Entscheid vom 20. Dezember 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Tschechische Republik Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2011.102
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Sachverhalt:
A. Die Oberstaatsanwaltschaft in Prag führt gegen A., Jahrgang 1979, und dessen gleichnamigen Vater B., Jahrgang 1957, ein Strafverfahren wegen “Gläubigerschädigung“ und Geldwäscherei. In diesem Zusammenhang sind die tschechischen Behörden mit einem Rechtshilfeersuchen vom 25. Februar 2010 an die Schweiz gelangt. Sie haben um Bankenermittlungen bei der Bank C. in Zürich u.a. hinsichtlich des Kontos Nr. 1 ersucht (act. 8.1 bzw. 8.2).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) hat das Rechtshilfeersuchen vom 25. Februar 2010 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) mit Schreiben vom 26. April 2010 zum Vollzug übertragen (act. 8.3). C. Die Staatsanwaltschaft ersuchte die tschechischen Behörden mit Schreiben vom 19. Juli 2010 um Ergänzung des Rechtshilfeersuchens im Hinblick auf die Prüfung der doppelten Strafbarkeit. In Ergänzung des Sachverhalts sei aufzuführen, ob über die Gesellschaft D. GmbH der Konkurs eröffnet und wie das Konkursverfahren abgeschlossen worden sei. Die Staatsanwaltschaft wies bezüglich der Strafbarkeit nach schweizerischem Strafrecht im Sinne von Art. 163 StGB (Betrügerischer Konkurs) und Art. 164 StGB (Gläubigerschädigung) auf die Voraussetzung der Konkurseröffnung bzw. der Ausstellung eines Verlustscheins gegenüber der D. GmbH hin (act. 8.5). Mit Schreiben vom 13. August 2010 reichten die tschechischen Behörden das ergänzte Rechtshilfeersuchen vom 23. Juni 2010 ein (act. 8.6 und 8.7). D. Mit Eintretensverfügung vom 30. November 2010 trat die Staatsanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen vom 25. Februar 2010 und Ergänzung vom 13. August 2010 ein (act. 8.9). Darin wurde die Bank C. u.a. angewiesen, die vollständigen Eröffnungsunterlagen und sämtliche Bankunterlagen für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis dato zu edieren betreffend das Konto Nr. 1 sowie betreffend Konten, Depots und Bankschliessfächer, welche auf A. jun. oder B. sen. lauten oder lauteten oder an denen die beiden Personen zumindest mitverfügungsberechtigt oder wirtschaftlich berechtigt sind oder waren (act. 8.9). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 übermittelte das betreffende Bankinstitut Bankunterlagen zum vorgenannten Konto Nr. 1, das auf A. jun. lautet (act. 8.10/1). Der Rechtsvertreter von A. jun. teilte in der Folge mit, dass er einer vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe nicht zustimme (act. 8.4/10 und 8.4/13).
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E. Mit Schlussverfügung vom 25. März 2011 entsprach die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung und verfügte die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 2 und Depot Nr. 3 bei der Bank C., beide lautend auf A. jun. (act. 8.15). F. Dagegen gelangt A. jun. mit Beschwerde vom 27. April 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der Schlussverfügung vom 25. März 2011 sowie die Verweigerung der Rechtshilfe (act. 1). Im Eventualstandpunkt beantragt er, das Rechtshilfeverfahren sei zu sistieren, bis das in der gleichen Angelegenheit im Fürstentum Liechtenstein geführte Rechtshilfeverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei (act. 1 S. 2).
Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch das BJ erklärten den Verzicht auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (act. 7 und 8). Der Beschwerdeführer wurde darüber mit Schreiben vom 24. Mai 2011 in Kenntnis gesetzt (act. 9). Mit Schreiben vom 4. November 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, die Rechtshilfe an die Tschechische Republik sei vom Fürstentum Liechtenstein definitiv verweigert worden (act. 10).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Tschechischen Republik und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgeblich. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Ebenso zur Anwendung kommt hier das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
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1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c). 2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz [StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, Organisationsreglement BStGer [BStGerOR; SR 173.713.161]).
Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Mit der Beschwerde wird die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen angefochten, welche das auf den Beschwerdeführer lautende Konto samt Depot bei der Bank C. betreffen. Dieser gilt damit als persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV von der Rechtshilfemassnahme betroffen und ist demzufolge beschwerdelegitimiert. Da die Beschwerde zudem rechtzeitig im Sinne von Art. 80k IRSG erhoben wurde, ist darauf einzutreten.
3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtspre-
- 5 chung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3; s. ferner JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4. 4.1 Zur Hauptsache bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich beim vorliegenden Rechtshilfeersuchen – auch wenn dieses in nunmehr „frisierter“ Form präsentiert werde – dem Grunde nach um eine nicht rechtshilfefähige Fiskalsache handle, weshalb auf das Rechtshilfeersuchen auf Grund von Art. 3 Abs. 3 IRSG nicht eingetreten werden könne (act. 1 S. 22). Das an die Schweizer Behörde gerichtete Rechtshilfeersuchen vom 25. Februar 2010 entspreche dem dritten Rechtshilfeersuchen an das Fürstentum Liechtenstein (act. 1 S. 11). Es sei mithin das Resultat mehrfacher, vergeblicher Versuche der Tschechischen Republik im Fürstentum Liechtenstein um Erlangung von Rechtshilfe für einen nicht rechtshilfefähigen Fiskalsachverhalt und, daher, zuletzt einer fragwürdigen Beugung des Sachverhaltes, um diesen doch noch rechtshilfefähig zu machen. Bei genauer Betrachtung bleibe es ein und derselbe Sachverhalt, nämlich eine angebliche Nichtbezahlung der Mehrwertsteuer durch ein tschechisches Steuersubjekt (act. 1 S. 11). Daran würden auch die (wechselnden) Straftatbestände nichts ändern, die von den tschechischen Behörden in ihren zahlreichen Rechtshilfeersuchen etwas beliebig vorgebracht worden seien – zuerst der angebliche Betrug und danach die Gläubigerschädigung (act. 1 S. 11). Hinzu komme, so der Beschwerdeführer weiter, dass dem Rechtshilfeersuchen an keiner einzigen Stelle entnommen werden könne, zu welchem Zeitpunkt, gestützt auf welche Einschätzungen, Steuererklärungen oder Steuerbescheide welcher Steuerbetrag vom Steuersubjekt geschuldet gewesen sei (act. 1 S. 12).
4.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen, wie dem vorliegenden, die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts
- 6 enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellt entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen derer um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tatnoch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
4.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Entsprechend bestimmt auch Art. 64 Abs. 1 IRSG für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Vor-
- 7 behältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates dabei in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 3.2; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1 ; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 536 f. N. 583).
Für die Frage der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und es ist zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2; 129 II 462 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIM- MERMANN, a.a.O., S. 536 N. 583). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu). 4.4 Nach Art. 2 lit. a EUeR kann die Rechtshilfe verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als Fiskaldelikte angesehen werden. Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht vor, dass Rechtshilfebegehren abzulehnen sind, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Gemäss lit. a dieser Bestimmung kann jedoch einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes entsprochen werden, wenn das Verfahren einen Abgabebetrug betrifft. Nach der Rechtsprechung besteht im letzteren Fall die Pflicht zur Rechtshilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 mit Hinweisen). Der Begriff des Abgabebetruges bestimmt sich nach Art. 14 Abs. 2 VStrR. Danach liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird.
