Entscheid vom 25. Juni 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Advokat Georg Schürmann, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT BASEL-STADT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien
Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2012.231
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Sachverhalt:
A. Die italienischen Strafbehörden führten eine Strafuntersuchung gegen A. und Mitbeteiligte wegen illegaler Ausfuhr von Kulturgut, Hehlerei, Nichtanmeldung von archäologischen Funden und Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Rom mit Ersuchen vom 12. Juli 2000 und 17. August 2001 (beide in Verfahrensakten Ordner 1), 8. und 15. Februar 2002, 5. März 2002, 27. Januar 2005, 21. Oktober 2005 (alle in Verfahrensakten Ordner 2), 12. August 2011, 16. April 2012 und 16. Mai 2012 (in den Verfahrensakten; vgl. auch act. 1.1) an die Schweiz.
In deren Ausführung wurden namentlich Hausdurchsuchungen vorgenommen, Personen einvernommen und Dokumente sowie Kunstgegenstände/Kulturgüter sichergestellt (Verfahrensakten Ordner 1 und 2, insbesondere die Eintretens- und Zwischenverfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt vom 1. Oktober 2001, in Verfahrensakten Ordner 2).
Das vorliegende Verfahren betrifft die italienischen Ersuchen vom 16. April 2012 und 16. Mai 2012 um Herausgabe zur Einziehung der in Lagerräumen des Angeschuldigten sowie dessen Ehefrau B. beschlagnahmten Kunstgegenstände/Kulturgüter (gemäss Auflistung in den Anhängen II und V zur angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. September 2012 [act. 1.1]). Es hat den folgenden Verlauf genommen:
B. Die Teil-Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. November 2002 (in Verfahrensakten Ordner 4) ordnete die Herausgabe von Kopien sichergestellter Dokumente an. A. und B. erhoben hiergegen Beschwerden.
Die Beschwerde von B. wies die Rekurskammer des Strafgerichtes Basel- Stadt (nachfolgend "Strafgericht Basel-Stadt") mit Entscheid vom 28. November 2003 ab (Verfahren 74/2002). Auch ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Verfügung vom 18. Juni 2004 (1A.59/2004) abgewiesen (beide in Verfahrensakten Ordner 4).
A. wurde mit Entscheid 9/2003 des Strafgerichtes Basel-Stadt vom 5. Mai 2004 umfassende Akteneinsicht gewährt. Auf die daran anschliessende Beschwerde von A. trat das Strafgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 4. Januar 2005 nicht ein (Verfahren 64/2004). Das Bundesgericht wies
- 3 mit Urteil vom 9. Mai 2005 (Verfahren 1A.37/2005) die dagegen ergriffene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab (alle in Verfahrensakten Ordner 6A).
C. Mit Schlussverfügung vom 22. Februar 2006 bewilligte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die rechtshilfeweise Herausgabe diverser beschlagnahmter Kunst- und Kulturgegenstände sowie von weiteren Unterlagen (Verfahrensakten Ordner 4). A. und B. erhoben hiergegen Beschwerden.
Den Rekurs von B. wies das Strafgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 2. April 2007 ab (Verfahren 26/2006; in Verfahrensakten Ordner 4). Das Bundesgericht hiess die hiergegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut und änderte das Dispositiv der angefochtenen Schlussverfügung (vgl. Urteil 1A.49/2007 vom 12. November 2007, E. 6.7/6.8; in Verfahrensakten Ordner 5).
Den Rekurs von A. wies das Strafgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 2. April 2007 ab (Verfahren 23/2006). Das Bundesgericht hiess seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut und änderte das Dispositiv der angefochtenen Schlussverfügung wie folgt (Urteil 1A.47/2007 vom 12. November 2007, Dispositiv Ziffern 2 und 3; alle in Verfahrensakten Ordner 6B):
"4. Die Herausgabe erfolgt (im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EUeR und Art. 74 IRSG) nur vorläufig zu Beweiszwecken. Eine weitere Verwendung der herausgegebenen Gegenstände für eine allfällige strafrechtliche Einziehung müsste von den italienischen Behörden separat beantragt und von den schweizerischen Rechtshilfebehörden ausdrücklich bewilligt werden; ein entsprechendes förmliches Ersuchen müsste sich auf ein rechtskräftiges gerichtliches Einziehungsurteil stützen.
Der Vollzug der Rechtshilfe wird von der zusätzlichen Bedingung abhängig gemacht, dass die ersuchende Behörde folgende förmliche Zusicherung abgibt:
"Innert der vom Bundesamt für Justiz anzusetzenden Frist erfolgt entweder eine kostenlose Rückgabe der Wertgegenstände an die schweizerischen Behörden, oder aber ein neues Rechtshilfeersuchen, in dem die italienischen Behörden gestützt auf ein rechtskräftiges gerichtliches Einziehungsurteil die definitive Überlassung der herausgegebenen Gegenstände zu Einziehungszwecken beantragen.""
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") erachtete die diesbezüglich vom italienischen Justizministerium am 9. April 2008 abgegebene Garantieerklärung als genügend und glaubwürdig und verfügte mit Entscheid vom
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25. August 2008 betreffend Garantien unter anderem folgendes (Verfahrensakten Ordner 6B; act. 1.1 S. 2):
"Die gemäss der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. September 2006 bezeichneten Wertgegenstände werden unter der Auflage herausgegeben, dass innerhalb einer Frist von drei Jahren die kostenlose Rückgabe der Wertgegenstände an die schweizerischen Behörden erfolgt oder aber ein neues Rechtshilfeersuchen gestellt wird, in dem die italienischen Behörden gestützt auf ein rechtskräftiges gerichtliches Einziehungsurteil die definitive Überlassung der herausgegebenen Gegenstände zu Einziehungszwecken beantragen."
Die Übergabe fand am 9. Dezember 2008 statt (so act. 1.1 S. 2).
D. Die vom BJ angesetzte Frist von drei Jahren erwies sich alsdann als zu kurz (act. 9 [ohne Seitenzahlen] Ziffer 4) und verstrich am 9. Dezember 2011. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entschied auf Rechtsverzögerungsbeschwerde von B. daraufhin, dass das BJ auf Antrag mittels Verfügung über das weitere Schicksal der Wertgegenstände zu entscheiden habe (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.41 vom 2. August 2012, E. 3.4 und Dispositiv Ziffer 2).
E. In Italien wurde das Verfahren mit Entscheid vom 10. Februar 2011 (mit Berichtigung vom 22. Juni 2011, vgl. S. 285 und 288) grösstenteils eingestellt. Das Gericht ordnete an, gewisse Kunstgegenstände einzuziehen und bestimmte zurückzugeben (Entscheid vom 10. Februar 2011 des Tribunale di Roma, il Giudice dell'udienza preliminare, sentenza del 10 febbraio 2011, S. 269-271 mit Anhängen).
