Urteil vom 26. November 2025 Berufungskammer Besetzung Richterin Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende, Richter Thomas Frischknecht und Olivier Thormann Gerichtsschreiberin Flurina Heer Parteien A., afghanischer Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Christoph
Berufungsführer
gegen BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Cédric Sturny
Berufungsgegnerin / Anklagebehörde und
als Privatklägerschaft:
B., vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits SCHWEIZERISCHE BUNDESBAHNEN SBB AG, vertreten durch Recht & Compliance Strafrecht Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2025.16
- 2 - Gegenstand
Berufung vom 18. August 2025 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.76 vom 16. April 2025 Versuchte schwere Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung und Beschimpfung
- 3 - A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Im Rahmen einer Fahrausweiskontrolle kam es am 24. Juni 2023 in einem Zug der Schweizerischen Bundesbahnen AG (nachfolgend: SBB AG) zwischen A. (nachfolgend: Beschuldigter) und den Zugbegleitern B. und C. zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Der Beschuldigte wurde vor Ort von der Polizei des Kantons Luzern vorläufig festgenommen (BA pag. 06-01-0001 ff.). A.2 Der Zugbegleiter B. erstattete am 4. August 2023 Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung, einfacher Körperverletzung sowie «alle[r] weiteren in Frage kommenden Delikte» und konstituierte sich als Strafkläger (BA pag. 05-00-0001 ff.). Der Zugbegleiter C. verzichtete hingegen darauf, eine Strafanzeige zu erheben oder sich als Privatkläger zu konstituieren. Am 8. August 2023 erhob auch die SBB AG wegen des Vorwurfs der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, Straf- und Zivilklage gegen den Beschuldigten. Zudem stellte die SBB AG einen Strafantrag wegen Sachbeschädigung und verlangte Schadenersatz (BA pag. 15-03-0001 ff.). A.3 Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern übernahm die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) am 6. November 2023 das (gesamte) Strafverfahren aufgrund der in der Bundesgerichtsbarkeit liegenden Strafsache der Gewalt und Drohung gegen die Zugbegleiter der SBB AG als Beamte (Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO und Art. 26 Abs. 2 StPO) (BA pag. 02-00-0001 ff.). A.4 Die BA erhob am 23. Dezember 2024 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Vorinstanz bzw. Strafkammer) Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung, Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung (SK pag. 2.100.001 ff.). Die BA verzichtete darauf, die Strafuntersuchung wegen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, anhand zu nehmen (BA 03-00-0003 ff.). Die Nichtanhandnahmeverfügung der BA vom 2. Dezember 2024 erwuchs in Rechtskraft. A.5 Die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter der Strafkammer fand am 28. Januar 2025 statt. Nachdem der Beschuldigte sich weigerte, die vom Gericht eingesetzte Dolmetscherin zu akzeptieren, wurde dieser in der Folge auf Gesuch seines amtlichen Verteidigers von der Verhandlung dispensiert (SK pag. 2.720.001 ff.).
- 4 - A.6 Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Eröffnung des Urteils, woraufhin das vorinstanzliche Urteil SK.2024.76 vom 16. April 2025 im Dispositiv schriftlich eröffnet wurde (SK pag. 2.720.014). Das Urteilsdispositiv der Vorinstanz lautete: «I. 1. A. wird schuldig gesprochen: 1.1 der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 3 StGB (in der bis am 30.06.2023 geltenden Fassung) i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; 1.2 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB (in der bis am 30.06.2023 geltenden Fassung); 1.3 der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; 1.4 der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 59 PBG; 1.5 der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag wird auf den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Kanton Luzern wird als Vollzugskanton bestimmt. 4. A. wird für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. 5. Der beschlagnahmte USB-Stick mit den Videoaufzeichnungen wird als Beweismittel bei den Akten belassen. 6. Zivilklagen 6.1 Die Zivilklage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG gegen A. in der Höhe von Fr. 1'010.73 für die Betriebsstörung wird abgewiesen. 6.2 A. hat den Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG einen Schadenersatz von Fr. 3'339.20 zu bezahlen. 6.3 A. wird verpflichtet, B. eine Genugtuung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
- 5 - 7. A. wird verpflichtet, B. eine Entschädigung für seine Rechtsvertretung von Fr. 2'039.85 zu bezahlen. 8. Die Verfahrenskosten von Fr. 3‘228.-- (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--) werden A. zur Bezahlung auferlegt. Wird seitens von A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 9. Rechtsanwalt Christoph Henzen wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 13‘217.20 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. II. Das Urteilsdispositiv wird den Parteien zugestellt.» A.7 Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. April 2025 Berufung an (SK pag. 26.940.001 f. und CAR pag. 1.100.055), wohingegen die übrigen Parteien auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichteten. B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Nach Übermittlung der Berufungsanmeldung und des begründeten Urteils inkl. sämtlicher Verfahrensakten an die hiesige Kammer (CAR pag. 1.100.003 ff.) liess der Beschuldigte mit Berufungserklärung vom 18. August 2025 folgende Anträge stellen (CAR pag. 1.100.060 ff.):
1. Es seien die Ziff. 1.1, 1.2, 1.4, 2., 4., 6.3., 7. und 8. des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 16. ApriI 2025 aufzuheben. 2. Unter entsprechender Kostenverlegung. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Beschimpfung freizusprechen. Das Strafmass sei zu reduzieren und auf eine Landesverweisung sei zu verzichten (CAR pag. 1.100.062). B.2 Mit Verfügung vom 20. August 2025 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und Abs. 3 sowie Art. 401 StPO der BA und der Privatklägerschaft zugestellt, mit der Gelegenheit Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (CAR pag. 1.400.001 f.), worauf die Parteien verzichteten (vgl. CAR pag. 1.400.006 f.).
- 6 - B.3 Nach vorgängiger Terminabsprache (CAR pag. 4.100.002) wurden der Beschuldigte, sein amtlicher Verteidiger und die Bundesanwaltschaft zur Berufungsverhandlung am 21. November 2025 vorgeladen (CAR pag. 4.301.001 ff.). Die Privatklägerschaft wurde zur Teilnahme eingeladen (CAR pag. 4.301.005-008), verzichtete jedoch auf eine solche (CAR pag. 4.600.001 ff. und 2.103.001 ff.). B.4 Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 wurden die Parteien eingeladen, allfällige Beweisanträge zu stellen oder beabsichtigte Vorfragen dem Gericht mitzuteilen (CAR pag. 4.200.001 f.). Der amtliche Verteidiger beantragte, dass an der Berufungsverhandlung vom 21. November 2025 das in den Akten befindliche Videomaterial der SBB AG unter Beisein des Beschuldigten nochmals zu sichten sei (CAR pag. 4.200.005). Dieser Beweisantrag wurde mit Verfügung vom 11. November 2025 hinsichtlich der Videos 1_12 und 1_14 gutgeheissen. Die übrigen Parteien verzichteten darauf, Beweisanträge zu stellen. B.5 Ferner wurden von Amtes wegen über den Beschuldigten ein aktueller Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister, ein aktueller Betreibungsregisterauszug, die letzte Steuererklärung und die Ietzte Veranlagungsverfügung sowie diverse Strafbefehle eingeholt (CAR pag. 4.401.001 ff.). Ebenso wurde eine Bestätigung der Dolmetschertätigkeit, der an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anwesenden Übersetzerin ediert (CAR pag. 4.501.008 f.). B.6 Die Berufungsverhandlung fand am 21. November 2025 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines amtlichen Verteidigers, der BA sowie des beauftragten Dolmetschers, L., für die Sprachen Deutsch – Dari und umgekehrt statt. An der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte befragt und einzelne Sequenzen aus den Videos 1_12 und 1_14 aus dem Zug wurden gemeinsam gesichtet. Anschliessend hielten der amtliche Verteidiger und die BA ihre Parteivorträge (CAR pag. 5.100.001 ff.). Der amtliche Verteidiger wiederholte namens des Beschuldigten die bereits im Rahmen seiner Berufungserklärung vom 18. August 2025 vorstehend zitierten Anträge (CAR pag. 5.200.002) und die BA stellte die folgenden Anträge (CAR pag. 5.200.016 f.): I. Feststellung der teilweisen Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils
Es sei festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.76 vom 16. ApriI 2025 gegen A. bezüglich Dispositiv-Ziffer I teilweise in Rechtskraft erwachsen ist: - I. 1.3 (Schuldspruch wegen Art. 144 Abs. 1 StGB); - I. 1 .5 (Schuldspruch wegen Art. 286 StGB). Es sei weiter festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.76 vom 16. ApriI 2025 bezüglich der Dispositiv-Ziffern I. 3. (Bestimmung des Vollzugskantons), 5. (Beschlagnahmter Gegenstand), 6.1 (Abweisung Zivilklage der SBB AG betreffend Betriebsstörung), 6.2 (Gutheissung Zivilklage der
- 7 - SBB AG betreffend Schadenersatz), 9. (Entschädigung amtliche Verteidigung) und Il. (Zustellung des Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen ist.
Il. Berufungsentscheid
A. sei unter Abweisung der Berufung und in Bestätigung des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.76 vom 16. ApriI 2025 zusätzlich zu den in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen schuldig zu sprechen; - der versuchten schweren Körperverletzung (aArt. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (aArt. 285 Ziff. 1 StGB); - der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 59 PBG). A. sei unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 600.00, zu bestrafen. A. sei für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Landesverweisung sei im SIS einzutragen.
III. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Rechtsanwalt Christoph Henzen sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). A. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV. Verfahrenskosten Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien A. voIIumfängIich aufzuerlegen.
V. Weitere Verfügungen Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Damit ist auch die Behandlung der Zivilklage gemäss Ziffer 6.3 des vorinstanzliches Urteils mitgemeint. B.7 Die an der Berufungsverhandlung anwesenden Parteien verzichteten auf eine mündliche Eröffnung des Urteils (Art. 84 Abs. 3 Satz 2 StPO; Art. 351 Abs. 3 i.V.m. Art. 379 und Art. 405 Abs. 1 StPO; CAR pag. 5.100.004 und -009), woraufhin dieses den Parteien am 26. November 2025 schriftlich im Dispositiv eröffnet wurde (CAR pag. 9.100.001 ff.).
- 8 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen A) Eintreten / Fristen Vorliegend hat nur der Beschuldigte die Berufung angemeldet und erklärt. Seine Berufungsanmeldung und Berufungserklärung erfolgten fristgerecht (Art. 399 StPO). Seine Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.76 vom 16. April 2025, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (Art. 398 Abs. 1 StPO). Er ist im Rahmen seiner Berufungsanträge beschwert und hat in diesem Umfang ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung des angefochtenen Urteils. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung und Anschlussberufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 285 StGB i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO, Art. 26 Abs. 2 StPO; Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 33 Iit. c StBOG, Art. 38a StBOG und 38b StBOG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung des Beschuldigten ist folglich einzutreten. B) Verfahrensgegenstand und Kognition 1. Folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils SK.2024.76 blieben seitens des Beschuldigten unangefochten und sind nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens: «I. 1. A. wird schuldig gesprochen: 1.1 […] 1.2 […] 1.3 der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; 1.4 […] 1.5 der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 2.-4. […] 5. Der beschlagnahmte USB-Stick mit den Videoaufzeichnungen wird als Beweismittel bei den Akten belassen.
- 9 - 6. Zivilklagen 6.1 Die Zivilklage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG gegen A. in der Höhe von Fr. 1'010.73 für die Betriebsstörung wird abgewiesen. 6.2 A. hat den Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG einen Schadenersatz von Fr. 3'339.20 zu bezahlen. 6.3 […] 7. […] 8. […] 9. Rechtsanwalt Christoph Henzen wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 13‘217.20 (inkl. MWST) entschädigt. […].» Die Rechtskraft dieser Dispositiv-Ziffern wird im Berufungsurteil vorab festzustellen sein (Art. 437 StPO). 2. Angefochten hat der Beschuldigte hingegen die vorinstanzlichen Verurteilungen wegen versuchter schwerer Körperverletzung (aArt. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (aArt. 285 Ziff. 1 StGB) sowie Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und beantragt von diesen Vorwürfen einen Freispruch. Ebenso hat der Beschuldigte sich gegen die Freiheits- und Geldstrafe gewendet sowie gegen den Vollzug dieser Strafen. Auch gegen die gegen ihn ausgesprochene Landesverweisung setzt sich der Beschuldigte zur Wehr. Je nach Ausgang des Berufungsverfahrens werden auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Vorverfahrens und vorinstanzlichen Verfahrens neu zu regeln sein. Die Dispositivziffer zur Rückerstattungspflicht der Entschädigung der amtlichen Verteidigung gilt dabei als mitangefochten, auch wenn der Beschuldigte die einschlägige Ziffer I.9, zweiter Spiegelstrich des vorinstanzlichen Urteils in seiner Berufungserklärung nicht aufführte. So präjudiziert die Kostenauflage, welche der Beschuldigte explizit anfocht, grundsätzlich den Umfang der Rückerstattungspflicht der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Zudem ersuchte der Beschuldigte aufgrund der beantragten Freisprüche um eine «entsprechende» Kostenverlegung, mithin eine, welche den Ausgang des Verfahrens insgesamt berücksichtigt. Diese soeben genannten Urteilspunkte sind als angefochtene Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und Art. 404 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht verfügt bei ihrer der Überprüfung grundsätzlich über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).