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4.5 Im Bereich der indirekten Fiskalität hat sich die Schweiz gemäss Art. 50 SDÜ ausserdem unter den dort genannten Bedingungen zur gegenseitigen Rechtshilfe bei den abschliessend aufgezählten Verbrauchersteuern, Mehrwertsteuern und Zollabgaben verpflichtet (s. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.316 vom 9. April 2010, E. 3.2, mit Hinweisen). Diesbezüglich kann Rechtshilfe verweigert werden, wenn bestimmte Deliktssummen nicht überschritten werden, es sei denn, die Tat wird wegen ihrer Art oder wegen der Person des Täters von der ersuchenden Vertragspartei als sehr schwerwiegend betrachtet (Art. 50 Abs. 4 SDÜ). Beinhalten die beantragten Rechtshilfemassnahmen eine Durchsuchung oder Beschlagnahme, so dürfen diese keinen weitergehenden Bedingungen unterworfen werden als denen, die in Art. 51 lit. a und b SDÜ genannt sind. Infolge dessen ist im Bereich der indirekten Steuern, namentlich der Mehrwertsteuer, unter den genannten Voraussetzungen – im Gegensatz zu Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IRSV, wonach die Leistung von Rechtshilfe nur bei Vorliegen von Abgabetrug möglich ist – Rechtshilfe auch für blosse Hinterziehungsdelikte zu leisten (RUDOLF WYSS, Neuerungen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen im Rahmen von Schengen, in S. BREITENMOSER/S. GLESS/O. LAGODNY [HRSG.], Schengen in der Praxis, Erfahrungen und Ausblicke, Zürich/St. Gallen 2009, S. 338).
4.6 Nach schweizerischem Recht wird gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, indem er insbesondere Vermögenswerte beiseite schafft oder verheimlicht, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, wegen betrügerischen Konkurses bzw. Pfändungsbetrugs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach Ziff. 1 kann Täter nur der Schuldner sein. Handelt es sich dabei um eine juristische Person, sind ihre Sondereigenschaften auf deren Organe oder Vertreter zu übertragen (Art. 29 StGB; s. BGE 131 IV 49 E. 1.3.1; 116 IV 26 E. 4b). Die rechtskräftige Konkurseröffnung ist objektive Strafbarkeitsbedingung (ALEXANDER BRUNNER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, N. 10 zu Art. 163 StGB). Der Schuldner braucht im Zeitpunkt der Tat allerdings nicht bereits betrieben zu sein (GÜNTER STRATEN- WERTH/GUIDO JENNY/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., Bern 2010, S. 517 N. 4). Die Tathandlungen können auch vor Einleitung des Konkursverfahrens begangen werden (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 330). Zwischen Täterhandlung und dem Konkurs braucht sodann kein Kausalzusammenhang zu
- 9 bestehen (vgl. TRECHSEL/OGG, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 163 StGB N. 10). Die Tathandlung muss aber objektiv geeignet sein, sich zum Schaden der Gläubiger auszuwirken (DONATSCH, a.a.O., S. 331). Davon ausgehend ist für Tathandlungen vor Konkurseröffnung in subjektiver Hinsicht u.a. vorauszusetzen, dass der Täter im Bewusstsein des ihm drohenden Vermögenszusammenbruchs handelt, sich also bereits in bedrängter Vermögenslage befindet und mit dem Eintritt der Zwangsvollstreckung rechnen muss. Zusätzlich muss er mindestens in Kauf nehmen, dass er den Gläubigern durch sein Verhalten einen Vermögensschaden zufügen könnte (BGE 74 IV 38; TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 163 N. 9, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; STRATEN- WERTH/JENNY/BOMMER, a.a.O., S. 520).
