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Bundesstrafgericht 09.07.2023 CA.2023.2

9 juillet 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,848 mots·~1h 9min·2

Résumé

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Rechtswidriger Aufenthalt Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.5 vom 8. November 2022 ;;Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Rechtswidriger Aufenthalt Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.5 vom 8. November 2022 ;;Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Rechtswidriger Aufenthalt Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.5 vom 8. November 2022 ;;Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Rechtswidriger Aufenthalt Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.5 vom 8. November 2022

Texte intégral

Urteil vom 9. Juli 2023 Berufungskammer Besetzung Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Richterinnen Barbara Loppacher und Marcia Stucki, Gerichtsschreiber David Mühlemann Parteien A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Lena Reusser, Berufungsführer / Beschuldigter

gegen BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,

Berufungsgegnerin / Anklagebehörde

Gegenstand

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Rechtswidriger Aufenthalt Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.5 vom 8. November 2022

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2023.2

- 2 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Am 4. Mai 2021 erstattete das Grenzwachtkorps Strafanzeige gegen A. (hiernach: Beschuldigter) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) (BA pag. 05-00-0001 ff.). A.2 Am 23. Juni 2021 erliess die Bundesanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten und sprach ihn wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) sowie rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, entsprechend Fr. 4'500.--, deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde. Zudem ordnete die Bundesanwaltschaft eine Verbindungsbusse von Fr. 900.-- an, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- wurden dem Beschuldigten auferlegt. Ferner verfügte die Bundesanwaltschaft über den Vollzug (BA pag. 03-01-0001 ff.). Am 2. Juli 2021 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl (BA pag. 16-01-0001). A.3 Am 1. Februar 2022 überwies die Bundesanwaltschaft den Strafbefehl als Anklageschrift an das Bundesstrafgericht (Art. 355 Abs. 3 lit. a und d sowie Art. 356 Abs. 1 StPO) (TPF pag. 2.100.001). Sie verzichtete auf die persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung. A.4 Die Hauptverhandlung fand am 8. November 2022 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigerin am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Der Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (hiernach: Strafkammer) sprach den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) sowie rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 10.--, entsprechend Fr. 450.--, deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde. Zudem wies die Strafkammer gestützt auf Art. 94 StGB an, dass sich der Beschuldigte für die Dauer der Probezeit einer psychiatrischen Behandlung unterziehen muss. Ferner verfügte die Strafkammer über den Vollzug und auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2’000.--, bestehend aus den Gebühren der Bundesanwaltschaft von Fr. 1'200.-- und des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 800.-- (CAR pag. 1.100.005 ff.).

- 3 - A.5 Das Dispositiv wurde dem Beschuldigten gleichentags eröffnet (TPF pag. 2.930.001 ff.). Der Bundesanwaltschaft wurde es am 11. November 2023 schriftlich zugestellt (TPF pag. 2.930.005). Mit Eingabe vom 18. November 2022 hat der Beschuldigte die Berufung angemeldet und um Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung ersucht (TPF pag. 2.940.001). Das begründete Urteil wurde am 25. Januar 2023 an die Parteien versendet und am 26. Januar 2023 der Verteidigerin des Beschuldigten zugestellt (CAR pag. 1.100.035 f.). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 leitete die Strafkammer das begründete Urteil SK.2022.5 vom 8. November 2022 mitsamt der Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 18. November 2022 an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts weiter (CAR pag. 1.100.003 ff.). B.2 Mit Berufungserklärung vom 15. Februar 2023 liess der Beschuldigte folgende Anträge stellen (CAR pag. 1.100.039 ff.): 1. Das Urteil vom 8. November 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sich mit den Vorbringen der Verteidigung und der beschuldigten Person in rechtsgenügender Weise auseinanderzusetzen. 2. Eventualiter sei der Berufungsführer vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) freizusprechen. 3. Eventualiter sei der Berufungsführer vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1lit. b StGB) freizusprechen. 4. Die dem Berufungsführer im Verfahren vor der Strafkammer auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2000.00 seien der Eidgenossenschaft aufzuerlegen und dem Berufungsführer sei für das Verfahren vor der Strafkammer eine Parteikostenentschädigung in der Höhe von Fr. 16173.05 (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen. 5. Ausgangsgemäss seien die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren der Eidgenossenschaft aufzuerlegen und dem Berufungsführer sei eine noch zu beziffernde Parteikostenentschädigung zuzusprechen.

- 4 - B.3 Zusammen mit der Berufungserklärung stellte der Beschuldigte durch seine Verteidigerin zwei Beweisanträge (CAR pag. 1.100.039 ff.): 1. Dr. med. P. sei in Bezug auf Symptome und Auswirkungen einer Posttraumatischen Belastungsstörung, insbesondere auf die Wirkungen einer Retraumatisierung, als sachverständige Person zu befragen. 2. Die behandelnde Ärztin von A. DipI. Ärztin B. sei im Hinblick auf die beim Berufungsführer bestehenden Diagnosen und die durch Frau B. schriftlich gemachten Ausführungen als Zeugin vorzuladen und zu befragen. B.4 Die Bundesanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 3. März 2023 ihren Verzicht auf einen Antrag auf Nichteintreten und eine Anschlussberufung (CAR pag. 1.400.003). Gleichzeitig nahm die Bundesanwaltschaft Stellung zum Rückweisungsantrag (Ziffer 1 der Berufungserklärung) sowie den Beweisanträgen des Beschuldigten und stellte den Antrag diese abzuweisen. Mit Eingabe vom 11. April 2023 äusserte sich die Verteidigerin zur Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 3. März 2023 und hielt an den Anträgen vom 15. Februar 2023 vollumfänglich fest (CAR pag. 2.102.006). B.5 Mit Verfügung über Beweismassnahmen und prozessuale Anträge vom 13. April 2023 hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts den Rückweisungsantrag des Beschuldigten (Ziffer 1 der Berufungsanträge) sowie die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen (CAR pag. 4.200.001 ff.). B.6 Mit Eingabe vom 17. April 2023 teilte die Bundesanwaltschaft mit, dass sie auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet (CAR pag. 4.200.006). Die Verteidigerin hielt mit Eingabe vom 9. Mai 2023 an den Beweisanträgen, gestellt mit der Berufungserklärung vom 15. Februar 2023, vollumfänglich fest (CAR pag. 2.102.013). B.7 Das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend SEM) wurde ersucht, die Akten betreffend Mehrfach- bzw. qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch des Beschuldigten zu übermitteln (CAR pag. 3.201.001 ff.). Mit Schreiben vom 21. April 2023 übermittelte das SEM die Akten in Kopie und wies darauf hin, dass sich die Gewährung der Akteneinsicht nur auf den amtsinternen Gebrauch der Gerichtsbehörden erstrecke, ein weitergehendes Zugänglichmachen der Akten an Dritten gestützt auf Art. 27 VwVG nicht gewährt werden könne (CAR pag. 3.201.003). Mit Schreiben vom 24. April 2023 teilte der Vorsitzende dem SEM mit, dass das Berufungsgericht festgestellt habe, dass nicht die vollständigen Akten übermittelt

