Entscheid vom 4. April 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Suter, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2011.59 + RP.2011.9
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Sachverhalt:
A. Das Justizministerium Baden-Württemberg ersuchte die Schweiz mit Schreiben vom 19. Januar 2011 um Auslieferung des portugiesischtürkischen Staatsangehörigen A. zwecks Strafverfolgung sowie –vollstreckung (act. 12.1). In der Folge ersuchte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) die deutschen Behörden mit Schreiben vom 28. Januar 2011 um Ergänzung der Sachverhaltsangaben (act. 12.2). Die ersuchende Behörde reichte mit Schreiben vom 10. Februar 2011 die angeforderten Unterlagen ein und ergänzte ihr Auslieferungsersuchen (act. 12.3).
Das Auslieferungsersuchen vom 19. Januar 2011 samt Ergänzung vom 10. Februar 2011 stützt sich zum einen auf die Haftbefehle des Amtsgerichts Lörrach vom 9. September 2010 wegen des Verdachts der Entziehung Minderjähriger sowie vom 4. Oktober 2010 wegen Beleidigung, Bedrohung und Körperverletzung. Zum anderen stützt es sich auf den Sicherungshaftbefehl des Amtsgerichts Lörrach vom 2. November 2010 im Hinblick auf den Widerruf der auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 10 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 24. April 2008 wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung (act. 12.1 und 12.3). A. wurde im Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 24. April 2008 für schuldig befunden, seine damalige Ehefrau am 13. Dezember 2007 in der gemeinsamen Wohnung in Rheinfelden an den Haaren gezogen, sie zu Boden gestossen und sie an den Füssen quer durch die Wohnung gezogen zu haben. Ausserdem habe er sie vielfach gegen Kopf und Oberkörper geschlagen. Im Wohnzimmer habe A. sie an den Händen und Füssen mit einem Gürtel bzw. mit Klebeband gefesselt. Das Klebeband habe er auch um den Kopf gewickelt und damit ihren Mund zugeklebt. Zudem habe er den Kopf seiner Ehefrau in ein Kissen gedrückt, so dass diese Atemnot und Todesangst bekommen habe. Ausserdem habe er sich auf die gefesselte Geschädigte gelegt und von dieser verlangt, mit ihm den Geschlechtsverkehr durchzuführen, wozu es jedoch nicht gekommen sei. A. habe seine Ehefrau mindestens zwei Stunden lang daran gehindert, die Wohnung zu verlassen. Gemäss dem Haftbefehl des Amtsgerichts Lörrach vom 4. Oktober 2010 werden A. zwei Sachverhalte vorgeworfen. Zunächst soll er am 13. März 2009 die zwischenzeitlich von ihm getrennt lebende Ehefrau und deren neuen Lebenspartner vor dem örtlichen Kindergarten abgepasst, die Geschädigte als „Schlampe“ und den Geschädigten als „Arschloch“ bezeichnet, diesen anschliessend mit beiden Händen am Hals ergriffen und
- 3 gewürgt haben, wobei er ihm zugleich angekündigt haben solle, ihn umzubringen. Der Geschädigte soll kurzzeitig Atemnot gehabt und Halsschmerzen erlitten haben, die nach zwei Tagen ausgeklungen seien. Des Weiteren wird im vorgenannten Haftbefehl A. zur Last gelegt, sich am 5. März 2010 zur Wohnung seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau in Rheinfelden begeben und an der Tür geklingelt zu haben. Durch die Gegensprechanlage soll er sich dahingehend geäussert haben, dass er sie und deren in der Türkei lebende Mutter „ficken“ werde. Weiter soll er gedroht haben, sie und deren Mutter umzubringen. Im Haftbefehl des Amtsgerichts Lörrach vom 9. September 2010 wird A. verdächtigt, am 15. August 2010 seine Kinder in Istanbul gegen den Willen der Kindsmutter, welcher das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder übertragen worden sei, in sein Auto und anschliessend an einen bislang unbekannten Ort in der Türkei verbracht zu haben.
