Entscheid vom 9. Oktober 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Österreich
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG) Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2012.153 Nebenverfahren: RP.2012.51
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Sachverhalt:
A. Mit Urteil vom 6. Oktober 2010 sprach das Landesgericht Feldkirch A. des mehrfach begangenen Suchtgifthandels im Sinne von § 28a Abs. 1 des österreichischen Bundesgesetzes über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe (Suchtmittelgesetz; SMG/A) schuldig und verurteilte diesen zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (act. 5.1, Beilage 1). Auf die hiergegen von A. eingereichte Berufung nahm das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 10. Februar 2011 keine Rücksicht bzw. gab dieser keine Folge (act. 5.1, Beilage 2).
Am 29. Juli 2011 gelangte das österreichische Bundesministerium für Justiz an das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") und ersuchte dieses gestützt auf das eingangs erwähnte, in Rechtskraft erwachsene Urteil um Übernahme der Vollstreckung der über A. verhängten Strafe (act. 5.1). Nachdem sich das BJ diesbezüglich am 30. September 2011 beim Bundesministerium für Justiz erkundigte, weshalb vorliegend von einer Auslieferung abgesehen werden solle (act. 5.2), zog Letzteres sein Ersuchen mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 zurück (act. 5.3), ersuchte das BJ am 21. März 2012 um Auslieferung von A. zwecks Vollstreckung der Strafe (act. 5.4) und liess diesen international zur Verhaftung ausschreiben (act. 5.5).
B. Am 4. April 2012 wurde A. von der Kantonspolizei Thurgau festgenommen und aufgrund des am selben Tag ausgestellten Auslieferungshaftbefehls (act. 5.7) in Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich seiner Einvernahme vom 5. April 2012 verweigerte A. die Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung (act. 5.8, Beilage 5, S. 4). Mit Eingabe vom 3. Mai 2012 liess sich A. gegenüber dem BJ zum Auslieferungsersuchen vernehmen und beantragte dessen Ablehnung sowie die Übernahme der über ihn verhängten Strafe durch die Schweiz (act. 5.10). Am 8. Mai 2012 entschied das BJ, die Auslieferung von A. an Österreich für die dem Auslieferungsersuchen des Bundesministeriums für Justiz vom 21. März 2012 zugrunde liegenden Straftaten werde bewilligt (act. 1.1).
C. Gegen diesen Entscheid gelangte A. mit Beschwerde vom 13. Juni 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):
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"1 Der Entscheid des BJ ist einer umfassenden juristisch-wissenschaftlichen Überprüfung zu unterziehen und die Auslieferung an Österreich ist abzulehnen. 2 Aufhebung der Auslieferungshaft. 3 Eventualiter ist die Rechtssache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4 Bei allfälligen Mängeln oder Unklarheiten der Beschwerde ist mir Gelegenheit zur Verbesserung oder Ergänzung zu geben. 5 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. 6 Zustellung einer Eingangsbestätigung."
Nachdem er zur Leistung eines Kostenvorschusses eingeladen wurde (act. 3), ersuchte A. die Beschwerdekammer mit Eingabe vom 26. Juni 2012 sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2012.51, act. 1); das entsprechende Formular reichte er zusammen mit einigen Beilagen am 13. Juli 2012 ein (RP.2012.51, act. 3).
In seiner Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2012 schliesst das BJ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). A. hält in seiner Replik vom 1. August 2012 an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 9). Die Replik wurde dem BJ am 6. August 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 10). Das BJ verfügte am 5. September 2012 die provisorische Haftentlassung von A. (act. 11). Als A. daraufhin in Deutschland festgenommen wurde, teilten die österreichischen Behörden dem BJ mit, dass sie am Auslieferungsersuchen festhalten (act. 12.1).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Österreich sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (2. ZP, SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. Juni 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV, SR 0.353.916.31) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom-
- 4 mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1 und 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616).
2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der angefochtene Entscheid wurde am 16. Mai 2012 der Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellt. Die am 13. Juni 2012 durch ihn erhobene Beschwerde erweist sich daher als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
3. Der Beschwerdeführer rügt in pauschaler Weise, das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen entsprächen nicht den gesetzlichen Anforderungen nach Art. 12 EAUe (act. 1, Ziff. VI.2, S. 5; act. 9, Ziff. II.6, S. 2). Diese Rügen gehen fehl bzw. erweisen sich als offensichtlich unbegründet. Das hier interessierende Auslieferungsersuchen und die hierzu vorliegenden Unterlagen entsprechen den Formvorschriften gemäss Art. 12 Ziff. 2 EAUe. Die Zulässigkeit der Übermittlung des Ersuchens auf Ebene der jeweiligen Justizministerien ergibt sich nicht zuletzt aus Art. VII Abs. 1 ZV. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach das Ersuchen nicht auf dem diplomatischen Weg gestellt worden sei, geht demnach fehl, wie auch sein Einwand, http://links.weblaw.ch/BGE-122-I-139 http://links.weblaw.ch/BGE-123-II-595
- 5 es lägen keine beglaubigten Kopien der Urteile vor; diese befinden sich in den Akten (vgl. act. 5.1).
