Entscheid vom 22. November 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Serbien
Auslieferungsentscheid; Einrede des politischen Delikts (Art. 55 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2012.15+RP.2012.5
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Sachverhalt:
A. Interpol Belgrad hat mit Fahndungs- und Verhaftsersuchen vom 1. September 2011 um Verhaftung des kroatischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung an Serbien zur Strafverfolgung wegen schwerer Körperverletzung ersucht (act. 4.2), dies gestützt auf einen entsprechenden Haftbefehl des V. Gemeindegerichts in Belgrad vom 29. Mai 2009. A. wird gemäss den Angaben im vorgenannten Fahndungs- und Verhaftsersuchen verdächtigt, er habe zusammen mit einem Mittäter am 31. Juli 2007 in Z. (Serbien) dem geschädigten B. schwere Verletzungen an Kopf, Bauch und Bein zugefügt.
B. Am 5. September 2011 ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) die Haft gegen A. an, der sich zu jenem Zeitpunkt im Kanton Luzern in Untersuchungshaft befand (act. 4.3). Anlässlich seiner Einvernahme vom 7. September 2011 widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an Serbien (act. 4.4 S. 3 bzw. S. 4). In der Folge erliess das Bundesamt am 9. September 2011 einen Auslieferungshaftbefehl, welcher A. am 20. September 2011 eröffnet wurde (act. 4.5). Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben.
C. Mit Note vom 29. September 2011 ersuchte die Botschaft der serbischen Republik in Bern die Schweiz formell um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des V. Gemeindesgerichts in Belgrad vom 29. Mai 2009 zur Last gelegten Straftaten (act. 4.6). Anlässlich seiner Einvernahme vom 13. Oktober 2011 widersetzte sich A. erneut einer Auslieferung (act. 4.8). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 reichte er durch seinen Rechtsvertreter seine schriftliche Stellungnahme ein mit den Anträgen, es sei dem Auslieferungsersuchen nicht stattzugeben und es sei ihm das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie -vertretung zu gewähren (act. 4.9).
D. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 wurde Rechtsanwalt Urs Rudolf zum unentgeltlichen Rechtsvertreter von A. für das Auslieferungsverfahren vor dem Bundesamt ernannt (act. 4.10). Jener reichte am 21. Dezember 2011 seine Honorarnote ein (act. 4.13).
E. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 übermittelte das serbische Justizministerium auf Anfrage des Bundesamtes vom 16. Dezember 2011 (act. 4.11) eine Kopie der im Strafverfahren gegen A. anwendbaren Bestimmungen über die Strafverfolgungsverjährung (act. 4.12).
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F. Mit Auslieferungsentscheid vom 6. Januar 2012 hat das Bundesamt die Auslieferung von A. an die serbische Republik für die dem Auslieferungsersuchen der serbischen Botschaft in Bern vom 29. September 2011 zugrunde liegenden Straftaten bewilligt (act. 4.14).
G. Gegen diesen Auslieferungsentscheid lässt A. am 7. Februar 2012 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Zur Hauptsache beantragt er die Aufhebung des Auslieferungsentscheides und die Verweigerung seiner Auslieferung an Serbien. Im Eventualstandpunkt stellt er den Antrag, es "sei durch das EDA von der Republik Serbien eine ausdrückliche Zusicherung einzuholen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Desertion keine Konsequenzen zu fürchten hat und dass eine neutrale Untersuchungsrichterin für seinen Fall eingesetzt wird" (act. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht stellt er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung (act. 1 S. 2).
Das Bundesamt reichte mit Schreiben vom 22. Februar 2012 seine Beschwerdeantwort ein (act. 4). Der Beschwerdeführer liess die ihm angesetzte Frist bis 8. März 2012 zur Erstattung der Replik unbenützt verstreichen (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Serbien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (vgl. BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II
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462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organsiation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71], Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Beschwerde vom 7. Februar 2012 gegen den Auslieferungsentscheid vom 6. Januar 2012 wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Urteile des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3).
4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst das Vorgehen des Beschwerdegegners. Er habe im Auslieferungsverfahren die Einrede des politischen Delikts erhoben, indem er geltend gemacht habe, er werde nicht aufgrund eines strafrechtlichen Verhaltens gesucht, sondern aufgrund seiner Desertion und seiner Ethnie, was klar auf eine politische Motivation hinweise. Gleichwohl habe der Beschwerdegegen beim Bundesstrafgericht nicht den Antrag gestellt, die Einrede des politischen Delikts sei abzulehnen (act. 1 S. 3).
4.2 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das Bundesamt (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes darüber auf Antrag des Bundesamtes und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Dieses besondere Verfahren mit der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz für politische Delikte wurde damit begründet, dass gerade die Ablehnung der Auslieferung wegen des politischen Charakters der Tat von einer repräsentativen Instanz ausgesprochen werden soll, die keinem politischen Druck ausgesetzt ist (s. Botschaft des Bundesrates an die Bun-
- 5 desversammlung zu einem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen und einem Bundesbeschluss über Vorbehalt zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 8. März 1976 [BBl 1976 II S. 444 ff., S. 463]).
Art. 55 Abs. 2 IRSG findet auf alle Einreden politischer Natur Anwendung, d.h. nicht nur wenn das Vorliegen eines absolut oder relativ politischen Delikts behauptet wird, sondern auch, wenn der Verfolgte unter Berufung auf Art. 3 Ziff. 2 EAUe geltend macht, die Verfolgung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts sei politisch motiviert (BGE 111 Ib 138 E. 1 S. 140 f.; 122 II 373 E. 1d S. 376; Urteile des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005, E. 2; 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.1).
