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Bundesstrafgericht 03.08.2010 RR.2009.269

3 août 2010·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·8,804 mots·~44 min·2

Résumé

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Texte intégral

Entscheid vom 3. August 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A. AG, 2. B. AG, 3. C. AG, 4. D., 5. E., Beschwerdeführer 1-5 alle vertreten durch Rechtsanwalt Lucius Huber,

gegen

VERFAHRENSGERICHT IN STRAFSACHEN BA- SEL-LANDSCHAFT, Beschwerdegegner

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.269-273

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Sachverhalt:

A. Die russischen Untersuchungsbehörden führen eine Strafuntersuchung gegen F. und G. wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei und Steuerhinterziehung. Die untersuchten Sachverhaltsvorwürfe betreffen F. in dessen Tätigkeit als Vorsitzender des russischen Chemieproduzenten H. AG und G. in dessen Funktion als Geschäftsführer der H. AG. In diesem Zusammenhang ist die Verwaltung für die Untersuchung der organisierten verbrecherischen Tätigkeit im Wirtschaftsbereich des Untersuchungskomitees des Ministeriums des Innern der Russischen Föderation (MVD) mit einem Rechtshilfeersuchen, das am 14. April 2006 übermittelt wurde, an die Schweiz gelangt. Darin ersuchten sie um Auskunft über eine sowjetisch-schweizerische Farmerkorporation namens I., sowie die schweizerischen Gesellschaften B. AG und C. AG. In concreto ersuchten sie um Einsicht und Beschlagnahme der Unterlagen, welche mit den untersuchten Vorwürfen im Zusammenhang stehen, sowie Befragung der verantwortlichen Personen bei der B. AG und C. AG als Zeugen (Verfahrensakten des Verfahrensgerichts in Strafsachen Basel-Landschaft [nachfolgend „Verfahrensakten Verfahrensgericht“], Ordner Nr. 1).

B. Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 hat das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) die Durchführung des Rechtshilfeverfahrens dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend „Verfahrensgericht“) übertragen.

C. Auf Anfrage hin teilte die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „Steuerverwaltung“) am 5. Juli 2006 dem BJ mit, dass die eingereichten Unterlagen es ihr nicht erlaubten, den Verdacht auf Vorliegen eines Abgabebetruges zu bestätigen. Nach Einschätzung der Steuerverwaltung sei entscheidend, ob es sich bei der C. AG um ein mit der H. AG verbundenes Unternehmen handle und dies zudem für die russischen Behörden erkennbar gewesen sei (Verfahrensakten Verfahrensgericht, Ordner Nr. 1).

D. Mit zwei Schreiben vom 11. September 2006 verlangte das Verfahrensgericht zum einen eine Garantieerklärung der russischen Behörden und zum anderen ergänzende Auskünfte zu den Sachverhaltsvorwürfen im Rechtshilfeersuchen. Dieses Schreiben hat das BJ am 15. September 2006 den zuständigen russischen Behörden weitergeleitet. Mit Schreiben vom 17. Januar 2007 haben die russischen Behörden dem BJ die angeforderten Antworten zum Sachverhalt zukommen lassen (Verfahrensakten Verfahrensgericht, Ordner Nr. 1). Mit Schreiben vom 20. Juni 2007 ersuchte das Verfahrensgericht die russischen Behörden um weitere Auskünfte bezüg-

- 3 lich des Sachverhalts 3 (Geldwäscherei). Die zweite Ergänzung der russischen Untersuchungsbehörden vom 29. Dezember 2007 traf am 29. Januar 2008 beim BJ ein und wurde am 27. Februar 2008 dem Verfahrensgericht weiter geleitet. Mit Schreiben vom 18. Juli 2008 ersuchte das Verfahrensgericht um ergänzende Auskünfte betreffend die Sachverhalte 1 und 2. Das dritte Ergänzungsersuchen vom 10. Dezember 2008 traf am 13. Januar 2009 ein (Verfahrensakten Verfahrensgericht, Ordner Nr. 1).

E. Nach Eingang der ersten Ergänzung des Rechtshilfeersuchens ist das Verfahrensgericht mit Eintretensverfügung (1. Teil) vom 18. Juni 2007 auf das Rechtshilfeersuchen vom 14. April 2006 und die Ergänzung vom 17. Januar 2007 mit Bezug auf die Sachverhalte 1 (Betrug zum Nachteil des Staates in Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien) und 2 (Steuerhinterziehung zum Nachteil des Staates sowie unrechtmässige Verwendung fremden Vermögens, Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der H. AG) eingetreten. Das Verfahrensgericht hat das Besondere Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) mit der Durchführung der Rechtshilfehandlungen betraut (Verfahrensakten Verfahrensgericht, Ordner Nr. 1).

Mit getrennten Verfügungen vom 13. August 2007 hat das Untersuchungsrichteramt die B. AG und die C. AG ersucht, verschiedene Unterlagen zu edieren. Mit Schreiben vom 26. November 2007 hat der gemeinsame Rechtsvertreter der B. AG und der C. AG dem Untersuchungsrichteramt die von der Editionspflicht erfassten Unterlagen zukommen lassen (Verfahrensakten Verfahrensgericht, Ordner 3). Am 8. Januar 2008 wurde sodann D., der Verwaltungsrat der A. AG, der B. AG sowie der C. AG, in Anwesenheit seines Rechtsvertreters durch das Untersuchungsrichteramt als Zeuge befragt. Am 15. Januar 2008 hat das Untersuchungsrichteramt E., den Direktor der C. AG und B. AG sowie früheren Direktor und Verwaltungsrat der J. Ltd., in Anwesenheit von dessen Rechtsvertreter als Zeuge einvernommen (Verfahrensakten Verfahrensgericht, Ordner 1). Mit Schreiben vom 20. Mai 2008 erklärte sich der gemeinsame Rechtsvertreter der B. AG, A. AG, C. AG, von D. und von E. bezüglich eines Teils der edierten Unterlagen mit der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG einverstanden (Verfahrensakten Verfahrensgericht, Ordner 1).

