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Bundesstrafgericht 02.10.2013 RH.2013.6

2 octobre 2013·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,817 mots·~9 min·2

Résumé

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Texte intégral

Entscheid vom 2. Oktober 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Annina Largo, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Deutschland

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RH.2013.6

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Sachverhalt:

A. Die deutschen Behörden haben mit Meldung der SIRENE Deutschland vom 14. August 2013 um Verhaftung des algerischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung an Deutschland ersucht (act. 3.1). Die Auslieferung wird gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts Trier vom 18. Juli 2013 wegen Betäubungsmittelhandels verlangt. Zusammengefasst wird ihm vorgeworfen, im Jahr 2010 und teilweise im Jahr 2011 Amphetamine sowie Kokain gekauft und in Z. (Deutschland) verkauft zu haben (act. 3.8).

B. Am 15. August 2013 ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “BJ“) die provisorische Auslieferungshaft gegen A. an (act. 3.2), welcher am 27. August 2013 festgenommen wurde (act. 3.3). Anlässlich seiner Einvernahme widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland (act. 3.4). In der Folge erliess das BJ am 28. August 2013 einen Auslieferungshaftbefehl, dessen Versand noch am gleichen Tag veranlasst wurde (act. 3.5). Der Auslieferungsbefehl wurde A. am 2. September 2013 eröffnet (act. 3.7).

C. Nach Erlass und Versand des Auslieferungshaftbefehls vom 28. August 2013 zeigte Rechtsanwältin Annina Largo mit Schreiben vom 29. August 2013, eingegangen beim BJ am 30. August 2013, das Mandat von A. vom 28. August 2013 an (act. 3.6)

D. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 28. August 2013 lässt A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 13. September 2013 Beschwerde einreichen mit den Anträgen, der Auslieferungshaftbefehl vom 28. August 2013 sei aufzuheben und er sei umgehend, eventuell unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen (Meldepflicht, Ausweis- und Schriftensperre, elektronische Fussfessel etc.), aus der Auslieferungshaft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1).

Das Bundesamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 20. September 2013, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kostenfolge (act. 3).

Mit Schreiben vom 26. September 2013 lässt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen festhalten (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616). 2. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht [BStGerOR] i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundesgesetzes vom 20. De-

- 4 zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). 2.2 In der Beschwerde führte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zunächst aus, gemäss Auskunft des Beschwerdeführers sei ihm der Auslieferungshaftbefehl am 3. September 2013 zugestellt worden und sie habe gleichentags den Entscheid per Fax erhalten, weshalb die Beschwerde damit innert der 10-tägigen Beschwerdefrist erfolgt sei (act. 1 S. 4). Gemäss der vom Beschwerdeführer unterschriebenen Empfangsbestätigung wurde der angefochtene Auslieferungshaftbefehl ihm allerdings bereits am 2. September 2013, um 14.10 Uhr, eröffnet (act. 3.7). Demzufolge wurde seine Beschwerde vom 13. September 2013 – wie vom Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort vorgebracht – nicht innerhalb der 10tägigen Beschwerdefrist erhoben. 2.3 In der Beschwerdereplik machte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers neu geltend, die direkte Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls an den Beschwerdeführer am 2. September 2013 habe keine Rechtswirkung zu erzeugen vermocht (act. 4 S. 2 f.). Unter Berufung auf Art. 87 Abs. 3 StPO führte sie zur Begründung aus, dass dem Beschwerdegegner die anwaltliche Vollmacht am 29. August 2013 vorgelegen habe und die Behörden damit im Zeitpunkt der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls an den Beschwerdeführer am 2. September 2013 über dessen Verbeiständung längst Bescheid gewusst hätten. An der Regelung von Art. 87 Abs. 3 StPO ändere der Umstand nichts, dass der Beschwerdegegner die Kantonspolizei Zürich bereits am 28. August 2013 mit der Aushändigung bzw. der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls, das heisse vor Eingang der anwaltlichen Vollmacht, beauftragt habe. Der Beschwerdegegner vermöge die Regelung von Art. 87 Abs. 3 StPO mit anderen Worten nicht mit der Argumentation zu umgehen, die interne Auftragserteilung zur Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls sei vor Kenntnis über die anwaltliche Vertretung erfolgt (act. 4 S. 3). Nur der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass dem mit der Zustellung beauftragten Kantonspolizisten die anwaltliche Vollmacht bereits am 28. August 2013 vorgelegen habe. Die Rechtsvertreterin folgert, die 10-tägige Beschwerdefrist sei bis zum 13. September 2013 gelaufen, nachdem der Auslieferungshaftbefehl ihr unbestrittenermassen erst mit Faxschreiben vom 3. September 2013 zugestellt worden sei, weshalb die Einreichung der Beschwerde am 13. September 2013 innert Frist erfolgt sei (act. 4 S. 3). Der Auslieferungshaftbefehl ist grundsätzlich dem Verfolgten zu eröffnen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 19 IRSV; vgl. auch Art. 34 Abs. 1 VwVG).

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Bei Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses hat die Behörde Mitteilungen an den Vertreter und nicht an den Vertretenen zu machen (Art. 11 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG; ebenso Art. 87 Abs. 3 StPO). Vorliegend bestreitet die Rechtsvertreterin zurecht nicht, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Erlasses des Auslieferungshaftbefehls sowie bei Einleitung des Zustellvorgangs keine Kenntnis von der Verbeiständung des Beschwerdeführers hatte. War im massgeblichen Zeitpunkt das Vertretungsverhältnis aber nicht bekannt, durfte der Beschwerdegegner damals seine Mitteilungen an den Beschwerdeführer rechtsgültig nur an diesen persönlich machen (Art. 19 IRSV und Art. 11 Abs. 3 VwVG e contrario i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG). Etwas Anderes hätte er damals auch gar nicht tun können. Die Zustellung bzw. Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls an den Beschwerdeführer ist demnach nicht mit einem Eröffnungsmangel behaftet. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner nach Einleitung des Zustellvorgangs aber noch vor der Eröffnung von der Verbeiständung des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hat, vermag nicht, nachträglich einen Eröffnungsmangel zu begründen. Dies gilt entgegen der Argumentation der Rechtsvertreterin auch dann, wenn der Entscheid nicht mit gewöhnlicher Post versandt wird, sondern dessen Aushändigung wie vorliegend durch ein Polizeiorgan erfolgt. 2.4 Da der angefochtene Auslieferungshaftbefehl mit Zustellung und Eröffnung an den Beschwerdeführer am 2. September 2013 nach dem Gesagten rechtsgültig erfolgte, ist auf die folglich nicht fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 13. September 2013 nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR [SR 173.713.162] i.V.m. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 2. Oktober 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Annina Largo - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

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