Skip to content

Bundesstrafgericht 19.01.2011 RR.2010.92

19 janvier 2011·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·5,113 mots·~26 min·3

Résumé

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Texte intégral

Entscheid vom 19. Januar 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.92 + RP.2010.25

- 2 -

Sachverhalt:

A. Gegen B., geb. 5. August 1989, und weitere Personen wird in Frankreich ein Strafverfahren wegen Verdachts der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sowie der Vorbereitung terroristischer Handlungen geführt.

In diesem Zusammenhag ersuchte die Staatsanwaltschaft von Paris mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 die Schweiz unter anderem um Informationen betreffend A. und seine Stellung innerhalb der Arbeiterpartei Kurdistans (nachfolgend „PKK“) sowie seine Rolle bei der Rekrutierung von jungen Kurden und Organisation von Ausbildungslagern in der Schweiz und in Europa (Akten Bundesanwaltschaft, Band I, Klappe 3).

B. Am 29. Januar 2009 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) gestützt auf Art. 79 Abs. 2 IRSG das vorerwähnte Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (Akten Bundesanwaltschaft, Band I, Klappe 5).

Mit Eintretensverfügung vom 6. Februar 2009 beauftragte die Bundesanwaltschaft die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend „BKP“), die erforderlichen Abklärungen zu treffen (Akten Bundesanwaltschaft, Band I, Klappe 4). Mit Schlussverfügung vom 19. März 2010 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe diverser Unterlagen und Dateien im Zusammenhang mit den Erhebungen der BKP betreffend A. an die ersuchende Behörde an (act 1.1).

C. Dagegen führt A. mit Eingabe vom 27. April 2010 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1): „1. Es sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 19. März 2010 aufzuheben und das Gesuch um Rechtshilfe abzuweisen.

2. Eventuell: In Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung sei die Sache zur Neubeurteilung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Es sei in einer Zwischenverfügung festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt.

- 3 -

4. Es sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu erteilen und ihm der unterzeichnende Anwalt amtlich beizuordnen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Bundesanwaltschaft -.“

Die Bundesanwaltschaft und das BJ beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 9. bzw. 28. Juni 2010 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5 und 8). In der Beschwerdereplik vom 15. Juli 2010 hält A. sinngemäss an seinen Anträgen fest (act. 11). Die Bundesanwaltschaft hält in ihrer Beschwerdeduplik vom 29. Juli 2010 an ihren Anträgen fest (act. 13), während das BJ mit Schreiben vom 30. Juli 2010 auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik verzichtet (act. 14), wovon dem Rechtsvertreter von A. am 2. August 2010 Kenntnis gegeben wurde (act. 15). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Frankreich sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik abgeschlossene Vertrag vom 28. Oktober 1996 zur Ergänzung des EUeR (SR 0.351.934.92) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend.

Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen

- 4 -

(vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.).

2. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, BStGerOG; SR 173.713.161).

2.2 Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Die angefochtene Verfügung ist dem Beschwerdeführer am 29. März 2010 eröffnet worden (act. 16). Die Beschwerde vom 27. April 2010 ist demnach fristgerecht eingereicht worden.

2.3 2.3.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Nach der Rechtsprechung liegt ein schutzwürdiges Interesse nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger, bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Beschwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156, je m.w.H.). 2.3.2 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Fotound Videomaterial, das die Beschwerdegegnerin aus den Dateien hat erstellen lassen, welche auf dem im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer geführten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens sichergestellten Mobiltelefon und MP3-Player des Beschwerdeführers vorgefunden worden sind. Bei den zur Herausgabe vorgesehenen Akten handelt es sich