F. Mit präsidialer Schlussverfügung (1. Teil) vom 18. Juli 2008 wurde die Herausgabe derjenigen Unterlagen verfügt, für welche die berechtigten C. AG,

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B. AG und A. AG der vereinfachten Ausführung im Sinne von Art. 80c IRSG zugestimmt hatten (Verfahrensakten Verfahrensgericht, Ordner 3).

G. Nach Eingang des zweiten ergänzenden Rechtshilfeersuchens vom 29. Dezember 2007 zu den Sachverhalten 2 und 3 wurde mit Eintretensverfügung (2. Teil) und Schlussverfügung (2. Teil) vom 3. Juli 2009 dem Rechtshilfeersuchen vom 14. April 2006 samt Ergänzungen vom 17. Januar 2007, 29. Dezember 2007 und 10. Dezember 2008 soweit „möglich und sinnvoll“ entsprochen. Konkret wurde die Herausgabe der nachfolgenden Dokumente angeordnet:

- Schreiben von Rechtsanwalt Dr. L. Huber vom 26. November 2007 (inkl. Beilagen 2 Ordner, Beilagen 1-17) - Protokoll der Zeugeneinvernahme von D. vom 8. Januar 2008 - Protokoll der Zeugeneinvernahme von E. vom 15. Januar 2008 (inkl. Beilage). Auf das dritte ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 10. Dezember 2008, mit welchem weitere Rechthilfehandlungen neu verlangt wurden, trat das Verfahrensgericht mit separater Eintretensverfügung vom 3. Juli 2009 ein.

H. Gegen die Schlussverfügung des Verfahrensgerichts vom 3. Juli 2009 lassen die A. AG (Beschwerdeführerin 1), die B. AG (Beschwerdeführerin 2), die C. AG (Beschwerdeführerin 3), D. (Beschwerdeführer 4) und E. (Beschwerdeführer 5) durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. August 2009 Beschwerde erheben (act. 1). Sie stellen den Antrag, die angefochtene Schlussverfügung sei aufzuheben und dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzungen sei nicht zu entsprechen. Sodann seien sämtliche edierten Unterlagen den Beschwerdeführern wieder herauszugeben. Die Beschwerdeführer 1 - 5 stellen mit Schreiben vom 20. August 2009 gleichzeitig ein Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz, welches mit Verfügung vom 31. August 2009 abgewiesen wird.

I. Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2009 beantragt das Verfahrensgericht Abweisung der Beschwerde (act. 7). Das BJ ersucht in seiner Vernehmlassung vom 7. September 2009 um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 8).

Mit Beschwerdereplik vom 16. Oktober 2009 halten die Beschwerdeführer 1 – 5 an ihren Anträgen fest unter Geltendmachung von Noven (act. 12). Mit Beschwerdeduplik vom 28. Oktober 2009 hält das Verfahrensgericht ebenfalls an seinem Antrag fest (act. 14). Gleichermassen äussert sich das

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BJ in seiner Beschwerdeduplik vom 29. Oktober 2009 (act. 15). Am 25. März 2010 reichte das BJ sodann ein Schreiben der ersuchenden Behörde samt Übersetzung (act. 16.1) sowie sein Antwortschreiben vom 22. März 2010 ein (act. 16). Den Beschwerdeführern wurden in der Folge sowohl beide Dupliken sowie die Eingabe des BJ samt Beilagen zur Kenntnis gebracht (act. 19). Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 reichten die Beschwerdeführer 1 – 5 diverse Entscheide des MVD samt englischer Übersetzung ein (act. 17 und act. 17.1 – 17.12). Diesbezüglich reichte das BJ mit Eingabe vom 2. Juni 2010 seine Stellungnahme ein (act. 22). Das Verfahrensgericht verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 21). Beide Eingaben wurden den Beschwerdeführern 1 – 5 zur Kenntnis gebracht (act. 23). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Russland sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, welchem beide Staaten beigetreten sind. Da die russischen Behörden auch wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 133 IV 215 E. 2.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142, je mit Hinweisen). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c).

2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung

- 6 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Schlussverfügung vom 3. Juli 2009 wurde den Beschwerdeführern am 14. Juli 2009 eröffnet. Die Beschwerde vom 13. August 2009 wurde demnach fristgerecht eingereicht.

3. 3.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen welche sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Zur Bejahung der Legitimation ist vielmehr erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Beschwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156; TPF 2007 79 E. 1.6, je m.w.H.). Beschwerdelegitimierte juristische Personen handeln durch ihre Organe (Art. 54 f. ZGB; VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 14 zu Art. 6 VwVG).

Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV). Folglich ist beispielsweise der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitze eines Dritten beschlagnahmt werden nicht zur Beschwerde befugt (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.). Das gilt auch für Personen, auf welche sich die Unterlagen beziehen oder die Eigentümer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen waren und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2 - 2.3; RR.2007.101 vom 12. Juli 2007, E. 2.1). Daran ändert auch ein Mandatsverhältnis nichts, welches zwischen demjenigen, der sich einer Zwangsmassnahme unterziehen

