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Bundesstrafgericht 12.12.2012 RR.2012.103

12 décembre 2012·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,270 mots·~21 min·2

Résumé

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Ungarn. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Ungarn. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Ungarn. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Ungarn. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Texte intégral

Entscheid vom 12. Dezember 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

1. A. AG, 2. B. INC., 3. C. LTD., alle vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Kuhn, Beschwerdeführerinnen

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Ungarn

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2012.103-105

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Sachverhalt:

A. Die Zentrale Oberstaatsanwaltschaft für Ermittlungen in Budapest (nachfolgend "Oberstaatsanwaltschaft") führt ein Verfahren gegen D. und weitere wegen qualifizierter Untreue.

Zusammengefasst wird D. verdächtigt, seine Stellung als Berater des Oberbürgermeisters der Stadt U. (Ungarn) dazu missbraucht zu haben, verschiedene weitere Beschuldigte zum Abschluss von nachteiligen vertraglichen Vereinbarungen für das Gemeinwesen veranlasst, und hiervon auch persönlich profitiert zu haben.

Dies sei geschehen mittels Genehmigung einer massiv überhöhten Abfindung an einen einvernehmlich ausscheidenden Angestellten (erfolgt am 17. Dezember 2007) durch den damaligen Generaldirektor der E.- Unternehmen sowie mittels der Vergabe eines Auftrags zur Reinigung von Infrastrukturen der E.-Unternehmen (vom 22. Dezember 2008) zu einem ungerechtfertigt hohen Preis (Einlegerakten: act. 1 S. 1-5, act. 19 S. 1, 2).

B. Den Ursprung nahm das ungarische Rechtshilfeersuchen in einer Verdachtsmeldung der Meldestelle für Geldwäscherei MROS des Bundesamtes für Polizei vom 4. Juni 2010 an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft"). Das Schreiben gab Aufschluss über Geldflüsse und dass D. an den Konten der Beschwerdeführerinnen, nämlich der A. AG, B. Inc. sowie C. Ltd, wirtschaftlich berechtigt sei (beigezogene Akten VAV B-7/2010/44 [nachfolgend "Beizugsakten"] act. 1 und 8; Einlegerakten act. 1 S. 6). Eine Zusammenfassung der Verdachtsmeldung wurde der Oberstaatsanwaltschaft gestützt auf Art. 67a IRSG mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 2. November 2010 mitgeteilt (Beizugsakten act. 8).

Daraufhin ging das Rechtshilfeersuchen Ungarns vom 24. November 2010 beim Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 31. Januar 2011 ein (Einlegerakten: act. 1, act. 4). Beantragt wurden Bankermittlungen hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen der Beschwerdeführerinnen (Einlegerakten act. 1 S. 7-8). Die Staatsanwaltschaft trat hierauf mit Verfügung vom 15. Februar 2011 ein und entsprach ihm unter Anordnung von Vollzugsmassnahmen (Einlegerakten act. 6 S. 3). In Nachachtung dessen übersendete die hierzu verpflichtete Bank am 1. März 2011 zwei Ordner mit Bankunterlagen der Beschwerdeführerinnen (Einlegerakten act. 8).

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C. Mit Schlussverfügung vom 26. März 2012 entsprach die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe der erhaltenen Bankunterlagen an (Einlegerakten act. 19).

D. Beim Bundesstrafgericht trifft die von den Beschwerdeführerinnen dagegen erhobene Beschwerde vom 27. April 2012 am 30. April 2012 ein (act. 1). Zusammengefasst und im Wesentlichen wird die Aufhebung der Schlussverfügung, die Rückgabe der beschlagnahmten Unterlagen sowie die Abweisung des Rechtshilfeersuchens beantragt.

Die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft datiert 6. Juni 2012 (act. 7) und geht auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung des BJ vom 13. Juni 2012 (act. 8) beantragt ein Gleiches.

Die Beschwerdeführerinnen replizieren am 12. Juli 2012 und halten an Ihren Begehren unverändert fest (act. 13). Die Duplik der Staatsanwaltschaft wird am 23. Juni 2012 erstattet (act. 16) und den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis gebracht (act. 17).

E. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Ungarn sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) massgebend. Zusätzlich kann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982

- 4 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1, 129 II 462 E. 1.1, 122 II 140 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3, 123 II 595 E. 7c; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3).

