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Bundesstrafgericht 05.11.2009 RR.2009.268

5 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·868 mots·~4 min·3

Résumé

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Slowakei. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Slowakei. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Slowakei. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Slowakei. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Texte intégral

Entscheid vom 5. November 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Slowakei Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.268

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Kreisstaatsanwaltschaft von Bratislava gegen Unbekannt ein Strafverfahren wegen Betrugs führt; - die slowakischen Behörden in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 12. Dezember 2003 und vom 3. Februar 2006 an die Schweiz gelangt sind und unter anderem um Einvernahme von A. und eines bevollmächtigten Vertreters der Bank B. in Zug bezüglich des Kontos von A. ersucht haben;

- das Bundesamt für Justiz die Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) zum Vollzug übertragen hat;

- die Staatsanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 6. März 2006 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten ist, das Untersuchungsrichteramt IV des Kantons Bern mit der Einvernahme A.’s beauftragt und die Bank B. verpflichtet hat Konto- und Depotauszüge des genannten Kontos herauszugeben;

- das Untersuchungsrichteramt IV des Kantons Bern der Staatsanwaltschaft das Einvernahmeprotokoll von A. am 30. August 2007 übermittelt hat, wobei darauf hingewiesen wurde, A. habe die Aussage verweigert, da er nicht vom Anwaltsgeheimnis entbunden worden sei, er aber ohne Erlass einer anfechtbaren Schlussverfügung mit der Herausgabe des Protokolls an die slowakischen Behörden einverstanden sei;

- die Bank B. der Staatsanwaltschaft die geforderten Bankunterlagen mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 übermittelt hat; - A. am 8. Januar 2007 von der Staatsanwaltschaft angefragt wurde, ob er mit der Übermittlung der erhobenen Unterlagen an die slowakischen Behörden im vereinfachten Verfahren einverstanden sei; er sich mit Schreiben vom 22. Januar 2007 und 4. Juni 2009 einer vereinfachten Übermittlung widersetzt und sinngemäss den Erlass einer anfechtbaren Schlussverfügung verlangt hat;

- die Staatsanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 8. Juli 2009 dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und die Herausgabe des Schreibens der Bank B. vom 20. Oktober 2006 sowie von Unterlagen des Kontos Nr. 1, lautend auf A. bei der Bank B. verfügt hat;

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- A. gegen die Schlussverfügung mit Beschwerde vom 12. August 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. August 2009 eingeladen wurde, bis zum 25. August 2009 einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.-- zu leisten und er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3);

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);

- der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss innert der ihm verlängerten Frist nicht bezahlt und weder um Zahlungserleichterungen noch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG); - der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG); die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 300.-- anzusetzen ist.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 5. November 2009 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - A. - Kanton Zug, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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