- 5 wurden und bestimmte Aktenstücke (der Editionsklasse A und B) bereits ausgesondert wurden sowie ein überwiegender Teil der Aktenstücke namentlich dem Beschuldigten bereits bekannt sind. Zudem teilte der Vorsitzende mit, dass das Berufungsgericht beabsichtige die Aktenstücke zu den Akten im Berufungsverfahren zu nehmen und gewährte dem SEM Frist bis zum 9. Mai 2023 zur Stellungnahme zur Akteneinsicht der Parteien (CAR pag. 3.201.006). B.8 Mit E-Mail vom 9. Mai 2023 nahm das SEM innert Frist Stellung und teilte dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts mit, dass keine Einwände dagegen bestehen, dass die Aktenstücke zu den Akten des Berufungsverfahren erhoben werden (CAR pag. 3.201.008). Zudem kündigte das SEM an, das Einvernahmeprotokoll vom 9. Mai 2023 des Beschuldigten im Verfahren des SEM sowie nach Möglichkeit den Entscheid über das Mehrfach bzw. qualifizierte Wiedererwägungsgesuch dem Berufungsgericht zu zustellen. Am 16. Mai 2023 bestätigte das SEM dem Berufungsgericht telefonisch, dass ein Entscheid voraussichtlich im Juni ergehen werde (CAR pag. 3.201.139). B.9 Mit Verfügung über ergänzende Beweismassannahmen vom 16. Mai 2023 hat der Vorsitzende entschieden, die Beweisanträge der Verteidigerin dem Berufungsgericht zum Entscheid anlässlich der Berufungsverhandlung weiterzuleiten. Zudem hat der Vorsitzende verfügt, diverse Aktenstücke aus dem Verfahren des SEM zu den Akten des Berufungsverfahrens zu erheben. Ebenso das Befragungsprotokoll des SEM vom 9. Mai 2023 sowie den Entscheid betreffend Mehrfach bzw. qualifizierte Wiedererwägungsgesuch des Beschuldigten, sollte dieser vor der Berufungsverhandlung ergehen. Gleichzeitig gab er den Parteien die Gelegenheit begründet zu beantragen, weitere Aktenstücke aus dem SEM-Verfahren zu den Akten des Berufungsverfahrens erheben zu lassen. Zudem wurde verfügt, die Akten des Verfahrens der Militärjustiz beizuziehen (CAR pag. 4.200.008 f.). B.10 Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 hat der Auditor der Militärjustiz dem Berufungsgericht die Akten elektronisch zugestellt (CAR pag. 3.202.003 ff.). Gleichzeitig hat er darum ersucht, dass ihm das Dispositiv des vorliegenden Verfahrens zugestellt wird. B.11 Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Berufungskammer entsprechend der Verfügung über die Beweismassnahmen vom 13. April 2023 (CAR pag. 4.200.001 ff.) einen aktuellen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister (CAR pag. 4.401.006), einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister (CAR pag. 4.401.007), Dokumente über die Steuersituation (CAR pag. 4.401.009 f.) sowie schriftliche Angaben des Beschuldigten über seine persönliche und finanzielle Situation (CAR pag. 2.102.019 ff.) ein.

- 6 - B.12 Das SEM hat am 6. Juni 2023 das Befragungsprotokoll vom 9. Mai 2023 übermittelt (CAR pag. 3.201.141 ff.). Am 26. Juni 2023 hat das SEM zudem den Entscheid vom 23. Juni 2023 in Sachen Wiedererwägungsgesuch der Berufungskammer zugestellt (CAR pag. 3.201.188 ff.). B.13 Die Bundesanwaltschaft stellte vor der Berufungsverhandlung mit Eingabe vom 27. Juni 2023 (vorab per E-Mail) schriftlich folgende Anträge (CAR pag. 4.200.011 ff.): 1. A. sei schuldig zu sprechen: − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB); − des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. i Bst. b AIG).

2. A. sei mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 10.00 zu bestrafen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Für die Dauer der Probezeit sei A. anzuweisen, sich einer psychiatrischen Betreuung zu unterziehen (Art. 94 StGB). Für den Vollzug der Weisung sei der Kanton Bern als zuständig zu erklären. 4. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2000.00 zuzüglich der noch zu bestimmenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien A. aufzuerlegen.

5. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Die Anträge der Bundesanwaltschaft wurden am 28. Juni 2023 der Verteidigerin elektronisch übermittelt (CAR pag. 2.102.022). B.14 Die Berufungsverhandlung fand am 29. Juni 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigerin am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (CAR pag. 5.100.001 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Juni 2023 liess der Beschuldigte folgende prozessualen Anträge stellen (CAR pag. 5.100.003): 1. Das Urteil vom 8. November 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sich mit den Vorbringen der Verteidigung und der beschuldigten Person in rechtsgenügender Weise auseinanderzusetzen.

- 7 - Sowie folgende Beweisanträge (CAR pag. 5.100.005): 1. An Beweisanträgen, die anlässlich der Berufungserklärung gestellt wurden, wird vollumfänglich festgehalten. 2. Der aktuellste Bericht von Frau B. vom 4. April 2023 sei zu den Akten zu nehmen. B.15 Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte von Amtes wegen einvernommen (CAR pag. 5.300.001 ff.). Im Rahmen der Parteivorträge bestätigte der Beschuldigte seine Anträge (CAR pag. 5.100.006 f.). B.16 Das Urteil CA.2023.2 vom 9. Juli 2023 wurde den Parteien im Dispositiv schriftlich eröffnet (CAR pag. 9.100.001 ff.). Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen 1.1 Art. 399 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden ist. Nachdem das Urteil schriftlich begründet und an die Berufungsinstanz übermittelt wurde, reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Vorliegend hat der Beschuldigte fristgemäss die Berufung angemeldet (TPF pag. 2.940.001) und ebenfalls fristgemäss die Berufungserklärung eingereicht (CAR pag. 1.100.039 ff.). 1.2 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.5 vom 8. November 2023, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Mit diesem Urteil sprach die Vorinstanz den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) sowie rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 10.-, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (CAR pag. 1.100.005 ff.). Damit ist der Beschuldigte durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und hat ein Interesse an dessen Aufhebung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO unterstehen unter anderen die Verbrechen und Vergehen des fünfzehnten Titels des StGB der Bundesgerichtsbarkeit,

- 8 wenn sie sich namentlich gegen Behörden des Bundes richten. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 38b StBOG). 1.3 Sämtliche Voraussetzungen um auf die Berufung einzutreten sind erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Entsprechend ist auf die Berufung einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand und Überprüfungsbefugnis Das Urteil der Vorinstanz wurde vollumfänglich angefochten und ist somit im Berufungsverfahren vollumfänglich zu überprüfen. Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Bundesanwaltschaft hat vorliegend weder Berufung noch Anschlussberufung erklärt. Dementsprechend gilt das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO); dieses ist nicht nur bezüglich des Strafmasses, sondern auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation zu beachten (BGE 139 IV 282 E. 2.3 ff.). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv. Der Rechtsmittelinstanz ist es hingegen nicht untersagt, sich in ihren Erwägungen zur rechtlichen Qualifikation zu äussern, wenn das erstinstanzliche Gericht von einem anderen Sachverhalt oder falschen rechtlichen Überlegungen ausging (BGE 139 IV 282 E. 2.6). 3. Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Anklagegrundsatzes 3.1 Der Beschuldigte stellte im Rahmen des Berufungsverfahrens und insbesondere anlässlich der Berufungsverhandlung im Rahmen der Behandlung von Vorfragen Anträge zum Verfahren und rügte die Verletzung seines Gehörsanspruchs und des Anklagegrundsatzes. Mit Eingabe vom 15. Februar 2023 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung stellt der Beschuldigte den Antrag, es sei das Urteil vom 8. November 2022 vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie die Vorinstanz sei anzuweisen sich mit den Vorbringen der Verteidigung und der beschuldigten Person in rechtsgenügender Weise auseinanderzusetzen (CAR pag. 1.100.039 ff.; 5.100.003 ff.). Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, die Vorinstanz habe sich in ihrer Urteilsbegründung mit den Vorbringen der Verteidigung und des Beschuldigten nicht auseinandergesetzt, was den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschuldigten «in schwerer Weise verletzt». Zudem sei das rechtliche Gehör auch verletzt, als dass die Vorinstanz keine um-