Ein dagegen erhobener Rekurs von A. wurde vom italienischen Kassationsgericht abgewiesen (Entscheid vom 22. Februar 2012 des Corte suprema di cassazione, seconda sezione penale, sentenza del 22 febbraio 2012).
Der angeklagte Verfahrensteil wurde wegen Verjährung eingestellt (Entscheid vom 14. November 2011 des Tribunale penale di Roma, sezione 6a penale, sentenza del 14. November 2011, vollständige Ausfertigung in RR.2012.232 act. 1.4).
Diese italienischen Entscheide wurden übermittelt mit Schreiben vom 12. August 2011, 16. April 2012 und 16. Mai 2012.
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F. Die hier angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erging am 3. September 2012 (act. 1.1). An diesem Datum erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in der gleichen Verfahrensnummer getrennte, jedoch im Wesentlichen gleichlautende Verfügungen an A. und B. Diese unterschieden hauptsächlich zwischen den erwähnten Adressaten, den betroffenen Kunstgegenständen sowie dem nur von B. geführten Rechtsverzögerungsverfahren. Die A. betreffende Schlussverfügung ordnete gestützt auf den italienischen Einstellungs- und Einziehungsentscheid vom 10. Februar 2011 die Rückführung des Gegenstandes Nr. 5811 an (Dispositiv Ziffer 1); ansonsten entsprach sie dem Rechtshilfeersuchen: Die weiteren bereits ausgehändigten Gegenstände im Anhang II der Verfügung sollen Italien zur Einziehung überlassen werden, während die Gegenstände im Anhang V der Verfügung zur Einziehung herausgegeben werden sollen (Dispositiv Ziffer 2).
G. Dagegen erhebt A. mit Rechtsschrift vom 3. Oktober 2012 vorliegend zu beurteilende Beschwerde (act. 1). Er beantragt:
"Es sei die im Verfahren R 272.2/00 ergangene Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. September 2012 aufzuheben, soweit diese nicht die Gegenstände mit den Registrierungsnummern 858, 1036, 1378, 1470, 1513, 1553, 2433, 2454, 3309, 3344, 3352, 3353, 3356, 3357, 5811, 6797 und 7442 betrifft (gemäss Schlussverfügung vom 22. Februar 2006), und sämtliche beschlagnahmen [sic] Objekte und Unterlagen, die der ersuchenden Behörde gestützt auf die Verfügung vom 22. Februar 2006 zu Beweiszwecken ausgehändigt worden sind (vgl. Anhang I-III der Verfügung), in die Schweiz zurückzuführen."
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 reichte gleichzeitig auch B. eine Beschwerde gegen die Herausgabe an Italien zur Einziehung ein (Verfahren RR.2012.232).
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erstattete Beschwerdeantwort mit Schreiben vom 8. November 2012 (act. 8). Die Vernehmlassung des BJ datiert vom 22. November 2012 (act. 9). Beide beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Replik des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2012 (act. 12) wurde der Staatsanwaltschaft und dem BJ zur Kenntnis gebracht (act. 13).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) regelt die Einziehung nicht, im Gegensatz zum Vertrag zwischen der Schweiz und Italien vom 10. September 1998 zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und zur Erleichterung seiner Anwendung (nachfolgend "Ergänzungsabkommen"; SR 0.351.945.41). Dessen Art. VIII sieht unter dem Titel Herausgabe von Deliktsgut die Herausgabe von Vermögenswerten vor, die aus einer strafbaren Handlung herrühren, sowie deren Verwertungserträge, die nach dem Recht des ersuchten Staates beschlagnahmt werden können.
Diese Abkommen werden ergänzt mit dem Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; BGE 133 IV 215 E. 2.1 S. 219; 123 II 134 E. 5b). Das GwUe ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht direkt anwendbar (BGE 133 IV 215 E. 2.1; so auch Urteil des Bundesgerichts 1C.513.2010 vom 11. März 2011, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.252 vom 16. Februar 2009, E. 6.2). Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei wie auch beim EUeR die zwischen den Vertragsparteien aufgrund bilateraler Abkommen geltenden weitergehenden Bestimmungen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1; ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3ed., Bern 2009, N. 229; vgl. auch Art. I Ziff. 2 des Ergänzungsvertrags), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
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2. 2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). 2.2 Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung verlangt (Art. 74a IRSG), so wird die Beschwerdelegitimation nur zurückhaltend bejaht (BGE 123 II 595 E. 6a); sie steht in erster Linie dem Inhaber von Guthaben zu, namentlich dem Inhaber von Bankkonten, auf welchen sich die betreffenden Vermögenswerte befinden (BGE 131 II 169 E. 2.2.1) oder dem Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände (BGE 123 II 134) und zwar nach Massgabe der aus Art. 80h lit. b IRSG abgeleiteten Kriterien. Sodann sind zur Beschwerde legitimiert die in Art. 74a Abs. 4 IRSG genannten Personen (Urteil des Bundesgerichts 1C.166/2009 vom 3. Juli 2009, E. 2.3.4; BO- MIO/GLASSEY, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, Rz. 46 f.). 2.3 Die in den Anhängen II und V der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. September 2012 (act. 1.1) aufgeführten Kunstgegenstände wurden am Weg Z. in Y. beschlagnahmt. Gemäss bundesgerichtlicher Feststellung stand diese Wohnung zur Zeit der Beschlagnahme im Gesamteigentum von A. und B. (Urteil des Bundesgerichts 1A.37/2005 vom 9. Mai 2005, E. A Seite 2). Vorliegend ist der Beschwerdeführer somit insoweit durch die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände persönlich und direkt betroffen und damit gemäss Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV zur Beschwerdeführung legitimiert. 2.4 Es wurden weitere Gegenstände in Lagerräumen in Y. beschlagnahmt, diejenigen mit den Registrierungsnummern 858, 1036, 1378, 1470, 1513, 1553, 2433, 2454, 3309, 3344, 3352, 3353, 3356, 3357 an der Strasse X., die Gegenstände 6797 und 7442 an der Strasse W. (wie im Antrag des Beschwerdeführers erfolgt die Nummerierung gemäss Schlussverfügung vom 22. Februar 2006). Mieterin dieser Lagerräume war B. (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.37/2005 vom 9. Mai 2005, E. A Seite 2 und E. 2). Diese bei ihr beschlagnahmten Gegenstände wurden in der an sie gerichteten Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. September 2012 nicht für die Herausgabe an Italien freigegeben. Der Beschwerdeführer verlangt mit seinen Anträgen ein Gleiches. Da der Beschwerdeführer diesbezüglich in-
- 8 des Anträge zu Gegenständen eines fremden Beschwerdeverfahrens stellt, ist er damit nicht zu hören. Als im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG am Verfahren beteiligte Person (so das Urteil des Bundesgerichts 1A.47/2007 vom 12. November 2007, E. 6.5) könnte er selbst als möglicher Eigentümer weder eine Zurückbehaltung der Gegenstände verlangen, noch sich nach Art. 74a Abs. 5 IRSG ihrer Freigabe an Italien widersetzen (vgl. auch Art. VIII Abs. 2 des Ergänzungsabkommens). Daran ändert auch nichts, dass er die an A. gerichtete Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. September 2012 insoweit bestätigt sehen will. Ob bezüglich der in dieser Erwägung erwähnten Gegenstände auf seine Beschwerde einzutreten ist, kann indes offen bleiben, da die Beschwerde aus den nachfolgenden Erwägungen ohnehin abzuweisen ist. 2.5 Auf die Beschwerde kann somit im erwähnten Umfange eingetreten werden.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3; ferner JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.302 vom 12. Februar 2013, E. 3).