- 7 musste, und dem Auftraggeber besteht (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.126 vom 24. Juli 2008, E. 2.2 und RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2). Wurden Auszüge und Belege aus dem Handelsregister eingeholt, ist die Legitimation zur Beschwerde gegen die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Dokumente grundsätzlich zu verneinen, da das Handelsregister mit Einschluss der Anmeldungen und der Belege öffentlich ist (Art. 930 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]; s. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2003 vom 24. Februar 2003, E. 2.2). Wer im Rechtshilfeverfahren als Zeuge einvernommen wurde, ist bezüglich der Herausgabe seines Einvernahmeprotokolls nicht zur Beschwerde legitimiert. Ausgenommen sind Fälle, bei denen es im Protokoll um Informationen geht, welche den Zeugen persönlich betreffen oder wenn er sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; 122 II 130 E. 2b S. 133; 121 II 459 E. 2c S. 461 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.52 vom 13. Juni 2007, E. 2.2.). Demgegenüber kommt einem Dritten, selbst wenn er durch protokollierte Aussagen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 123 II 153 E. 2b; 124 II 180 E. 2b). Werden Bankmitarbeiter als Zeugen einvernommen, sind die Inhaber von Bankkonten zur Beschwerde gegen die Übermittlung von Einvernahmeprotokollen legitimiert, wenn und soweit diese Informationen enthalten, die einer Übermittlung von Kontounterlagen gleichkommen, und der betroffene Kontoinhaber berechtigt wäre, gegen eine allfällige Übermittlung der Unterlagen zu seinem Bankkonto Beschwerde zu führen (BGE 124 II 180 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1A.217/2001 vom 3. Mai 2002, E. 2.1; TPF 2007 79 E. 1.6 und 1.6.7). Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Beschwerde zulässig ist, prüft die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts von Amtes wegen und mit freier Kognition.

3.2 Mit der angefochtenen Schlussverfügung wurde die rechtshilfeweise Herausgabe folgender Dokumente angeordnet:

a) Unterlagen betreffend die B. AG (Beschwerdeführerin 2) - 2 Handelsregisterauszüge der B. AG (Beilagen 1 und 2) - die aktuellen Statuten der B. AG (Beilage 3) - der notarielle Errichtungsakt der B. AG (Beilage 4)

- 8 b) Unterlagen betreffend die C. AG (Beschwerdeführerin 3) - der notarielle Errichtungsakt der C. AG (Beilage 5) - die Gründungs- und die aktuellen Statuten der C. AG (Beilagen 6 und 8) - 2 Handelsregisterauszüge der C. AG (Beilagen 7 und 9) - das Aktienbuch (Beilage 10) - 5 Dossiers aus dem Jahr 2003 umfassend alle relevanten Kauf- und Verkaufsunterlagen zur betreffenden Lieferung von Ammoniak aus der Produktion der H. AG (Beilagen 11 bis 15) - 2 Unterlagen über die Krediteinräumung an die H. AG über je USD 5 Mio. vom April 2003 (Beilage 16) und März 2003 (Beilage 17) in Form von sog. „Red Clause Letter of Credits“, d.h. Akkreditiven, welche vor Versand der Ware einen Vorschuss an die begünstigte H. AG erlaubten

c) Schreiben von Rechtsanwalt Lucius Huber vom 26. November 2007, in welchem dieser im Namen der Beschwerdeführerinnen 2 bis 3 zu den beiden Verfügungen des Untersuchungsrichteramtes vom 13. August 2007 Stellung nimmt sowie die edierten Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (Beilagen 1 – 23) erläutert

d) Protokoll der Zeugeneinvernahme von D. vom 8. Januar 2008 e) Protokoll der Zeugeneinvernahme von E. vom 15. Januar 2008 (inkl. Beilage beinhaltend einen Kaufvertrag vom 1. Dezember 2003 zwischen der H. AG und der C. AG)

3.3 3.3.1 Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 richtet sich gegen die Herausgabe des Schreibens von Rechtsanwalt Lucius Huber vom 26. November 2007 und der Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 (act. 1 S. 5).

3.3.2 Mit präsidialer Schlussverfügung (1. Teil) vom 18. Juli 2008 wurde mit Zustimmung der Berechtigten die Herausgabe u.a. des beglaubigten Handelsregisterauszuges der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sowie einer Kopie des Aktienbuchs der Beschwerdeführerin 3 bereits verfügt. Gemäss Art. 80c Abs. 1 IRSG ist eine solche Zustimmung zur vereinfachten Ausführung unwiderruflich. Soweit die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 die rechtshilfeweise Herausgabe der sie betreffenden Handelsregisterauszüge (Beilagen 1, 2, 7 und 9) anfechten bzw. die Beschwerdeführerin 3 die Heraus-

- 9 gabe des Aktienbuches (Beilage 10), fehlt ihnen demzufolge vorab ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Diesbezüglich ist bereits aus diesem Grunde auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.

3.3.3 Was die Herausgabe der weiteren Unterlagen, d.h. der aktuellen Statuten und des notariellen Errichtungsaktes (Beilagen 3 und 4), betreffend die Beschwerdeführerin 2 anbelangt, ist festzuhalten, dass mit Verfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 13. August 2007 die Beschwerdeführerin 2 zwar ersucht wurde, u.a. diese Unterlagen zu edieren. Gleichzeitig wies das Untersuchungsrichteramt darauf hin, dass es Hausdurchsuchungen durchzuführen und die fraglichen Unterlagen zu beschlagnahmen habe, soweit die Beschwerdeführerin 2 der Anordnung des Untersuchungsrichteramtes nicht Folge leiste. In diesem Sinne war sie unmittelbar einer Zwangsmassnahme unterworfen. Indes ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den edierten Unterlagen um öffentlich zugängliche Dokumente aus dem Handelsregister handelt. Können die strittigen Belege auch ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin 2 beim Handelsregisteramt eingeholt und anschliessend der ersuchenden Behörde herausgegeben werde (s. supra Ziff. 3.1), hat Erstere im Ergebnis kein schutzwürdiges Interesse an der vorliegenden Beschwerde. Demzufolge ist in diesem Punkt auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 nicht einzutreten.

