Entscheid vom 17. November 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A., 2. B. LTD., 3. C. SA, 4. D., 5. E.,
alle vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Hanhart, Beschwerdeführer 1-5
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Serbien Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.63-67
- 2 -
Sachverhalt:
A. In Nachachtung ihrer Meldepflicht gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes (GwG; SR 955.0) erstattete die Bank F. AG am 6. Juni 2008 eine Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) (s. Vorabklärungsverfahren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich [nachfolgend „Staatsanwaltschaft“] betr. Geldwäscherei-Verdacht, Beizugsakten 1 [nachfolgend „Beizugsakten“], Urk. 9). Gemäss dieser Meldung war A. am 5. Februar 2008 im Zusammenhang mit dem Vorwurf verhaftet worden, als Präsident des Fussballklubs G. in Serbien beim Transfer eines Spielers rund EUR 6 Mio. der Transfersumme veruntreut zu haben. Der betreffende Finanzintermediär hatte im Rahmen einer internen Untersuchung festgestellt, dass A. kurz vor seiner Verhaftung seine beiden Konten bei der Bank F. AG in Zürich saldiert und Bareinzahlungen auf ein Konto der B. Ltd. bei der Bank F. AG getätigt hatte. Weiter wurde gemeldet, dass teilweise hohe Beträge von den zwei Konten von A. auf Konten bei der Bank F. AG geflossen waren, welche auf die B. Ltd., die C. SA, D. und E. lauten (s. Beizugsakten, Urk. 5). Mit Schreiben vom 11. Juni 2008 stellte die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) der Staatsanwaltschaft die Verdachtsmeldung der Bank F. AG zu und erstattete Anzeige im Sinne von Art. 23 Abs. 4 GwG (s. Beizugsakten, Urk. 9).
B. Am 25. Juni 2008 liess die Staatsanwaltschaft diese Informationen gestützt auf Art. 11 des zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (2. ZP; SR 0.351.12) und Art. 67a des schweizerischen Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 352.1) dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) zur Weiterleitung an die serbischen Behörden zukommen (Beizugsakten, Urk. 5). Mit Schreiben vom 7. Juli 2008 benachrichtigte das BJ die serbischen Behörden und setzte diesen Frist zur Stellung eines Rechtshilfeersuchens (Beizugsakten, Urk. 7).
C. Innert Frist gelangten die serbischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 18. August 2008 an die Schweiz (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft [nachfolgend „Verfahrensakten“], Ordner 1, Urk. 5/1). Sie führen darin aus, dass die Bezirksanwaltschaft in Belgrad gegen A. als verantwortliche Person des Fussballklubs G. in Serbien ein Strafverfahren wegen “amtlichen Missbrauchs“ und “Geldwäsche“ führe (a.a.O.). In diesem Zusammenhang ersuchen sie um Bankenermittlungen bei der Bank F. AG in Zürich hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft gemeldeten Konten (Verfahrensakten, Ordner 1, Urk. 1 bzw. 3).