- 10 - C) Verschlechterungsverbot 1. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (bzw. Verbot der reformatio in peius) kann jedoch das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, zumal einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dieses untersagt eine Verschärfung der Sanktion und eine härtere rechtliche Qualifikation der Tat. Eine härtere rechtliche Qualifikation liegt vor, wenn der neue Straftatbestand eine höhere Strafandrohung vorsieht. Sie liegt auch vor, wenn zusätzliche Schuldsprüche erfolgen würden (BGE 147 IV 167 E. 1.5.2). Nicht zur Anwendung kommt das Verschlechterungsverbot hingegen hinsichtlich einer allfälligen SIS-Ausschreibung infolge einer Landesverweisung (BGE 146 IV 172 E. 3.3.5; vgl. bereits Urteil der Berufungskammer CA.2024.25 des Bundesstrafgerichts vom 8. Januar 2025 E. I. 3). Das bedeutet, dass das Berufungsgericht im Falle der Bestätigung der Landesverweisung bei gegebenen Voraussetzungen eine SIS-Ausschreibung anzuordnen hat, auch wenn eine SIS-Ausschreibung durch die Vorinstanz trotz Verhängung einer Landesverweisung – wie vorliegend – unterblieb (BGE 146 IV 172 E. 3.3.5). Der Beschuldigte ist aber vorab über diese zulässige Verschlechterung zu informieren, um ihm das rechtliche Gehör zu gewähren (BGE 146 IV 172 3.4.2). So wurden die Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, dass es im Falle der Anordnung einer Landesverweisung auch die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS prüfen werde (CAR pag. 5.100.003 f.) und die Parteien konnten anlässlich der Berufungsverhandlung dazu Stellung beziehen (CAR pag. 5.100.007 f. und CAR pag. 5.200.006). 2. Zur Beurteilung der Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist (einzig) das Urteilsdispositiv massgebend (BGE 147 IV 167 E. 1.5.2). Die Begründungen bzw. die Urteilserwägungen sind unerheblich, solange sich eine abweichende Erwägung der Rechtsmittelinstanz nicht in einer Verschlechterung des Dispositivs niederschlägt (MAEDER, Das Verbot der reformatio in peius in der StPO, recht 3/2024, S. 163, 169). D) Kein Strafantragserfordernis für Beschimpfung Für die Verfolgung des Vorwurfs der Beschimpfung ist nach Art. 59 PBG kein Strafantrag im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB erforderlich, da der Beschuldigte gemäss Anklagevorwurf den Zugbegleiter C., einen Angestellten der SBB AG und somit von einem Unternehmen mit einer Konzession gemäss Art. 59 lit. a PBG, als Beamter während seiner Dienstausübung beschimpft haben soll.
- 11 - E) Unverwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juni 2023 1. Am Tag nach seiner (vorläufigen) Verhaftung am 24. Juni 2023 wurde der Beschuldigte durch die Kantonspolizei Luzern befragt. Die Einvernahme fand ohne Dolmetscher und ohne Beizug eines Verteidigers statt, weshalb sich aufgrund von Art. 131 StPO i.V.m. Art. 130 lit. b StPO die Frage der Verwertbarkeit seiner Aussagen stellt. Die Vorinstanz gab die vom Beschuldigten in dieser Einvernahme gemachten Aussagen in ihrer Urteilsbegründung wieder und zog sie bei ihrer Beweiswürdigung heran (Urteil SK.2024.76 E. 4.3.3 und 4.4). 2. Die Polizei fragte den Beschuldigten in dieser Einvernahme, ob die ihm vorgeworfenen Schläge gegen den Kopf bzw. gegen den Körper schwere Verletzungen verursachen könnten (BA pag. 13-01-0010). Aus den von der Polizei gestellten Fragen ergibt sich folglich, dass die Polizei den Beschuldigten bereits zu diesem Zeitpunkt der versuchten schweren Körperverletzung verdächtige. So lagen die Videoaufnahmen der Polizei zwar noch nicht vor, hingegen fanden sich bereits die den Beschuldigten belastenden Aussagen der Zugbegleiter und Zugpassagiere vom Vortag in den Akten. 3. Der Vorwurf einer (versuchten) schweren Körperverletzung kann nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StPO zu einer «obligatorischen» Landesverweisung führen (der blosse Versuch einer Katalogtat ist von Art. 66a Abs. 1 StGB ebenfalls erfasst, vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Folglich lag zu diesem Zeitpunkt bereits ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO vor. Bei einem Fall notwendiger Verteidigung hat die Verfahrensleitung darauf zu achten, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). In Hinblick auf den Zeitpunkt, also den Wortlaut «unverzüglich», hält aArt. 131 Abs. 2 StPO [in der im Zeitpunkt der Einvernahme vom 25. Juni 2023 geltenden Fassung] fest, dass die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen ist. Wurden Beweise entgegen dieser Vorschrift erhoben, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, sind diese nach aArt. 131 Abs. 3 StPO nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet. 3.1 Bei der Einvernahme vom 25. Juni 2023 handelt es sich um keine «(erste) Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft» im Sinne von aArt. 131 Abs. 2 StPO, weder in ausdrücklicher noch in (an die Polizei) delegierter Form. 3.2 3.2.1 Ebenso wenig war die Strafuntersuchung formell eröffnet, da die Staatsanwaltschaft gemäss Aktenlage erst nach der polizeilichen Einvernahme von der Polizei über ihre Ermittlungen informiert wurde (BA pag. 13-01-0014 i.V.m. BA pag. 10-
- 12 - 01-0012). Beim Begriff der «Eröffnung der Untersuchung» nach aArt. 131 Abs. 2 StPO ist jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht der formelle, sondern der materielle Eröffnungsbegriff massgeblich. Entscheidend ist folglich, wann die Untersuchung hätte eröffnet werden müssen und nicht, wann sie tatsächlich formell eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.2). Nicht sicherzustellen ist die notwendige Verteidigung demgegenüber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn eine Einvernahme noch im Rahmen der sog. polizeilichen Ermittlungstätigkeit stattfindet, da diese sonst stark beeinträchtigt würde und das Verfahren verkomplizieren bzw. verlangsamen würde (vgl. GETH, Verteidigungsrechte und Haftrecht nach der Revision der Strafprozessordnung, BJM 2024, S. 129, 132 zur Wiedergabe der Debatten bei der Gesetzesrevision der StPO in den Gesetzesmaterialen). Die notwendige Verteidigung muss folglich erst nach der ersten Befragung im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren sichergestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.3, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_338/2020 und 6B_357/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.3.4 mit Hinweisen; 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 2.2 mit Hinweisen; 1B_159/2022 vom 13. April 2022 E. 4.5.3). 3.2.2 Der Beschuldigte wurde am 24. Juni 2023 nach dem Tatvorfall um 20:14 Uhr vorläufig festgenommen (BA pag. 10-01-0012). Zu Recht verzichtete die Polizei aufgrund des nachgewiesenen Alkohol- bzw. möglichen Kokain-Einflusses, den Beschuldigten noch am selben Abend in diesem Zustand zu vernehmen (BA pag. 06-01-0001 ff.). Stattdessen vernahm sie den Beschuldigten um 11:16 Uhr des darauffolgenden Tages (BA pag. 13-01-001 ff.). Wie sich aufgrund der 15 Seiten des Einvernahmeprotokolls ergibt, konnte die Polizei nach seiner Verhaftung bis zur Einvernahme eine umfassende Einvernahme vorbereiten. Dass dadurch im Sinne des Praktikabilitätsgedanken aufgrund einer allfälligen Dringlichkeit auf eine Verteidigung verzichtet werden konnte, kann in diesem Fall nicht angenommen werden. Die Polizei hatte vielmehr genügend Zeit, die Staatsanwaltschaft zu informieren, welche die Sache angesichts des Vorwurfs hätte an sich ziehen müssen und im Sinne des Gebots der Fairness eine Verteidigung zu bestellen gehabt hätte. Unter diesen Umständen kann nicht mehr von einem «selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren» im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden, bei welchem aufgrund der Dringlichkeit auf eine Verteidigung verzichtet werden kann. Die Strafuntersuchung war damit am 25. Juni 2023 materiell bereits eröffnet und die Einvernahme hätte unter dem Beisein einer amtlichen Verteidigung durchgeführt werden müssen. 4. Folglich sind im vorliegenden Strafverfahren aufgrund von aArt. 131 Abs. 3 StPO die belastenden Aussagen des Beschuldigten aus der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juni 2023 nicht zu verwerten.
- 13 - II. Materielle Erwägungen A) Schuldpunkt Im Berufungsverfahren verbleiben die nachfolgend wiedergegebenen Anklagevorwürfe der versuchten schweren Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte sowie Beschimpfung Verfahrensgegenstand. Die dem Beschuldigten ebenfalls vorgeworfene Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung ist hingegen nicht mehr zu überprüfen, da der Beschuldigte von der Vorinstanz in diesen Schuldpunkten bereits rechtskräftig verurteilt wurde. 1. Sachverhalt 1.1 Anklagevorwurf 1.1.1 Gemäss Anklageschrift vom 23. Dezember 2024 soll es in einem Zug der SBB AG zwischen dem Beschuldigten als Fahrgast und den Zugbegleitern C. und B. am Abend des 24. Juni 2023 zu einer Auseinandersetzung gekommen sein (SK pag. 2.100.001 ff.). Unter den noch zu prüfenden Anklagevorwürfen (versuchte schwere Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung) werden dem Beschuldigten zusammengefasst folgende Handlungen zur Last gelegt: − Nachdem C. den Beschuldigten im Rahmen seiner Fahrausweiskontrolle aufgefordert habe, den Zug bei der nächsten Haltestelle zu verlassen, habe der Beschuldigte um ca. 20:03 Uhr mit seiner linken Hand Richtung linke Hand von C. geschlagen, woraufhin das Mobiltelefon von C. zu Boden gefallen sei (SK pag. 2.100.005). − Um 20:04 Uhr habe der Beschuldigte mit seiner linken Hand in den Schulterbereich von C. geschlagen (SK pag. 2.100.006). Danach sei der Beschuldigte von C. und B. aus dem Zug gestossen worden (SK pag. 2.100.006). − Um 20:04 Uhr habe der Beschuldigte mit seiner rechten Faust versucht, Richtung das Gesicht von C. zu schlagen, habe C. jedoch verfehlt (SK pag. 2.100.006). − Danach habe er mit seiner linken halboffenen Hand (sein Mobiltelefon in der Hand haltend) mit voller Wucht gegen die rechte Gesichtshälfte / in Richtung Kopf von B. geschlagen, wobei er B. nicht richtig getroffen bzw. nur am Gesicht gestreift habe (SK pag. 2.100.003 und -006).