Mit einer zweiten Verfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 13. August 2007 wurde ebenfalls die Beschwerdeführerin 3 ersucht, verschiedene Unterlagen betreffend sie selbst zu edieren. Auch in diesem Fall wies das Untersuchungsrichteramt die Beschwerdeführerin 3 darauf hin, dass es widrigenfalls Hausdurchsuchungen durchzuführen und die fraglichen Unterlagen zu beschlagnahmen habe. In diesem Sinne war diese unmittelbar einer Zwangsmassnahme unterworfen. Allerdings ist auch hier zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Teil der edierten Unterlagen, d.h. bei den Statuten und beim notariellen Errichtungsakt (Beilagen 5, 6 und 8), um öffentlich zugängliche Dokumente aus dem Handelsregister handelt. Diese können auch ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin 3 beim Handelsregisteramt eingeholt und der ersuchenden Behörde herausgegeben werden. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin 3 kein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin 3 ausschliesslich bezüglich der weiteren von ihr eingereichten Unterlagen (den 5 Dossiers aus dem Jahr 2003 und den 2 Unterlagen über die Krediteinräumung, Beilagen 11 - 17) im Sinne von Art. 80h IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV als persönlich und direkt betroffen gilt.

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3.3.4 Was das Schreiben von Rechtsanwalt Lucius Huber vom 26. November 2007 anbelangt, ist zunächst auf dessen Inhalt und die weiteren Umstände näher einzugehen. Rechtsanwalt Huber teilte am 28. August 2007 dem Untersuchungsamt mit, dass er die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 im Rechtshilfeverfahren vertrete. In der Folge reichte er am 26. November 2007 einen Teil der in der Editionsverfügung genannten Akten ein und nahm zur Sache in mehrfacher Hinsicht Stellung. So führte er beispielsweise aus, dass die Beschwerdeführerinnen mit dem Wettbewerb um die 6,1 % Anteile an der H. AG nichts zu tun hätten, dass weder F. und G. in den Organen der Beschwerdeführerinnen direkt oder indirekt vertreten seien noch Einfluss genommen hätten. Weiter hielt er fest, die Beschwerdeführerin 3 sei nicht bereit, Unterlagen über Verkaufsgeschäfte an die russischen Behörden herauszugeben. Schiesslich bestritt er die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtshilfe mit dem Antrag auf Nichtgewährung.

Der Beschwerdegegner hat u.a. die Herausgabe dieses Schreibens an die ersuchende Behörde verfügt. Gemäss ständiger Praxis dürfen die Akten eines Beschwerdeverfahrens und andere Rechtsschriften, welche die Parteien im Rechtshilfeverfahren einreichen, dem ersuchenden Staat nicht herausgegeben werden, da dieser im Rechtshilfeverfahren nicht Partei ist. Andernfalls könnte sich die von einem Rechtshilfegesuch betroffene Partei nicht mehr wirkungsvoll gegen die Ansprüche des ersuchenden Staates wehren (Urteil des Bundesgerichts 1A.86/2006 vom 4. Juli 2006, E. 3.1 unter Verweis auf BGE 115 Ib 193). In BGE 115 Ib 193, S. 196 hat das Bundesgericht klar gestellt, dass sich die Schweiz immer geweigert habe, dem ersuchende Staat solche Schriften des Beschuldigten im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens herauszugeben. Die Herausgabe von Eingaben des Beschuldigten, die dieser den schweizerischen Behörden im Rechtshilfeverfahren hat zukommen lassen, würde eine Massnahme darstellen, die den Beschuldigten schädigen und ihn in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigen könne. Die II. Beschwerdekammer hat diese Praxis konsequent fortgesetzt (z.B. Entscheide RR.2008.289 vom 6. April 2009, E. 2.1; RR.2010.39 vom 28. April 2010, E. 6 in fine). Demgemäss widerspricht die Herausgabe des Schreibens des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 klar dieser Rechtsprechung; die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sind durch diese Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen. Sie gelten damit als beschwerdelegitimiert.

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Gleichzeitig kann aufgrund des zuvor Ausgeführten bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Beschwerde in diesem Punkt zu schützen und die angefochtene Verfügung in diesem Punkt aufzuheben ist.

3.3.5 Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 hinsichtlich der angeordneten Herausgabe des Schreibens des Rechtsvertreters und die Beschwerdeführerin 3 hinsichtlich der fünf Dossiers sowie der zwei Unterlagen zur Krediteinräumung beschwerdelegitimiert sind. In diesem Sinne ist auf ihre Beschwerde einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 nicht einzutreten.

3.3.6 Was die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 anbelangt, scheint diese ihre Beschwerdebefugnis daraus ableiten zu wollen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um eine 100 %-ige Tochtergesellschaft handelt (act. 1 S. 5). Allein das Vorliegen eines gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses zu einer beschwerdebefugten Partei vermag die geforderte spezifische Beziehungsnähe zur angefochtenen Rechtshilfemassnahme nicht zu begründen. Die Beschwerdeführerin 1 ist selbst dann nicht zur selbständigen Beschwerdeführung befugt, wenn sich die edierten Unterlagen auf die Holdinggesellschaft oder ihre Kunden beziehen sollten oder sie die Eigentümerin sein sollte (s. supra Ziff. 3.1). Inwiefern die Beschwerdeführerin 1 – abgesehen von ihrer gesellschaftsrechtlichen Bindung zur Beschwerdeführerin 2 – im Sinne von Art. 80h IRSG beschwerdelegitimiert sein sollte, wurde nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere wurde nicht geltend gemacht, dass sich die Beschwerdeführerin 1 unmittelbar einer Zwangsmassnahme habe unterwerfen müssen. Daraus folgt, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 mangels Legitimation nicht einzutreten ist.

3.4 Die Beschwerde der Beschwerdeführer 4 und 5 richtet sich gegen die Herausgabe des Protokolls der eigenen Zeugeneinvernahme (act. 1 S. 5). Beide Einvernahmeprotokolle enthalten u.a. Informationen, welche die jeweiligen Zeugen persönlich betreffen. Nach der Rechtsprechung sind demnach die Beschwerdeführer 4 und 5 diesbezüglich zur Beschwerde befugt, weshalb auf ihre Beschwerde einzutreten ist.

4. 4.1 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3;

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RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3; s. auch JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166).

