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Bundesstrafgericht 04.02.2026 CA.2026.4

4 février 2026·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·688 mots·~3 min·3

Résumé

Berufungsanmeldung vom 3. Dezember 2025 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2025.14 vom 27. November 2025 Abschreibung zufolge Berufungsverzichts ;;Berufungsanmeldung vom 3. Dezember 2025 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2025.14 vom 27. November 2025 Abschreibung zufolge Berufungsverzichts ;;Berufungsanmeldung vom 3. Dezember 2025 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2025.14 vom 27. November 2025 Abschreibung zufolge Berufungsverzichts ;;Berufungsanmeldung vom 3. Dezember 2025 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2025.14 vom 27. November 2025 Abschreibung zufolge Berufungsverzichts

Texte intégral

Beschluss vom 4. Februar 2026 Berufungskammer Besetzung Richterin Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende Richterin Andrea Blum Richter Olivier Thormann Gerichtsschreiber Luzius Kaufmann Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger, Berufungsführerin / Anklagebehörde

gegen 1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas, Berufungsgegnerin / Beschuldigte

2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Tobias Regli, Berufungsgegner / Beschuldigter Gegenstand

Berufungsanmeldung vom 3. Dezember 2025 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2025.14 vom 27. November 2025

Abschreibung zufolge Berufungsverzichts

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2026.4

- 2 - Die Berufungskammer erwägt: 1. Mit Urteil SK.2025.14 vom 27. November 2025 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. vom Vorwurf der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 KMG) und der Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG) frei. Weiter stellte sie das Verfahren gegen B. betreffend den Vorwurf der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 KMG) ein und sprach ihn vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. c GKG) frei. Daneben regelte sie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Gegen das schriftlich eröffnete Urteil meldete die Bundesanwaltschaft am 3. Dezember 2025 Berufung an (SK pag. 4.940.001 f.). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde der Bundesanwaltschaft am 28. Januar 2026 zugestellt (CAR pag. pag. 1.100.044). Mit Eingabe vom 2. Februar 2026 erklärte die Bundesanwaltschaft, dass auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichtet werde (CAR pag. 1.300.001). Das Berufungsverfahren CA.2026.4 ist aufgrund des Verzichts auf die Einreichung einer Berufungserklärung als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. Demgemäss ist festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2025.14 vom 27. November 2025 per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). 3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ein Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Verzicht auf ein Rechtsmittel kommt einem Rückzug gleich. Unterliegt die Bundesanwaltschaft, sind die Kosten von der Eidgenossenschaft zu tragen (JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 428 StPO N. 3). Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 200.00 festzusetzenden Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Den Beschuldigten ist aus dem Berufungsverfahren kein erkennbarer Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zusteht.

- 3 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Das Berufungsverfahren CA.2026.4 wird zufolge Verzichts auf die Einreichung einer Berufungserklärung als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2025.14 vom 27. November 2025 per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 wird auf die Staatskasse genommen. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Brigitte Stump Wendt Luzius Kaufmann

Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde): − Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes − Herrn Rechtsanwalt Fatih Aslantas − Herrn Rechtsanwalt Tobias Regli − Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu)

Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug

- 4 - Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

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