- 14 - − Anschliessend habe er sich erneut C. zugewandt und sich diesem drohend genähert (SK pag. 2.100.006). − Danach habe der Beschuldigte vier noch vehementere Schläge wild und mit voller Wucht Richtung des Kopfes von B. ausgeführt (links das Mobiltelefon haltend und rechts zur Faust geballt). B. sei daraufhin zu Boden gegangen und habe sich dort zusammengekauert und seine Arme und Hände schützend vor seinem Kopf gehalten. Nur deshalb sei er nicht «voll» an seinem Kiefer und an seiner Schläfe getroffen worden (SK pag. 2.100.003 und -006). danach habe der Beschuldigte den Zug kurzzeitig verlassen (SK pag. 2.100.006). − Schliesslich habe der Beschuldigte mit seinem rechten Schuh in der Manier eines Fussball-Kicks gezielt und schwungvoll mit voller Wucht einen Fusstritt gegen den Kopf von B. ausgeführt, welcher in diesem Zeitpunkt wehrlos am Boden gelegen sei, wobei er B. einzig deshalb nicht «voll», sondern «nur» leicht am Kopf getroffen habe, weil er von einer Drittperson [des Fahrgasts D.] an der Brust leicht zurückgestossen worden sei (SK pag. 2.100.003 und -006). − Während und unmittelbar vor den Schlägen und dem Tritt sei der Beschuldigte wütend und in Rage gewesen und auch nach dem Tritt sei er weiterhin sichtlich aufgebracht und aggressiv aufgetreten (SK pag. 2.100.003). 1.1.1.1 Der Beschuldigte habe durch die umschriebenen Handlungen C. und B. als Zugbegleiter der SBB AG während ihrer Amtshandlungen tätlich angegriffen und sie an diesen Amtshandlungen (namentlich der Fahrausweiskontrolle, Bussenerteilung und der Aufforderung den Zug zu verlassen) gehindert (Anklagepunkt 1.3: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte). 1.1.1.2 Der Beschuldigte habe C. ausserdem einen «Idiot», einen «dummen Siech» und einen «Tubel» genannt (Anklagepunkt 1.5: Beschimpfung). 1.1.1.3 Die gegen B. ausgeführten Faustschläge und Fusstritte hätten B. – nur durch Zufall – nicht verletzt und seien objektiv und nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet gewesen, den Körper und die Gesundheit von B. schwer zu schädigen (insbesondere schwerwiegende und bleibende Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, namentlich irreversible Verletzungen an den Augen, einen Schädelbruch oder eine lebensgefährliche Hirnblutung mit einhergehenden Hirnschädigungen und Sprach-, Seh- oder Bewegungsstörungen oder, bei einer akuten Hirnblutung, sogar den Tod eines Menschen herbeizuführen; Anklagepunkt 1.2: Versuchte schwere Körperverletzung).
- 15 - 1.1.2 1.1.2.1 Gemäss Anklageschrift vom 23. Dezember 2024 soll der Beschuldigte dabei gewusst haben, dass er C. und B. durch das ihm zur Last gelegte Verhalten an ihren obliegenden Amtshandlungen hindern würde und sich wissentlich ihren Befugnissen widersetzt (Anklagepunkt 1.3: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, SK pag. 2.100.006). 1.1.2.2 Seine Äusserungen gegenüber C. («Idiot», «dummer Siech», «Tubel») habe er zudem im Wissen darum getätigt, dass er C. damit abwerten würde, was er zumindest billigend in Kauf genommen habe (Anklagepunkt 1.5: Beschimpfung, SK pag. 2.100.008). 1.1.2.3 Gegen den Kopf von B. habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich geschlagen und getreten. Der Beschuldigte habe dabei gewusst oder zumindest für möglich gehalten, dass die Schläge bzw. der Tritt eine schwere Körperverletzung bei B. herbeiführen können, was er bei seinem Handeln zumindest billigend in Kauf genommen habe (Anklagepunkt 1.2: Versuchte schwere Körperverletzung, SK pag. 2.100.004 ff.). 1.2 Vorinstanzliches Urteil und Standpunkt des Beschuldigten im Berufungsverfahren 1.2.1 Die Vorinstanz erachtete den soeben umschriebenen Anklagesachverhalt im Ergebnis als erstellt. Als Beweismittel für die Vorwürfe der versuchten schweren Körperverletzung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zog sie die Videoaufzeichnungen aus dem Zug heran. Daneben würdigte sie auch die Aussagen der Zugbegleiter (C. und B.) sowie von befragten Fahrgästen. Für die Beschimpfung stützte sie sich auf die Aussagen der Zugbegleiter sowie von Fahrgästen. Die Aussagen dieser Personen erachtete sie insgesamt als glaubhaft, die Aussagen des Beschuldigten demgegenüber insgesamt als unglaubhaft (Urteil SK.2024.76 E. 4.4, 5.4, 6.4). 1.2.2 Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen Taten und die Tatumstände im Berufungsverfahren teilweise. Wie bereits im Vorverfahren bestreitet er nicht, dass es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und den Zugbegleitern gekommen sei. Er gibt daran jedoch den Zugbegleitern die Schuld. Sie hätten angefangen zu diskutieren und ihn auch zuerst geschupst. Dies sei nicht respektvoll. Er sei ein Mensch und kein Esel. Wenn er ein schlechter Mensch wäre, hätte er auch der Frau, die sich ihm gegenübergestellt habe, etwas getan. Er sei mit eigenen Beinen aus dem Zug herausgegangen und sei gestossen worden. Dazu hätten sie kein Recht gehabt, auch wenn man kein Ticket habe. C. habe zudem absichtlich das Handy aus seiner Hand auf den Boden fallen lassen und
- 16 - B. sei selbst zu Boden gefallen. B. sei nicht getroffen worden, nirgendwo. Er habe ihn mit dem Fuss treten wollen, habe es aber nicht getan, als er festgestellt habe, dass B. nichts mehr tue, habe er ihm nichts mehr getan. Er sei sehr betrunken gewesen und habe sich aufgrund des vorherigen Gerangels angegriffen gefühlt. Er habe an diesem Tag viel getrunken. Er sei berauscht gewesen (CAR pag. 5.300.001 ff.). Bereits im Vorverfahren betonte der Beschuldigte, dass sie ihn aus dem Zug gestossen hätten und er sich am Schluss auch habe verteidigen müssen (BA pag. 13-01-0037). Auf die Frage bei der staatsanwaltlichen Einvernahme, ob es ihm bewusst gewesen sei, dass Fusstritte gegen den Kopf einer Person schwerste Verletzungen nach sich ziehen könnten, stellte er die Rückfrage, ob die befragende Staatsanwältin auch gewusst habe, dass wenn jemand aus dem Zug gestossen werde, sich die Person auch eine Hirnerschütterung oder Kopfverletzungen zuziehen könne (BA pag. 13-01-0039). Hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung anerkannte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung, C. im Sinne des Anklagevorwurfs als «Idiot», «dummer Siech» und «Tubel» bezeichnet zu haben (CAR pag. 5.300.019). Auch daran gab er jedoch C. die Schuld und erklärte, dieser habe ihn zuvor beschimpft, weshalb er ihn ebenfalls beschimpft habe (CAR pag. 5.300.018 f.). Der amtliche Verteidiger fügte diesen Standpunkten an, dass die Reaktion des Beschuldigten, nachdem er von den Zugbegleitern auf das Perron geschmissen worden sei, sicherlich nicht korrekt gewesen sei. Hinsichtlich der Schläge auf B. erklärte er, B. sei keineswegs wehrlos gewesen. Eine Schädigung von B. hätte gar nicht eintreten können. Es habe eine Abwehr- und Reaktionsmöglichkeit vorgelegen. Er habe sich beide Hände vor dem Kopf gehalten, womit der Erfolg einer Lebensgefahr oder schweren Schädigung gar nicht hätte eintreten können. Zudem sei der Beschuldigte in dieser Situation sehr angetrunken gewesen und deshalb kaum überlegen. Die Zugpassagierin D. habe ihn bekanntlich sogar in die Schranken weisen können. Es stelle sich zudem die Frage, ob der Beschuldigte subjektiv in der Lage gewesen sei, sein Verhalten zu kontrollieren. Der Beschuldigte habe ausserdem auch keine schwere Schädigung beabsichtigt. Er könne einzig wegen einfacher Körperverletzung bestraft werden (CAR pag. 5.200.003 f.). 1.3 Vorbemerkung und Beweisgrundsätze 1.3.1 Ein bestrittener Sachverhalt ist nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu beweisen. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist ein Sachverhalt umstritten, ist es die Aufgabe des Gerichts, den Fakten verpflichtet und unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände zu prüfen, ob es sich von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung
- 17 überzeugt zeigen kann. Bestehen gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Diese Bestimmung kodifiziert den Grundsatz «in dubio pro reo», der ebenso durch Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK gewährleistet ist (BGE 45 IV 156 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 2.2). Art. 10 Abs. 3 StPO operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung. Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3). Die denktheoretisch nie auszuschliessende Möglichkeit, dass es auch anders sein könnte, ist demgegenüber irrelevant (WOHLERS, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N. 13). Wenngleich in einem Strafprozess an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, hat ein Schuldspruch auch dann zu erfolgen, wenn hinsichtlich der Tatsachenfeststellung keine absolute Sicherheit besteht. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Dem direkten Beweis gleichgestellt ist der Indizienbeweis. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selbst bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der «In dubio pro reo»-Grundsatz nicht anwendbar. Gemeinsam einander ergänzend und verstärkend können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss (BGE 144 IV 352 f. E. 2.2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 3.3.3). 1.3.2 Das Berufungsgericht kann grundsätzlich für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf insbesondere im Rechtsmittel neu vorgebrachte Vorbringen ist jedoch einzugehen. Andernfalls kann bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Bei strittigen Sachverhalten oder https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-IV-345%3Ade&number_of_ranks=0#page345 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-IV-345%3Ade&number_of_ranks=0#page345
- 18 - Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 mit Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_776/2013 vom 22. Juli 2014 E. 1.5; 6B_356/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 3.5; EHRENZELLER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2011, Art. 112 BGG N. 7 f.). 1.3.3 Angesichts der dargestellten Vorbringen des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers wird im Berufungsverfahren schwergewichtig darauf einzugehen sein, ob sich die einzelnen Schläge bzw. der Fusstritt insbesondere auch im von der Anklage umschriebenen Ausmass erstellen lassen, ob B. durch seine Schläge getroffen wurde, ob im konkreten Fall eine schwere Gesundheitsschädigung hätte eintreten können und der Beschuldigte hierbei eventualvorsätzlich handelte. Ebenso wird genauer auf die Tatumstände eingegangen werden, also darauf, wie es zur Auseinandersetzung kam, da der Beschuldigte den Zugbegleitern die Schuld an seinem ihm vorgeworfenen Verhalten zuweist. Dabei wird auch auf das Vorbringen eingegangen, wonach der Beschuldigte vor den fraglichen Schlägen zunächst auf das Zugperron herausgestossen worden sei, worauf die Vorinstanz nicht einging. Diese möglichen Tatumstände können allenfalls für eine Rechtfertigung der Verhaltensweise des Beschuldigten sowie für eine Strafzumessung im Falle einer Bestätigung der Schuldsprüche der Vorinstanz entscheidrelevant sein. 1.4 Beweismittel 1.4.1 Objektive Beweismittel Als objektive Beweismittel für die vorgeworfene versuchte schwere Körperverletzung sowie für die vorgeworfene Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sind die Videos heranzuziehen, welche in den verschiedenen Kompositionen des Zuges am Abend des 24. Juni 2023 von der SBB AG aufgezeichnet wurden. Der Beschuldigte verwies selbst immer wieder darauf, dass die Videos das Geschehen zeigen würden (vgl. CAR pag. 5.300.013) und gab zu Protokoll, egal was er sagen würde, man würde ihm sowieso nicht glauben (BA pag. 13- 01-0028). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern edierte von der SBB AG am 26. Juni 2023 14 Videos ohne Ton (BA pag. 02-00-0009). In diesen sind unterschiedliche Zugabteile aus unterschiedliche Kameraperspektiven aufgenommen (Rubrik 2, USB-Stick; BA pag. 02-00-0009). Für das vorgeworfene Tatgeschehen sind insbesondere die Aufnahmen mit den Titeln CAM11-W4 (Video
- 19 - 1_11), CAM12-W4 (Video 1_12), CAM13-W4 (Video 1_13) und CAM14-W4 (Video 1_14) beweisrelevant. Die Kamera im Video 1_14 hat Sicht Richtung das Abteil der 1. Klasse, in welches sich der Beschuldigte und sein Kollege setzten und zeigt das zentrale Geschehen unmittelbar auf der sogenannten «Plattform», dem Ein- und Ausgangsbereich innerhalb des Zuges. In Video 1_12 ist der gleiche Vorfall aus weiter entfernter Perspektive ersichtlich. Zudem ist auf diesem Video auch der Gang ersichtlich, welcher von der Plattform in die 2. Klasse führt. Dieser Gang ist in Video 1_14 nicht sichtbar. 1.4.2 Subjektive Beweismittel Bei den Akten finden sich mit den Aussagen der Verfahrensbeteiligten (des Beschuldigten, der beiden Zugbegleiter C. und B. sowie von Zugpassagieren) auch subjektive Beweismittel (BA Rubriken 12, 13 und 15, SK pag. 2.751.001 ff., CAR pag. 5.300.001 ff.). Auf diese ist zur Deutung der Bilder ergänzend zurückzugreifen. Zeugenaussagen zählen als subjektive Beweismittel generell nicht zu den zuverlässigsten Beweismitteln in Strafverfahren (vgl. BGE 118 Ia 28 E. 1c). Auch der redlichste, aufmerksamste und bemühteste Zeuge ist nicht vor Irrtümern gefeit. Eine Skepsis gegenüber Zeugen ist folglich nicht nur bei problematischen Kandidaten angebracht (STEPHAN BARTON, Fragwürdigkeiten des Zeugenbeweises, Aussagepsychologische Erkenntnisse und strafverfahrensrechtliche Konsequenzen). Für die Vorwürfe der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sind in Ergänzung zu den Videoaufnahmen im Wesentlichen folgende verwertbare subjektive Beweismittel heranzuziehen: − Einvernahmen mit C. und B. bei der BA am 24. Juli 2024 (BA pag. 12-02-0005 ff. und BA pag. 12-01-0005 ff.) − Wahrnehmungsberichte von C. und B. vom 4. August 2023 (BA pag. 05-00- 0006 ff. und BA pag. 05-00-0001 ff.) − Einvernahme mit der Zugpassagierin D. bei der BA am 23. Juli 2024 (BA pag. 12-03-0007 ff.) − Einvernahme mit dem Zugpassagier E. bei der BA am 23. Juli 2024 (BA pag. 12-04-0005 ff.) − Einvernahme mit dem Zugpassagier F. bei der BA am 23. Juli 2024 (BA pag. 12-04-006 ff.)
