Skip to content

Bundesstrafgericht 11.10.2007 RR.2007.158

11 octobre 2007·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,212 mots·~11 min·2

Résumé

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)

Texte intégral

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale

Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2007.158

Entscheid vom 11. Oktober 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kohli, Parteien Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Hamburg ermittelt gegen A. wegen Verdachts auf Betrug in einem besonders schweren Fall und Kursbetrug. A. wird vorgeworfen, zusammen mit weiteren Beteiligten die B. beim Erwerb einer Beteiligung an der C. AG arglistig getäuscht und dadurch am Vermögen geschädigt zu haben. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (heute Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) mit Rechtshilfeersuchen vom 10. Juni 2003, ergänzt am 16. Juli 2003 sowie 21. September und 22. Oktober 2004, unter anderem um Beschlagnahme bis zur Höhe von EUR 110 Mio. aller A. und/oder der D. GmbH zuzuordnenden Vermögenswerte bei der Bank E. ersucht zur Sicherung von Ansprüchen Geschädigter und möglicher staatlicher Verfallsansprüche. Die Staatsanwaltschaft hat am 19. August 2003 die vorsorgliche Sperre der Vermögenswerte von A. und/oder der D. GmbH bei der Bank E. verfügt (act. 1.4). Die Beschlagnahme wurde nach Eingang der ergänzenden Rechtshilfeersuchen bestätigt.

Die B. ist in Deutschland zur Sicherung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche auf dem Zivilweg gegen A. vorgegangen und hat am 24. März 2006 beim Landgericht Hamburg gegen diesen einen zivilrechtlichen Arrestbefehl im Betrag von rund EUR 30 Mio. erwirkt, welcher in der Folge in Deutschland durch Pfändungen vollstreckt wurde. Im Zusammenhang mit dem zivilrechtlichen Arrestverfahren hat die B. mittels separater Kostenfestsetzungsbeschlüsse zudem Prozesskostenentschädigungen von mehreren EUR 100'000.-- zugesprochen erhalten, für welche sie die Vollstreckung in der Schweiz angestrebt hat. Gestützt auf die deutschen Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie die definitive Rechtsöffnung des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Februar 2006 (act. 1.7) hat die B. am 24. Mai 2006 beim Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 1 (nachfolgend “Betreibungsamt“) die Pfändung der bereits rechtshilfeweise beschlagnahmten Vermögenswerte von A. bei der Bank E. erlangt und am 5. September 2006 die Verwertung dieser Vermögenswerte zur Befriedigung ihrer gerichtlich zugesprochenen Parteikostenentschädigung beantragt. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 an das Betreibungsamt sowie die Staatsanwaltschaft haben sich das Landgericht Hamburg und die Staatsanwaltschaft Hamburg mit der “Auskehrung“ der von der B. gepfändeten Beträge im Umfang von EUR 590'743.95 sowie CHF 1'860.75 einverstanden erklärt, da der Arrestbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 25. August 2004 und der Pfändungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 1. September vorrangig dazu dienten, die zivilrechtlichen Ansprüche von B. gegen A. zu sichern (act. 1.9 und 1.10). Das

- 3 -

Landgericht Hamburg hat gegenüber der Staatsanwaltschaft am 2. Februar 2007 bestätigt, dass der beantragten Auskehrung der zivilrechtlich gepfändeten Vermögenswerte an B. nichts entgegenstehe und mit Beschluss vom 5. September 2007 einen entsprechenden Antrag von A. vom 13. August 2007 auf Widerruf der Zustimmung vom 22. Dezember 2006 zur Zwangsvollstreckung seitens der B. in das Vermögen von A. bei der Bank E. als unbegründet abgewiesen (act. 1.29). Die Staatsanwaltschaft hat, nach vorgängiger Anhörung der betroffenen Parteien, dem Betreibungsamt mit Schreiben vom 18. Juli 2007 seinen Verzicht auf den Vorrang der strafrechtlichen Beschlagnahme mitgeteilt (act. 1.15), woraufhin das Betreibungsamt die Bank E. am 2. August 2007 aufgefordert hat, die verarrestierten Vermögenswerte bis zu einem Betrag von CHF 1'050'000.-- zu veräussern und den Erlös an das Betreibungsamt zu überweisen (act. 1.16). Das Schreiben des Betreibungsamtes vom 2. August 2007 wurde A. von der Bank E. am 7. August 2007 in Kopie übermittelt. A. hat die Verwertungsaufforderung mit Schreiben vom 13. August 2007 beim Betreibungsamt beanstandet (act. 1.18), was dieses veranlasst hat, die Verwertung der Vermögenswerte von A. mit Schreiben an die Bank E. vom 14. August 2007 zu stoppen und die Anzeige vom 2. August 2007 vorerst wieder zurückzuziehen (act. 1.20 und 1.27). Gleichzeitig hat A. die Staatsanwaltschaft am 16. August 2007 aufgefordert, den mit Schreiben vom 18. Juli 2007 erklärten Verzicht auf den Vorrang der strafrechtlichen Beschlagnahme zu widerrufen. In Abwesenheit des fallzuständigen Staatsanwalts hat diese den Verzicht auf den Vorrang der strafrechtlichen Beschlagnahme am 17. August 2007 vorläufig zurückgezogen (act. 1.23). Ersterer hat jedoch mit Schreiben vom 24. August 2007 an das Betreibungsamt erneut bestätigt, dass die Staatsanwaltschaft auf den Vorrang der strafrechtlichen Beschlagnahme verzichtet und einer zivilrechtlichen Verwertung der bei der Bank E. verarrestierten Vermögenswerte von A. daher nichts im Wege stehe sowie argumentiert, dass es sich beim Verzicht auf das strafrechtliche Verwertungsprivileg vom 18. Juli 2007 um ein betreibungsrechtliches Zurücktreten handle und keinesfalls um eine Rechtshilfeanordnung, weshalb offen bleiben könne, ob die rechtshilfeweise angeordnete Kontosperre aufrechterhalten bleibt (act. 1.3). Das Schreiben vom 24. August 2007 wurde A. gleichentags in Kopie übermittelt.