4. 4.1 Vorauszuschicken ist zunächst, dass die vorliegende Rechtshilfe auf staatsvertraglicher Grundlage geleistet wird. Im Verhältnis zum nationalen Recht gilt grundsätzlich das Günstigkeitsprinzip (dazu obige Erwägung 1.2). 4.2 Art. 13 Abs. 1 lit. a GwUe verpflichtet die Vertragsparteien, eine Einziehungsentscheidung eines Gerichts der ersuchenden Vertragspartei in Be-
- 9 zug auf Tatwerkzeuge oder Erträge auf Ersuchen zu vollstrecken. Das schweizerische Recht wird den staatsvertraglichen Bestimmungen mit den Bestimmungen von Art. 74a IRSG (Herausgabe von Vermögenswerten) und 94 ff. IRSG (Vollstreckung ausländischer Strafentscheide) gerecht (BGE 133 IV 215 E. 2.2 S. 220; TPF 2008 12 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.23 vom 2. Juli 2008, E. 2.1). Eine Herausgabe nach Art. 13 GwUe ist nicht möglich, wenn sie nach den Art. 74a und Art. 94 ff. IRSG ausgeschlossen ist (BGE 133 IV 215 E. 2 S. 221, eine Fiskalsache betreffend). Abgesehen von Fällen des ius cogens kann die Rechtshilfe nicht aus Gründen des nationalen Rechtes verweigert werden, welche der anwendbare Staatsvertrag nicht kennt (BGE 125 II 417 E. 4c; 122 II 485 E. 3c; Art. 27 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 [VRK; SR 0.111]; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 228, 229, mit Nachweisen und kritisch zur Praxis der Anwendung von Schweizer Recht bei Staatsverträgen in N. 340 FN 744). 4.3 Bei der Auslegung des IRSG zu berücksichtigen ist, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Anforderungen von Art. 74a Abs. 3 IRSG zwischen denjenigen der "kleinen Rechtshilfe" nach dem dritten Teil des IRSG und dem Exequaturverfahren nach dem fünften Teil des IRSG einordnet: Art. 74a IRSG erfordert in der Regel mehr als nur die Anhebung eines ausländischen Verfahrens, erlaubt aber doch Zwangsmassnahmen trotz Eintritt der Verjährung nach schweizerischem Recht und sieht keine materielle (inhaltliche) Nachprüfung vor (BGE 129 II 453 E. 3.2 S. 460; 126 II 462 E. 5c S. 469; 123 II 595 E. 4.b/4e, 123 II 134 E. 7c S. 143; ZIM- MERMANN, a.a.O., N. 340 mit weiteren Nachweisen).
5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz über weite Strecken Bundesrecht, internationales Recht sowie schweizerischen ordre public verletzt und zahlreiche Verfahrensfehler begangen habe (act. 1 S. 3-5).
5.2 Der Beschwerdeführer skizziert das italienische Strafverfahren und bringt vor, die Einziehung beruhe lediglich auf dem Entscheid eines Ermittlungsrichters (vom 10. Februar 2011). Die Einstellung sei somit nicht mit Urteil eines ordentlichen Strafgerichtes erfolgt; der vorliegende Entscheid sei kein Strafurteil, sondern ein "Nicht-Entscheid", der nur den Verfahrensstand zusammenfasse. Als Entscheid genüge er Art. 74a IRSG nicht, weil er lediglich eine Zusammenstellung des Ermittlungsrichters der bisher gesammelten Vermutungen, Indizien und Beweismittel sei. Er stelle unkritisch auf ein Gutachten für den italienischen Staat ab. Weder weise der Einziehungsentscheid nach, dass Straftatbestände erfüllt seien, noch dass die Wertge-
- 10 genstände mit diesen zusammenhingen, noch nehme er eine Zuordnung von Vermögenswerten vor. Die Voraussetzungen nach Art. 74a IRSG, um vom Vorliegen eines Entscheides ausnahmsweise abzusehen, lägen ebenfalls nicht vor (act. 1 S. 14-26; act. 12 S. 5-7, 9-12).
5.3 Damit verletze der Entscheid elementare Verfahrensgrundsätze (act. 1 S. 27 f.; act. 12 S. 10-12). Insbesondere missachte er den Anspruch auf rechtliches Gehör und erlaube die erforderliche Kontrolle des ausländischen Entscheids nicht. Es sei weder eine strafbare Handlung gegeben, noch ein Straftatbestand erfüllt, sondern die Unschuldsvermutung verletzt und kein kontradiktorisches Verfahren durchgeführt worden (act. 1 S. 27 f.; act. 12 S. 5-12). Neben der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK verfange er sich damit auch in diversen Ablehnungsgründen nach GwUe (act. 12 S. 8: Art. 18 Ziff. 1 lit. a, Ziff. 4 lit. d, Ziffer 4 lit. f.).
5.4 Es seien im Rechtshilfeverfahren auch formelle Fehler begangen worden (act. 1 S. 29-31). Namentlich sei die vom Bundesgericht geforderte und vom BJ angesetzte dreijährige Frist für den Einziehungsentscheid überschritten und dem Beschwerdeführer die Übersetzung des italienischen Einziehungsentscheides verweigert worden (act. 1 S. 13, 29-31). Ein Formmangel sei auch darin zu sehen, dass für die Einziehung ein neues formelles Rechtshilfeverfahren nötig gewesen wäre (act. 12 S. 4).
5.5 Schliesslich gelte es zu verhindern, dass eigentlich auf dem Zivilrechtsweg zu führende Streitigkeiten von Italien unter dem Deckmantel der strafrechtlichen Restitutionsbehelfe umgangen würden (act. 1 S. 24; act. 12 S. 3, 6, 12).
6. 6.1 Zunächst ist auf die Rüge einzugehen, dass im Sinne von Art. 74a Abs. 3 IRSG kein genügender gerichtlicher Entscheid vorliege für eine Herausgabe zur Einziehung und dass eigentlich ein verdecktes Zivilverfahren vorliege (vgl. Erwägung 5.2 oben).
