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Bundesstrafgericht 07.05.2009 RR.2009.155

7 mai 2009·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,644 mots·~18 min·2

Résumé

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland Teilfreigabe von vorsorglich gesperrtem Kontovermögen (Art. 33a IRSV);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland Teilfreigabe von vorsorglich gesperrtem Kontovermögen (Art. 33a IRSV);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland Teilfreigabe von vorsorglich gesperrtem Kontovermögen (Art. 33a IRSV);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland Teilfreigabe von vorsorglich gesperrtem Kontovermögen (Art. 33a IRSV)

Texte intégral

Entscheid vom 7. Mai 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. LTD., vertreten durch die Rechtsanwälte Dominik Baeriswyl, Caroline M. López Nagai, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland Teilfreigabe von vorsorglich gesperrtem Kontovermögen (Art. 33a IRSV)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.155

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Sachverhalt:

A. Das Ministerium der Inneren Angelegenheiten Russlands führt gegen B. ein Strafverfahren wegen Betrug. Ihm wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe als Generaldirektor der Offenen Aktiengesellschaft (OAO) C. zwei Verträge über USD 62 Mio. für den Kauf von Aktien zweier Gesellschaften abgeschlossen. Namens der Holdinggesellschaft D. N.V., der Muttergesellschaft OAO C., habe B. in der Folge drei fingierte Verträge über USD 13,7 Mio. für Vertreterdienstleistungen abgeschlossen, wovon sicherlich zwei am 3. Juli 2006 geschlossen worden seien. Einen Vertrag habe B. mit der E. Ltd. im Umfang von USD 2 Mio. und einen Vertrag mit der A. Ltd. über USD 4 Mio. abgeschlossen. Den dritten Vertrag habe er mit der F. LLP über USD 7,7 Mio. abgeschlossen. Hierfür habe B. USD 13,7 Mio. aufgrund dieser vorgetäuschten Verträge überwiesen. Insbesondere habe B. am 5. Juni 2006 ab dem Bankkonto der OAO C. mittels einer Kontobeziehung der D. N.V. bei der Bank G. eine Zahlungsanweisung über USD 2 Mio. zugunsten der E. Ltd. in Auftrag gegeben. Am 15. Dezember 2006 habe B. auf dieselbe Art und Weise einen Zahlungsauftrag über USD 3 Mio. und am 4. Juni 2007 über USD 1 Mio. auf das Konto der A. Ltd. bei der Bank H. in Zürich erteilt. Am 15. Dezember 2006 habe er einen Zahlungsauftrag über USD 3 Mio. und am 4. Juni 2007 einen solchen über USD 1 Mio. ab dem Bankkonto der OAO C. auf das Konto der A. Ltd. bei der Bank H. in Zürich erteilt. B. habe der OAO C. dadurch einen Schaden von insgesamt USD 13,7 Mio. zugefügt, da die vorerwähnten Verträge nur fingiert gewesen und hierfür keine Gegenleistung erbracht worden seien.

B. In diesem Zusammenhang sind die russischen Behörden mit einem Rechtshilfeersuchen vom 25. Juni 2008 an die Schweiz gelangt. Darin ersuchten sie unter anderem um Vornahme von Bankenermittlung bei der Bank H. in Zürich hinsichtlich der A. Ltd.. Mit Eintretensverfügung vom 6. Januar 2009 ist die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) als ausführende Behörde auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat unter anderem die Bank H. zur Edition der Bankunterlagen betreffend die A. Ltd. verpflichtet. Nach Übermittlung dieser Bankunterlagen hat die Staatsanwaltschaft deren Herausgabe mit Schlussverfügung vom 17. Februar 2009 angeordnet. Gegen diesen Entscheid hat die A. Ltd. Beschwerde erhoben (RR.2009.110). Die A. Ltd. wurde in der Folge eingeladen, innert bis 27. April 2009 erstreckter Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.--zu leisten. Mit Eingabe vom 20. April 2009 stellte die A. Ltd. den Antrag, ihr sei diese Frist abzunehmen. Im Eventualstandpunkt beantragte

- 3 sie die teilweise Freigabe ihres rechtshilfeweise gesperrten Kontos in der Höhe des Kostenvorschusses zur Bezahlung desselben.

