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Bundesstrafgericht 08.05.2007 RR.2007.7

8 mai 2007·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,359 mots·~7 min·2

Résumé

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland Parteistellung in den Beschwerdeverfahren RR.2007.7 – RR.2007.11 B., C., D., E. in Liquidation und F. gegen Eidg. Untersuchungsrichteramt betreffend Kontosperre;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland Parteistellung in den Beschwerdeverfahren RR.2007.7 – RR.2007.11 B., C., D., E. in Liquidation und F. gegen Eidg. Untersuchungsrichteramt betreffend Kontosperre;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland Parteistellung in den Beschwerdeverfahren RR.2007.7 – RR.2007.11 B., C., D., E. in Liquidation und F. gegen Eidg. Untersuchungsrichteramt betreffend Kontosperre;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland Parteistellung in den Beschwerdeverfahren RR.2007.7 – RR.2007.11 B., C., D., E. in Liquidation und F. gegen Eidg. Untersuchungsrichteramt betreffend Kontosperre

Texte intégral

Entscheid vom 8. Mai 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Gesuchstellerin

A., vertreten durch Rechtsanwälte Dieter Jann und Michel Bergmann,

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland Parteistellung in den Beschwerdeverfahren RR.2007.7 – RR.2007.11 B., C., D., E. in Liquidation und F. gegen Eidg. Untersuchungsrichteramt betreffend Kontosperre

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2007.7 - 11

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die russische Generalstaatsanwaltschaft gegen G. und H. und weitere Beteiligte wegen Betrugs und Geldwäscherei zum Nachteil der russischen Luftfahrtgesellschaft A. ermittelt;

- die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 28. Dezember 1999 (Verfahrensnummer BA 012/99/RRH/SH) einem Rechtshilfeersuchen der russischen Generalstaatsanwaltschaft in Bezug auf die beantragten Bankunterlagen stattgegeben hat und unter Verweis auf Art. 33a IRSV erwogen hat, dass die am 13., 14. und 16. Juli 1999 verfügten Beschlagnahmen der Konten der B., der C., der D., der E. in Liquidation und der F. bei der I. Bank und der J. Bank (Suisse) grundsätzlich aufrechtzuerhalten sind;

- das Eidg. Untersuchungsrichteramt (nachfolgend “Untersuchungsrichteramt“), welches seit August 2003 mit der Ausführung des russischen Rechtshilfeersuchens befasst ist (Verfahrensnummer RH.1999.1), der A. die Parteistellung im schweizerischen Rechtshilfeverfahren zuerkannt hat (act. 23.1);

- die B., die C., die D., die E in Liquidation und die F. mit Schreiben ihres Rechtsvertreters an das Untersuchungsrichteramt vom 18. September 2006 die Aufhebung der beschlagnahmten Konten beantragt haben und die Untersuchungsrichterin, für den Fall, dass dem Begehren um Freigabe der gesperrten Vermögenswerte nicht stattgegeben werden sollte, aufgefordert haben, konkrete Massnahmen anzuordnen und entsprechende Verfügungen zu erlassen, damit die im Jahre 1999 angeordneten Vermögenssperren nicht ad calendas aufrechterhalten bleiben, und das - der Zwangsmassnahme zugrunde liegende – russische Straf- bzw. Ermittlungsverfahren 18/277001- 99 zeitnah zu einem Abschluss kommt;

- die zuständige Untersuchungsrichterin dem Ersuchen mit Entscheid vom 22. Januar 2007 nicht stattgegeben hat;

- die B., die C., die D., die E. in Liquidation und die F. gegen die Verfügung vom 22. Januar 2007 mit Beschwerde vom 5. Februar 2007 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt sind (Beschwerdeverfahren RR.2007.7 – RR.2007.11);

- die A. mit Schreiben vom 24. April 2007 ans Bundesstrafgericht geltend macht, sie habe ein direktes Interesse an der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der Konten der K.- Gruppe und beantragt, es sei ihr eine Frist

- 3 zur Stellungnahme bezüglich der hängigen Beschwerdeverfahren anzusetzen (act. 23);

- der zuständige Referent die A. mit Schreiben vom 26. April 2007 unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung wissen liess, dass sie zur Teilnahme am Rechtshilfeverfahren nicht berechtigt sei (act. 25);

- die A. mit Schreiben vom 27. April 2007 an ihrem Begehren festhält (act. 26);

