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Bundesstrafgericht 11.01.2017 RP.2016.75

11 janvier 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,250 mots·~6 min·2

Résumé

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).;;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).;;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).;;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Texte intégral

Zwischenentscheid vom 11. Januar 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A, vertreten durch Rechtsanwalt Andrzej Remin, Gesuchsteller

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RP.2016.75 / RR.2016.291

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die polnischen Strafverfolgungsbehörden gegen verschiede Personen ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung führen;

- die Berufungsstaatsanwaltschaft Danzig mit Rechtshilfeersuchen vom 20. Juni 2013 die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich um Bankermittlung betreffend die bei den Banken B. in Zürich, C. AG in Zürich und D. SA in Zürich oder Genf, unter anderem auf A. („Gesuchsteller“), die E. Inc., die F. Inc., die G. Inc. und die H. Ltd. lautenden Konten ersuchte (RR.2016.290- 294 act. 1.1 und 1.2);

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Eintretensverfügung vom 20. April 2016 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und eine Aktenedition bei den obgenannten Banken anordnete;

- die Bank B. und die Bank D. SA dieser Aufforderung am 10. und 25. Mai 2016 nachkamen, während die Bank C. AG am 10. Mai 2016 mitteilte, dass bei ihr keine Geschäftsbeziehungen zu den in der Eintretensverfügung genannten Personen existieren würden;

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Schlussverfügungen Nr. 1 und Nr. 2 vom 20. Oktober 2016 die Herausgabe der betreffenden Bankunterlagen bei den Banken B. und D. SA verfügte (RR.2016.290-294 act. 1.1. und 1.2);

- dagegen die E. Inc., die F. Inc., die G. Inc. und die H. Ltd. sowie A. durch ihren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Andrzej Remin (nachfolgend „Rechtsanwalt Remin“), am 30. November 2016 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liessen und sinngemäss beantragten, es seien die Schlussverfügungen aufzuheben (RR.2016.290-294 act. 1);

- A., die E. Inc., die F. Inc., die G. Inc. und die H. Ltd. mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 eingeladen wurden, bis zum 19. Dezember 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 10‘000.-- zu leisten, und gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht wurden, dass bei versäumter Zahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (RR.2016.290-294 act. 5);

- A. am 16. bzw. 19. Dezember 2016 sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte (act. 1; RR.2016.290-294 act. 7);

- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 dem Gesuschsteller das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zustellte und ihn aufforderte, dieses auszufüllen und zusammen mit den im Formular genannten Unterlagen bis spätestens 30. Dezember 2016 zu retournieren, unter Hinweis, dass bei verspäteter Einreichung des Formulars dieses unberücksichtigt bleibe; die Beschwerdekammer daraufhin gleichzeitig die mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 10‘000.-- abnahm und neu der E. Inc., der F. Inc., der G. Inc. und der H. Ltd. eine Frist bis 30. Dezember 2016 ansetzte, um einen Kostenvorschuss von Fr. 8‘000.-- zu leisten (act. 2; RR.2016.290-294 act. 8);

- die eingeschriebe Postsendung vom 20. Dezember 2016 gemäss elektronischer Sendungsverfolgung nicht abgeholt und mit Datum vom 29. Dezember 2016 zurückgesandt wurde (act. 3; RR.2016.290-294 act. 9);

- eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- nach Lehre und Rechtsprechung kumulativ folgende zwei Bedingungen erfüllt sein müssen, um bei eingeschriebenen Sendungen die Zustellfiktion auszulösen: erstens die Abholeinladung in den physischen oder elektronischen Briefkasten bzw. ins Postfach des Empfängers gelegt worden sein muss; zweitens der Empfänger eine solche Zustellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten muss (MAITRE/THALSMANN, in: WALDMANN/ WEISSENBERGER [HRSG.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 20 N. 42 ff.; BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 123 III 492 E. 1; 120 III 3 E. 1d; 119 V 89 E. 4b/aa);

- Rechtsanwalt Remin das Beschwerdeverfahren eingeleitet hat und damit mit behördlichen Zustellungen rechnen musste;

- gemäss Postnachforschungen das Schreiben am 21. Dezember 2016 bei Rechtsanwalt Remin avisiert wurde (act. 3; RR.2016.290-294 act. 9);

- in Anwendung der vorerwähnten Bestimmungen das Schreiben vom 20. Dezember 2016 dem Gesuchsteller demnach spätestens am 28. Dezember 2016 und damit vor Ablauf der Frist vom 30. Dezember 2016 als zugestellt gilt;

- der Gesuchsteller innert Frist (und bis dato) das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege mit den darin genannten Unterlagen nicht retourniert hat;

- die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, und dieser einen Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben; ein Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden kann, wenn der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1 m.w.H.);

- der Gesuchsteller zur Begründung seines Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege ausführte, sein monatliches Einkommen betrage lediglich PLN 1‘800.--, was ca. EUR 400.-- bis 450.-- entspreche; er seit 20 Jahren an Bluthochdruck leide, was es ihm verunmögliche, einer geregelten Arbeit nachzugehen; er für seinen 18-monatigen Sohn monatlich EUR 100.-- Unterhaltszahlungen zu entrichten habe und er zudem die Wohnkosten seines Sohnes und dessen Mutter von EUR 150.-- tragen müsse; er ferner keinerlei Vermögenswerte habe (act. 1);

- seinem Antrag jedoch mit Ausnahme eines Arbeitsvertrages keinerlei Unterlagen beiliegen;

- die fehlende Liquidität des Gesuchstellers damit zwar behauptet, aber nicht rechtsgenüglich dargetan ist, weshalb der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege mangels genügender Substantiierung abzuweisen ist;

- dem Gesuchsteller damit eine Frist bis 23. Januar 2017 zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 5‘000.-- anzusetzen ist, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 63 Abs. 4 VwVG);

- die Zahlung in bar, durch ungekreuzten Barcheck oder durch Überweisung auf das Postkonto 30-756623-9 (IBAN CH46 0900 0000 3075 6623 9) der Bundesstrafgerichtskasse erfolgen kann;

- die Kosten dieses Entscheides bei der Hauptsache verbleiben.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Dem Gesuchsteller wird eine Frist bis zum 23. Januar 2017 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 5‘000.-- angesetzt.

3. Die Kosten des vorliegenden Entscheides bleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 12. Januar 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andrzej Remin

Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG).

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