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Bundesstrafgericht 27.11.2007 RR.2007.174

27 novembre 2007·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,058 mots·~15 min·1

Résumé

Auslieferung an die Türkei Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Auslieferung an die Türkei Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Auslieferung an die Türkei Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Auslieferung an die Türkei Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Texte intégral

Entscheid vom 27. November 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun

Parteien

A., vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Advokaturbüro Albrecht & Riedo, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, SEKTION AUSLIEFE- RUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Auslieferung an die Türkei Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2007.174

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Sachverhalt:

A. Mit Note vom 31. Mai 2007, ergänzt am 27. September 2007, ersuchte die türkische Botschaft in Bern namens der Oberstaatsanwaltschaft der Republik Emirdag (Türkei) um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstrekkung der mit Urteil des Schwurgerichtes Bolvadin (Türkei) vom 23. Juni 2006 wegen Urkundenfälschung verhängten Gefängnisstrafe von 7 Jahren, 3 Monaten und 15 Tagen. Genanntes Urteil war mit Beschluss des zuständigen Kassationsgerichtshofes vom 20. Dezember 2006 bestätigt und für rechtskräftig erklärt worden. A. soll im Zeitraum vom 1. Februar 1997 bis zum 4. November 1998 ärztliche Rezepte gefälscht und diese einer Sozialversicherungsanstalt vorgelegt haben, welche ihm wiederum für die angeblich verschriebenen Medikamente Geld zurückerstattet habe. Die Verurteilung erfolgte im Kontumazialverfahren (act. 3.1 und 3.2). Am 19. Oktober 2007 erliess das Bundesamt für Justiz gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl und beauftragte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit dem Vollzug (act. 3.3 und 3.4). Am 26. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer verhaftet, der Haftbefehl wurde ihm gleichentags eröffnet (act. 3.5). A. erklärte sich mit der vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden.

B. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 19. Oktober 2007 lässt A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 2. November 2007 fristgerecht Beschwerde einreichen mit den Anträgen, der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz vom 19. Oktober 2007 sei vollumfänglich aufzuheben, der Beschwerdeführer sofort aus der Haft zu entlassen und das Auslieferungsgesuch des Türkischen Staates sei abzuweisen, wobei die Kosten des Verfahrens der Eidgenossenschaft zu überbinden seien und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei. In jedem Fall sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (act. 1, S. 2). Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 9. November 2007 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge (act. 3). Mit Replik vom 15. November 2007 reicht A. die Unterlagen bezüglich Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein und hält an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 4).

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Auf eine Beschwerdeduplik wurde seitens des Bundesamtes für Justiz verzichtet (act. 6), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. November 2007 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG; SR 173.71; Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) und Art. 48 Abs. 2 IRSG kann gegen einen Auslieferungshaftbefehl innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. Die Legitimation ist ohne weiteres gegeben.

2. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und der Türkei sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2).

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel

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(BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

4. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Rechtskraft des Urteils des Schwurgerichtes Bolvadin, auf das sich das Auslieferungsbegehren stützt. Er macht geltend, er habe nur durch Zufall Kenntnis von der Abweisung der dagegen erhobenen Berufung und somit vom Urteil des Kassationsgerichtshofes erhalten und sofort dagegen Rekurs beim höchsten Gericht der Türkei, dem Vereinigten Senat für Strafsachen, eingelegt. Das zweitinstanzliche Urteil sei unter Begehung von Verfahrensfehlern erlassen worden, weshalb der Instanzenweg noch nicht vollständig habe ausgeschöpft werden können und das Urteil, worauf sich die Auslieferung stütze, sei demnach noch nicht rechtskräftig (act. 1, S. 3 f.). Soweit der Beschwerdeführer Einwände gegen das in seiner Abwesenheit geführte Strafverfahren äussert, handelt es sich um Vorbringen in der Sache, die nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen sind (vgl. die Ausführungen unter