- 3 -
D. Das BJ übertrug das serbische Rechthilfeersuchen am 2. September 2008 der Staatsanwaltschaft zum Vollzug (Verfahrensakten, Ordner 1, Urk. 2). Diese ersuchte die serbischen Behörden am 19. September 2008 um Ergänzung des Rechtshilfeersuchens (Verfahrensakten, Ordner 1, Urk. 4). Nach Eingang des ergänzten Rechtshilfeersuchens vom 17. November 2008 (Verfahrensakten, Ordner 1, Urk. 8 bzw. 9) trat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. April 2009 darauf ein. In einem ersten Punkt ordnete sie bei der Bank F. AG in Zürich die Edition der vollständigen Eröffnungsunterlagen sowie sämtlicher Bankunterlagen für die Zeit vom 4. Mai 1998 bis zum 25. März 2005 hinsichtlich der zwei Konten von A. samt Einzelbelege zu den Überweisungen von diesen Konten an die vier, auf E., D. und auf die B. Ltd. sowie die C. SA lautenden Konten beim gleichen Bankinstitut an (Verfahrensakten, Ordner 1, Urk. 12). In einem weiteren Punkt verfügte sie beim selben Bankinstitut die Edition der vollständigen Eröffnungsunterlagen der vier vorgenannten Konten (a.a.O.). Mit Verfügung vom 18. Mai 2009 präzisierte die Staatsanwaltschaft ihre Eintretensverfügung insofern, als sie den Zeitraum für die einzureichenden Kontoauszüge bis zum 17. April 2009 ausdehnte (Verfahrensakten, Ordner 1, Urk. 14/2). Der Editionsaufforderung kam das betroffene Bankinstitut mit Schreiben vom 18. Mai 2009 und vom 5. Juni 2009 nach (Verfahrensakten, Ordner 1, Urk. 14/3 und 14/4). Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 forderte die Staatsanwaltschaft das Bankinstitut zur Einreichung der Detailbelege zu einzelnen Transaktionen auf (Verfahrensakten, Ordner 1, Urk. 14/5). Diese reichte die Bank F. AG mit Schreiben vom 16. Juli 2009 ein (Verfahrensakten, Ordner 1, Urk. 14/6). Mit Schlussverfügung vom 22. Februar 2010 entsprach die Staatsanwaltschaft dem Rechthilfeersuchen und dessen Ergänzung und ordnete die Herausgabe der Bankunterlagen für den Zeitraum 4. Mai 1998 bis 31. Januar 2008 betreffend die auf A. lautenden Konten mit den Stamm Nr. 2 und 3 an (act. 1.5).
E. Mit Eingabe vom 31. März 2010 lassen A., die B. Ltd., die C. SA, D. und E. durch ihre gemeinsame Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 22. Februar 2010 erheben (act. 1). Zur Hauptsache beantragen sie die Aufhebung der Schlussverfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Schreiben vom 26. April 2010 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und verweist auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Schlussverfügung (act. 7). Ebenfalls unter Hinweis auf die Ausführungen in der Schlussverfügung beantragt das BJ die kostenfäl-
- 4 lige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 8). Die Beschwerdeführer wurden davon am 3. Mai 2010 in Kenntnis gesetzt (act. 9). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen Serbien und der Schweiz sind primär die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das zu diesem Übereinkommen ergangene zweite Zusatzprotokoll massgebend, dem beide Staaten beigetreten sind. Da die serbischen Behörden auch wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ebenfalls ratifizierte Europäische Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar. Soweit diese Verträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, richtet sich die Rechtshilfe nach dem Landesrecht, namentlich dem IRSG und der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 123 II 134 E. 1a; 122 II 140 E. 2). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteil des Bundesgerichts 1B_217/2009 vom 17. September 2009, E. 2.3).
2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). In der Beschwerdeschrift gibt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer an, die Schlussverfügung vom 22. Februar 2010 sei am 24. Februar 2010 bei ihr eingegangen (act. 1 S. 2). Davon ausgehend hätte die 30-tägige Beschwerdefrist am 26. März 2010 geendet und die vom 31. März 2010 datierte Beschwerde wäre somit verspätet erhoben worden. Gestützt auf die
- 5 -
Empfangsbestätigung der Rechtsvertreterin soll diese die Schlussverfügung allerdings erst am 2. März 2010 erhalten haben (Verfahrensakten, Ordner 1, Urk. 23/2). Da ausgehend von den von der Staatsanwaltschaft vorbereiteten Empfangsscheinen die Schlussverfügung vom 22. Februar 2010 der Rechtsvertreterin sowie den weiteren Verfahrensbeteiligten erst am 24. Februar 2010 versandt worden sein muss (Verfahrensakten, Ordner 1, Urk. 23/1-3), kann ausgeschlossen werden, dass die Rechtsvertreterin die Schlussverfügung noch am selben Tag erhalten hat. Demzufolge müssen ihre Angaben in der Beschwerdeschrift auf einem offensichtlichen Versehen beruhen. Unter diesen Umständen ist vom Empfangsdatum 2. März 2010 auszugehen, weshalb die Beschwerde vom 31. März 2010 rechtzeitig im Sinne von Art. 80k IRSG erhoben wurde.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 127 II 104 E. 3 S. 107 ff., 198 E. 2d S. 205; 126 II 258 E. 2d S. 259; 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 156, je mit Hinweisen). Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen). Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.). Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend zwei Konten des Beschwerdeführers 1. Als Kontoinhaber gilt er als persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG. Seine Beschwer-
- 6 delegitimation ist daher gegeben und es ist auf seine Beschwerde einzutreten. Die Beschwerdeführer 2 – 5 sind demgegenüber nicht Inhaber der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten. Der Umstand, dass sie in den erhobenen Transaktionsnachweisen erwähnt werden, vermag nach der genannten Rechtsprechung ihre Beschwerdelegitimation nicht zu begründen. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 2 – 5 ist daher mangels Legitimation nicht einzutreten.
