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Bundesstrafgericht 10.07.2012 RR.2011.269

10 juillet 2012·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·5,172 mots·~26 min·1

Résumé

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Texte intégral

Entscheid vom 10. Juli 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

1. A. Limited Corp., 2. B. Limited, vertreten durch Rechtsanwälte Bernhard Lötscher und Thierry Augsburger, Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2011.269 + 271

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Sachverhalt:

A. Die Ermittlungsdirektion der Direktion für Innere Angelegenheiten in Moskau führt gegen eine nicht namentlich genannte Täterschaft ein Strafverfahren wegen Betrugs und Vertrauensmissbrauches. In diesem Zusammenhang ist die Generalstaatsanwaltschaft der russischen Föderation am 6. Dezember 2010 mit einem vom 15. Juli 2010 datierten Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gelangt, mit welchem um Übermittlung von Kontoeröffnungsunterlagen und Informationen betreffend Transaktionen auf Konten der A. Limited Corp. und der B. Limited bei den Banken Bank C. S.A., in Genf, und Bank D. Ltd., in Zürich, seit Eröffnung der Konten bis dato, ersucht wird (Verfahrensakten Urk. 1, 2 und 3).

B. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") ist als ausführende Behörde in ihrer Eintretensverfügung vom 21. Januar 2011 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat die Banken Bank E. SA (vormals Bank C. S.A.) und Bank D. Ltd. verpflichtet, die jeweiligen Eröffnungsunterlagen sowie die Konto- und Depotauszüge von Kundenbeziehungen, welche auf die A. Limited Corp. und die B. Limited lauten bzw. an denen sie wirtschaftliche Berechtigte waren oder sind, herauszugeben (Verfahrensakten Urk. 8/1). Die Banken übermittelten mit Schreiben vom 24. Januar 2011 bzw. 11. und 18. Februar 2011 die geforderten Unterlagen (Verfahrensakten Urk. 9/1-3, Urk. 10/1-5). Die A. Limited Corp. und die B. Limited erklärten am 18. Juli 2011, mit der vereinfachten Verfahrenserledigung nicht einverstanden zu sein (Verfahrensakten Urk. 12/6 S. 9).

C. Mit Schlussverfügung vom 4. Oktober 2011 wurde die Herausgabe der Bankunterlagen, nämlich Kontoeröffnungsunterlagen und Kontoauszüge für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 27. Juli 2009 (Konto Nr. 1.1 GBP) bzw. 23. Oktober 2006 bis 25. November 2010 (Konto Nr. 1.2 USD) bzw. 30. April 2008 bis 25. November 2010 (Konto Nr. 1.3 EUR) bei der Bank D. Ltd. betreffend die Kundenbeziehung Nr. 1, lautend auf A. Limited Corp., verfügt. Ebenso wurde die Herausgabe von Kontoeröffnungsunterlagen und Kontoauszügen für die Zeit vom 14. Oktober 2009 bis 18. Juni 2010 (Konto Nr. 2.1 USD) bzw. 5. Oktober 2009 bis 17. Juni 2010 (Konto Nr. 2.2 EUR) bei der Bank D. Ltd., betreffend die Kundenbeziehung Nr. 2, lautend auf die B. Limited, angeordnet. Ausserdem ordnete die Staatsanwaltschaft die Herausgabe von Kontoeröffnungsunterlagen und Kontoauszügen für die Zeit vom 6. November 2009 bis 6. Oktober 2010 (Konto Nr. 3.1 USD) bzw. 23. Dezember 2009 bis 5. Oktober 2010 (Konto Nr. 3.2 CHF) bei der

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Bank E. SA betreffend Kundenbeziehung NR. 3, lautend auf die B. Limited, an (Verfahrensakten Urk. 15).

D. Gegen diese Verfügung erhoben die A. Limited Corp. und die B. Limited am 9. November 2011 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde, mit folgenden Anträgen (act. 1):

"1. Die Schlussverfügung vom 4. Oktober 2011 (Verfahren B-5/2011/19) sei aufzuheben und die Rechtshilfe vollumfänglich zu verweigern. 2. Eventualiter: Die Schlussverfügung vom 4. Oktober (Verfahren B- 5/2011/19) sei aufzuheben und es sei das Rechtshilfegesuch der Ermittlungsdirektion der Direktion für Innere Angelegenheiten in Moskau vom 15. November 2010 in Sachen Firma F. zur Verbesserung und Ergänzung an die ersuchende Behörde zurückzuweisen.