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Ziff. 3 hievor). Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, welche die Auslieferung auf Anhieb als offensichtlich unzulässig erscheinen lassen.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet sodann eine Fluchtgefahr. Er bringt vor, er sei kurz nach seiner Heirat im September 2000 zu seiner Ehefrau in die Schweiz gezogen und danach nie mehr in die Türkei zurückgekehrt. Nur drei Wochen nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er sofort eine Arbeitsstelle gesucht und gefunden. Er sei regelmässig arbeitstätig gewesen und habe nie Schwierigkeiten in seinem Arbeits- und privaten Umfeld oder gar mit den schweizerischen Behörden gehabt. Zusammen mit seiner Frau habe er zwei noch nicht schulpflichtige Kinder. Er sei durch seine Familie, die Arbeit, etc. fest mit der Schweiz verbunden, weshalb keine Fluchtgefahr bestehe. Seine Familie sei auf eine Einkommenserzielung durch ihn angewiesen. Bei einer Fortsetzung der Haft würde er seine Arbeitsstelle verlieren, wodurch seine Familie in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten geraten würde. Da noch Monate vergehen würden, bis sich die Sachlage geklärt habe, bzw. ein rechtskräftiges Urteil vorliegen werde, könne der Beschwerdeführer nicht weiter in Haft gehalten werden, eine solche würde sich als unverhältnismässig und unzumutbar erweisen. Die Haft sei entsprechend allenfalls unter Auflagen wie Passsperre - aufzuheben. Nachdem der Beschwerdeführer nur einen türkischen Pass und eine Niederlassungsbewilligung besitze, könne die Fluchtgefahr bei einer Reisepasssperre ausgeschlossen werden. Er könne mit Sicherheit nicht in die Türkei flüchten und als türkischer Staatsangehöriger benötige er für alle anderen Länder ein Visum und einen Reisepass (act. 1, S. 2 und 4; act. 4, S. 1 f.).

5.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv. In BGE 130 II 306 E. 2 wurde betont, dass die Voraussetzungen, um ausnahmsweise von der Inhaftierung als Regel abzuweichen, nach strengen Kriterien geprüft werden müssten. Vor dem Hintergrund dieser Praxis, welche der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht beimisst, kann auch im vorliegenden Fall eine Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen werden.

5.2.1 Familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in der Schweiz liegen offensichtlich vor. Dieser ist seit sieben Jahren in der Schweiz, verfügt über eine Niederlassungsbewilligung und eine Arbeitsstelle und kommt für den Unterhalt seiner Frau und der beiden Kinder (3- und 1-jährig) auf. Allerdings wurde in der Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen eine ausnahmsweise Haftentlassung abgelehnt. So wurde beispielsweise die Möglichkeit

- 6 einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung bejahte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (TPF BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2), einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (TPF BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und einem Verfolgten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den ihm nahe stehenden Freundeskreis hier hatte (TPF BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1). Im genannten Urteil 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a vertrat das Bundesgericht überdies die Auffassung, dass auch die finanziellen Schwierigkeiten, in denen der Verfolgte seine Frau und Kinder bei einer Flucht zurückgelassen hätte, nicht die Annahme erlaubten, die Flucht sei derart unwahrscheinlich, dass sie mittels Ersatzmassnahmen gebannt werden könne.

5.2.2 Weiter fällt vorliegend bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ins Gewicht, dass das Auslieferungsbegehren im Hinblick auf die Vollstreckung einer rechtskräftig ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 7 Jahren, 3 Monaten und 15 Tagen gestellt wurde. Die vom Beschwerdeführer zu gewärtigende Freiheitsstrafe kann aufgrund ihrer Höhe keinesfalls als geringfügig bezeichnet werden, weshalb in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch unter diesem Gesichtspunkt die Fluchtgefahr als gegeben zu erachten ist. Festzuhalten ist hier insbesondere, dass in den in BGE 130 II 306 zitierten Fällen, in welchen das Bundesgericht eine Entlassung aus der Auslieferungshaft befürwortete, deutlich geringere Freiheitsstrafen in Aussicht standen, nämlich 2 Jahre und 9 Monate (wovon noch 473 Tage zu verbüssen waren; Entscheid des Bundesgerichts G.69/1996 vom 8. August 1996) respektive 2 Jahre (wovon 8 Monate bereits erstanden waren; Entscheid des Bundesgerichts 1A.41/1995 vom 20. Februar 1995). 5.2.3 Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit knapp 31 Jahren noch relativ jung ist, was ebenfalls eher für Fluchtgefahr spricht (zum Alter als Kriterium bei der Beurteilung der Fluchtgefahr vgl. BGE 130 II 306 E. 2.4; TPF BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1, je m.w.H.). Es

