Entscheid vom 5. Juni 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., zur Zeit im Kantonalen Gefängnis, 8201 Schaffhausen, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Belgien
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RH.2014.7
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Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibungen im Schengener Informationssystem vom 10. Juli 2009 und vom 27. Februar 2014 ersuchte Belgien um Verhaftung von A. zwecks Auslieferung (act. 3.1, 3.2).
A. wurde am 1. Mai 2014 bei der Einreise in die Schweiz angehalten (act. 3.3), worauf das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am selben Tag gegen ihn die provisorische Auslieferungshaft anordnete (act. 3.4). Am 2. Mai 2014 wurde A. von der Staatsanwaltschaft Schaffhausen zur Sache einvernommen. Hierbei erklärte er, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 3.5, S. 4). Am 5. Mai 2014 erliess das BJ gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl, welcher diesem am 7. Mai 2014 eröffnet wurde (act. 3.6).
B. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 16. Mai 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt Folgendes (act. 1):
1. Die mit Arrestation vom 1. Mai 2014 eingeleitete Auslieferungshaft sei unter Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vom 5. Mai 2014 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei auf freien Fuss zu setzen. 2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer unter Anordnung geeigneter Ersatz- bzw. Kontrollmassnahmen für die Dauer des Auslieferungsverfahrens der Aufenthalt beim erwachsenen Sohn, B., wohnhaft in Z., zu bewilligen. 3. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer unter Einbehaltung einer angemessenen Kaution auf freien Fuss zu setzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Bundeskasse.
In seiner Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2014 schliesst das BJ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). In seiner Replik vom 4. Juni 2014 ersucht der Beschwerdeführer nochmals um Entlassung aus der Auslieferungshaft unter Anordnung der erwähnten Ersatzmassnahmen (act. 5). Die Replik wurde dem BJ am 5. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Belgien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die beiden hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetreten sind, massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
2. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2014 schriftlich eröffnet. Seine am 16. Mai 2014 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussethttp://links.weblaw.ch/BGE-122-I-139 http://links.weblaw.ch/BGE-123-II-595
- 4 zungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
3. 3.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2014.5 vom 7. Mai 2014, E. 2.1).
3.2 In seiner Beschwerde nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf das dem Auslieferungsverfahren zu Grunde liegende Urteil des Berufungsgerichts Antwerpen vom 28. Februar 2011 und führt hierzu aus, im Hauptverfahren betreffend Auslieferung werde zu zeigen sein, dass dieses Urteil gravierende Mängel aufweise. So sei der Beschwerdeführer in der mündlichen Berufungsverhandlung weder anwesend noch anwaltlich vertreten gewesen. Zudem sei die Revisionsinstanz mit rechtsstaatlich nicht vertretbarer Begründung nicht auf den entsprechenden Rechtsbehelf eingetreten. Fehle es an einer ausreichenden Grundlage für die Auslieferung, sei auch eine zu deren Vorbereitung angeordnete Auslieferungshaft nicht rechtmässig (act. 1, S. 4 f.). Der Beschwerdeführer verkennt hierbei, dass die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens im Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen ist. Gegenstand des Verfahrens ist lediglich die Auslieferungshaft selber (vgl. hierzu zuletzt den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2014.5 vom 7. Mai 2014, E. 2.1 m.w.H.). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Kritik am Auslieferungsverfahren zu Grunde liegenden Urteil keine Gründe vor, welche die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erscheinen lassen. Auf die entsprechenden Rügen wird gegebenenfalls im Rahmen des Aus-
- 5 lieferungsentscheides näher einzugehen sein. Eine Aufhebung der Auslieferungshaft vermögen sie nicht zu rechtfertigen.
3.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, auf Grund seines Alters von bald 70 Jahren und seiner gesundheitlichen Probleme (einer Dauermedikamentation unterliegender Bluthochdruck) sei von einer besonders hohen Haftempfindlichkeit auszugehen (act. 1, S. 5). Die hierauf vom Beschwerdegegner angeordnete medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers ergab, dass dessen gesundheitliche Probleme weder die Hafterstehungsfähigkeit noch die Reisefähigkeit einschränken würden (act. 3.8). Im Rahmen seiner Einvernahme vom 2. Mai 2014 gab der Beschwerdeführer zudem an, sich gesund zu fühlen (act. 3.5, S. 6). Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten hafterstehungsfähig, weshalb sich seine Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist.
3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er hege keinerlei Fluchtabsichten und der Haftzweck liesse sich auch mit einer Reihe von Ersatzmassnahmen erreichen (act. 1, S. 5 f.), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland, den Niederlanden, wohnhaft ist und er in der Schweiz kein Domizil hat. Ausser dem Umstand, dass ein Sohn in der Schweiz lebe, bestehen keine engeren Beziehungen zur Schweiz. Für eine erhöhte Fluchtgefahr spricht weiter die im Falle einer Auslieferung an Belgien zu verbüssende relativ lange Freiheitsstrafe. Die vom Beschwerdeführer angebotenen Ersatzmassnahmen vermögen die bestehende Fluchtgefahr nicht zu beseitigen, weshalb sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweist.
3.5 Die Rechtmässigkeit der angeordneten Auslieferungshaft wird auch nicht in Frage gestellt durch das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Hund werde auf Grund seiner Auslieferungshaft nur ungenügend betreut (act. 1, S. 5).
3.6 Stichhaltige Gründe, weshalb sich die vorliegend angeordnete Auslieferungshaft als unzulässig oder als unverhältnismässig erweisen würde, werden vom Beschwerdeführer somit keine geltend gemacht. Den Akten können auch sonst keine solchen entnommen werden. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr
- 6 ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 6. Juni 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Christoph Storrer - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).