- 20 - − Einvernahme mit B. bei der Vorinstanz am 15. April 2025 (SK pag. 2.751.001 ff.) − Einvernahmen des Beschuldigten bei der BA am 12. April 2024 (BA pag. 13- 01-0018 ff.) und bei der Berufungskammer am 21. November 2025 (CAR pag. 5.300.001 ff.). Für die dem Beschuldigten vorgeworfene Beschimpfung sind diese subjektiven Beweismittel nicht nur in Ergänzung, sondern primär heranzuziehen, da die Videoaufnahmen keinen Ton enthalten. 1.5 Beweiswürdigung 1.5.1 Äusserer Sachverhalt 1.5.1.1 Fahrausweiskontrolle und Aufforderung zum Verlassen des Zuges Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist in Video 1_14 ab Minute 00:00:18 zu sehen, wie der Beschuldigte mit seinem Kollegen um 19:57:28 Uhr den Zug betritt und sich beide in die 1. Klasse setzen (Urteil SK.2024.76 E. 4.3.1). Der Beschuldigte trägt sein T-Shirt in der Hand und hat einen nackten Oberkörper. Die 1. Klasse liegt – über wenige Treppenstufen erreichbar – leicht erhöht über der «Plattform» (Ein- und Ausgangsbereich des Zuges). Als der Zug bei der nächsten Station einfährt und anhält, steigen die Zugbegleiter C. und B. in den Zug ein. C. steigt um 20:00:33 Uhr vorne bei der 1. Klasse ein. Er steht zunächst auf der Plattform und sieht den Beschuldigten mit nacktem Oberkörper (Video 1_14 ab Minute 00:03:35). B. steigt um ca. 20:00:41 Uhr eine Tür weiter hinten bei der 2. Klasse in den Zug ein (Video 1_12 ab Minute 00:03:42). Nachdem C. den Beschuldigten gesehen hat, schaut C. um ca. 20:00:50 Uhr in Richtung B., läuft schliesslich um 20:00:53 Uhr diesem entgegen und weist ihn daraufhin, mitzukommen (Video 1_11 und 1_12 bei Minute 00:03:55). C. gab in seinem Wahrnehmungsbericht vom 4. August 2023 hierzu an, dass er aufgrund des angetrunkenen Zustands dieser Reisenden nicht allein in die 1. Klasse habe gehen wollen, weshalb er zu seinem Kollegen in der 2. Klassen gegangen sei und ihn gebeten habe, die Kontrolle in der 1. Klasse aus Eigenschutz zu zweit durchzuführen (BA pag. 05-00-0006). Dies deckt sich mit der Aussage von B. bei seiner Einvernahme vom 24. Juli 2024, wonach C. zu ihm gekommen sei und ihm mitgeteilt habe, dass er ein Problem mit einem Fahrgast in der 1. Klasse habe. Er habe ihm angedeutet, dass er nach vorne kommen solle (BA pag. 12-01-0008). In Video 1_12 ab Minute 00:04:04 ist sodann ersichtlich, wie B. C. zunächst um 20:01:03 Uhr folgt, dann aber auf dem Weg zu C. von einem Zugpassagier in der
- 21 - 2. Klasse aufgehalten wird. B. löst sich erst um 20:02:53 Uhr von diesem Passagier und begibt sich zu C. In Video 1_14 ist ab Minute 00:04:09 zu sehen, wie C. bereits um 20:01:07 Uhr allein die Treppenstufen von der Plattform zur 1. Klasse hochsteigt und, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (Urteil SK.2024.76 E. 4.3.1), mit der Fahrausweiskontrolle beginnt, zunächst bei zwei weiteren Passagieren der 1. Klasse, dann auch beim Beschuldigten und seinem Kollegen. Dabei spricht C. einige Zeit mit dem sitzenden Beschuldigten. Aufgrund des Gesichtsausdrucks von C. ist davon auszugehen, dass es zu ersten Diskussionen zwischen ihm und dem Beschuldigten gekommen war. C. zeigt dabei mit seinem Gerät auf den Beschuldigten und auch auf seine Füsse, welche der Beschuldigte auf dem Sitz gegenüber platziert hatte. Er bewegt dabei sein Kontrollgerät in seiner Hand. Später zeigt er nochmals mit seinem Gerät auf die Füsse des Beschuldigten. Anschliessend macht er eine Bewegung mit dem Arm in Richtung Ausgang. Aufgrund dieser Bewegungen ist davon auszugehen, dass C. den Beschuldigten aufforderte, die Füsse vom Sitz zu nehmen und den Zug zu verlassen. Übereinstimmend sagte C. in der Einvernahme vom 24. Juli 2024 hierzu aus, er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle die Füsse von den Sitzen nehmen (BA pag. 12-02-0012). Sie hätten kein Ticket gehabt. Sie hätten ihm gesagt, dass sie bis nach Y. fahren würden. Er habe dies aber nicht akzeptiert und darauf bestanden, dass sie in V. aussteigen sollen (BA pag. 12-02-0001). Der Beschuldigte anerkannte in verschiedenen Aussagen, dass er kein Ticket gehabt habe (vgl. u.a. CAR pag. 5.300.014). In Video 1_14 ab Minute 00:05:30 ist zu sehen, wie C. gegen 20:02:27 Uhr in Richtung seines Kollegen B. schaut, ein weiteres Gerät aus seiner roten SBB- Tasche nimmt und ein letztes Mal mit gestrecktem Zeigfinger in Richtung des Beschuldigten spricht. Anschliessend begibt er sich die Treppe hinunter auf die Plattform, nimmt dieses Gerät – folglich ein Mobiltelefon – ans Ohr, um zu telefonieren, wie auch die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urteil SK.2024.76 E. 4.3.1). Zu dieser Zeit, um 20:02:50 Uhr, stösst B. zu ihm auf die Plattform (Video 1_12 Minute 00:05:52). C. gab in der Einvernahme vom 24. Juli 2024 an, es sei ihm damals bewusst geworden, dass Vorsicht geboten gewesen sei. Er habe sich deshalb für einen Rückzug entschieden und die Polizei vorsorglich alarmiert. Er habe sich aus der 1. Klasse entfernt und sich auf die Plattform begeben, um die Transportpolizei zu informieren bzw. diese anzurufen (BA pag. 12-02-0001). Da die Transportpolizei später auch eintraf, ist erstellt, dass C. sich folglich entschied, mit der Transportpolizei zu telefonieren. Im Sinne der Anklageschrift ist damit erwiesen, dass C. den Beschuldigten im Zug Nr. 1 der SBB AG im Rahmen einer Fahrausweiskontrolle aufforderte, den Zug bei der nächsten Haltestelle zu
- 22 verlassen, und der Beschuldigte sich dieser Aufforderung (vorerst noch) verbal widersetzte. C. telefoniert in der Folge mit einem Mobiltelefon an seinem rechten Ohr und das andere Gerät in seiner linken Hand haltend weiter. Währenddessen scheint der Beschuldigte gemäss Videoaufnahmen weiter mit C. zu diskutieren. C. geht hingegen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr auf den Beschuldigten und seinen Kollegen ein und telefoniert weiter (vgl. Video 1_14 ab Minute 00:05:48). 1.5.1.2 Erste Eskalationsstufe – Schlag des Beschuldigten gegen C. und Beschimpfung Bei Minute 00:06:26 des Videos 1_14 (Uhrzeit 20:03:24) steht der Beschuldigte von seinem Sitzplatz in der 1. Klasse auf. Er fixiert C. mit seinem Blick, beugt den Oberkörper nach vorne und geht mit schnellen zielgerichteten Schritten direkt auf C. zu, welcher telefoniert. Während des Herantretens gestikuliert der Beschuldigte erregt mit seinem ausgestreckten linken Arm, in welchem er ein Mobiltelefon hält. Schliesslich nähert der Beschuldigte sich C. bis auf kurze Distanz und spricht bereits während des Zugehens auf diesen ein. Als der Beschuldigte sich C. auf diese aufgebrachte Weise nähert, macht C. eine Abwehrbewegung mit seiner linken Hand (ein Gerät haltend) in Richtung des Beschuldigten. Bei Minute 00:06:30 des Videos 1_14 (Uhrzeit 20:03:28) ist ersichtlich, wie der Beschuldigte mit seiner linken offenen Hand Richtung C. schlägt, worauf das Mobiltelefon von C., das er in seiner rechten Hand hielt, auf den Boden fällt. Erwiesen ist damit, dass der Beschuldigte mit seiner linken Hand in Richtung C. schlug, woraufhin dessen Mobiltelefon zu Boden fiel. Dass er im Sinne der Anklage Richtung linke Hand vom Beschuldigten schlug, ist hingegen nicht erwiesen. Erwiesen ist aber jedenfalls, dass aufgrund des Schlages, das Mobiltelefon, das C. in seiner rechten Hand hielt, zu Boden fiel. Keine Hinweise finden sich in den Videoaufnahmen hingegen dazu, dass C. sein Handy absichtlich aus seiner Hand auf den Boden fallen gelassen hätte, wie der Beschuldigte geltend machte. Insbesondere flog das Mobiltelefon auch in Schlagrichtung des Beschuldigten auf die andere Seite der Plattform und nicht einfach zu Boden. Der Beschuldigte anerkannte an der Berufungsverhandlung C. im Sinne des Anklagevorwurfs während seiner Auseinandersetzung mit C. diesen als «Idiot», «dummer Siech» und «Tubel» bezeichnet zu haben (CAR pag. 5.300.019). Sein Geständnis deckt sich auch mit den übrigen Beweismitteln, namentlich den Aussagen der Zugbegleiter C. und B. sowie der Zeugin D. Gemäss C. nannte der Beschuldigte ihn «Dumme Siech» (BA pag. 12-02-0009), gemäss B. nannte der Beschuldigte C.: «Tubel» oder «Dumme Siech» (BA pag. 05-00.0004) bzw. war «beschimpfend» (BA pag. 12-01-0010) bzw. nannte C. «Schwuchtel» und
- 23 - «dumme Siech» (SK pag. 2.751.003). Auch Zeugin D. machte die gleichen Aussagen wie C.: «Er rief […]: Hau ab du Idiot» (BA pag. 12-03-0009). Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass D. sich mit C. und B. abgesprochen hatte oder bei ihrer Aussage, durch die durch die Zugbegleiter gemachten Aussagen beeinflusst war. Insbesondere wurde sie bei der BA bereits einen Tag vor C. und B. einvernommen. Dennoch machte sie gleichlautende Aussagen. Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich folglich zumindest einmal im Sinne von «Idiot», «dummer Siech» oder «Tubel» geäussert hat, wobei es sich bei diesen Äusserungen um weitgehende Synonyme handelt (vgl. bereits Urteil SK.2024.76 E. 6.6.1). Eine Verurteilung wegen einer mehrfachen Beschimpfung würde aufgrund des Verschlechterungsverbots von vornherein ausscheiden. Bei Minute 00:06:30 des Videos 1_14 (Uhrzeit: 20:03:28) versucht C. daraufhin, dem Beschuldigten zu signalisieren, Abstand von ihm zu nehmen. Er versucht den Beschuldigten – ohne Erfolg – zurück auf seinen Platz in die 1. Klasse zu verweisen, worauf auch die Vorinstanz bereits hinwies (Urteil SK.2024.76 E. 4.3.1). Der Beschuldigte diskutiert jedoch weiter mit C., kommt ihm auch immer wieder näher, zeigt auf ihn, tritt aber auch wieder zurück. Um 20:03:38 Uhr wendet sich C. leicht vom Beschuldigten ab, bückt sich und nimmt das Mobiltelefon vom Boden auf. C. nimmt das Mobiltelefon wieder an sich und telefoniert weiter an seinem linken Ohr. Im Video 1_12 ab Minute 00:06:28 ist zu sehen, wie B. das beschriebene Geschehen vorerst nur beobachtet, seine Hände in der Hüfte haltend. Er steht dabei wie C. und der Beschuldigte ebenfalls auf der Plattform. Ab Minute 00:06:51 des Videos 1_14 (Uhrzeit 20:03:48) ist im hinteren Bildbereich zu sehen, wie der Kollege des Beschuldigten, als der Zug in den nächsten Bahnhof einfährt, um ca. 20:03:52 Uhr von seinem Sitz in der 1. Klasse aufsteht und seine Sachen (unter anderem einen Rucksack) wie auch das weisse T-Shirt des Beschuldigten einpackt. Er läuft die kleine Treppe der 1. Klasse hinunter und übergibt dem Beschuldigten dessen T-Shirt, welcher dieses entgegennimmt. Sein Kollege läuft am Beschuldigten vorbei, Richtung Zugtür in Fahrtrichtung links und drückt die Taste zur Türöffnung. C., der zuvor noch vor dieser Tür stand, entfernt sich hierfür ein wenig von der Tür. Der Beschuldigte spricht weiterhin auf C. ein. Gleichzeitig gestikuliert er – wie bereits zuvor – mit seinem ausgestreckten linken Arm herum. Der Kollege des Beschuldigten wirft vor dem Verlassen des Zuges nochmals einen kurzen Blick zurück in dessen Richtung und scheint ihm zu signalisieren, ihm zu folgen, woraufhin dieser den Zug verlässt. Der Beschuldigte folgt seinem Kollegen jedoch nicht, sondern bewegt sich stattdessen erneut zielstrebig auf C. zu.
