Entscheid vom 20. Juli 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Stephan Blättler und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Frey, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG) Rückzug der Beschwerde
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.101
- 2 -
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die deutschen Behörden mit Meldung der SIRENE Deutschland vom 16. November 2006 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Informationssystem) angeschlossene Staaten um Inhaftierung des niederländischen Staatsangehörigen A. zwecks späterer Auslieferung ersuchten;
- am 28. März 2010 A. in Basel verhaftet wurde und am 30. März 2010 das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) gegen A. den Auslieferungshaftbefehl erliess, welcher unangefochten blieb;
- mit Schreiben vom 1. April 2010 die Justizbehörde Hamburg formell um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 29. August 2006 zur Last gelegten Betäubungsmitteldelikte ersuchte;
- A. anlässlich seiner Einvernahme vom 8. April 2010 erklärte, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein;
- das BJ am 28. April 2010 gegen A. den Auslieferungsentscheid erliess, womit es die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen der Justizbehörde Hamburg zugrunde liegenden Straftaten bewilligte;
- am 31. Mai 2010 A. durch seinen Rechtsvertreter gegen den Auslieferungsentscheid Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob und beantragte, der Auslieferungsentscheid sei aufzuheben und die Auslieferung sei zu verweigern;
- nach Erstattung der Replik der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 16. Juli 2010, gleichentags vorab per Fax eingegangen, den Rückzug der Beschwerde mitteilte;
- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist; - der Beschwerdeführer, welcher seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007); angesichts des bisherigen Verfahrens die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 500.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem
- 3 -
Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.
- 4 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 21. Juli 2010 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwalt Patrick Frey - Bundesamt für Justiz
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).