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Bundesstrafgericht 16.05.2011 RR.2011.25

16 mai 2011·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,625 mots·~13 min·2

Résumé

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Auslieferungsersuchens (Art. 72 BZP).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Auslieferungsersuchens (Art. 72 BZP).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Auslieferungsersuchens (Art. 72 BZP).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Auslieferungsersuchens (Art. 72 BZP).

Texte intégral

Entscheid vom 16. Mai 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Reto Steinmann, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Deutschland Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Auslieferungsersuchens (Art. 72 BZP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2011.25

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Sachverhalt: A. Die deutschen Behörden schrieben am 1. Oktober 2010 die deutsche Staatsangehörige A. im Schengener Informationssystem (SIS) zur Verhaftung zwecks Strafverfolgung wegen Betrugshandlungen aus (act. 6.1). Am 20. Oktober 2010 wurde A. gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) im Kanton Zug festgenommen (act. 6.3). Anlässlich ihrer Einvernahme erklärte A., mit einer Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 6.10). Wegen fraglicher Hafterstehungsfähigkeit wurde A. gleichentags gegen eine Kaution in Höhe von Fr. 10'000.- sowie gegen weitere Ersatzmassnahmen aus der Auslieferungshaft entlassen (act. 6.5).

B. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 und Ergänzung vom 3. November 2010 ersuchte das Justizministerium Nordrhein-Westfalen die Schweiz um Auslieferung von A. für die dieser im Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Köln vom 23. September 2010 zur Last gelegten Betrugshandlungen (act. 6.7 und 6.8):

Danach soll der Mitangeschuldigte B. ab Juni 2005 in Köln und andernorts ein betrügerisches Modell ersonnen haben, um seinen Lebensunterhalt aus staatlich geförderten Existenzgründungsberatungen zu bestreiten. Dabei soll er Personen, die sich tatsächlich oder nur angeblich selbständig machen wollten, gewonnen und diese überredet haben, hierzu eine Unternehmungsberatung durch ihn oder andere Angeschuldigte in Anspruch zu nehmen. Eine solche Beratung sei durch das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Beratungsprogramm Wirtschaft in Höhe von 50 % des Beraterhonorars gefördert worden. Dazu habe B. mit den Existenzgründern vereinbart, dass das Honorar in der behaupteten Höhe effektiv gar nicht fliessen solle, sondern dass der Existenzgründer dies nur zwecks Nachweis der zuständigen Stelle überweise. In der Regel sollen B. oder weitere Angeschuldigte den oft mittellosen Existenzgründern dieses Geld kurz vorher zur Verfügung gestellt haben. Letztlich seien dies aber Scheingeschäfte gewesen. Erst nach der hierdurch ermöglichten Abforderung und dem Eingang der Fördergelder soll der Existenzgründer diese an einen der in den jeweiligen Fall eingebundenen Angeschuldigten weitergeleitet haben. Effektiv sei die Bezahlung also erst nach dem Mittelabruf erfolgt, was bereits richtlinienwidrig gewesen sei. Überdies soll der jeweilige Existenzgründer gar keinen eigenen Anteil erbracht haben, sodass die Beratung zwar billiger gewesen sei als gegenüber den zuständigen Stellen behauptet, aber in vollem Umfang aus staatlichen Mitteln gezahlt worden sei. In dieses Betrugsmodell soll der Mitangeschuldigte B. nach und nach die übrigen Angeschuldigten,

- 3 darunter auch A., eingebunden haben. Die Mittäter sollen sich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt haben, in zahlreichen Einzelfällen in unterschiedlicher personeller Zusammensetzung an der Tatumsetzung mitgewirkt und sich an dem daraus resultierenden Gewinn beteiligt haben. In Ausführung dieses Plan sollen B. und die weiteren Angeschuldigten zusammen mit den jeweils beteiligten angeblichen Existenzgründern Förderanträge gestellt haben. Nach Bewilligung hätten die Antragsteller in Fortsetzung des betrügerischen Plans auf Veranlassung der Täter in der Mehrzahl der Fälle die Fördergelder abgefordert, wodurch ein Gesamtschaden im 5-stelligen Euro-Bereich entstanden sei. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 8. November 2010 widersetzte sich A. wiederum einer Auslieferung (act. 6.9). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 reichte A. beim BJ ihre schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ein und beantragte gleichzeitig, das Auslieferungsverfahren sei zu sistieren (6.11).

