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Bundesstrafgericht 13.10.2008 RR.2008.250

13 octobre 2008·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,684 mots·~8 min·2

Résumé

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen mit Deutschland Stellvertretende Strafverfolgung, Übertragung ans Ausland (Art. 88 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen mit Deutschland Stellvertretende Strafverfolgung, Übertragung ans Ausland (Art. 88 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen mit Deutschland Stellvertretende Strafverfolgung, Übertragung ans Ausland (Art. 88 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen mit Deutschland Stellvertretende Strafverfolgung, Übertragung ans Ausland (Art. 88 IRSG)

Texte intégral

Entscheid vom 13. Oktober 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

1. A., 2. B., beide vertreten durch Rechtsanwälte Michael Cartier und/oder Oliver Kunz, Beschwerdeführer

gegen

AMTSSTATTHALTERAMT LUZERN, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen mit Deutschland Stellvertretende Strafverfolgung, Übertragung ans Ausland (Art. 88 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummern: RR.2008.250+251 / RP.2008.41+42

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Amtsstatthalteramt Luzern (nachfolgend “Amtsstatthalteramt“) gestützt auf eine Geldwäschereiverdachtsmeldung der UBS AG vom 27. Mai 2008 ein Strafverfahren gegen den in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsbürger C., die in Brasilien wohnhaften deutschen Staatsbürger A. und B. sowie die Schweizer Staatsbürger D. und E. eröffnet hat wegen des Verdachts auf Geldwäscherei; - das Amtsstatthalteramt die Staatsanwaltschaft München I am 19. August 2008 unter Verweis auf die dem Ersuchen beigelegten Akten um Übernahme der Strafverfolgung von C., A. und B. ersucht hat und gleichzeitig die Übermittlung weiterer Akten an die Staatsanwaltschaft München I durch die Kantonspolizei Luzern verfügt hat (act. 1.3); - das Strafübernahmebegehren A. und B. ihren eigenen Angaben zufolge am 11. September 2008 mitgeteilt wurde; - A. und B. mit Beschwerde vom 17. September 2008 sowie Ergänzungen vom 2. Oktober 2008 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt sind mit den Anträgen, das vom Amtsstatthalteramt Luzern verfügte Strafübernahmebegehren vom 19. August 2008 sei unverzüglich mit Bezug auf die Beschwerdeführer aufzuheben und die Staatsanwaltschaft München I sowie die Kantonspolizei Luzern seien hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen; zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wurde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (act. 1 und 6); - A. und B. im Wesentlichen geltend machen, die Voraussetzungen von Art. 88 IRSG für die Abtretung des gegen sie in der Schweiz geführten Strafverfahrens an Deutschland seien nicht gegeben; die Staatsanwaltschaft München I bereits auf die Herausgabe von bzw. die Einsicht in Beweismittel gedrängt hätte, bevor überhaupt eine Übernahme der Strafverfolgung zur Diskussion gestanden hätte; das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung daher ausschliesslich der Aktenübermittlung in Umgehung der Vorschriften von Art. 74 und 74a IRSG über die Herausgabe von Beweismitteln diene, wobei sich das Amtsstatthalteramt auch nicht um das Spezialitätsprinzip gekümmert hätte; - A. und B. gegen das Strafübernahmebegehren vom 19. August 2008 am 17. September 2008 auch mit Beschwerde an die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gelangt sind;

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- die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts der Beschwerde am 19. September 2008 die superprovisorische aufschiebende Wirkung erteilt hat und das Amtsstatthalteramt und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) eingeladen hat, zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen (RP.2008.41+42 act. 2); - das Amtsstatthalteramt und das Bundesamt am 22. bzw. 26. September 2008 auf eine Stellungnahme verzichtet haben (RP.2008.41+42 act. 3 und 4); - auf die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels verzichtet wurde (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); - die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 bis zum Entscheid des Bundesstrafgerichts, ob auf die Beschwerde eingetreten wird, sistiert hat (act. 8); - für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend ist, dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.351.913.61); soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, das Landesrecht zur Anwendung gelangt, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11); - gemäss Art. 88 IRSG ein anderer Staat um Übernahme der Strafverfolgung wegen einer der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfenen Tat ersucht werden kann, wenn seine Gesetzgebung die Verfolgung und die gerichtliche Ahndung der Tat zulässt und wenn der Verfolgte sich dort aufhält und seine Auslieferung an die Schweiz unzweckmässig oder unzulässig ist (lit. a) oder er diesem Staat ausgeliefert wird und die Übertragung der Strafverfolgung eine bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt (lit. b); - für Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung grundsätzlich das Bundesamt zuständig ist, welches auf Antrag der zuständigen kantonalen oder Bundesbehörde handelt (Art. 30 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 Satz 1 IRSG; Art. 4 Abs. 2 IRSV; Art. 21 Ziff. 1 EUeR); die Vertragsstaaten des EUeR in Anwendung Art. 21 Ziff. 1 i.V.m. Art. 15 Ziff. 6 EUeR jedoch unter sich einen anderen, als den im EUeR vorgesehenen Übermittlungsweg vereinbaren können; gemäss Art. VIII Abs. 1 Zusatzvertrag die Justizbehörden der beiden Staaten unmittelbar miteinander verkehren, soweit der Zusatzvertrag nichts anderes bestimmt;