- 5 mithin um Unterlagen, die durch die Auswertung von den beim Beschwerdeführer zwangsweise erhobenen Gegenständen erstellt worden sind. Gemäss Art. 267 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0), die gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO ab dem 1. Januar 2011 auch auf hängige Strafverfahren zur Anwendung gelangt, ist die Beschlagnahme aufzuheben und sind die Gegenstände und Vermögenswerte der berechtigten Person auszuhändigen, wenn der Grund für die Beschlagnahme weggefallen ist. Mit dem Rückgabeanspruch wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die berechtigte Person keine Möglichkeit hätte, sich gegen die Herausgabe der durch die Auswertung der beschlagnahmten Gegenstände erstellten Akten zu wehren. Auch wenn die Beschlagnahme vorliegend nicht im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens, sondern im nationalen Strafverfahren angeordnet worden ist, ist dem Beschwerdeführer daher die Betroffenenstellung im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG einzuräumen (vgl. in diesem Sinne auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007, E. 2.5 m.w.H.). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

2.4 Vorliegender Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 21 Abs. 4 Iit. b IRSG), weshalb über den entsprechenden Antrag nicht zu befinden ist.

3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt unter anderem die mangelhafte Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen sowie das Fehlen des Rechtshilfeerfordernisses der beidseitigen Strafbarkeit. Zusammengefasst macht er diesbezüglich geltend, dass im Rechtshilfeersuchen ohne jegliche Begründung davon ausgegangen werde, dass es sich bei der PKK um eine terroristische Organisation handle. Sodann gehe aus der Sachverhaltsschilde-

- 6 rung des Ersuchens nicht hervor, auf welche Weise B. in ihrer körperlichen Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigt oder mittels welcher Tatmittel sie an einen anderen Ort verbracht worden sei. Der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt lasse sich daher entgegen der Beschwerdegegnerin weder unter den Tatbestand der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB noch den der Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 183 StGB subsumieren (act. 1 Ziff. III.B.3-5). 4.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H).

- 7 -

4.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der von der ersuchenden Behörde dargelegte Sachverhalt unter eine Strafbestimmung des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. 4.4 Dem Rechtshilfeersuchen vom 18. Dezember 2008 ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Am 11 April 2008 habe der stellvertretende Schulleiter im Beisein der Eltern von B. das Verschwinden ihrer Tochter bei der Polizei gemeldet. Dies, nachdem B. seit dem 6. April 2008 nicht mehr am Schulunterricht teilgenommen habe. Die Eltern sollen dabei die Vermutung geäussert haben, dass ihre Tochter von PKK-Mitgliedern entführt worden sei. Am 8. April 2008 habe man ihnen im kurdischen Kulturzentrum, in dem B. ge-

- 8 arbeitet habe, gesagt, dass die Leute, die ihre Tochter „genommen“ hätten, sich bei ihnen melden würden. Am gleichen Abend sollen sich drei Personen bei ihnen gemeldet und ihnen mitgeteilt haben, dass sie bald von ihrer Tochter hören würden. Später habe B. sie angerufen und gebeten, Nachforschungen zu unterlassen. Am nächsten Tag sollen die Eltern einen gewissen „C.“ getroffen haben, der ihnen mitgeteilt habe, dass ihre Tochter mit anderen Jugendlichen nach Deutschland gereist sei, um dort eine von der PKK erteilte Ausbildung zu absolvieren. Danach seien sie nicht mehr kontaktiert worden und hätten nichts mehr von ihrer Tochter gehört, obwohl sie diese auf ihrem Mobiltelefon vergeblich zu erreichen versucht hätten. Nach ihrer Ansicht hätte sich ihre Tochter nicht aus eigener Initiative nach Deutschland begeben. Die Eltern von B. sollen ferner angegeben haben, dass ein gewisser „D.“, der in den türkischen Kreisen als ehemaliger Kämpfer und Aktivist der PKK bekannt sei, am Ursprung des Verschwindens ihrer Tochter stehe. Diese Person sei bekannt dafür, dass er in der Region Paris Menschen anwerbe, die über Deutschland in die Türkei, in den Irak, nach Syrien und in den Iran zum Kämpfen geschickt werden. Im Zuge der Ermittlungen sei bekannt geworden, dass B. am 16. Juni 2008 bei der Rückkehr aus Italien in einem Auto zusammen mit weiteren Personen kontrolliert worden sei. Bei der Durchsuchung des Fahrzeugs seien Notizen über einen von der PKK organisierten einmonatigen Ausbildungskurs sichergestellt worden. Allem Anschein nach seien diese Personen von einem Ausbildungslager der terroristischen Organisation PKK zurückgekehrt. Dies sei auch dadurch bestätigt worden, dass B. in einem abgehörten Telefongespräch ihren Eltern gesagt haben soll, dass sie an einem solchen Ausbildungslager teilgenommen habe und dass sie, die Eltern, der Polizei gegenüber lügen sollten, falls sie diesbezüglich befragt würden. Aufgrund der Ermittlungen bestehe der Verdacht, dass B. Rekrutiererin der terroristischen Organisation PKK geworden sei, wie auch die weiteren im Ersuchen genannten Personen. Gemäss den Erkenntnissen der Telefonüberwachung, sollen die Verfolgten unter anderem mit A. in Verbindung gestanden haben, der am 9. September 2008 in der Schweiz verhaftet worden sei und verdächtigt werde, in die Organisation von Jugendcamps für Kurden in der Schweiz und in Europa verwickelt zu sein. 4.5 4.5.1 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt.

