Entscheid vom 19. September 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte Marcel Lustenberger und Daniel Schoch, Beschwerdeführerin
gegen
BEZIRKSAMT BADEN, Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs.1 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.260
- 2 -
Sachverhalt:
A. Gegen den deutschen Staatsangehörigen B. wird in Deutschland wegen Verdachts auf Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zum Nachteil der C. GmbH in München ermittelt. In diesem Zusammenhang ist der Leitende Oberstaatsanwalt in Augsburg mit Rechtshilfeersuchen vom 8. September 2009 und dem Nachtragsersuchen vom 26. Oktober 2009 an die Schweiz gelangt und ersuchte um Durchsuchung sämtlicher Geschäftsräume mit Nebenräumen der A. AG in Z. und deren Fahrzeuge. Ausserdem ersuchte er um Beschlagnahme des Personalcomputers von B. und derjenigen Geschäftsunterlagen der C. GmbH, welche Aufschluss über die unbefugte Speicherung und Weiterleitung von Kunden- und Projektdaten der C. GmbH, insbesondere in Bezug auf die Kunden D. und E., geben sollten (Verfahrensakten Urk. 1-8, Urk. 18 f.).
B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2009 entsprach das Bezirksamt Baden (nachfolgend „Bezirksamt“) dem Rechtshilfeersuchen und betraute die Kantonspolizei Z. mit der Durchsuchung der Geschäfts- und Nebenräume der A. AG in Z. und deren Fahrzeuge sowie um Beschlagnahme obgenannter Unterlagen (Verfahrensakten Urk. 68 f.).
C. Am 3. Februar 2010 wurde die Hausdurchsuchung durchgeführt. Die anwesenden Angestellten der A. AG, F. und G., verlangten die Siegelung der sichergestellten EDV-Materialien und der E-Mail-Ausdrucke. Mit Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Juni 2010 wurde das Entsiegelungsbegehren des Bezirksamtes gutgeheissen (Verfahrensakten Urk. 89 und 104).
D. Mit Schlussverfügung vom 13. Oktober 2010 ordnete das Bezirksamt die Herausgabe einer CD mit den nach dem Ausscheidungsprozess verbliebenen 17 Dokumenten sowie dreier E-Mails, welche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung der C. GmbH und der A. AG stehen sollen, an (act. 1.7).
E. Dagegen gelangt die A. AG mit Beschwerde vom 15. November 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der Schlussverfügung, die Anweisung der Vorinstanz, keine der sichergestellten Unterlagen und Daten den deutschen Behörden zukommen zu lassen und die Löschung der sichergestellten EDV-Materialien sowie die Rückgabe der E-Mail-Ausdrucke an die Beschwerdeführerin. Eventualiter sei die Rechtshilfe nur unter der Auflage zu gewähren, dass im deutschen Strafverfahren weder der Anzeigeerstatterin noch allfälligen weiteren Ne-
- 3 benparteien Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin ermöglicht werde. Zudem sei die Herausgabe der Erledigungsakten (insbesondere die Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 30. September 2010) zu verweigern (act. 1 S. 2).
F. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2010 die teilweise Gutheissung der Beschwerde, als die Herausgabe von internen Verfahrensakten sowie Eingaben der Rechtsvertreter angeordnet werden. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen (act. 7 S. 2). Der Beschwerdegegner hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hält an ihren bereits in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und beantragt im Eventualantrag zusätzlich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (act. 12 S. 2). Das BJ verzichtet am 20. Januar 2011 explizit auf Duplik (act. 14). Seitens des Beschwerdegegners erfolgt keine Vernehmlassung.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62), zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Zusätzlich kann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV;
- 4 -
SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
2. 2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war, als persönlich betroffen (Art. 9a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2; 128 II 211 E. 2.3).
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Dokumenten, die in den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin aufgefunden wurden. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher gegeben.
2.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]).
