Entscheid vom 5. Februar 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Sergio Biondo, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auslieferung an Deutschland Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG), unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2008.1 / RP.2008.1
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass: − das Justizministerium des Freistaates Thüringen (Deutschland) die Schweiz mit Schreiben vom 26. September 2007 formell um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Vollstreckung des mit rechtskräftigem Beschluss des Landgerichtes Meiningen vom 30. August 2006 widerrufenen bedingten Strafvollzuges der im Urteil des Amtsgerichtes Gotha vom 16. April 2003 verhängten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, abzüglich 9 Tage, ersuchte (act. 4.5); − das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Entscheid vom 26. November 2007 die Auslieferung von A. an Deutschland bewilligte (act. 4.9); − A. mit Eingabe vom 28. Dezember 2007 Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid erhebt mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und dem Auslieferungsbegehren sei nicht stattzugeben, wobei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten sei (act. 1); − der Beschwerdeführer gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Sergio Biondo als amtlichen Verteidiger ersucht (act. 1); − das BJ mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 4); − der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2008 seine Beschwerde zurückgezogen hat, sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hingegen aufrechterhält (act. 5); − demnach das Verfahren RR.2008.1 zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist; − die vom BJ aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gilt (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1 und RR.2007.13 vom 5. März 2007, E. 5.1); − die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit und ihr einen Anwalt bestellt, sofern es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
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− eine Partei als bedürftig gilt, wenn sie zur Leistung der erforderlichen Prozessund Parteikosten die zur Deckung des eigenen und familiären Grundbedarfs benötigten Mittel angreifen muss (BGE 127 I 202 E. 3b; 125 IV 161 E. 4a, je m.w.H.); − sich die prozessuale Bedürftigkeit nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches beurteilt (BGE 124 I 1 E. 2a; 120 Ia 179 E. 3a, je m.w.H.); − vorliegend die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner persönlichen und finanziellen Situation als ausgewiesen erscheint (vgl. Formular unentgeltliche Rechtspflege inkl. Beilagen; RP.2008.1, act. 3 ff.) und die Beschwerde zudem nicht von vornherein als aussichtslos beurteilt werden konnte; − demzufolge das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Sergio Biondo als amtlichen Verteidiger gutzuheissen ist; − beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), zufolge Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege jedoch auf die Erhebung von Gerichtsgebühren zu verzichten ist; − das Honorar des amtlichen Verteidigers nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen wird (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31); − die von Rechtsanwalt Sergio Biondo zusammen mit der Beschwerde vom 28. Dezember 2007 eingereichte Honorarnote in Höhe von Fr. 1'667.80 (inkl. Fr. 117.80 MwSt) als angemessen erscheint und er demzufolge in genannter Höhe aus der Bundesstrafgerichtskasse zu entschädigen ist; − der Beschwerdeführer zu verpflichten ist, der Bundesstrafgerichtskasse diesen Betrag von Fr. 1'667.80 zurückzuerstatten, sofern er später zu hinreichenden finanziellen Mitteln gelangt (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).
- 4 und erkennt: 1. Das Verfahren RR.2008.1 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben. 4. Rechtsanwalt Sergio Biondo wird im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht als unentgeltlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 1'667.80 inkl. MwSt aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden finanziellen Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse diesen Betrag zurückzuerstatten.
Bellinzona, 5. Februar 2008 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwalt Sergio Biondo - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).