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Bundesstrafgericht 15.05.2017 RH.2017.4

15 mai 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,948 mots·~10 min·1

Résumé

Auslieferung an Mazedonien. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).;;Auslieferung an Mazedonien. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).;;Auslieferung an Mazedonien. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).;;Auslieferung an Mazedonien. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Texte intégral

Entscheid vom 15. Mai 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., zurzeit in Auslieferungshaft, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Mazedonien

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RH.2017.4

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Sachverhalt:

A. Mit Interpol-Meldung vom 1. Februar 2017 ersuchte Mazedonien um Verhaftung des mazedonischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung im Hinblick auf die Verbüssung einer Freiheitsstrafe (act. 4.1). Die Interpol-Meldung stützt sich auf das Urteil des Primary Court Skopje vom 18. Dezember 2015, mit welchem A. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt wurde (act. 4.1).

B. Am 13. April 2017 wurde A. anlässlich einer grenzpolizeilichen Einreisekontrolle am Flughafen Basel verhaftet (act. 4.2). Gleichentags hat das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) die KRIPO Basel-Stadt gebeten, A. in provisorische Auslieferungshaft zu versetzen (act. 4.2). Anlässlich der Einvernahme vom 14. April 2017 gab A. an, mit einer Auslieferung an Mazedonien nicht einverstanden zu sein (act. 4.3).

C. In der Folge erliess das BJ am 18. April 2017 einen Auslieferungshaftbefehl (act. 4.4). Dagegen gelangt A. mit handschriftlicher Beschwerde vom 20. April 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die sofortige Aufhebung der Auslieferungshaft (act. 1).

D. Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 nahm das BJ zur Beschwerde von A. Stellung. Es beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Die Replik von A. vom 9. Mai 2017 wurde dem BJ am 12. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 8, 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Mazedonien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite

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Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) und das am 10. November 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (3. ZP; SR 0.353.13) massgebend.

1.2 Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

2. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 20. April 2017 eröffnet (act. 4.5). Seine am 25. April 2017 hierorts eingegangene Beschwerde vom 20. April 2017 erweist sich damit als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

3. 3.1 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn

- 4 er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2016.10 vom 6. September 2016, E. 2; RH.2016.7 vom 2. August 2016, E. 4.2).

3.2 Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in JdT 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015, E. 4.1).

4. 4.1 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe).

Gemäss Interpol-Meldung hat die Polizei in der Wohnung des Beschwerdeführers in Tetovo am 11. Juni 2013 Instrumente zum Verpacken von Drogen sowie 36.8 Gramm Heroin sichergestellt. Hierfür sei der Beschwerdeführer vom Primary Court Skopje zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden (act. 4.1). Damit sind die Voraussetzungen von Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe gegeben.

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4.2 Gegen den Auslieferungshaftbefehl bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es sei gelogen, dass in seiner Wohnung Betäubungsmittel gefunden worden seien. Zudem sei für ihn unverständlich, weshalb er nach dem angeblich am 11. Juni 2013 begangenen Betäubungsmitteldelikt im Jahr 2014 die mazedonische Staatsbürgerschaft erhalten habe. Ebenso könne er nicht nachvollziehen, weshalb er trotz eines Interpol-Haftbefehls aus der Türkei in die Schweiz habe einreisen können. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, der für ihn zuständige Richter sei B. gewesen und nicht C. (act. 1).

4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer bemängelt seine Verurteilung und rügt das Verhalten der mazedonischen bzw. türkischen Behörden. Wie vorgängig ausgeführt, sind solche Einwendungen im Verfahren betreffend die Auslieferungshaft nicht zu hören (siehe E. 3). Schuld- und Tatfragen werden zudem im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens grundsätzlich nicht geprüft (vgl. z.B. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 118 Ib 121 E. 5b; 117 Ib 64 E. 5c). Ist der Beschwerdeführer mit seiner Verurteilung nicht einverstanden, so hat bzw. hätte der – gemäss eigenen Angaben zufolge anwaltlich vertretene Beschwerdeführer – dagegen ein Rechtsmittel einlegen können. Ebenso sind Gründe, weshalb die türkischen Behörden den Beschwerdeführer trotz einer Interpol-Meldung in die Schweiz einreisen liessen, für das Auslieferungsverfahren nicht von Relevanz, weshalb darauf vorliegend nicht näher einzugehen ist. Dasselbe gilt in Bezug auf die dem Beschwerdeführer erteilte mazedonische Staatsbürgerschaft.

4.3.2 Die Interpol-Mitteilung vom 1. Februar 2017 beruht auf dem Entscheid des mazedonischen Vollstreckungsgerichts vom 9. Dezember 2016, der vom Richter C. erlassen wurde (act. 4.1). Die Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte hingegen am 18. Dezember 2015 durch den Primary Court Skopje (act. 4.1). Wie der Beschwerdegegner zutreffend vorbringt, sind die unterschiedlichen Richter auf die beteiligten Instanzen zurückzuführen. Ein offensichtlicher Widerspruch ist darin nicht zu erkennen. Die Rüge geht daher fehl.

4.3.3 Schliesslich ist anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, Beweise, die für die Aufhebung der Auslieferungshaft sprechen, ohne Verzug beizubringen (vgl. Art. 47 IRSG; FORSTER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 47 IRSG N. 6). Die Beschwerdekammer hat keine eigenen Beweiserhebungen vorzunehmen und von der beantragten Kontaktaufnahme mit dem mazedonischen Vertreter des Beschwerdeführers ist entsprechend abzusehen.

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4.4 Der Beschwerdeführer ist mazedonischer Staatsangehöriger und in der Türkei wohnhaft. Entsprechend ist die Annahme der Fluchtgefahr durch den Beschwerdegegner nicht zu beanstanden. Mangels diesbezüglicher Vorbringen seitens des Beschwerdeführers, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

5. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich zusammenfassend als unbegründet.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 15. Mai 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

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