- 9 fassende Aussagewürdigung vorgenommen habe. Durch diese «schweren Verletzungen des rechtlichen Gehörs» sei eine Rückweisung an die Vorinstanz gerechtfertigt, auch weil der Beschuldigte «de facto» eine Instanz verlieren würde. Zudem sei es der Verteidigung nicht möglich, das vorinstanzliche Urteil sachgerecht anzufechten oder die Frage nach den notwendigen Beweisanträgen zu beurteilen, da dieses Urteil nicht nahvollziehbar sei. Zudem sei auch der Anklagegrundsatz verletzt, indem es der Anklageschrift «gänzlich an Anhaltspunkten» zum Deliktszeitraum des rechtswidrigen Aufenthalts fehle. 3.2 Die Bundesanwaltschaft hat mit Eingabe vom 3. März 2023 zu den Anträgen des Beschuldigten Stellung genommen und beantragt den prozessualen Antrag des Beschuldigten auf Aufhebung des Urteils vom 8. November 2022 sowie Rückweisung der Sache zur vollständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz (Ziff. 1 der Berufungsanträge) sowie die Beweisanträge vollumfänglich abzuweisen (CAR pag. 1.400.003 ff.). Die Bundesanwaltschaft begründet zusammengefasst, dass es keine Gehörsverletzung darstelle, wenn sich die erste Instanz nicht in der von der Verteidigung gewünschten Tiefe mit ihren Vorbringen auseinandersetzt sowie Art, Umfang und Qualität der vorinstanzlichen Urteilsbegründung und insbesondere die Aussagen- und Beweiswürdigung seien nicht zu beanstanden. Mit Eingabe vom 11. April 2023 nimmt die Verteidigerin Stellung zur Stellungnahme der Bundesanwaltschaft und hält an den Anträgen vollumfänglich fest (CAR pag. 2.102.006 ff.). Die Verteidigerin begründet das Festhalten zusammengefasst folgendermassen: die Vorinstanz habe gewissen Beweismitteln nicht bloss untergeordneten Charakter zugewiesen, vielmehr habe sie die entsprechenden Beweismittel ganz ausser Acht gelassen. Gleiches gelte für die Vorbringen der beschuldigten Person, auf die im vorinstanzlichen Urteil gar nicht eingegangen werde. Die Vorinstanz habe den Gehörsanspruch gemäss Art. 29 und 32 BV sowie Art. 6 EMRK verletzt, weshalb eine Rückweisung unumgänglich sei. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Juni 2023 wiederholte die Verteidigerin die prozessualen Anträge zur Aufhebung des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.5 vom 8. November 2022 und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Zur Begründung verwies die Verteidigerin im Wesentlichen auf die Eingabe vom 15. Februar 2023 (CAR pag. 1.100.039 ff.) und wiederholte die zentralen Argumente (CAR pag. 5.100.003 ff.). 3.3 3.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein wesentlicher Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren und findet seine Grundlage in Art. 29 Abs. 2 BV sowie

- 10 - Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Aus dem Gehörsanspruch leiten sich verschiedene Teilaspekte ab, namentlich die Ansprüche auf effektive Mitwirkung sowie auf Begründung. Gemäss Bundesgericht verlangt «der Anspruch auf rechtliches Gehör […] von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt» (BGE 142 II 49, E.9.2; BGE 137 II 266, E. 3.2, je m.w.H.; vgl. auch STEINMANN, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 29 BV N. 49). 3.3.2 Im Falle einer Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt sich die Frage, ob als Folge der vorinstanzliche Entscheid durch die Rechtsmittelinstanz aufzuheben ist oder das Verfahren unter Kompensation der Verletzung durch die obere Instanz fortgeführt wird. Nur schwerstwiegende Verfahrensverletzungen haben Nichtigkeitsfolgen. Gemäss Bundesgericht sind Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids (BGE 129 I 361, E. 2.1, m.w.H., vgl. auch STEINMANN, a.a.O., Art. 29 BV N. 59). Rechtsmittelbehörden korrigieren fehlerhafte Entscheide von Vorinstanzen in der Regel durch reformatorische Entscheide. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der angefochtene Rechtsfehler in einer mangelhaften Handhabung von Verfahrensgrundrechten liegt. Voraussetzung für eine Heilung ist gemäss Bundesgericht, dass die heilende Rechtsmittelinstanz in Bezug auf den vom Gehörsmangel betroffenen Aspekt eine freie Kognition hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Juli 2013, 2D_15/2013, E. 4.2). 3.3.3 Das Berufungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen erneut fest und nimmt eine rechtliche Beurteilung vor. Dabei ist das Berufungsgericht nicht an die Beweiswürdigung, Sachverhaltsfeststellung sowie rechtliche Würdigung der Vorinstanz gebunden (vgl. oben Ziff. I.2.; Art. 398 Abs. 2 StPO). Vielmehr ist es verpflichtet, sämtliche angefochtene Anklagevorwürfe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eigenständig und umfassend zu überprüfen, eine Plausibilitäts- und Rechtskontrolle der erstinstanzlichen Erwägungen genügt dabei nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2019, 6B_409/2018, E. 2.2; BGE 141 IV 244, E. 1.3.3; ZIMMERLI, a.a.O., Art. 398 StPO N. 14). Das Berufungsgericht verfügt somit über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Tritt es auf die Berufung ein, fällt es grundsätzlich ein neues Urteil, welches das Urteil der Vorinstanz ersetzt (Art. 408 StPO). Zweck der Berufung ist es, allfällige von der Vorinstanz begangene Fehler in einem reformatorischen Entscheid zu beheben. Die kassatorische Erledigung der Berufung durch die Rückweisung ist bloss die Ausnahme. Die Fehler des erstinstanzlichen Verfah-

- 11 rens und Urteils müssen derart gravierend sein, dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich erscheint (BGE 141 IV 244, E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2013, 6B_512/2012, E. 1.3.3, je m.w.H.; vgl. dazu auch ZIMMERLI, Zürcher Kommentar, Art. 409 StPO N. 1) 3.3.4 Die gerügte Gehörsverletzung betrifft vornehmlich die Sachverhaltsfeststellung und in Teilen die rechtliche Würdigung. Diesbezüglich ist die Kognition des Berufungsgerichts frei und eine Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung zulässig. Die Vorinstanz hat zudem in ihrem Entscheid die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihr Urteil abstützt. Eine ausnahmsweise kassatorische Aufhebung des Urteils vom 8. November 2022 und Rückweisung an die Vorinstanz im Sinne von Art. 409 StPO ist daher nicht gerechtfertigt. 3.4 3.4.1 Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1). 3.4.2 Gerügt wird, dass der als Anklageschrift überwiesene Strafbefehl vom 23. Juni 2021 den angeklagten Zeitraum betreffend den rechtswidrigen Aufenthalt nicht genügend präzise eingrenzt. Dadurch liege eine Verletzung von Art. 29 und Art. 32 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 9 und Art. 11 StPO vor (CAR pag. 1.100.039 ff.; 5.100.003 ff.). Der als Anklageschrift dienende Strafbefehl vom 23. Juni 2021 hält fest, dass sich der Beschuldigte seit dem 1. August 2020 rechtswidrig in der Schweiz aufhalte (BA pag. 03-01-0002). Hinsichtlich des Deliktszeitraums stellt das Bundesgericht in seiner Praxis keine allzu hohen Anforderungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2011, 6B_432/2011, E. 2.3, mit beispielhafter Aufzählung zu den Anforderungen an die Genauigkeit). Die vorliegende Umschreibung, «seit dem 1. August 2020», genügt den Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, insbesondere da der deliktische Zustand des rechtswidrigen Aufenthalts als Dauerdelikt bis zur Anklageerhebung fortbesteht. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. Überdies bezieht sich die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes einzig auf Anklageziffer 2.