- 7 fällt denn auch auf, dass das Bundesgericht, wenn überhaupt, die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt hat; so war einer der Auszuliefernden 65 Jahre (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000, E. 9c, was ihn freilich nicht an der späteren Flucht hinderte), der andere 68 Jahre alt (Entscheid des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993). 5.2.4 Insgesamt ergibt sich somit, dass die Fluchtgefahr mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung zu bejahen ist. In Anbetracht der Höhe der vom Beschwerdeführer bei einer Auslieferung an die Türkei zu vollziehenden Freiheitsstrafe kann die Fortsetzung der Auslieferungshaft für die Dauer des Auslieferungsverfahrens auch über mehrere Wochen und allenfalls einige Monate nicht als unverhältnismässig qualifiziert werden. Hiebei liegt es in der Natur der Sache und ist – wie in den meisten Fällen bei Haft – nicht zu vermeiden, dass der Betroffene in persönlicher und beruflicher Hinsicht Nachteile erleidet (vgl. hiezu Entscheid des Bundesgerichtes 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003, E. 4; TPF BK_H 097/04 vom 19. August 2004, E. 3.3). 5.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. November 2007 schloss die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit einer vorläufigen Entlassung des Beschwerdeführers aus der Auslieferungshaft gegen Leistung einer Kaution in Verbindung mit Sicherungsmassnahmen (Schriftensperre, Meldepflicht, etc.) nicht zum Vornherein aus (act. 3, Ziff. 3.2). Diesbezüglich steht es dem Beschwerdeführer frei, im Zusammenhang mit einem jederzeit möglichen Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG) unter Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse konkrete Sicherungsmassnahmen bzw. eine entsprechende Kaution anzubieten. Ihn trifft insofern eine Bringschuld (TPF BK_H 178/04 vom 9. November 2004, E. 6). Es obläge dann der Beschwerdegegnerin darüber zu entscheiden, welche Sicherheiten ausreichend sind, um den Beschwerdeführer an einer Flucht zu hindern (vgl. TPF BK_H 099/04 vom 9. August 2004, E. 2.1.4 in fine). Allfällige weitere Ersatzmassnahmen wie die angebotene Schriftensperre (welche bei ausländischen Papieren ohnehin nicht möglich wäre) oder Meldepflicht vermögen jedoch ohne eine ausreichend hohe, den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessene Kaution angesichts der vorstehenden Ausführungen (vgl. Ziff. 5.2 - 5.2.4 hievor) nicht zu genügen.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vor dem Hintergrund dieser Ausführungen keine Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen

- 8 vermöchten, vorliegen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

7. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (act. 1, S. 2). Dieser Antrag wird nicht weiter begründet, jedoch wurde im Rahmen der Replik aufforderungsgemäss das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ausgefüllt und inklusive Beilagen eingereicht (act. 4.1 - 4.11). In Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG befreit die II. Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c). Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. Ziff. 5 hievor) muss die vorliegende Beschwerde als absolut unbegründet und demnach aussichtslos qualifiziert werden. Es bestand aufgrund der strengen Gerichtspraxis zu Fluchtgefahr keine ernsthafte Aussicht auf Erfolg des Begehrens. Es kann somit offen bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich als bedürftig zu gelten hat. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist daher abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist jedoch bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr angemessen Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 28. November 2007 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Advokat Marco Albrecht, Advokaturbüro Albrecht & Riedo - Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung (B 206'354-VOM)

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Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

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