Entscheid vom 21. August 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Dario Sutter,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Argentinien
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RH.2025.17
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Sachverhalt:
A. Die argentinischen Behörden ersuchten mit Interpol-Meldung vom 3. Juni 2025 um Festnahme des dominikanischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung zur Strafverfolgung wegen Kokainhandel (act. 1.2, 3.1).
B. Am 20. Juli 2025 wurde A. im Kanton Aargau angehalten und mit Anordnung des Bundesamts für Justiz, Fachbereich Auslieferung (nachfolgend «BJ»), in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 3, 3.2).
C. Das BJ ersuchte die argentinischen Behörden mit Meldungen vom 20. Juli 2025 um Übermittlung von ergänzenden Informationen (act. 1.3, 1.5, 3.3, 3.5), worauf Interpol Buenos Aires mit Meldungen vom 20. und 21. Juli 2025 ergänzende Informationen übermittelte (act. 1.4, 1.6, 3.4, 3.6).
D. Anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Juli 2025 erklärte A., mit einer Auslieferung an Argentinien nicht einverstanden zu sein (act. 3.7).
E. Mit diplomatischer Note vom 22. Juli 2025 übermittelte die Botschaft der Republik Argentinien in Bern dem BJ ein Verhaftsersuchen gegen A. (act. 3.9).
F. Am 23. Juli 2025 verfügte das BJ die Auslieferungshaft gegen A. (act. 1.1, 3.10).
G. Mit diplomatischer Note vom 28. Juli 2025 ersuchte die Botschaft der Republik Argentinien um Fristerstreckung zur Einreichung des formellen Auslieferungsersuchens (act. 3.13), welche das BJ mit diplomatischer Note vom 30. Juli 2025 bis zum 28. August 2025 gewährte (act. 3.14).
H. Mit Beschwerde vom 31. Juli 2025 gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Dario Sutter, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):
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1. Der Auslieferungshaftbefehl B-25-3614-1 des Bundesamtes für Justiz vom 23. Juli 2025 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
2. Eventualiter sei der Auslieferungshaftbefehl B-25-3614-1 des Bundesamtes für Justiz vom 23. Juli 2025 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Anwendbarer MwSt.) zulasten der Staatskasse.
I. Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2025 (Poststempel: 8. August 2025) beantragt das BJ, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 3).
J. Mit Beschwerdereplik vom 12. August 2025 (Poststempel: 13. August 2025) lässt A. an seinen Anträgen festhalten (act. 4). Die Beschwerdereplik wurde dem BJ mit Schreiben vom 14. August 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr mit Argentinien ist primär der Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und der Argentinischen Republik vom 21. November 1906 (SR 0.353.915.4) anwendbar.
1.2 Soweit dieser Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; jeweils m.w.H.). Vorbehalten
- 4 bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG).
2.2 Die Beschwerdekammer ist zur Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2025 gegen den Auslieferungshaftbefehl des Beschwerdegegners vom 23. Juli 2025 zuständig. Die Beschwerde wurde formund fristgerecht erhoben. Der Beschwerdeführer ist beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil in der diplomatischen Note der argentinischen Botschaft in Bern vom 22. Juli 2025 auf eine eingehendere Darstellung des Sachverhalts, die genaue Wiedergabe des vorgeworfenen modus operandi, die Angabe der angeblich beim ihm angefallenen finanziellen Gewinnen etc. verzichtet worden sei. Dies verunmögliche es ihm, sich mit den erhobenen Vorwürfen auseinanderzusetzen und sich gegen diese zur Wehr zu setzen (sich zu verteidigen), womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör massiv verletzt werde. Er sitze in Auslieferungshaft, ohne dass ihm jemals ausreichend vorgehalten worden sei, was ihm vorgeworfen werde. Dem ersuchenden Staat sei es trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Beschwerdegegnerin nicht gelungen, auch nur ansatzweise die von der Beschwerdegegnerin geforderten Auskünfte und Angaben beizubringen (act. 1 S. 6 und 9).
