Beschluss vom 8. Mai 2024 Berufungskammer Besetzung Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Beatrice Kolvodouris Janett und Brigitte Stump Wendt, Gerichtsschreiberin Flurina Heer Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch a.o. Staatsanwalt des Bundes Oliver Otto, Berufungsführerin / Anklagebehörde gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Hans Hofstetter, Berufungs- und Anschlussberufungsführer / Beschuldigter und als Privatklägerschaft
1. B., vertreten durch E., Berufungsführerin
2. C., vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Stengel, Berufungsführerin Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2024.11 (Hauptgeschäftsnummer: CA.2023.27)
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3. D., vertreten durch Rechtsanwältinnen Patricia Schuler und Christina Galeazzi,
Berufungsführerin
sowie als Drittbetroffene F.
Gegenstand
Berufungen und Anschlussberufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.30 vom 21. Juni 2023
Verzicht der Privatklägerinnen auf Ausübung des Rechts auf Berufungserklärung / Verfahrensabtrennung / Feststellung der Rechtskraft
- 3 - Die Berufungskammer erwägt: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil SK.2022.30 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: die Vorinstanz) vom 21. Juni 2023 wurde das Verfahren gegen A. (nachfolgend: der Beschuldigte) betreffend den Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen in drei Fällen sowie betreffend den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs insgesamt eingestellt. In 29 Fällen wurde der Beschuldigte des vollendeten und in 15 Fällen des versuchten, mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen sowie der mehrfachen ungetreuen Amtsführung und der mehrfachen Geldwäscherei schuldig gesprochen. Von den Vorwürfen der übrigen Fälle des Ausnützens von Insiderinformationen bzw. des schweren Falles des Ausnützens von Insiderinformationen erfolgte hingegen ein Freispruch, ebenso vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.–, unter Ansetzung einer Probezeit von je 2 Jahren. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, der Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 2'300'000.– zu bezahlen. Die Privatklägerinnen wurden mit ihren Zivilansprüchen hingegen auf den Weg des Zivil- bzw. Verwaltungsprozesses verwiesen und ihre Anträge auf Zusprechung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 73 StGB wurden abgewiesen. Die Vorinstanz regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen und auferlegte dem Beschuldigten die Kosten des Vor- und gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen seiner amtlichen Verteidigung, für die ihm eine Rückzahlungspflicht auferlegt wurde. Auf die Entschädigungsbegehren der Privatklägerinnen trat die Vorinstanz nicht ein bzw. wies diese ab. Ferner wurde über die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte entschieden. 2. Gegen dieses Urteil liessen die Privatklägerinnen neben dem Beschuldigten und der Bundesanwaltschaft fristgerecht Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; TPF pag. 24.940.001 ff., TPF pag. 24.930.008 ff.). 3. Nach Zustellung des begründeten Urteils (TPF pag. 24.930.074 ff.) gingen bei der Berufungsinstanz innert gesetzlicher Frist (Art. 399 Abs. 3 StPO) schriftliche Berufungserklärungen der Bundesanwaltschaft sowie des Beschuldigten ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Bundesanwaltschaft wendete sich in ihrer Berufung gegen verschiedene Urteilspunkte im Schuld- und Strafpunkt, der Beschuldigte zunächst lediglich gegen die Bemessung der Ersatzforderung sowie die vorinstanzliche Kostenauflage (CA.2023.27 pag. 1.100.081 ff. und CA.2023.27 pag. 1.100.094 ff.). Die Privatklägerinnen teilten innert Frist mit, auf die Einreichung einer Berufungserklärung zu verzichten (CA.2023.27 pag. 1.300.001 ff.).