4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

5. 5.1 Unter Berufung auf den Ausschlussgrund gemäss Art. 2 IRSG erheben die Beschwerdeführer verschiedene Einwände gegen das im ersuchenden Staat geführte Strafverfahren („eklatante Verfahrensmängel in Russland; [wirtschafts-]politischer Hintergrund; Verstoss gegen EMRK“). In diesem Zusammenhang verweisen sie u.a. auf angebliche Parallelitäten zum Fall Yukos, auf ein Urteil des „City of Westminster Magistrates Court“ vom 8. Mai 2009, mit welchem die Auslieferung von F. und G. an Russland verweigert worden sei, und auf verschiedene Expertisen sowie Zeitungsberichte (act. 1 S. 11 ff.).

Zur Frage der Legitimation tragen die Beschwerdeführer replicando vor, dass es dem Sinn und Zweck von Art. 2 IRSG widerspreche und jeglicher rechtlicher Basis ermangle, insbesondere mit Blick auf Art. 80h IRSG, wenn in der Schweiz ansässige Gesellschaften und Personen davon ausgeschlossen werden, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen. Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass eine solche Praxis in jedem Fall überprüft werden müsste (act. 12 S. 3). Konkret machen die Beschwerdeführer geltend, dass sie alle ein offensichtliches und damit auch ein schutzwürdiges Interesses daran hätten, dass ihre vertraulichen Geschäftsunterlagen angesichts des (wirtschafts-)politischen Hintergrunds des russischen Strafverfahrens und der eklatanten Verfahrensmängel nicht in die Hände der russischen Strafbehörden gelangen würden. Letztlich wisse niemand, was dort mit diesen Unterlagen passieren würde. In Anbetracht solcher Machenschaften des russischen Justizapparates könne sogar nicht ausgeschlossen werden, dass in Russland ungerechtfertigte Verfahren gegen die Beschwerdeführer selbst angestrengt werden würden. Dies sei in der Vergangenheit verschiedentlich der Fall gewesen. So seien im Jahre 2006 Konten der Beschwerdeführerin 3 in Russland aufgrund eines von den russischen Strafbehörden in Moskau veranlassten Entscheids völlig unbegründet verar-

- 13 restiert worden (act. 12 S. 3 f.). Speziell die Beschwerdeführer 4 und 5 würden angesichts der offensichtlich willkürlichen Vorgehensweise der Strafbehörden und des wirtschaftspolitischen Hintergrundes riskieren, grundlos selbst angeschuldigt und in irgendeiner Form instrumentalisiert zu werden (act. 12 S. 4). Geschäftsreisen nach Russland würden zum Risiko. Zur Begründung führen die Beschwerdeführer schliesslich an, dass die Gewährung von Rechtshilfe dazu führen könnte, dass die Geschäftbeziehungen der Beschwerdeführer zur H. AG nachhaltig gestört würden (act. 12 S. 4).

5.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 123 II 161 E. 6a S. 166/167, 511 E. 5a S. 517, 595 E. 7c S. 617; 122 II 140 E. 5a S. 142; 115 Ib 68 E. 6 S. 87). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird (unveröffentlichter Entscheid i.S. A. vom 19. Februar 1998 E. 6b). Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG).

Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wird. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet

- 14 des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc; neu etwa in Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.311-313 vom 17. Februar 2010, E. S.1; RR.2009.212 vom 18. März 2010, E. 6.2). Es besteht vorliegend keine Veranlassung von dieser langjährigen festen Praxis abzuweichen. Zum einen schützt die Landesabwesenheit (mit Bezug auf den ersuchenden Staat) vor einer Art. 3 EMRK widersprechenden unmenschlichen Behandlung und vor einer Verletzung von den in Art. 5 EMRK garantierten Rechte im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007, E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000, E. 3a/cc). Zum anderen hat das Bundesgericht in seinem Entscheid 1A.212/2000 vom 19. September 2000 darüber hinaus erkannt, dass ein ersuchender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Angeschuldigten unter Umständen auch dann verletzen kann, wenn sich dieser im Ausland aufhält. Eine von einem Rechtshilfeersuchen betroffene Person, die im ersuchenden Staat angeschuldigt ist, muss sich gemäss dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung daher grundsätzlich trotz ihrer Landesabwesenheit auf eine objektive und ernsthafte Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung ihrer individuellen Verfahrensrechte im Abwesenheitsverfahren berufen können (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000, E. 3a/cc; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.161 vom 14. Februar 2008, E. 5.3). Unter diesen Voraussetzungen können sich demnach bereits nach der – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer – bisherigen Rechtsprechung auch (natürliche) Personen auf Art. 2 IRSG berufen, welche sich nicht im ersuchenden Staat aufhalten bzw. in der Schweiz ansässig sind. In BGE 130 II 217 prüfte das Bundesgericht schliesslich den von den betreffenden Beschwerdeführern unter Berufung auf Art. 2 lit. a IRSG geltend gemachten Ausschlussgrund, obwohl die Gefahr einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte im ersuchenden Staat, in casu Taiwan, als sehr klein eingestuft wurde. Das rechtfertige sich nach Auffassung des Bundesgerichts „compte tenu des particularités du cas, que Taïwan n’a pas ratifié le Pacte ONU II et qu’elle n’est pas liée à la Suisse par un traité“ (E. 8.2 in fine). Solche Umstände liegen im Falle von Russland als ersuchendem Staat klarerweise nicht vor.

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5.3 Das Bundesgericht hatte in seinem Urteil 1A.29/2007 vom 13. August 2007, auf welches sich die Beschwerdeführer berufen, eine Beschwerde von Mikhail Khodorkovski zu beurteilen, welcher sich damals in Russland in Haft befand und dort auch unter Anklage stand. Im Unterschied dazu halten sich die Beschwerdeführer 4 und 5 in der Schweiz auf und wurden im ersuchenden Staat bisher nicht strafrechtlich verfolgt. A priori lässt sich zwar die Einleitung einer Strafuntersuchung in Russland gegen die Beschwerdeführer 4 und 5 nicht ausschliessen. Konkrete Anhaltspunkte, dass eine solche Entwicklung der Strafuntersuchung unmittelbar bevorstehen würde, liegen allerdings nicht vor. Bei der Beschwerdeführerin 3 handelt es sich sodann um in der Schweiz domizilierte juristische Personen, welche sich grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen können. Unter diesen Umständen können sich die Beschwerdeführer nicht auf Art. 2 IRSG berufen, weshalb auf ihre diesbezüglichen Rügen nicht einzutreten ist.

