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Bundesstrafgericht 23.06.2026 CA.2026.9

23 juin 2026·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,133 mots·~11 min·1

Résumé

Gesuch um Kostenerlass; Nachträgliche Entscheide;;Gesuch um Kostenerlass; Nachträgliche Entscheide;;Gesuch um Kostenerlass; Nachträgliche Entscheide;;Gesuch um Kostenerlass; Nachträgliche Entscheide

Texte intégral

Urteil vom 23. Juni 2026 Berufungskammer Besetzung Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende Barbara Loppacher und Brigitte Stump Wendt Gerichtsschreiberin Chiara Rossi

Parteien A., Gesuchsteller

Gegen BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Daniel Spycher

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Berufungsverfahren CA.2023.15

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2026.9

CA.2026.9 2 Prozessgeschichte: A. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) verurteilte A. (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Urteil CA.2023.15 vom 20. Dezember 2023 wegen mehrfachen Herstellens von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) und mehrfachen Besitzens von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 9 Monate unbedingt und 27 Monate bedingt vollziehbar sowie zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je CHF 130.-, bedingt vollziehbar, jeweils bei einer Probezeit von 3 Jahren (Urteilsdispositiv-Ziff. II.2). Dem Gesuchsteller wurden die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens in reduziertem Umfang von CHF 25'000.- (Urteilsdispositiv- Ziff. II.6) sowie die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 2’500.- auferlegt (Urteilsdispositiv-Ziff. III.1). Der Gesuchsteller wurde ausserdem gemäss Art. 132 Abs. 4 StPO dazu verpflichtet, der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidiger im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren in reduziertem Umfang von CHF 59'224.50 sowie im Berufungsverfahren in reduziertem Umfang von CHF 5’418.30 (inkl. MWST) Ersatz zu leisten. Das Urteil CA.2023.15 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Nach Rechnungsstellung für die zu bezahlenden CHF 27'500.- durch die Bundesanwaltschaft Urteilsvollzug (nachfolgend: BA-UV) am 21. Mai 2024 ersuchte der Gesuchsteller letztere um die Gewährung der Ratenzahlung, worauf diese seinem Gesuch entsprach, und eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet wurde (CAR pag. 2.201.006-009; CAR pag. 2.201.017-020). C. Nach Leistung einzelner zeitlich begrenzter Ratenzahlungen und deren nachfolgenden Einstellung hob die BA-UV die Mahnsperre am 3. April 2025 auf und stellte dem Gesuchsteller der Restbetrag von CHF 21'700.- in Rechnung (CAR pag. 2.201.002; CAR pag. 2.201.021 ff.). D. Mit Gesuch vom 5. Mai 2026 beantragte der Gesuchsteller bei der Berufungskammer den vollständigen oder teilweisen Erlass von Verfahrenskosten im Umfang von CHF 21'000.- bzw. eventualiter die Stundung bis zum Zeitpunkt einer nachhaltigen Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation (CAR pag. 1.100.001 ff.). E. Mit Schreiben vom 12. Mai 2026 wurde der Gesuchsteller zur Einreichung diverser Unterlagen mit Auskünften zu seiner persönlichen und finanziellen Situation aufgefordert sowie im Unterlassungsfall auf ein mögliches Nichteitreten als Folge einer Verletzung seiner Mitwirkungspflicht hingewiesen (CAR pag. 2.102.001 f.).

CA.2026.9 3 F. Am 18. Mai 2026 wurden bei der BA-UV die betreffenden Unterlagen und deren Korrespondenzen mit dem Gesuchsteller ediert (CAR pag. 2.201.001 ff.). G. Auf Ersuchen des Gesuchstellers vom 24. Mai 2026 wurde ihm zur Einreichung der geforderten Unterlagen Fristerstreckung um eine Woche bis am 2. Juni 2026 gewährt. Gleichzeitig wurden von ihm innert selbiger Frist weitere Informationen zur persönlichen finanziellen Situation angefordert (CAR pag. 2.102.003-005). H. Mit E-Mail vom 15. Juni 2026 zeigte der sich in der WW. aufhaltende Gesuchsteller auf, dass er die vom Gericht angeforderten Unterlagen im Mai 2026 fristgerecht via Post eingereicht hatte, diese jedoch von der Post an ihn retourniert wurden, da neben der korrekten Adresse die Bezeichnung des Empfängers «Bundesstrafgericht» fehlte (CAR pag. 2.102.007). Die Berufungskammer erwägt: 1. Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 25). Im Bundesstrafverfahren besteht keine abweichende Regelung (Art. 76 StBOG). Diese Bestimmungen gelten für das Berufungsgericht sinngemäss (Art. 379 StPO). Ein Kostenerlassgesuch bezieht sich in erster Linie auf Forderungen des Staates aus Verfahrenskosten, über welche in einem rechtskräftigen Endentscheid befunden wurde (GRIESSER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 425 StPO N. 1). Zentraler Bezugspunkt stellt demnach ein rechtskräftiger Kostenentscheid in einem Strafverfahren dar. Der mit dem Urteil der Berufungskammer CA.2023.15 vom 20. Dezember 2023 einhergehende Kostenspruch ist in Rechtskraft erwachsen und betrifft den Gesuchsteller. Die Zuständigkeit für die Beurteilung eines Gesuches im Sinne von Art. 425 StPO knüpft an den Hauptsachenentscheid an. Diejenige Strafbehörde, welche den Kostenentscheid getroffen hat, ist auch für die Behandlung des Gesuchs zuständig (PERRIER DEPEURSINGE, CPP annoté, 2. Aufl. 2020, Art. 425 StPO N. 1). Unter den Begriff der Strafbehörden fallen die in Art. 12 und 13 StPO genannten Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, somit unter anderem auch das Berufungsgericht (Art. 13 lit. d StPO). Die Berufungskammer ist folglich zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Kostenerlass betreffend die aus dem mit Urteil CA.2023.15 vom 20. Dezember 2023 erledigten Strafverfahren stammenden Kosten zuständig.