Die Schlussverfügung datiert vom 13. Oktober 2010. Die Beschwerde vom 12. November 2010 wurde fristgerecht eingereicht, weshalb auf sie einzutreten ist.
3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen
- 5 ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Die Beschwerdeführerin sei vom Beschwerdegegner aufgefordert worden, bis zum 30. September 2010 Stellung zu den sichergestellten Daten zu nehmen, was sie in der Folge auch gemacht habe. In der Schlussverfügung vom 13. Oktober 2010 seien die Argumente der Beschwerdeführerin in keiner Weise berücksichtigt und nicht einmal angesprochen worden. Die Motive des Beschwerdegegners, die ihn zur Herausgabe der Dokument bewegt hätten, seien aus der Schlussverfügung nicht ersichtlich. Der Beschwerdegegner habe es unterlassen, das Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin an den herauszugebenden Dokumenten sorgfältig zu prüfen. Die Schlussverfügung müsse daher bereits aus diesem Grund aufgehoben werden (act. 1 S. 13 f.).
4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine angemessene Begründung wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 35 VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 449 f. N. 486 f. i.V.m. S. 437 f. N. 472). Das Recht auf eine begründete Verfügung respektive einen begründeten Entscheid bedeutet, dass die Begründung den Entscheid für die Partei verständlich machen und ihr erlauben muss, ihn zu akzeptieren oder anzufechten (PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 320 N. 470). Bei Abschluss des Rechtshilfeverfahrens durch eine Verfügung ist die Begründungspflicht auch im IRSG erwähnt (Art. 80d). Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzu-
- 6 führen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b).
Das Recht angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d m.w.H.; TPF 2009 49 E. 4.4; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.50 vom 6. August 2007, E. 3.2; RR.2010.31 vom 14. April 2010, E. 5.2.2; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 437 N. 472). 4.3 Die Schlussverfügung des Beschwerdegegners weist eine Schilderung des Sachverhalts, insbesondere der durchgeführten Verfahrenshandlungen wie etwa der Triage-Vorgang bei der Entsiegelung, sowie ein Dispositiv auf. Eine Begründung des Entscheides enthält die Schlussverfügung keine, während die Eintretens- und Zwischenverfügung wenigstens noch die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen enthielt und sich – wenn auch nur sehr marginal – zur doppelten Strafbarkeit äusserte (Urk. 1.1; Verfahrensakten Urk. 62 ff.). Letzteres ist bei der Beurteilung der Begründung der Schlussverfügung miteinzubeziehen. Insbesondere fehlt jedoch in der Schlussverfügung eine Auseinandersetzung mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. September 2010, worin sich diese zu den nach dem Ausscheidungsprozess verbliebenen Dokumenten äussert (Verfahrensakten Urk. 118). Die Vorinstanz ist daher in ihrer Schlussverfügung der verfassungs- und gesetzmässigen Begründungspflicht nicht nachgekommen. Mit Blick auf die obgenannte Rechtsprechung wird diese Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch durch das vorliegende Verfahren geheilt. Es besteht kein Grund von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. Der Gehörsverletzung ist bei der Kostenfolge Rechnung zu tragen (vgl. TPF 2008 172 E. 6).
5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, dass der Beschwerdegegner Art. 69 BStP verletzt habe, indem er die Herausgabe der Daten verfügt habe, die für das Strafverfahren in Deutschland offensichtlich keine Bedeutung haben würden. Ausserdem habe er die Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin missachtet und die Herausgabe von höchstvertraulichen internen Dokumenten gebilligt. Damit habe der Beschwerdegegner den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht gewahrt (act. 1 S. 12 ff.).
- 7 -
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten denjenigen auszuscheiden, welche für die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisrelevant sind (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch
- 8 ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1). Dieser Obliegenheit ist die Beschwerdeführerin vorliegend nachgekommen.