- 12 - Aufgrund des vollumfänglichen Freispruchs vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts (vgl. infra E. II. 1) entfällt damit auch das Interesse an der Feststellung einer allfälligen Verletzung des Anklagegrundsatzes. 3.5 Aus dem Gesagten ergibt sich insgesamt, dass die vom Beschuldigten in prozessualer Hinsicht erhobenen Rügen unbegründet sind. Eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung an die Vorinstanz sind nicht angezeigt. Die Sache kann ohne Verletzung von Verfahrensrechten durch die Berufungskammer entschieden werden. II. Materielle Erwägungen 1. Anklageziffer 2 Am 23. Juni 2023 hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) über das Wiedererwägungsgesuch des Beschuldigten entschieden und verfügt, dass der (Asyl-) Entscheid vom 6. September 2019 aufgehoben wird, der Beschuldigte als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG anerkannt und ihm Asyl gewährt wird (CAR pag. 3.201.189 ff.). Der ursprüngliche Asylentscheid vom 6. September 2019 ist damit aufgehoben. Das Strafgericht ist grundsätzlich an die Entscheide der Fachbehörde gebunden. Entgegen der Ansicht der Bundesanwaltschaft geht es vorliegend nicht um eine Überprüfung eines Entscheides der Migrationsbehörde und eigene Abklärungen der Strafbehörde zur ausländerrechtlichen Situation des Beschuldigten (CAR pag. 4.200.011 ff.). Gemäss Bundesgericht ist der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt gerechtfertigt, in dem die Flüchtlingseigenschaft entstanden ist, selbst wenn eine Person zwar nach Ablauf eines ersten Asylgesuchs unrechtmässig im Land verbleibt und ihr in einem zweiten Asylverfahren die Flüchtlingseigenschaft aufgrund individueller Nachfluchtgründe zuerkannt wird, sofern sich die Person den Behörden während ihres Aufenthalts stets zur Verfügung stellt (BGE 135 IV 1 E.4). Dies muss umso mehr auch dann gelten, wenn im zweiten Asylverfahren oder wie vorliegend in einem Wiedererwägungsverfahren die Flüchtlingseigenschaft originär zuerkannt wird. Der Aufenthalt des Beschuldigten war den kantonalen Migrationsbehörden vorliegend bekannt. Aufgrund der Aufhebung des ursprünglichen Asylentscheids vom 6. September 2019 und der Gewährung des Asyls und Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, entfällt mit Entscheid vom 23. Juni 2023 rückwirkend auch der angeklagte Sachverhalt sowie jegliches tatbestandsmässige Handeln i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG des Beschuldigten. In dieser Anklageziffer erfolgt demnach ein Freispruch.

- 13 - 2. Anklageziffer 1: Anklagevorwurf und vorinstanzliches Urteil 2.1 Die Bundesanwaltschaft schildert im als Anklageschrift dienenden Strafbefehl vom 23. Juni 2021 den Sachverhalt zu Anklageziffer 1 folgendermassen (TPF pag. 2.100.001): Am Montag, 12. April 2021 um 11.00 Uhr sei der Beschuldigte am Bahnhof Z. durch die drei Grenzwachtbeamten Wm C., Kpl D. und Kpl E. angehalten und kontrolliert worden. Im Rahmen der Ausweiskontrolle habe sich der Beschuldigte mit einem abgelaufenen Ausweis für Asylsuchende ausgewiesen, weshalb sich die drei Grenzwachtbeamten für eine Verschiebung auf den Grenzwachtstützpunkt Z. entschieden hätten. Während der auf dem Grenzwachtstützpunkt im Festhalteraum Nr. 1 durchgeführten Kontrolle habe sich der Beschuldigte zunächst geweigert, sich seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Als die Grenzwachtbeamten ihm angezeigt hätten, dass sie ihn aus Sicherheitsgründen abtasten würden, habe sich der Beschuldigte geweigert die Anweisungen zu befolgen, sei aufbrausend geworden und habe sich aktiv gegen die Kontrolle gewehrt. Dabei habe er Kpl D. am Hals gepackt, weshalb der Beschuldigte in der Folge durch die drei anwesenden Grenzwachtbeamten zu Boden geführt worden sei. Dabei habe sich der Beschuldigte mit Tritten und Schlägen gegen die drei Grenzwachtbeamten gewehrt. Infolge der starken Gegenwehr von dem Beschuldigten seien den drei anwesenden Grenzwachtbeamten weitere drei Mitarbeiter zur Hilfe geeilt. Die sechs Grenzwachtmitarbeiter hätten den Beschuldigten danach mit grosser Mühe in das Schliesszeug gelegt. Als sich der Beschuldigte beruhigt habe, sei er auf gefährliche Gegenstände abgetastet worden und habe schliesslich überzeugt werden können, sich seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Der Beschuldigte habe die drei Grenzwachtbeamten während derer Amtsausübung tätlich angegriffen. Der Beschuldigte habe gehandelt, obschon er gewusst habe, dass es sich um Grenzwachtbeamte gehandelt habe, welche befugt gewesen seien, Kontrollen durchzuführen und Personen anzuhalten. Ebenso habe er gewusst, dass er den Anweisungen der Grenzwachtbeamten Folge zu leisten habe. Mit seinem Verhalten habe der Beschuldigte gewusst bzw. habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass er die Grenzwachtbeamten an der Ausübung ihrer beruflichen Pflicht gehindert habe. Zudem habe er durch den Angriff auf den Hals von Kpl D. und die Tritte und Schläge gegen Wm C., Kpl D. und Kpl E. eine Verletzung dieser zumindest billigend in Kauf genommen. 2.2 Die Vorinstanz erachtet den Sachverhalt, wie im als Anklageschrift überwiesenen Strafbefehl geschildert, weitgehend als erstellt. Für die Vorinstanz ist insbesondere unbestritten und beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte einer Kon-

- 14 trolle durch die Grenzwachtbeamten unterzogen worden sei und es dabei zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und D. gekommen sei. Die entsprechenden (leichten) Verletzungen von D. seien fotografisch dokumentiert. Auf den Aufnahmen sei klar ersichtlich, dass D. am Hals gewürgt worden sei sowie starke Rötungen an weiteren Körperbereichen davongetragen habe (BA pag. 05-00-0034). Entgegen den Bestreitungen des Beschuldigten sei auf Grund der übereinstimmenden Aussagen der Grenzwachtbeamten beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte D. auf die Brust geschlagen und ihn am Hals gewürgt habe. Erstellt sei zudem, dass er ihn zumindest mit Gewalt wegstossen habe. Hiermit erfülle der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB im Sinne der angeklagten Variante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung in objektiver und subjektiver Hinsicht (Urteil SK.2022.5 E. 5.1.4 f.). 3. Standpunkt des Beschuldigten 3.1 Im Rahmen des Parteivortrages an der Hauptverhandlung vom 8. November 2022, auf den die Verteidigerin in der Berufungsverhandlung vom 29. Juni 2023 grundsätzlich verwiesen hat, brachte der Beschuldigte zusammengefasst folgendes zum Sachverhalt vor: Der Beschuldigte sei nach der Kontrolle im Bahnhof Z. freiwillig auf den Posten mitgegangen. AIs man ihn jedoch aufgefordert habe, seine Fingerabdrücke zu geben und er nicht mit seiner Anwältin habe telefonieren können, habe er sich geweigert, diese freiwillig zu geben. Er habe insbesondere nicht verstanden, weshalb er seine Fingerabdrücke geben müsse. Auch habe er sich geweigert, seine Schuhe und seinen Gürtel auszuhändigen. Daraufhin habe man versucht, ihm mit Gewalt die Fingerabdrücke zu nehmen, er sei festgehalten, gewürgt und zu Boden gebracht worden. Man habe ihm Handschellen angezogen und danach an der Stange befestigt (TPF pag. 2.721.006 f.). Die Verteidigerin führt aus, dass diese Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten durch zahlreiche Realkennzeichen ausgestattet und entsprechend erlebnisbasiert sei (TPF pag. 2.721.009). Die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz sei ungenügend. Den Aussagen der involvierten Grenzwachtbeamten würde es über weite Teile an relevanten Informationen fehlen. Es sei zudem klar erkennbar, dass alle drei Beamten das Verhalten des Beschuldigten überspitzt aggressiv dargestellt hätten. Entgegen den Darstellungen der Beamten hätten diese die Situation aktiv eskalieren lassen (TPF pag. 2.271.021 f.). 3.2 Zum Rechtlichen brachte die Verteidigerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und auch im Rahmen der Berufungsverhandlung namentlich vor, dass die Frage, ob der Beschuldigte sich aktiv gegen die Anweisungen der Beamten gewehrt habe, überdies offenbleiben könne, da der Beschuldigte klarerweise ohne Vorsatz gehandelt habe (TPF pag. 2.271.022; CAR pag.