3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in den Art. 29 ff. VwVG sowie, was das Auslieferungsverfahren betrifft, in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV
- 5 konkretisiert. Gemäss Art. 52 Abs. 1 IRSG werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 IRSG wird der Verfolgte kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken. Diese Verfahrensbestimmungen sind vor dem Entscheid über die Auslieferungshaft sinngemäss anwendbar (Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.3 vom 30. April 2021 E. 5.2 in fine mit Hinweis; vgl. auch Art. 44 IRSG). Restriktionen des rechtlichen Gehörs sind insbesondere zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass der Zweck einer im öffentlichen Interesse liegenden Massnahme durch eine vorgängige Anhörung vereitelt würde. In solchen Fällen genügt es allenfalls, wenn das rechtliche Gehör nachträglich gewährt wird (WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 29 VwVG N. 60; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1008 f., die als Beispiel die Festnahme einer Person anführen; vgl. auch SAGER, Basler Kommentar, 2015, Art. 42 IRSG N. 3 in fine).
3.3 Der Beschwerdeführer konnte sich vor dem Erlass des Auslieferungshaftbefehls vom 23. Juli 2025 anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Juli 2025 äussern. Gemäss Einvernahmeprotokoll wurden dem Beschwerdeführer namentlich «eine Kopie der Ausschreibung von Interpol Argentinien (Buenos Aires) vom 03.06.2025 inkl. der Beilage der Argentinischen Justizbehörde vom 21.07.2025 sowie dem Schriftenwechsel zwischen Interpol Bern und Interpol Buenos Aires vom 20.07.2025 und 21.07.2025» ausgehändigt (act. 3.7 S. 1 f.). Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die diplomatische Note der Botschaft der Republik Argentinien in Bern vom 22. Juli 2025 (act. 3.9), welche am 23. Juli 2025 beim Beschwerdegegner einging, vor Erlass des Auslieferungshaftbefehls vom 23. Juli 2025 nicht vorgelegt wurde, kann dem Beschwerdegegner, der bis zum dritten Werktag nach der Festnahme vom Sonntag, 20. Juli 2025, über die Auslieferungshaft zu entscheiden hatte (Art. 46 Abs. 2 IRSG), nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die diplomatische Note der Botschaft der Republik Argentinien in Bern vom 22. Juli 2025 lag dem Beschwerdeführer für die Beschwerde offensichtlich
- 6 vor (act. 1.7), so dass er sich dazu im vorliegenden Beschwerdeverfahren äussern konnte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht auszumachen. Ob die Vorbringen des ersuchenden Staats für die Anordnung der Auslieferungshaft genügen, was vorliegend vom Beschwerdeführer bestritten wird, ist eine Frage der Begründetheit der Anordnung der Auslieferungshaft.
3.4 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die gesetzlichen Anforderungen an Form und Inhalt eines Fahndungs- und Festnahmeersuchens seien nicht erfüllt. Es mangle bereits an der Aufführung des Gegenstands und des Grunds des Ersuchens (Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Sodann gelinge es Argentinien nicht ansatzweise, die ihm vorgeworfenen Taten rechtlich korrekt zu bezeichnen (Art. 28 Abs. 2 lit. c IRSG). Ebenso gebe Argentinien seine Staatsbürgerschaft (möglicherweise absichtlich) falsch an (Art. 28 Abs. 2 lit. d IRSG). Die beigebrachte Darstellung des Sachverhalts müsse als völlig ungenügend betrachtet werden. Es gelinge Argentinien nicht ansatzweise zu erläutern, wie er Personen für die vorgeworfenen Taten rekrutiert haben solle. In der Darstellung des Sachverhalts finde sich nicht ein einziger Beleg dafür, dass er Mitglied oder gar Anführer einer kriminellen Organisation sein solle. In der Red Notice werde zudem als Tatzeitraum der Juli 2024 genannt. Die beiden konkreten Fälle, welche Argentinien sodann zur Begründung des Ersuchens um Auslieferung heranziehe, hätten sich jedoch erst am 21. Oktober 2024 respektive am 10. November 2024 ereignet und es sei den verschiedensten Schreiben Argentiniens keinerlei Hinweis dafür zu entnehmen, inwiefern er mit diesen beiden erwähnten Taten in Zusammenhang stehen solle. Das argentinische Ersuchen enthalte nicht den in