- 9 -

Unter den Begriff der kriminellen Organisationen fallen neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch terroristische Gruppierungen. Nicht zu den kriminellen Organisationen gezählt werden hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische oder systematisch die Menschenrechte verletzende Regimes führen (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 70; 131 II 235 E. 2.12 S. 241; 130 II 337 E. 3.4 S. 344; 128 II 355 E. 4.3 S. 365 f., je m.w.H.). Die Abgrenzung zwischen mutmasslichen Terroristen und Schwerverbrechern einerseits und „legitimen“ Widerstandskämpfern bzw. Konfliktparteien anderseits gehört zu den schwierigsten Fragen des internationalen Strafrechts (BGE 130 II 337 E. 6 S. 344 f. mit Hinweisen auf die Literatur). In entsprechenden Fällen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts höhere Anforderungen an die Ausführlichkeit, Widerspruchsfreiheit und Verlässlichkeit des Ersuchens zu stellen als in den üblichen Fällen der Rechtshilfe wegen gemeinrechtlichen Straftaten ohne starke politische Konnotation. Im Rahmen der Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit muss die Sachdarstellung des Ersuchens namentlich die Prüfung ermöglichen, ob sich die Ermittlungen wegen angeblich "terroristischer" Umtriebe gegen eine terroristische Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB richten (vgl. BGE 130 II 337 E. 6.1 S. 345 mit Hinweis). Bei Anhängern von separatistischen Widerstandsorganisationen, die sich gegen ethnische Verfolgung und Unterdrückung wehren, kann nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht ohne weiteres auf internationalstrafrechtlich verfolgungswürdige "terroristische" Schwerverbrechen geschlossen werden. Bei der notwendigen Abgrenzung ist den konkreten Aktivitäten der fraglichen Organisation im Zeitpunkt der verfolgten Straftaten Rechnung zu tragen. Dabei können sich auch Abklärungen zum politischen und völkerrechtlich-humanitären Kontext aufdrängen (vgl. BGE 133 IV 58 E. 5 S. 64 m.w.H.; 130 II 337 E. 6.1 S. 345). Es ist Aufgabe der für das Rechtshilfeverfahren zuständigen Behörde, die entsprechenden sorgfältigen Sachabklärungen zu treffen und dem Gericht ausreichende Entscheidungsgrundlagen zu unterbreiten (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.3 S. 80; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.2 vom 25. April 2007, E. 5.4, je m.w.H.). 4.5.2 Vorliegend wird den Verfolgten das Rekrutieren neuer Mitglieder für die PKK zur Last gelegt. Im Rechtshilfeersuchen wird diese Organisation als terroristisch bezeichnet. In Bezug auf den Aufbau und die Strukturen der PKK sowie deren Geheimhaltungsvorkehren kann dem Rechtshilfeersuchen indessen nichts entnommen werden. Ebenso wenig finden sich darin Hinweise darauf, dass die PKK im hier interessierenden Zeitraum Gewaltverbrechen bzw. terroristische Akte begangen bzw. den entsprechenden