2. 2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). 2.2 Die Schlussverfügung ordnet die Übermittlung der Kontounterlagen an, welche bei einer schweizerischen Bank beschlagnahmt wurden. Die Beschwerdeführerinnen sind als Inhaberinnen der von der angefochtenen Schlussverfügung betroffenen Bankkonten im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde sodann fristgerecht gemäss Art. 80k IRSG eingereicht, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

3. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, dass aus dem Rechtshilfeersuchen nicht hervorgehe, wie die Konten mit dem ungarischen Strafverfahren zusammenhingen. Es werde lediglich ausgeführt, dass sich entsprechende "Daten" ergeben hätten (act. 1 N. 19-20). Es bestehe kein Verdacht, dass mit den untersuchten Handlungen zusammenhängende Gelder auf die schweizerischen Konten der Beschwerdeführerinnen gelangt seien (act. 1 N. 47; act. 13 N. 17). Sinngemäss wird damit die ungenügende Sachverhaltsschilderung des Rechtshilfeersuchens geltend gemacht. Soweit die Einwendungen auch die Verhältnismässigkeit beschlagen, sei auf E. 4 unten verwiesen.

3.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR; Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem Vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Erforderlichenfalls, und soweit möglich, sind zudem konkrete Angaben zu machen zu den be-

- 5 troffenen Personen und Vermögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat (Art. 27 Ziff. 1 lit. e GwUe). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG in Verbindung mit Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben sei (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR [gemäss Vorbehalt der Schweiz zu Art. 5]; Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe), ob die Handlungen für welche um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellten (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt sei (so BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 mit weiteren Hinweisen). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen genügend konkrete Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat enthalten. Es kann nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4). Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss prima facie, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2, je m.w.H.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein; es genügt, dass die im Rechtshilfegesuch umschriebenen Tatsachen in der Rechtsordnung sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates einen Straftatbestand erfüllen

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(Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H. und BGE 118 Ib 111 E. 3c). 3.3 Gemäss Rechtshilfeersuchen habe D. als Berater des Oberbürgermeisters und im Namen der Stadt U. (Ungarn) Führung und Mitarbeitende der E.- Unternehmen derart beeinflusst, dass die öffentliche Hand einen hohen Vermögensnachteil erlitten habe (Einlegerakten: act. 1 S. 1-5, act. 19 S. 1, 2): Auf Anstiftung durch D. habe der frühere Generaldirektor der E.- Unternehmen am 17. Dezember 2007 eine massive überhöhte Abfindung an den einvernehmlich ausscheidenden F. genehmigt. Vorgesehen seien neben einer Amtsenthebungsgebühr die Zahlung von 17 Monatsgehälter gewesen (statt der arbeitsvertraglich vorgesehenen maximal 3). Damit seien HUF 17'383'800.-- (dies entspricht 14 Monatsgehältern und CHF 112'955.-- zum damaligen Kurs; zum Kurs vom 30. April 2012 sind es CHF 72'670.30) unberechtigt ausbezahlt worden. Darüber hinaus hätten Führungskräfte der E.-Unternehmen auf Anweisung von D. am 22. Dezember 2008 einen öffentlichen Auftrag über Reinigungsdienstleistungen – statt wie bisher an mehrere Firmen – nur an ein Konsortium vergeben. In der Folge seien öffentlichen Flächen zu überteuerten Preisen gereinigt worden, was zu einem Vermögensnachteil von HUF 741'064'446.-- (CHF 4'280'560.-- zum damaligen Kurs; zum Kurs vom 30. April 2012 entspricht dies CHF 3'097'910.--) führte. 3.4 Dieser Sachverhalt erfüllt prima facie den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB: "Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden." Im Namen der Stadt U. (Ungarn) handelnd, wäre D. als Mitglied einer Behörde anzusehen. Seine Anweisungen und Einwirkungen auf weitere Beamte – in der Intensität einer Anstiftung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB – hätten die öffentlichen Vermögensinteressen geschädigt. Denn diese Beamten hätten in der Folge die nachteiligen Rechtsgeschäfte abgeschlossen, durch welche die öffentliche Hand eine überhöhte Abfindung geleistet und sich zu einem übermässigen Entgelt für Reinigungsdienstleistungen verpflichtet habe. Die überhöhten oder rechtlich nicht geschuldeten Zahlungen ohne entsprechendem Gegenwert schliesslich stellten den unrechtmässigen Vorteil für andere im Sinne von Art. 314 StGB dar.

