Entscheid vom 15. September 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas Keller, Vorsitz, Jean-Luc Bacher und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
A., vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet,
Beschwerdeführerin gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2011.163 sowie RP.2011.28
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass: - die Staatsanwaltschaft beim Gericht Turin (nachfolgend „Staatsanwaltschaft Turin“) gegen B., C., D. sowie A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe sowie der terroristischen Vereinigung führt;
- die Schweizerische Bundesanwaltschaft in diesem Zusammenhang gegen D., C. sowie B. ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der versuchten Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB) sowie der Vorbereitungshandlungen zur Brandstiftung (Art. 260bis i.V.m. Art. 221 StGB) führte;
- B., C. sowie D. in diesem Zusammenhang mit Urteil des Bundesstrafgerichts vom 22. Juli 2011 (SK.2011.6) zu Freiheitsstrafen von 3 Jahren und 6 Monaten, 3 Jahren und 8 Monaten bzw. 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt wurden;
- die Staatsanwaltschaft Turin mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Mai 2010 sowie vom 14. Juli 2010 an die Schweiz gelangte und unter anderem um die Herausgabe von Unterlagen bezüglich Ermittlungen, welche nach der Verhaftung erfolgten, von Berichten bezüglich des beschlagnahmten Materials, von Bekennerschreiben zum Anschlag, von EDV-Unterlagen sowie Dokumenten inkl. Agenda, welche das persönliche Umfeld der Verhafteten aufzeigen, von Einvernahmeprotokollen der Verhafteten, sämtlicher Korrespondenz der Verhafteten, allfälliger Untersuchungsberichte der schweizerischen Telefonkarten, wobei entsprechende Ermittlungen zuzulassen seien, aller zweckdienlichen Informationen über die Bewegung der Inhaftierten ersuchte, und zudem Auskunft über ihr Haftregime sowie um Einsicht in das schweizerische Strafverfahren beantragte;
- die Bundesanwaltschaft mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. Juni 2010 sowie mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 dem italienischen Rechtshilfeersuchen entsprach und sowohl die Anwesenheit der italienischen Magistraten/Funktionäre an der rechtshilfeweisen Befragung von D., C. sowie B. als auch deren Anwesenheit für die Akteneinsicht bewilligte;
- C. vollumfänglich und B. teilweise dagegen Beschwerde erhoben; die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheiden vom 1. Dezember 2010 (RR.2010.133, RR.2010.168 sowie RR.2010.161) auf die Beschwerden nicht eintrat;
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- die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 27. Mai 2011 die Herausgabe von Unterlagen betreffend die Verfahrenseröffnung, von Unterlagen bezüglich der Zuständigkeit sowie bezüglich der Verhaftung von B., C. und D., von Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverfügungen, von Unterlagen betreffend die polizeilichen Ermittlungen, von wissenschaftlichen Gutachten, von Protokollen betreffend die Einvernahme von Auskunftspersonen, des Strafregisterauszuges von B., von Unterlagen bezüglich Rechtshilfe sowie eines Schreibens bezüglich Besuche bei E. in der Strafanstalt U. verfügte (act. 1.2);
- B., D., C. sowie A. mit Beschwerde vom 28. Juni 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangten und beantragen, der Entscheid der Bundesanwaltschaft sei aufzuheben und das italienische Rechtshilfeersuchen vom 11. Mai 2010 sei vollumfänglich abzuweisen; sie alle zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verbeiständung durch Rechtsanwalt Bosonnet ersuchen (act. 1);
- ihnen mit Schreiben vom 6. Juli 2011 (RP.2011.25 - 28 act. 2) bis am 18. Juli 2011 Frist zur Einreichung der betreffenden Formulare und der notwendigen Unterlagen gesetzt wurde; diese Frist namentlich der Beschwerdeführerin A. unter zwei Malen antragsgemäss bis zum 7. August 2011 verlängert wurde (RP.2011.28 act. 4, 6); der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin A. mit Schreiben vom 5. August 2011 um eine weitere Fristverlängerung ersuchte (RP.2011.28 act. 7); ihr mit Schreiben vom 11. August 2011 eine Notfrist bis zum 16. August 2011 gesetzt wurde (RP.2011.28 act. 8); sie innert dieser Frist die geforderten Unterlagen nicht eingereicht hat (RP.2011.28 vgl. act. 9); die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Zwischenentscheid vom 18. August 2011 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und der Beschwerdeführerin A. bis zum 29. August 2011 Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF 2'000.-- setzte (RP.2011.28 act. 10);
- die Beschwerdeführerin A. den ihr auferlegten Kostenvorschuss innert gesetzter Frist nicht bezahlte;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG. i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- die Beschwerdeführerin A. bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei zu gelten und die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-anzusetzen ist (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge-
- 4 richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 15. September 2011 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwalt Marcel Bosonnet - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).