4.7 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen vom 25. Februar 2010 und dessen Ergänzung vom 13. August 2010 sollen der Beschwerdeführer und B. sen. in der Absicht, die Gläubiger der D. GmbH zu schädigen, insbesondere das Finanzamt Prag, im Zeitraum vom Juni 2005 bis Februar 2006 Finanzmittel aus der D. GmbH durch die Bezahlung einer fiktiven Verbindlichkeit gegenüber einer von den beiden Angeschuldigten zuvor gegründeten Gesellschaft abgeschöpft haben. Im Wesentlichen seien sie wie folgt vorgegangen:
Auf der einen Seite habe der Beschwerdeführer am 8. März 2005 die D. GmbH gegründet und dabei von allem Anfang an geplant, die unternehmerische Tätigkeit lediglich vorzutäuschen. Sein Vater habe für die D. GmbH den Bezug von Kraftstoffen über die E. GmbH gesichert, deren Gesellschafter und Geschäftsführer B. sen. gewesen sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer mit der österreichischen F. GmbH einen Vertrag über die Lieferung von Kraftstoffen abgeschlossen, wobei ihm sein Vater die nötigen Finanzmittel gewährt habe, indem dieser ihm einen Zahlungsaufschub in gegenseitigen Geschäften gewährt habe. Die von der F. GmbH erworbenen Kraftstoffe habe die D. GmbH, d.h. der Beschwerdeführer, in der Folge bis zum Februar 2006 mit Verlust auf dem tschechischen Markt verkauft, um das Geschäftsvolumen ansteigen zu lassen. Die D. GmbH habe die Mehrwertsteuer von den Abnehmern der Kraftstoffe einkassiert. Da lediglich eine vierteljährliche Zahlungspflicht für die Mehrwertsteuer bestanden habe, blieben die entsprechenden Beträge zu ihrer Verfügung. Nach Darstellung der tschechischen Behörden hätten die Angeschuldigten die D. GmbH vorsätzlich mit einem minimalen Anfangskapital ausgestattet und mit wirtschaftlichem Verlust geführt, so dass die verbleibenden Finanzmittel der D. GmbH schliesslich aus der Mehrwertsteuer bestanden
- 10 hätten, welche die D. GmbH von ihren Leistungsempfängern eingezogen habe.
Auf der anderen Seite sollen A. jun. und B. sen. zwischen Juli und August 2005 in den USA die G. LLC und die H. LLC gegründet haben, welche die beiden Angeschuldigten u.a. über die liechtensteinische I. Trust Reg. faktisch beherrscht hätten. In der Folge soll der Beschwerdeführer für die D. GmbH am 15. August 2005 vorsätzlich einen ungünstigen Vertrag mit der G. LLC über den Bezug von 100 Mio. Litern von zwei Erdölprodukten abgeschlossen haben. Darin habe sich die D. GmbH zu einem konkreten Zahlungskalender und zur Bezahlung einer hohen Konventionalstrafe im Falle der Nichteinhaltung dieses Kalenders verpflichtet. Zudem sei eine Schiedsgerichtsklausel vereinbart worden. Der Beschwerdeführer sei sich dabei bewusst gewesen, dass die D. GmbH die damit eingegangenen Zahlungsbedingungen nicht würde erfüllen können. Das Ziel dieser Vereinbarung sei es gewesen, eine Forderung der von ihm beherrschten G. LLC gegenüber der D. GmbH herbeizuführen, um die sich in der D. GmbH befindlichen Mehrwertsteuerbeträge der Kunden der D. GmbH unter diesem Vorwand aus der D. GmbH abzuziehen und damit das Finanzamt Prag als Gläubiger dieser Mehrwertsteuerbeträge zu schädigen. Beiden Angeschuldigten sei bewusst gewesen, dass die D. GmbH seit ihrer Gründung keinen Gewinn, sondern nur Verlust erwirtschaftet habe und sich die vorhandenen Mittel ausschliesslich aus den ausstehenden Mehrwertsteuerbeträgen zusammengesetzt hätten, welche dem Finanzamt Prag geschuldet gewesen seien. Ebenso sei ihnen klar gewesen, dass die G. LLC ihrerseites über keine Mittel verfügt habe und eigentlich gar nicht fähig gewesen sei, ihren Verbindlichkeiten gemäss dem Vertrag vom 15. August 2005 nachzukommen.