- 15 - 5.200.003 ff.). Einerseits würde es am für den Vorsatz erforderlichen Willenselement fehlen, andererseits würde ein Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB im Sinne eines Putativnotstandes vorliegen. Insbesondere das Schreiben vom 17. Juni 2022, wie auch das Schreiben vom 18. Oktober 2022, beide von Dipl. Ärztin B., enthielten Informationen, welche für die Beurteilung des subjektiven Tatbestands von grosser Relevanz seien. Diese Vorbringen des Beschuldigten und der Verteidigung habe die Vorinstanz aber nicht berücksichtigt (CAR pag. 5.200.002). 4. Beweisgrundsätze 4.1 Gemäss Art. 389 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Abs. 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Abs. 2). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Abs. 3). Art. 139 StPO statuiert, dass die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einsetzen, die rechtlich zulässig sind (Abs. 1). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Abs. 2). Durch letztere Bestimmung wird die gerichtliche Pflicht zur förmlichen Beweisführung wieder in engen Grenzen eingeschränkt. Bestimmte Tatsachen müssen nicht bewiesen werden oder dürfen bereits vor dem Verfahren als bewiesen gelten. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt damit in gewissem Umfang auch eine antizipierte Beweiswürdigung vor allem aus prozessökonomischen Gründen (GLESS, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 139 StPO N. 31). 4.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Es trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und zwar ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (HOFER, Basler Kommentar, Art. 10 StPO N. 41 ff.). Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet

- 16 es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). 4.3 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie. Werden jedoch im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, entfällt die Möglichkeit der Verweisung (vgl. STOHNER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 82 StPO N. 9 mit Hinweisen). 4.4 Die Aufgabe des Gerichts in Fällen, wo Aussage gegen Aussage steht, beschränkt sich nicht einfach darauf zu bewerten, welche von den geschilderten Versionen die glaubhaftere ist. Gemäss Bundesgericht sind die Aussagen der Beteiligten in solchen Konstellationen, durch methodische Analyse ihres Inhalts, vielmehr darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3.; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2, je mit weiteren Hinweisen). 4.5 Das Konzept der Realkennzeichen ermöglicht es, zwischen erlebnisbasierten und erfundenen, bzw. verfälschten Aussagen zu unterscheiden (vgl.

- 17 - LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, 46 ff., m.w.H.). Die Wissenschaft unterteilt in kognitive sowie strategische Aspekte, wobei sich diese wiederum durch verschiedene Merkmale auszeichnen. Zu den kognitiven Aspekten zählen [1] allgemeine Merkmale, wie logische Konsistenz, ungeordnete Darstellung sowie quantitatives Detailreichtum; [2] spezielle Inhalte, wie raum-zeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen, Wiedergabe von Gesprächen sowie Schilderungen von Komplikationen; [3] inhaltliche Besonderheiten, wie ausgefallene Einzelheiten, Schilderung von Nebensächlichkeiten oder unverstandener Handlungselemente, indirekt handlungsbezogene Schilderungen, sowie Schilderungen eigener psychischer Vorgänge bzw. jene des Täters; sowie [4] deliktsspezifische Inhalte. Als strategische Aspekte bezeichnet die Wissenschaft Merkmale, die auf fehlende strategische Selbstdarstellung hinweisen. Dazu zählen: Spontane Präzisierung und Korrektur der eigenen Aussage; Zugeben von Erinnerungslücken, Unsicherheiten und Erinnerungsbemühungen; Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage; Selbstbelastungen; sowie Inschutznahme und Entlastung des Beschuldigten (vgl. LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 46 ff.). Im Rahmen der Beurteilung von Aussagen zum Kerngeschehen mittels Realkennzeichen kann jedoch nicht bloss durch das Vorliegen einer bestimmter Anzahl an erfüllten Realkennzeichen darauf geschlossen werden, dass eine Aussage glaubhaft ist. Die identifizierten Realkennzeichen müssen vielmehr – unter Berücksichtigung der spezifischen Fähigkeiten und Kompetenzen der aussagenden Person sowie der Komplexität des geschilderten Geschehens – dahingehend überprüft werden, ob sie quantitativ und/oder qualitativ derart ausgeprägt sind, dass sie zu Qualitätsmerkmalen werden. Eine hohe Aussagequalität weist auf die Erlebnisbasiertheit der Aussage hin. Eine niedrige Aussagequalität liegt namentlich vor, wenn die Aussage erfunden ist, eine geringe Aussagebereitschaft, oder eine geringe Komplexität der Ereignisse besteht oder bei einer unangemessenen Befragungstechnik (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 60 ff.). 5. Massgeblicher Sachverhalt 5.1 Unbestrittener Sachverhalt Wie bereits durch die Vorinstanz festgehalten ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 12. April 2021 gegen 10:40 Uhr am Bahnhof Z. durch drei Beamte des Grenzwachtkorps, C., D. und E., angehalten und kontrolliert wurde. Der Beschuldigte wies sich mit einem abgelaufenen Ausweis für Asylsuchende (N-Ausweis) aus. Zur weiteren Abklärung seiner Identität und des Sachverhalts sind sie mit dem Beschuldigten auf den Grenzwachtstützpunkt Z. gegangen (Urteil SK.2022.5 E. 5.1.4; BA pag. 05-00-0004 f.; BA pag. 13-01-0008 f.). Auf dem Weg