Das EAUe definiert den Begriff des politischen Deliktes nicht näher. In seiner Praxis unterscheidet das Bundesgericht zwischen "absolut" politischen und "relativ" politischen Delikten. "Absolut" politische Delikte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen namentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungsmässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein "relativ" politisches Delikt liegt vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt (BGE 130 II 337 E. 3.2 mit Hinweisen). Der vorwiegend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen (BGE 130 II 337 E. 3.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 3 Ziff. 2 EAUe wird die Auslieferung dann nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (ebenso Art. 2 lit. b und c IRSG).
4.3 Hingegen findet das in Art. 55 Abs. 2 IRSG vorgesehene Verfahren nach dem Wortlaut dieser Bestimmung grundsätzlich nicht Anwendung auf die
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Einrede, der Gegenstand des ausländischen Strafverfahrens sei eine Tat, welche eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstelle oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheine (s. Art. 3 Abs. 1 IRSG). Dies gilt auch für die Einrede, die Verfolgung wegen des gemeinrechtlichen Delikts sei vorgeschoben und in Tat und Wahrheit gehe es um die Verfolgung eines militärischen Delikts i.S.v. Art. 3 Abs. 1 IRSG. Der Ausschluss der Auslieferung für solche Delikte fusst auf einem anderen Grundgedanken und rechtfertigt kein besonderes Verfahren analog Art. 55 Abs. 2 IRSG. Der Einwand, die Auslieferung werde direkt oder indirekt zur militärstrafrechtlichen Verfolgung von Militär- und Kriegsdienstverweigerung bzw. Desertion verlangt, ist demzufolge grundsätzlich ebenfalls nicht von der Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 3 Ziff. 1 und 2 EAUe umfasst und fällt ausschliesslich unter den Ausschlussgrund von Art. 3 Abs. 1 IRSG (Art. 4 EAUe; vgl. ZIMMERMANN, a.a.O. S. 583 f. N. 630). So gehört es zu den legitimen Rechten jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen gegen Dienstverweigerer und Deserteure zu verhängen. Deren (direkte oder indirekte) Verfolgung weist im Allgemeinen daher keinen politischen Charakter im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 und 2 EAUe auf. Allerdings können unter Umständen die namentlich für die Desertion geltend gemachten Gründe, soweit zutreffend, zu einer anderen Beurteilung führen. Entzieht sich die verfolgte Person einer Armee, welche mit ihrer Kriegsführung ein völkerrechtswidriges Ziel anstrebt oder entsprechende Mittel einsetzt und darauf abzielt, die verfolgte Person in völkerrechtlich verpönte und von der internationalen Gemeinschaft geächtete Handlungen zu verstricken, so kann die Fahnenflucht unter anderem auch einer Form des völkerrechtlich gebotenen Widerstands gegen einen ungerechten Krieg und damit im Ergebnis auch gegenüber der staatlichen Macht entsprechen. Aufgrund der politischen Implikationen kann unter solchen Voraussetzungen der Desertion vorwiegend politischen Charakter zukommen und die Bestrafung wegen Desertion eine politische Verfolgung darstellen. Werden im Auslieferungsverfahren Einreden dieser Art erhoben, so gebietet - ungeachtet deren potentiellen Wahrheitsgehalts – Art. 55 Abs. 2 IRSG, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten einen Antrag zu stellen. 4.4 Im Auslieferungsverfahren machte der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner folgende Ausführungen:
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Anlässlich seiner Befragung vom 14. Oktober 2011 (wie schon anlässlich seiner ersten Befragung am 7. September 2011; act. 4.4 S. 2) erklärte der Beschwerdeführer spontan zum Auslieferungsersuchen bzw. auf die konkrete Frage, ob er Einwände gegen seine Auslieferung habe, im Wesentlichen ausschliesslich, dass er für etwas verdächtigt werden, was er nicht getan habe (act. 4.8 S. 3). Erst auf Nachfrage seines Rechtsvertreters ergänzte der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2011, dass er im Jahre 1999 von der serbischen Armee eingezogen und in den Kosovo in den Krieg geschickt worden sei. Er sei im Krieg in Y. eingesetzt worden. Nach 42 Tagen in der Armee habe er desertiert. Er habe nicht mehr mitanschauen können, was dort passiere. Er habe nicht nach den Befehlen handeln können. Er sei zunächst vom Kosovo nach Belgrad zu seinen Eltern geflüchtet (act. 4.8 S. 3). Sein Vater sei Serbe und seine Mutter Kroatin (act. 4.8 S. 4). Da ihn die Militärpolizei bereits bei ihm zuhause gesucht habe, sei er umgehend von dort nach Kroatien gereist (act. 4.8 S. 3 f.). Erst 2001 sei er nach Serbien zurückgekehrt, nachdem die Amnestie in Serbien verkündet worden sei, welche aber in der Folge von den Behörden und der serbischen Bevölkerung nicht gelebt worden sei. 2002 und 2003 seien mehrere Personen, welche im Kosovokrieg desertiert hätten, verhaftet und durch das V. Militärgericht verurteilt worden. Auf Druck der europäischen Union sei das bis Ende 2003 bzw. Januar 2004 tätige Militärgericht aufgelöst worden. In Wirklichkeit sei das Militärgericht in der Folge durch das V. Gemeindegericht in Belgrad ersetzt worden. Die zuständige Ermittlungsrichterin des V. Gemeindegerichts von Belgrad, welche den Haftbefehl vom 1. April 2009 erlassen habe, sei eine ehemalige Militärstaatsanwältin des V. Militärgerichts von Belgrad gewesen, welche ihn in dieser Funktion auch einmal einvernommen habe. Alle, die im Jahre 1999 aus dem Kosovo desertiert hätten, würden trotz der Amnestie nun zur Rechenschaft gezogen. Er glaube deswegen, dass das V. Gemeindegericht von Belgrad gegen ihn den Verdacht der schweren Körperverletzung konstruiert habe und ihn in Haft nehmen wolle (act. 4.8 S. 4). Der aktuelle Innenminister Ivica Dacic habe vor etwa drei Jahren gesagt, dass nicht mehr toleriert werde, dass die Deserteure des Kosovokrieges sich in Serbien frei bewegen würden und dass diese in irgendeiner Form sanktioniert werden sollen. Seine Kinder, welche bei seiner Ex-Frau in Serbien lebten, würden aus diesem Grund überall diskriminiert. Er sei 2003 und 2004 dreimal zu Unrecht von den serbischen Behörden verhaftet worden. Er sei wieder freigelassen worden, weil seine Mutter damals bei der kroatischen Botschaft in Belgrad gearbeitet habe (act. 4.8 S. 4).
