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Bundesstrafgericht 08.07.2008 RR.2008.147

8 juillet 2008·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,411 mots·~12 min·2

Résumé

Auslieferung an Slowenien Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG), akzessorisches Haftentlassungsgesuch, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Auslieferung an Slowenien Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG), akzessorisches Haftentlassungsgesuch, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Auslieferung an Slowenien Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG), akzessorisches Haftentlassungsgesuch, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Auslieferung an Slowenien Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG), akzessorisches Haftentlassungsgesuch, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Texte intégral

Entscheid vom 8. Juli 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Alex Staub und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Auslieferung an Slowenien Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG), akzessorisches Haftentlassungsgesuch, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2008.147 + RP.2008.27

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Sachverhalt:

A. Interpol Ljubljana hat mit Meldung vom 17. September 2004 gestützt auf einen Haftbefehl des Bezirksgerichtes Ljubljana vom 31. August 2004 (recte: 13. August 2004) um Verhaftung des georgischen Staatsangehörigen A. ersucht. A. wird vorgeworfen, zusammen mit einem Mittäter am 5. August 2003 in einem Geschäft in Ljubljana zwei Füllfederhalter im Gesamtwert von SIT 337'640.00 (CHF 2'227.95) gestohlen zu haben (RR.2008.59, act. 4.2 und 4.19). A. wurde am 4. Dezember 2007 in Zürich verhaftet und tags darauf in provisorische Auslieferungshaft versetzt (RR.2008.59, act. 4.3 und 4.4). Nachdem sich A. anlässlich seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 6. Dezember 2007 mit einer vereinfachten Auslieferung an Slowenien nicht einverstanden erklärte, erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "Bundesamt") gleichentags einen Auslieferungshaftbefehl, welcher unangefochten blieb (RR.2008.59, act. 4.5 und 4.7). Die slowenischen Behörden haben am 20. Dezember 2007 das erste Mal formell um Auslieferung von A. ersucht, wobei dem Auslieferungsersuchen ein anderer Sachverhalt zugrunde lag als der Interpol-Meldung. Gemäss dem Ersuchen wird A. vorgeworfen, zusammen mit einem Mittäter am 11. August 2003 in Ljubljana den Damenrucksack der B. gestohlen zu haben (Deliktsbetrag SIT 50'000.00 (CHF 335.95)). Mit Entscheid vom 21. Februar 2008 bewilligte das Bundesamt die Auslieferung von A. an Slowenien entsprechend dem Ersuchen vom 20. Dezember 2007 (RR.2008.59, act. 4.17). Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes mit Entscheid vom 19. Juni 2008 ab (RR.2008.59, act. 12).

B. Am 10. März 2008 ersuchten die slowenischen Behörden sodann formell um Auslieferung von A. wegen des in der Interpolmeldung vom 17. September 2004 erwähnten Sachverhaltes (Diebstahl von zwei Füllfederhaltern; RR.2008.59, act. 4.19).

Das Bundesamt bewilligte mit Entscheid vom 21. Mai 2008 die Auslieferung von A. an Slowenien auch für die dem Auslieferungsersuchen vom 10. März 2008 zugrunde liegenden Straftaten (RR.2008.59, act. 11).

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C. A. lässt am 23. Juni 2008 durch seinen Rechtsvertreter erneut Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes einreichen mit den Anträgen (act. 1): "1. Der angefochtene Entscheid vom 21. Mai 2008 sei aufzuheben und die Auslieferung sei unter Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft zu verweigern. 2. Ev.: Der angefochtene Entscheid vom 21. Mai 2008 sei aufzuheben und unter Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zu weisen. 3. SubEv.: Der angefochtene Entscheid vom 21. Mai 2008 sei aufzuheben, die Auslieferung sei unter der Bedingung zu bewilligen, dass die Republik Slowenien die Garantie abgibt, den Verfolgten nicht nach Georgien abzuschieben. 4. Dem Beschwerdeführer sei das Recht auf unentgeltliche Prozessführung bzw. das Recht auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter unter Beiordnung des unterzeichneten Anwaltes zu gewähren