C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. März 2009 hat die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 18 IRSG eine vorsorgliche Kontosperre angeordnet und die von der Bank H. in Zürich festgestellten Vermögenswerte und Schliessfächer, die auf die A. Ltd. lauten, bis zum Schluss des Rechtshilfeverfahrens bis zu einer Höhe von USD 4 Mio. gesperrt. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die angeordnete Kontosperre aufgehoben wird, wenn die zuständige russische Behörde nicht innert 90 Tagen ein Rechtshilfeersuchen hinsichtlich der vorsorglich errichtete Kontosperre in Zürich stellt. Auch gegen diesen Entscheid hat die A. Ltd. Beschwerde erhoben (RR.2009.141). Sie wurde in der Folge eingeladen, bis 27. April 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.-- zu leisten. Mit Eingabe vom 20. April 2009 stellte die A. Ltd. den Antrag, ihr sei diese Frist abzunehmen. Im Eventualstandpunkt beantragte sie die teilweise Freigabe ihres rechtshilfeweise gesperrten Kontos in der Höhe des Kostenvorschusses zur Bezahlung desselben.

D. Mit Schreiben vom 8. April 2009 stellte die A. Ltd. bei der Staatsanwaltschaft das Gesuch um teilweise Freigabe des vorsorglich gesperrten Kontos Nr. 1 bei der Bank H. im Umfange von EUR 33'066.-- zu Gunsten der I. Ltd., von CHF 50'000.-- zu Gunsten ihrer Rechtsvertreter und von CHF 5'000.-- zu Gunsten des Bundesstrafgerichts (act. 1.1). Diesen Antrag hat die Staatsanwaltschaft am 8. April 2009 abgelehnt (act. 1.6).

E. Mit Eingabe vom 20. April 2009 beschwert sich die A. Ltd. beim hiesigen Gericht über den ablehnenden Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 8. April 2009 betreffend die teilweise Aufhebung der Kontosperre. Dementsprechend wird diese Eingabe als Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 8. April 2009 entgegengenommen. Die Beschwerdeführerin beantragt damit die umgehende teilweise Freigabe des vorsorglich gesperrten Kontos bei der Bank H. im Umfange von EUR 33'066.-- zu Gunsten der I. Ltd. und von CHF 50'000.-- zu Gunsten ihrer Rechtsvertreter bis spätestens 22. April 2009. Für den Fall der Abweisung des Antrags vom 20. April 2009 im Verfahren RR.2009.110 betreffend Abnahme der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag vom CHF 5'000.-- sei vom gesperrten Konto ferner bis zum 22. April 2009 die Zahlung von CHF 5'000.-- zu Gunsten des Bundesstrafgerichts auszulösen bzw. zu bewilligen (act. 1).

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In der Folge werden sowohl die Staatsanwaltschaft sowie das Bundesamt für Justiz über diese Eingabe der A. Ltd. in Kenntnis gesetzt (act. 2). Auf die Durchführung eines formellen Schriftenwechsels wurde in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung mit Art. 30 lit. b des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) verzichtet.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Russland sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, welchem beide Staaten beigetreten sind. Da die russischen Behörden auch wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

2. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken .

2.2 Richtet sich die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung, so muss die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten zu einem nicht wieder gut-

- 5 zumachenden Nachteil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Geschäftstätigkeit der rechtsuchenden Person auswirken könnte, ist hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Ziff. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2 und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2).

2.3 Die Beschwerdeführerin ficht den Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 8. April 2009 an, mit welchem ihr gleichentags gestellter Antrag auf teilweise Aufhebung der vorsorglichen Kontosperre abgelehnt wurde. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Zwischenverfügung, welche sich auf die mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. März 2009 angeordnete vorsorgliche Kontosperre bezieht. Wie einleitend festgehalten, hat die Beschwerdeführerin gegen diese Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. März 2009 Beschwerde erhoben (RR.2009.141). Grundsätzlich verliert die Vorinstanz durch die Einreichung der Beschwerde die Befugnis, sich mit der Sache zu befassen, welche Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet (Art. 54 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Sie kann aber gemäss Art. 58 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG die angefochtenen Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung im betreffenden Beschwerdeverfahren bzw. spätestens bis zum Abschluss des Schriftenwechsels in Wiedererwägung ziehen (PFLEIDERER, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2009, N. 36 zu Art. 58 mit Hinweisen). Im Zeitpunkt des Erlasses ihres Entscheides vom 8. April 2009 lag die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft zur Beschwerde gegen ihre Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. März 2009 in jenem Verfahren (RR.2009.141) nicht vor. Im Lichte der vorgenannten Bestimmungen war sie deshalb ohne weiteres befugt, über die teilweise Aufhebung der mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. März 2009 vorsorglich angeordneten und nunmehr angefochtenen Kontosperre zu entscheiden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach gegen eine Zwischenverfügung gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG. Als Inhaberin des beschlagnahmten Kontos ist die Beschwerdeführerin gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV zur Beschwerde legiti-