In der Stellungnahme vom 28. Oktober 2011 führte sein Rechtsvertreter aus, der Beschwerdeführer könne sich den Vorwurf der Körperverletzung
- 8 nur so erklären, dass die serbischen Behörde einfach einen geeigneten Vorfall suchten, um ihn als Deserteur verfolgen zu können. Der Rechtsvertreter kam zum Schluss, dass Hintergrund dieses Vorwandes also die Desertion und somit Gegenstand des Verfahrens eine Tat sei, welche eine Verletzung militärischer Pflichten darstelle. Aus diesem Grund – so der Rechtsvertreter weiter – dürfe dem Auslieferungsersuchen nicht entsprochen werden (act. 4.9 S. 5). Aufgrund der Umstände bestehe kein hinreichender Verdacht, dass der Beschwerdeführer eine Körperverletzung begangen habe; es sich handle vielmehr um eine beabsichtigte Bestrafung für die Desertion, für welche offiziell eine Amnestie gelte, welche aber nicht durchgesetzt werde (act 4.9 S. 6).
4.5 Die Einrede des politischen Delikts ist den vorstehenden Ausführungen des Rechtsvertreters nicht zu entnehmen, welcher den Ausschluss der Auslieferung vielmehr mit der Desertion als ausschliesslich militärischem Delikt begründete. Dies gilt nicht für die – auch wenn nicht spontan, sondern erst auf Nachfrage seines Rechtsvertreters erfolgten – Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Desertion und deren geltend gemachten Verfolgung, welche vor dem Hintergrund der damaligen Verhältnisse in der Bundesrepublik Jugoslawien zu gewichten sind. Es entspricht einer historischen Tatsache, dass im Rahmen des bewaffneten Konflikts im Kosovo im Jahre 1998/1999 sich (auch) Angehörige der Armee der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Mord, Deportation, Vertreibung und Verfolgung aus politischen, rassistischen oder religiösen Gründen) und Kriegsverbrechen haben zu Schulden kommen lassen (zur Verantwortlichkeit der angeklagten serbischen politischen und militärischen Verantwortungsträger s. Urteile des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien [ICTY] IT-05-87 vom 26. Februar 2009 und IT-05-87/1 vom 23. Februar 2011, zur Zeit im Berufungsverfahren). Ebenso darf als unbestritten gelten, dass im damaligen Jugoslawien und in der heutigen Republik Serbien der strafrechtlichen, politischen und gesellschaftlichen Aufarbeitung dieser Ereignisse und deren Umstände zunächst grosser Widerstand entgegen gebracht wurde und dass auch mehr als zehn Jahre danach dieser Prozess noch nicht gänzlich abgeschlossen ist. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei 1999 von der serbischen Armee eingezogen, in den Kosovo in den Krieg geschickt worden und habe nach 42 Tagen desertiert, weil er nicht mehr habe mitanschauen könne, was dort passiere, und weil er nicht nach den Befehlen habe handeln können. Er glaube deswegen, dass das V. Gemeindegericht von Belgrad gegen ihn den Verdacht der schweren Körperverletzung konstruiert habe und ihn in Haft nehmen wolle. Mit Blick auf den besonderen historischen Kontext kann
- 9 vorliegend eine politische Implikation der geltend gemachten Desertion und deren Verfolgung nicht ausgeschlossen werden. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, er werde wegen seiner Desertion verfolgt, sinngemäss die Einrede des politischen Delikts erhoben hat. Basierend auf diese Darstellung des Beschwerdeführers wäre der Beschwerdegegner demzufolge verpflichtet gewesen, nach Art. 55 Abs. 2 IRSG vorzugehen. Die Rüge erweist sich nach dem Gesagten als begründet. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist demgegenüber die Einrede, das Auslieferungsersuchen sei wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um ihn aus rassischen oder religiösen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen, auch nicht sinngemäss zu entnehmen. Entgegen seiner Rügebegründung in der Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Auslieferungsverfahren insbesondere nicht geltend, er werde aufgrund seiner Ethnie verfolgt. 4.6 Der Beschwerdegegner hat in seinem Auslieferungsentscheid die Einrede des politischen Delikts nicht direkt beurteilt. Im Rahmen der Beschwerdeantwort hielt er daran fest, dass aus seiner Sicht die Einrede des politischen Delikts nicht ausdrücklich erhoben worden sei. Nach seiner Ansicht erschienen die Einwände des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptungen, welche auch im Rahmen der des Beschwerdeverfahrens nicht belegt worden seien (act. 4 S. 2 f.). Dem Beschwerdeführer wurde Frist zur Stellungnahme angesetzt, welche er unbenützt verstreichen liess (s. act. 5 und 6). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den Standpunkt des Beschwerdegegners als Antrag auf Abweisung der Einrede des politischen Delikts zu prüfen (s. BGE 122 II 373 E. 1d). Im Einzelnen wird unter Ziff. 6 f. darauf einzugehen sein. 5. 5.1 Zur Begründung der Rüge, dass es Serbien entgegen der im Auslieferungsersuchen angegebenen Straftat darum gehe, ihn für seine Desertion aus dem Kosovo-Krieg zu bestrafen (act. 1 S. 3), bringt der Beschwerdeführer in einem Punkt vor, der Sachverhaltsvorwurf im Auslieferungsersuchen enthalte zahlreiche Ungereimtheiten (act. 1 S. 4). Dieser Einwand ist zunächst isoliert zu prüfen.
Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer im Einzelnen aus, dass die ersuchende Behörde ihm zwar vorwerfe, er habe im Jahre 2007 eine schwere Körperverletzung begangen. Aber ihm sei bis dahin die verletzte Person völlig unbekannt gewesen, weshalb er kein Motiv gehabt haben könne. Sodann führt er an, es sei zwar richtig, dass er an diesem Tag im fraglichen
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Café gewesen sei. Er habe jedoch lediglich beim Verlassen des Cafés den Verletzten am Boden liegen gesehen. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass er den Verletzten nicht noch in sein Auto eingeladen und zur Polizei chauffiert hätte, wenn er selber ihm die Verletzungen zugefügt hätte. Er habe den Verletzten vielmehr geborgen und ihn somit gerettet. In der Folge sei er auch durch die Polizei als Zeuge einvernommen worden. Damals hätte die Möglichkeit bestanden, ihn festzunehmen (act. 1 S. 4). Der Umstand, dass dies nicht geschehen sei, stelle ein weiteres Indiz dar, dass die Begründung des serbischen Staates für die Auslieferung vorgeschoben sei und es in Wirklichkeit um die Bestrafung der Desertion gehe (act. 1 S. 4).
5.2 Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1A.163/2006 vom 23. Januar 2007, E. 3.2 f.; 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.).
5.3 Gemäss den Auslieferungsunterlagen wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe in Z. (Serbien) den geschädigten B. daran gehindert, eine Gaststätte zu verlassen. Als B. das Gebäude trotzdem verlassen und sich in der Folge zu Fuss entfernt habe, soll der Beschwerdeführer B. mit seinem Fahrzeug der Marke Mercedes mit den Kennzeichen 1 eingeholt und im Bereich des linken Unterbeins angefahren haben. Daraufhin seien der Beschwerdeführer und C. aus dem Fahrzeug ausgestiegen und hätten den am Boden liegenden B. mit den Fäusten geschlagen sowie mit den Füssen getreten. Danach sollen sie B. in das Fahrzeug hineingezogen haben. Im Fahrzeug sollen sie ihn weiter geschlagen und ihm unter Drohung gesagt haben, er dürfe niemandem davon erzählen. In der Folge sollen sie B. vor der Polizeistation in Z. aus dem Fahrzeug geworfen haben. Dabei habe B. schwere Körperverletzungen, einen Beinbruch und Quetsch- sowie Platzwunden im Bereich des linken Oberbeins erlitten (act. 22Bü).
5.4 Dieser Sachverhaltsschilderung sind offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche den Sachverhaltsvorwurf im Auslieferungsersuchen sofort im Sinne der Rechtsprechung entkräften würden, nicht zu entnehmen. Solche Mängel zeigt der Beschwerdeführer mit seinen Bestreitungen auch nicht auf. Was er als "Ungereimtheit" bezeichnet und im Einzelnen gegen den Sachverhaltsvorwurf der serbischen Behörden vorbringt, beruht im Wesentlichen auf seine eigene Darstellung der Ereignisse. Unter dem geprüften Gesichtspunkt erweist sich nach dem Gesagten die Rüge hin-
- 11 sichtlich der Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen als unbegründet.
6. 6.1 Wie bereits im Zusammenhang mit der Verfahrensrüge unter Ziff. 4 ausgeführt, bringt der Beschwerdeführer gegen seine Auslieferung zum einen vor, dass die von Serbien im Auslieferungsersuchen angegebene Straftat nur vorgeschoben sei und dass es Serbien vielmehr darum gehe, ihn für seine Desertion aus dem Kosovo-Krieg zu bestrafen (act. 1 S. 3). Zum anderen wendet er im Allgemeinen ein, die serbischen Behörden würden ihn wegen seiner Desertion diskriminieren.
Zur Begründung, die von Serbien im Auslieferungsersuchen angegebene Straftat sei nur vorgeschoben, führt er zunächst aus, dass der Auslieferungssachverhalt zahlreiche Ungereimtheiten enthalte. Wie unter Ziff. 5.1 bereits wiedergegeben, argumentiert der Beschwerdeführer, er habe kein Motiv zur Tat gehabt und der Umstand, dass die Polizei nach seiner Einvernahme nicht verhaftet habe, stelle ein weiteres Indiz dar, dass die Begründung des serbischen Staates für die Auslieferung vorgeschoben sei und es in Wirklichkeit um die Bestrafung der Desertion gehe (act. 1 S. 4).
In einem nächsten Punkt macht der Beschwerdeführer geltend, dass dasselbe Gericht, welches früher als Militärgericht für Deserteure zuständig gewesen sei, de facto nun um seine Auslieferung ersuche (act. 1 S. 4). Die zuständige Ermittlungsrichterin D. sei früher als Militärstaatsanwältin tätig gewesen und habe ihn in dieser Funktion bereits einmal befragt. Es sei korrekt, dass Serbien aufgrund des internationalen Drucks 2001 ein Amnestiegesetz erlassen und es 1995 sowie offenbar auch 2010 weitere Amnestien gegeben habe (act. 1 S. 4). Trotzdem sei gemäss dem Bericht der NGO Conscience and Peace Tax International weiterhin unklar, wie viele der in der Diaspora lebenden Personen nun tatsächlich durch die Amnestien gedeckt seien. Amnesty International habe 2004 berichtet, dass die Amnestieregelungen nicht in allen Fällen eingehalten worden seien. Der Beschwerdegegner habe in keinerlei Weise abgeklärt, inwiefern der Beschwerdeführer durch die verschiedenen Amnestiegesetze geschützt sei (act 1 S. 5).