CA.2026.9 4 Der Gesuchsteller ist als zahlungsverpflichtete Person ohne Weiteres zur Beantragung eines Kostenerlasses berechtigt. 2. Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind (Art. 364 Abs. 3 StPO), entscheidet gestützt auf die Akten, erlässt seinen Entscheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 80 Abs. 1 StPO in der Fassung seit 1. Januar 2024 ergeht ein selbstständig nachträglicher Entscheid in Form eines Urteils. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Ein vollständiger oder teilweiser Erlass der Verfahrenskosten setzt voraus, dass seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid rechtfertigen (Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2018.56 vom 21. Januar 2019 E. 5; SK.2018.39 vom 28. August 2018 E. 5, je m.w.H.; SK.2015.58 vom 19. April 2016 E. 5.3). Ziel der Bestimmung von Art. 425 StPO ist es, eine Resozialisierung der verurteilten Person nicht durch eine Vergrösserung der Schulden zu gefährden (DO- MEISEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 425 StPO N. 3; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 425 StPO N. 4). Art. 425 StPO ist als Kann-Bestimmung konzipiert. Die Strafbehörden verfügen bei der Frage, ob Verfahrenskosten zu stunden oder zu erlassen sind, über einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum (Urteile des Bundesgerichts 6B_109/2021 vom 4. März 2021 E. 2; 6B_304/2020 vom 25. August 2020 E. 3; 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1; DOMEISEN, a.a.O., Art. 425 StPO N. 5). 3. Der Gesuchsteller beantragt den vollständigen oder teilweisen Erlass der Verfahrenskosten von CHF 21'000.- oder eventualiter deren Stundung. Mit Urteil CA.2023.15 wurden ihm insgesamt Verfahrenskosten im Umfang von CHF 27'500.- auferlegt. Zwischenzeitlich hat er jedoch bereits Ratenzahlungen in der Höhe von CHF 5'800.- getätigt, sodass die noch offene Forderung CHF 21'700.- beträgt (CAR pag. 1.100.001). Aufgrund seines Antrags ist es daher zu prüfen, ob sich ein Erlass der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 21'000.-, ein Teilerlass derjenigen, oder gegebenenfalls eine Stundung dieses Betrags rechtfertigt. 4. Zur Begründung seines Begehrens um Kostenerlass bzw. Stundung führt der Gesuchsteller aus, dass er seit Dezember 2024 arbeitslos sei und Taggelder der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) beziehe. Ab Juni 2026 werde er aber keine Taggelder mehr erhalten und daher über keinen gesicherten, regelmässigen Lohn verfügen. Die