6. 6.1 Gegen die Gewährung von Rechtshilfe bringen die Beschwerdeführer vor, das Strafverfahren wegen Betruges, Veruntreuung und Geldwäscherei sei mit Beschluss vom 20. April 2009 des MVD eingestellt worden (act. 1 S. 10, act. 12 S. 5). Sie wenden weiter ein, die Strafverfolgung in Russland beschränke sich mittlerweile auf fiskalische Delikte (act. 1 S. 19). Sie stützen sich dabei zunächst auf eine Bestätigung des russischen Verteidigers von F. und G. im russischen Strafverfahren und auf die Eingabe des Rechtsvertreters der russischen Regierung im Auslieferungsverfahren in Grossbritannien (act. 1.1 – 1.3). Diesbezüglich beantragen sie die Einholung von Auskünften bei der ersuchenden Behörde. Replicando reichen sie sodann den fraglichen Einstellungsbeschluss des MVD vom 20. April 2009 ein (act. 12.2 und 12.3). Mit Eingabe vom 25. Mai 2010 führen die Beschwerdeführer schliesslich aus, dass sämtliche Strafuntersuchungen gegen F. und G. eingestellt worden seien (act. 17). In diesem Zusammenhang reichen sie vier Entscheide des MVD vom 26. Januar 2010, vom 31. März 2010 und vom 1. April 2010 samt englischer Übersetzung ein (act. 17.1 - 17.11).

6.2 Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so hat sich die ersuchte Behörde grundsätzlich nicht zu den zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden zu äussern. Solange die ersuchende Behörde an ihrem Rechtshilfeersuchen festhält und nicht dessen Rückzug erklärt, ist auf der Grundlage des Rechtshilfeersuchens Rechtshilfe zu erteilen (Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.259 vom 12. Januar 2010, E. 4.2; RR.2007.99+111 vom 10. September 2007, E. 5; RR.2007.145 vom 15. April 2008, E. 4.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coopé-

- 16 ration judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., 2009, S. 287 N. 307).

6.3 Ein solcher Rückzug des Rechtshilfeersuchens liegt in casu nicht vor. Für die Einholung ergänzender Auskünfte besteht kein Anlass. Damit ist auf der Grundlage des Rechtshilfeersuchens und dessen Ergänzungen Rechtshilfe zu erteilen, soweit die übrigen Voraussetzungen gegeben sind. Bei dieser Sachlage erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

7. 7.1 Die Beschwerdeführer rügen, dass die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen den Anforderungen von Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG nicht genüge (act. 1 S. 22). Der geschilderte Sachverhalt sei lückenhaft, widersprüchlich und offensichtlich falsch. Diese Unzulänglichkeiten würden es zudem unmöglich machen, die Voraussetzungen der beidseitigen Strafbarkeit auch nur „prima facie“ zu prüfen. Im Übrigen würden die Umstände des vorliegenden Falles nahe legen, die bei Rechtshilfeersuchen übliche Zurückhaltung bei der Überprüfung des dargelegten Sachverhalts abzulegen und ihn gleich wie im Fall Yukos einer kritischen Prüfung zu unterziehen (act. 1 S. 22).

7.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen.

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; s. nachfolgend Ziff. 7.3), ob Verweigerungsgründe gegeben sind (Art. 2 lit. a EUeR) bzw. in welchem

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Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt.

Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren ebenso wenig dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4). Wie in anderem Zusammenhang bereits ausgeführt (s. supra Ziff. 6), hat sich die ersuchte Behörde grundsätzlich auch nicht zu den zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden zu äussern, soweit die zuständige Behörde nicht den Rückzug des Rechtshilfeersuchens bekannt gegeben hat.

7.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eröffnet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 535 N. 582). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Ebenfalls nicht er-

- 18 forderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; TPF RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu). Werden Unterlagen dem ersuchenden Saat herausgegeben, darf dieser im Strafverfahren darüber grundsätzlich umfassend verfügen, dies selbst für die Verfolgung von Sachverhalten, die nach schweizerischem Recht straflos sind. Anders als im Bereich der Auslieferung, ist der ersuchende Staat bei einer gestützt auf Art. 74 IRSG oder eine entsprechende staatsvertragliche Bestimmung erfolgten Herausgabe von Beweismitteln nicht auf die Verfolgung jener Delikte beschränkt, für welche die Schweiz die beidseitige Strafbarkeit bejaht hat, und hat einzig den Spezialitätsvorbehalt zu beachten, den die schweizerischen Behörden bei der Übergabe der Unterlagen erklärt haben (BGE 124 II 184 E. 4b/cc und dd S. 188; Urteil des Bundesgerichts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2).

7.4 Dem ersten Rechtshilfeersuchen vom 14. April 2006 sind grundsätzlich drei Sachverhaltsvorwürfe zu entnehmen. Diese wurden auf entsprechende Anfragen der ausführenden Behörde mit Ergänzungen vom 17. Januar 2007, 29. Dezember 2007 und 10. Dezember 2008 präzisiert bzw. teilweise erweitert, wobei die dritte Ergänzung vom 10. Dezember 2008 in den vorliegenden Akten nicht enthalten ist. Entgegen der Annahme der ausführenden Behörde präzisiert die ersuchende Behörde mit ihrem zweiten Ergänzungsersuchen nicht den 3. Sachverhalt, sondern formuliert darin neue Vorwürfe gegen F. wegen ungetreuer Geschäftsführung, Geldwäscherei und Steuerhinterziehung (4. Sachverhalt).