Zur Untermauerung seiner Darstellung, er werde nur verfolgt und bestraft, weil er im Kosovo-Krieg desertiert sei, erklärt der Beschwerdeführer ausserdem, dass sowohl die Behörden als auch die Bevölkerung die Amnestie missachten und ihn diskriminieren würden. So sei er zwischen 2003 und 2004 durch die serbische Polizei dreimal zu Unrecht verhaftet worden und
- 12 seien auch seine Eltern durch serbische Behördenvertreter wiederholt aufgesucht worden (act. 1 S. 3). Zudem gehöre er einer ethnischen Minderheit an (act. 1 S. 5).
Im Eventualstandpunkt beantragt der Beschwerdeführer, dass die Schweiz explizite Zusicherung einhole, dass Serbien den Beschwerdeführer nicht wegen der Desertion aus dem Kosovo-Krieg belange (act. 1 S. 6).
Der Beschwerdeführer gibt weiter an, er befürchte im Falle einer Auslieferung, dass er in Serbien noch schlechter behandelt werde, nachdem die serbischen Behörden ausgehend von den entsprechenden Einvernahmeprotokollen wissen würden, dass er sich gegen eine Auslieferung sträube (act. 1 S. 3 f.). 6.2 Einem Auslieferungsersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein militärisches Delikt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 IRSG ist. Die Auslieferung wird auch nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 IRSG). Ebenso wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn der ersuchende Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Rechts strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; Art. 2 lit. b IRSG). Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 472 f.; 129 II 268 E. 6.3 S. 272).
6.3 Zunächst ist auf das am 26. Februar 2001 verabschiedete und am 5. März 2001 in Kraft getretene Amnestiegesetz der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien einzugehen, das ab 2003 seine Gültigkeit auch im Staatenbund Serbien und Montenegro hatte bzw. ab 2006 ebenfalls in Serbien als Nachfolgestaat des Staatenbundes gilt. Dieses Amnestiegesetz gilt für Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen und Deserteure, die sich dem Militärdienst in der jugoslawischen Armee zwischen April 1992 und
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Oktober 2000 entzogen haben. Eine Desertion im Jahre 1999, wie vorliegend vom Beschwerdeführer geltend gemacht, unterliegt nach diesem Amnestiegesetz keiner Strafverfolgung mehr. 6.4 Was die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien von (Kriegs-)Deserteuren ab 1999 und die Wirksamkeit des vorgenannten Amnestiegesetzes anbelangt, zeichnen die nachfolgenden Berichte folgendes Bild: Gemäss dem Jahresbericht 2000 (Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1999) der Menschenrechtsorganisation Amnesty International zur Bundesrepublik Jugoslawien seien Tausende Männer, unter ihnen Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen, die sich während des Ausnahmezustands den Einberufungsbestimmungen widersetzt hätten, strafrechtlich verfolgt worden und hätten mit der Verhängung der erhöhten Strafen rechnen müssen (s. im Einzelnen auch "The forgotten resisters the plight of conscientious objectors to military service after the conflict in Kosovo", Amnesty International-Index EUR 70/111/99). Zum Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2000 führte Amnesty International in ihrem Jahresbericht 2001 aus, dass in der Zeit vor den Präsidentschaftswahlen und der Ernennung einer neuen Regierung im Oktober ein Anstieg sowohl der Zahl als auch der Schwere der berichteten Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen gewesen sei. Die Mehrzahl der Übergriffe habe sich neben anderen Personengruppen auch gegen Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gerichtet. Zu den bekannt gewordenen Menschenrechtsverletzungen würden unter anderem willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen, unfaire Gerichtsverfahren und politisch motivierte Strafverfolgung zählen. Nach dem Regierungswechsel habe sich die Situation merklich gebessert, doch seien auch weiterhin Berichte über Misshandlungen durch Polizeibeamte eingetroffen. Anfangs Jahr seien Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen sowie Deserteure weiterhin strafgerichtlich verfolgt worden. Bis Ende November seien jedoch sämtliche Personen, die wegen Kriegsdienstverweigerung oder Desertion Freiheitsstrafen verbüsst hätten, aus der Haft entlassen worden. Diejenigen, die das Land verlassen hätten oder untergetaucht seien, müssten weiterhin mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen. Zwar hätten die Behörde ein Amnestiegesetz für diese Fälle angekündigt, das jedoch bis Ende 2000 dem Parlament noch nicht vorgelegt worden sei. Die für den Zivildienst geltenden Regelungen würden hinter den internationalen Standards zurückbleiben (s. im Einzelnen "Still forgotten - an update on conscientious objectors after the Kosovo conflict", Amnesty International-Index EUR 70/028/200).