6.2 Grundlage einer Herausgabe zur Einziehung ist nach Art. 13 Abs. 1 lit. a GwUe i.V.m. Art. 74a Abs. 3 IRSG ein rechtskräftiger gerichtlicher Einziehungsentscheid in Strafsachen. Zur Einziehung muss ein Entscheid mit repressivem Charakter einer Strafbehörde vorliegen und ein Zusammenhang bestehen zwischen der Straftat und den einzuziehenden Gegenständen und Vermögenswerten. Dabei muss die Einziehung nicht in einem eigentlichen Strafurteil ausgesprochen werden, sie kann beispielsweise
- 11 auch in einer Einstellungsverfügung enthalten sein (BGE 133 IV 40 E. 3.2; 132 II 178 E. 4.3; 123 II 595 E. 5/5e, 123 II 134 E. 5b aa; TPF 2010 158 E. 2, namentlich E. 2.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.23 vom 2. Juli 2008, E. 2.1).
6.3 Wie in Erwägung 1.1 oben dargelegt, ergänzt das GwUe das EUeR. Somit findet neben den weiteren allgemeinen Bestimmungen auch Art. 24 EUeR Anwendung. Danach kann jede Vertragspartei durch Erklärung die Behörden bezeichnen, die sie als Justizbehörden betrachtet (vgl. BGE 133 IV 40 E. 3.1). Italien hat dazu die Erklärung abgegeben, dass (gekürzt) "in accordance with Article 24 and for the purposes of the Convention … are to be considered Italian judicial authorities: … Ordinary Courts of Justice" (Erklärung vom 23. August 1961 bei der Hinterlegung des ratifizierten Abkommens, ergänzt mit einer Note Verbale vom 29. März 2007).
6.4 Die Schweiz hat zur Deklaration Italiens keinen Vorbehalt angebracht. Die Deklaration ist für die Schweiz als Signatarstaat des EUeR bindend (vgl. Erwägung 4.2 oben). Sie wäre bei gegebenen Voraussetzungen allenfalls nach Art. 18 Abs. 3 GwUe ablehnbar, also wenn sie "weder von einem Strafrichter noch von einer anderen in Strafsachen tätigen Justizbehörde einschliesslich der Staatsanwaltschaft genehmigt ist". Art. 13 GwUe sieht demgegenüber eine weite Auslegung der zulässigerweise zu einer Einziehung führenden Verfahren vor (BGE 132 II 178 E. 4.2). Gestützt auf einen Entscheid eines "Giudice Dell'Udienza Preliminare" war eine Herausgabe an Italien zur Einziehung im Übrigen bereits mit dem Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.23 vom 2. Juli 2008 (vgl. insbesondere E. C, D sowie 2.2) zulässig. 6.5 Es ist unbestritten, dass in Italien ein Strafverfahren geführt wurde und ein Teil der Vorwürfe zur Anklage gelangte (siehe oben Erwägung E). Der Entscheid vom 10. Februar 2011 steht unter dem Titel "Tribunale di Roma - Il Giudice Dell'Udienza Preliminare - Sentenza"). Auch der Entscheid vom 14. November 2011 steht unter dem Titel "Il Tribunale Penale di Roma - Sentenza". Es bestehen somit bei beiden Entscheiden keinerlei Zweifel, dass sie von einem "ordinary court of justice" im Sinne der italienischen Deklaration gefällt wurden. Somit ist mit dem Entscheid vom 10. Februar 2011 ein italienischer strafrechtlicher Gerichtsentscheid beigebracht. Dessen Rechtskraft ist dargetan und unbestritten. Der Entscheid vom 10. Februar 2011 wurde zudem mit Entscheid des Kassationsgerichts vom 22. Februar 2012 bestätigt. Die Bestätigung durch das Kassationsgericht stellt unbestrittenermassen eine gerichtliche Überprüfung durch Entscheid einer Justizbehörde dar (so bereits die Feststellung im
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Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.23 vom 2. Juli 2008, E. 3.2). Schliesslich kennt auch die Schweiz in den Art. 376 f. StPO ein selbständiges Einziehungsverfahren und die Einziehung bei Einstellung (Art. 320 Abs. 2 StPO). Es überrascht daher kaum, dass Italien ein vergleichbares Verfahren anwenden kann (vgl. dazu die Bemerkungen im Entscheid des Corte suprema di cassazione vom 22. Februar 2012, E. 2.3; BGE 132 II 178 E. 4 grundsätzlich zu ausländischen Einziehungsverfahren). Somit liegt, auch im Sinne von Art. 74a Abs. 3 IRSG, ein genügender gerichtlicher Entscheid als Grundlage für eine Herausgabe zur Einziehung vor. 6.6 Dass eine Einziehung in einem Strafverfahren vorliegt heisst zugleich, dass anders als der Beschwerdeführer dies vorbringt (act. 1 N. 56-58; act. 12 N. 3, 9, 28; vgl. Erwägung 5.5 oben) kein verkapptes Zivilverfahren gegeben ist (einen solchen Schluss zog bereits der Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.283 vom 24. März 2009, E. 9).
6.7 Zusammenfassend ist an dieser Stelle somit festzuhalten, dass ein Art. 74a Abs. 1 und 2 IRSG genügender italienischer strafgerichtlicher Entscheid vorliegt. Die erhobenen Einwendungen erweisen sich als unbegründet.