5.3 Aus dem Rechtshilfeersuchen vom 8. September 2009 mit Ergänzung vom 26. Oktober 2009 sowie den weiteren Rechtshilfeakten ergibt sich folgender Vorwurf: B. sei bis zum 28. Februar 2009 als Berater für die C. GmbH (eine der H.-Gruppe zugehörende Gesellschaft) tätig gewesen. Die C. GmbH plane und implementiere Geschäftslösungen für den Vertrieb, den Kundenservice und die „Supply Chain“ in der technischen Industrie, im Handel, in der Prozess- und Konsumgüter- und Finanzindustrie. Die für den Geschäftsbetrieb erforderlichen Kunden- und Projektdaten seien auf dem Dienstlaptop von B. sowie im Intranet der C. GmbH abgelegt worden. Im September und Oktober 2008 habe sich B. mit einem Betrag von EUR 50'000.-- als Gründungspartner an der Gründung der Beschwerdeführerin beteiligt. Die Beschwerdeführerin plane und implementiere ebenfalls Geschäftslösungen für den Vertrieb, den Kundenservice und die „Supply Chain“ in der technischen Industrie, im Handel, in der Prozess-, Konsumgüter- und Finanzindustrie. B. sei während seiner Anstellung bei der C. GmbH unter anderem für die Betreuung der Kunden E., eine bulgarische Gesellschaft, und deren Muttergesellschaft D. zuständig gewesen. In diesem Zusammenhang habe er zu allen wesentlichen, diese Kunden betreffende Unterlagen (Kunden- und Projektbeschreibungen, Anforderungen des Kunden, kommerzielle Bedingungen, Kundenkontakte, Verträge) Zugang gehabt. In der Zeit zwischen September 2008 und Februar 2009 soll B. im Rahmen der Erwerbe der D. und E. für die Beschwerdeführerin unter Verwendung der Daten der C. GmbH tätig geworden sein bzw. soll die Kunden- und Projektdaten für Erwerbszwecke an die Beschwerdeführerin weitergegeben haben. Dies sei ihm aber aufgrund des noch bestehenden Anstellungsverhältnisses mit der C. GmbH untersagt gewesen. Sein Anstellungsvertrag habe ein umfassendes Wettbewerbsverbot und ein Gebot der Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen enthalten, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 5.4 Gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der Schlussverfügung vom 13. Oktober 2010 sollen folgende beschlagnahmte Dokumente herausgegeben werden:
- 9 a) Zwei Versionen einer Powerpoint-Präsentation von B., welche er anlässlich einer Veranstaltung im Oktober 2008 in Y. (D) für die C. GmbH verwendet haben soll, einen Zeitplan des Anlasses in Y. sowie die Teilnehmer-, Adress- und Zimmerlisten (Dateien 1-7; Verfahrensakten Urk. 110 ff, insbesondere Urk. 116). Diese Dateien sind gemäss Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau auf dem Rechner der Beschwerdeführerin gefunden worden. Am 26. April 2009 sind diese Daten gelöscht worden. b) Drei im Februar 2009 erstellte Excel-Files mit dem Personalbestand der Beschwerdeführerin und der Darstellung der Auslastung des Personals in Bezug auf die Kunden (u.a. E.) (Dateien 8-10; Verfahrensakten Urk. 112 ff., insbesondere Urk. 116). c) Eine im Februar 2009 erstellte Kosten- und Umsatzplanung, aus der die Personal- und Fixkosten der Beschwerdeführerin hervorgehen und die Aufschluss über Beteiligungen der Beschwerdeführerin geben (Datei 11; Verfahrensakten Urk. 112 ff., insbesondere Urk. 116). d) Diverse im Dezember 2008 und Januar 2009 erstellte Pendenzenlisten der Beschwerdeführerin (Dateien 12-15; Verfahrensakten Urk. 113 f.; insbesondere Urk. 116). e) Ein im Februar 2009 erstellter Projektreport (Dateien 16-17; Verfahrensakten Urk. 114; insbesondere Urk. 116). f) Drei E-Mail-Ausdrucke, bei denen es sich um Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit einer I. GmbH handeln soll. Die Beschwerdeführerin soll als Unterakkordantin von C. GmbH für I. GmbH an einem Projekt gearbeitet haben (vgl. act. 1 S. 12). 