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Amnesty International hielt in ihrem Jahresbericht 2002 (Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2001) fest, dass im Februar ein Amnestiegesetz in Kraft getreten sei, das Kriegsdienstverweigerern aus Gewissengründen und Deserteuren, die es abgelehnt hätten, zwischen 1992 und 2000 an den Kriegshandlungen teilzunehmen, Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung gewähren würde. Anschliessend wies sie auf den Fall des Koordinators des Netzwerkes für Kriegsdienstverweigerer aus Gewissengründen hin, welcher im Zusammenhang mit seiner angeblichen Desertion aus der jugoslawischen Armee im Jahr 1999 vor das Militärgericht gestellt, aber später ohne Anklageerhebung wieder freigekommen sei. Trotz des Amnestiegesetzes sei er sodann zwischen März und September 2001 weitere vier Mal beim Verlassen des Landes verhaftet worden, als er im Ausland an Konferenzen über Kriegsdienstverweigerung habe teilnehmen sollen. Im Dezember 2001 habe das Bundesparlament ein Gesetz verabschiedet, in dem die Dauer der Wehrpflicht auf neun Monate und die des alternativen Dienstes in nicht für Kampfeinsätze vorgesehenen Einheiten des Militärs auf 13 Monate gesenkt worden sei. Gemäss dem Jahresbericht 2003 (Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2002) würde zwar nach wie vor für Kriegsdienstverweigerer kein gesetzlicher Anspruch auf eine echte Alternative zum Militärdienst bestehen. Amnesty International hielt hierzu fest, dass mindestens sieben Männer wegen Kriegsdienstverweigerung verurteilt worden seien und mindestens zwei Personen die gegen sie wegen Kriegsdienstverweigerung verhängten Freiheitsstrafen hätten antreten müssen. Im Bericht wurden hingegen keine Fälle von strafrechtlicher Verfolgung von Deserteuren oder Übergriffen anderer Art gegenüber Deserteuren genannt. Solches ist auch nicht den folgenden Jahresberichten 2004 bis 2012 (Berichtszeitraum 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2011) von Amnesty International zu Serbien zu entnehmen. In ihrem Asylgutachten vom 22. Dezember 2004 zum Amnestiegesetz präzisierte Amnesty International, das am 5. März 2001 in Kraft getretene Amnestiegesetz werde nach ihren Erkenntnissen weitestgehend umgesetzt und die vereinzelten Ausnahmen seien v.a. auf Unkenntnis der unteren Verwaltungsebenen des Militärs zurückzuführen (Amnesty International-Index, EUR 70-04.051). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass seit 2002 und somit seit einem Jahrzehnt Amnesty International keine Fälle von strafrechtlicher Verfolgung von Kriegsdeserteuren und deren Diskriminierung verzeichnet. Hinweise auf solche Fälle sind auch nicht den Fortschrittsberichten der Europäischen Kommission über Serbien zu entnehmen (s. zuletzt Europäische Kommission, Serbia 2010 Progress Report vom 9. November 2010,
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SEC[2010] 1330 und Serbia 2012 Progress Report vom 10. Oktober 2012, SEC[2012] 330 final). 6.5 Der heute 33-jährige Beschwerdeführer sagte aus, er sei 1999 im Kosovo desertiert, weil er nicht nach den Befehlen habe handeln können, und er sei nach seiner Rückkehr nach Serbien 2001 von einer Militärstaatsanwältin namens D. einvernommen worden. Genauere Angaben dazu, wann diese Einvernahme stattgefunden und welchen Ausgang das entsprechende Verfahren gehabt haben soll, welches überhaupt der oder die Gegenstände dieser Einvernahme waren, fehlen allerdings. Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, er sei von der serbischen Polizei 2003 und 2004 dreimal zu Unrecht verhaftet worden. Umstände und Hintergründe dieser Verhaftung nannte er von sich aus allerdings ebenfalls nicht. Weitergehende Abklärungen diesbezüglich können indes aus nachfolgenden Gründen unterbleiben. Der Beschwerdeführer erklärte selber, er sei nach seiner Desertion 1999 im Jahre 2001 nach Serbien zu seinen Eltern zurückgekehrt, nachdem die Amnestie verkündet worden sei. Gestützt auf seine Angaben (act. 4.4 S. 2) zum ihm vorgeworfenen Sachverhalt ist davon auszugehen, dass er sich jedenfalls bis 2007 in Serbien aufhielt und die Militärjustiz davon Kenntnis hatte. Seiner eigenen Darstellung zufolge ist demgemäss trotz diverser Verhaftungen 2003 sowie 2004 und einer Einvernahme durch die zuständige Militärstaatsanwältin eine militärstrafrechtliche Verurteilung samt Strafverbüssung wegen Desertion bis 2007 ausgeblieben. Unter diesen Umständen verliert sein Einwand, 2002 sowie 2003 seien Kosovo-Deserteure trotz Amnestie verurteilt worden und alle Kosovo-Deserteure würden zur Rechenschaft gezogen, bereits insofern an Gewicht, als dies bisher auf ihn offensichtlich nicht zugetroffen hat. Seine Darstellung, in Serbien würden Deserteure trotz der Amnestie aktuell militärstrafrechtlich verfolgt und diskriminiert, wird durch nichts bestätigt, geschweige denn belegt. Sie deckt sich insbesondere nicht mit den Beobachtungen von Amnesty International, welche, wie oben dargelegt, auf das Amnestiegesetz für Deserteure hinweist und seit 2002 keine Fälle von militärstrafrechtlicher Verfolgung von Deserteuren und deren Diskriminierung registriert hat. Die Europäische Kommission stellte namentlich in ihren letzten Fortschrittsberichten über Serbien die vom Beschwerdeführer behauptete Situation ebenfalls nicht fest. Auch durch seine weiteren Aussagen hat der Beschwerdeführer seine Behauptung, die serbischen Behörden würden ihn entgegen deren Darstellung im Auslieferungsersuchen in Tat und Wahrheit wegen eines militärischen Delikts verfolgen, in keiner Weise belegt oder glaubhaft gemacht. Im
