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Bundesstrafgericht 09.01.2020 RH.2019.27

9 janvier 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,247 mots·~11 min·6

Résumé

Auslieferung an Polen. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).;;Auslieferung an Polen. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).;;Auslieferung an Polen. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).;;Auslieferung an Polen. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Texte intégral

Entscheid vom 9. Januar 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Advokat Thomas Zajac, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Polen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RH.2019.27 Nebenverfahren: RP.2019.64

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Sachverhalt:

A. Das Amtsgericht Wroclaw-Mitte erliess mit Beschluss vom 13. Mai 2017 gegen A. einen Haftbefehl wegen des Verdachts der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, des Betrugs, des Eingriffs in die Rechte des Arbeitnehmers, der unrechtmässigen Aneignung und der Geldwäscherei. A. habe mit weiteren Personen von August 2009 bis Oktober 2013 Sozialversicherungsbeiträge und Einkommensteuervorauszahlungen von Unternehmen für eigene Zwecke verwendet anstatt diese vereinbarungsgemäss an die polnische Sozialversicherungsanstalt bzw. an die zuständigen Finanzämter zu überweisen. Die deliktisch erlangten Gelder hätten die Beschuldigten zum Teil gestützt auf fiktive Rechnungen und Aufträge auf Konten in Deutschland überwiesen.

In diesem Zusammenhang gelangte das Justizministerium der Republik Polen am 26. Oktober 2017 und 5. September 2019 an die Schweiz und ersuchte um Auslieferung von A. für die ihm im genannten Haftbefehl zur Last gelegten Straftaten (Verfahrensakten Urk. 1-4).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») erliess am 29. Oktober 2019 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl (Verfahrensakten Urk. 7 = act. 1.4).

C. A. wurde am 4. Dezember 2019 von der Kantonspolizei Solothurn festgenommen und gleichentags zum Auslieferungsersuchen befragt. Dabei widersetzte er sich einer vereinfachten Auslieferung (Verfahrensakten Urk. 6).

D. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 29. Oktober 2019 Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Entlassung aus der Auslieferungshaft. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen anzuordnen (act. 1 S. 2).

E. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht weiter vernehmen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZP I EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZP II EAUe; SR 0.353.12) sowie das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl.L 239 vom 22. September 2000, S.19-62) i.V.m dem Beschluss des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (ABl.L vom 7. August 2007, S. 63-84) massgebend, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 22 f., 28–52, 193 ff.).

1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimme Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11); das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung gelangt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 170 ff., 211 ff., 240 ff.).

Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 IRSG) sowie die Bestimmungen des VwVG (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; ZIM- MERMANN, a.a.O., N. 273).

2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 498, 536). Der Auslieferungshaftbefehl ist dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2019 ausgehändigt worden. Die am 13. Dezember 2019

- 4 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2).

Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe weder Flucht- noch Kollusionsgefahr. Er lebe seit sieben Jahren legal und offiziell in der Schweiz und gehe einer geregelten Arbeit nach. Er habe nie versucht, sich den polnischen

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Behörden zu entziehen. Im Gegenteil: während der Strafuntersuchungen in den Jahren 2009 bis 2013 sei er den deutschen Strafverfolgungsbehörden stets uneingeschränkt zur Verfügung gestanden. Dies zeige seine Bereitschaft, mit den Strafverfolgungsbehörden zusammen zu arbeiten. Zudem lägen die Taten zum Teil mehr als sechs Jahre zurück, weshalb es ihm gar nicht möglich sei, auf die Strafuntersuchung einzuwirken. Zudem seien die Beweise in dieser Zeit längst gesichert (act. 1 S. 4).

4.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Zunächst ist festzuhalten, dass der Tatvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer schwer wiegt. Ihm droht in Polen eine Höchstfreiheitsstrafe von zehn Jahren (Verfahrensakten Urk. 1D). Der Beschwerdeführer muss somit im Falle einer Auslieferung mit einer langen Freiheitsstrafe rechnen, weshalb gestützt auf die angeführte Rechtsprechung von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen ist. Der Beschwerdeführer lebt zwar seit sieben Jahren in der Schweiz, womit eine gewisse Verbundenheit mit diesem Land vorhanden ist. Allerdings ist diese Verbindung nicht dergestalt, dass deshalb die Fluchtgefahr gebannt wäre. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einer Arbeit nachgeht, genügt nicht. Diesbezüglich ist die Beschwerde zudem sehr vage. Dass der Beschwerdeführer von 2009 bis 2013 mit den deutschen Strafverfolgungsbehörden kooperiert haben soll, ist ferner für das vorliegende Verfahren, bei dem es um die Auslieferung nach Polen geht, nicht von Belang. Der Fluchtgefahr kann auch nicht mit den vom Beschwerdeführer erwähnten Ersatzmassnahmen (Schriftensperre sowie Meldepflicht) ausreichend begegnet werden. Nach konstanter Rechtsprechung werden Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 5.4.4; RH.2015.20 vom 1. September 2015 E. 5.3.2; RH.2015.10 vom 10. Juni 2015 E. 5.3; RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Höhe einer allfälligen Sicherheitsleistung, er macht gegenteils geltend, gegenwärtig nicht in der Lage zu sein, für die Anwalts- und Verfahrenskosten aufkommen zu können. Eine Ersatzmassnahme, welche die Fluchtgefahr zu reduzieren vermöchte,

- 6 ist damit nicht erkennbar. Bei diesem eindeutigen Prüfungsergebnis bezüglich der Fluchtgefahr sind die Einwendungen betreffend die Kollusionsgefahr nicht weiter zu untersuchen.

5. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien bereits in Deutschland beurteilt worden, wobei das Verfahren ohne Schuldsprüche abgeschlossen worden sei, und gestützt auf das Territorialitätsprinzip sei ohnehin nicht Polen, sondern Deutschland für die Strafuntersuchung zuständig, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um Einwendungen gegen die Auslieferung an sich handelt, die im Verfahren betreffend Auslieferungshaft nicht zu hören sind.

6. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

Die Beschwerde ist damit als vollumfänglich unbegründet abzuweisen.

7. 7.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

7.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden. Schon aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.

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8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist die reduzierte Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 9. Januar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Advokat Thomas Zajac - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

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