4. 4.1 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 Satz 1 EAUe). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss "prima facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. hierzu zuletzt u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.40 vom 23. August 2012, E. 7.4; RR.2011.246 vom 30. November 2011, E. 3.1; jeweils m.w.H.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (TPF 2007 168 E. 2.2.2 S. 174, u. a. mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tatbestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 583). Anders als im Bereich der "akzessorischen" Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; siehe auch TPF 2007 168 E. 2.2.2 S. 174).
https://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReference=CH%2F0.353.1%2F1 https://www.swisslex.ch/AssetDetail.mvc/Show?assetGuid=090a3643-8acf-46cf-b4a2-2acb92730b7b#cons_2_7_2 https://www.swisslex.ch/AssetDetail.mvc/Show?assetGuid=090a3643-8acf-46cf-b4a2-2acb92730b7b#cons_2_7_2 http://links.weblaw.ch/1A.125/2006 https://www.swisslex.ch/AssetDetail.mvc/Show?assetGuid=7bcb0698-b19a-455b-8644-6ff341993372#cons_4 https://www.swisslex.ch/AssetDetail.mvc/Show?assetGuid=7bcb0698-b19a-455b-8644-6ff341993372#cons_4 https://www.swisslex.ch/AssetDetail.mvc/Show?assetGuid=390b6b4d-f0a0-4963-a911-17918d16d4bf#cons_6 https://www.swisslex.ch/AssetDetail.mvc/Show?assetGuid=390b6b4d-f0a0-4963-a911-17918d16d4bf#cons_6
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4.2 4.2.1 Ohne auch diesbezüglich konkrete Ausführungen zu machen, bestreitet der Beschwerdeführer, dass der im dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegenden Strafurteil geschilderte Tatbestand im Schweizer Recht eine genügende Übereinstimmung finde (act. 1, Ziff. VI.2, S. 5).
4.2.2 Das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 6. Oktober 2010 gibt den der Verurteilung des Beschwerdeführers zu Grunde liegenden Sachverhalt wie folgt wieder (act. 5.4, Beilage 1, S. 3):
"Er hat im Zeitraum Anfang 2009 bis Mitte Juli 2009 vorschriftwidrig I) Suchtgift, nämlich Heroin, beinhaltend eine die Grenzmenge (§28b [SMG/A]) von drei Gramm an reiner Heroinbase jedenfalls übersteigende Menge, im Zuge wiederholter grenzüberschreitender Transporte von der Schweiz nach Vorarlberg aus- und eingeführt, wobei er teils in unmittelbarer Täterschaft handelte, indem er die grenzüberschreitende, vorschriftswidrige Aus-/Einfuhr selbst vornahm, teils als Beitragstäter, indem er die grenzüberschreitende, vorschriftswidrige Aus-/Einfuhr durch die bereits rechtskräftig verurteilte B. förderte, indem er ihr das Heroin in der Schweiz zum Schmuggel nach Österreich aushändigte; II) im Kanton St. Gallen/Schweiz und in Z. (Österreich) Suchtgift, nämlich Heroin, beinhaltend eine die Grenzmenge (§28b [SMG/A]) von drei Gramm an reiner Heroinbase jedenfalls übersteigenden Menge, im Zuge wiederholter Übergaben/Verkäufe an B. in der Schweiz zum Zwecke der Verbringung nach Österreich und an C. in Z. anderen überlassen."
Im Rahmen der Urteilsbegründung führte das Gericht weiter aus, die vom Beschwerdeführer direkt an C. überlassene Heroinmenge habe 50 bis 75 Gramm betragen. An B. habe er unerhobene Mengen Heroin übergeben. Es sei möglich, könne jedoch nicht gesichert angenommen werden, dass das Weitergabequantum insgesamt 475 Gramm Heroin umfasst habe (act. 5.4, Beilage 1, S. 5).
Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, im Urteil sei nicht angegeben resp. von einem Sachverständigen geklärt worden, um welche Betäubungsmittel und in welcher Konzentration es sich handle, geht dieser ebenfalls fehl. Wie supra ausgeführt, ging das Gericht von einer drei Gramm an reiner Heroinbase übersteigenden Menge aus.
