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Bundesstrafgericht 05.01.2022 RH.2021.18

5 janvier 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,107 mots·~16 min·2

Résumé

Auslieferung an Deutschland; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Auslieferung an Deutschland; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Auslieferung an Deutschland; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Auslieferung an Deutschland; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Texte intégral

Entscheid vom 5. Januar 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Moro,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Deutschland Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RH.2021.18 Nebenverfahren: RP.2021.86

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Sachverhalt:

A. Das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen ersuchte mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 23. November 2021 um Fahndung und Festnahme des italienischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (act. 3.1).

B. Gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 23. November 2021 wurde A. am gleichen Tag festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 3.2, 3.3). A. erklärte sich anlässlich der gleichtägigen Einvernahme mit der vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden (act. 3.4).

C. Unter Beilage des Haftbefehls des Amtsgerichts Duisburg vom 21. März 2021 ersuchte das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen die Schweiz am 2. Dezember 2021 formell um Auslieferung von A. zwecks Verfolgung der ihm vorgeworfenen Straftaten. A. wird verdächtigt, zusammen mit zwei weiteren Beschuldigten, seit März 2016 als Mitglied einer Bande organisiert Geldwäsche für eine in Italien ansässige Tätergruppierung betrieben zu haben. A. soll sich gemeinsam mit zwei Bandenmitgliedern bereit erklärt haben, die von der italienischen Tätergruppierung mit Hilfe von ESCO-Unternehmen (Energy Service Companies) aus dem organisierten betrügerischen Handel mit sog. «Weissen Zertifikaten» («Titoli di Efficienza Energetica=TEE») erlangten Gelder über eine Vielzahl von in Deutschland geführten Bankkonten in den legalen Geldkreislauf einzuschleusen. Nach Abzug der zuvor vereinbarten Provision von 10 % seien die Gelder wieder an die italienische Tätergruppierung ausbezahlt worden. Im Zusammenhang mit den mindestens 555 Überweisungen aus Italien, die zwischen dem 16. März 2016 und dem 5. August 2019 erfolgt seien, sei es zu mehreren Verschleierungshandlungen gekommen. Namentlich soll A. zusammen mit den Mittätern Scheinrechnungen ausgestellt haben. Dadurch seien von der italienischen Tätergruppierung EUR 14'793'413.59 in den legalen Geldkreislauf gelangt. Im gesamten Tatzeitraum habe A. gemeinsam mit dem Beschuldigten B. die Führungsebene der Bande gebildet, die den Ablauf und die Organisation der Geldwäsche massgeblich bestimmt habe. Die Beschuldigten hätten mit der italienischen Tätergruppierung fortlaufend die erforderlichen Absprachen zu anstehenden Geldtransfers getroffen. Namentlich hätten sie die entsprechenden Bankkonten in Deutschland bezeichnet und Vereinbarungen über Modalitäten der Rückleitung der Gelder an die italienische Gruppierung getroffen.

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A. sei insbesondere für die Kontakthaltung zur italienischen Tätergruppierung verantwortlich gewesen und habe konkrete (teilweise im Rahmen persönlicher Treffen erfolgten) Absprachen mit der italienischen Tätergruppierung getroffen und einen störungsfreien Ablauf der Geldwäschereiaktivitäten der deutschen Gruppierung gegenüber der italienischen Täterschaft gewährleistet. Ausserdem wird A. Erpressung vorgeworfen. Er soll zusammen mit zwei Mittätern am 28. Februar 2018 im Zusammenhang mit einer finanziellen Auseinandersetzung im Umfang von total EUR 400'000.-- den Mitbeschuldigten C. geschlagen, mit Urin bespritzt und bedroht haben (act. 3.6).

D. Anlässlich der Einvernahme vom 10. Dezember 2021 sprach sich A. erneut gegen die vereinfachte Auslieferung an Deutschland aus (act. 3.7).

E. Bereits zuvor am 25. November 2021 erliess das BJ gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl wegen Fluchtgefahr, der ihm am 3. Dezember 2021 eröffnet wurde (act. 3.5).

F. Dagegen liess A. am 13. Dezember 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er ersucht im Hauptbegehren um kostenfällige Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vom 25. November 2021 (act. 1).

G. Das BJ liess sich zur Beschwerde von A. mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 vernehmen. Es beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 teilte A. dem Gericht mit, dass er auf eine Replik verzichte und an den in der Beschwerde gestellten Begehren festhalte. Des Weiteren ersuchte A. um Erstreckung der ihm angesetzten Frist zur Einreichung des ausgefüllten Formulars zur Beurteilung seines Gesuchs um unentgeltlichen Rechtspflege (act. 4). Am 23. Dezember 2021 erstreckte das Gericht die Frist antragsgemäss bis zum 4. Januar 2022 und brachte das Schreiben von A. vom 22. Dezember 2021 dem BJ gleichentags zur Kenntnis (act. 5). Das ausgefüllte Formular liess A. fristgerecht einreichen (BP.2021.86, act. 4). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU- Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art.1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html

- 5 matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).

