Beschluss vom 16. Mai 2024 Berufungskammer Besetzung Bundesstrafrichterinnen Andrea Blum, Vorsitzende Brigitte Stump Wendt und Marcia Stucki Gerichtsschreiber Sandro Clausen Parteien 1. D. HOLDING, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Wyss
Privatklägerschaft / Berufungsführerin im Berufungsverfahren CA.2024.4
2. BANK E., vertreten durch Rechtsanwalt Ernst F. Schmid
Privatklägerschaft / Berufungsführerin im Berufungsverfahren CA.2024.5
3. FF. S.L.U., vertreten durch Rechtsanwalt Dimitri Santoro
beschwerte Dritte / Berufungsführerin im Berufungsverfahren CA.2024.6
4. O.
beschwerter Dritter / Berufungsführer im Berufungsverfahren CA.2024.7
sowie Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummern: CA.2024.4 / CA.2024.5 / CA.2024.6 / CA.2024.7 (Hauptgeschäftsnummer: CA.2023.34)
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BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes René Eichenberger Anklagebehörde
und 1. F. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Roland M. Ryser
Privatklägerschaft
2. G. SA EN LIQUIDATION JUDICAIRE, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Zuberbühler Privatklägerschaft gegen 1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder
Beschuldigter
2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Rouven Brigger
Beschuldigter
3. C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Adrian Ramsauer
Beschuldigter
und weitere beschwerte Dritte
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Gegenstand
Berufungen gegen das Urteil der Strafkammer SK.2020.40 vom 15. November 2021 Abtrennung vom Hauptverfahren / Abschreibung infolge Rechtsmittelverzichts / Nichteintreten
- 4 - Die Berufungskammer erwägt: I. Prozessgeschichte Am 15. November 2021 fällte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) das Urteil SK.2020.40 in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen die Beschuldigten A., B. und C. sowie mehrere beschwerte Dritte (TPF pag. 457.930.001 ff.). Die drei Beschuldigten wurden in einigen Anklagepunkten für schuldig erkannt und dafür je mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft. Von den übrigen Anklagevorwürfen wurden die drei Beschuldigten freigesprochen. Weiter entschied das erstinstanzliche Gericht unter anderem über die Verwendung der auf gesperrten Konten beschlagnahmten Vermögenswerte, die Erhebung von Ersatzforderungen gegenüber den Beschuldigten sowie verschiedenen Privatpersonen und Handelsgesellschaften. Ferner wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (CA.2023.34 pag. 1.100.314 ff.). Das Urteil vom 15. November 2021 wurde von der Strafkammer gleichentags mündlich eröffnet und den Parteien im Dispositiv ausgehändigt (TPF pag. 457.720.063 f.) bzw. schriftlich zugestellt (TPF pag. 457.930.013 ff.). Gegen das erstinstanzlich ergangene Urteil meldeten mehrere Verfahrensbeteiligte rechtzeitig Berufung an (TPF pag. 457.940.001 ff.; CA.2023.34 pag. 1.100. 323 ff.), darunter auch die Privatklägerinnen D. Holding (CA.2023.34 pag. 1.100.329) und Bank E. (CA.2023.34 pag. 1.100.331) sowie die beschwerten Dritten FF. S.L.U. (CA.2023.34 pag. 1.100.336) und O. (CA.2023.34 pag. 1.100.337). Am 29. Dezember 2023 versandte die Strafkammer die schriftliche Urteilsbegründung (CA.2023.34 pag. 1.100.339 ff.) und übermittelte die eingegangenen Berufungsanmeldungen mit den Akten der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) (CA.2023.34 pag. 1.100.003). In der Folge reichten verschiedene berufungsführende Parteien ihre Berufungserklärung ein (CA.2023.34 pag. 1.100.356 ff.). Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 liess die Privatklägerin D. Holding mitteilen, dass sie keine Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erkläre und sich die Einreichung einer Anschlussberufung vorbehalte (CA.2023.34 pag. 1.300.001 f.). Die Privatklägerin Bank E. erklärte ebenfalls mit Eingabe vom 23. Januar 2024 den «Rückzug» der von ihr angemeldeten Berufung und beantragte, allfällige Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (CA.2023.34 pag. 1.300.003). Die beschwerten Dritten FF. S.L.U. und O. reichten bis anhin keine Berufungserklärung ein und liessen sich auch sonst nicht vernehmen.