Entscheid vom 25. November 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwälte Marcel Keller und Giovanni Gaggini, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Indien Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) Kontosperre (Art. 33a IRSV)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2011.239
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die indischen Strafverfolgungsbehörden gegen A. ein Strafverfahren wegen Betrugs und Geldwäscherei führen;
- das Bombay City Civil & Session Court mit einem Rechtshilfeersuchen vom 22. Dezember 2010 an die Schweiz gelangte (Verfahrensakten Urk. 5);
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 10. Januar 2011 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat (Verfahrensakten Urk. 6), diesem mit den Schlussverfügungen Nr. 1 und 2 vom 15. August 2011 entsprach und mit Schlussverfügung Nr. 1 die Herausgabe der Bankunterlagen des Kontos 1 bei der Bank B. AG in Zürich, lautend auf A., sowie die Sperre der auf dem betreffenden Konto liegenden Vermögenswerte von ca. USD 717'000.-- verfügte (Verfahrensakten Urk. 17);
- die Schlussverfügung Nr. 1 mangels Wohn- bzw. Firmensitz oder Zustellungsdomizil in der Schweiz der vom Rechtshilfeersuchen betroffenen Bank zugestellt wurde (vgl. Art. 80m Abs. 1 und 80n Abs. 1 IRSG; Art. 9 IRSV);
- A. gegen die Schlussverfügung mit Eingabe vom 16. September 2011 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führt und die Aufhebung der Schlussverfügung Nr. 1 vom 15. August 2011 beantragt (act. 1 und 6);
- gegen Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Behörden innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161);
- die Rechtshilfeverfügung im Zeitpunkt der Entgegennahme durch die Bank grundsätzlich als eröffnet gilt (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003 vom 30. August 2004, E. 7.3), jedoch spätestens ab dem Zeitpunkt der Ablage der Verfügung in das Banklagernd-Dossier (BGE 124 II 124 E. 2 S. 126; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 493 N. 532), wenn der von der Verfügung betroffene Kontoinhaber mit seiner Bank eine Vereinbarung über die banklagernde Korrespondenz abgeschlossen und den Rechtshilfebehörden keine Zustelladres-
- 3 se in der Schweiz notifiziert hat (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.254 vom 22. Juni 2010, E. 3);
- der Beschwerdeführer mit der Bank B. AG gemäss Kontoeröffnungsvertrag vom 7. Juni 2005 unter dessen Ziff. 6 „Retaining of correspondence“ eine Banklagernd-Vereinbarung abgeschlossen hat (Verfahrensakten Urk. 16/1 pag. 1018);
- die Schlussverfügung Nr. 1 demgemäss am 16. August 2011 als dem Beschwerdeführer eröffnet zu gelten hat (Verfahrensakten Urk. 18/1; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.254 vom 22. Juni 2010, E. 3.1.3); der Beschwerdeführer seine vom 16. September 2011 datierte Beschwerde (Poststempel vom selbigen Tag) verspätet erhoben hat, da die 30-tägige Beschwerdefrist am 15. September 2011 abgelaufen ist;
- auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten ist;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 2 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühr das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung gelangt; die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 7'000.--; dem Beschwerdeführer der Differenzbetrag von Fr. 6'500.-- durch die Bundesstrafgerichtskasse zurückzuerstatten ist.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 7'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 6'500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 25. November 2011 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwälte Giovanni Gaggini und Marcel Keller - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).