CA.2026.9 5 Stellensuche sei ausserordentlich schwierig, da zahlreiche Arbeitgeber ihn aufgrund seines Eintrags im Strafregister abgelehnt hätten. Er habe in den vergangenen Monaten Weiterbildungen in den Bereichen E-Commerce und Webdesign absolviert, um sich als selbstständiger Freelancer zu etablieren. Aus dieser Tätigkeit erziele er bisher jedoch keinerlei Einnahmen. Zudem macht er geltend, dass seine monatlichen Ausgaben seine Einnahmen erheblich übersteigen würden. Als monatliche Fixkosten werden Krankenkassenprämien, ein Wohnkosten- und Unterstützungsbeitrag an seine Mutter, die seit rund einem Jahr geschieden sei, geltend gemacht (CAR pag. 1.100.001 ff). Der Gesuchsteller hat das Gericht in seiner E-Mail-Eingabe vom 15. Juni 2026 mit dem vollständig ausgefüllten Formular zu seiner persönlichen und finanziellen Situation, der ALV-Taggeldabrechnung vom Januar 2026, der Steuerrechnung über die Akontozahlungen für das Jahr 2026 sowie einer von ihm unterzeichnete Bestätigung bezüglich der regelmässigen Leistung von Unterstützungsbeiträgen (Übernahme von Einkäufen und Haushaltskosten) an die Mutter dokumentiert. Eine diesbezügliche konkrete Bezifferung der Beträge unterliess er jedoch. Zudem reichte er die angeforderten ALV-Taggeldabrechnungen für den Zeitraum Dezember 2024 bis April 2026 nicht ein (CAR pag. 2.102.009-015). Somit hat der Gesuchsteller die angeforderten Auskünfte nur teilweise vorgelegt und ist seiner Mitwirkungspflicht nur teilweise nachgekommen, was androhungsgemäss auch ein Nichteintreten nach sich ziehen könnte. Da aber die eingereichten Unterlagen die finanzielle Situation des Gesuchstellers dennoch in genügendem Ausmass aufzuzeigen vermögen, sind diese entsprechend zu würdigen. Den Beilagen ist zu entnehmen, dass die Krankenkassenprämie des Gesuchstellers monatlich CHF 406.70 beträgt, wovon CHF 354.25 für die obligatorische Grundversicherung und CHF 52.45 für die Zusatzversicherung (CAR pag. 1.100.004 f.). Gemäss der definitiven Veranlagung des Steueramtes für die Steuerperiode 2025 belief sich das jährliche Nettoeinkommen auf CHF 32'488.- und das Vermögen auf CHF 13'594.- , bestehend aus CHF 3'394.- beweglichem Vermögen und CHF 10'200.- Wert des Motorfahrzeugs (CAR pag. 1.100.010). Von der Arbeitslosenkassen erhielt er bisher monatlich CHF 4'623.79 (CAR pag. 2.102.011 und 013). Im Formular «Persönliche und finanzielle Situation» hat der Gesuchsteller diesbezüglich keine neuen Angaben gemacht. Er hat überdies lediglich angegeben, dass er demnächst eine Ersatzzahlung für den obligatorischen Militärdienst in der WW. von CHF 8'500 leisten müsse. 5. Was den Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten oder einen Teilerlass derjenigen betrifft, ist festzustellen, dass sowohl die Strafkammer als auch die Berufungskammer der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers bereits Rechnung

CA.2026.9 6 getragen hatten, indem sie ihm die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in einem reduzierten Umfang auferlegt hatten, um seine Resozialisierung zu erleichtern. Seit dem Entscheid hat sich die Situation des Gesuchstellers aufgrund seiner Arbeitslosigkeit tatsächlich verändert. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass er sich nach eigenen Angaben auf intensiver Stellensuche befindet und zusätzliche Weiterbildungen absolviert hat, um als selbstständiger Freelancer zu arbeiten. Mit seinen erst 30 Jahren ist davon auszugehen, dass er in absehbarer Zeit wieder eine Arbeit finden wird. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass er in naher Zeit in eine günstigere wirtschaftliche Situation kommen wird. Insofern wäre es nicht gerechtfertigt, den Gesuchsteller bereits im jetzigen Zeitpunkt von der – vollen oder teilweisen – Tragung der Verfahrenskosten definitiv zu entbinden. Die Dauerhaftigkeit der vom Gesuchsteller angeführten Änderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse muss im heutigen Zeitpunkt verneint werden. Das Gesuch um Erlass oder Teilerlass der Verfahrenskosten ist daher abzuweisen. 6. Sodann stellt sich die Frage, ob vorliegend eine Stundung der Verfahrenskosten in Betracht fällt, da es sich höchstwahrscheinlich um eine blosse vorübergehende Bedürftigkeit handelt. Dem Gesuchsteller wird es offensichtlich schwerfallen, die gesamten Verfahrenskosten zum jetzigen Zeitpunkt vollständig zu begleichen. Er ist zurzeit arbeitslos gemeldet, wird bald keine ALV-Taggelder mehr erhalten und somit über keine festen Einnahmen mehr verfügen. Seine selbstständige Tätigkeit ist derzeit noch nicht rentabel angelaufen. Des Weiteren ist festzustellen, dass er nicht über ein namhaftes Vermögen verfügt und demnächst Militärpflichtersatz im Umfang von CHF 8'500 zu leisten haben wird. In Anbetracht seiner aktuellen finanziellen Situation und um ihm durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit eine Resozialisierung zu ermöglichen, erscheint eine Stundung von drei Jahren als gerechtfertigt. Dadurch soll dem Gesuchsteller die wirtschaftliche Erholung und Stabilisierung seiner finanziellen Situation ermöglicht werden. In drei Jahren wird sich zeigen, ob er seine selbständige Tätigkeit derart aufgebaut hat, dass er seinen Lebensunterhalt damit bestreiten und die Verfahrenskosten allenfalls in Raten abbezahlen kann. Es rechtfertigt sich daher, dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten im Verfahren CA.2023.15 – wie beantragt – in Höhe von CHF 21'000.- bis zum 30. Juni 2029 zu stunden. 7. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben.

CA.2026.9 7 Die Berufungskammer erkennt: 1. Das Gesuch um Erlass – oder Teilerlass – der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 2. Dem Gesuchsteller werden die Verfahrenskosten im Verfahren CA.2025.12 im Umfang von CHF 21'000.- bis zum 30. Juni 2029 gestundet. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Andrea Blum Chiara Rossi

Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Herrn A. - Bundesanwaltschaft, Herrn Daniel Spycher, Staatsanwalt des Bundes

Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) - in die Akten des Berufungsverfahrens mit der Geschäftsnummer CA.2023.15 Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 23. Juni 2026

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