- 18 zum Grenzwachtstützpunkt konnte der Beschuldigte mit Dipl. Ärztin B. telefonieren, bei der er um 11:00 Uhr einen Termin für die wöchentliche Therapiesitzung hatte, und ihr mitteilen, dass er für weitere Abklärungen mit den Grenzwachtbeamten mitgehen muss, bzw. er den Termin nicht (pünktlich) wahrnehmen kann. Dipl. Ärztin B. hat auch mit einem Grenzwachtbeamten am Telefon gesprochen (BA pag. 13-01-0008 f.; BA pag. 13-01-0023). Während der im Festhalteraum Nr. 1 durchgeführten Kontrolle hat sich der Beschuldigte geweigert, sich seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen, bzw. verlangte vorab mit seiner Rechtsanwältin zu sprechen. Die drei Grenzwachtbeamten sowie die diensthabende Vorgesetzte K. haben den Beschuldigten über die Rechtslage aufgeklärt, der Beschuldigte hat dies jedoch nicht verstanden und verlangte weiterhin zuerst mit seiner Rechtsanwältin zu sprechen. Während K. den Kaderpikett über eine Fingerabdruckabnahme unter Zwang informieren wollte, ist es im Festhalteraum zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten sowie C. und D. gekommen. Im Verlauf der Auseinandersetzung kam zumindest E., der sich im selben Raum befand, den beiden Grenzwachtbeamten zur Hilfe. K. und weitere Beamte des Grenzwachtkorps betraten zumindest den Festhalteraum 1, um die drei anderen Beamten zu unterstützen. Die Grenzwachtbeamten konnten den Beschuldigten auf den Boden bringen, mit den Handschellen fesseln, nach gefährlichen Gegenständen abtasten und an einer dafür vorgesehene Wandhalterung festmachen (TPF pag. 2.731.004 f.; BA pag. 05-00-0004 f.; BA pag. 13-01-0010 f.). Nach der Auseinandersetzung hat eine unbeteiligte Grenzwacht-Patrouille den Kontakt mit dem Beschuldigten übernommen. Der Beschuldigte konnte zunächst mit seinem Betreuer sowie nochmals mit Dipl. Ärztin B. Kontakt aufnehmen. Letztere erklärte sich bereit auf den Grenzwachtstützpunkt zu kommen. In der Folge konnte sie den sehr aufgebrachten Beschuldigten beruhigen und ihn überzeugen die Fingerabdrücke abnehmen zu lassen (BA pag. 05-00-0004 f.; BA pag. 13-01- 0013 ff.). Unmittelbar nach der Auseinandersetzung hat D. leichte Verletzungen durch eine ärztliche Untersuchung dokumentieren lassen (BA pag. 05-00-0033 f.). Auch der Beschuldigte liess sich nach dem Vorfall einmal zeitnah durch einen Arzt untersuchen und leichte Verletzungen attestieren (BA pag. 13-01-0022) sowie zwei weitere Male ärztlich untersuchen (BA pag. 13-01-0026-0029).

- 19 - 5.2 Bestrittener Sachverhalt 5.2.1 Für den vorliegend rechtlich zu beurteilenden Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) ist der wesentliche Sachverhalt, mitunter das Kerngeschehen bestritten. Zwar ist unbestritten, dass die Grenzwachtbeamten dem Beschuldigten die Fingerabdrücke nehmen und eine Sicherheitskontrolle durchführen wollten, hingegen erscheint der Ablauf der Durchführung der Sicherheitskontrolle strittig. Nicht zuletzt ist bestritten, dass der Beschuldigte anlässlich einer Amtshandlung die Grenzwachtbeamten tätlich angegriffen hat. 5.2.2 Es liegen den Akten diverse Einvernahmen des Beschuldigten sowie der Grenzwachtbeamten bei, zudem Wahrnehmungsberichte von weiteren, zum Teil bloss indirekt beteiligten Grenzwachtbeamten und der psychiatrischen Therapeutin des Beschuldigten. Es handelt sich um eine Aussage gegen Aussage Konstellation. Daher gilt es zunächst die Aussagen der Beteiligten auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen und nicht etwa die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen. Dazu sind Aussagen auf das Vorhandensein von Realitätskriterien zu untersuchen, mitunter, ob die geschilderten Angaben zum in Frage stehenden Vorfall einem tatsächlichen Erleben entspringen (vgl. supra E. II. 4.4 f.). In der Folge ist dieses Ergebnis auch vor dem Hintergrund der weiteren Beweismittel, insbesondere Arztberichte, zu würdigen. 5.2.3 Der Anzeige vom 4. Mai 2021 der Eidgenössischen Zollverwaltung, Abteilung Grenzsicherheit, liegen diverse Wahrnehmungsberichte von Grenzwachtbeamten bei. Diese Wahrnehmungsberichte wurden bereits durch die Vorinstanz ausführlich dargestellt, weshalb auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urteil SK.2022.5 E. 4.2.1, 4.3.1 und 4.5) verwiesen werden kann, soweit diese für die Feststellung des Sachverhalts relevant sind. Es drängt sich vorliegend auf, zunächst die für den Beschuldigten belastenden Aussagen der Grenzwachtbeamten zu würdigen und anschliessend seine eigenen. 5.3 Würdigung der Aussagen von D. 5.3.1 Anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson vom 29. September 2021 durch die Bundesanwaltschaft (BA pag. 12-01-0005 ff.) bestätigt D. seine Darstellungen im von ihm verfassten Wahrnehmungsbericht vom 12. April 2021 (BA pag. 05-00-0025 f.). Zusammengefasst sagte D. folgendes zum Vorfall vom 12. April 2021 aus: Nach der Kontrolle des Beschuldigten am Bahnhof Z. hätten sie den Beschuldigten auf den Posten mitgenommen, um weitere Abklärungen zu seiner

- 20 - Identität zu machen. Dort habe sich der Beschuldigte geweigert, seine Fingerabdrücke nehmen zulassen, ohne vorab mit seiner Rechtsanwältin zu sprechen. Trotz mehreren Erklärungsversuchen durch die Grenzwachtbeamtinnen und -beamten habe sich der Beschuldigte weiterhin geweigert und sei aggressiver und lauter geworden. Sie hätten deshalb beschlossen, eine Sicherheitskontrolle durchzuführen. Nach Aufforderung sich an der Wand hinzustellen, habe sich der Beschuldigte auch der Anweisung die Schuhe und den Gürtel auszuziehen verweigert. C. sei links vom Beschuldigten gestanden und er habe sich von rechts genähert. Daraufhin habe der Beschuldigte ihn zweimal geschlagen und mit der Hand am Hals gepackt. Er habe sich von diesem Handgriff befreit und habe den Kopf des Beschuldigten unter den Arm genommen und zu Boden gedrückt. Dann habe er auf seine Kollegen gewartet, um ihn zu fixieren. Der Beschuldigte habe sich hart gegen sie gewehrt. Sie hätten ihn die ganze Zeit aufgefordert sich zu beruhigen (BA pag. 12-01-0007 f.). Gegenüber der Bundesanwaltschaft sagte D. aus, dass sie dem Beschuldigten den Kontakt zu seiner Anwältin nicht gewährt hätten. Sie hätten ihm aber erklärt, dass bei weiterem Verfahren, sie ihm den Kontakt gewähren würden. Auf Frage, ob er gegenüber dem Beschuldigten Gewalt angewendet habe, verneint dies D. Als der Beschuldigte ihn am Hals gepackt habe, habe er ihn aufgefordert sich zu beruhigen. Er habe sich mit der anderen Hand von ihm befreit (BA pag. 12-01-0009 ff.). Auf Frage der Verteidigerin hin sagte D.: «Wir haben uns bzgl. Schreiben des Berichts unter meinen Kollegen ausgetauscht» (BA pag. 12-01-0011). 5.3.2 In der Einvernahme als beschuldigte Person vom 7. November 2022 im Verfahren der Militärjustiz hat D. zusammengefasst folgendes ausgesagt: Der Beschuldigte sei immer wie aggressiver geworden, nachdem sie ihm erklärt hätten, dass sie die Fingerabdrücke nehmen würden. Sie hätten zunächst versucht ihn zu beruhigen und weil er immer wie aggressiver wurde, hätten sie beschlossen ihn abzutasten. Sie hätten dem Beschuldigten die Schuhe und den Gürtel abnehmen wollen. Obwohl D. einen Gürtel gesehen habe, habe der Beschuldigte behauptet, dass er keinen Gürtel habe. Das habe sie noch mehr motiviert, die Sicherheitskontrolle durchzuführen, da der Beschuldigte nicht kooperiert habe. Der Beschuldigte habe sich dann gewehrt, als sie sich positioniert hätten, um ihn abzutasten. Zuerst habe der Beschuldigte ihn auf die Brust geschlagen und dann am Hals gepackt. D. habe sich befreit, den Beschuldigten zu sich gezogen und dann seien sie zusammen zu Boden gestürzt (CAR pag. 3.202.094). D. sagte auf Vorhalt der Aussage von E., wonach der Beschuldigte seinen Anwalt anrufen konnte, auch aus, dass der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt habe, ein Telefonat zu führen (CAR pag. 3.202.094). Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte D. vorwirft, ihn gewürgt zu haben, entgegnet D., dass das nicht zutreffe. Er habe ihn am Boden liegend am Nacken fixiert und dabei habe er gesehen, dass der Beschuldigte geatmet