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Somit ist vorliegend die Strafbarkeit nach schweizerischem Recht und damit die gegenseitige Strafbarkeit gegeben, weshalb die Rüge fehl geht.

4. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter, das vorliegende Verfahren sei unverhältnismässig. Es liege eine "fishing expedition" vor und das Rechtshilfeersuchen diene nur der Beweisausforschung (act. 1 N. 45f.; act. 13 N. 34). Zum Teil könne schon aus zeitlicher Sicht gar kein Zusammenhang zwischen den Vorwürfen und den Kontobewegungen bestehen. Diese hätten sich weit vor der vorgeworfenen Abfindungszahlung an einen Dritten (datierend 17. Dezember 2007) ereignet. Auch um den 22. Dezember 2008, dem Datum der Vergabe des vorgeworfenen Reinigungsauftrages, seien keine Zahlungen erfolgt (act. 1 N. 29-31, 46 und act. 13 N. 9-11, 20, 23-24, 27f.; Einlegerakten act. 19 S. 2-4). Weiter seien die herauszugebenden Unterlagen teilweise gar nicht verlangt worden, namentlich Bankunterlagen der Beschwerdeführerin 3 aus dem Jahr 2006 (act. 1 N. 48f.). In sachlicher Hinsicht stehe sodann fest, dass die verlangten Unterlagen nicht zur Abklärung des vorgeworfenen Sachverhaltes dienen können (act. 1 N. 47, act. 13 N. 19, 23-24, 34-35). 4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.271 vom 7. April 2009, E. 3.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im aus-

- 8 ländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Urteil des Bundesgerichtes 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 7.2, Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 4; zum Übermassverbot: BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.209/2005 vom 29. Januar 2007, E. 3.2, m.w.H.). Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Es muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.14 vom 25. April 2007, E. 4.2; RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 8.2, nicht publiziert in TPF 2007 45; TPF 2009 161 E. 5). 4.3 Für die Beurteilung des zeitlichen Zusammenhanges ist zunächst massgeblich, dass gemäss Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens D. seinen Einfluss bereits anfangs 2007, mit Aufnahme seiner Beratungstätigkeit, auszuüben begonnen haben soll. Dementsprechend bilden Auskünfte über Transaktionen ab 1. Januar 2007 Gegenstand des Rechtshilfeersuchens (Einlegerakten act. 1 S. 1-2, 7). Die Konten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 wurden erst später (2007/2008) eröffnet, wobei die Hälfte dieser Konten ohnehin nur von unterjährigem Bestand war. Basierend auf den vorgebrachten Rügen und der Massgeblichkeit des Sachverhaltes des Rechtshilfeersuchens bestehen hier keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips in zeitlicher Hinsicht.