- 24 - 1.5.1.3 Zweite Eskalationsstufe – Schlag des Beschuldigten gegen C. – danach Hinausstossen des Beschuldigten durch B. In Video 1_12 ist ab Minute 00:07:04 zu sehen, wie C., als der Beschuldigte sich ihm nähert, sich in den Gang Richtung 2. Klasse zurückzieht, in welchem unter anderem die Zeugin D. und ihr Partner E. sitzen. Ab Minute 00:07:07 des Videos 1_12 stösst der Beschuldigte um 20:04:05 Uhr C. im Gang zwischen den Sitzen weg. Der Beschuldigte führt dazu mit seiner linken offenen Hand bzw. seinem linken ausgestreckten Arm eine Schlagbewegung in Richtung des Oberkörpers von C. aus, ohne dabei sichtbar stark auszuholen. Gemäss Anklage hätten daraufhin B. und C. den Beschuldigten aus dem Zug gestossen (SK pag. 2.100.006). Im Video 1_14 ab Minute 00:07:08 ist jedoch sichtbar, dass nach diesen Angriffen auf C. um 20:00:06 (nur) B. den Beschuldigten mit beiden Händen aus dem Zug stiess, indem er ihm am Rücken schubste. Rekapitulierend ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar vorerst seinem Kollegen zum Ausgang folgte, dann aber doch zu einem Angriff auf C. ausholte, welcher sich in diesem Zeitpunkt bereits in den Gang der 2. Klasse zurückgezogen hatte. Erst nach diesem Angriff kam B. C. zu Hilfe und stiess den Beschuldigten aus dem Zug. Die ersten zwei Tätlichkeiten (umschrieben bei der ersten und hier in der zweiten Eskalationsstufe) gingen somit nachweislich vom Beschuldigten aus. 1.5.1.4 Dritte Eskalationsstufe – Erste Schläge des Beschuldigten gegen B. und Hinausstossen des Beschuldigten durch C. Bei Minute 00:07:11 von Video 1_14 (Uhrzeit 20:04:08) stürmt der Beschuldigte in den Zug zurück und geht auf den Zugbegleiter C. los. Dieses Mal um einiges vehementer als vorher beschrieben. In Video 1_12 ab Minute 00:07:14 ist zu sehen, wie der Beschuldigte um 20:04:12 Uhr ausholt und im Sinne der Anklage und wie von der Vorinstanz festgehalten (Urteil SK.2024.76 E. 4.4.2) versucht, mit seiner rechten Faust in Richtung des Kopfes von C. zu schlagen, C. jedoch verfehlt. Diese Szene ist auf dem Video 1_14 nicht sichtbar. C. flüchtet daraufhin erneut in Richtung Gang der 2. Klasse. Die Zeugin D. stellt sich zwischen den Beschuldigten und C. und weist den Beschuldigten mit einer deutlichen, aber ruhigen Abwehrbewegung in Richtung Ausgang zurück. B. macht, als der Beschuldigte in den Zug zurück stürmt, eine Abwehrbewegung, indem er seine beide Arme gestreckt von seinem Körper weg in Richtung des Beschuldigten hält und ihn dabei berührt (ab Minute 00:07:12 des Videos 1_14, Uhrzeit 20:04:10). Dabei steht er, als der Beschuldigte auf C. losgeht hinter dem Beschuldigten. Der Beschuldigte dreht sich in der Folge um und geht nun auf B. los (ab Minute 00:07:14 des Videos 1_12, Uhrzeit 20:04:12).
- 25 - In Video 1_14 ist bei Minute 00:07:15 zu erkennen, dass der Beschuldigte um 20:04:13 Uhr mit der flachen linken Hand – dabei sein Mobiltelefon haltend – zu einem Schlag in Richtung des Kopfes von B., konkret auf dessen rechte Gesichtshälfte, ausholt. Zwar sind dabei eine gewisse Ausholbewegung sowie ein Einsatz des Oberkörpers erkennbar. Dass der Schlag bereits mit «voller Wucht» ausgeführt erscheint, ist jedoch noch nicht erkennbar. B. versucht dem Schlag auszuweichen, hält kurz seine Hände schützend vor dem Kopf und begibt sich kurz in eine schützende Haltung Richtung Boden. Anschliessend bleibt er jedoch stehen und beobachtet den Beschuldigten. Der Beschuldigte bewegt sich von B. weg und schaut in Richtung C. Wie im anderen Video 1_12 ab Minute 00:07:14 ersichtlich ist, brachte sich C. (immer noch telefonierend) zu diesem Zeitpunkt ab 20:04:12 Uhr wieder in das Geschehen ein, ging auf den Beschuldigten zu und wies den Beschuldigten mit seinem linken Arm den Weg zum Ausgang. Der Beschuldigte nähert sich daraufhin C., wie in der Anklage umschrieben, drohend. Anschliessend zieht sich C. erneut in den Gang der 2. Klasse zurück. In Video 1_14 ist ab Minute 00:07:18 zu sehen, wie der Beschuldigte daraufhin sich wieder B. zuwendet. Um ca. 20:04:16 Uhr führt er zunächst mit seiner linken flachen Hand einen Schlag auf dessen Kopfhöhe aus. Bereits dieser erste Schlag wird vom Beschuldigten kräftiger als der vorangegangene ausgeführt. B. versucht, diesen Schlag zunächst mit seinem ausgestreckten Arm abzuwehren. Dann nimmt er eine Schutzhaltung ein, zieht sich in Bodennähe in der Nähe der Treppenstufen zurück und hält dort seine Arme schützend über den Kopf. Es folgen abwechselnd drei weitere schnell ausgeführte Schläge mit beiden Händen durch den Beschuldigten (rechts, links, rechts; der rechte Schlag jeweils mit der Faust) aus nächster Nähe seitlich Richtung Kopf und Nacken von B., welcher sich in diesem Zeitpunkt jedoch bereits in seiner schützenden Abwärtsbewegung Richtung Boden bewegte. Diese drei Schläge sind aufgrund der sichtbar beschleunigten Armbewegung, der grösseren Ausholbewegung und des Einsatzes des ganzen Oberkörpers noch kräftiger als der erste Schlag. Sie wirken dynamischer, aber auch etwas unkontrolliert. Die Vorinstanz bewertete die Schläge zutreffend insgesamt als hemmungslos (Urteil SK.2024.76 E. 4.3.1). Unmittelbar danach will sich der Beschuldigte um ca. 20:04:21 Uhr (bei Minute 00:07:22 des Videos 1_14) aus dem Zug entfernen und versucht, die sich schliessende Türe aufzudrücken. Sein Kollege befindet sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Perron und versucht dem Beschuldigten von aussen zu helfen, indem er seinen Fuss zwischen die sich schliessende Türe hält. Als sich der Beschuldigte seitlich durch die Türe zu drücken versucht, nähert sich C. und tritt mit seinem Fuss den Beschuldigten nach aussen. Der Beschuldigte verliert das Gleichgewicht und stürzt rückwärts aus dem Zug auf den Boden des Zugperrons. C. bestätigte selbst, dass er den Beschuldigten, als dieser aus dem Zug habe gehen wollen und sich die Türe verschlossen habe, mit seinem Fuss aus dem Zug befördert
- 26 habe (BA pag. 12-02-0015). Es sei wie ein Reflex gewesen. Er glaube, er habe ihn aus Eigenschutz auf dem Zug gestossen (BA pag. 12-02-0014). Wie von der Anklage umschrieben, richtet sich der Beschuldigte nach diesem Sturz jedoch unmittelbar wieder auf und rennt sofort erneut in den Zug hinein (Video 1_14 ab Minute 00:07:24, Uhrzeit 20:04:23). 1.5.1.5 Vierte Eskalationsstufe – Tritt des Beschuldigten gegen B. B. liegt in diesem Zeitpunkt um 20:04:23 Uhr nach wie vor auf der Plattform in der Nähe der Treppenstufen in einer Ecke mit eingeengten Platzverhältnissen am Boden seine Arme schützend über dem Kopf haltend. Weiter ist in Video 1_14 zu sehen, wie die Zugpassagierin D. daraufhin auf B. zugeht, sich zu ihm hinunter beugt und ihn kurz berührt. Daraufhin löst B. seine schützende Abwehrhaltung über dem Kopf kurzzeitig. Im selben Moment sieht Zeugin D. wie auch B. selbst in Richtung des Ausgangs, wo der Beschuldigte ca. 20:04:25 Uhr mit dem rechten Fuss die Zugschwelle überschreitet, mit dem linken Bein einen weiteren Schritt in Richtung B. macht und unmittelbar vor dem am Boden liegenden B. seinen rechten Fuss in einer grösseren Ausholbewegung nach hinten aufzieht. In der Folge versucht der Beschuldigte, mit dem rechten Fuss in einer einem Fussballkick ähnlichen Bewegung in Richtung des Oberkörpers bzw. des Kopfes des am Boden liegenden B. zu treten. Im Zeitpunkt der Ausführung des Tritts durch den Beschuldigten hat B. seinen Kopf in Richtung Tür ausgerichtet, aus welcher der Beschuldigte zum Tritt ausholt. Während der Beschuldigte den Tritt ausführt, versucht B., erneut seine Hände schützend über den Kopf zu halten. Der Zugpassagierin D., welche neben B. steht, gelingt es jedoch, den Beschuldigten noch während der Ausführung seines Tritts um 20:04:26 Uhr mit beiden Händen gegen die Brust zurückzudrücken, woraufhin der Beschuldigte nach hinten zu Boden fällt (Video 1_14 ab Minute 00:07:24) (zu den möglichen Tatfolgen der Schläge und des soeben geschilderten Tritts vgl. nachstehende Erwägung 1.5.1.7). 1.5.1.6 Nachtatverhalten In Video 1_14 ist ab Minute 00:07:30 zu sehen, wie der Beschuldigte ab 20:04:30 Uhr wiederholt versucht, in den Zug zurückzugelangen. Ihm gelingt es dabei mehrmals, die Türe aufzudrücken. Die Zeugin D. versperrt ihm jedoch den Weg, spricht mit ihm und hält ihn davon ab. In der Zwischenzeit hat sich B. vom Boden aufgerichtet. In der Folge tritt ein weiterer Zugpassagier in schwarzem T-Shirt neben Zeugin D., mit welchem der Beschuldigte ebenfalls kurz diskutiert, um diesen dann mit einem Schlag mit der linken Hand gegen dessen Gesicht anzugreifen. Um 20:05:58 Uhr schliesst sich die Türe des Zuges definitiv. Doch auch in diesem Augenblick versucht der Beschuldigte die Türe des noch stehenden