- 21 habe und zudem sei es dem Beschuldigten möglich gewesen, zu schreien und beleidigen (CAR pag. 3.202.094 f.) 5.3.3 Die Verteidigerin brachte anlässlich des Parteivortrags vor erster Instanz zusammengefasst vor, dass es den Aussagen von D. an Angaben zum wesentlichen Ablauf fehlen würde. Namentlich enthielten diese Aussagen keine Erklärungen, weshalb sie auf den Stützpunt gegangen seien, weshalb die Abnahme der Fingerabdrücke notwendig gewesen sei, in welcher Form der Beschuldigte aggressiv geworden sei, warum die Grenzwachtbeamten an der Identität des Beschuldigten Zweifel gehabt hätten sowie warum eine Sicherheitskontrolle notwendig gewesen sei. Zudem führt die Verteidigerin an, dass D. in der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft von Beginn weg betont habe, dass der Beschuldigte aggressiv gewesen sei, er und seine Kollegen hingegen ruhig geblieben seien und den Beschuldigten beruhigt hätten (TPF pag. 2.721.011 ff.). Schliesslich weist die Verteidigerin darauf hin, dass D. keine nachvollziehbare Erklärung liefere zur Fixierung des Beschuldigten an der Wandhalterung. D. habe diesbezüglich ausgeführt, dass die Fixierung üblich sei, wenn die Person aggressiv sei, bzw. wenn sie nicht wüssten, ob die Person den Kopf auf den Tisch schlagen würde (TPF pag. 2.721.015; BA pag. 12-01-0010). Einen «verantwortungsmässigen Unterschied», wenn jemand den Kopf gegen den Tisch oder aber gegen die Wand schlage, könne sie nicht erkennen (TPF pag. 2.721.015.). 5.3.4 Vorab ist festzuhalten, dass die von der Verteidigerin genannten Aussagen nicht das Kerngeschehen, die eigentliche Auseinandersetzung betreffen, sondern die Entstehung des vorliegend interessierenden Vorfalls (TPF pag. 2.721.013 ff.). Die Aussagen von D. anlässlich der Einvernahme vom 29. September 2021 sind eher kurz gehalten, einzig zu Beginn hat er im Sinne eines freien Berichts länger ausgesagt (BA pag. 12-01-0005 ff.). Dies lässt sich damit erklären, dass die Bundesanwaltschaft D. lediglich einmal in der Einvernahme die Gelegenheit gab, sich frei zu Sache zu äussern, ansonsten er Vorhalte aus seinem Wahrnehmungsbericht bestätigen bzw. zu Aussagen des Beschuldigten Stellung nehmen musste. D.’s Aussagen fehlt es daher weitgehend an freien Schilderungen über den Sachverhaltsablauf vor dem konkreten Vorfall. In Bezug auf diesen sind die von D. gemachten Aussagen in sich konsistent und folgen grundsätzlich einem logischen sowie chronologischen Ablauf. 5.3.5 Hinsichtlich der konkreten Vorbringen der Verteidigung ist nachfolgendes festzuhalten. Über den Grund, warum die Grenzwachtbeamten mit dem Beschuldigten auf den Posten gegangen sind, macht D. im Wahrnehmungsbericht sowie in der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft übereinstimmende Aussagen: Sie hätten die Kontrolle vertiefen und den Aufenthaltsstatus des Beschuldigten abklären wollen (BA pag. 05-00-0025), bzw. sie hätten mit dem Migrationsamt Kontakt

- 22 aufnehmen wollen, um seine Angaben zu kontrollieren (BA pag. 12-01-0007). Zudem schildert D., dass der Beschuldigte nach der Anweisung, dass sie ihm die Fingerabdrücke nehmen und eine Sicherheitskontrolle durchführen werden, sich weigerte und aggressiv geworden sei. Dies wiederholte D. auch gleichlautend in seiner Einvernahme bei der Militärjustiz (CAR pag. 3.202.094 f.) In diesem Zusammenhang beschreibt D., wie die Grenzwachtbeamten versucht hätten, den Beschuldigten zu beruhigen (BA pag. 12-01-0007). Er weist auch darauf hin, dass der Beschuldigte bei der Anhaltung am Bahnhof Z. zunächst ruhig gewesen sei (BA pag. 12-01-0008). Insofern stellt D. anschaulich die Zuspitzung der Situation dar. Trotz mehrfacher Erklärungsversuche, warum sie die Fingerabdrücke nehmen müssen bzw. sie dazu befugt seien (BA pag. 12-01-0008), habe sich der Beschuldigte geweigert zu kooperieren und sei zunehmend aggressiver geworden. Zum eigentlichen Kerngeschehen macht D. sowohl gegenüber der Bundesanwaltschaft, wie auch bei der Militärjustiz gleichlautende Aussagen. Bei der Durchführung der Sicherheitskontrolle habe sich der Beschuldigte gewehrt, als sie sich positioniert hätten, um ihn abzutasten (BA pag. 12-01-0007 f.). Zuerst habe der Beschuldigte ihn auf die Brust geschlagen und dann am Hals gepackt. D. habe sich befreit, den Kopf des Beschuldigten unter seinen Arm genommen und dann seien sie zusammen zu Boden gestürzt (BA pag. 12-01-0007 f.; CAR pag. 3.202.094). Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte D. vorwirft, ihn gewürgt zu haben, entgegnet D., dass das nicht zutreffe. Er habe ihn am Boden liegend am Nacken fixiert und dabei habe er gesehen, dass der Beschuldigte geatmet habe und es sei dem Beschuldigten zudem möglich gewesen, zu schreien und beleidigen (CAR pag. 3.202.094 f.). 5.3.6 Die Erklärung hinsichtlich der Fixierung des Beschuldigten an der Wandhalterung erscheint vor dem Hintergrund des Schutzes vor einer Selbstschädigung tatsächlich ungenügend. Für den vorliegend interessierenden Sachverhalt ist dies jedoch nicht relevant. Ganz allgemein, darf darauf hingewiesen werden, dass sofern ungenügende Erklärungen aus Sicht der Verteidigung bestanden haben sollten, die Verteidigung anlässlich der parteiöffentlichen und kontradiktorischen Einvernahmen die Möglichkeit gehabt hätte, Ergänzungsfragen zu stellen. Was die Verteidigerin betreffend andere Aspekte durchaus gemacht hat (vgl. etwa BA pag. 12-01-0011; CAR pag. 3.203.092; 3.203.099 f.). 5.3.7 Die Aussagen von D. enthalten verschiedene Merkmale im Sinne der beschriebenen Realkennzeichen (vgl. E. II. 4.4 f.), wie logische Konsistenz, Interaktionsschilderungen sowie Wiedergabe von Gesprächsinhalten, Schilderungen von Komplikationen oder Beschreibung seiner Wahrnehmung des Gemütszustands des Beschuldigten. Zwar sagt D. mehrmals aus, er habe den Beschuldigten zu beruhigen versucht und dieser sei auf ihre Anweisungen hin aggressiv geworden. Darin ist jedoch keine strategische Selbstdarstellung zu erkennen, insbesondere