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- die zuständige Behörde in Abweichung von Art. 30 Abs. 2 IRSG das Strafübernahmebegehren direkt an die ersuchte Behörde übermitteln kann, wenn der direkte Verkehr zwischen Justizbehörden der beiden Staaten, wie im Falle von Deutschland in Art. VIII Zusatzvertrag, vorgesehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.57/1994 vom 1. Juli 1994, E. 2e; 1A.111/2005 vom 11. Juli 2005, E. 3; vgl. auch TPF RR.2007.5 vom 5. März 2007 E. 4.1); - erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG grundsätzlich unmittelbar der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt; zur Beschwerde gegen schweizerische Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung an einen anderen Staat jedoch nur der Verfolgte legitimiert ist, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (Art. 25 Abs. 2 IRSG); - gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung 1A.177/2000 vom 26. April 2000 (publiziert in SJ 2000 I 501) auch ein nicht in der Schweiz Wohnhafter zur Beschwerde legitimiert sein kann, wenn die Übertragung des Strafverfahrens ans Ausland zur Folge hat, dass in Anwendung von Art. 90 IRSG in der Schweiz beschlagnahmte Gegenstände an die ausländische Behörde übermittelt werden, ohne dass dafür die Bedingungen von Art. 74 und 74a IRSG erfüllt wären; der Beschwerdeführer diesfalls jedoch aufzeigen muss, dass er von der Übermittlung persönlich und direkt betroffen ist, was etwa der Fall sein kann, wenn die Gegenstände bei ihm beschlagnahmt wurden oder er einen gutgläubigen Erwerb von Rechten daran geltend macht (Urteil des Bundesgerichts 1A.177/2000 vom 26. April 2000, E. 1c); - das Bundesgericht in den Entscheiden 1A.153/2002 vom 10. September 2002, E. 2.3 und 2.4 und 1A.252/2006 vom 6. Februar 2007, E. 2.5 klargestellt hat, dass diese Rechtsprechung nicht zur Anwendung gelangt, wenn das Verfahrensdossier weder Gegenstände noch Vermögenswerte enthält, an welchen ein gutgläubiger Erwerb von Rechten gelten gemacht wird und welche unter Umgehung der Bestimmungen von Art. 74 und 74a IRSG an die ersuchte Behörde herausgegeben werden sollten; - vorliegend von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht wird, es würden Gegenstände an die ersuchte Behörde übermittelt, an welchen sie gutgläubig Rechte erworben hätten; sich ihre Rüge im Gegenteil einzig auf die Übermittlung der Akten des Verfahrens bezieht; die Beschwerdeführer überdies nicht einmal argumentieren, sie seien von der Übermittlung dieser Akten persönlich und direkt im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und 80h lit. b IRSG betroffen;

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- die Übermittlung der Verfahrensakten gemäss Art. 90 IRSG zwingend mit der Übertragung des Strafverfahrens ans Ausland einhergeht und für sich selbst noch keine Beschwerdelegitimation entgegen der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 25 Abs. 2 IRSG begründet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.252/2006 vom 6. Februar 2007, E. 2.5 und 1A.153/2002 vom 10. September 2002, E. 2.4); - auf die Beschwerden nach dem Gesagten nicht einzutreten ist; - das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig wird und als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist; - die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5); die Gerichtsgebühren vorliegend auf je Fr. 1'200.-- festzusetzen sind (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 3'500.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Beschwerdeführern den Restbetrag von je Fr. 2’300.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühren von je Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 3'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern je den Restbetrag von Fr. 2’300.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 14. Oktober 2008 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwälte Michael Cartier und Oliver Kunz - Amtsstatthalteramt Luzern - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe - Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (in Kopie)

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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