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Bundesstrafgericht 10.06.2009 RR.2009.335

10 juin 2009·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,582 mots·~8 min·3

Résumé

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) Beschwerdelegitimation (Art. 80h lit. b IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) Beschwerdelegitimation (Art. 80h lit. b IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) Beschwerdelegitimation (Art. 80h lit. b IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) Beschwerdelegitimation (Art. 80h lit. b IRSG)

Texte intégral

Entscheid vom 10. Juni 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwälte Gerd H. Jelenik, und Antonius Falkner, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GALLEN, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) Beschwerdelegitimation (Art. 80h lit. b IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.335

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Feldkirch (Österreich) führt gegen A. ein Strafverfahren wegen Verdachts des schweren Betrugs.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend „Staatsanwaltschaft St. Gallen“) führte gegen A. ein eigenständiges Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, evtl. mehrfacher Veruntreuung sowie Vergehens gegen das Bankengesetz. Im Rahmen dieses Verfahrens liess die Staatsanwaltschaft St. Gallen am 14. Januar 2008 A.s Wohnung in Salzburg rechtshilfeweise durchsuchen. Am 11. Februar 2008 ersuchte die Staatsanwaltschaft Feldkirch die Staatsanwaltschaft St. Gallen um Durchsicht der bei der genannten Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen und Übermittlung der für das österreichische Verfahren wesentlichen Dokumente (act. 8.3). Die Staatsanwaltschaft St. Gallen entsprach diesem Ersuchen mit der – mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen – Schlussverfügung vom 27. Februar 2008 (act. 8.4). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 ersuchte sodann die Staatsanwaltschaft Feldkirch die Staatsanwaltschaft St. Gallen um Zustellung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft St. Gallen gegen A. (act. 8.7).

B. Mit Schlussverfügung vom 19. Oktober 2009 entsprach die Staatsanwaltschaft St. Gallen dem Rechtshilfeersuchen vom 6. Oktober 2009 und verfügte die Zustellung der Anklageschrift vom 22. September 2009 in Sachen A. an die Staatsanwaltschaft Feldkirch (act. 2).

C. Dagegen führt A. mit Eingabe vom 18. November 2009 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es sei die Schlussverfügung vom 19. Oktober 2009 aufzuheben, unter Entschädigungsfolge zulasten der Staatsanwaltschaft St. Gallen bzw. der Bundesgerichtskasse. Zudem stellt A. den Antrag auf vollumfängliche Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen (act. 1). In der Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2009 beantragt die Staatsanwaltschaft St. Gallen, die Beschwerde sei abzuweisen, eventuell sei sie aufzuheben und zu neuem Entscheid bzw. zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Staatsanwaltschaft St. Gallen zurückzuweisen (act. 8). In der Vernehmlassung vom 16. Dezember 2009 stellt das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, unter Kostenfolge (act. 9). A. hält in der Beschwerdereplik vom 28. Dezember 2009 sinngemäss an seinen Anträgen fest (act. 11). Mit Eingaben vom 6. Januar 2010 verzichten sowohl das BJ als auch die Staats-

- 3 anwaltschaft St. Gallen auf eine Beschwerdeduplik (act. 15 und 16), wovon den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers am 11. Januar 2010 Kenntnis gegeben wurde (act. 17). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464).

2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710).

Die Schlussverfügung vom 19. Oktober 2009 ist mit der vorliegenden Beschwerde vom 18. November 2009 fristgerecht angefochten worden. 2.2 2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an

- 4 deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 217 m.w.H.). Für Personen, die in den zur Herausgabe vorgesehenen Unterlagen erwähnt werden, jedoch nicht direkt von einer Zwangsmassnahme betroffen sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (vgl. BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 218; 123 II 153, E. 2b S. 157, je m.w.H.). So ist das Bundesgericht in den Entscheiden 1A.186/2005 und 1A.187/2005 vom 9. Dezember 2005, je E. 1.3.3 auf die Beschwerden der im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens einvernommenen Zeugen bzw. Auskunftsperson gegen die rechtshilfeweise Herausgabe des Einvernahmeprotokolls nicht eingetreten, dies unter anderem mit der Begründung, das Einvernahmeprotokoll hätte sich nicht im Besitz des Beschwerdeführers befunden, er sei folglich nicht gezwungen gewesen, dieses herauszugeben, weshalb er im Rechtshilfeverfahren von keiner Massnahme unmittelbar betroffen sei. Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat diese Rechtsprechung auch in Bezug auf die Herausgabe des Protokolls der Einvernahme eines Beschuldigten übernommen und die Beschwerdelegitimation des Einvernommen verneint, zumindest in Fällen wo das Rechtshilfeersuchen klar nach der Eröffnung des nationalen Strafverfahrens bzw. nach der Einvernahme im Rahmen dieses Strafverfahrens ergangen ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.17 vom 30. April 2007 E. 1.6.2, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_106/2007 vom 21. Mai 2007 dazu). Eine Ausnahme von dieser Regel wird nur zugelassen, wenn in den betreffenden Unterlagen spezifische Informationen zu auf den Beschwerdeführer lautenden Bankkonten enthalten sind, so dass die Übermittlung dieser Informationen der Herausgabe von Bankunterlagen gleichkäme (vgl. TPF 2007 79 E. 1.6.3 S. 84 f. m.w.H.). 2.2.2 Die angefochtene Verfügung hat die Herausgabe einer Anklageschrift zum Gegenstand. Bei dieser handelt es sich um eine von einer Strafverfolgungsbehörde erstellte, sich im Besitz derselben befindende Verfahrensakte. Die vorliegende Anklageschrift ist von der Beschwerdegegnerin im Rahmen eines gegen den Beschwerdeführer geführten nationalen Strafverfahrens erstellt worden, welches vor der Stellung des Rechtshilfeersuchens eröffnet worden ist (vgl. act. 8.1 Ziff. 1.1 S. 2). Sie enthält keine spezifischen Informationen zu auf den Beschwerdeführer lautenden Konten. Dass

- 5 einige Transaktionen auf den Bankkonten einer dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Gesellschaft darin erwähnt werden, ändert nichts daran, dass die Übermittlung der Anklageschrift in casu nicht der Herausgabe von den Beschwerdeführer persönlich betreffenden Bankunterlagen gleichkommt. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtshilfeverfahren von keiner Zwangsmassnahme unmittelbar betroffen, weshalb ihm die Beschwerdelegitimation abgeht. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4’000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 11. Juni 2010 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwälte Gerd H. Jelenik und Antonius Falkner - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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