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Bundesstrafgericht 22.08.2023 RH.2023.14

22 août 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,881 mots·~14 min·2

Résumé

Auslieferung an Spanien; Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG) ;;Auslieferung an Spanien; Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG) ;;Auslieferung an Spanien; Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG) ;;Auslieferung an Spanien; Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG)

Texte intégral

Entscheid vom 22. August 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., zzt. in Auslieferungshaft, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Spanien Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RH.2023.14

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Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 22. Januar 2020 ersuchten die spanischen Behörden um Verhaftung und Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten wegen Betrugs gestützt auf das Urteil des Landgerichts von Santa Cruz de Tenerife vom 6. Juli 2018 (act. 8.1).

B. Aufgrund dieser SIS-Ausschreibung wurde A. am 6. Juli 2023 anlässlich einer Hotelkontrolle in Zürich festgenommen (act. 8.3). Gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ) vom gleichen Tag wurde A. in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 8.2). Anlässlich seiner Einvernahme vom 7. Juli 2023 erklärte A., mit einer Auslieferung an Spanien nicht einverstanden zu sein (act. 8.3).

C. In der Folge stellte A. mit Schreiben vom 7. Juli 2023 (mit Eingang beim BJ am 11. Juli 2023) ein erstes Haftentlassungsgesuch mit der Begründung, die Verjährung sei eingetreten (act. 8.4). Demgegenüber ordnete an demselben Tag das BJ mit Auslieferungshaftbefehl vom 7. Juli 2023 die Auslieferungshaft gegen A. an (act. 8.6), welcher ihm am 10. Juli 2023 eröffnet wurde (act. 8.7).

D. Mit Antwortschreiben vom 11. Juli 2023 teilte das BJ A. mit, dass die Rechtsmittelfrist gegen den Auslieferungshaftbefehl noch laufe, weshalb die Möglichkeit bestehe, dagegen Beschwerde einzureichen. Aus prozessökonomischen Gründen erlasse das BJ daher im konkreten Fall keine anfechtbare Verfügung. Das BJ hielt abschliessend fest, der Auslieferungshaftbefehl sei zudem namentlich wegen Fluchtgefahr ausgestellt worden und an dieser Einschätzung habe sich nichts geändert, weshalb eine Entlassung, auch gegen andere Sicherungsmassnahmen, nicht angezeigt erscheine (act. 8.5).

E. Mit Mitteilung an Sirene Spanien ersuchte das BJ am 11. Juli 2023 die spanischen Behörden um Angaben zur Verjährungsfrist (act. 8.8), welche am Folgetag eingereicht wurden (act. 8.9). Mit Schreiben vom 21. Juli 2023 reichte das spanische Justizministerium das formelle Auslieferungsersuchen gegen A. ein (act. 8.12).

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F. A. reichte mit Schreiben vom 25. Juli 2023 ein zweites Gesuch um Haftentlassung ein (act. 8.13a, act. 8.13b). Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 wies das BJ das Haftentlassungsgesuch ab (act. 8.14).

G. Auch anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Juli 2023 zum spanischen Auslieferungsersuchen erklärte A., mit einer Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 8.16). A. wurde dabei eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt, welche ihm auf sein Gesuch hin (act. 8.16) erstreckt wurde (act. 8.18).

H. Gegen den abweisenden Haftentlassungsentscheid des BJ vom 26. Juli 2023 (act. 8.14; s. supra lit. F) gelangt A. mit Eingabe vom 27. Juli 2023 (Postaufgabe vom 2. August 2023 und Eingang am 3. August 2023) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt im Wesentlichen seine Haftentlassung sowie die Abweisung des Auslieferungsersuchens.

I. Die Beschwerdekammer forderte mit Schreiben vom 3. August 2023 das BJ auf, die Akten sowie eine Beschwerdeantwort bis am 9. August 2023 einzureichen und diese bis zum gleichen Datum (dem Rechtsvertreter) der Gegenpartei zuzustellen. Dem Beschwerdeführer wurde bis am 14. August 2023 Frist zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdereplik angesetzt (act. 3).

J. Der Beschwerdeführer machte mit Schreiben vom 3. August 2023 (Postaufgabe vom 4. August 2023 und Eingang vom 7. August 2023) eine unaufgeforderte Eingabe (act. 5), welche dem BJ mit Schreiben vom 7. August 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 6).