7. 7.1 Gerügt wird weiter, dass die Anforderungen von Art. 74a IRSG nicht erfüllt seien: Der genügende Konnex zwischen Strafverfahren und einzuziehenden Gegenständen fehle. 7.2 Während das Rechtshilfegericht an die Darstellung des Sachverhaltes im Rechtshilfeersuchen und dessen allfällige Ergänzungen soweit gebunden ist, als diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.226 vom 9. April 2013, E. 3.2), klärt der Entscheid eines unabhängigen ausländischen Gerichts den Sachverhalt (BGE 131 II 169 E. 6 [Nigeria/Abacha]; 123 II 595 E. 4e [Philippinen/Marcos]; Urteil des Bundesgerichts 1A.77/2006 vom 27. Juni 2006, E. 1.3 [Niederlande]; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 340]). Die Bindung gilt namentlich auch für die Frage der Konnexität von strafbarer Handlung und einzuziehenden Vermögenswerten, sofern sie nicht offensichtlich fehlerhaft ist (BGE 131 II 169 E. 6 [Nigeria/Abacha]; Urteil des Bundesgerichts 1C.513/2010 vom 11. März 2001, E. 5.4.3/5.5/6.3 [Nieder-
- 13 lande, Unschuldsvermutung]; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.55 vom 24. September 2012, E. 3.4 [Italien, Gutheissung der Beschwerde, da der Entscheid selbst von einem mangelnden Konnex ausging]; RR.2009.330 vom 20. Oktober 2010, E. 3.2/3.3.2 [führte zum Entscheid Bger 1C.513/2010]; RR.2008.23 vom 2. Juli 2008, E. 2.1/3.2 [Italien, Feststellung des Konnexes im Entscheid]). Ausdrücklich sieht das GwUe die Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im gerichtlichen Entscheid vor (Art. 14 Abs. 2; dazu die Botschaft zum GwUe vom 19. August 1992 über die Ratifikation des Übereinkommens Nr. 141 des Europarates über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, BBl 1992 VI 9 ff., S. 26 f.). Einer tatsächlichen Nachprüfung waren in erster Linie Einziehungen ausserhalb des Geltungsbereichs der EMRK und des GwUe oder vor Erlass eines rechtskräftigen Entscheides zugänglich (vgl. BGE 136 IV 4 E. 6.6 - E. 6.8 [Haiti/Duvalier]; 131 II 169 E. 6 [Nigeria/Abacha]; 129 II 453 E. 3.2/4.1 [Äthiopien]; 123 II 595 E. 4e/4f [Philippinen/Marcos]). Grundsätzlich bindet die Feststellung des Konnexes im ausländischen Entscheid das Rechtshilfegericht (BGE 131 II 169 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 1C.513/2010 vom 11. März 2001, E. 5.4.3/5.5/6.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.55 vom 24. September 2012, E. 3.4; RR.2009.330 vom 20. Oktober 2010, E. 3.2; RR.2008.23 vom 2. Juli 2008, E. 2.1). 7.3 Das schweizerische Recht ist im Lichte der staatsvertraglichen Verpflichtungen auszulegen (vgl. Erwägung 4.2 oben). Um der Thematik von Ersatzforderungen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 133 IV 215 E. 2.2.1; 129 II 453 E. 4.1), fordert die Rechtsprechung zu Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG dass die strafbare Handlung die wesentliche und adäquate Ursache der erlangten Vermögenswerte darstellt. Zwischen der strafbaren Handlung und der Erlangung der Vermögenswerte muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die Erlangung der Vermögenswerte muss die unmittelbare Folge der strafbaren Handlung darstellen (BGE 136 IV 4 E. 6.6; Urteil des Bundesgerichts 1C.513/2010 vom 11. März 2011, E. 3.3 mit Hinweis). Demgegenüber ist den "Gegenstände[n], mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde" (Art. 74a Abs. 2 lit. a IRSG) ohne weiteres der enge Konnex zur Straftat eigen. Es handelt sich, in der Terminologie von Art. 13 Abs. 1 lit. a GwUe, um "Tatwerkzeuge". Dies sind "alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten verwendet werden oder verwendet werden sollen" (Art. 1
- 14 lit. c GwUe). Art. VIII des Ergänzungsübereinkommens spricht von der "Herausgabe von Deliktsgut". 7.4 Wenn wie hier ein illegaler Transfer von Kulturgütern vorgeworfen wird, so liegt es nahe, dass Kulturgüter einer Einziehung als Tatobjekte unterliegen könnten. Ein solcher Zusammenhang wurde im vorliegenden Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Aussonderungspflicht bereits bejaht (Urteil des Bundesgerichts 1A.49/2007 vom 12. November 2007, E. 5; Entscheid des Strafgerichtes Basel-Stadt 23/2006 vom 2. April 2007, S. 13-17 [Verfahrensakten Ordner 6B]). Ihre Eigenschaft als Tatobjekte hält denn auch ausdrücklich der Entscheid vom 10. Februar 2011 des Tribunale di Roma fest, S. 267 in fine: "Risulta, inoltre, obiettivamente e pacificamente accertato che i reperti individuati dai periti come provento di furti commessi in Italia ovvero di scavi clandestini compiuti in Italia sono stati illegalemte [sic] esportati dal A. in Svizzera". Dieser Befund ist nicht offensichtlich fehlerhaft. Nach der Rechtsprechung zu Art. 14 Abs. 2 GwUe ist die Feststellung durch das italienische Gericht der Eigenschaft der Gegenstände als Tatobjekte und des Konnexes zwischen dem Strafverfahren und den einzuziehenden Gegenständen für das Rechtshilfegericht somit bindend (für die Einziehung in dem Sinne bereits der Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.330 vom 20. Oktober 2010, E. 3.3.2). 7.5 Das Rechtshilfegericht beschäftigt sich in ständiger Rechtsprechung nicht mit abweichenden Beweiswürdigungen oder mit Gegendarstellungen zum Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen oder ausländischen Entscheid (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.175 vom 7. März 2013, E. 7.3; RR.2008.23 vom 2. Juli 2008, E. 3.2). Eine unzulässige Gegendarstellung wurde schon angenommen, wenn mehr als eine fehlende Identität der eingezogenen und übermittelten Gegenstände gerügt wurde (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.283 vom 24. März 2009, E. 12.3 mit Verweis auf BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 und die dortigen Hinweise). Es ist in der Tat nicht ersichtlich, warum der Sachverhaltsdarstellung eines unabhängigen ausländischen Gerichts im Anwendungsbereich der EMRK ein geringeres Gewicht zukommen soll, als dem Sachverhalt eines Rechtshilfeersuchens zum Tatverdacht, gestellt womöglich am Ausgangspunkt der Untersuchung. Bei einer summarischen Nachprüfung ist deshalb im Auge zu behalten, dass diese an einen Einziehungsentscheid zu Tatobjekten keine hohen Anforderungen in Bezug auf die Konnexität zu stellen hat. 7.6 Dies fügt sich kongruent in die Rechtsprechung zu italienischen Einziehungsverfahren ein. So stellte im Verfahren RR.2008.23 (Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 2. Juli 2008, E. 2.2/3.2) das italienische Urteil
