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Bundesstrafgericht 27.07.2010 RR.2009.300

27 juillet 2010·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,037 mots·~5 min·3

Résumé

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Legitimation. ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Legitimation. ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Legitimation. ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Legitimation.

Texte intégral

Entscheid vom 27. Juli 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Ilias S. Bissias,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG), Legitimation

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.300

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass - die Staatsanwaltschaft Athen gegen B., C. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen aktiver und passiver Bestechung sowie Geldwäscherei führt;

- die Staatsanwaltschaft Athen in diesem Zusammenhang insbesondere mit Rechtshilfeersuchen vom 5. Dezember 2006, vom 19. Mai 2008 sowie vom 26. Januar 2009 an die Schweiz gelangte und unter anderem um Edition sämtlicher Bankunterlagen betreffend die Konten Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 bei der Bank D., die Konten Nr. 6 und Nr. 7 bei der Bank E. sowie die Konten Nr. 8 und Nr. 9 bei der Bank F. ersuchte;

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) nach einer summarischen Prüfung im Sinne von Art. 78 IRSG und Art. 14 IRSV die Rechtshilfeersuchen mit Schreiben vom 29. Mai 2008 der Bundesanwaltschaft zum Vollzug delegierte;

- die Bundesanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 12. August 2008 den Rechtshilfeersuchen entsprach, gleichentags eine Aktenedition bei der Bank G. in Zürich als Rechtsnachfolgerin der Banken E. und F. und am 13. November 2008 bei der Bank D. anordnete;

- die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 7. August 2009 den Rechtshilfeersuchen entsprach und die Herausgabe von Bankunterlagen der Nummernkonten Nr. 6 H., Nr. 7 I., Nr. 8 J., Nr. 9 K. bei der Bank G. in Zürich sowie der Nummernkonten Nr. 10, Nr. 11 L., Nr. 12 M., Nr. 13 N. und des Kontos Nr. 14, deren Inhaber O. ist, bei der Bank D. in Zürich, verfügte (act. 1.1);

- A. mit Eingabe vom 18. September 2009 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichte, im Hauptstandpunkt unter anderem beantragt, die angefochtene Schlussverfügung sei aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen vom 19. Mai 2008 sei abzuweisen (act. 1);

- sowohl die Bundesanwaltschaft als auch das BJ in ihren Beschwerdeantworten vom 14. bzw. 16. Oktober 2009 im Hauptpunkt beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 6, 7); die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdereplik vom 29. Oktober 2009 an den gestellten Anträgen festhält (act. 9); das BJ und die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 4. bzw. 13. November 2009 auf eine Beschwerdeduplik verzichteten (act. 10, 11);

- 3 die Beschwerdeführerin darüber am 16. November 2009 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 13);

- zur Beschwerde berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert sind (Art. 21 Abs. 3 IRSG; BGE 130 II 162 E. 1.1); bei Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG gilt (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82); demgegenüber nach der Rechtsprechung der wirtschaftlich Berechtigte des betroffenen Bankkontos oder gar Drittpersonen nicht zur Beschwerde legitimiert sind (Urteile des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 1.3; 1A.32/2003 vom 19. März, E. 2; BGE 130 II 162 E. 1.1; 129 II 268 E. 2.3.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.106 vom 19. November 2007, E. 2.2, je m.w.H);

- die Beschwerdeführerin in den von der angefochtenen Schlussverfügung betroffenen Kontounterlagen zwar als Bevollmächtigte bzw. Einzelzeichnungsberechtigte erwähnt wird, aber nicht Kontoinhaberin ist; es der Beschwerdeführerin demnach an einer persönlichen und direkten Betroffenheit im Sinne der hiervor zitierten Rechtsprechung mangelt und sie kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der Rechtshilfemassnahmen hat, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist;

- die Frage, ob die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde demnach offen bleiben kann und auf die materiellen Einwände der Beschwerdeführerin nicht einzugehen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt; die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- angesetzt wird, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse angewiesen wird, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 28. Juli 2010 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Ilias S. Bissias - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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