C. Das BJ wies mit Entscheid vom 9. Dezember 2010 das Sistierungsgesuch ab und bewilligte die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 2010 zugrunde liegenden Straftaten (act. 6.12).

D. Dagegen lässt A. mit Eingabe vom 17. Januar 2011 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Sie stellt den Hauptantrag, der Auslieferungsentscheid vom 3. Dezember 2010 (bzw. recte 9. Dezember 2010) sei aufzuheben und ihre Auslieferung sei nicht zu bewilligen (act. 1 S. 2). Sie beantragt sodann, es seien sämtliche Akten, insbesondere ihre Korrespondenz mit dem BJ beizuziehen (act. 1 S. 3).

E. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6), wovon der Beschwerdeführerin Kenntnis gegeben wurde (act. 7 bzw. 9).

F. Mit Schreiben vom 11. März 2011 teilen die deutschen Strafverfolgungsbehörden dem BJ mit, dass sie ihr Ersuchen um vorläufige Festnahme und Auslieferung der Beschwerdeführerin nicht länger aufrecht erhalten, da der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Haftbefehl aufgehoben worden sei (act. 11.2). Das BJ hob in der Folge die Kautionsvereinbarung vom 20. Oktober 2010 mit sofortiger Wirkung auf und gab der Beschwerdeführerin die Kaution sowie die Ausweispapiere zurück (act. 11.1). In seiner Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter Beilage seiner Honorarnote,

- 4 die Kosten seien dem Beschwerdegegner bzw. dem Staat aufzuerlegen unter Rückerstattung des Kostenvorschusses und die Beschwerdeführerin sei für ihre Umtriebe zu entschädigen (act. 13). Diese Stellungnahme wurde dem BJ zur Kenntnis gebracht (act. 14).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Mit Schreiben vom 11. März 2011 haben die zuständigen deutschen Behörden erklärt, dass sie ihr Auslieferungsersuchen vom 25. Oktober 2010 zurückziehen (act. 11.2). Halten die deutschen Strafverfolgungsbehörden nicht mehr an ihrem Auslieferungsersuchen fest, ist die Beschwerdeführerin nicht an Deutschland auszuliefern. Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdeführerin unstreitig kein Interesse mehr an der Behandlung ihrer Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid. Das Beschwerdeverfahren RR.2011.25 ist daher aufgrund des Rückzugs des Auslieferungsersuchens und dessen Ergänzung als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C.122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1; 1A.240/2006 vom 11. September 2007; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.141 vom 20. Juli 2009; RR.2008.133 vom 3. September 2008).

2. 2.1 Für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen gelangt Art. 72 BZP im Verwaltungsverfahren sinngemäss zur Anwendung (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.141 vom 20. Juli 2009; RR.2008.173 vom 20. April 2009; RR.2008.186 vom 29. Dezember 2008; RR.2008.133 vom 3. September 2008; RR.2007.91 vom 4. September 2007). Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.

2.2 Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Die Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Die II. Beschwerdekammer prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition, da sie gestützt

- 5 auf Art. 25 Abs. 6 IRSG nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3, je m.w.H.). Bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs kommt hinzu, dass nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen ist (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).

2.3 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.). 2.4 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichern-

- 6 den Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe).

Das BJ hatte die Auslieferung der Beschwerdeführerin an Deutschland für den dem Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Nordrhein- Westfalen vom 25. Oktober 2010 samt Ergänzung vom 3. November 2010 zugrunde liegenden Sachverhalt bewilligt (act. 1.2). Für die ihr vorgeworfenen Betrugshandlungen wäre mutmasslich die Auslieferung nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe grundsätzlich zu gewähren gewesen. Die weiteren Auslieferungsvoraussetzungen wären nachfolgend insoweit zu prüfen gewesen, als sie Streitgegenstand der Beschwerde bildeten (s. supra Ziff. 2.2).