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Gegenteil scheint er selber an anderer Stelle von einem Strafverfahren wegen des von der ersuchenden Behörde behaupteten Delikts auszugehen, wenn er einwendet, er befürchte aufgrund seiner Desertion eine Schlechterstellung im Verfahren in Serbien (act. 1 S. 5). Bereits seine Argumentation erweist sich demnach als inkongruent. Der Beschwerdeführer vermag weder mit seinen Bestreitungen den von den serbischen Behörden erhobenen Sachverhaltsvorwurf sofort im Sinne der Rechtsprechung zu entkräften (s. supra Ziff. 5.4), noch legt seine Gegendarstellung der Ereignisse den Schluss nahe, es handle sich um ein konstruiertes Auslieferungsersuchen. Was die Einwände gegen das Bezirksgericht Belgrad anbelangt, kann ergänzend festgehalten werden, dass am Bezirksgericht Belgrad zwar eine Sonderkammer (für Kriegsverbrechen) existiert, diese aber, wie sich schon aus deren Bezeichnung ergibt, für die innerstaatliche Verfolgung der Kriegsverbrechen und nicht für Kriegsdeserteure zuständig ist. Darüber hinaus liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass das V. Gemeindegericht in Belgrad heute als Militärgericht tätig sein soll. Für eine solche Annahme genügt insbesondere die angebliche frühere Tätigkeit der zuständigen Ermittlungsrichterin als Militärstaatsanwältin nicht. Es sind gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen aber auch bei einer Gesamtbetrachtung keine Indizien auszumachen, dass die von Serbien im Auslieferungsersuchen angegebene Straftat nur vorgeschoben wäre. 6.6 Was die geltend gemachte Diskriminierung durch die serbischen Behörden anbelangt, legt der Beschwerdeführer eine solche Situation nicht konkret und glaubhaft dar. Der blosse Hinweis, er gehöre einer ethnischen Minderheit an, ist nicht geeignet, die konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers in Serbien glaubhaft zu machen. Die lediglich behaupteten Verhaftungen durch die serbische Polizei liegen überdies mehrere Jahre zurück, hatten offensichtlich keine Folgen und haben sich in den folgenden Jahren nicht mehr wiederholt. Angesichts der aktuellen allgemeinen Menschenrechtssituation für Deserteure, welche sich grundsätzlich unauffällig darstellt, genügt allein die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass er aufgrund seiner Desertion in Serbien schlechter behandelt werde, zur Begründung eines ernsthaften und objektiven Risikos einer verbotenen Diskriminierung nicht. Der Beschwerdeführer unterlässt es somit, konkret und glaubhaft darzulegen, inwiefern er in Serbien derzeit aus rassistischen, nationalen oder politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird. 6.7 Im Lichte dieser Ausführungen ist die Einrede des politischen Delikts demnach abzuweisen und die Beschwerde erweist sich im Hauptpunkt als unbegründet.
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6.8 Zu seinem Eventualantrag ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner mit Auslieferungsentscheid vom 6. Januar 2012 die Auslieferung des Beschwerdeführers an Serbien ausdrücklich nur für die dem Auslieferungsersuchen der serbischen Botschaft in Bern vom 29. September 2011 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 4.14, Ziff. 1 des Dispositivs).
Gemäss dem vorliegend anwendbaren Art. 14 EAUe darf der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt (Ziff. 1 lit. a EAUe) oder wenn der Ausgelieferte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist (Ziff. 1 lit. b EAUe; vgl. auch Erklärung der Schweiz zu Art. 14 EAUe). Wird die dem Ausgelieferten zur Last gelegte Handlung während des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt, so darf er nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestalten würden (Art. 14 Ziff. 3 EAUe). Art. 14 EAUe entfaltet in Serbien als Unterzeichnerstaat dieses Abkommens direkte Wirkung.
Nach dem im Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz wird das völkerrechtskonforme Verhalten von Staaten, die – wie Serbien – mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, vermutet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_408/2007 vom 21. Dezember 2007, E. 2.2). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Serbien das in Art. 14 EAUe verankerte Spezialitätsprinzip vorliegend verletzen könnte, werden vom Beschwerdeführer weder dargelegt noch sind solche – insbesondere mit Blick auf die seit Jahren rechtswirksame Amnestie für Deserteure – ersichtlich. Die Einholung einer speziellen Zusicherung ist vorliegend somit nicht erforderlich. Die Beschwerde ist folglich auch diesbezüglich abzuweisen.
7. 7.1 Gegen seine Auslieferung bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, ihm werde in Kroatien (recte wohl: Serbien) kein faires Verfahren zuerkannt (act. 1 S. 5).
Er argumentiert, das V. Gemeindegericht in Belgrad und insbesondere die zuständige Ermittlungsrichterin seien früher für die Verfolgung von Deser-
- 18 teuren zuständig gewesen. Dieses Gericht sei offensichtlich weder unabhängig noch unparteiisch. Es dürfte offensichtlich sein, dass dem Beschwerdeführer kein faires Verfahren zuerkannt werde, wenn die gleiche Ermittlungsrichterin eingesetzt werde, welche ihn bereits wegen der Desertion verfolgt habe. Selbst wenn die Desertion heute kein Bestandteil des Strafverfahrens mehr wäre, müsse er befürchten, sein Verhalten im Krieg könne sich trotz Amnestie sehr negativ für ihn auswirken, da die zuständige Untersuchungsführerin voreingenommen sei (act. 1 S. 5).
Im Eventualstandpunkt beantragt er die Einholung einer Zusicherung bei den serbischen Behörden, dass nicht die vorbelastete Ermittlungsrichterin D. sich weiterhin mit dem Fall befasse, sondern dieser einer neuen, neutralen Person übertragen werde. Schliesslich sollen die Schweizer und die kroatische Botschaft Gelegenheit erhalten, den Beschwerdeführer jederzeit besuchen und die Einhaltung des fairen Verfahrens kontrollieren zu können. So könne die Auslieferung von der Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung bezüglich der Einhaltung der Grund- und Menschenrechte abhängig gemacht werde (act. 1 S. 6).