Im Zeitraum vom 9. September 2005 bis zum 15. November 2005 habe die D. GmbH rund USD 4 Mio. an die G. LLC als Vorschuss bezahlt und im Übrigen durch vorsätzliche Verzögerung der Bezahlung der letzten Tage den Zahlungsplan nicht eingehalten. Die G. LLC habe in der Folge den Vertrag gekündigt und die D. GmbH sei, wie von den Angeschuldigten beabsichtigt, durch das Schiedsgericht zur Zahlung von USD 894’176.-- zuzüglich Verzugszinsen an die G. LLC verurteilt worden. In der Folge seien die bereits auf das Konto der G. LLC als Vorschuss überwiesenen Zahlungen zur Begleichung der Ansprüche aus dem Schiedsgerichtsurteil verwendet worden. Auf diese Weise sei eine legale Transaktion zwischen den beiden Gesellschaften vorgetäuscht worden. Vom Konto der G. LLC seien die Gelder auf ein Konto der H. LLC geflossen und von dort weiter auf das auf den Beschwerdeführer lautende Konto Nr. 1 bei der Bank C. in Zürich.
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Durch dieses den beiden Angeschuldigten vorgeworfene Vorgehen sei der tschechische Staat vertreten durch das Finanzamt Prag um einen Betrag in der Höhe von CZK 111'858'553 geschädigt worden. Im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens hätten CZK 21'319'784 eingetrieben werden können; der Restbetrag sei im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht eintreibbar gewesen.
4.8 Gegen diese Sachverhaltsdarstellung bringt der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das liechtensteinische Rechtshilfeverfahren vor, die ersuchende Behörde habe den Sachverhalt gebeugt, „um diesen doch noch rechtshilfefähig zu machen“ (act. 1 S. 11). Sein Einwand beruht allerdings im Wesentlichen auf einer Fehlannahme hinsichtlich der Rechtshilfefähigkeit von Fiskaldelikten in der Schweiz. Da die Schweiz unter den vorstehend erläuterten Voraussetzungen im Bereich der indirekten Fiskalität bereits bei blossen Hinterziehungstatbeständen zur Leistung von Rechtshilfe verpflichtet ist (vgl. supra Ziff. 4.4 und 4.5), fällt die Argumentation des Beschwerdeführers schon aus diesem Grund in sich zusammen. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche die vorstehend wiedergegebene Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde sofort im Sinne der Rechtsprechung entkräften würden, hat der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen darüber hinaus nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer kritisiert, dem Rechtshilfeersuchen könne an keiner einzigen Stelle entnommen werden, zu welchem Zeitpunkt, gestützt auf welche Einschätzungen, Steuererklärungen oder Steuerbescheide welcher Steuerbetrag vom Steuersubjekt geschuldet gewesen sei. Inwiefern die Schilderung der ersuchenden Behörde in Bezug auf den noch offenen Mehrwertsteuerbetrag offensichtlich falsch, lückenhaft oder widersprüchlich im Sinne der Rechtsprechung sein soll, hat er mit seinen Einwänden aber nicht dargelegt. Solche Mängel sind auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil haben die tschechischen Behörden in ihrem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung ausreichende Angaben zu Steuerperiode, Steuerbetrag und Steuersubjekt gemacht (s. act. 8. 2 und 8.7). Den nachfolgenden Erwägungen ist demnach die vorstehende Schilderung des Sachverhaltsvorwurfs zu Grunde zu legen.
4.9 Die tschechischen Behörden werfen den beiden Angeschuldigten gerade nicht vor, sie hätten nicht sämtliche der Mehrwertsteuer unterliegende Einnahmen der D. GmbH deklariert und auf diese Weise die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt. Ein solcher Vorwurf würde unter den Voraussetzungen von Art. 50 bzw. Art. 51 lit. a SDÜ allerdings ohnehin eine rechtshilfefähige Tat darstellen.