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4.4 Als einzige wurden die Konten der Beschwerdeführerin 3 bereits Mitte 2006 eröffnet (Einlegerakten act. 8). Nach der Kontoeröffnung (deren Dokumente als Stammdaten einer weitgehenden Editionsspflicht unterliegen (vgl. BGE 118 Ib 111 E. 5d, RR.2001.202 vom 13. März 2012 E. 5.3), erfolgten nur zwei Bareinzahlungen. Am 23. Oktober 2006 und 13. November 2006 wurden insgesamt EUR 65'000.-- auf das Konto der Beschwerdeführerin 3 einbezahlt (Kontoabschluss per 30.12.2006 in Einlegerakten act. 9/4.005). EUR 65'000.-- wurden sodann mit Valuta 12. Januar 2007 weiter auf das Konto der sich in Gründung befindlichen Beschwerdeführerin 1 überwiesen (act. 9/14.001). Der Zusammenhang mit dem Ausgangspunkt des Rechtshilfeersuchens (Januar 2007) ist damit eng. Ins Auge springt auch die Identität der Beträge vor und nach dem 1. Januar 2007. Auch die Differenzen von etwa einem Jahr zur Abfindungszahlung resp. zum Vertragsabschluss schliessen eine deliktische Herkunft, eine mögliche Geldwäscherei und den Verdacht eines Zusammenhangs nicht aus. Aus dem Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindungssumme an einen Dritten resp. des Vertragsabschlusses für die Reinigungsdienstleistungen kann nämlich nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass zuvor gar keine tatbestandsmässig relevanten Handlungen vorliegen könnten. Andererseits erwähnt die Schlussverfügung durchaus eine geplante Überweisung von EUR 1 Mio am 10. Januar 2008, also nur wenige Wochen nach der Abfindungszahlung vom 17. Dezember 2007 (Einlegerakten act. 19 S. 3-4) und somit vor dem Abschluss des Reinigungsvertrages. 4.5 Neben dem vorstehend behandelten zeitlichen Zusammenhang rügen die Beschwerdeführerinnen (act. 1 N. 47, act. 13 N. 19, 23-24, 34-35), dass nicht ansatzweise zu erkennen sei, in welchem objektiven Zusammenhang die herauszugebenden Unterlagen mit den zu untersuchenden Straftaten stehen sollen, zumal die Untersuchung ohnehin bereits eingestellt worden sei. 4.6 Was die potentielle Erheblichkeit betrifft, so ist festzuhalten, dass der Zusammenhang zwischen dem Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens und den herauszugebenden Unterlagen genügend bestimmt ist: D. wird von der Oberstaatsanwaltschaft Vermögensdelikten bezichtigt. Gleichzeitig ist er wirtschaftlich Berechtigter an den Konten der Beschwerdeführerinnen, weshalb Angaben hierzu sehr wohl geeignet sind, den Gegenstand des Strafverfahrens zu erhellen. Es besteht gerade ein Ermittlungsinteresse herauszufinden, welchen Weg die überhöhten Zahlungen genommen haben könnten, und ob dabei eventuell Beträge auch über die Konten der Beschwerdeführerinnen geflossen sind.

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Daraus ergibt sich, entgegen den vorgebrachten Einwendungen, die rechtshilfekonforme Eignung und Bestimmung der anbegehrten Unterlagen. Die Beschwerdeführerinnen stützen ihre Darlegungen auch auf ein Zitat aus RR.2011.90, wonach aus dem Ersuchen im Minimum hervorgehen müsse, wie die fraglichen Konten bei der Tatbegehung verwendet wurden (act. 1 N. 18). Das von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfene Zitat ist indes nicht einschlägig. Der Zusammenhang ergibt, dass dieses sich nur auf Fälle bezieht, in welchen ausschliesslich Kontobewegungen den Anfangsverdacht für Geldwäscherei begründen (RR.2011.90, arrêt du 17 mai 2011, E. 2.1: "La Suisse doit pouvoir accorder sa collaboration lorsque le soupçon de blanchiment est uniquement fondé sur l'existence de transactions suspectes."). Vorliegend sind hier aber schon Anhaltspunkte zu einer strafbaren Vortat zu Geldwäscherei – nämlich einer ungetreuen Amtsführung – dargelegt. Zudem entsprechen die Kontobewegungen insgesamt einigen von der Rechtsprechung formulierten geldwäschereitypischen Indizien (hohe Bargeldbeträge, Konten verschiedener Gesellschaften aus verschiedenen Ländern, vgl. RR.2008.131 E. 4.9 und 4.10). Auch dies deutet hin auf eine mögliche Verbindung zwischen den vorgeworfenen Vermögensdelikten und den Konten der Beschwerdeführerinnen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige Übermittlung von Beweismitteln im Strafverfahren neben der Belastung auch der Entlastung von D. dienen kann. 4.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auch diese Rüge unbehelflich ist.

5. Die Beschwerdeführerinnen bringen unter Verweis auf act. 1.6/1.7 vor, das Verfahren sei in Ungarn eingestellt worden (act. 1 N. 35f.; act. 13 N. 3-6, 25, 27, 33, 35). Diesen Schluss vermag das angeführte Dokument indes nicht zu tragen, sagt doch die – nicht ersichtlich autorisierte – Übersetzung nur holprig, "dass die die Ermittlung in der Angelegenheit abgeschlossen haben" (Hervorhebung hinzugefügt). Wie das BJ richtig erwähnt (act. 8 [ohne Seitenzahlen], Ziff. II.1), ist das Rechtshilfeersuchen ohnehin zu erledigen, solange kein ausdrücklicher Rückzug erfolgt ist. Denn bis zu einem Rückzug ist davon auszugehen, dass ein aktuelles Interesse an der Leistung der Rechtshilfe besteht (so Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5: "Valablement saisie d'une demande d'entraide judiciaire, l'autorité suisse n'a pas à interpréter les décisions intervenues entre-temps dans l'Etat requé-

- 11 rant. Dans la mesure où la demande d'entraide n'a pas été retirée par l'autorité devenue compétente, il y a lieu d'en achever l'exécution."). Ein solcher Rückzug ist nicht erfolgt (vgl. act. 16 S. 2), weshalb diese Rüge fehl geht.