B. Am 25. Februar 2011 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 12.5), welcher diesem am 3. März 2011 im Anschluss an seine Einvernahme eröffnet wurde. Er erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom 3. März 2011 in Anwesenheit von Rechtsanwältin Eva Weber als Anwältin der „Ersten Stunde“, nicht mit seiner Auslieferung an Deutschland einverstanden zu sein (act. 12.6).
C. Mit Schreiben vom 9. März 2011 gelangte A. an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte seine Freilassung aus der Auslieferungshaft (act. 1). Er stellte zudem ein „Fristverlängerungsgesuch“, um einen Rechtsvertreter zu suchen. Seine Eingabe wurde als Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl entgegen genommen, worüber der Beschwerdeführer mit vorab per Fax übermitteltem Schreiben vom 11. März 2011 informiert wurde. Mit selbem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer zudem mitgeteilt, dass aus dessen Beschwerdebegründung nicht hervorgehe, in welche Richtung die Überprüfung des angefochtenen Entscheides gehen solle. Aufgrund dessen wurde dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 52 Abs. 2 VwVG eine kurze Nachfrist bis 18. März 2011 eingeräumt, um die Begründung der Beschwerde persönlich oder durch einen Rechtsvertreter seiner Wahl verbessert einzureichen (act. 5). Ein vom 10. März 2011 und damit noch vor der Fristansetzung datiertes Schreiben des Beschwerdeführers, mit welchem er sein „Fristverlängerungsgesuch“ erneuerte und seine Haftentlassung begründete, ging am 16. März 2011 ein (act. 7). Innerhalb der angesetzten Frist reichte der zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreter mit
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Eingabe vom 17. März 2011 die verbesserte Beschwerdebegründung ein (act. 10).
Das BJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 12). Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerdereplik vom 28. März 2011 an seinen gestellten Anträgen festhalten (act. 13), worüber das BJ am 29. März 2011 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 14). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1
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S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]). Der Auslieferungshaftbefehl vom 25. Februar 2011 wurde dem Beschwerdeführer am 3. März 2011 zur Kenntnis gebracht. Die mit Schreiben vom 9. März 2011 erhobene Beschwerde wurde daher fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 2.4, m.w.H.; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2.c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
4. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000
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Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOV, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).
5. 5.1 Unter Bezugnahme auf die Beschwerdeantwort des BJ lässt der Beschwerdeführer in der Replik beanstanden, dass „ein Urteil mit einer Bewährungsstrafe von 10 Monaten eine Inhaftierung ermögliche“. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei dies – so der Beschwerdeführer weiter – willkürlich und verletze das Grundrecht der persönlichen Freiheit. Er stellt sich auf den Standpunkt, eine Haft für eine bedingte Strafe könne wohl ernstlich nicht in Frage kommen (act. 13).
5.2 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ersuchten die deutschen Behörden um vorläufige Verhaftung des Beschwerdeführers zwecks Auslieferung im Hinblick auf den Widerruf der auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 10 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 24. April 2008 wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen gehen somit an der Sache vorbei. Dass darüber hinaus eine Auslieferung aufgrund der abstrakten Strafdrohung für die weiteren Tatvorwürfe gemäss Auslieferungsersuchen samt Ergänzung offensichtlich ausgeschlossen wäre (s. Art. 2 EAUe, Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag; Art. 35 Abs. 1 IRSG), wurde zu Recht nicht geltend gemacht. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
6. 6.1 Nach der erstmals replicando vorgetragenen Darstellung des Beschwerdeführers fehle die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit hinsichtlich des
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Vorwurfs der Entziehung Minderjähriger, weshalb seine Auslieferung offensichtlich nicht in Frage kommen könne und er infolgedessen umgehend freizulassen sei (act. 13). Zur Begründung lässt er ausführen, die Schweiz kenne keine Zuständigkeit für eine Auslandstat eines Ausländers bei diesem Tatbestand. Inwiefern dieses verspätete Parteivorbringen als ausschlaggebend zu qualifizieren und daher trotz der Verspätung gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG zu berücksichtigen ist, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägung offen bleiben.