1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

2. 2.1 Die verfolgte Person kann gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

2.2 Der Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2021 eröffnet (act. 3.5). Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

3. 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der Fluchtgefahr und bringt vor, dass er seinen gefestigten Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe und hier seit fünf Jahren mit seiner Ehefrau und seinen Kindern im Alter von 9-18 Jahren lebe. Der Beschwerdeführer habe auf das vereinfachte Auslieferungsverfahren verzichtet, weil er bei seiner Familie in der Schweiz bleiben möchte. Er habe eine starke Bindung zur Schweiz und habe alles dafür ausgerichtet, um diese Bindung in Zukunft aufrecht zu erhalten. Zudem sehe er keinerlei Motivation und Gründe, sich einem allfälligen Verfahren durch Flucht zu entziehen. Die in Deutschland geführte Untersuchung betreffe Zeitspannen, die mehrere Jahre zurückliegen. Schliesslich sei er nicht untergetaucht, sondern habe in der Schweiz ein durchgehend offenes und sichtbares Leben geführt. Eventualiter ersucht der Beschwerdeführer um Anordnung von Ersatzmassnahmen (act. 1, S. 8 ff.; act. 5).

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3.2 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 3).

3.3 Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 f.; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haftentlassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006 E. 2.2.1).

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3.4 Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers leben in der Schweiz und der Beschwerdeführer ist hier als Logistiker erwerbstätig. Damit ist eine effektive Verbindung des Beschwerdeführers zur Schweiz zu bejahen. Indes ist diese nicht dergestalt, dass deshalb die Fluchtgefahr zu verneinen wäre. Obschon der Beschwerdeführer seinen Ausführungen zufolge seit rund fünf Jahren in der (Deutsch-)Schweiz lebt und zuvor von 1993-1999 in Deutschland gelebt hat, mussten die Einvernahmen vom 23. November und 10. Dezember 2021 ins Italienische übersetzt werden (act. 3.4, 3.7). Ferner gab der Beschwerdeführer an, in Italien von 1999 bis 2015 wohnhaft gewesen zu sein (act. 3.4, S. 2). Unter diesen Umständen ist die vom Beschwerdeführer behauptete volle Integration fraglich. Zudem lebt die Mutter des Beschwerdeführers seinen Angaben zufolge in Italien, wo sie derzeit wegen einer Covid-19-Erkrankung im Spital von Z. (Italien) hospitalisiert ist (act. 3.4, S. 2). Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger, […] Jahre alt und soweit ersichtlich bei guter Gesundheit. Im Falle einer Auslieferung an Deutschland droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren (act. 3.6, Schreiben der leitenden Oberstaatsanwältin in Duisburg an das BJ vom 23. November 2021). Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlungen sollen zwischen März 2016 und August 2019 stattgefunden haben (Sachverhalt, Bst. C). Somit liegen gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe entgegen seiner Ansicht nicht weit zurück. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich ins Ausland und insbesondere in seinen Heimatstaat absetzt, um dadurch der Auslieferung zu entgehen. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Fluchtgefahr zu bejahen.

3.5 Nicht ersichtlich sind mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, der hohen Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen. Angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, werden Ersatzmassnahmen wie Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2021.9 vom 17. August 2021 E. 7.4; RH.2021.3 vom 30. April 2021 E. 8.3; RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 4.3; RH.2020.10 vom 23. September 2020 E. 4.2; RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 5.2). Der Beschwerdeführer bietet zwar eine Kaution an (act. 1, S. 11), unterlässt es jedoch, diese zu konkretisieren. Angesichts des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung gemachten Ausführungen ist nicht anzunehmen, dass er im Stande wäre,

- 8 eine den oben beschriebenen Anforderungen genügende Sicherheitsleistung zu erbringen (RP.2021.86, act. 4.1). Namentlich gab der Beschwerdeführer an, auf seinem Bankkonto über kaum noch Vermögenswerte zu verfügen. Im Gegensatz zu seiner Frau, die in Italien ein landwirtschaftliches Grundstück im Wert von EUR 50'000.-- bis 60'000.-- besitze, verfüge er über keinerlei Vermögenswerte in Italien (RP.2021.86, act. 4).

3.6 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

3.7 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

4. 4.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -verbeiständung (RP.2021.86, act. 1).

4.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476).

4.3 Da sich die vorliegende Beschwerde als vollumfänglich unbegründet erweist (supra E. 3), muss sie als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung ohne Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen. Lediglich vollständigkeitshalber sei angemerkt, dass die Beschwerdekammer nicht für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren zuständig ist. Ein entsprechender Antrag wäre an die Beschwerdegegnerin zu richten. Selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, hätte diese nur für das vorliegende Beschwerdeverfahren erteilt werden können.

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4.4 Somit sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 5. Januar 2022 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Daniele Moro - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme

- 11 bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

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