- 15 ebenfalls die illegale Herkunft fest; ebenso wenig lag damals und liegt heute die Einziehung einer Ersatzforderung vor. Demgegenüber lag im Verfahren RR.2012.55 (Entscheid vom 24. September 2012, E. 3.4) gemäss dem Entscheid selbst eine legale Herkunft und damit die Einziehung einer Ersatzforderung vor. In BGE 123 II 268 E. 4 war der Zusammenhang unklar, doch lag auch kein gerichtlicher Einziehungsentscheid vor. 7.7 Selbst bei einer eingehenderen Nachprüfung läge ein genügender Konnex ohne Weiteres vor: 7.7.1 In casu beanstandet der Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten zur Herkunft der beschlagnahmten Gegenstände. Es sei parteiisch, da vom italienischen Staat erstellt, der zugleich das Eigentum an den begutachteten Gegenständen beanspruche. Der Einziehungsentscheid stelle einzig darauf ab, ohne es kritisch zu würdigen. "Jedes beschlagnahmte Objekt hat als antikes Kulturgut naturgemäss seine eigene jahrtausend [sic] alte Geschichte, deren sorgfältige Prüfung und Zusammenhang zu einem Straftatbestand für eine potentielle Rückführung absolut zentral ist". Es bestehe keine Verbindung zwischen den einzuziehenden Gegenständen und den vorgeworfenen Straftatbeständen. Vielmehr habe der Entscheid "mehrere Tausend beschlagnahmte Vermögenswerte kollektiv zu Deliktsgut deklariert, welches das Resultat der Gesamtheit aller über dreissig Jahre durch den Beschwerdeführer angeblich begangenen Zollvergehen sein soll" (act. 1 N. 49 f., 55 f., act. 12 N. 8 f., 22, 25 f.; vgl. auch Erwägung 5 oben). 7.7.2 Der Entscheid vom 10. Februar 2011 des Tribunale di Roma zieht Zeugenaussagen in Erwägung (S. 6-8), darunter diejenige der Ehefrau des Beschwerdeführers, welche die illegale Herkunft der Gegenstände bezeugte (S. 6). Diese Aussagen werden gewürdigt (S. 9 f.). Ein Kollegium von 4 Experten, darunter 3 Professoren, hat unter dem autorisierten Beizug von weiteren Experten tausende von Gegenständen begutachtet (S. 10). Es wird dargetan, warum dem Gegengutachten kein Beweiswert zukomme (S. 11). Der Entscheid gibt die Fragen an die Gutachter und das Gutachten selbst wieder (S. 12 ff.). In Würdigung ihrer Befunde halten die Gutachter fest, dass die Grossmehrheit der Gegenstände echt ist und aus italienischen (Raub-)Grabungen stammt (S. 261-263). Es schliessen sich die gerichtlichen Schlussfolgerungen aus Gutachten und Zeugenaussagen an (S. 269). 7.7.3 Die Behauptungen des Beschwerdeführers, soweit der dargestellte Inhalt des Entscheides sie nicht bereits augenscheinlich widerlegte, überzeugen nicht. Der Entscheid erstellt, begründet und würdigt den Konnex in nachvollziehbarer Weise. Es wird dem Gericht auch nicht klar, wie die minutiö-
- 16 sen Einzeluntersuchungen die deliktische Herkunft der Gegenstände ungenügend bezeugen sollen, zumal der Beschwerdeführer selbst im italienischen Verfahren nie behauptete, die beschlagnahmten Gegenstände käuflich erworben zu haben (so S. 11 des Entscheides, in fine). 7.8 Der erforderliche Konnex zwischen strafbarer Handlung und einzuziehendem Deliktsgut ist somit rechtsgenügend erstellt. Allfällige weitergehende Rügen, namentlich dass keine genügende Auseinandersetzung mit den Gutachten erfolgt sei, hätten im italienischen Strafverfahren weiterverfolgt werden müssen. Die Beschwerde ist mit dem Gesagten in diesem Punkt unbegründet.
8. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, materiell sei der italienische Einziehungsentscheid in Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze ergangen (vgl. Erwägung 5.3 oben).
8.2 Die Regelungsabsicht des Gesetzgebers bei der Schaffung von Art. 74a IRSG zielte darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, dass die Einziehung oder Rückgabe von Vermögenswerten an den Geschädigten aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der EMRK und im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht und dass der ausländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public, noch den international gewährleisteten Menschenrechten widerspricht. In den Worten der Botschaft zur IRSG-Revision von 1995 genügt es, "wenn die ausführende Behörde den ausländischen Entscheid summarisch überprüft, nachdem sie sich vergewissert hat, dass der ausländische Staat ein Rechtsstaat ist und … allgemeine[n] Grundsätze respektiert" (Botschaft vom 29. März 1995 zur Revision des IRSG, BBl 1995 III 1 ff., S. 25 f.).
Das Bundesgericht hat schon geprüft, ob die Unschuldsvermutung verletzt oder der UNO-Pakt II eingehalten sei (Art. 2 lit. a IRSG; BGE 123 II 595 E. 4e/4f [Philippinen/Marcos, Uno-Pakt-II-konformer Prozess]; Urteil des Bundesgerichts 1C.513/2010 vom 11. März 2001, E. 5.4 [Niederlande, Unschuldsvermutung]; BGE 129 II 453 E. 3.2 [Äthiopien]; 123 II 134 E. 7b/7c [Frankreich, betraf den internationalen Schutz von Kulturgütern]; siehe auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.330 vom 20. Oktober 2010, E. 3.4.2 [führte zum Entscheid Bger 1C.513/2010]; RR.2008.23 vom 2. Juli 2008, E. 2.1 [Italien, Feststellung des Konnexes im Entscheid]).
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Ausgeschlossen ist dagegen eine inhaltliche Kontrolle (BGE 131 II 169 E. 6 [Nigeria/Abacha]; 123 II 595 E. 4e [Philippinen/Marcos]; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.23 vom 2. Juli 2008, E. 3.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 340]). Eine vertiefte Nachprüfung ausländischen Rechtes (BGE 123 II 134 E. 7c) oder der Begründetheit eines ausländischen Entscheides (BGE 126 II 462 E. 5c) steht dem Rechtshilfegericht nicht zu. Soweit ein EMRK-Signatarstaat in einem gerichtlichen Entscheid eine strafrechtliche Einziehung anordnet, ist zudem zu vermuten, dass dieser Entscheid die Grundsätze der EMRK respektiert (Art. 26 VRK [vgl. Erwägung 4.2]; BGE 123 II 595 E. 4e, 123 II 134 E. 6b [bezüglich Art. 74a Abs. 4 IRSG, Eigentumsgarantie]; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 192, 205 [pacta sunt servanda]). 8.3 Aus der bundesgerichtlichen Klärung einer Grundsatzfrage – ein Freispruch steht einer Einziehung entgegen, Urteil des Bundesgerichts 1C.513/2010 vom 11. März 2001, E. 5.4 – kann nicht abgeleitet werden, dass es dem Rechtshilfegericht zustünde, generell die Einhaltung von strafrechtlichen Maximen im ausländischen Einziehungsverfahren nachzuprüfen. Ihre eigenen Verpflichtungen aus der EMRK erlauben oder erfordern nicht, dass die Schweiz anstelle des EGMR eine umfassende staatenübergreifende Grundrechtskontrolle vornimmt (in diesem Sinne auch der Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.283 vom 24. März 2009, E. 13.2). 