3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4. 4.1 Der Beschwerdeführer 1 bestreitet in einem ersten Punkt den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt (act. 1 S. 4 ff.). Daraus folgert er, dass das Rechtshilfeersuchen qualifiziert wesentliche Elemente des Sachverhalts verschweige und daher lückenhaft sei. Nach seiner Auffassung würde diese Unzulänglichkeit es der Beschwerdegegnerin verunmöglichen, die Voraussetzungen der doppelten Strafbarkeit zu prüfen. Somit habe die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Aus diesen Gründen genüge – so der Beschwerdeführer 1 weiter – das Rechtshilfeersuchen den Anforderungen von Art. 14 EUeR sowie Art. 28 Abs. 3 IRSG nicht (act. 1 S. 7).
Im Einzelnen führt der Beschwerdeführer 1 aus, er könne mittels der eingereichten Dokumente belegen, dass der von den serbischen Untersuchungsbehörden dargestellte Sachverhalt so nicht zutreffend sein könne (act. 1 S. 5). Sowohl die betroffenen Fussballer wie auch der betroffene Fussballklub würden bestätigen, dass sie durch den Beschwerdeführer 1 weder geschädigt worden seien noch Forderungen ihm gegenüber hätten
- 7 -
(act. 1 S. 5 f.). Diese Bestätigungen und der Beleg, dass die Auszahlung der Gelder an den Beschwerdeführer 4 in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb einer seiner Liegenschaften durch den Beschwerdeführer 1 erfolgt sei, würden einen Zusammenhang mit dem Vorwurf der Unterschlagung von Geldern durch den Beschwerdeführer 1 und dem Transfer der Gelder an den Beschwerdeführer 4 zwecks Verheimlichung dieser Gelder widerlegen (act. 1 S. 4). Die eingereichten Grundbuchauszüge der Katastergemeinde Belgrad und die Baugenehmigung zeigten sodann, dass die Zahlungen auf die Konten des Beschwerdeführers 4 sowie der Beschwerdeführer 2 und 3 auf Grund ausgeführter Bauarbeiten an den drei auf die Namen der Beschwerdeführer 1 und 5 registrierten Familienwohnhäusern vorgenommen worden seien (act. 1 S. 6). Die Ausführungen im ergänzten Rechtshilfeersuchen widersprächen auch den Feststellungen der FIFA in ihrem Entscheid vom 23. März 2006. So werde im ergänzenden Rechtshilfeersuchen ausgeführt, die FIFA habe festgestellt, dass der Fussballklub H. in Russland dem Fussballklub G. in Serbien für den Transfer des Spielers K. EUR 7 Mio. bezahlt habe. Nach dem Entscheid der FIFA habe die Transfersumme indes EUR 5 Mio. betragen (act. 1 S. 7, act. 1.21).
4.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen.
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand eines hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob Verweigerungsgründe gegeben sind (Art. 2 lit. a EUeR) bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
- 8 -
Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt.
Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren ebenso wenig dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
4.3 4.3.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Auch gestützt auf das GwUe ist die Rechtshilfe – soweit sie sich auf Zwangsmassnahmen stützt – nur zulässig, wenn die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei strafbar wäre, falls sie in ihrem Hoheitsgebiet begangen worden wäre (Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe). Art. 6 Ziff. 1 GwUe schreibt den Vertragsstaaten den Erlass von Strafnormen gegen (vorsätzlich verübte) Geldwäscherei vor. Eine solche begeht nach schweizerischem Strafrecht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Die Schweiz hat einen entsprechenden Vorbehalt zu Art. 6 GwUe erklärt. Danach findet das GwUe ausschliesslich Anwendung, wenn die Haupttat nach schweizerischem Recht ein Verbrechen darstellt. Vorliegend vermuten die serbischen Behörden als Vortat ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Dieser Tatbestand stellt i.V.m.
- 9 -
Art. 10 Abs. 2 StGB ein Verbrechen dar, weshalb die vermutete Straftat als Vortat der Geldwäscherei grundsätzlich in Frage kommt.
4.3.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eröffnet hätte, und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 535 N. 582). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; TPF RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu). 4.3.3 Werden Unterlagen dem ersuchenden Staat herausgegeben, darf dieser im Strafverfahren darüber grundsätzlich umfassend verfügen, dies selbst für die Verfolgung von Sachverhalten, die nach schweizerischem Recht straflos sind. Anders als im Bereich der Auslieferung, ist der ersuchende Staat bei einer gestützt auf Art. 74 IRSG oder eine entsprechende staatsvertragliche Bestimmung erfolgten Herausgabe von Beweismitteln nicht auf die Verfolgung jener Delikte beschränkt, für welche die Schweiz die beidseitige Strafbarkeit bejaht hat, und hat einzig den Spezialitätsvorbehalt zu beachten, den die schweizerischen Behörden bei der Übergabe der Unterlagen erklärt haben (BGE 124 II 184 E. 4b/cc und dd S. 188; Urteil des Bundesgerichts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2). 4.4 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung wird dem Beschwerdeführer zusammengefasst vorgeworfen, er habe als technischer Direktor des Fussballklubs G. in Serbien im Zeitraum zwischen dem 4. Mai 1998 und dem 25. März 2005 teilweise zusammen mit weiteren Personen beim Transfer von vier Spielern (I., J., K. und L.) einen Teil der Transfersumme veruntreut und für sich resp. für die weiteren Mitangeschuldigten verbraucht zu haben (Verfahrensakten, Ordner 1, Urk. 9). Im Falle des Fussballspielers L. sollen A. als Direktor und M. als Generalsekretär USD 1 Mio. veruntreut haben. A. und M. sollen mit den Vertretern des Fussballklubs N. in Spanien am 15. Januar 1999 für den Transfer dieses
- 10 -
Spielers eine Summe von USD 3 Mio. vereinbart haben. Am 18. Januar 1999 soll A. gegenüber den Verwaltungsratsmitgliedern des Fussballklubs G. in Serbien wahrheitswidrig eine Transfersumme von USD 2 Mio. genannt haben. Dieser Betrag sei auf das Konto des serbischen Klubs einbezahlt worden und den im Vertrag vorgesehenen Restbetrag hätten sich A. und M. angeeignet (Verfahrensakten, Ordner 1, Urk. 9 S. 7 f.). In diesem Zusammenhang vermuten die serbischen Behörden, dass die unrechtmässig angeeigneten Gelder auf die auf A. lautenden Konten Nr. 2 und 3 bei der Bank F. AG geflossen seien. Diesen Tatverdacht begründen sie damit, dass A. – wie sie von der Staatsanwaltschaft aufgrund der Verdachtsmeldung dessen Bankinstituts erfahren hätten – unmittelbar vor seiner Verhaftung die beiden Konten bei der Bank F. AG saldiert und Barzahlungen auf Konten von Personen und Gesellschaften geleistet habe, welche mit den genannten Vorwürfen im Zusammenhang stehen (a.a.O., Urk. 9 S. 8 f.).