- 27 - Zuges erneut zu öffnen, was ihm aber nicht gelingt. In der Folge ist ersichtlich, wie der Beschuldigte mit einem Schotterstein von aussen gegen die Scheibe des Zuges schlägt und diese dadurch beschädigt. Dafür wurde er von der Vorinstanz rechtskräftig wegen Sachbeschädigung verurteilt (Urteil SK.2024.76 E. 7.4 und 7.6). 1.5.1.7 Tatfolgen a. Treffer am Kopf, Gesicht, Kiefer Gemäss Anklage sollen C. und B. durch die Angriffe des Beschuldigten keine körperlichen Verletzungen erlitten haben. Allerdings geht die Anklage davon aus, dass die Schläge des Beschuldigten auf B. mit der Hand bzw. der Faust diesen zumindest am Gesicht, Kiefer, Schläfe gestreift hätten und der Fusstritt B. ebenfalls «leicht» am Kopf getroffen habe. Bezüglich des Fusstritts ist den Videoaufzeichnungen nichts Konkretes zu entnehmen, da Zeugin D. auf den Videoaufnahmen vor dem Kopf von B. und damit im Bild steht. Auch sie selbst konnte nicht sagen, ob B. durch den Fusstritt getroffen worden sei oder nicht. Sie gab hierzu zu Protokoll, es sei alles wirklich sehr schnell gegangen. Sie wisse nicht, ob er durch den Fusstritt getroffen habe oder nicht. Sie wisse nur, dass er den Fuss aufgezogen habe (BA pag. 12-03-0012). Auch bei den vorangegangenen Schlägen ist der Anklagesachverhalt nicht präzise umschrieben, insbesondere ob B. getroffen wurde oder nicht und mit welcher Intensität. Beim ersten Schlag geht die Anklage davon aus, dass dieser [der Beschuldigte] B. «nicht richtig getroffen bzw. nur am Gesicht gestreift» habe und bei den weiteren Schlägen, sei er «nicht voll an seinem Kiefer und an seiner Schläfe getroffen» worden, was immerhin einen (leichten) Treffer andeutet. B. sagte wiederholt in verschiedenen Einvernahmen aus, dass er nach den Angriffen des Beschuldigten Kieferschmerzen und eine geschwollene Unterlippe gehabt habe (Wahrnehmungsbericht vom 4. August 2023, BA pag. 05-00-0004 ff.; Einvernahme vom 24. Juli 2024 in BA pag. 12-01-0008, -0011, -0015; Einvernahme vom 15. April 2025 in SK pag. 2.751.004, -007). C. erwähnte einen Schlag des Beschuldigten gegen die Schläfe von B. (Wahrnehmungsbericht vom 4. August 2023 in BA pag. 05-00-0007). C. gab zudem glaubhaft an, dass, nachdem er und B. nach dem Vorfall etwas gegessen hätten, B. gemerkt habe, dass er Kieferschmerzen habe (Einvernahme vom 24. Juli 2024 in BA pag. 12-02-0011). Die Aussagen von C. und B. legen nahe, dass der Beschuldigte B. bei den Angriffen am Gesicht (Kiefer und Unterlippe) auch tatsächlich getroffen hatte und daraus bei diesem Kieferschmerzen und eine geschwollene Unterlippe resultierten. Diese übereinstimmenden Aussagen sind glaubhaft. B. fasste sich zudem nach dem Vorfall wiederholt an die rechte Seite seines Kopfes bzw. seine Haare auf seiner rechten Kopfseite (vgl. Minute 00:07:38 des Videos 1_14 um 20:04:37 Uhr und Minute 00:14:57 des
- 28 - Videos 1_14 um 20:11:56 Uhr), was ebenfalls auf einen Treffer am Kopf hinweist. Unklar bleibt jedoch, ob die Schwellung der Unterlippe und das Streifen am Kiefer bzw. die Kieferschmerzen aus demselben Vorfall (Angriff) resultieren. Auch B. konnte diese beiden Beeinträchtigungen in seinen Aussagen nicht klar auseinanderhalten respektive den einzelnen Angriffsphasen zuordnen. Er sagte unter anderem aus, nicht mehr genau zu wissen, ob die Schmerzen in seiner Unterlippe mit seinem Kiefer zusammenhängen würden (BA pag. 12-01-0015). Es ist gut möglich, dass die geschwollene Unterlippe vom ersten Schlag des Beschuldigten herrührte, hielt der Beschuldigte doch bei dessen Ausführung mit seinem Mobiltelefon einen harten Gegenstand in der Hand. Dafür spricht, dass B. sich im Vorverfahren gerade an diesen ersten Schlag erinnern konnte, nachdem der Beschuldigte das erste Mal wieder in den Zug zurückgestürmt sei (BA pag. 12-01- 0011). Zudem ist auf den Videoaufnahmen ersichtlich, dass B. noch vor dem Fusstritt bereits um 20:04:24 Uhr die Lippen zusammenpresste (bei Minute 00:07:25 des Videos 1_14), was auf eine körperliche Einwirkung des Beschuldigten auf seine Lippen noch vor dem Fusstritt hinweisen könnte. Welche Folgen, welchen Angriffen zuzuordnen sind, kann im Ergebnis jedoch nicht restlos geklärt werden. Selbst B. konnte sich nicht widerspruchsfrei daran erinnern und gab anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. April 2024 zu Protokoll, dass er durch den Tritt beim Kiefer getroffen wurde, nachdem er in der vorherigen staatsanwaltlichen Einvernahme noch davon ausgegangen war, dies sei bei den vorherigen Schlägen passiert und darüber hinaus betreffend den Tritt keine Aussagen machen konnte, an welcher Stelle er getroffen worden sei (Einvernahme vom 24. Juli 2024 in BA pag. 12-01-0008 f.). Auf diese widersprechenden Aussagen wies der amtliche Verteidiger bereits vor Vorinstanz hin (SK pag. 2.720.013). C. demgegenüber ging davon aus, dass der Beschuldigte mit seinem Tritt B. am Ellbogen getroffen hatte (BA pag. 12-02-0016) wohingegen B. nie von einem Treffer an seinem Ellbogen sprach und diesbezüglich auch nie über Schmerzen geklagt hatte. Auch Zeugin D., welche dem Tatgeschehen beim Fusstritt am nächsten war, wusste nicht, ob B. durch den Fusstritt nun getroffen wurde oder nicht (BA pag. 12-03-0013). Insgesamt lässt sich weder auf Grundlage der Videoaufzeichnungen noch aufgrund der Aussagen von B. und C. mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erstellen, durch welche Angriffe welche Beeinträchtigungen verursacht wurden und bei welchen der körperlichen Angriffe B. tatsächlich vom Beschuldigten getroffen wurde. Erstellt ist jedoch, dass die Angriffe des Beschuldigten insgesamt bei B. eine geschwollene Unterlippe und Kieferschmerzen verursachten.
- 29 b. Mögliche Verletzungsfolgen aa. Durch die Schläge Der erste Schlag des Beschuldigten auf B. sowie die nach einem kurzen Unterbruch nachfolgenden vier Schläge auf B. wurden vom Beschuldigten Richtung dessen Kopf ausgeführt. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass der Kopf gegenüber Schlägen besonders sensibel ist. Anders als die Anklage und die Vorinstanz in ihrem Ergebnis festhielten, ist zu präzisieren, dass es sich aber nicht um vier bzw. fünf Faustschläge handelte, sondern um zwei Schläge mit der flachen Hand und drei Faustschläge. Der Beschuldigte führte die Schläge nicht frontal ins Gesicht von B., sondern seitlich aus und er traf B. nicht voll. Die Schläge waren in ihrer Intensität von mittlerer Stärke und erfolgten eher unkontrolliert. Die in den Videos ersichtlichen leichten Koordinationsstörungen des Beschuldigten können wohl mit dem bei ihm eine Stunde nach dem Vorfall festgestellten Blutalkoholwert von 0,8 mg/l, entsprechend einem Promillegehalt von 1,6 % in Zusammenhang stehen, wenngleich dieser Umstand den Beschuldigten nicht soweit beeinträchtigte, dass er nicht mehr in der Lage gewesen wäre, gezielt Schläge gegen B. auszuteilen (BA pag. 06-01-0008 f.). Auf den Umstand, dass der Beschuldigte betrunken war, wiesen auch die Zugbegleiter und diverse Zugpassagiere hin (BA pag. 05-00-0006, BA pag. 12-02-0009, BA pag. 12-01- 0011, SK pag. 2.751.005, BA pag. 12-04-0012, BA pag. 12-03-0009). B. war zwar aufgrund der räumlichen Gegebenheiten im Zug und des Angriffs des Beschuldigten eingeengt. Er lag jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht am Boden und befand sich in einer guten körperlichen Verfassung. Wie dargelegt, vermochte B. den Beschuldigten zuvor noch aus dem Zug zu stossen. B. befand sich somit zu diesem Zeitpunkt nicht in einem körperlich reduzierten Zustand oder dergleichen und konnte sich noch wehren. Zu diesem Zeitpunkt bestanden bei B. noch uneingeschränkte Reaktions- oder Abwehrmöglichkeiten. B. brachte sich auch selbst in eine schützende Position Richtung Boden, um den Schlägen auszuweichen. Aufgrund dieser konkreten Würdigung dieser Schläge ist – entgegen der Anklage – damit noch nicht davon auszugehen, dass sie im konkreten Fall geeignet waren, schwerwiegende und bleibende Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität bei B. herbeizuführen. bb. Durch den Tritt Anders ist der Tritt des Beschuldigten auf B. zu bewerten. Zu diesem Zeitpunkt lag B. bereits am Boden und war dadurch in seiner Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit stark eingeschränkt. Seinen Kopf hatte er in Richtung Tür ausgerichtet, von woher der Beschuldigte zum Tritt ausholte. Der Tritt des Beschuldigten richtete sich auf den Kopf von B. Der Beschuldigte führte den Tritt auch bereits aus.