8.4 Vorliegend stützt sich das Herausgabe-Ersuchen Italiens – wie die Schweiz ein Signatarstaat der EMRK – auf einen gerichtlichen Entscheid ab. Die italienischen Entscheide vom 10. Februar 2011 und 22. Februar 2012 ermöglichen ohne Weiteres eine summarische inhaltliche Nachkontrolle: 8.4.1 Was die Vorwürfe der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör betrifft, besteht wie dargelegt eine Vermutung, dass die gesetzliche Regelung die Verteidigungsrechte im Konventionsumfang garantiert. Der Beschwerdeführer behauptet, dass er sich nicht zu sämtlichen Voraussetzungen der Einziehung habe äussern und Beweisanträge stellen können. Demgegenüber weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Beschwerdeführer im italienischen Strafverfahren durchaus eine fachliche Beurteilung der Antiken von C. einreichte; auch führt sie die Anträge der Verteidigung im Rahmen des Schlussvortrages auf (act. 8 S. 8, Entscheid vom 10. Februar 2011, S. 4, 9). Die Gelegenheit, diese offensichtlichen Widersprüche zu erklären, lies die Replik ungenutzt (vgl. act. 12 N. 27). Die vorgebrachte Kritik bleibt im Allgemeinen und ist im Wesentlichen gegen das italienischen Strafrechtssystem gerichtet (vgl. act. 1 N. 70-73, act. 12 N. 8.2, 13). Die Vermutung der Einhaltung der EMRK kann sie nicht
- 18 erschüttern. Dass die italienische strafprozessuale Ordnung in offensichtlicher Weise verletzt worden sei, hat der Beschwerdeführer gerade nicht dargetan. Angesichts der Verfahrensgarantien der EMRK hätte er seine und gerade diese Rügen in erster Linie im nationalen italienischen Instanzenzug einzubringen gehabt, insbesondere vor dem Corte suprema di cassazione. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dies nicht möglich gewesen sein soll. Ein (mit der Formulierung von BGE 126 II 462 E. 5c) offensichtlicher Verstoss gegen elementare Grundsätze der EMRK, zumal eines letztinstanzlichen Gerichtes, ist jedenfalls nicht ersichtlich. 8.4.2 Ist gar keine Gehörsverletzung ersichtlich, so beeinträchtigt sie auch den schweizerischen ordre public nicht. Im Weiteren kennt die Schweiz in den Art. 376 f. StPO ein selbständiges Einziehungsverfahren und eine Einziehung auch bei Verfahrenseinstellung (vgl. Art. 320 Abs. 2 StPO). Für die Schweiz bildet ein selbständiges ausländisches Einziehungsverfahren in rechtsstaatlicher Hinsicht keine Probleme (so BGE 132 II 178 E. 4.3). Die Rüge der Verletzung des schweizerischen ordre public ist haltlos. 8.4.3 Was die Unschuldsvermutung betrifft, so ist diese gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts dann verletzt, wenn trotz Freispruchs eine Einziehung vorgenommen wurde (Urteil des Bundesgerichts 1C.513/2010 vom 11. März 2011, E. 5.4). Dies ist hier nicht der Fall, wurden die Verfahren doch eingestellt. Auch nach Staatsvertragsrecht setzt eine Einziehung kein Urteil über Schuld und Strafe voraus: Art. 1 GwUe lit. d definiert eine Einziehung nur als "eine Strafe oder Massnahme, die von einem Gericht im Anschluss an eine Straftat oder mehrere Straftaten betreffendes Verfahren angeordnet wurde". Soweit diese Vorbringen die Schuld des Beschwerdeführers zum Thema haben, zielen sie von vornherein auf eine unzulässige inhaltliche Nachprüfung des italienischen Einziehungsentscheides ab (statt vieler zur Thematik der unzulässigen Gegendarstellung der Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.175 vom 7. März 2013, E. 7.3). Zudem wurden Fragen bezüglich des genügenden Sachverhalts (strafbare Handlung) und der doppelten Strafbarkeit im Laufe des langen Verfahrens bereits geprüft und (rechtskräftig) entschieden (vgl. den Entscheid des Strafgerichtes Basel- Stadt 23/2006 vom 2. April 2007, S. 8-10/13 f./21-23 [in Verfahrensakten Ordner 6B]; Urteile des Bundesgerichts 1A.59.2004 vom 16. Juli 2004, E 6; 1A.49/2007 vom 12. November 2007, E. 4.4/4.3; 1A.47/2007 vom 12. November 2007, E. 4). Soweit vorliegend überhaupt zu prüfen, belegen die übermittelten italienischen Entscheide den erforderlichen Sachverhalt jedenfalls rechtsgenüglich (siehe auch die vergleichbare Situation im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.283 vom 24. März 2009, E. 11).
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Namentlich der italienische Entscheid vom 10. Februar 2011 stellt sehr wohl fest, dass dem Beschwerdeführer sein Umgang mit antiken Kulturgütern zum Vorwurf gereicht (S. 266 f.). Inwiefern vorliegend allenfalls das Spezialitätsprinzip (Vorbehalt der Schweiz zu Art. 2 EUeR; Art. 67 IRSG) und der Grundsatz der doppelten Strafbarkeit verletzt sein sollen, ist nicht ersichtlich, enthalten doch die Schlussverfügungen vom 12. November 2002 und 22. Februar 2006, je Dispositiv Ziffer 3, den Spezialitätsvorbehalt in üblicher Formulierung (Verfahrensakten Ordner 4). Die italienischen Strafentscheide ergingen über die Vorwürfe, für welche Rechtshilfe gewährt wurde (vgl. diese mit der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2001, S. 2 [in Verfahrensakten Ordner 2] sowie mit dem Entscheid des Strafgerichtes Basel- Stadt 23/2006 vom 2. April 2007, S. 22-23 [in Verfahrensakten Ordner 6B]). Gemäss Rechtsprechung wird jedenfalls das Spezialitätsprinzip und die doppelte Strafbarkeit im jetzigen Stadium des Verfahrens nicht mehr geprüft (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.330 vom 20. Oktober 2010, E. 3.4.3). 8.4.4 Was die angerufenen Verletzungen des GwUe betrifft (act. 12 N. 14-16), so ist dieses nicht direkt anwendbar (vgl. Erwägung 1.1 oben), womit sich der Beschwerdeführer auch nicht auf diese Bestimmungen berufen kann. Jedenfalls bestünden auch hier keine Anhaltspunkte, dass seine diesbezüglichen Rügen zuträfen. 8.5 Somit stossen vorliegend und mit dem Gesagten die Vorbringen im Zusammenhang mit der Verletzung der Unschuldsvermutung und der Anrufung der Ablehnungsgründe nach GwUe ins Leere. Eine Verletzung von Verteidigungsrechten und des rechtlichen Gehörs im italienischen Verfahren konnte nicht dargetan werden (bezüglich der verlangten Übersetzung, siehe Erwägung 9.4 unten). Gegen den ordre public ist kein Verstoss auszumachen. 8.6 Die Beschwerde ist mit dem Gesagten in diesem Punkt unbegründet.
9. 9.1 Es sind die vorgebrachten formellen Fehler im Rechtshilfeverfahren zu prüfen (vgl. Erwägung 5.4 oben), beginnend mit der überschrittenen Frist Italiens zur Beibringung eines Einziehungsentscheides.
