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Bundesstrafgericht 19.12.2012 RP.2012.72

19 décembre 2012·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·769 mots·~4 min·2

Résumé

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Ergänzung der Beschwerde (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG).;;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Ergänzung der Beschwerde (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG).;;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Ergänzung der Beschwerde (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG).;;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Ergänzung der Beschwerde (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG).

Texte intégral

Zwischenentscheid vom 19. Dezember 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Giorgio Bomio und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., Gesuchsteller

gegen

KANTONALE STAATSANWALTSCHAFT AARGAU, Gesuchsgegnerin

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG), Ergänzung der Beschwerde (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: RP.2012.72 / RR.2012.250

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- das Untersuchungsrichteramt Turnhout (Belgien) eine Untersuchung u.a. gegen A. wegen Urkundenfälschung und Gebrauch von falschen Unterlagen, Untreue, Betrug, Geldwäsche, Diebstahl und kriminelle Organisation führt; - das Untersuchungsrichteramt rechtshilfeweise um Vornahme verschiedener strafprozessualer Handlungen ersucht, d.h. um Beschlagnahme und Herausgabe von Unterlagen sowie um die Beschlagnahme von Liegenschaften (act. 2 S. 2); - die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") hierauf mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 eintrat und unter anderem eine Grundbuchsperre anordnete (act. 2, Ziffer 4 und 5 des Dispositivs); - hiergegen A. mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 Beschwerde erhebt, wobei er zusammenfassend beantragt, (1) dass die Unterlagen nicht beigezogen und herausgegeben werden sollen und (2) dass die Grundbuchsperre nicht errichtet werden solle, unter Abweisung des diesbezüglich rechtshilfeweise gestellten Antrages (act. 1); - am 7. November 2012 die Vorinstanz um Einreichung der Verfahrensakten ersucht wurde (act. 5), wozu A. mit Eingabe vom 14. November 2012 unaufgefordert eine eigene Stellungnahme einreichte (act. 7, 7.1); - innert mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 angesetzter Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (act. 4) A. um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act.1); mit Schreiben vom 7. November 2012 die Beschwerdekammer A. das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zukommen liess (act. 2); mit Eingabe vom 14. November 2012 (eingegangen am 19. November 2012) A. das vorerwähnte Formular samt verschiedener Beilagen einreichte (act. 3, 3.1-3.12); - die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, und dieser einen Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

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- gemäss seiner Steuerveranlagung 2010 der Beschwerdeführer Liegenschaften in U., V., W. sowie in X. besitzt (act. 3.2); - er hernach weder über Einkünfte, noch Vermögen verfügt, und bezüglich der Liegenschaft in W. eine Grundbuchsperre errichtet wurde (act. 2 Ziffer 4 des Dispositivs); - auf dem Formular "unentgeltliche Rechtspflege" (act. 3.1) der Verkauf einer Wohnung im Jahr 2011 erwähnt wird (Y./V.); - weder über den erzielten Verkaufserlös, noch bezüglich seiner angeführten Konten Belege eingereicht wurden; - indes die vorhandenen Liegenschaften und das im Formular erwähnte ALV-Verfahren vor Versicherungsgericht AG eine unübersichtliche finanzielle Situation schaffen, die eine eingehende Dokumentation erfordert; - festzuhalten ist, dass die fehlenden Belege sowie die zeitlich zurückliegende Steuerveranlagung keine schlüssige Beurteilung seiner Vermögenssituation erlauben; - somit androhungsgemäss das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (vgl. act. 3.1 S. 2); - damit erneut Frist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen ist; - weiter nach Leistung des Kostenvorschusses die Begründung der Beschwerde einer Ergänzung gemäss Art. 52 Abs. 3 VwVG bedarf, wobei bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; - die Kosten des Entscheides bei der Hauptsache verbleiben.

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Demnach beschliesst die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist bis zum 31. Dezember 2012 zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 6'000.-- angesetzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

4. Dem Beschwerdeführer wird Frist bis zum 9. Januar 2013 angesetzt, um die Begründung der Beschwerde zu ergänzen. Bei Säumnis wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Bellinzona, 20. Dezember 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG).

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