- 6 miert. Weiter ist davon auszugehen, dass die Beschwerde vom 20. April 2009 gegen die Zwischenverfügung vom 8. April 2009 im Sinne von Art. 80k IRSG fristgerecht eingereicht wurde.

2.4 Im Hinblick auf das Erfordernis eines unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils begründet die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeanträge im Wesentlichen wie folgt:

Zur beantragten Freigabe des gesperrten Kontos im Umfang von EUR 33'066.-- führt sie aus, dass sie im Zuge des Rechtshilfeverfahrens bzw. im Vorfeld und Nachgang der Schlussverfügung vom 17. Februar 2009 von der I. Ltd. Beratungs- und andere Dienstleistungen im Umfange von EUR 33'066.-- habe beziehen müssen. Diese Forderung sei fällig. Könne die Beschwerdeführerin diese Kosten nicht aus ihrem Vermögen, konkret aus ihrem Guthaben bei der Bank H., decken, seien internationale Koordinations- sowie die Vornahme der notwendigen Verteidigungshandlungen im Rahmen der pendenten Rechtshilfe- bzw. Beschwerdeverfahren nicht möglich. Auf Grund dessen setze die Durchsetzung der verfassungsmässigen Verfahrensrechte auch die Freigabe des Betrages von EUR 33'066.-- voraus (act. 1 S. 5 f.). Die beantragte Freigabe von USD 50'000.-- zur Leistung des Anwaltshonorarvorschusses begründet die Beschwerdeführerin damit, dass sie anwaltlicher Beratung bzw. Vertretung bedürfe und eine Ablehnung des Anliegens auch in diesem Falle die faktische Verweigerung des rechtlichen Gehörs und anderer verfassungsmässiger Rechte bzw. eine indirekte Rechtsverweigerung zur Folge hätte. Die Entsperrung der USD 50'000.-- sei umso mehr deswegen angezeigt, als die entsprechenden Anwaltsleistungen zum Grossteil einzig in Folge der ungerechtfertigten Kontosperre vom 27. März 2009 bzw. zur Durchsetzung der legitimen Ansprüche der Beschwerdeführerin anfallen würden. Die Forderung sei fällig (act. 1 S. 6 f.). Hinsichtlich ihres Eventualantrages auf Freigabe von CHF 5'000.-- zur Begleichung des eingeforderten Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren RR.2009.110 argumentiert die Beschwerdeführerin, die Interessenwahrung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens setze zum Vornherein die Freigabe der blockierten Bankguthaben im Umfange des geforderten Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 5'000.-- voraus. Sie könne die auflaufenden Prozesskosten nicht auf Dritte überwälzen. Durch Verweigerung einer Deblockierung in diesem Umfange würden die materiellen Ansprüche und Verfahrensrechte, darunter jener auf rechtliches Gehör, illusorisch, was einer Rechtsverweigerung gleich käme (act. 1 S. 7 f.).

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Im Übrigen rügt die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der angeordneten vorsorglichen Kontosperre an sich und die Verletzung fundamentaler Verfahrensrechte durch die Staatsanwaltschaft im Verfahren betreffend die Schlussverfügung vom 17. Februar 2009 (act. 1 S. 10).