K. Das BJ reichte mit Schreiben vom 7. August 2023 (Postaufgabe am 9. August 2023 und Eingang am 10. August 2023) seine Beschwerdeantwort samt Akten ein (act. 8). Es beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 8). Dabei hält es fest, dass zwischenzeitlich die Kantonspolizei Zürich ihm die vom Beschwerdeführer am 4. August 2023 unterzeichnete Vollmacht zugunsten von Rechtsanwalt B. (act. 8.19) übermittelt habe (act. 8 S. 2). Das BJ stellte die Beschwerdeantwort dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu (act. 11, 11.1).

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Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 10. August 2023 (mit Postaufgabe am 12. August 2023 und Eingang am 14. August 2023) mit, er habe die Beschwerdeantwort des BJ noch nicht erhalten, weshalb er um eine 10-tägige Fristerstreckung ersuche, damit er mit seinem Rechtsanwalt den «eventuell notwendigen Einspruch formulieren» könne (act. 9). Mit Schreiben vom 14. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdereplik bis am 16. August 2023 erstreckt (act. 13), nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärt hatte, dass er dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort übergeben habe und dass er ihn lediglich im Auslieferungs-, nicht aber im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertrete (act. 12). Mit Eingabe datiert vom 15. August 2023 (Postaufgabe am 17. August 2023 und Eingang am 18. August 2023) reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdereplik ein (act. 16).

L. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Spanien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975, 17. März 1978 und 10. November 2010 (ZP I EAUe, SR 0.353.1; ZPII EAUe, SR 0.353.12; ZPIII EAUe, SR.0.353.13) massgebend. Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html

- 5 justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX- Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen; ZIM- MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 22 f., 28–52, 193 ff.).

1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_444/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1).

1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die

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Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

2. 2.1 Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das BJ kann der Verfolgte bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG).

2.2 Die gegen den negativen Haftentlassungsentscheid vom 26. Juli 2023 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).

3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2).

4. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117

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IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Dies soll es nach der Rechtsprechung der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1).

5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die fragliche Straftat sei verjährt (act. 1 S. 1 f.), die Übersetzung sei mangelhaft gewesen, er sei in seiner Abwesenheit verurteilt, die Mindestrechte der Verteidigung und weitere Verfahrensrechte seien im spanischen Strafverfahren nicht gewahrt worden (act. 1 S. 3). In der Beschwerdereplik kritisiert er die Beschwerdegegnerin, weil sie auf diese Punkte nicht eingegangen sein soll (act. 16).

5.2 Was der Beschwerdeführer einwendet, lässt das Auslieferungsersuchen nicht als offensichtlich unzulässig im Sinne der einleitenden Erwägungen erscheinen. So bringt er mit seinen Einwendungen keine Gründe vor, welche seine Auslieferung ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen als offensichtlich unzulässig erscheinen liessen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (act. 8 S. 4 f.), sind daher seine Vorbringen nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den negativen Haftentlassungsentscheid, sondern gegebenenfalls im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen, weshalb zusammenfassend seine Rügen fehl gehen.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen von Fluchtgefahr. Seine Wohnadresse in Deutschland sei hinreichend bekannt (act. 1 S. 2).

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6.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Um Fluchtgefahr ausreichend zu bannen, werden Ersatzmassnahmen für Auslieferungshaft wie Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2020.10 vom 23. September 2020 E. 4.2; RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 5.2; RH.2020.5 vom 12. August 2020 E. 6.4; jeweils m.w.H.).

6.3 Wie die Beschwerdegegnerin zurecht erwog, droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung an Spanien die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren. Der Beschwerdeführer wohnt auch nach eigener Darstellung nicht in der Schweiz. Damit ist ohne Weiteres von einer sehr hohen Fluchtgefahr auszugehen, zumal der Beschwerdeführer sich durch einen einfachen Grenzübertritt nach Deutschland dem vorliegenden Auslieferungsverfahren entziehen kann. An dieser hohen Fluchtgefahr ändern die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nichts, haben ihn diese doch auch nicht an einer Reise in die Schweiz gehindert. Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, der erheblichen Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen, sind vorliegend keine ersichtlich.

6.4 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

7. Nach dem Gesagten erweist sich der ablehnende Haftentlassungsentscheid als zulässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 23. August 2023 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - A. (gegen Empfangsbestätigung) - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

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