- 10 -

Zweck verfolgt hat. Die Sachdarstellung des Ersuchens entbehrt mithin Ausführungen zu wesentlichen objektiven Tatbestandsmerkmalen der kriminellen Organisation und ermöglicht daher keine Subsumtion unter Art. 260ter StGB. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin hat die Prüfung der Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit aufgrund der Sachverhaltsschilderung im Ersuchen zu erfolgen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.2 vom 25. April 2007, E. 5.7). Es genügt daher nicht, dass die PKK in der EU als terroristische Organisation gilt und seit 2002 auf der sog. EU-Terrorliste (zuletzt Beschluss 2010/386/GASP des Rates vom 12. Juli 2010 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden; ABl. L 178 vom 13. Juli 2010, S. 28 – 30) steht (act. 1.1 Ziff. II.5.1 sowie act. 5 S. 3), zumal diese keine Angaben enthält, welche zu prüfen erlauben würden, ob die PKK eine kriminelle Organisation nach schweizerischem Recht darstellt. Auch der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort geltend gemachte Umstand, dass es im Zusammenhang mit der PKK in Frankreich Gerichtsurteile gebe (z.B. das von der Beschwerdegegnerin eingereichte Urteil des Tribunal de Grande Instance de Paris vom 13. Januar 2009 [Akten Bundesanwaltschaft, Band. II, Klappe 12]), welche die PKK als terroristische Organisation qualifizieren (act. 5 S. 3), vermag nichts daran zu ändern, dass das vorliegende Rechtshilfeersuchen den oben dargestellten Anforderungen nicht genügt. Wohl trifft es zu, dass es bei gerichtsnotorisch kriminellen Organisationen nicht erforderlich ist, dass das betreffende Rechtshilfeersuchen Ausführungen zu den Tatbestandsmerkmalen der kriminellen Organisation enthält. Dies betrifft jedoch nur jene Organisationen, die in der Schweiz gerichtsnotorisch als kriminell gelten, was bei der PKK gerade nicht der Fall ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3417/2009 vom 24. Juni 2010, E. 4.6.2 und 4.6.3.). Die Mangelhaftigkeit der Sachverhaltsschilderung des Rechtshilfeersuchens kann vorliegend auch dadurch nicht wettgemacht werden, dass die Beschwerdegegnerin Amtsberichte betreffend die PKK ins Recht legt, die sie im Rahmen des unabhängig vom Rechtshilfeverfahren geführten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) bei den verschiedenen Amtsstellen des Bundes eingeholt hat (Akten Bundesanwaltschaft, Band III, Klappe 14). Zwar ist es in Konstellationen wie der vorliegenden, bei der sowohl ein nationales