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Slowenien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 130 II 337 E. 1, je m.w.H.). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeits-

- 4 prinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 21. Mai 2008 wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit jenem bezüglich der Beschwerde vom 25. März 2008 (RR.2008.59). Wie supra unter Sachverhalt A. ausgeführt, wurde jenes Verfahren jedoch bereits mit Entscheid vom 19. Juni 2008 abgeschlossen, welcher Entscheid dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2008 zugestellt wurde (RR.2008.59, act. 13), mithin ein Tag nach Erheben der vorliegenden Beschwerde. Der prozessuale Antrag ist damit gegenstandslos geworden.

4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass auch im zweiten Auslieferungsersuchen offensichtliche Unklarheiten bestünden. Während die Interpol- Ausschreibung vom 17. September 2004 vom Diebstahl von zwei Füllfedern spreche, gehe die Anklageschrift der Kreisstaatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2003 lediglich vom Diebstahl einer Füllfeder aus. Die Haftanordnung des Bezirksgerichtes Ljubljana vom 13. August 2004 decke sich ebenfalls nicht mit der Anklageschrift vom 16. Oktober 2003. Zudem nenne die Haftanordnung ein anderes Datum der Anklageschrift (act. 1, S. 5, Ziff. 1.3). Trotz dieser Widersprüche habe die Beschwerdegegnerin keine entsprechenden Abklärungen getätigt (act. 1, S. 5, Ziff. 1.4).

4.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist dem Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, beizufügen. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben (Art. 12 Ziff. 2 lit. b Satz 2 EAUe; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG). Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Er-

- 5 suchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004, E. 2, je m.w.H.; TPF RR.2008.6 vom 28. Februar 2008 E. 3.2).

4.3 Gemäss Interpol-Ersuchen vom 31. August 2004 wird der Beschwerdeführer verdächtigt, zwei Füllfedern der Marke Omas-Milord und Omas-Paragon im Wert von SIT 337'640.00 gestohlen zu haben (RR.2008.59, act. 4.2). Auch die Haftanordnung vom 13. August 2004 spricht von zwei Füllfedern im Wert von SIT 337'640.00 (RR.2008.59, act. 4.19). Demgegenüber wird in der deutschen Übersetzung der Anklageschrift lediglich von einer Füllfeder der Marke Omas, Typ Milord im Wert von SIT 175'720.00 gesprochen. Betrachtet man hingegen das slowenische Original ist ohne weiteres klar, selbst wenn man dieser Sprache nicht mächtig ist, dass es sich um zwei Füllfedern handelt, nämlich "Omas tipa Milord … 175.720,00 SIT…" und "Omas tipa Paragon … 161.920,00 SIT" (RR.2008.59, act. 4.19). Trotz unvollständiger deutscher Übersetzung ist somit hinreichend klar, dass es um den Diebstahl von zwei Füllfedern geht. Ein Widerspruch, der zur Ablehnung der Auslieferung führen könnte, kann darin nicht erblickt werden.

Die Haftanordnung vom 13. August 2004 nennt in der Tat als Datum der Anklageschrift den 20. Oktober 2004 und nicht den 16. Oktober 2004 (RR.2008.59, act. 4.19). Ob es sich dabei um einen Verschrieb handelt oder ob der 20. Oktober 2004 allenfalls das Eingangsdatum der Anklageschrift ist (darauf deutet zumindest der Stempelvermerk auf dem slowenischen Original hin), kann jedoch dahingestellt bleiben, denn aus der Haftanordnung selbst geht ohne Zweifel hervor, dass sie sich auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 16. Oktober 2004 bezieht.