3. Subeventualiter: Es sei die Schlussverfügung vom 4. Oktober 2011 (Verfahren B-5/2011/19) aufzuheben und es sei die Herausgabe von Akten auf das Notwendige zur Erhebung der durch die ersuchende Behörde gesetzten Sachverhaltsrahmen zu beschränken auf, indem die Herausgabe verweigert respektive die Informationen unkenntlich gemacht werden bezüglich:

3.1 dem Zeitraum vor dem 9. Juli 2008 für die Konti der A. Limited Corp. respektive vor dem 30. November 2009 für die Konti der B. Limited; 3.2 Einzahlungen von anderen als der im Rechtshilfegesuch vom 15. Juli 2010 als "Geschädigte" bezeichneten Personen, sowie Auszahlungen an diese anderen, einzahlenden Personen;

3.3 Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten an der A. Limited Corp. respektive der B. Limited."

E. Während die Staatsanwaltschaft am 21. November 2011 auf Vernehmlassung verzichtet (act. 6), beantragt das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 29. November 2011 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). Die Beschwerdekammer gewährte der Bundesanwaltschaft am 30. November 2011 gestützt auf eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Einsicht in die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft (act. 12). Den Beschwerdeführerinnen wurde am 6. Dezember 2011 Akteneinsicht gewährt (act. 13). Die Beschwerdeführerinnen halten am 6. Januar 2012 replicando an ihren in der Beschwerde gemachten Anträgen fest

- 4 und machen neu geltend, die russischen Behörden hätten das ihrem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Strafverfahren eingestellt (act. 16). Während die Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2012 auf Duplik verzichtet (act. 20), hält das BJ in seiner Vernehmlassung vom 18. Januar 2012 an den bereits in seiner Beschwerdeantwort gemachten Anträgen fest (act. 21). Mit Eingaben vom 8. März bzw. 4. April 2012 reichen die Beschwerdeführerinnen dem Gericht russische Einstellungsbestätigungen ein (act. 23, act. 23/1-2, act. 25 und act. 25/1-3). Das BJ und die Beschwerdegegnerin halten mit Schreiben vom 27. April bzw. 4. Mai 2012 fest, bis dato von den russischen Behörden weder über eine Einstellung des russischen Strafverfahrens noch über einen Rückzug des Rechtshilfebegehrens informiert worden zu sein (act. 27 und 28), was den Beschwerdeführerinnen am 7. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 29).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Russland sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, welchem beide Staaten beigetreten sind. Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung. Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 133 IV 215 E. 2.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142, je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

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2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, SR 173.713.161). Die Schlussverfügung vom 4. Oktober 2011, welche den Beschwerdeführerinnen am 10. Oktober 2011 zuging, ist mit Beschwerde vom 9. November 2011 fristgerecht angefochten worden.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend Konten der Beschwerdeführerinnen bei der Bank D. Ltd. und der Bank E. SA (Verfahrensakten Urk. 15). Ihre Beschwerdelegitimation ist daher gegeben und auf ihre Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen in der Replik neu vor, das russische Strafverfahren sei am 19. November 2011 eingestellt worden (act. 16). Mit

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Schreiben vom 8. März und 4. April 2012 reichen sie dem Gericht Dokumente ein, bei denen es sich um Einstellungsbestätigungen der zuständigen russischen Untersuchungsbehörde vom 5. März 2012 handeln soll (act. 23, act. 23/1-2, act. 25 und act. 25/1-3). Damit sei die Rechtshilfe zu verweigern.

4.2 Die Beschwerdegegnerin und das BJ halten dem entgegen, dass sie von den russischen Behörden weder über eine Einstellung des russischen Strafverfahrens noch über einen Rückzug des Rechtshilfebegehrens informiert worden seien (act. 27 und 28). Das BJ weist insbesondere daraufhin, dass sich die russische Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 nach dem Stand des Verfahrens erkundigt habe. Daraus sei zu schliessen, dass Russland an der Behandlung des Rechtshilfeersuchens und Übermittlung der verlangten Dokumente nach wie vor interessiert sei (act. 21 und act. 21.1).