6.2 Ist die strafbare Handlung, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, ausserhalb des Hoheitsgebiets des ersuchenden Staates begangen worden, so kann die Auslieferung nur abgelehnt werden, wenn die Rechtsvorschriften des ersuchten Staates die Verfolgung einer ausserhalb seines Hoheitsgebiets begangenen strafbaren Handlung gleicher Art oder die Auslieferung wegen der strafbaren Handlung nicht zulassen, die Gegenstand des Ersuchens ist (Art. 7 Ziff. 2 EAUe). Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den ersuchten Staat berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Auslieferung (für den betreffenden Tatvorwurf) abzulehnen. Vor diesem Hintergrund kann von einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Auslieferung, welche die ausnahmsweise Haftentlassung rechtfertigen würde (s. supra Ziff. 4), nicht die Rede sein, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 7 Ziff. 2 EAUe (für alle Sachverhaltsvorwürfe) zutreffen sollten. Auch unter diesem Blickwinkel betrachtet erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
7. 7.1 In der verbesserten Beschwerdeschrift lässt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter den Antrag um Freilassung aus der Auslieferungshaft ferner damit begründen, dass keine Haftgründe vorliegen würden (act. 10 S. 1). Entsprechende Ausführungen lässt er auch in der Replik vortragen (act. 13).
Die Einwendungen beziehen sich zum einen auf die in Deutschland erlassenen Haftbefehle, welche dem Auslieferungshaftbefehl zugrunde liegen. Diesbezüglich lässt der Beschwerdeführer im Einzelnen ausführen, dass das Widerrufsverfahren betreffend die im Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 24. April 2008 auf Bewährung ausgesetzte zehnmonatige Gefängnisstrafe noch nicht durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe keine Vorladung erhalten, weshalb diesem nicht vorgeworfen werden könne, er habe sich einem Verfahren in Deutschland in irgendeiner Weise entzogen. Ebenso sei das weitere Verfahren, welches sich auf einen Vorfall in der Türkei beziehe, noch nicht durchgeführt worden und der Beschwerde-
- 8 führer habe auch in diesem Zusammenhang noch keine Vorladung erhalten (act. 10 S. 2). Zum anderen lässt der Beschwerdeführer das Vorliegen von Fluchtgefahr im Zusammenhang mit dem Auslieferungsverfahren bestreiten. Es sei nicht ersichtlich, weswegen er das Auslieferungsverfahren an seinem festen Wohnsitz in Basel nicht abwarten könne (act. 10 S. 2). Er bringt vor, dass er in Basel wohne und ordentlich gemeldet sei. Er habe keinerlei Anstalten getroffen, sich dem Verfahren zu entziehen. Die angeordnete Haft erweise sich als unverhältnismässig (act. 10 S. 1).
7.2 Mit dem Einwand, es hätten keine Haftgründe für den Erlass der deutschen Haftbefehle vorgelegen, wird die Rechtmässigkeit dieser Entscheide in Frage gestellt. Die Gültigkeit von ausländischen Verfahrensentscheiden wird nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Rechtshilfeersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundesgerichtes 1A.15/2002 vom 5. März 2002, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008, E. 3.2). Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer jedoch nichts vor, sondern begnügt sich mit einem pauschalen Einwand. In concreto liegen keine Anhaltspunkte vor, welche das Auslieferungsersuchen als offensichtlich unzulässig erscheinen lassen. Diesbezüglich geht die Rüge des Beschwerdeführers fehl.
7.3 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von Fluchtgefahr im Hinblick auf das Auslieferungsverfahren bestreiten lässt, ist er zunächst auf den einleitend erläuterten Grundsatz zu verweisen, wonach die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel bildet (s. supra Ziff. 4). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr beispielsweise aus familiären Gründen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF 2008 61 E. 7; Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3; RR.2007.72 vom
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29. Mai 2007, E. 4.2 und 4.3; RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2).