4.5 Der Beschwerdeführer 1 mag allenfalls sinngemäss behaupten, dass diese Sachdarstellung offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthalte. Seine Bestreitungen erschöpfen sich indes lediglich in einer ausführlichen Gegendarstellung, zu deren Stütze er verschiedene Dokumente einreicht. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche im Sinne der erläuterten Rechtsprechung den Sachverhaltsvorwurf gemäss Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung sofort entkräften würden, werden dabei nicht konkret aufgezeigt. Ebenso wenig sind die eingereichten Dokumente wie z.B. die Erklärungen des mutmasslich geschädigten Fussballklubs oder der Entscheid der FIFA geeignet, den Sachverhaltsvorwurf als offensichtlich unrichtig, lückenhaft oder widersprüchlich erscheinen zu lassen. Was der Beschwerdeführer 1 einwendet, betrifft vielmehr Fragen der Beweiswürdigung, die im Rechtshilfeverfahren nicht zu prüfen sind (so zu Recht auch die angefochtene Schlussverfügung vom 22. Februar 2010, S. 7 f.). Den nachfolgenden Erwägungen ist die vorstehend wiedergegebene Sachverhaltsdarstellung gemäss dem serbischen Rechtshilfeersuchen bzw. dessen Ergänzung zu Grunde zu legen.
Zu prüfen bleibt damit, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung genügend konkret dargestellt worden ist, dass eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist.
4.6 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermö-
- 11 gensverwaltung zu beauftragen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens gekommen ist. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflicht verletzt. Das pflichtwidrige Verhalten kann sowohl im Abschluss sowie im Unterlassen des Abschlusses von Rechtsgeschäften liegen, sowie darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflichten durch Realakte bzw. deren Unterlassung verletzt (GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N. 4 zu Art. 158 StGB mit Hinweisen). Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen).
Dem Beschwerdeführer 1 wird gemäss der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen bzw. dessen Ergänzung vorgeworfen, in seiner Funktion als technischer Direktor des Fussballklubs G. in Serbien zusammen mit dem Generalsekretär einen Teil der Transfersumme veruntreut und sich rechtswidrig angeeignet zu haben. Ein derartiges Verhalten würde den qualifizierten Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zweifelsohne erfüllen. In Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei ist damit auch eine verbrecherischen Vortat im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB zu bejahen. Die im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung geschilderte Saldierung der beiden Konten und anschliessenden Barzahlungen der mutmasslich deliktischen Gelder auf Konten anderer Personen und Gesellschaften können ohne weiteres Geldwäschereihandlungen darstellen. Das Verhalten des Beschwerdeführers 1 kann nach schweizerischem Recht daher unter die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB subsumiert werden und wäre somit auch in der Schweiz strafbar. Nach dem Gesagten ist der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt genügend konkret dargestellt, um eine Subsumtion unter einen schweizerischen Tatbestand vornehmen zu können.
- 12 -
4.7 Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 keine konkreten Einwendungen gegen die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene rechtliche Qualifikation des Sachverhaltsvorwurfs erhebt (act. 1 S. 7 ff.). Inwiefern diese nicht zutreffen sollte, ist vorliegend nicht ersichtlich. Was der Beschwerdeführer 1 unter dem Titel „Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EUeR“ vorbringt, beschränkt sich auf eine nochmalige Bestreitung der Sachverhaltsdarstellung gemäss Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung. Demnach geht auch die im Hinblick auf das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erhobene Rüge fehl.
4.8 Insgesamt genügt die Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen bzw. dessen Ergänzung den Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR sowie Art. 27 Ziff. 1 GwUe (wie auch Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG) und dem Erfordernis der doppelten Strafbarkeit. Daher erweisen sich beide Rügen des Beschwerdeführers 1 als unbegründet.