5.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2010 zum Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau in Bezug auf die beschlagnahmten Dateien 1-7 (vgl. supra 5.4 a) und die drei E-Mail-Ausdrucke (vgl. supra 5.4 f) zwar geltend machte, einen Konnex zwischen den herauszugebenden Dokumenten und den B. vorgeworfenen Straftaten nicht erblicken zu können. Gleichzeitig hielt sie aber explizit fest, sich gegen die Herausgabe dieser Dokumente nicht zur Wehr zu setzen (Verfahrensakten Urk. 122 und 125). Darin kann ohne weiteres eine Zustimmung zur Herausgabe der Dateien 1-7 und der drei E-Mails im Sinne von Art. 80c Abs. 1 IRSG erblickt werden. Eine solche Zustimmung ist unwiderruflich (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.65/2005 vom 25. Mai 2005, E. 2.3.1). Willensmängel werden seitens der Beschwerdefüh-
- 10 rerin keine geltend gemacht, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
5.4.2 Hinsichtlich der Dateien 8-17 ist der Konnex prima facie gegeben: Gemäss deutschem Rechtshilfeersuchen sollen die B. vorgeworfenen Tathandlungen des Verrats von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und des Verstosses gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Zeitspanne von September 2008 bis Februar 2009 begangen worden sein (Verfahrensakten Urk. 1 ff.). Ersucht wird in diesem Zusammenhang um Beschlagnahme und Herausgabe von Geschäftsunterlagen der C. GmbH als auch von Unterlagen sowohl in Papier- als auch in EDV-Form, welche Aufschluss über die unbefugte Speicherung und Weiterleitung von Kundenund Projektdaten der C. GmbH begangen durch B. geben. Die obgenannten Dateien (b-e) fallen in den genannten Zeitraum. Die Daten befanden sich auf dem Rechner der Beschwerdeführerin, dessen Gründungsmitglied B. ist. Mit diesen Informationen können sich die deutschen Behörden einen Überblick davon beschaffen, ob, und wenn ja in welchem Umfang Daten der C. GmbH unberechtigterweise von der Beschwerdeführerin verwendet worden sind. Von einer „fishing expedition“ kann daher keine Rede sein.
Ob die herauszugebenden Unterlagen für das ausländische Verfahren tatsächlich relevant sind, hat nicht die ersuchte Behörde, sondern die Staatsanwaltschaft in Augsburg zu entscheiden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die im Rechtshilfeverfahren übermittelten Auskünfte und Unterlagen durchaus auch der Entlastung des Beschuldigten dienen können (vgl. BGE 129 II 462, E. 5.5.; Urteile des Bundesgerichts 1A.182/2006 vom 9. August 2007, E. 2.3 und 3.2; 1A.52/2007 vom 20. Juli 2007, E. 2.1.3). Die Prüfung der ersuchten Behörde beschränkt sich auf den Zusammenhang, welcher zwischen den herauszugebenden Unterlagen und der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen bestehen muss. Insofern steht der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Dokumente nichts entgegen. Unbeachtlich ist die Rüge der Beschwerdeführerin, die in den Dateien enthaltenen Informationen hätten mit den inkriminierten Vorgängen nichts zu tun. Es handelt sich bei diesem Einwand um eine unzulässige Gegenbehauptung, auf die schon deshalb nicht einzugehen ist, weil deren Prüfung durch die ersuchte Behörde gar nicht möglich ist. Diese Frage wird u.a. gerade Gegenstand des deutschen Strafverfahrens bilden müssen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Gefahr bestehe, dass im deutschen Strafverfahren der Konkurrenz Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin zugänglich gemacht würden, ist nicht von der Hand zu weisen. Bei der Abwägung der konkurrierenden Interessen des ersuchenden Staates an der Wahrheitsfindung