2.5 2.5.1 Leistet eine rechtsuchende Partei den Anwaltshonorar- und Gerichtskostenvorschuss nicht, führt dies selbstredend zu einem unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Die Annahme eines unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Ziff. 2 lit. a IRSG setzt allerdings voraus, dass die angefochtene Zwischenverfügung selbst, d.h. die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, die Nichtleistung des Anwaltshonorar- und Gerichtskostenvorschusses bewirkt. Diese Voraussetzung kann nur dann als erfüllt gelten, wenn die rechtsuchende Partei einerseits behauptet, weder sie noch die wirtschaftlich Berechtigten würden – über die beschlagnahmten Vermögenswerte und Wertgegenstände hinaus – über weitere, ausreichende Mittel verfügen, um den Anwaltshonorar- und Gerichtskostenvorschuss zu leisten, und andererseits diese Sachdarstellung auch glaubhaft macht. Soweit die Beschwerdeführerin demnach vorbringt, die Nichtfreigabe eines Teils der rechtshilfeweise vorsorglich gesperrten Vermögenswerte bewirke die Nichtleistung des Anwaltshonorar- und Gerichtskostenvorschusses, kann der unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 80e Ziff. 2 lit. a IRSG nur dann angenommen werden, wenn sie überdies geltend macht, weder sie noch die allenfalls wirtschaftlich Berechtigten würden – über die vorsorglich beschlagnahmten Vermögenswerte und Wertgegenstände hinaus – über weitere, ausreichende Mittel verfügen, um die fraglichen Vorschüsse zu leisten. Diese Sachdarstellung hat sie sodann glaubhaft zu machen. Dass eine solche Vermögenssituation vorliegen würde, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde – wie vorstehend dargelegt – indes nicht ausdrücklich behauptet. Ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 80e Ziff. 2 lit. a IRSG wurde somit nicht genügend dargetan. Wollte die in Russland tätige Beschwerdeführerin, die in Gibraltar über eine Geschäftsadresse verfügt, mit ihren Ausführungen allenfalls implizit geltend machen, ihr gesamtes Vermögen befinde sich auf dem vorsorglich gesperrten Konto in der Schweiz, so hätte sie das Vorliegen dieses Umstandes im Hinblick auf den geltend gemachten unmittelbaren und nicht wieder gutzu-

- 8 machenden Nachteil glaubhaft zu machen gehabt. Die Beschwerdeführerin hat Bestand und Fälligkeit einer vertraglichen Verpflichtung zwar vergleichsweise annähernd substantiiert behauptet und hierfür auch eine Rechnung vorgelegt. Demgegenüber begnügt sie sich zur Darstellung ihrer Vermögenssituation mit blossen Behauptungen. Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin neben dem vorsorglich gesperrten Kontovermögen über keine weiteren Vermögenswerte, insbesondere über keine weiteren Konten verfügt, weshalb sie durch die Zwischenverfügung vom 8. April 2009 einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden würde, ergeben sich auch nicht aus den übrigen Akten. Im Gegenteil bieten Gegenstand und Höhe der eingereichten Rechnungen über umgerechnet total USD 93'800.-- (act. 1.3 und 1.4) vielmehr Anhaltspunkte für das Vorliegen ausreichender finanzieller Mittel auf Seiten der Beschwerdeführerin. So erschiene es angesichts der Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr als ausserordentlich ungewöhnlich, wenn gerade im Hinblick auf ein pendentes Straf- und Rechtshilfeverfahren, welche bekanntlich auch Zwangsmassnahmen, unter anderem Kontosperren, nach sich ziehen können, offenbar erhebliche anwaltliche Leistungen ohne vorherige Sicherheiten erbracht worden wären.

2.5.2 Bei der rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten können nach der Rechtsprechung, wie einleitend erläutert (s. supra Ziff. 2.2), insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellen. Hierfür ist selbstredend wiederum vorauszusetzen, dass die von der Rechtshilfemassnahme betroffene Partei glaubhaft macht, dass sie und die wirtschaftlich Berechtigten über keine weiteren Mittel verfügen, um die vorgenannten Folgen der Beschlagnahme abzuwenden. Was die eingereichte Rechnung der I. Ltd. in der Höhe von EUR 33'000.-anbelangt, hat die Beschwerdeführerin nichts dergleichen behauptet. So hat sie beispielsweise nicht geltend gemacht, es stünden unmittelbar Betreibungsschritte bevor und diese könnten auch nicht durch andere Vermögensmittel abgewendet werden. Ebenso wenig brachte sie vor, durch die noch offene Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der I. Ltd. würde sie unmittelbar in ihrer Existenz bedroht, und sie würde zugleich zur Begleichung dieser Rechnung nebst dem gesperrten Kontovermögen über kein weiteres Vermögen verfügen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Nichtteilfreigabe der vorsorglich gesperrten Vermögenswerte zur Begleichung der noch offenen Rechnung für bereits erbrachte Leistungen einen