2.5 2.5.1 In der Beschwerdeschrift hielt die Beschwerdeführerin fest, das Auslieferungsersuchen erscheine „völlig unverhältnismässig, ja geradezu willkürlich“. In der Begründung führte sie aus, dass der angebliche Verdacht auf den Zeitraum Juni 2005 bis November 2008 zurück gehe. Im Mai 2009 habe die Staatsanwaltschaft Köln Anklage und fast 16 Monate später habe das Landgericht Köln plötzlich einen Haftbefehl mit der Begründung erlassen, es bestehe Fluchtgefahr. Die Beschwerdeführerin bestritt das Vorliegen von Fluchtgefahr. Es fehle sodann an einem rechtskräftigen Urteil, es sei noch nicht einmal einen Termin für die Gerichtsverhandlung angesetzt (act. 1 S. 4). In diesem Zusammenhang verwies sie abschliessend auf ihr Schreiben an das BJ vom 6. Dezember 2010 (a.a.O.). 2.5.2 Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin besteht eine Auslieferungsverpflichtung gemäss Art. 1 EAUe auch dann, wenn die auszuliefernde Person von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt wird, sofern die weiteren Auslieferungsvoraussetzungen erfüllt sind. Daraus folgt, dass nach Massgabe des EAUe weder eine rechtskräftige Verurteilung noch das Vorliegen von Fluchtgefahr eine Auslieferungsvoraussetzung darstellen. Demnach wären die betreffenden Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht geeignet gewesen, ein Auslieferungshindernis zu begründen. 2.5.3 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Bestreitungen hinsichtlich der Fluchtgefahr sowie mit ihren übrigen Vorbringen sinngemäss die Rechtmässigkeit des dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegenden Haftbefehls rügen wollte, wäre ihr zunächst entgegen zu halten gewesen, dass die Gültigkeit von ausländischen Verfahrensentscheiden nur ausnahmsweise überprüft wird, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen. Dies ist der Fall, wenn das Rechtshilfeersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzli-

- 7 chen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundesgerichtes 1A.15/2002 vom 5. März 2002, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008, E. 3.2). Was die Beschwerdeführerin vorbrachte, hätte das Auslieferungsersuchen voraussichtlich nicht als offensichtlich unzulässig erscheinen lassen. Eine allenfalls dahingehende Rüge hätte sich somit mit grosser Wahrscheinlichkeit als unbegründet erwiesen. 2.5.4 Ist die Schweiz nach Massgabe des EAUe zur Auslieferung verpflichtet, steht es den Schweizer Behörden auch nicht zu, Erwägungen darüber anzustellen, ob die Auslieferung zur Strafverfolgung per se sachlich begründet sei (vgl. auch BGE 123 II 279 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.159/2003 vom 15. September 2003, E. 6.1). Der Einwand der Beschwerdeführerin, es erscheine als sachlich unbegründet, sie auszuliefern, hätte sich demnach als unbehelflich erwiesen. Die Beschwerdeführerin kam zum Schluss, dass sich zusammenfassend ergebe, dass die Auslieferung der Beschwerdeführerin als „völlig unverhältnismässig“ erscheine. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist zwar ein verfassungsmässiges Prinzip, aber kein verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung der einzelne selbständig, ohne Zusammenhang mit der Anrufung eines besonderen Grundrechts geltend machen kann (BGE 122 I 279 E. 2e/ee S. 287 f. mit Hinweisen). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK hätte berufen wollen, hätte sich diese Rüge voraussichtlich als unbegründet erwiesen. So schützt die EMRK grundsätzlich nicht vor gesetzmässiger strafrechtlicher Verfolgung, sind nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für die Menschenrechte Eingriffe in das Privat- und Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt auch für rechtshilfeweise Auslieferungen (Urteil des Bundesgerichts 1A. 213/2002 vom 20. November 2002, E. 4.3). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Vorbringen wäre keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich gewesen. 2.6 Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind bei summarischer Prüfung solche ersichtlich. Der Auslieferung der Beschwerdeführerin an Deutschland zur Verfolgung der dem Auslieferungsersuchen vom 25. Oktober 2010 samt Ergänzung vom 3. November 2010 zugrunde liegenden Straftaten wäre somit mutmasslich nichts entgegen gestanden.

2.7 Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde gestützt auf diese summarische Prüfung der Rügen der Beschwerdeführerin mutmasslich als unbegründet abzuweisen gewesen. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos ge-

- 8 wordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz [StBOG; SR 173.71]).

3. Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 Abs. 1 StBOG zur Anwendung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Rückzug des Auslieferungsersuchens nach Durchführung des Schriftenwechsels erfolgte und die Vorbereitung für die Entscheidfindung bereits abgeschlossen war. In Berücksichtigung des bereits erfolgten Aufwands ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1’000.-festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2’000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Das Verfahren RR.2011.25 wird zufolge Rückzug des Auslieferungsersuchens als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2’000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 17. Mai 2011 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Reto Steinmann - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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