4.3 Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen kann nur gewährt werden, wenn dies der strafrechtlichen Verfolgung im ersuchenden Staat dient, was voraussetzt, dass im ersuchenden Staat ein Strafverfahren eröffnet wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2006 vom 27. November 2006, E. 3.2; BGE 123 II 161 E. 3a S. 165; 118 Ib 457 E. 4b S. 460; TPF RR.2007.89 vom 20. August 2007 E. 3.2). Das Rechtshilfeerfordernis des hängigen Strafverfahrens im ersuchenden Staat ergibt sich auch aus Art. 1 Ziff. 1 EUeR e contrario (Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000, E. 7). Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG, wonach die Rechtshilfe zu verweigern ist, wenn der Richter im Tatortstaat das Verfahren eingestellt hat, gelangt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch im Rahmen des Anwendungsbereichs des EUeR zur Anwendung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.69/2006 vom 28. Juli 2006, E. 4.1; 1A.191/2005 und weitere vom 24. Februar 2006, E. 3.1; 1A.145/2005 vom 20. Oktober 2005, E. 4.1). Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so hat sich die ersuchte Behörde jedoch grundsätzlich nicht zu den zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden zu äussern. Das Rechtshilfeersuchen ist im Prinzip zu erledigen, es sei denn, die zuständige Behörde hätte den Rückzug des Ersuchens bekannt gegeben (TPF RR.2007.99+111 vom 10. September 2007 E. 5).

4.4 In Anwendung der zuletzt zitierten Rechtsprechung hat sich die ersuchte Behörde grundsätzlich nicht zu den nach Eingang des Rechtshilfeersuchens in Russland am 19. Dezember 2011 und 5. März 2012 angeblich ergangenen Einstellungsentscheiden zu äussern, welche überdies weder eine Rechtskraftbescheinigung noch Angaben zu allfälligen dagegen erho-

- 7 benen Rechtsmitteln enthalten. Aus dem Rechtshilfeverkehr mit Russland ist zudem bekannt, dass das russische Strafverfahrensrecht mit dem schweizerischen insofern nicht vergleichbar ist, als ein russisches Untersuchungsverfahren periodischen Verlängerungsbeschlüssen unterliegt und die Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens bei Vorliegen neuer Beweise in der Regel möglich ist (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.145 vom 15. April 2008, E. 4.4). Der Übersetzung der von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Einstellungsbestätigungen vom 19. Dezember 2011 ist denn auch zu entnehmen, dass das Strafverfahren "vorläufig" eingestellt sei, es "derzeit" nicht ermittelt werde und "bislang" niemand strafrechtlich belangt worden sei (act. 16.1). Wie es sich jedoch damit im Einzelnen verhält, kann hier dahingestellt belieben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden, derartige in der Zwischenzeit im ersuchenden Staat ergangenen Entscheide zu interpretieren. Solange das Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen worden ist, ist es zu vollziehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1 m.w.H.). Insgesamt ergibt sich, dass weder Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG noch Art. 1 Ziff. 1 EUeR e contrario einer Übermittlung der ersuchten Dokumente entgegenstehen. Die Beschwerde ist daher in Bezug auf die Rüge, die Rechtshilfe sei mangels eines hängigen Strafverfahrens in Russland zu verweigern, abzuweisen.

5. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen monieren sodann die mangelhafte Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfebegehren sowie das Fehlen des Rechtshilfeerfordernisses der doppelten Strafbarkeit. Zusammengefasst machen sie geltend, dass im Rechtshilfebegehren bereits die rudimentärsten Ausführungen zur Tathandlung fehlen würden. Die russischen Behörden hätten in ihren Sachverhaltsdarstellungen genau die für die Subsumption des Tatvorwurfs unter Begriffe des schweizerischen Strafrechts relevanten Elemente ausgespart. Zu weiten Teilen würden Angaben zu Ort, Zeit und Art der Begehung der angeblichen Straftaten fehlen bzw. seien diese Angaben lückenhaft und unschlüssig. Die Vorinstanz habe in rechtswidriger Weise eine Lückenfüllung des Sachverhalts vorgenommen, anstatt den Sachverhalt durch Rückfrage bei der ersuchenden Behörde zu klären (act. 1 S. 7 ff. und act. 16 S. 4 ff.).