6. 6.1 Letztlich führen die Beschwerdeführerinnen aus, die auf einen Skandal zurückgehende Untersuchung in Ungarn sei politisch motiviert. Zwangsläufig müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die Unterlagen für andere Zwecke herausverlangt würden, was auch das Spezialitätsprinzip verletze (act. 5 N. 34-43, act. 13 N. 3-6, 19). 6.2 Nach Art. 3 Abs. 1 IRSG wird keine Rechtshilfe geleistet, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat (so auch Art. 2 lit. a EUeR). In der Praxis des Bundesgerichtes wird zwischen so genannt "absolut" politischen und "relativ" politischen Delikten unterschieden. "Absolut" politische Delikte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen namentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungsmässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat (BGE 128 II 355 E. 4.2 S. 364; BGE 125 II 569 E. 9b S. 578; BGE 115 Ib 68 E. 5a S. 85, je mit Hinweisen). Ein sogenannt "relativ" politisches Delikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwiegend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Auf ein politisches Delikt kann sich nur diejenige natürliche Person berufen, die sich im ersuchenden Staat auch der Verfolgung ausgesetzt sieht (BGE 130 II 337 E. 3.2 S. 342f., BGE 128 II 355 E. 4.2 S. 365; BGE 125 II 569 E. 9b S. 578; BGE 124 II 184 E. 4b S. 186 ff.; BGE 117 Ib 64 E. 5c S. 89; BGE 115 Ib 68 E. 5 S. 84 ff., je mit Hinweisen; vgl. CLAUDE ROUIL- LER, L'évolution du concept de délit politique en droit de l'entraide internationale en matière pénale, ZStrR 103/1986 S. 24 ff.; ROBERT ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 383, 385).

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Aus diesen rechtlichen Erwägungen sticht klarerweise hervor, dass die Beschwerdeführerinnen als juristische Personen sich nicht auf die Einrede des politischen Deliktes berufen können und dass weiter die im Rechtshilfeersuchen beschriebenen Vorwürfe keinesfalls den Charakter eines politischen Deliktes aufweisen. Es wird denn auch keine irgendwie geartete politische Motivation für die Vermögensdelikte geltend gemacht. So erweist sich diese Rüge als klarerweise unbegründet. Sodann wird sodann nach dem im internationalen Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensprinzip das völkerrechtskonforme Verhalten von Staaten, die wie Ungarn mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, vermutet, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts BGE 1C_408/2007 vom 21. Dezember 2007, E. 2.2; 1A.70/2003 vom 8. September 2003, E. 6.3). Es ist weiter davon auszugehen, dass die Vertragsstaaten der EMRK, wie es die Schweiz und Ungarn sind, auch die entsprechenden Garantien einhalten und damit ein faires Strafverfahren gewährleisten. 6.3 Insoweit mit dieser Rüge auch eine (mögliche) Verletzung des Spezialitätsprinzips angerufen wird, ist auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts wie auch des hiesigen Gerichts zu verweisen: Hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Schlussverfügung bzw. bei der Übermittlung der Unterlagen den üblichen Spezialitätsvorbehalt angebracht, so wird die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Vertragsstaaten des EUeR nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; Urteil des Bundesgerichts 1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 5.2; TPF RR.2007.60 vom 25. Juli 2007 E. 3.2; RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007 E. 5.1). Ziffer 3 der Schlussverfügung enthält den Spezialitätsvorbehalt in üblicher Formulierung (Einlegerakten act. 19 S. 6-7), womit sich auch diese Rüge als unbegründet erweist.

7. Zusammenfassend erweisen sich sämtliche Rügen der Beschwerdeführerinnen als unbegründet. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerdeführerinnen werden kostenpflichtig (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren ist das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi-

- 13 gungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) massgebend (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG). In deren Anwendung ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 15'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen solidarisch auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 13. Dezember 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Rolf Kuhn - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2012.103 — Bundesstrafgericht 12.12.2012 RR.2012.103 — Swissrulings