Der Beschwerdeführer ist portugiesisch-türkischer Staatsangehöriger und gemäss eigenen Angaben von Deutschland in die Schweiz umgezogen, um ein neues Leben anzufangen und alles zu vergessen (act. 12.6). Anlässlich seiner Einvernahme vom 3. März 2011 führte er aus, seit Februar 2009 von seiner Frau geschieden zu sein und seit dem 26. April 2009 in der Schweiz zu wohnen, wo er bisher oft arbeitslos gewesen sei und zeitweise von der Sozialhilfe gelebt habe (act. 12.6). Unter diesen Umständen kann nicht von einer Verwurzelung des Beschwerdeführers mit der Schweiz gesprochen werden. Sein legaler Aufenthaltsstatus in der Schweiz und seine Absichtserklärungen, in der Schweiz ein neues Leben beginnen und arbeiten zu wollen, vermögen daran nichts zu ändern. Demgegenüber droht dem Beschwerdeführer im ersuchenden Staat, mit welchem er eigenen Angaben zufolge nichts mehr zu tun haben will (act. 12.6), im Widerrufsverfahren konkret die Vollstreckung einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe. Darüber hinaus muss er sich dort zwei weiteren Strafverfahren wegen nicht geringfügiger Delikte (u.a. Entziehung Minderjähriger) stellen, welche wiederum seine Ex-Frau betreffen, mit welcher er ebenfalls nichts mehr zu tun haben will. Unter Berücksichtigung der restriktiven Rechtsprechung ist bei dieser Sachlage eine Fluchtgefahr offensichtlich zu bejahen. Diese Fluchtgefahr kann auch nicht durch geeignete Ersatzmassnahmen hinreichend gebannt werden.
8. 8.1 Der Beschwerdeführer selber führt in seiner Beschwerde vom 9. März 2011 aus, er könne den Haftbefehl wegen „inkorrekte und unmethodisch Urteil“ nicht akzeptieren (act. 1). Mit Schreiben vom 11. März 2011 wurde er darauf hingewiesen, dass aus seiner Beschwerdebegründung nicht hervorgehe, welcher Entscheid inwiefern gerügt werde und damit in welche Richtung die Überprüfung des angefochtenen Entscheides gehen solle (act. 5). Aufgrund seiner zweiten Eingabe vom 10. März 2011, eingegangen am 16. März 2011, darf angenommen werden, dass sich seine Rüge sowohl gegen den Schuldspruch wie auch gegen die Haftbefehle richtet (act. 7). Im Wesentlichen wendet er ein, dass seit Erlass der Entscheide schon Jahre vergangen seien, er keine Schuld trage und die Entscheide gelogen seien (act. 7).
8.2 Soweit diese Einwände nicht durch die vorstehend von seinem Rechtsvertreter vorgetragenen Rügen umfasst sein sollten, ist die Beschwerde des Beschwerdeführers auch in diesen Punkten abzuweisen. So vermag er mit
- 10 seinen Vorbringen keinen Haftentlassungsgrund zu begründen. Seine pauschalen Bestreitungen der Sachverhaltsvorwürfe stellen keinen Alibibeweis im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG dar. Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens ohnehin nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (s. supra Ziff. 4). Inwiefern der geltend gemachte Zeitablauf seit den vorgeworfenen Tatgeschehen und dem Erlass der verschiedenen Entscheide seiner Auslieferung offensichtlich entgegenstehen soll, ist nicht ersichtlich, zumal gemäss Art. IV Zusatzvertrag die Auslieferung ohnehin nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates verjährt ist.
9. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Gründe auszumachen sind, welche eine ausnahmsweise Aufhebung der Auslieferungshaft als angezeigt erscheinen zu lassen vermöchten. Die Beschwerde erweist sich somit als gesamthaft unbegründet und ist daher abzuweisen.
10. 10.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führt er aus, er sei offensichtlich mittellos, befinde sich in Haft und sei ohne Einkommen (act. 10 S. 2).
10.2 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 30 E. 2c).
10.3 Ausgehend von den vorgebrachten Rügen (Ziff. 5 – 8) erwies sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Folglich ist das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bereits aus diesem Grunde abzuweisen. Der vermutungsweise schwierigen finanziellen Situation kann aber gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
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Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1’000.-- festzusetzen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. April 2011 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwalt Dr. Stefan Suter - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).