5.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen namentlich bei Herausgabe von Beweismitteln wie in casu die strafbare Handlung bezeichnen und eine

- 8 kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 i.V.m. Art. 3 Ziff. 1 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H). 5.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für den Vollzug von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht,

- 9 dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen genügend konkret dargestellt worden ist, damit eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist.

5.4 Im Rechtshilfeersuchen vom 15. Juli 2010 wird dargelegt, dass die Führung der Firma F. im Zeitraum von 2006 bis 2010, mit der Absicht der rechtswidrigen Aneignung von Geldmitteln durch Betrug und Vertrauensmissbrauch, insgesamt 14 Personen ein Angebot machte, ihr Geld auf dem internationalen Devisenmarkt Forex anzulegen, obschon die Führung der betreffenden Gesellschaft in Wirklichkeit gar nie vorgehabt habe, diese Anlagen zu tätigen. Vielmehr habe die Absicht bestanden, die für solche angeblichen Investitionen zur Verfügung gestellten Kundengelder unrechtmässig für sich selbst oder Dritte zu verwenden. Die Kundengelder seien jeweils auf Konten der Beschwerdeführerinnen geflossen. Im Rechtshilfegesuch werden namentlich 12 Geschädigte aufgeführt, von denen wiederum einstweilen deren 6 von den russischen Behörden als anerkannte Geschädigte gelten, wobei diese jeweils zwecks Vermögensanlage folgende Überweisungen vorgenommen haben sollen: G. am 19. Januar 2010 USD 10'000.-- auf das Konto der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank E. SA, H. am 7. Juli 2008 USD 45'000.-- auf das Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank D.

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Ltd., I. am 30. November 2009 USD 20'000.-- auf das Konto der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank E. SA, J. am 8. Dezember 2009 USD 48'000.-auf das Konto der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank E. SA, K. am 24. Dezember 2009 USD 18'000.-- auf das Konto der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank E. SA sowie K. am 15. Dezember 2009 USD 10'000.-- auf das Konto der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank E. SA und am 9. Februar 2010 USD 137'000.-- auf das Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank D. Ltd. (Verfahrensakten Urk. 3 und 4).

5.5 Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den gesetzlichen Anforderungen von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR grundsätzlich insgesamt zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Die ersuchende Behörde verfügt gemäss dem Rechtshilfeersuchen über konkrete Hinweise darüber, wonach die verantwortlichen Personen der Firma F. Kundengelder unrechtmässig verwendet haben sollen. Die Beschwerdeführerinnen sehen einen Widerspruch darin, dass im Rechtshilfegesuch von 14 Geschädigten gesprochen werde, jedoch nur deren zwölf aufgezählt und schliesslich lediglich sieben Transaktionen beschrieben würden (act. 1 S. 12 und act. 16 S. 6). Es trifft zu, dass das Rechtshilfegesuch lediglich 12 Personen namentlich als Geschädigte aufführt, dies jedoch mit dem Hinweis, dass noch andere Personen (und somit insgesamt 14 Personen) als Geschädigte in Frage kämen. Aus dem Rechtshilfeersuchen geht sodann hervor, dass von diesen 14 Geschädigten gegenwärtig sechs als anerkannte Geschädigte gelten, die insgesamt sieben Transaktionen vorgenommen haben sollen. In dieser Darstellung kann kein widersprüchliches Verhalten der ersuchenden Behörde erkannt werden. Weil eben gerade nebst den 6 anerkannten Geschädigten den russischen Behörden weitere geschädigte Personen bekannt sind, beschränkt sich das Rechtshilfeersuchen nicht nur auf die Zeitspanne, in der die strafbaren Handlungen gegenüber den anerkannten Geschädigten begangen wurden. Die russischen Behörden vermuten, dass die deliktischen Handlungen zu Ungunsten der 14 Geschädigten in einem Zeitraum von 2006 bis 2010 begangen wurden. Auch in dieser Darstellung kann kein Widerspruch erblickt werden. Die Beschwerdeführerinnen bemängeln weiter, dass die russischen Behörden in ihren Sachverhaltsdarstellungen zu Unrecht die zwischen der Täterschaft und den Geschädigten abgeschlossenen "Margin Trade Agreements" nicht erwähnt hätten. Die Geschädigten hätten die Zahlungen aufgrund der "Margin Trade Agreements" getätigt, womit ihnen die Verwendung ihrer Gelder, nämlich die Alimentierung von Margen-Konten zum Zwecke des Devisenhandels, durchaus bewusst gewesen sei (act. 1 S. 11). Die Beschwerdegegnerin hat bereits in ihrer Schlussverfügung vom 4. Oktober 2011 zu Recht darauf hin-