- 11 -

Strafverfahren als auch ein Rechtshilfeverfahren im gleichen Kontext geführt werden, zulässig, dass die ersuchte Behörde für ihre Schlussverfügung einen wenig detaillierten Sachverhaltsbeschrieb des Rechtshilfeersuchens aufgrund von Erkenntnissen aus dem nationalen Ermittlungsverfahren ergänzt. Derartige Erkenntnisse können jedoch immer nur der Vervollständigung des Sachverhalts dienen. Nicht zulässig ist es hingegen – wie hier geschehen –, dass die ersuchte Behörde die im Rechtshilfeersuchen und seinen Beilagen und Ergänzungen nicht enthaltenen Informationen zur Grundlage der Rechtshilfegewährung macht (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.15 vom 9. Juli 2009, E. 3.4). Es kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid keine Würdigung der von ihr eingeholten Amtsberichte und anderen ins Recht gelegten Unterlagen vornimmt. Vielmehr begnügt sie sich diesbezüglich mit dem blossen Hinweis, dass im Zusammenhang mit der PKK in der Schweiz ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) geführt werde. Abgesehen von der Bemerkung, dass nach der Praxis der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei für Finanzintermediäre eine Pflicht nach Art. 9 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (GWG; SR 955.0) bestehe, Geschäftsbeziehungen mit Personen und Organisationen zu melden, die, wie die PKK, auf der erwähnten EU-Terrorliste figurieren, was ein Indiz dafür sei, dass die PKK als terroristische Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB angesehen werden könne, enthält die Schlussverfügung im Übrigen keine weiteren Erwägungen bezüglich der Subsumierbarkeit des im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalts unter den Tatbestand der kriminellen Organisation nach schweizerischem Recht. Die Beschwerdegegnerin geht fehl, wenn sie duplicando geltend macht, nach französischem Recht und französischer Rechtsprechung gelte die PKK als terroristische Organisation, weshalb es im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens nicht beurteilt zu werden brauche, ob die PKK auch nach schweizerischem Recht eine kriminelle bzw. terroristische Organisation sei (act. 13 S. 2). Der Sinn des Grundsatzes der beidseitigen Strafbarkeit besteht gerade darin, dass Rechtshilfe nur dann gewährt werden kann, wenn neben der Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates auch die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchten Staates gegeben ist. Dadurch dass sich die Beschwerdegegnerin mit diesem Grunderfordernis für die Gewährung der Rechtshilfe nur marginal auseinandergesetzt hat, fehlt es der Schlussverfügung an einem wesentlichen Argument für den Entscheid. Die Beschwerdegegnerin hat insofern ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Ob die Verletzung des rechtlichen

- 12 -

Gehörs im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden kann, kann indessen aufgrund vorstehender und nachfolgender Erwägungen offen bleiben. Dem Gesagten nach ist die Sachdarstellung des Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Paris zu wenig konkret, um eine Subsumtion unter den Tatbestand der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB zu ermöglichen, weshalb diesbezüglich mangels rechtsgenügender Sachverhaltsschilderung gemäss Art. 14 Ziff. 2 EUeR und Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV keine Rechtshilfe gewährt werden kann. 4.6 4.6.1 Den Tatbestand der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Den Tatbestand der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt. Eine Entführung nach Art. 183 Ziff. 2 StGB begeht, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. Freiheitsberaubung beinhaltet die Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit des Opfers, während bei der Entführung das Opfer mittels der Tatmittel Gewalt, List oder Drohung an einen anderen Ort verbracht wird, wo es in der Gewalt des Täters oder eines Dritten steht. Bei der Entführung einer Person, die urteilsoder widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist, werden die genannten Tatmittel nicht vorausgesetzt (vgl. TRECHSEL/FINGERHUTH, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 183 StGB N 1 und 14 ff.). 4.6.2 Dem Rechtshilfeersuchen ist lediglich zu entnehmen, dass die Eltern von B. bei der Anzeigeerstattung wegen des Verschwindens ihrer Tochter den Polizeibehörden gegenüber erklärt hätten, sie würden vermuten, ihre Tochter sei von PKK-Mitgliedern entführt worden. Die Aussage der Eltern einer in den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt verwickelten Person darf allerdings nicht mit der Sachdarstellung der ersuchenden Behörde gleichgesetzt werden. In dieser finden sich gerade keine Ausführungen dazu, dass B. mit Gewalt, List oder Drohung nach Italien verbracht worden sein soll, um dort eine von der PKK erteilte Ausbildung zu absolvieren. Ebenso fehlen Hinweise darauf, dass die körperliche Bewegungsfreiheit von B. aufgehoben worden sein soll. Die Sachdarstellung der ersuchenden Behörde bietet mithin, wie im Übrigen auch die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Einvernahmeprotokolle von B. aus dem französischen Strafverfahren (Akten Bundesanwaltschaft, Band I, Klappe 10), keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich B. unfreiwillig in das Ausbildungslager der PKK begeben habe, weshalb vorliegend keine Subsumtion unter Art. 183 Ziff. 1