4.2.3 Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten kann nach schweizerischem Recht ohne Weiteres unter Art. 19 Abs. 1 lit. b und c des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psy-
- 7 chotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) subsumiert werden. Die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 EAUe ist somit – entgegen den Bestreitungen des Beschwerdeführers – offensichtlich erfüllt.
5. Der Beschwerdeführer beruft sich im Rahmen seiner Beschwerde weiter auf Art. 37 Abs. 1 IRSG, wonach die Auslieferung abgelehnt werden kann, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (act. 1, Ziff. VI.5., S. 5 f.). Diesbezüglich übersieht er jedoch, dass die von ihm angerufene Bestimmung gemäss ständiger Rechtsprechung gegenüber einem Staat, welcher wie im vorliegenden Fall Vertragspartei des EAUe ist, keine Anwendung findet (BGE 129 II 100 E. 3.1; 122 II 485 E. 3 S. 486 ff.; vgl. zuletzt u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1C_315/2011 vom 1. September 2011, E. 5; siehe auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.240 vom 27. Oktober 2011; RR.2011.206 vom 5. Oktober 2011, E. 6).
6. Aus Sicht des Beschwerdeführers verbiete sich seine Auslieferung auch aufgrund von Art. 4 IRSG, wonach ein entsprechendes Ersuchen abgelehnt wird, wenn die Bedeutung der Tat die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt (act. 1, Ziff. VI.4, S. 5). Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet, nachdem es die einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts (siehe oben E. 1.1) dem ersuchten Staat nicht erlauben, selbst zu entscheiden, ob es sich um einen Bagatellfall handelt oder nicht (TPF 2011 89 E. 3.1 m.w.H.; siehe zuletzt auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.183 vom 26. September 2011, E. 3.3). Vielmehr ergibt sich eine Auslieferungsverpflichtung aus Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe (vgl. supra E. 4.1).
7. 7.1 Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf die Art. 37 und 38 IRSG sowie auf Art. 15 EAUe und macht geltend, die Auslieferung sei abzulehnen, weil die Gefahr bestehe, dass er als irakischer Staatsangehöriger an den Irak weitergeliefert werde bzw. von Österreich in den Irak ausgeschafft werde, wo ihm Menschenrechtsverletzungen oder gar die Todesstrafe drohen (act. 1, Ziff. VI.3, S. 5; act. 9, Ziff. II.7, S. 2).
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7.2 Gemäss Art. 15 EAUe darf der ersuchende Staat, ausser im Falle des Art. 14 Ziff. 1 Bst. b, den ihm Ausgelieferten, der von einer anderen Vertragspartei oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuchten Staates der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Gegen den Weiterlieferungsentscheid des Bundesamtes ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 55 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG).
7.3 Art. 15 EAUe stellt in casu eine genügende Garantie dar, dass der Beschwerdeführer nicht ohne vorgängige Zustimmung durch die schweizerischen Behörden von Österreich an seinen Heimatstaat Irak ausgeliefert werden könnte. Gemäss dem im Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensprinzip ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien des EAUe ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; vgl. zuletzt u. a. auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010, E. 2.4). Anhaltspunkte dafür, dass Österreich Art. 15 EAUe missachten sollte, sind nicht ersichtlich. Die Einholung einer Garantie der Nicht-Auslieferung ist daher nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erforderlich. Dasselbe gilt sinngemäss auch hinsichtlich der Beachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement gemäss Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105), welche von Österreich ebenfalls ratifiziert worden sind (vgl. u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1C_408/2007 vom 21. Dezember 2007, E. 2.2).
8. Nach dem Gesagten erweist sich die Auslieferung des Beschwerdeführers an Österreich als offensichtlich zulässig. Stichhaltige Auslieferungshindernisse werden vom Beschwerdeführer keine geltend gemacht; ebenso wenig sind solche anderweitig ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
9. 9.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m.
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Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 133 III 614 E. 5; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236).
9.2 Wie bereits erwähnt, erweist sich die Auslieferung des Beschwerdeführers an Österreich als offensichtlich zulässig. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen im Rahmen seiner Beschwerde zwar eine Vielzahl von Einreden und Einwendungen. Diese erweisen sich angesichts der einschlägigen Bestimmungen und der hierzu ergangenen ständigen Rechtsprechung jedoch allesamt als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde muss daher als aussichtslos bezeichnet und das entsprechende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162] i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG).
http://links.weblaw.ch/BGE-129-I-129 http://links.weblaw.ch/BGE-128-I-225
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 10. Oktober 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).