- 11 gewiesen, dass der Abschluss von "Margin Trade Agreements" nicht per se bedeute, dass die einbezahlten Gelder in der Folge rechtmässig verwendet wurden. Es wird der russische Strafrichter darüber zu befinden haben, ob die Geschäfte legal getätigt wurden und die Gelder einzig wegen des hohen Risikos verlustig gingen, oder ob diese Gelder den Geschädigten in strafbarer Weise entzogen worden sind, indem diese gar nie für Fremdwährungsgeschäfte verwendet wurden.

Es bestehen somit keine Anhaltspunkte für die Einleitung des Rechtshilfeverfahrens ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten und damit für ein missbräuchliches Vorgehen auf Seiten der ersuchenden Behörde. Solche Mängel, welche im Sinne der obigen Ausführungen die Sachverhaltsvorwürfe gemäss Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, zeigen die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. Den nachfolgenden Erwägungen ist folglich die Sachverhaltsdarstellung gemäss dem russischen Rechtshilfeersuchen zu Grunde zu legen.

5.6 5.6.1 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der Veruntreuung, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).

Anvertraut sind Vermögenswerte dann, wenn dem Täter die Verfügungsmacht über die Vermögenswerte – entweder durch den Treugeber selbst oder durch einen Dritten – mit der ausdrücklich oder stillschweigend erteilten Massgabe übertragen wurde, die Vermögenswerte nicht für eigene Zwecke zu verwenden, sondern ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten oder für diesen in einem bestimmten Sinne zu verwenden (STRA- TENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, Art. 138 N. 4).

5.6.2 Laut Rechtshilfeersuchen sollen die Verantwortlichen der Firma F. von verschiedenen Personen Geld angenommen haben, um dieses auf dem internationalen Devisenmarkt Forex anzulegen. Diese Kundengelder seien dann aber nicht für die Klienten angelegt, sondern von den Tätern für sich selbst verwendet worden. Ein derartiges Verhalten erfüllt bei einer „primafacie“-Beurteilung den Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Daran vermag – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen – weder der Umstand, dass das Sammelkonto der Beschwerdeführerin 1 konstant USD 5 Mio. aufgewiesen habe, noch die Tatsache, dass tatsächlich Transaktionen durch die Beschwerdeführerin 1

- 12 durchgeführt worden seien, etwas zu ändern (act. 1 S. 12). Insbesondere ändert die Argumentation der Beschwerdeführerinnen nichts an der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen, wonach in 14 und allenfalls weiteren Fällen solche Fremdwährungstransaktionen eben vertragswidrig unterblieben und die Vermögenswerte anderweitig und zum Schaden der Einleger verwendet worden seien. Überdies handelt es sich bei dieser Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerinnen ohnehin um eine im Rechtshilfeverfahren unzulässige Gegendarstellung (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.62 vom 30. Mai 2008, E. 3.2).

Gemäss Rechtshilfeersuchen sollen die Geschädigten die Gelder einzig und allein deshalb einbezahlt haben, damit diese für Fremdwährungsgeschäfte verwendet würden. Es handelte sich mithin um Einlagen, die in fremdem Interesse in einer bestimmten Weise hätten investiert werden müssen. Die Vermögenswerte waren demnach dazu bestimmt, später wieder – allenfalls mit einer Rendite – an die Geschädigten zurückzufliessen. Der Umstand, dass das Geschäftsrisiko dabei hoch war und Anlagen auch zum Totalverlust führen können, ändert daran nichts. Indem die Verantwortlichen der Firma F. dies nicht taten und die Gelder anderweitig verwendet haben, ist der objektive Tatbestand der Veruntreuung anzunehmen (e contratrio aus BGE 133 IV 21, E. 7.2, S. 30). Wie es sich in subjektiver Hinsicht mit der Ersatzbereitschaft seitens der Täter und damit der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung verhält, ist nicht im Rechtshilfeverfahren zu prüfen.