Da die Beweiserhebungen und Beweismittelherausgaben für mehrere Sachverhalte gemeinsam erfolgten, genügt es für die Gewährung der Rechtshilfe vorliegend, wenn sich einer der im Ersuchen dargelegten Sachverhalte unter einen schweizerischen Straftatbestand subsumieren lässt, sofern die weiteren Rechtshilfevoraussetzungen erfüllt sind.

7.5 4. Sachverhalt

7.5.1 Gemäss dem zweiten Ergänzungsersuchen soll die H. AG aus dem Verkauf von Ammoniak an die affilierte Gesellschaft C. AG einen Erlös in der Höhe von EUR 7'060'206.-- erhalten haben. Dieser Erlös sei auf das Konto der C. AG bei der Bank L. eingegangen. Am 17. Juni 2004 sei diese Summe auf das Konto der C. AG bei der Bank M., welche unter der Kontrolle von F. gestanden sei, als Bezahlung für den Erwerb der H. AG Aktien ü-

- 19 berwiesen worden. Am 18. Juni 2004 seien die EUR 7'060'206.-- in RUB 246'637'706,3 konvertiert und auf das Rubelkonto der C. AG bei der Bank M. überwiesen worden. Am selben Tag noch seien diese Geldmittel auf ein Depositenkonto bei der Bank M. überwiesen worden, unter Angabe des Erwerbs der Aktien als Zahlungsgrund zur Einzahlung auf das Konto von F. Von dem Laufkonto von F. seien am 18. Juni (fälschlicherweise mit Juli übersetzt) 2004 RUB 246'637'706,3 auf das Depositenkonto von F. bei der Bank M. überwiesen worden zwecks Einlage. Diese Geldmittel habe F. in der Folge verteilt. RUB 137'989’80.-- seien am 29. Juni 2004 auf das Konto der H. AG bei der Bank M. als Bezahlung für die Aktien dieser Bank überwiesen worden, die F. gemäss Vertrag vom 29. Juni 2004 von der H. AG erworben gehabt habe. RUB 108'545'870.-- seien auf das Depositenkonto von F. bei der Bank M. überwiesen worden zwecks Einlage. Auf diese Weise habe sich F. Geldmittel der H. AG in der Höhe von RUB 246'637'670.-angeeignet. Dadurch habe er zum einen den Aktionären der H. AG mit Blick auf den Aktienwert und die Dividenden und zum anderen den Staat in Form von ausgefallenen Steuern geschädigt.

7.5.2 Die Beschwerdeführer erblicken eine Ungereimtheit darin, dass F. gemäss der Übersetzung der zweiten Ergänzung am 29. Juni 2004 die am 18. Juli 2004 überwiesenen Geldbeträge erhalten haben soll. Ein Blick auf das Original ergibt allerdings, dass danach die Geldbeträge am 18. Juni und nicht am 18. Juli 2004 überwiesen worden sein sollen. Die geltend gemachte Unstimmigkeit geht damit offensichtlich auf eine Falschübersetzung zurück. Soweit die Beschwerdeführer ihre Gegendarstellung auf die eingereichte Bestätigung der H. AG stützen, wonach sie durch F. und G. keinen Schaden erlitten hätte, ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtshilferichter grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat. Inwiefern die vorstehend wiedergegebene Ergänzung des Rechtshilfeersuchens eine offensichtlich unrichtige, lückenhafte oder widersprüchliche Sachdarstellung enthalten soll, ist nicht ersichtlich. Zu prüfen bleibt damit nun mehr, ob dieser Sachverhalt genügend konkret dargestellt worden ist, so dass eine Subsumtion unter einen schweizerischen Tatbestand möglich ist.

7.5.3 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beauftragen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren

- 20 erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens gekommen ist. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflicht verletzt. Das pflichtwidrige Verhalten kann sowohl im Abschluss als auch im Unterlassen des Abschlusses von Rechtsgeschäften liegen, als auch darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflichten durch Realakte bzw. deren Unterlassung verletzt (GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOH- LERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N. 4 zu Art. 158 StGB mit Hinweisen). Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor, bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen). Geschäftsführer ist nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögensinteressen sorgen soll (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 126; 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Stellung als Geschäftsführer setzt ein hinreichendes Mass an Selbständigkeit voraus, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben verfügen kann. Geschäftsführer ist daher, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen wie auch der tatsächlichen Umstände den Vermögensinhaber mit Bezug auf wesentliche Bestandteile des verwalteten Vermögens nach aussen und innen in leitender Stellung selbständig vertritt. Das gilt auch, wenn der betroffenen Person die Stellung nur faktisch zukommt und nicht formell eingeräumt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.25/2003 vom 12. Mai 2003 E. 2.2 mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. TPF RR.2008.29+30 vom 12. Juni 2008 E. 5.3).

7.5.4 Die ersuchende Behörde führt aus, F. habe sich den Erlös der H. AG unter Ausnutzung seiner Leitungsbefugnisse in den unter seiner Kontrolle stehenden H. AG und Bank M. angeeignet. Das konkrete Vorgehen von F. wird im Ergänzungsersuchen nicht näher umschrieben. Die ersuchende Behörde beschränkt sich darauf, den Geldfluss darzustellen, an dessen Ende F. als Enddestinatär stehen soll. Bei sinngemässer Auslegung scheint die ersuchende Behörde mit ihren Schilderungen immerhin davon auszugehen, dass die H. AG im Ergebnis auf Veranlassung von F. die EUR 7 Mio., die sie aufgrund eines Verkaufsgeschäfts mit der C. AG von dieser erhalten habe, ohne Rechtsgrund auf ein Konto der C. AG (zurück)

- 21 überwiesen habe. Sie vermutet offenbar weiter, dass die nach verschiedenen Transaktionen durchgeführte Überweisung dieses Betrages vom Konto der C. AG, welche gemäss dem Rechtshilfeersuchen unter der Kontrolle von F. gestanden sei, auf die Konten von F. – ebenfalls ohne Rechtsgrund und im Ergebnis auf Veranlassung von F. – erfolgt sei. Ein solches Verhalten erfüllt bei einer prima vista Beurteilung die Tatbestandsvoraussetzung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.