Art. 28 Abs. 3 lit. b IRSG verlangten Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften. Argentinien begnügte sich mit einer Auflistung (mehrheitlich nicht mehr in Kraft stehender) Gesetzesartikel aus dem Zollgesetz und dem Strafgesetzbuch Argentiniens. Argentinien habe den in Art. 41 IRSG respektive Art. 42 IRSG verlangten Haftbefehl oder eine andere Urkunde mit derselben Rechtswirkung nicht beibringen können. Es mangle damit an den in Art. 42 lit. a und b IRSG verlangten Hinweisen auf das Bestehen eines gültigen Hafttitels, das Datum von dessen Ausstellung und der Behörde, welche ihn erlassen habe. Um jedoch den Anforderungen von Art. 42 IRSG gerecht zu werden, werde dem ausländischen Ersuchen um Auslieferung in der Regel ein Haftbefehl beigelegt. Sowohl Art. 42 IRSG als auch Art. 28 IRSG ermöglichten der ersuchten Behörde zu prüfen, ob Gründe bestehen, welche der Auslieferung
- 7 entgegenstehen. Erst das Beibringen derartiger Akten ermögliche dem Betroffenen, sich gegen die Verhaftung zur Wehr zu setzen. Soweit diese Akten von Argentinien nicht beigebracht worden seien, werde ihm eine Verteidigung verunmöglicht und mithin auch sein rechtliches Gehör massiv verletzt. Aufgrund von dessen Wichtigkeit für den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör sei davon auszugehen, dass den ersuchenden Staat die Pflicht trifft, einen Haftbefehl vorzulegen. In Anbetracht dessen, dass Argentinien die Akten nicht um einen Haftbefehl ergänzt habe, obwohl der Beschwerdegegner mehrfach interveniert habe und Argentinien um Vervollständigung der Unterlagen gebeten habe, sei die Haftanordnung als rechtwidrig zu betrachten und er umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1 S. 8 f.). Im Übrigen genüge das in spanischer Sprache verfasste Schreiben des Wirtschaftsstrafgerichts Buenos Aires vom 21. Juli 2025, welches mit Meldung vom 21. Juli 2025 übermittelt wurde, den Anforderungen von Art. 28 Abs. 5 IRSG nicht (act. 1 S. 4).
Replicando hält der Beschwerdeführer daran fest, dass die Angaben in der Interpol Red Notice vom 3. Juni 2025 den Voraussetzungen an die Darstellung des wesentlichen Sachverhalts nicht genügten. Der festgehalte Tatzeitraum im Juli 2024 stimme nicht mit den in der diplomatischen Note vom 22. Juli 2025 erläuterten Einzelfällen überein. Zudem unterscheide sich der modus operandi in diesen beiden Fällen wesentlich vom dargestellten Sachverhalt in der Interpol Red Notice (act. 4 S. 3 ff.).
4.2 Grundsätzlich bedürfen Ersuchen der Schriftform (Art. 28 Abs. 1 IRSG). Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtliche als richtig bescheinigt sein (Art. 28 Abs. 5 IRSG). Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird. Die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt (Art. 28 Abs. 6 IRSG).
Ersuchen um Fahndung und Festnahme zum Zwecke der Auslieferung müssen folgende Angaben enthalten: die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde (Art. 28 Abs. 2 lit. a IRSG); der Gegenstand und der Grund des Ersuchens (Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG); die rechtliche Bezeichnung der Tat (Art. 28 Abs. 2 lit. c IRSG); möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet (Art. 28 Abs. 2 lit. d IRSG); eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts (Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG). Sie müssen Hinweise enthalten auf: das Bestehen eines gültigen Hafttitels, das Datum seiner
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Ausstellung und die Behörde, die ihn erlassen hat (Art. 42 lit. a IRSG); die Absicht der zuständigen Behörde, ein Auslieferungsersuchen zu stellen (Art. 42 lit. b IRSG).
Ausländer können zur Auslieferung aufgrund eines Ersuchens einer Interpol- Landeszentralstelle oder des Justizministeriums eines andern Staates oder aufgrund einer internationalen Ausschreibung in einem Fahndungssystem (vorläufig) festgenommen werden. Art. 52 Abs. 1 und 2 IRSG gelten sinngemäss (Art. 44 IRSG). Die Festnahme wird dem BJ gemeldet und bleibt bis zum Entscheid über die Auslieferungshaft aufrechterhalten, längstens jedoch bis zum dritten Werktag nach der Festnahme (Art. 46 IRSG).