Der im Rechtshilfeersuchen vom 15. Juli 2010 geschilderte Sachverhalt kann nach schweizerischem Recht unter den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff.1 Abs. 2 StGB subsumiert werden. Das Rechtshilfeerfordernis der doppelten Strafbarkeit ist damit erfüllt und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

6. 6.1 Die Beschwerdeführerinnen machen schliesslich eine Verletzung des Übermassverbotes geltend. Sie führen aus, dass sich die erbetenen Rechtshilfehandlungen gemäss Rechtshilfeersuchen auf einen Zeitraum vom 9. Juli 2008 bis 30. November 2009 erstrecken würden. Die Beschwerdegegnerin sei in ihrer Schlussverfügung über diesen zeitlichen Rahmen in unzulässiger Weise hinausgegangen. Ausserdem müssten diejenigen Akten ausgeschieden oder unkenntlich gemacht werden, die Informationen betreffend den an den Beschwerdeführerinnen wirtschaftlichen Berechtigten preisgeben würden. Auch Dokumente in Bezug auf Kontobe-

- 13 wegungen, welche von anderen als den anerkannten Geschädigten getätigt worden seien bzw. welche an andere als die anerkannten Geschädigten getätigt worden seien, dürften nicht herausgegeben werden (act. 1 S. 13).

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.271 vom 7. April 2009, E. 3.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.209/2005 vom 29. Januar 2007, E. 3.2, m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c http://links.weblaw.ch/1A.245/2006�

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S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).

6.3 Wie bereits oben ausgeführt (Ziff. 5.4), sollen die strafbaren Handlungen von 2006 bis 2010 erfolgt sein. Sämtliche herauszugebenden Bankunterlagen betreffen genau diesen Zeitraum (vgl. Verfahrensakten Urk. 8/1-5 und 9/1-3), weshalb der Vorwurf, das Verhältnismässigkeitsprinzip sei in zeitlicher Hinsicht verletzt, von vornherein ins Leere geht. Eine Sichtung der Bankakten ergibt sodann, dass die im Sachverhalt namentlich erwähnten Transaktionen von H., I. und K. auf Konten der Beschwerdeführerinnen bei der Bank D. Ltd. und Bank E. SA tatsächlich getätigt wurden (Verfahrensakten Urk. 9/3/3 pag. 224, Urk. 9/2/2 pag. 102, Urk. 10/5/2 pag. 353, Urk. 10/5/2 pag. 356). Diese liegen zwar in einem zeitlich engeren Rahmen (zwischen Juli 2008 und Februar 2010). Da die russischen Behörden jedoch davon ausgehen, dass noch weitere Geschädigte vorhanden sind und weil der Kreis der Täterschaft offenbar nach wie vor unklar ist, sind nebst den bei derartigen Anfragen immer herauszugebenden Kontoeröffnungsunterlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.195 vom 7. Januar 2010, E. 6.3; RR.2009.37 vom 2. September 2009, E. 8.4) auch die vollständigen Kontoauszüge für den ersuchten Zeitraum, auf denen auch Kontobewegungen anderer Personen ersichtlich sind, herauszugeben. Für die russischen Behörden ist es von wesentlichem Interesse, die an den Beschwerdeführerinnen wirtschaftlich berechtigten Personen und die Begünstigten aus den mutmasslich deliktischen Transaktionen in Erfahrung zu bringen. Die Beschwerdeführerinnen verkennen mit ihrer Argumentation, dass nur diejenigen Akten nicht herauszugeben sind, die für das ausländische Verfahren mit Sicherheit unerheblich sind.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen vollumfänglich abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflicht (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- festzusetzen und den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 10. Juli 2012 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwälte Bernhard Lötscher und Thierry Augsburger - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

1. A. Limited Corp., 2. B. Limited,