- 9 unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der Rechtsprechung bewirken könnte. Wollte die Beschwerdeführerin allenfalls sinngemäss vorbringen, ohne die Begleichung dieser Rechnung sei ihre künftige Zusammenarbeit mit der I. Ltd. nicht gewährleistet, weshalb ihr ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen würde, hätte sie auch dies glaubhaft zu machen gehabt. Ob die Beschwerdeführerin im Übrigen tatsächlich argumentierten wollte, die von ihr mandatierten Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Lenz & Staehelin seien künftig nicht in der Lage (wie bereits schon in der Vergangenheit), ohne Rückgriff auf den fraglichen Trust die „notwendigen Verteidigungshandlungen im Rahmen der pendenten Rechtshilfebzw. Beschwerdeverfahren“ vorzunehmen (act. 1 S. 5 f.), kann hier offen bleiben. Mit der künftigen Sicherstellung der anwaltlichen Vertretung im Beschwerdeverfahren kann die Forderung der I. Ltd. klarerweise nicht begründet werden. Die Beschwerdeführerin hat mit Vollmacht vom 20. Januar 2009 (RR.2009.110 act. 1.2) die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Lenz & Staehelin mit der Wahrung ihrer Interessen im Rechtshilfeverfahren beauftragt. Bis auf Widerruf dieser Vollmachtserteilung ist deshalb davon auszugehen, dass die Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen sowie im Beschwerdeverfahren durch ihre anwaltliche Vertretung ausreichend sichergestellt war bzw. ist. Bezüglich der offenen Forderung der I. Ltd. ist somit der geltend gemachte unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil auch unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen.

2.5.3 Da die Beschwerdeführerin im Sinne der vorstehenden Erwägungen den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil, soweit er überhaupt geltend gemacht wurde, nicht glaubhaft dargelegt hat, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. 3. Wenn der unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil gleichwohl bejaht und auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre die Beschwerde im Übrigen abzuweisen. Eine materielle Beurteilung der Beschwerde ergibt, dass für die beantragte Freigabe von rechtshilfeweise gesperrten, mutmasslich deliktischen Vermögenswerten zur Deckung von Kostenvorschüssen, Honorarforderungen und Ähnlichem keine Rechtsgrundlage besteht (vgl. in Bezug auf Honorarforderungen Urteil des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom 22. März 2007, E. 4.3). Die fraglichen Vermögenswerte der Beschwerdeführerin sind vorsorglich beschlagnahmt worden, damit die allfällige spätere Rückerstattung an die Geschädigten oder gegebenenfalls eine Einziehung zu Gunsten des Staates sichergestellt ist und

- 10 zwar im Umfange des ganzen Schadens bzw. Vermögensvorteils (RR.2009.141, act. 1.1). Würde ein Teil der vorsorglich beschlagnahmtem Vermögenswerte freigegeben, würde die Rückerstattung oder Einziehung substantiell gemindert (s. Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005, E. 2.3). Schliesslich ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführerin nach wie vor die Möglichkeit offen steht, gegebenenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu stellen. Das Bundesgericht hat entschieden, dass für eine juristische Person ausnahmsweise dann ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bestehen kann, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (BGE 131 II 306 E. 5.2). Durch die Nichtfreigabe eines Teils der gesperrten Vermögenswerte werden die verfassungsmässig garantierten Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin damit in keiner Weise präjudiziert. Von faktischer Rechtsverweigerung kann somit keine Rede sein. Ebenso wenig erweisen sich die weiteren Rügen als begründet. Soweit die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde damit begründet, die Anordnung der vorsorglichen Kontosperre sei an sich unrechtmässig und die Staatsanwaltschaft habe fundamentale Verfahrensrechte im Verfahren betreffend die Schlussverfügung vom 17. Februar verletzt (act. 1 S. 10), wäre sie mit diesen Rügen ohnehin auf die entsprechenden Beschwerdeverfahren (RR.2009.110+141) zu verweisen gewesen.

4. Die im Beschwerdeverfahren RR.2009.110 laufende Frist zur Leistung des betreffenden Kostenvorschusses wird in jenem Verfahren neu anzusetzen sein (s. einleitend auf S. 2).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 2'500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- auferlegt.

Bellinzona, 8. Mai 2009 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwälte Dominik Baeriswyl, Caroline M. López Nagai - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).