4.3 Aufgrund der Interpol Red Notice vom 3. Juni 2025 konnte der Beschwerdeführer ohne Weiteres vorläufig festgenommen werden, ohne dass die allgemeinen Anforderungen an Form und Inhalt von Ersuchen hätten erfüllt sein müssen. Mit der diplomatischen Note der Botschaft der Republik Argentinien in Bern vom 22. Juli 2025 – die zusammen mit der Interpol Red Notice vom 3. Juni 2025 sowie den ergänzenden Informationen in den Meldungen vom 20. und 21. Juli 2025 zu lesen ist – werden auch die entsprechenden Anforderungen an Form und Inhalt erfüllt: sie ist schriftlich und in französischer Sprache verfasst; in ihr wird die Stelle, von der es ausgeht («L’Ambassade de la République Argentine [Berne]»), und die für das Strafverfahren zuständige Behörde («Tribunal national pénal économique N° 8, Secrétariat N° 15») aufgeführt; in ihr wird der Gegenstand und der Grund des Ersuchens aufgeführt («demande de détention provisoire en vue de l’extradition ultérieure»); in ihr wird die rechtliche Bezeichnung der Tat aufgeführt («contrebande de stupéfiants, en concours réel avec une association illicite»; «contrebande de stupéfiants, prévu aux articles 864, alinéa d, et 866 du Code des couandes [Loi N° 22.415]»); in ihr werden möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet, aufgeführt («A., (U.E. ID N° 1)»; ihr ist eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts beigefügt; sie enthält Hinweise auf das Bestehen eines gültigen Hafttitels, das Datum seiner Ausstellung und die Behörde, die ihn erlassen hat («Le tribunal national pénal économique n° 8 a ordonné l’arrestation internationale de A. par décision interlocutoire rendue en date du 22 mai 2025, laquelle demeure en vigueur à ce jour») und die Absicht der zuständigen Behörde, ein Auslieferungsersuchen zu stellen («De même, le tribunal requérant a exprimé son engagement formel envers la Confédération suisse, en assurant que la demande d’extradition sera dûment formalisée par la voie diplomatique dès que la personne recherchée aura été arrêtée»). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die vorliegenden Unterlagen, die zum Teil in englischer und spanischer Sprache
- 9 verfasst sind, nicht zu verstehen. Vielmehr gibt er deren Inhalt in der Beschwerde wieder (act. 1 S. 3 ff.; vgl. auch ENGLER, Basler Kommentar, 2015, Art. 28 IRSG N. 8, wonach im Ergebnis der Sache nach klar sein muss, worum es geht).
4.4 Betreffend Sachverhaltsdarstellung ist festzuhalten, dass Art. 42 IRSG einerseits der ersuchten Behörde die Prüfung ermöglichen soll, ob Gründe vorliegen, welche der Anordnung oder der Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft offensichtlich entgegenstehen. Andererseits soll sie den Betroffenen in die Lage versetzen, sich mit Beschwerde gegen seine Verhaftung zur Wehr zu setzen (SAGER, Basler Kommentar, 2015, Art. 42 IRSG N. 3). Zu diesem Zweck muss er insbesondere wissen, was ihm an strafbaren Handlungen vorgeworfen wird. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis sind dabei allerdings an die Sachverhaltsdarstellung nicht zu strenge Anforderungen zu stellen, weil Fahndungs- und Festnahmeersuchen in aller Regel noch vor Beginn einer ordentlichen und vertieften Untersuchung des Falls gestellt werden und – soll die Massnahme wirksam sein – auch gestellt werden müssen (vgl. zum Ganzen BGE 111 Ib 319 E. 3 und BGE 106 Ib 260 E. 3a; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2007.1 vom 25. Januar 2007 E. 4.1.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Interpol Red Notice vom 3. Juni 2025, dem Schreiben des Wirtschaftsstrafgerichts Buenos Aires vom 21. Juli 2025 und der diplomatischen Note vom 22. Juli 2025 können die Art der zur Last gelegten Taten wie auch Angaben über Ort und Zeit ihrer Begehung in einer knappen, aber genügenden Form entnommen werden. Der entsprechende Sachverhalt ist im angefochtenen Auslieferungshaftbefehl zusammengefasst wiedergegeben. Der Umstand, dass in der Interpol Red Notice vom 3. Juni 2025 ein Tatzeitpunkt vom 1. Juli 2024 bis 31. Juli 2024 angegeben wird, während im Schreiben des Wirtschaftsstrafgerichts Buenos Aires vom 21. Juli 2025 und in der diplomatischen Note vom 22. Juli 2025 zwei konkrete Beispiele vom 21. Oktober 2024 und 10. November 2024 genannt werden, ändert nichts daran. Ebenso wenig, dass der modus operandi in den beschriebenen Einzelfällen in der Interpol Red Notice vom 3. Juni 2025 nicht beschrieben ist.