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Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (act. 1 S. 11) lautet der Vorwurf der tschechischen Behörden auch nicht allein auf Nichtbezahlung der Mehrwertsteuer, was wie die Nichtbezahlung einer privatrechtlichen Geldschuld per se – im Unterschied zur früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Warenumsatz- bzw. Mehrwertsteuer – noch keine strafrechtliche Relevanz aufweisen würde (s. hierzu Entscheid des Bundesgerichts 6S.217/2004 vom 26. November 2004, E. 4, wonach ein Steuerbetrag bereits als hinterzogen galt, wenn er der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht rechtzeitig entrichtet wurde; IVO P. BAUMGARTNER/DIEGO CLAVADETSCHER/MARTIN KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, Langenthal 2010, S. 377 f.). Die tschechischen Behörden werfen den beiden Angeschuldigten vielmehr vor, sie hätten der D. GmbH, der Schuldnerin der Mehrwertsteuer, die betreffenden Finanzmittel durch die Bezahlung einer fiktiven Verbindlichkeit zum Nachteil des tschechischen Staates als Gläubiger abgeschöpft. Die ersuchende Behörde erklärte auf entsprechende Nachfrage weiter, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die D. GmbH mit einem Verlust für den tschechischen Staat endete. Bei einer prima vista Beurteilung kann der vorstehend wiedergegebene Sachverhalt nach schweizerischem Recht ohne weiteres unter den gemeinrechtlichen Tatbestand des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 29 StGB) subsumiert werden (vgl. supra Ziff. 4.6). Der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde sind sowohl die objektive Strafbarkeitsbedingung als auch im Einzelnen die Tatbestandsmerkmale zu entnehmen. Der Beschwerdeführer stattete die D. GmbH bewusst mit einem minimalen Anfangskapital aus und führte sie ebenfalls vorsätzlich mit Verlust. Unter diesen Umständen sind die Bezahlung einer fiktiven Verbindlichkeit bzw. einer vorsätzlich provozierten Konventionalstrafe aus den noch vorhandenen Finanzmitteln und der Transfer dieser Vermögenswerte auf das Konto einer zudem im eigenen Machtbereich stehenden ausländischen Gesellschaft objektiv geeignet, sich zum Schaden der Gläubiger auszuwirken. Der Beschwerdeführer nahm als Geschäftsführer der Schuldnerin in Kauf, dass er dem tschechischen Staat als Gläubiger einen Vermögensschaden zufügen würde, indem er das Vermögen der D. GmbH zum Scheine verminderte. Der Umstand, dass die Forderung des Gläubigers vorliegend auf einem steuerrechtlichen Verhältnis beruht, qualifiziert das den Angeschuldigten vorgeworfene Verhalten entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als Fiskaldelikt im Sinne von Art. 3 Abs. 3 IRSG. Dass die D. GmbH nicht sämtliche der Mehrwertsteuer unterliegende Einnahmen ordnungs-
- 13 gemäss deklariert und auf diese Weise die Mehrwertsteuer verkürzt hätte, wird ihr, wie bereits eingangs gesagt, gerade nicht vorgeworfen. Nach dem Gesagten ist die Rechtshilfevoraussetzung der doppelten Strafbarkeit zu bejahen. Ob die im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalte noch unter weitere Straftatbestände subsumiert werden könnten, braucht bei diesem Prüfungsergebnis nicht untersucht zu werden (s. supra E. 4.3). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
5. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, das Verhalten der tschechischen Behörden im liechtensteinischen Rechtshilfeverfahren wirke sich auch auf das Rechtshilfeverfahren in der Schweiz aus, weshalb der ersuchenden Behörde vorliegend die Rechtshilfe zu verweigern sei (act. 1 S. 20).
Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die tschechischen Behörden hätten im liechtensteinischen Rechtshilfeverfahren nicht nur einen ursprünglich reinen Fiskalsachverhalt umgemodelt und damit überhaupt erst rechtshilfefähig gemacht, sondern sie hätten auch in krasser Weise gegen ausdrückliche, schriftliche Zusicherungen verstossen und sich Informationen und Kenntnisse zunutze gemacht, die sie erst nach Abschluss der dortigen Verfahren hätten verwenden dürfen. Die liechtensteinischen Gerichte hätte auch diese Vorgehen mehrfach gerügt und die Rechtshilfe aus diesem Grunde bislang verweigert (act. 1 S. 6). Der Beschwerdeführer müsse deshalb befürchten, dass sich die ersuchende Behörde auch vorliegend an keinerlei Zusicherungen oder Auflagen halten werde und sämtliche erlangten Informationen und Unterlagen in unzulässiger Weise, namentlich in Verstoss gegen den Spezialitätsvorbehalt, verwenden würde. Mit anderen Worten müsse er einen Verstoss der ersuchenden Behörde gegen den völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz befürchten (act. 1 S. 6). Im Eventualstandpunkt beantragt der Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens (act. 1 S. 20). Zur Begründung führt er aus, das Fürstentum Liechtenstein habe nunmehr die Rechtshilfe an die Tschechische Republik verweigert und dort daher voraussichtlich auch ein Verfahren angestrengt werde, mit welchem die bereits übermittelten Bankunterlagen zurückgefordert würden. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass genau diejenigen Dokumente, gestützt auf welche die tschechischen Behörden sich überhaupt veranlasst gesehen hätten, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen, nachträglich für ungültig erklärt bzw. zurückgerufen würden. In
- 14 diesem Falle entfiele aber auch die Grundlage für das vorliegende Rechtshilfeersuchen, würde es sich doch ohne die konkreten Erkenntnisse aus der vom Fürstentum Liechtenstein übermittelten Bankdokumentation um eine unzulässige „fishing expedition“ handeln. Aus diesem Grunde wäre das Rechtshilfeverfahren so lange auszusetzen, als über das betreffende Verfahren im Fürstentum Liechtenstein nicht rechtskräftig entschieden worden sei (act. 1 S. 21). Mit Schreiben vom 4. November 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, die Rechtshilfe an die Tschechische Republik sei vom Fürstentum Liechtenstein definitiv verweigert worden (act. 10). Gleichzeitig hält er an seinem Sistierungsantrag fest und verweist zur Begründung auf die Beschwerdeschrift (act. 10 S. 5).
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat die angefochtene Schlussverfügung vom 25. März 2011 mit dem üblichen Spezialitätsvorbehalt versehen, wonach die in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden dürfen (act. 1.2 Dispositiv Ziffer 3). Es wurden dabei im Einzelnen das Verwertungsverbot erläutert und u.a. die nach schweizerischem Recht als Fiskaldelikte geltenden Taten festgehalten. Die Einhaltung dieses Spezialitätsvorbehaltes durch Staaten, welche – wie vorliegend – mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. August 2001 E. 2e; BGE 117 Ib 64, 90 f. E. 5f, je m.w.H.). Für eine gegenteilige Annahme bestehen aufgrund des bisherigen Rechtshilfeverkehrs mit der Tschechischen Republik keine konkreten Anhaltspunkte. Unter diesen Umständen stellen die behaupteten Verstösse der tschechischen Behörden im Rechtshilfeverkehr mit dem Fürstentum Liechtenstein keinen Grund dar, um der ersuchenden Behörde in der Schweiz die Rechtshilfe zu verweigern. Im Übrigen haben die tschechischen Behörden gemäss ihren Ausführungen im Rechtshilfeersuchen vom 23. Juni 2010 auch in Österreich und in den USA um Rechtshilfe ersucht und erhalten (act. 8.7 S. 11), worüber sich der Beschwerdeführer ausschweigt. Für die beantragte Sistierung besteht demnach kein Raum, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Was die geltend gemachten innerstaatlichen tschechischen Verfahren zur Geltendmachung der Unverwertbarkeit der vom Fürstentum Liechtenstein erhältlich gemachten Informationen anbelangt, so berühren diese Verfahren das Rechtshilfeverfahren in der Schweiz nicht, solange die tschechischen Behörden ihr Rechtshilfeersuchen nicht zurückziehen.
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6. Weitere Rechtshilfehindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Bankdokumente steht damit nichts entgegen. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. b StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (vgl. auch Art. 22 BStKR). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 BStKR vorliegend auf Fr. 5'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Sistierung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 21. Dezember 2011 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwalt Michael Mráz - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).