- die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht an den Entscheid der Untersuchungsrichterin betreffend die Zulassung der Gesuchstellerin als Partei im Verfahren vor dem Untersuchungsrichteramt gebunden ist (BGE 127 II 104 E. 3d S. 108);

- es sich beim Rechtshilfeverfahren, welches verwaltungsrechtlicher Natur ist, in erster Linie um ein Verfahren zwischen den beteiligten Staaten handelt und nicht um eine Ausweitung des im ersuchenden Staat eröffneten Strafverfahrens auf den ersuchten Staat; im Rechtshilfeverfahren die Interessen der geschädigten Zivilpartei daher grundsätzlich durch den ersuchenden Staat wahrgenommen werden müssen (LAURENT MOREILLON [HRSG.], Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, N. 10 ad. Art. 80b IRSG);

- gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG die Berechtigten am Rechtshilfeverfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, wobei als Berechtigter im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG zu gelten hat, wer gemäss Art. 80h lit. b IRSG zur Beschwerde legitimiert ist (LAURENT MOREILLON, a.a.O., N. 12 ad. Art. 80b IRSG; BGE 127 II 104 E. 4b S. 111; TPF RR.2007.14 vom 25. April 2007 E. 3.2);

- die Parteistellung im Rechtshilfeverfahren vor der ausführenden Behörde, wie auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht folglich auf die Beschwerdelegitimation abzustimmen ist, welche gemäss Art. 21 Abs. 3 und 80h lit. b IRSG nur dem persönlich und direkt Betroffenen zukommt, der ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Rechtshilfemassnahme hat;

- als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und 80h lit. b IRSG bei der Erhebung von Kontoinformationen namentlich der Kontoinhaber gilt (Art. 9a lit. a IRSV); der Geschädigte, wie auch der bloss wirtschaftlich Berechtigte (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164 m.w.H.), demgegenüber in der

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Regel nicht persönlich und direkt von einer Vermögensbeschlagnahme betroffen ist;

- der Geschädigte, welcher im ausländischen Verfahren als Zivilpartei zugelassene wurde, daher nicht ipso facto Parteistellung im schweizerischen Rechtshilfeverfahren hat (BGE 127 II 104 E. 3d S. 108; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 312 N. 268; LAURENT MOREILLON, a.a.O., N. 13 ad. Art. 80b IRSG);

- zwar wiederholt einem ersuchenden Staat, welcher im ausländischen Strafverfahren selbst Geschädigter war, gestützt auf Art. 21 Abs. 2 IRSG im schweizerischen Rechtshilfeverfahren Parteirechte zuerkannt wurden (vgl. ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 159 N. 155 und die dort zitierten Entscheide), diese Rechtsprechung jedoch auf den ersuchenden Staat zugeschnitten und nicht auf die im ausländischen Verfahren geschädigte Privatperson anwendbar ist;

- die Gesuchstellerin als Geschädigte zwar insofern ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Vermögensbeschlagnahmen hat, als sie allenfalls bei entsprechenden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten im ersuchenden Staat Deckung ihres Schadens erwirken kann; diese jedoch weder Inhaberin der gesperrten Konten noch in anderer Weise im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und 80h lit. b IRSG persönlich und direkt von den Beschlagnahen betroffen ist;

- die Gesuchstellerin daher im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht als Partei nicht zugelassen ist und ihr Gesuch auf Einräumung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme folglich abzuweisen ist;

- aus den nämlichen Gründen auch die von der Gesuchstellerin am 1. Mai 2007 bei der II. Beschwerdekammer eingereichten Unterlagen unberücksichtigt zu retournieren sind (act. 27);

- die Gesuchstellerin die Gerichtskosten von CHF 600.-- des vorliegenden Entscheids zu tragen hat (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5);

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die A. hat in den Beschwerdeverfahren RR.2007.7 – RR.2007.11 vor dem Bundesstrafgericht keine Parteistellung. 2. Das Gesuch der A. um Ansetzung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme bezüglich der Beschwerdeverfahren RR.2007.7 – RR.2007.11 wird daher abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von CHF 600.-- des vorliegenden Entscheids werden der A. auferlegt.

Bellinzona, 8. Mai 2007 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Thomas Zemp - Eidg. Untersuchungsrichteramt - Bundesamt für Justiz, Abt. Internationale Rechtshilfe - Rechtsanwälte Dieter Jann und Michel Bergmann Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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