5. 5.1 Unter Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip rügt der Beschwerdeführer 1 in einem zweiten Punkt, die Transferzahlungen auf die diversen Konten stünden nicht in Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer 1. Die Auszahlungen auf die Konten des Beschwerdeführers 4, der Beschwerdeführerin 2 und 3 seien vielmehr auf Grund der ausgeführten Bauarbeiten an den drei Familienwohnungen des Beschwerdeführers 1 erfolgt. Entsprechend seien die Überweisungen ohne deliktischen Hintergrund erfolgt. Die Edition der entsprechenden Belege wäre – so der Beschwerdeführer 1 – klar unverhältnismässig (act. 1 S.10). Unverhältnismässig sei auch die Edition der Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer 1. Dies insbesondere deshalb, weil der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen durch die nachgereichten Belege und Urkunden widerlegt werde (act. 1 S. 10).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der
- 13 ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1). Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Ist ihm ein Geltendmachen im
- 14 erstinstanzlichen Verfahren, wie vorliegend, aus faktischen Gründen nicht möglich, so hat er dies mit der Beschwerdeeingabe vorzunehmen. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
5.3 Die strittigen Bankunterlagen betreffen zwei auf den Beschwerdeführer 1 lautende Konten bei der Bank F. AG in Zürich. Sie enthalten die Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszüge für den Zeitraum vom 4. Mai 1998 bis zum 31. Januar 2008, verschiedene Detailbelege und Transaktionsnachweise für die Geldabflüsse nach den Kontosaldierungen. Der Beschwerdeführer 1 bestreitet einen Zusammenhang zwischen den herauszugebenden Bankunterlagen und den Vorwürfen gegen ihn. Was er diesbezüglich einwendet, bezieht sich allerdings nicht auf den im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung dargelegten Sachverhalt. Seine Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in der nochmaligen Bestreitung dieser Sachverhaltsvorwürfe unter Bezugnahme auf seine Gegendarstellung. Damit hat er nicht aufgezeigt, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen. Solches ist auch nicht ersichtlich, zumal sich die angeforderten Bankunterlagen exakt auf den im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung geschilderten Sachverhalt beziehen und im Grundsatz als potentiell erheblich einzustufen sind. Vorliegend besteht der Verdacht, dass Vermögenswerte deliktischen Ursprungs auf die von der Rechtshilfe betroffenen Konten des Beschwerdeführers 1 überwiesen wurden. Die serbischen Behörden haben ein Interesse daran zu erfahren, ob und in welchem Umfang deliktische Gelder auf diese Konten geflossen sind und welches allenfalls die weiteren Begünstigten dieser Gelder waren. Diese Informationen können sich die serbischen Strafverfolgungsbehörden vor allem über die Edition der verlangten Bankunterlagen verschaffen. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips bezüglich der zu übermittelnden Bankunterlagen ist nach dem Gesagten nicht auszumachen.
6. 6.1 Gegen die Gewährung von Rechtshilfe wendet der Beschwerdeführer 1 schliesslich ein, es scheine angemessen, den weiteren Verlauf der Untersuchung in Serbien abzuwarten, insbesondere zu warten bis die involvierten Fussballspieler durch die Untersuchungsbehörden befragt worden seien. Gestützt auf die neuen Erkenntnisse sei allenfalls ein neues Rechtshilfeersuchen zu stellen (act. 1 S. 10).
- 15 -
6.2 Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, sind die Schweizer Rechtshilfebehörden gemäss Art. 1 EUeR verpflichtet, das Rechtshilfeersuchen im Prinzip zu erledigen, es sei denn, die zuständige Behörde hätte den Rückzug des Ersuchens bekannt gegeben (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.99+111 vom 10. September 2007, E. 5; RR.2007.145 vom 15. April 2008, E. 4.3). Ein Zuwarten mit der Ausführung des Rechtshilfeersuchens bis die Strafverfolgungsbehörden im ersuchenden Staat weitere Untersuchungshandlungen durchgeführt haben, wäre nach dem Gesagten mit den eingegangenen staatsvertraglichen Verpflichtungen und dem in Art. 17a IRSG verankerten Beschleunigungsgebot nicht vereinbar. Dem sinngemäss gestellten Eventualantrag auf Sistierung ist daher nicht stattzugeben.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
- 16 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 18. November 2010 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwältin Andrea Hanhart - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).