5. 5.1 Sodann wendet der Beschwerdeführer ein, dass Verfahrensvorschriften umgangen worden seien, da das zweite Auslieferungsersuchen als Nachbesserung, sachverhaltsrelevante Ergänzung des ersten Auslieferungsersuchens betrachtet werden müsse. Damit sei der normale Verfahrensgang umgangen und seien die Fristen für die Aktenvorlage und die Vervollständigung des Auslieferungsersuchens ausgehöhlt worden (act. 1, S. 6, Ziff. 1.5.1).

5.2 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 16 EAUe können die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates in dringenden Fällen um vorläufige Verhaftung des Verfolgten ersuchen (Ziff. 1). In dem

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Ersuchen um vorläufige Verhaftung ist anzuführen, dass eine der in Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe erwähnten Urkunden (z.B. die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines Haftbefehls) vorhanden ist, und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen. Ferner sind darin die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und, soweit möglich, die Beschreibung der gesuchten Person anzugeben (Art. 16 Ziff. 2 EAUe). Diese Bestimmung soll es der ersuchenden Behörde ermöglichen festzustellen, ob es Gründe gibt, die der Festnahme, respektive der Auslieferung offensichtlich entgegenstehen, und ob es sich um die gesuchte Person handelt. Ungenauigkeiten oder selbst Widersprüche zwischen dem Ersuchen um vorläufige Festnahme und dem Auslieferungsersuchen vermögen nicht zu einer Verweigerung der Auslieferung zu führen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 205f. N. 193). Vorliegendenfalls wurde das erste Auslieferungsersuchen innerhalb der von Art. 16 Ziff. 4 EAUe vorgesehenen, 18-tägigen Frist eingereicht und gestützt darauf die Auslieferung bewilligt. Mithin wäre auch für den diesem Ersuchen zugrunde liegenden Sachverhalt die Anordnung der vorläufigen Festnahme zulässig gewesen. Der Umstand, dass das Auslieferungsersuchen, auf dessen Sachverhalt sich die Interpol-Meldung und damit die vorläufige Festnahme abstützt, erst im März 2008 eingetroffen ist, steht damit einer Auslieferung des Beschwerdeführers für die dem Ersuchen vom 10. März 2008 zugrunde liegenden Straftaten nicht im Wege. Es ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, inwiefern es sich beim zweiten Ersuchen vom 10. März 2008 um eine Nachbesserung, respektive sachverhaltsrelevante Ergänzung des ersten Auslieferungsersuchens handeln soll, liegen doch den beiden Ersuchen ganz offensichtlich zwei verschiedene in Slowenien geführte Strafverfahren zugrunde.

6. Insoweit der Beschwerdeführer erneut ausführt, Auslieferungszweck und -gegenstand seien nicht klar, sowie dass sein hängiges Asylverfahren ein Auslieferungshindernis darstelle (act. 1, S. 6-7, Ziff 1.5.2, 1.5.3 und 1.6), wurden diese Rügen bereits im Entscheid vom 19. Juni 2008 ausführlich behandelt und als unbegründet erachtet, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (E. 3, 5 und 7).

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Auslieferung an Slowenien auch für die dem Ersuchen vom 10. März 2008 zugrunde liegenden Straftaten zulässig ist. Dem rein akzessorischen Gesuch um Haftentlassung ist daher

- 7 nicht stattzugeben. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer, angesichts seines Unterliegens, grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).

Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007 E. 5.1). Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erscheint ausgewiesen. Die Beschwerde war zudem nicht von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung in der Person von Fürsprecher Sararard Arquint gutzuheissen und auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.

Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31, anwendbar gestützt auf Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG und auf die Rechtsprechung; vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 500.-- inkl. MwSt angemessen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

4. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

5. Fürsprecher Sararard Arquint wird für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 500.-- aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse den Betrag von Fr. 500.-- zu vergüten.

Bellinzona, 8. Juli 2008 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Fürsprecher Sararard Arquint - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).