7.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen. Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 A. 271, je m.w.H.).
Die Prüfung des genannten Ausschlussgrundes setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Institutionen, sein Verständnis von den Grundrechten und deren effektive Gewährleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Rechtshilferichter muss in dieser Hinsicht besondere Zurückhaltung walten lassen. Dabei genügt es freilich nicht, dass sich der im ausländischen Ver-
- 19 fahren Beschuldigte darauf beruft, seine Rechte würden durch die allgemeinen politischen oder rechtlichen Verhältnisse im ersuchenden Staat verletzt. Vielmehr muss der im ausländischen Verfahren Beschuldigte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.).
7.3 Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei kommt es nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei an. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240; 136 I 207 E. 3.1 S. 210; je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Teilnahme desselben Richters an verschiedenen Verfahren, welche die gleiche Person betreffen, mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar, soweit sich der betreffende Richter im früheren Verfahren nicht über den Ausgang des späteren Verfahrens aussprach (s. MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2., vollständig neu bearbeitete Aufl., Zürich 1999, N. 420 S. 266, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; in diesem Sinne auch die bundesgerichtliche Praxis zur Vereinbarkeit von Mehrfachbefassung mit der Unabhängigkeitsgarantie, zit. in: REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, Bern 2001, S. 175 f.).
7.4 Über den geltend gemachten Umstand der Mehrfachbefassung, welcher mit Art. 6 Abs. 1 EMRK grundsätzlich vereinbar ist, bringt der Beschwerdehttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=unparteiischer+richter+vorbefassung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-I-238%3Ade&number_of_ranks=0#page238 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=unparteiischer+richter+vorbefassung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-I-207%3Ade&number_of_ranks=0#page207
- 20 führer nichts vor, was bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit der zuständigen Ermittlungsrichterin erwecken würde. Soweit die vom Beschwerdeführer geschilderte Ausgangslage zutreffen sollte, stellten sich für die ermittelnde Person im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung im Jahre 2007 in concreto andere Tat- und Rechtsfragen als in der militärstrafrechtlichen Untersuchung wegen Desertion im Jahre 1999. Mit seinen Vorbringen zur früheren Funktion der Ermittlungsrichterin vermag der Beschwerdeführer demnach sein Misstrauen in deren Unvoreingenommenheit nicht in objektiver Weise zu begründen und damit glaubhaft darzulegen, dass ihm aufgrunddessen in Serbien kein faires Strafverfahren gewährleistet werde. Über seine Befürchtungen hinaus sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Desertion des Beschwerdeführers sich für ihn nachteilig im Sinne einer verschärften Strafverfolgung auswirken würde. Ein solches Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden in anderen Fälle ist bisher weder von der Europäischen Kommission noch von Amnesty International festgestellt worden (s. supra Ziff. 6.4). Serbien hat die EMRK und den UNO-Pakt II ratifiziert, weshalb der Beschwerdeführer die allfällige Verletzung der darin statuierten Verfahrensgrundsätze, namentlich von Art. 6 Abs. 1 EMRK, in Serbien vor den übergeordneten Instanzen rügen kann. Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Ausschlussgrund erweist sich demnach als unbegründet. Nach dem Gesagten besteht für die eventualiter beantragte Einholung von Zusicherungen und Garantieerklärungen bei den serbischen Behörden kein Anlass.
8. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Serbien für die dem Auslieferungsersuchen der serbischen Botschaft in Bern vom 29. September 2011 zugrunde liegenden Straftaten ist zulässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
9. 9.1 Der Beschwerdeführer, dem für das Auslieferungsverfahren vor dem Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gewährt worden ist, stellt ein entsprechendes Gesuch auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren (RP.2012.5, act. 1 S. 6). Zur Begründung führt er aus, er sei bedürftig. Er befinde sich seit Oktober 2010 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Zuvor sei er nur temporär angestellt gewesen und habe kein regelmässiges Einkommen verzeichnet. Er verfüge auch nicht über relevante Vermögenswerte (RP.2012.5, act. 1 S. 6). Im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege gibt er als Einkommen ein Pekulium von Fr. 200.-- pro Monat an
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(RP.2012.5, act. 3.1). Was sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung anbelangt, macht er geltend, er sei nicht in der Lage, seine Interessen ohne Beizug eines Rechtsvertreters zu wahren. Er spreche nur serbokroatisch. Es handle sich vorliegend um einen Sachverhalt mit erheblicher Tragweite für ihn. Aus diesen Gründen sei es gerechtfertigt, dass ihm ein Rechtsvertreter zur Seite gestellt werde. Sein Rechtsvertreter reichte mit der Beschwerdeeingabe seine Honorarrechnung über Fr. 2'399.35 ein (act. 1.6). 9.2 Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Entscheide des Bundesstrafgericht BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007, E. 5.1). Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c). Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1).
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9.3 Vorliegend erschienen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. So ist den vorstehenden Erwägungen (Ziff. 4 bis 8) zu entnehmen, dass die Beschwerde mit Ausnahme der für das Endergebnis irrelevanten Verfahrensrüge unbegründet war und demgemäss in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist deshalb aus diesem Grund abzuweisen. Der vermutungsweise schwierigen wirtschaftlichen Situation, in der sich der Beschwerdeführer schon alleine aufgrund des Strafvollzugs befindet, kann aber gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'500.-- festzusetzen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 26. November 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Urs Rudolf - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).