- 11 einerseits und denjenigen des Betroffenen an der Geheimhaltung andererseits ist vorliegend in Betracht zu ziehen, dass gerade bei der Herausgabe von Beweismitteln, bei denen ein Konnex zur vorgeworfenen Straftat gegeben ist, das Interesse des rechtshilfeersuchenden Staates dem Geheimhaltungsinteresse vorrangig ist (vgl. BGE 121 II 241, E. 3.c). Die Beschwerdeführerin wird die entsprechenden Rechtsbehelfe im deutschen Strafverfahren nützen müssen, um ihre (Geheimhaltungs-)Interessen zu wahren. Mit Bezug auf die Datei 16 ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin genannte Datum, welches ausserhalb des relevanten Zeitraums liegen soll, lediglich das Datum des letzten Zugriffs bzw. Modifikation darstellt. Die Beschwerde ist daher in Bezug auf die herauszugebenden Dateien 8-17 abzuweisen. 5.5 In der Schlussverfügung wird ferner die Herausgabe folgender Unterlagen verfügt (Dispositiv-Ziffer 3): - Internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 08.09.2009 - Telefax vom Bezirksamt Baden vom 07.10.2009 an die Staatsanwaltschaft Augsburg - Nachtrag vom 26.10.2009 zum Internationalen Rechtshilfeersuchen in Strafsachen der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 08.09.2009 - Verfügung vom Bezirksamt Baden vom 11.12.2009 mit Auftragserteilung an die Kantonspolizei Z. - Vollzugsbericht vom 07.02.2010 der Kantonspolizei Ost in Baden über die vollzogene Firmendurchsuchung und Sicherstellung - Hausdurchsuchungsprotokoll - Vollzugsbericht vom 03.02.2010 der Kantonspolizei Aargau über die IT-Beweissicherung - Antrag vom Bezirksamt Baden um Entsiegelung vom 09.02.2010 - Verfügung vom Präsidium der Beschwerdekammer am Obergericht betreffend Entsiegelung von EDV-Gerätschaften und sichergestellten E-Mail-Ausdrucken - Aktennotiz vom Bezirksamt Baden vom 11.08.2010 - Vollzugsbericht vom 07.09.2010 der Kantonspolizei Aargau i.S. ITforensische Sicherstellung, Aufbereitung und Auswertung - Schreiben vom 15.09.2010 vom Bezirksamt Baden an Rechtsanwalt lic.iur. Daniel Schoch
- 12 -
- Stellungnahme von Rechtsanwalt lic.iur. D. Schoch vom 30.09.2010 zum Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau i.S. Ausscheidungsverfahren von Dokumenten - Anwaltsvollmacht der A. AG - Handelsregisterauszug der A. AG
Die Beschwerdeführerin beantragt, dass die Herausgabe dieser Erledigungsakten zu verweigern sei (act. 1 S. 2). Diesem Antrag schliesst sich das BJ zumindest teilweise, d.h. mit Ausnahme des Vollzugsberichts vom 7. Februar 2010 der Kantonspolizei Aargau, des Hausdurchsuchungsprotokolls, des Vollzugsberichts vom 3. Februar 2010 der Kantonspolizei Aargau und des Handelsregisterauszuges der Beschwerdeführerin, an (act. 7 S. 4). Gemäss ständiger Praxis dürfen die Akten eines Beschwerdeverfahrens und andere Rechtsschriften, welche die Parteien im Rechtshilfeverfahren einreichen, dem ersuchenden Staat nicht herausgegeben werden, da dieser im Rechtshilfeverfahren nicht Partei ist. Andernfalls könnte sich die von einem Rechtshilfegesuch betroffene Partei nicht mehr wirkungsvoll gegen die Ansprüche des ersuchenden Staates wehren (Urteil des Bundesgerichts 1A.86/2006 vom 4. Juli 2006, E. 3.1 unter Verweis auf BGE 115 Ib 193). In BGE 115 Ib 193, S. 196 hat das Bundesgericht klar gestellt, dass sich die Schweiz immer geweigert habe, dem ersuchende Staat solche Schriften des Beschuldigten im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens herauszugeben. Die Herausgabe von Eingaben des Beschuldigten, die dieser den schweizerischen Behörden im Rechtshilfeverfahren hat zukommen lassen, würde eine Massnahme darstellen, die den Beschuldigten schädigen und ihn in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigen könne. Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat diese Praxis konsequent fortgesetzt (z.B. Entscheide RR.2010.255-256 vom 8. Juni 2011, E. 8; RR.2009.269-273 vom 3. August 2010, E. 3.3.4; RR.2008.289 vom 6. April 2009, E. 2.1; RR.2010.39 vom 28. April 2010, E. 6 in fine). Hinsichtlich des Handelsregisterauszuges ist festzuhalten, dass es sich hierbei um ein öffentlich zugängliches Dokument aus dem Handelsregister handelt, das ohne weiteres an den ersuchenden Staat herausgegeben werden darf. Ebenfalls herausgegeben werden dürfen das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 8. September 2009, ein Telefax-Schreiben des Beschwerdegegners vom 7. Oktober 2009 an die Staatsanwaltschaft Augsburg sowie der Nachtrag vom 26. Oktober 2009 zum Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 8. September 2009. Hierbei handelt es sich um Dokumente, die von der ersuchenden Behörde selber stammen bzw. an diese gerichtet worden sind. In
- 13 diesem Umfang ist die Beschwerde abzuweisen. Bei den verbleibenden anderen Unterlagen handelt es sich um (interne) Akten des Rechtshilfeverfahrens, die im Sinne der geschilderten Rechtsprechung nicht herausgegeben werden dürfen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Abzuweisen ist schliesslich der eventualiter gestellte Antrag der Beschwerdeführerin, wonach die Herausgabe der Dokumente nur unter der Auflage bewilligt werden solle, dass im deutschen Strafverfahren weder der Anzeigeerstatterin noch allfälligen weiteren Nebenparteien (z.B. Geschädigten) die Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin ermöglicht werde (act. 1 S. 2). Nachdem festgestellt worden ist, dass die Herausgabe der Dateien 8-17 rechtmässig ist (Ziff. 5.4) und die Beschwerdeführerin der Herausgabe der Dateien 1-7 und der drei E-Mails zugestimmt hat (Ziff. 5.4.1), besteht kein Raum, die Herausgabe lediglich unter einer Auflage zu bewilligen. Im Übrigen werden die deutschen Strafverfolgungsbehörden entsprechend ihrem Prozessrecht darüber zu befinden haben, ob und inwieweit allenfalls weiteren Nebenparteien Einsicht in die Geschäftsunterlagen gewährt werden soll. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin im Umfang des teilweisen Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Dabei erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- inkl. MwSt als angemessen (Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 des Reglementes des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Die reduzierte Gerichtsgebühr – infolge der Gehörsverletzung (E. 4.3) und des teilweisen Obsiegens (E. 5.5) – ist auf insgesamt Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des in diesem Verfahren geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
- 14 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und Ziff. 3 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 13. Oktober 2010 wird insoweit aufgehoben, als die unter dieser Ziffer erwähnten Unterlagen mit Ausnahme des Handelsregisterauszuges der Beschwerdeführerin, des Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 8. September 2009 sowie dessen Nachtrag vom 26. Oktober 2009 und des Telefax-Schreibens des Beschwerdegegners an die Staatsanwaltschaft Augsburg vom 7. Oktober 2009 nicht an den ersuchenden Staat herauszugeben sind.
2. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen. 3. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 1'000.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von 5'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 19. September 2011 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwälte Marcel Lustenberger und Daniel Schoch - Bezirksamt Baden - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
- 15 -
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).