4.5 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, für die ihm vorgeworfenen Verstösse gegen das argentinische Zollgesetz und gegen Art. 45, 55 und 210 des argentinischen Strafgesetzbuchs sehe Art. II des Auslieferungsvertrags zwischen der Schweiz und Argentinien die Auslieferung nicht vor. Subsidiär finde das
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IRSG Anwendung (act. 1 S. 7). Er habe bereits in der Einvernahme vom 21. Juli 2025 geäussert, noch nie in seinem Leben in Argentinien gewesen zu sein, mithin nie das Territorium jenes Staats betreten zu haben, der behaupte, auf dessen Staatsgebiet seien durch ihn verschiedene gravierende Gesetzesverstösse begangen worden, welche nicht allesamt als Distanzdelikte begangen werden könnten (act. 1 S. 9). Argentinien stütze sich auf Gesetzesartikel aus dem argentinischen Zollgesetz, die allesamt nicht mehr in Kraft seien. Damit sei dem Ersuchen um Auslieferung an Argentinien diesbezüglich jegliche inländische materielle Grundlage entzogen (act. 1 S. 10 f.). Bei Art. 45 des argentinischen Strafgesetzbuchs handle es sich um einen mit dem Schweizer Straftatbestand der Anstiftung vergleichbaren Tatbestand. Es sei wohl davon auszugehen, dass Argentinien die Anstiftung hinsichtlich der Verletzungen zollrechtlicher Bestimmungen behaupten möchte. Seien die angerufenen Bestimmungen des argentinischen Zollgesetzes aber allesamt nicht mehr in Kraft, könne auch nicht zum Verstoss gegen dieselben angestiftet werden. Art. 55 des argentinischen Strafgesetzbuchs sei nicht mehr in Kraft. Art. 210 des argentinischen Strafgesetzbuchs sehe vor, dass bestraft werde, wer einer Vereinigung oder Bande von drei oder mehr Personen beitrete, die Straftaten begehen wolle, allein aufgrund seiner Mitgliedschaft in dieser Vereinigung. Argentinien sei es bislang nicht ansatzweise gelungen, schlüssig aufzuzeigen, inwiefern er Mitglied oder gar Anführer einer kriminellen Organisation gewesen sein solle. Bei derart gravierenden Vorwürfen wäre aber davon auszugehen, dass ein nach rechtsstaatlichen Prinzipien handelnder Staat vor dem Ersuchen um Auslieferung einer ausländischen Person den Sachverhalt genau abkläre und über entsprechende Beweise verfüge, welche die aufgestellten Behauptungen und Vorwürfe stützten und die unmittelbar vorgelegt werden könnten. Dies sei – trotz mehrmaliger Aufforderung seitens des Beschwerdegegners – nicht ansatzweise passiert. Damit bestünden ganz grundsätzliche Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit des in Argentinien angeblich gegen ihn laufenden Strafverfahrens. Es liege der Verdacht nahe, dass er an Argentinien ausgeliefert werden solle, damit er dort zu einer empfindlichen Strafe verurteilt werden könne, ohne dass ein Strafverfahren durchgeführt werde, das rechtsstaatlichen Prinzipien gerecht würde. Er werde als Trophäe für die Strafverfolgungsbehörden herhalten müssen. Damit könne dem argentinischen Ersuchen aufgrund von Art. 2 lit. a IRSG nicht entsprochen werden, weshalb auch der Auslieferungshaftbefehl, dessen Grundlage den Anforderungen gemäss IRSG nicht ansatzweise zu genügen vermöge, aufzuheben und er umgehend auf freien Fuss zu setzen sei (act. 1 S. 12 f.).