- 30 - Den Videoaufnahmen ist nichts zu entnehmen, wonach der Beschuldigte von seinem Ansinnen Abstand nahm und seine Ausführung des Tritts abgebrochen hätte, wie er sinngemäss anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machte (vgl. CAR pag. 5.300.015). Auch wenn B. versuchte, seine Hände schützend über den Kopf zu halten, war der Tritt in der konkreten Situation – entgegen der Ansicht der Verteidigung – potentiell geeignet, bei B. schwerwiegende und bleibende Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität wie eine Hirnschädigung und Sprach-, Seh- oder Bewegungsstörungen herbeizuführen. So können Hände, insbesondere da sie nur teilweise und auch nur schwach den Kopf schützen können, nicht genügend vor solchen Beeinträchtigungen schützen. 1.5.2 Innerer Sachverhalt 1.5.2.1 Den geschilderten Videoaufnahmen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte seinen Tritt auf den am Boden liegenden B. gezielt in Richtung Kopf ausführte. Auch zuvor zielte der Beschuldigte bei den von ihm ausgeführten Schlägen jeweils auf Kopfhöhe von B. und C. Es handelt sich damit folglich nicht um einen blossen Zufall, dass der Tritt in Richtung des Kopfes von B. erfolgte. Der Beschuldigte anerkannte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er B. ins Gesicht treten wollte (CAR pag. 5.300.025). Dass Tritte gegen den Kopf schwere Gesundheitsschädigungen auslösen können, ist allgemein bekannt und war auch dem Beschuldigte bewusst. In der Berufungsverhandlung darauf angesprochen, was er denke, was passieren könne, wenn man auf den Kopf eines Menschen eintrete oder auf diesen einschlage, antwortete der Beschuldigte: Der Mensch sei unter Umständen verletzlicher als eine Blume und härter als Stein (CAR pag. 5.300.020). Damit brachte der Beschuldigte klar zum Ausdruck, dass man zwar zum vornhinein nicht wissen könne, ob eine solche Verletzung eintrete, aber er machte auch deutlich, dass ein Mensch sehr verletzlich sein kann. Trotz dieses Wissens versuchte er auf B. einzutreten und billigte die möglichen Schädigungen. Der Beschuldigte erlebte bereits in der Vergangenheit aufgrund einer Vorstrafe, dass Gewalteinwirkungen gegen den Kopf eines Menschen gravierende gesundheitliche Folgen nach sich ziehen können. So wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Luzern mit Strafbefehl vom 4. November 2019 unter anderem wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel verurteilt, weil er am 31. Juli 2019 in Y. unverhofft mit der rechten Faust in die Gesichtshälfte eines Kollegen direkt unterhalb des rechten Auges geschlagen hatte, wobei er in seiner rechten Hand einen Schlüsselbund gehalten hatte und diesen mit einem Schlüssel durch zwei Finger der geschlossenen Faust ragend, als gefährlichen Gegenstand für den Faustschlag verwendete. Als der Geschädigte am Boden Iag, hatte er mit beiden Fäusten auf diesen eingeschlagen. Die Verletzungsfolgen waren länger anhaltende starke Kopfschmerzen, ein Schädel-Hirn- Trauma Grad I, mehrere Gesichtsschädelfrakturen und eine Rissquetschwunde
- 31 unter dem Auge. Weitere gesundheitliche Probleme betrafen die Atmung des Geschädigten (CAR pag. 3.201.007 ff.). Dem Beschuldigten war somit aufgrund seiner bisherigen Erfahrung und seinem Verhalten in der Bahn klar, dass ein Tritt gegen den Kopf eines Menschen bei diesem schwere körperliche Schädigungen im Sinne von schwerwiegenden und bleibenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, namentlich eine irreversible Verletzung an den Augen, einen Schädelbruch oder eine lebensgefährliche Hirnblutung mit einhergehenden Hirnschädigungen sowie Sprach-, Seh- oder Bewegungsstörungen oder, bei einer akuten Hirnblutung, sogar den Tod eines Menschen herbeiführen konnte. Trotz dieses Wissens hat sich der Beschuldigte dazu entschlossen, einen Fusstritt gegen den Kopf von B. auszuführen. Aus diesem Verhalten kann kein anderer Schluss gezogen werden, dass hinsichtlich des Tritts gegen den Kopf von B. der innere Sachverhalt erstellt ist. Nicht nachgewiesen werden kann ihm jedoch, dass er bereits bei den vorgegangen Schlägen eine schwerwiegende Verletzung bei B. billigend in Kauf genommen hatte. 1.5.2.2 Bereits die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass sich der Beschuldigte bewusst war, dass er mit seinem dargestellten Verhalten die Amtshandlungen der Zugbegleiter beeinträchtigte. Dennoch verhielt er sich auf die entsprechende Weise (vgl. Urteil SK.2024.76 E. 4.5.2). An der Berufungsverhandlung brachte er in diesem Zusammenhang vor, dass die Zugbegleiter ihm mangels Tickets eine Busse hätten erteilen dürfen bzw. ihn aus dem Zug verweisen durften (CAR pag. 5.300.018). Diese Aussagen zeigen auf, dass der Beschuldigte sich durchaus der Amtsbefugnisse von C. und B. bewusst war. Er war sich auch bewusst, diese durch sein Verhalten ihre Amtshandlungen zu beeinträchtigen, was er auch gerade wollte. 1.5.2.3 Die Äusserungen des Beschuldigten («Idiot», «dummer Siech» bzw. «Tubel») zielten zudem darauf, C. abzuwerten, was der Beschuldigte gerade auch wollte. 1.5.3 Beweisergebnis Zusammengefasst sind die Anklagevorwürfe in Ziffern 1.2, 1.3 und 1.5 in folgendem Umfang erstellt: Hinsichtlich des äusseren Sachverhalts ist erstellt, dass der Beschuldigte die Aufforderung von C., den Zug (mangels gültigem Ticket) zu verlassen, nicht akzeptierte. Weil C. daraufhin versuchte, die Transportpolizei telefonisch zu alarmieren, schlug der Beschuldigte dessen Mobiltelefon weg. Als der Zug in die nächste Station einfuhr, griff der Beschuldigte auf dem Weg zum Ausgang C. an. Nachdem er von B. daraufhin aus dem Zug gestossen worden war, stürmte der Beschuldigte in den Zug zurück und versuchte C. mit seiner rechten Faust in
- 32 - Richtung des Kopfes zu schlagen, wobei er ihn verfehlte. Als B. in das Geschehen eingriff, führte der Beschuldigte gegen B. mit seiner flachen linken Hand (sein Mobiltelefon in der Hand haltend) einen Schlag seitlich Richtung Kopf von B. aus und näherte sich C. drohend. Danach ging der Beschuldigte erneut auf B. los und teilte diesem zunächst einen Schlag mit seiner linken flachen Hand gegen dessen Kopf und danach abwechselnd drei weitere Schläge mit beiden Händen (rechts, links, rechts; rechts jeweils mit der Faust) seitlich Richtung dessen Kopf und Nacken aus. B. brachte sich in eine schützende Position und ging dabei zu Boden. Diese Schläge waren objektiv und nach allgemeiner Lebenserfahrung noch nicht geeignet, schwerwiegende und bleibende Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität wie eine Hirnschädigung oder Sehstörungen bei B. herbeizuführen. Daraufhin versuchte der Beschuldigte den Zug zu verlassen, wobei er von C. nach aussen gestossen wurde. Der Beschuldigte verlor das Gleichgewicht und stürzte rückwärts aus dem Zug auf den Boden des Perrons, wobei er sich sogleich wieder aufrichtete. Er stürmte in den Zug zurück und zog seinen rechten Fuss auf und trat in der Manier eines Fussball-Kicks in Richtung des Kopfes von dem am Boden liegenden B. Zeugin D. stiess den Beschuldigten bei seiner Ausführung des Tritts an der Brust leicht zurück. B. blieb infolgedessen unverletzt. Der konkrete Tritt war jedoch objektiv und nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet, schwerwiegende und bleibende Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität wie eine Hirnschädigung oder Sehstörungen bei B. herbeizuführen. Durch das geschilderte Verhalten griff der Beschuldigte zudem C. und B. während ihrer Amtstätigkeit an und beeinträchtigte sie darin, diese wirksam auszuüben. Im Rahmen ihrer Auseinandersetzung nannte der Beschuldigte C. ausserdem zumindest einmal «Idiot», «dummer Siech» oder «Tubel», wobei es sich dabei um weitgehende Synonyme handelt. Hinsichtlich des inneren Sachverhalts ist erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass er B. durch den Tritt schwer verletzen könnte, was er bei der Ausführung des Tritts auch billigend in Kauf nahm. Wie bereits der äussere Sachverhalt ist hingegen bei den vorhergehenden Schlägen ein solches Wissen und Wollen nicht zu erstellen. Der Beschuldigte wusste ausserdem, dass er durch sein Verhalten die Amtshandlungen von C. und B. (Fahrausweiskontrolle, Bussenerteilung, Aufforderung den Zug zu verlassen) beeinträchtigte, was er auch in Kauf nahm. Zudem war es auch die Motivation des Beschuldigten, C. durch seine Äusserungen «Idiot», «dummer Siech» oder «Tubel» abzuwerten.
- 33 - 2. Rechtliche Würdigung 2.1 Anwendbares Recht Die Strafandrohungen von Art. 122 StGB (schwere Körperverletzung) und Art. 285 Ziff. 1 StGB (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) haben sich im Vergleich zu den im Tatzeitpunkt am 24. Juni 2023 geltenden Fassungen verschärft. In Bestätigung der Vorinstanz (Urteil SK.2024.76 E. 2.1) kommen nach Art. 2 Abs. 2 StGB daher die im Tatzeitpunkt geltenden Fassungen zur Anwendung. Für den Vorwurf der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) kommt nach Art. 2 Abs. 1 StGB ebenfalls die im Tatzeitpunkt geltende Fassung zur Anwendung. 2.2 Versuchte schwere Körperverletzung 2.2.1 Vorinstanz und Parteistandpunkte Die Vorinstanz ging in ihrem Beweisergebnis von mindestens vier Faustschlägen aus. Im Sinne der BA würdigte sie diese Schläge zusammen mit dem Tritt rechtlich als eine vollendete, versuchte schwere Körperverletzung (Urteil SK.2024.76 E. 5.5 und 5.6 sowie Urteilsdispositiv-Ziffer 1.1). Der Verteidiger würdigt das Tatverhalten des Beschuldigten hingegen bloss als einfache versuchte Körperverletzung (CAR pag. 5.200.004). 2.2.2 Rechtliche Grundlagen 2.2.2.1 Gemäss aArt. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a), wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (lit. b), oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatzgenügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.3.2 ff.). Das heisst, der Täter muss eine lebensgefährliche Verletzung oder eine andere schwere Schädigung des Opfers zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Nach Art. 123 StGB wird wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt.