- 13 -

StGB vorgenommen werden kann. Ebenso wenig kommt Art. 183 Ziff. 2 StGB in Betracht, da gemäss dem Rechtshilfeersuchen B. zum massgeblichen Zeitpunkt knapp 19 Jahre alt war und vorliegend keine Hinweise auszumachen sind, dass sie urteils- oder widerstandsunfähig gewesen wäre. Die beidseitige Strafbarkeit im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR i.V.m. Art. 64 Abs. 1 IRSG ist somit auch diesbezüglich nicht gegeben. 4.6.3 Im Übrigen erweist sich die zu beurteilende Rechtshilfemassnahme, selbst wenn der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt unter Art. 183 StGB subsumierbar wäre, auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit als unzulässig. Gemäss Art. 63 Abs. 1 IRSG ist die akzessorische Rechtshilfe nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient. Massgeblich ist die potentielle Erheblichkeit der zur Übermittlung vorgesehenen Aktenstücke: Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind hingegen diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Keine Rechtshilfe kann somit geleistet werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat keinen Zusammenhang haben und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2, je m.w.H.). Bei den zur Übermittlung vorgesehenen Aktenstücken handelt es sich um Foto- und Videoaufnahmen, welche mehrheitlich mutmassliche Ausbildungslager der PKK zeigen und damit dem Nachweis der Beteiligung des Beschwerdeführers an deren Organisation dienen könnten. Nicht einzusehen ist hingegen, in welchem Zusammenhang diese Aufnahmen zur angeblichen Entführung von B. stehen bzw. inwiefern sie zur deren Aufklärung beitragen könnten, zumal keine dieser Aufnahmen, soweit ersichtlich, aus der Zeit stammt, in der B. vermisst gewesen sein soll. Die Herausgabe der fraglichen Aktenstücke müsste demzufolge als unverhältnismässig qualifiziert werden. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Paris vom 18. Dezember 2008 die Voraussetzungen der rechtsgenügenden Sachverhaltsschilderung gemäss Art. 14 Ziff. 2 EUeR und Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und der beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR und Art. 64 Abs. 1 IRSG nicht erfüllt. Dies führt dazu, dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Schlussverfügung aufzuheben ist. Damit erübrigt sich die Prüfung aller weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen. In Anbetracht dessen, dass die erhobenen Akten durch die Auswertung der

- 14 im Rahmen des in der Schweiz hängigen Strafverfahrens beschlagnahmten Gegenstände des Beschwerdeführers erstellt worden sind, braucht vorliegend auch nicht darüber befunden zu werden, ob sie dem Beschwerdeführer auszuhändigen bzw. zu vernichten sind. Der ersuchenden Behörde bleibt es indes unbenommen, mit einem neuen, entsprechend ergänzten Rechtshilfeersuchen den Vorwurf der kriminellen Organisation zu substanziieren. 5. Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Entscheid des Bundesstraggerichts RR.2007.1 vom 29. Januar 2007, E. 5). 6. 6.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb vorliegend keine Gerichtsgebühr zu erheben ist. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bundesstrafgericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 11 BStKR). Die Beschwerdegegnerin hat nach vollständigem Obsiegen des Beschwerdeführers diesen für seine Anwaltskosten zu entschädigen. Das Honorar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor der Beschwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 4’000.-- (inkl. MWST) angemessen.

- 15 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 19. März 2010 aufgehoben. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 4'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

Bellinzona, 20. Januar 2011 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Fürsprecher Ismet Bardakci - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

- 16 -

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2010.92 — Bundesstrafgericht 19.01.2011 RR.2010.92 — Swissrulings