Replicando hält der Beschwerdeführer daran fest, dass Art. 863 sowie Art. 864 des argentinischen Zollgesetzes bereits seit 2005 und Art. 866
- 11 desselben Gesetzes seit 2016 nicht mehr in Kraft seien. Der angebliche Tatzeitraum habe im Juli 2024 gelegen, die beiden konkreten Einzelfälle, welche durch die argentinischen Behörden vorgebracht würden, hätten sich im Herbst – Oktober sowie November – 2024 ereignet. Dies bedeute, dass die angerufenen Gesetzesbestimmungen zum angeblichen Tatzeitpunkt bereits seit 19 respektive neun Jahren nicht mehr in Kraft gestanden hätten, Argentinien sich aber dennoch darauf berufe. Dies müsse ganz grundsätzliche Zweifel an die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens, das dem Beschwerdeführer in Argentinien bei einer Auslieferung wohl bevorstehen würde, aufkommen lassen. Damit könne dem argentinischen Ersuchen auch aufgrund von Art. 2 lit. a IRSG nicht entsprochen werden, weshalb auch der Auslieferungshaftbefehl, dessen Grundlage den Anforderungen gemäss IRSG nicht ansatzweise zu genügen vermöge, aufzuheben und er selbst umgehend auf freien Fuss zu setzen sei (act. 4 S. 6).
5.2 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2024.16 vom 10. Dezember 2024 E. 2.3.1 f.; RH.2024.14 vom 30. Oktober 2024 E. 2.1; RH.2024.12 vom 14. August 2024 E. 3).
5.3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Auslieferung erweise sich als offensichtlich unzulässig. Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (BGE 111 IV 108 E. 3a). Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen, insbesondere, dass das Verfahren in Argentinien nicht den in der EMRK und dem UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspreche, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die angeordnete Haft zu prüfen, sondern gegebenenfalls im Rahmen eins Auslieferungsentscheids. Dasselbe gilt für die Frage, ob der der ersuchende Staat die vorgeworfenen Handlungen ahnden kann (Art. 32 IRSG), zumal diese Prüfung gestützt auf die vom ersuchenden
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Staat im Rahmen des formellen Auslieferungsersuchens zu liefernden Angaben vorzunehmen ist (vgl. FIOLKA, Basler Kommentar, 2015, Art. 32 IRSG N. 7 f.). Der Beschwerdeführer zeigt mit seinen Vorbringen keine Gründe auf, welche seine Auslieferung ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen als offensichtlich unzulässig erscheinen lassen.
5.4 Der Beschwerdeführer ruft auch Art. 53 IRSG an, nach dessen Abs. 1 das BJ die gebotenen Abklärungen vornimmt, wenn der Verfolgte behauptet, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (act. 1 S. 9; act. 4 S. 5). Art. 53 IRSG kommt gegebenenfalls zur Anwendung, wenn es um den Auslieferungsentscheid selbst geht (Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2012 vom 14. Juni 2012 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. LUDWICZAK GLAS- SEY, Petit commentaire, 2024, Art. 47 IRSG N. 24 ff.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 836 f.). Der im Zusammenhang der Auslieferungshaft relevante Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG verlangt, dass der Verfolgte ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der schweizerischen Behörden, diesbezüglich Nachforschungen zu machen oder machen zu lassen. Wenn Zweifel nicht ausgeschlossen werden können, ist das Alibi nicht ohne Verzug im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG nachgewiesen. Der Beschwerdeführer behauptet, noch nie in Argentinien gewesen zu sein. Ihm wird indes auch nicht vorgeworfen, in Argentinien gehandelt zu haben. Vielmehr bringt der ersuchende Staat vor, der Beschwerdeführer habe im Ausland gehandelt.
5.5 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
6. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, in bislang jedem Dokument des Auslieferungsverfahrens sei seine Nationalität falsch angegeben, er verfüge ausschliesslich über die niederländische Staatsbürgerschaft (act. 1 S. 9 f.), legt er nicht dar, inwiefern eine allfällige niederländische Staatsbürgerschaft einen Einfluss auf die Auslieferungshaft haben könnte.
7. Andere Gründe, welche zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr
- 13 ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 22. August 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Dario Sutter - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
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Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).