- 34 - Die schwere Körperverletzung unterscheidet sich folglich von der einfachen durch den vorsätzlich herbeigeführten Verletzungserfolg. Bei der ersten Tatbestandsvariante von aArt. 122 StGB muss sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet haben, dass die Gefahr zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde (BGE 109 IV 18). Die akute Lebensgefahr muss aus dem tatsächlich eingetretenen Erfolg resultieren. Das heisst, die Verletzung muss lebensgefährlich sein (PIETH/SIMMLER, Strafrecht Besonderer Teil, 3. Aufl. 2024, S. 47). Die zweite Tatvariante erfasst bleibende Schäden, jedoch genügt nicht irgendein irreversibler Nachteil. Erforderlich ist die Verstümmelung oder Unbrauchbarmachung der Funktionsfähigkeit wichtiger Organe oder Glieder (PI- ETH/SIMMLER, a.a.O., S. 48). Und die dritte Tatbestandsvariante erfasst als Generalklausel mit anderen schweren Schädigungen Fälle vergleichbarer Eingriffstiefe (z.B. längere Spitalaufenthalte, das heisst ab einem halben Jahr, längere Bettlägerigkeit, lange Arbeitsunfähigkeit, z.B. zwei Jahre, bleibende Gebrechlichkeit etc.), (PIETH/SIMMLER, a.a.O., S. 48). Auch wegen der hohen Strafandrohung gelten nur ganz erhebliche Beeinträchtigungen als schwere Körperverletzungen, deren Eintritt und (damit) Inkaufnahme nicht leichthin angenommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4.2; ROTH/BERKEMEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 122 StGB N. 24). 2.2.2.2 Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein Versuch enthält zwei Elemente: Zum einen enthält er das Element des Tatentschlusses. Der Täter muss hierfür alle subjektiven Tatbestandelemente erfüllen. Das andere Element stellt der Beginn der Tatausführung dar. Nach der Rechtsprechung gehört zur «Ausführung» der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist, ob der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (BGE 131 IV 100 E.7.2.1 mit Hinweisen) und damit die Schwelle von blossen Vorbereitungshandlungen zum Versuch bereits überschritten hat (vgl. BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Der Versuch einer qualifizierten Tat beginnt erst, wenn der Täter zu deren Verwirklichung unmittelbar ansetzt, folglich nicht schon mit dem Versuch der Verwirklichung des Grundtatbestandes (NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 22 StGB N. 22). Das bedeutet, dass der Täter einer versuchten
- 35 schweren Körperverletzung unmittelbar zu einer schweren Gesundheitsschädigung angesetzt haben muss. 2.2.2.3 Das Bundesgericht hat sich wiederholt zur rechtlichen Qualifikation von Fusstritten und Schläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers geäussert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass solche – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 mit Hinweis auf 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.3; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.3.2; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die rechtliche Qualifikation hängt jeweils von den konkreten Tatumständen ab. Schläge gegen den Kopf eines Opfers sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht immer derart gefährlich, dass sich «unabhängig» von den konkreten Umständen die Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung in jedem Fall aufdrängt (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.3.3 m.H.a. E. 3.2.5). Im Rahmen der Prüfung der konkreten Umstände können daher nach wie vor die Heftigkeit des Schlags, die Anzahl der Schläge und die Verfassung des Opfers bzw. deren Wehrlosigkeit Merkmale für die Einschätzung der konkreten Gefahrenlage sein. Solche aggravierenden Momente sind jedoch für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung nicht unbedingt notwendig (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5 mit Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.3; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). 2.2.3 Würdigung 2.2.3.1 Vorprüfung Vorliegend traten bei B. als Folge der Schläge und des Tritts des Beschuldigten objektiv keine schweren Körperverletzungen auf, was der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholt betonte (CAR pag. 5.300.019 f.). Es bleibt zu prüfen, ob der Beschuldigte bei den Schlägen und dem Tritt eine schwere Körperverletzung für möglich hielt und diese in Kauf nahm sowie zu einer solchen schweren Körperverletzung auch unmittelbar ansetzte. Unter diesen
- 36 - Umständen macht der Beschuldigte sich der ebenfalls strafbaren versuchten schweren Körperverletzung nach aArt. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig. 2.2.3.2 Tatbestand a. Bei der Sachverhaltswürdigung konnte nicht erwiesen werden, dass die Schläge des Beschuldigten auf B. objektiv geeignet waren, eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung bei B. herbeizuführen und der Beschuldigte diesbezüglich vorsätzlich handelte. Bei diesen waren noch keine ganz erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten, deren Eintritt der Beschuldigte im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB in Kauf nahm und die Annahme einer versuchten schweren Körperverletzung zu rechtfertigen vermöchten. Es kann hierzu auf die bereits gemachten Erwägungen 1.5.1.7b/aa und 1.5.2.1 im Sachverhalt verwiesen werden. b. Anders ist gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Gefahrenlage beim Tritt auf den am Boden liegenden B. zu bewerten. Der Beschuldigte bewertete die Heftigkeit seines Tritts bei einer Skala von 1 bis 10 an der Berufungsverhandlung für sich persönlich mit «vielleicht 7 oder 8» (CAR pag. 5.300.019). Zeugin D. bewertete den Tritt nicht als leicht, aber auch nicht mit «Vollgas» (vgl. BA pag. 12-03-0012). Dies entspricht den Beobachtungen in den Videoaufnahmen. Der Beschuldigte führte den Tritt heftig aus. Bei einer Betrachtung der Videoaufnahmen ist die Heftigkeit des Tritts als von mittlerer Stärke zu bewerten. Besonders aggravierende Umstände, dass der Beschuldigte ein sehr kräftiger Mann gewesen wäre, der sich seiner Stärke bewusst war und seine körperliche Überlegenheit einsetzte, um generell Mitmenschen gefügig zu machen, können nicht ausgemacht werden (vgl. z.B. Urteil 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3). Zur Anzahl der Einwirkungen ist anzufügen, dass es sich um einen einzigen Tritt handelte. Zur Verfassung des Opfers ist anzuführen, dass B. bei der Ausführung des Tritts bereits im Zug eingeengt auf dem Boden lag und dadurch in seiner Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt war. Sein Kopf war zudem in Richtung Türe ausgerichtet, von wo der Beschuldigte reinstürmte und zum Tritt ausholte. B. war dem Tritt des Beschuldigten hilflos ausgeliefert und dem Beschuldigten dadurch unterlegen. Der Tritt gegen den Kopf von B. war in seiner konkreten Ausführung potentiell geeignet, bei diesem schwerwiegende und bleibende Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, wie eine Hirnschädigung und Sprach-, Seh- oder Bewegungsstörungen herbeizuführen, auch wenn B. seine Hände schützend über Teile seines Kopfes hielt. Der Beschuldigte überschritt die Türschwelle, holte zum Kick aus und überschritt nach seiner Vorstellung von der Tat damit gleichzeitig die Schwelle von blossen Vorbereitungshandlungen zum Versuch einer schweren Körperverletzung. Das Ausholen stellte den letzten entscheidenden Schritt bei der Tatausführung dar. Der Beschuldigte
- 37 sagte namentlich aus, dass er das Gesicht von B. habe treffen wollen (CAR pag. 5.300.025). Er zielte schliesslich auf dessen Kopf und war damit zur Tat entschlossen. Für die Aussage des Beschuldigten, wonach er von seinem Vorhaben abliess, als er erkannt habe, dass B. auf den Boden lag (CAR pag. 5.300.024), finden sich keine Hinweise in den Videoaufnahmen. Vielmehr ist auf den Videoaufnahmen zu sehen, wie die Bewegung des Tritts gleichmässig durch den Beschuldigten ausgeführt wurde, in der bereits erwähnten mittelstarken Heftigkeit. Insgesamt hat der Beschuldigte mit der Ausführung seines Tritts nach seiner Vorstellung damit unmittelbar zu einer schweren Gesundheitsschädigung angesetzt, wobei er den Eintritt einer schweren Verletzungsfolge auch für möglich hielt und bei der Ausführung des Tritts billigend in Kauf nahm (vgl. zum inneren Sachverhalt vorstehende Erwägung 1.5.2.1). Er handelte damit im Sinne von Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB eventualvorsätzlich in Bezug auf eine schwere Körperverletzung. Durch den Tritt in Richtung des Kopfes bzw. des Gesichtes von B. hat der Beschuldigte folglich den Tatbestand von aArt. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB zum Nachteil des Privatklägers B. erfüllt. 2.3 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten 2.3.1 Objektiver Tatbestand 2.3.1.1 Tätlicher Angriff während einer Amtshandlung a. Gemäss aArt. 285 Ziff. 1 Var. 2 StGB macht sich schuldig, wer einen Beamten während einer Amtshandlung tätlich angreift. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass es sich bei den Zugbegleitern B. und C. um Mitarbeitende der SBB AG und damit um Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB handelt (Urteil SK.2024.76 E. 4.5.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat ebenfalls das Tatbestandsmerkmal des tätlichen Angriffs rechtlich zutreffend definiert, worauf zu verweisen ist (Urteil SK.2024.76 E. 4.2.4 mit Hinweisen). Der Begriff der Tätlichkeit im Sinne von aArt. 285 StGB stimmt mit demjenigen nach Art. 126 StGB überein (Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2). Eine Tätlichkeit ist anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2). Massgebend sind die konkreten Umstände (Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2). Die Zufügung von Schmerzen wird nicht verlangt. Es genügt das Verursachen eines deutlichen Missbehagens (TRECHSEL/GETH, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, Art. 126 StPO N. 2). Ergänzend zur Vorinstanz ist zu erwägen, dass im Gegensatz zu den anderen Tatbestandsvarianten sich der tätliche Angriff nicht gegen die Amtshandlung richten muss, das heisst, diese muss nicht gehindert werden (Urteile des Bundesgerichts
- 38 - 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2 und 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2; je mit weiteren Hinweisen). b. Die im Beweisergebnis festgestellten Handlungen des Beschuldigten stellten gegen die Körper von C. und B. gerichtete Aggressionen dar und überschritten deutlich das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass physischer Einwirkung auf einen Menschen. Auf den Videoaufnahmen ist insbesondere anhand der Gesichtsausdrücke und Gesten von C. und B. wiederholt erkennbar, dass die gegen sie gerichteten körperlichen Aggressionen bei ihnen ein erhebliches Missbehagen auslösten und sie in ihrer körperlichen Integrität stark beeinträchtigten. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte von verschiedenen Zugpassagieren als «aggressiv», «eher streitsuchend» und «auf Konfrontation aus» wahrgenommen wurde (BA pag. 12-03- 0011, -0014 sowie BA pag. 12-05-0010). c. Der Beschuldigte griff damit die Zugbegleiter während der Ausübung ihrer Fahrausweiskontrolle und damit während ihrer Amtshandlung im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB Var. 2 tätlich an. 2.3.1.2 Hindern eines Beamten an einer Amtshandlung durch Gewalt a. Gemäss aArt. 285 Ziff. 1 StGB Var. 2 macht sich schuldig, wer einen Beamten durch Gewalt und Drohung an einer Amtshandlung hindert. Gewalt ist die physische Einwirkung auf den Körper des Tatopfers, die geeignet ist, die Willensfreiheit des Opfers zu beeinträchtigen (WOHLERS, Handkommentar, Art. 181 StGB N. 4). Amtshandlungen sind Tätigkeiten, die Beamte im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse ausführen (WOHLERS, a.a.O., Art. 181 StGB N. 4 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Ein Hindern einer Amtshandlung liegt bereits dann vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 127 IV 115 E. 2; vgl. auch Urteil SK.2024.76 E. 4.2.3 mit Verweis auf HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 285 StGB N. 5). b. C. und B. versuchten eine ordnungsgemässe Fahrausweiskontrolle durchzuführen. Da der Beschuldigte kein Ticket hatte, wurde er aus dem Zug verwiesen, was er nicht akzeptierte. Stattdessen wurde er handgreiflich und wirkte in einer Weise psychisch auf die Körper von C. und B. ein, die geeignet war, die Willensfreiheit von C. und B. zu beeinträchtigen. Durch seine Handlungen hinderte er C. und B. daran, ihre Amtshandlungen (Fahrausweiskontrolle, Bussenerteilung und der Aufforderung, den Zug zu verlassen) ordnungsgemäss durchzuführen.
- 39 - 2.3.2 Subjektiver Tatbestand Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, war sich der Beschuldigte bewusst, mit seinem Verhalten die Amtshandlungen der Zugbegleiter zu beeinträchtigen (vgl. Urteil SK.2024.76 E. 4.5.2), was er auch wollte. Er wusste auch, dass er die Zugbegleiter während ihrer Dienstausübung angriff (vgl. zum inneren Sachverhalt vorstehende Erwägung 1.5.2.2). Er handelte damit im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB direktvorsätzlich. 2.3.3 Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen zwei Tatbestandsvarianten nach aArt. 285 Ziff. 1 Var. 1 und Var. 2 StGB folglich erfüllt. 2.4 Beschimpfung Die Vorinstanz hat die Bezeichnungen von C. als «Idiot», «dummer Siech» oder «Tubel» durch den Beschuldigten rechtlich zutreffend als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gewürdigt, worauf zu verweisen ist (Urteil SK.2024.76 E. 6.2 und 6.5). Der Beschuldigte wollte C. mit einer solchen Äusserung auch abwerten und handelte daher im Wissen darum im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB vorsätzlich. Er hat den Straftatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB folglich erfüllt. 2.5 Konkurrenzen 2.5.1 Konkurrenz von aArt. 122 StGB und aArt. 285 StGB 2.5.1.1 Im Verhältnis von aArt. 285 StGB zu aArt. 122 StGB besteht echte Konkurrenz (WOHLERS, Handkommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 285 StGB N. 13 sowie HEIM- GARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 285 StGB N. 29). So schützen aArt. 285 StGB und aArt. 122 StGB unterschiedliche Rechtsgüter. aArt. 122 StGB schützt die körperliche Integrität sowie die körperliche und geistige Gesundheit, aArt. 285 StGB das Funktionieren staatlicher Organe. Angriffsobjektiv bei aArt. 285 StGB ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche (vgl. Urteil SK.2024.76 E. 4.2.2). Die mit staatlichen Aufgaben betrauten Organe bedürfen aufgrund ihrer exponierten Stellung eines besonderen Schutzes, um ihre Aufgaben im Dienste des Staates zu erfüllen. Die physische Integrität selbst wird vom Schutz nicht umfasst (HEIMGARTNER, a.a.O., vor Art. 285 StGB N. 2 mit weiteren Hinweisen). 2.5.1.2 Infolge der dargelegten Konkurrenzregelung hat der Beschuldigte durch das gemäss vorstehender Erwägung 1.5.3 erwiesene Verhalten damit den Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten im Sinne von
- 40 aArt. 285 StGB erfüllt und durch den Tritt zugleich den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung gemäss aArt. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB. 2.5.2 Konkurrenz von aArt. 285 StGB und Art. 177 Abs. 1 StGB 2.5.2.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten machte im Berufungsverfahren geltend, dass eine allfällige Beschimpfung in den Tatbestand von Art. 285 StGB miteinbezogen werden sollte (CAR pag. 5.200.004). Er machte damit sinngemäss geltend, dass die Beschimpfung durch den Tatbestand von Art. 285 StGB konsumiert werde. 2.5.2.2 Gemäss Lehre erfährt die Ehre durch Art. 285 StGB keinen verstärkten Schutz, da Amtsträger sich durch deren Verletzung nicht von der Erfüllung ihrer Pflichten abhalten lassen sollten (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285 StGB N. 2 mit weiteren Hinweisen). Dies leuchtet ein, da das durch Art. 285 StGB geschützte Rechtsgut nicht der Amtsträger ist, sondern seine Amtshandlung. Deshalb kann die vom Beschuldigten begangene Beschimpfung nicht unter den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten subsumiert werden, sondern ist vorliegend