Ob weitere Tatbestände ebenfalls erfüllt sind, muss damit nicht weiter geprüft werden. Namentlich ist der von den Beschwerdeführern 3 – 5 bestrittenen Vorwurf des Abgabebetrugs nicht zu untersuchen. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, das Verfahren in Russland werde nur wegen Steuerdelikten geführt und einen Ausschlussgrund im Sinne von Art. 3 Abs. 3 IRSG und Art. 2 lit. a EUeR geltend machen, ist auf den vom Beschwerdegegner in der angefochtenen Schlussverfügung angebrachten Spezialitätsvorbehalt hinzuweisen. Die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Vertragsstaaten des EUeR wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; Urteil des Bundesgerichts 1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 5.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.60 vom 25. Juli 2007, E. 3.2; RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007, E. 5.1). Diese Rechtsprechung wurde in Bezug auf Russland auch wiederholt bestätigt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 1C.205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 8.3; 1A.10+12/2007 vom 3. Juli 2007, E. 5.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.142 vom 22. November 2007, E. 5 sowie das Urteil des Bundesgerichts 1C.432/2007 vom 17. Dezember 2007, E. 2.4 dazu). Anhaltspunkte, dass Russland den Spezialitätsvorbehalt missachten und die gewonnenen Erkenntnisse etwa zur Verfolgung von nicht rechtshilfefähigen fiskalischen Delikten verwenden könnte, sind vorliegend nicht ersichtlich.

7.6 Nach dem Gesagten steht fest, dass der 4. Sachverhaltsvorwurf den Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR und Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG genügt und demzufolge Rechtshilfe gewährt werden kann, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

8. 8.1 Die Beschwerdeführer bringen schliesslich vor, dass zwischen den von der ersuchenden Behörde eingeforderten Unterlagen und den Sachverhaltsvorwürfen keinerlei Zusammenhang bestehe. Es handle sich vorliegend um eine „fishing expedition“. Der Versuch, mit dem Rechtshilfeersuchen Be-

- 22 weise für andere Delikte, insbesondere steuerrechtlicher Natur, zu erhalten, sei offensichtlich (act. 1 S. 31).

8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 513 f. N. 475 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000 E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002 E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006 E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007 E. 7.2).

8.3 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Unter-

- 23 suchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).

8.4 Die strittigen Unterlagen der Beschwerdeführerin 3 (die fünf Dossiers aus dem Jahr 2003, welche alle relevanten Kauf- und Verkaufsunterlagen zur betreffenden Lieferung von Ammoniak aus der Produktion der H. AG umfassen, sowie die 2 Unterlagen über die Krediteinräumung im Jahre 2003 an die H. AG) betreffen zwar in erster Linie die Sachverhaltsvorwürfe 2 und 3. Zu berücksichtigen ist aber, dass Ausgangspunkt des 4. Sachverhaltsvorwurfs der aus einem Verkaufsgeschäft mit der Beschwerdeführerin 3 resultierende Anspruch der H. AG sein soll. Die Strafuntersuchung bezieht sich damit auch auf die Geschäftsverbindungen zwischen den beiden Unternehmen. Vor diesem Hintergrund weisen die fraglichen Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin 3 einen im Sinne der Rechtsprechung ausreichenden Zusammenhang mit dem Strafverfahren auf und sind der ausländischen Behörde herauszugeben. Betreffend die Herausgabe der Einvernahmeprotokolle der Beschwerdeführer 4 und 5 kann ohnehin nicht von einer „fishing expedition“ gesprochen werden. Beide Zeugen äussern sich zum Verhältnis der Beschwerdeführerin 3 zur H. AG. Ihre Aussagen können unter Umständen wesentlich zur Klärung des Sachverhalts beitragen. Der Herausgabe der Einvernahmeprotokolle der Beschwerdeführer 4 und 5 steht daher nichts entgegen.

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde bezüglich der Herausgabe des Schreibens RA Dr. L. Huber vom 26. November 2007 gutzuheissen und die angefochtene Verfügung in diesem Punkt zu ändern. Dispositiv Ziff. 2 der Eintretens- und Schlussverfügung (2. Teil) des Verfahrensgerichts in Strafsachen Basel-Landschaft vom 3. Juli 2009 ist in Bezug auf die Übermittlung des Schreibens von RA Dr. L. Huber vom 26. November 2007 (exklusive Beilagen) an die ersuchende Behörde aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer überwiegend kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Aufgrund des überwiegenden Unterliegens rechtfertigt es sich vorliegend, die Gerichtsgebühr ist auf CHF 6'000.-- festzusetzen

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(vgl. Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von CHF 7'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von CHF 1'000.-- zurückzuerstatten.

11. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer im Umfang deren teilweisen Obsiegens für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Verteidigungskosten zu entschädigen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 1 Abs. 1 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die Parteientschädigung wird nach Ermessen festgelegt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'000.-- inkl. MwSt. als angemessen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als Dispositiv Ziff. 2 der Eintretens- und Schlussverfügung (2. Teil) des Verfahrensgerichts in Strafsachen Basel-Landschaft vom 3. Juli 2009 in Bezug auf die Übermittlung des Schreibens von RA Dr. L. Huber vom 26. November 2007 (exklusive Beilagen) an die ersuchende Behörde aufgehoben wird.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

4. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer im Umfang deren Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 1’000.-inkl. MwSt. zu entschädigen.

Bellinzona, 3. August 2010 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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Zustellung an - Rechtsanwalt Lucius Huber - Verfahrensgericht in Strafsachen Basel-Landschaft - Bundesamt für Justiz

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2009.269 — Bundesstrafgericht 03.08.2010 RR.2009.269 — Swissrulings