9.2 Die obenstehenden Erwägungen C und D stellen unter Verweis auf das Urteil 1A.47/2007 vom 12. November 2007, E. 6.8, dar, wie das Bundesge-
- 20 richt die Ansetzung einer Frist anordnete, um sicherzustellen, dass eine einstweilige Herausgabe der Gegenstände zu Beweiszwecken nicht einen nachfolgenden Entscheid über die Herausgabe zur Einziehung vereitle.
Das vorliegende Verfahren hat nun genau diese Herausgabe zur Einziehung zum Gegenstand. Indem die Frist sicherstellte, dass vorliegender Entscheid über die Einziehung fallen kann, hat sie ihren Zweck erfüllt. Dementsprechend ist aber unklar, welches Interesse der Beschwerdeführer geltend macht, wenn er das Überschreiten der Frist bemängelt. Seine diesbezügliche Rüge erweist sich damit als unbegründet. Der bundesgerichtliche Entscheid schliesst sodann nicht aus, dass das BJ die Frist auch verlängern kann, solange sie ihren Zweck noch zu erfüllen vermag. Die Überschreitung war schliesslich keinesfalls unverhältnismässig. Es bestanden aufgrund von Art. XI e contrario des Ergänzungsabkommens sowie der vom italienischen Justizministerium am 9. April 2008 abgegebenen Garantieerklärung zu keiner Zeit irgendwelche Zweifel an der Umsetzung der bundesgerichtlichen Vorgaben (vgl. Entscheid des BJ betreffend Garantien vom 25. August 2008, Dispositiv Ziffer 2, in Verfahrensakten Ordner 6B; vgl. zum Prinzip von Treu und Glauben zwischen Staaten Art. 26 VRK). 9.3 Es ist eine weitere Rüge der Missachtung der bundesgerichtlichen Vorgaben (vgl. Erwägung C oben) zu beurteilen. Danach soll die Form des Ersuchens um Herausgabe zur Einziehung ungenügend sein.
Zunächst steht es dem Beschwerdeführer nicht zu, das zwischenstaatliche Verfahren als formell fehlerhaft zu rügen, da im vorliegenden Fall diese Vorschriften nicht den Schutz der Einzelperson bezwecken (vgl. dazu BGE 117 Ib 337 E. 2).
Auf jeden Fall sind die (höchstrichterlichen) formellen Vorgaben an das Rechtshilfeverfahren eingehalten. Art. XVII des Ergänzungsabkommens erlaubt als Übermittlungsweg den direkten Behördenkontakt. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft Roms vom 12. August 2011 führt aus: "Non appena la decisione passerà in giudicato sarà cura di quest'Ufficio di comunicarlo alle Autorità in indirizzo per l'exequatur"; das Schreiben der gleichen Behörde vom 16. Mai 2012 beantragt: "… si chiede a codesta A.G. [Anmerkung: autorità giudiziaria] di voler rendere esecutivo il provvedimento di confisca citato". Diesem Antrag auf Einziehung beigelegt ist der italienische Entscheid vom 10. Februar 2011, der nach dem Entscheid des Corte suprema di cassazione vom 22. Februar 2012 rechtskräftig geworden ist. Adressaten der Schreiben sind das BJ und die Beschwerdegegnerin. Dem
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Herausgabeersuchen gibt schliesslich die vorliegend angefochtene Verfügung statt.
Damit erweist sich der Ruf nach einem neuen Rechtshilfeverfahren als grundlos. Ein "unheilbarer Formmangel" (act. 12 N. 6) ist nicht ersichtlich. 9.4 Was schliesslich den Anspruch auf eine integrale Übersetzung der italienischen Entscheide betrifft, statuiert Art. XXII des Ergänzungsabkommens (zu Art. 16 EUeR), dass keine Übersetzung derjenigen Ersuchen und Beilagen erforderlich ist, welche gestützt auf das Übereinkommen und das Ergänzungsabkommen eingereicht werden. Auch Art. 25 GwUe sieht keine Übersetzungspflicht vor. Gemäss der im Wesentlichen gleichlautenden Vorbehalte der Schweiz zu GwUe und EUeR müssen deutsche, französische oder italienische Ersuchen und Unterlagen nicht übersetzt werden (vgl. auch Art. 28 Abs. 5 IRSG).
Kraft des Verweises von Art. 12 Abs. 1 IRSG ist Art. 33a VwVG für das Verfahren des BJ anwendbar. Danach wird das Verfahren in einer Amtssprache geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden (Absatz 1). Im Übrigen ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist (Absatz 4). Art. 33a Abs. 1 VwVG ähnlich, wird nach Art. 17 IRSV dem Verfolgten das Auslieferungsverfahren in einer Sprache dargelegt, die er versteht. Dieser Standard muss, obwohl nicht ausdrücklich erwähnt, analog auch für die "kleine Rechtshilfe" gelten.
Das Verfahren wurde auf Deutsch geführt. Der Beschwerdeführer ist italienischer Muttersprache. Er lässt durch seinen deutschsprachigen Anwalt vorbringen, dass der Anwalt selbst die Übersetzung eines italienischen, mehrhundertseitigen Entscheides benötige. Die Auswahl des Anwaltes ist der Partei überlassen; demgegenüber und wie das BJ richtig anmerkt (act. 9 [ohne Seitenzahlen] Ziffer 4), ist es am Anwalt zu entscheiden, ob er das Mandat annehmen kann. Aus der zitierten Rechtslage ergibt sich vorliegend jedenfalls weder eine Pflicht zur Übersetzung der übermittelten italienischen Urteile durch Italien, noch eine Pflicht der Schweizer Behörden zur Übersetzung von Dokumenten, welche zwar die Partei versteht, anscheinend aber nicht ihr Rechtsvertreter. Von diesem kann indes selbst in einem Strafverfahren erwartet werden, dass er die Landessprachen zumindest passiv beherrscht (TPF 2004 52 E. 2.4). Der Rechtsvertreter hat nun aber sogar eine zehnseitige Zusammenfassung erhalten, von einem Entscheid mit überhaupt nur 22 wesentlichen Seiten (so der Beschwerdeführer, act. 1 N. 26 und 39). Die ausführliche summarische Analyse des Entscheides durch den Rechtsvertreter, wiedergegeben in act. 1 S. 19-23,
- 22 lässt schliesslich nicht erkennen, inwiefern den Beschwerdeführer ein Nachteil überhaupt getroffen haben soll. Es ist, zusammenfassend, bezüglich Verfahrenssprache kein Rechtshilferecht des Bundes verletzt. 9.5 Damit hielten auch die vorgebrachten formellen Mängel der Überprüfung nicht stand.
10. Da sich alle Rügen als unzutreffend erweisen, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG, Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG). Es rechtfertigt sich vorliegend, in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 StBOG sowie der Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR, die Gebühr auf Fr. 6'000.-- festzusetzen. Es besteht kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 26. Juni 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Advokat Georg Schürmann - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).