B. A. gelangt mit Beschwerde vom 24. September 2007 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2007 aufzuheben und festzustellen, dass die strafrechtliche Beschlagnahme über das Vermögen des Be-

- 4 schwerdeführers bei der Bank E. uneingeschränkt Bestand hat. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Betreibungsamt sowie die Bank E. anzuweisen, bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Verfahrens die strafrechtliche Beschlagnahme über das bei der Bank E. gelegene Vermögen von A. zu beachten und von Verwertungshandlungen abzusehen. Zudem sei dieses Verfahren zu sistieren, bis über die durch die Zustimmungserklärung des Landgerichts Hamburg vom 22. Dezember 2006 ausgelösten deutschen Verfahren endgültig entschieden ist, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).

Die B. hat mit Eingabe vom 4. Oktober 2007 an die II. Beschwerdekammer beantragt, sie sei im Beschwerdeverfahren als Partei zuzulassen und es sei ihr Gelegenheit zu geben, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, es sei denn die Beschwerde von A. würde von vornherein als unzulässig oder unbegründet erklärt (act. 10). Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464).

Die angefochtene Verfügung ist am 24. August 2007 ergangen, mithin nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 der Änderungen des IRSG gemäss

- 5 -

Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, weshalb vorliegend gemäss Art. 110b IRSG e contrario die revidierten Bestimmungen des IRSG zur Anwendung gelangen.

2. Gegen Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Behörde kann innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken z.B. durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Die Beschwerdefrist gegen eine Zwischenverfügung beträgt zehn Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerde legitimiert ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).

Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger, bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Beschwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156, je m.w.H.). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).

Vorliegend kann offen gelassen werden, ob es sich beim Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2007, wie vom Beschwerdeführer behauptet, um eine Schlussverfügung im Sinne von Art. 80d und Art. 80e Abs. 1 IRSG handelt. Ebenfalls unbeantwortet bleiben kann die Frage, ob

- 6 die Beschwerde, in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer bereits am 7. August 2007 vom Verzicht der Beschwerdegegnerin auf den Vorrang der strafrechtlichen Beschlagnahme Kenntnis erlangt hat und dieser Verzicht im Schreiben vom 24. August 2007 nur bekräftigt wurde, rechtzeitig eingereicht wurde.

Der Beschwerdeführer wäre als Inhaber der betroffenen Vermögenswerte im Prinzip im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG persönlich und direkt vom Verzicht auf den Vorrang der rechtshilfeweisen Beschlagnahme betroffen. Hingegen fehlt es ihm an einem schutzwürdigen Interesse. Letzterer macht zwar geltend, er hätte ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme, da sich die Schadenersatzansprüche und damit auch die Kostenfestsetzungsbeschlüsse, obschon vollstreckbar, im Hinblick auf den Ausgang des Strafverfahrens als nicht gerechtfertigt erweisen könnten. Dem kann offensichtlich nicht gefolgt werden. Die rechtshilfeweise Beschlagnahme erfolgt zur Sicherstellung möglicher Einziehungs- oder Rückerstattungsansprüche (vgl. Art. 74a IRSG), soll jedoch den Kontoinhaber nicht vor möglichen betreibungsrechtlichen Schritten schützen. In der Verunmöglichung oder Verzögerung der Zwangsvollstreckung rechtskräftiger und an sich vollstreckbarer Urteile kann daher kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG gesehen werden. Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass selbst ein Freispruch im Strafverfahren die vom Zivilrichter rechtskräftig anerkannten Schadenersatzforderungen, vorbehältlich allfällige Revisionsgründe, nicht dahinfallen lässt.

Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Die Gesuche um aufschiebende Wirkung sowie Verfahrenssistierung des Beschwerdeführers und das Gesuch der B. um Zulassung als Partei im Beschwerdeverfahren sind mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Die Beschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig, weshalb es sich rechtfertigt, den vorliegenden Entscheid in Anwendung von Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG ohne vorgängigen Schriftenwechsel zu fällen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'500.-- angesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von

- 7 -

CHF 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von CHF 1'500.-- zurückzuerstatten.

- 8 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gesuche um aufschiebende Wirkung sowie Verfahrenssistierung des Beschwerdeführers und das Gesuch der B. um Zulassung als Partei im Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von CHF 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von CHF 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von CHF 1'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 11. Oktober 2007 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Thomas Kohli - Rechtsanwältin Vera Schmidt - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Abt. Internationale Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2007.158 — Bundesstrafgericht 11.10.2007 RR.2007.158 — Swissrulings