- 23 unter Berücksichtigung der Aussage, wonach D. den Kopf des Beschuldigten selber unter den Arm, mit anderen Worten in den Würgegriff, genommen habe, nachdem er sich von dessen Griff an den Hals habe befreien können (vgl. supra E. II. 5.3.2). Insgesamt sagt D. in den Einvernahmen übereinstimmend mit seinem Wahrnehmungsbericht vom 12. April 2021 aus (BA pag. 12-01-0005 ff.; BA pag. 05-00-0025 f.; CAR pag. 3.202.094 f.). 5.3.8 Im Ergebnis sind die Aussagen von D. erlebnisbasiert. 5.4 Würdigung der Aussagen von C. 5.4.1 Anlässlich seiner Einvernahme vom 30. September 2021 als Auskunftsperson durch die Bundesanwaltschaft bestätigt C. seine Schilderungen des Vorfalls vom 12. April 2021 und sagte zusammengefasst wie folgt aus: Sie hätten den Beschuldigten am Bahnhof Z. kontrolliert, dieser hätte keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz gehabt. Auf dem Weg zum Posten habe der Beschuldigte Gelegenheit gehabt, mit seiner Psychiaterin zu telefonieren. Auf dem Posten habe er dem Beschuldigten erklärt, dass sie ihm zwecks Identifikation die Fingerabrücke abnehmen wollten. Der Beschuldigte habe dann gesagt, dass er das ohne Anwesenheit seines Anwalts nicht machen wolle. Sie hätten den Beschuldigten dann telefonieren lassen, um seinen Anwalt zu kontaktieren. Der Beschuldigte habe ihn nicht erreicht und sei aufbrausend geworden. Er (C.) habe sich dann entfernt und die Patrouille Q. angefragt, ob diese ein mobiles Fingerabdruckgerät bringen könne. Zurück im Festhalteraum hätten sie beschlossen eine Sicherheitskontrolle durchzuführen und er habe den Beschuldigten aufgefordert, die Schuhe und den Gürtel auszuziehen. Der Beschuldigte habe sich geweigert. Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass sie ihn zu ihrer Sicherheit abtasten würden. Sie seien zur Seite gegangen und er habe den Beschuldigten aufgefordert sich an der Wand hinzustellen. Da habe der Beschuldigte D. angegriffen und diesen mehrfach auf die Brust geschlagen und danach am Hals gepackt sowie gewürgt. Sie hätten ihn zu Boden führen müssen. Der Beschuldigte habe sich mit Schlägen und Tritten gegen D. dagegen gewehrt. Sie hätten durch weitere Personen Unterstützung erhalten und hätten unter grossem Kraftaufwand dem Beschuldigten die Handschellen anziehen müssen. Danach hätten sie dem Beschuldigten aufgeholfen. Dieser sei immer noch sehr lautstark gewesen, habe verbal und physisch mit dem Körper gegen sie gedrückt. Sie hätten daher den Beschuldigten an der Wandhalterung fixiert. Während sie ausserhalb der Zelle auf die Patrouille Q. gewartet hätten, habe der Beschuldigte seinen Kopf gegen die Wand geschlagen und an der Handschelle gezogen (BA pag. 12-02-0006).

- 24 - 5.4.2 C. hat in der Einvernahme als beschuldige Person vom 7. November 2022 im Verfahren der Militärjustiz zusammengefasst nachfolgendes ausgesagt. Nachdem sie dem Beschuldigten gesagt hätten, sie würden seine Fingerabrücke nehmen, habe er nach dem Grund gefragt und es sei zu Diskussionen gekommen. Der Beschuldigte habe dann nach seinem Anwalt verlangt, da der Beschuldigte aber die Telefonnummer und den Namen des Anwalts nicht gekannt habe, habe er nicht mit diesem sprechen können. In der Folge sei dem Beschuldigten eröffnet worden, dass sie ihm die Fingerabdrücke unter Zwang abnehmen würden. C. habe den Raum verlassen, um ein mobiles AFIS-Gerät anzufordern. Als er zurück in den Festhalteraum gekommen sei, sei der Plan gewesen, dass sie versuchen würden, den Anwalt des Beschuldigten zu kontaktieren und Abklärungen beim Migrationsamt machen könnten. Der Beschuldigte sei immer wie lauter und aggressiver geworden. C. habe dann entschieden, dem Beschuldigten die Schuhe und den Gürtel abzunehmen, weil er sich damit hätte verletzen können und er [C.] gewusst habe, dass sich der Beschuldigte in psychologischer Behandlung befand. Der Beschuldigte habe behauptet, dass er keinen Gurt trage, sie hätten aber einen gesehen. Daraufhin hätten sie den Beschuldigten abtasten wollen. Als D. vor dem Beschuldigten gestanden sei, habe der Beschuldigte D. attackiert, zuerst mit einem Faustschlag auf die Brust und dann mit der rechten Hand gewürgt. C. habe versucht mittels verdecken der Augen, den Beschuldigten zu desorientieren, das sei aber ohne Wirkung geblieben. D. habe sich befreien können und sei dann zusammen mit dem Beschuldigten zu Boden gegangen. Mit grosser Kraft hätten sie es geschafft den Beschuldigten in Handschellen zu legen (CAR pag. 3.202.090). Auf Frage, ob geplant gewesen sei Zwang anzuwenden, sagte C., das sei ein Eventualplan, als letzte Möglichkeit. Er habe beim Migrationsamt angerufen und gefragt, wer den Beschuldigten vertritt, um den Anwalt ausfindig zu machen und damit der Beschuldigte in Beisein seines Anwalts die Fingerabdrücke abgeben könne (CAR pag. 3.202.090). Auf Frage der Verteidigerin des Beschuldigten, wann er zeitlich das Migrationsamt telefonisch kontaktiert habe antwortete C., das erste Mal habe er auf dem Bahnhofsareal angerufen. Er sei nicht direkt durchgestellt worden und habe auf den Rückruf gewartet. Der Rückruf habe dann nach dem Vorfall stattgefunden (CAR pag. 3.202.092). 5.4.3 Die Verteidigerin bringt hinsichtlich der Aussagen von C. anlässlich des Parteivortrag vor erster Instanz vor, dass auch diesen konkrete Angaben zu den Gründen für die Mitnahme auf den Posten fehlen würden oder die Angaben zum aggressiven Verhalten des Beschuldigten äussert knapp und oberflächlich seien. Zudem würden die Aussagen von C. betreffend Gründe für die Fixierung des Beschuldigten an der Wandhalterung den Aussagen von D. sowie den Angaben im Anzeigerapport widersprechen. Schliesslich bringt die Verteidigerin vor, dass aus der Anrufliste des Mobiltelefons des Beschuldigten hervorgehe, dass dieser

- 25 um 10:53 Uhr das letzte Telefonat geführt habe, danach sei noch ein Anruf eingegangen, der aber nicht entgegengenommen worden sei und dass der nächste Anruf vom Telefon um 11:23 Uhr ausgegangen sei. Laut Akten seien die Grenzwachtbeamten gegen 11:00 Uhr mit dem Beschuldigten auf den Posten eingetroffen, dies zeige, dass die Aussagen von C. in diesem Punkt nicht stimmen würden (TPF pag. 2.721.018, mündliche Ergänzung der Verteidigerin zu den schriftlichen Plädoyernotizen). 5.4.4 Bezüglich der Vorbringen der Verteidigerin zu den Aussagen von C. gilt das zuvor gesagte: diese betreffen nicht die Aussagen zu dem vorliegend zu klärenden Kerngeschehen (vgl. supra E. II. 5.3.4). Gleiches gilt für den Detaillierungsgrad der Aussagen von C., der ebenfalls mit der Einvernahmeform zu erklären ist. Auch C. erhielt erst nach dem Vorhalt seines Wahrnehmungsberichts die Möglichkeit einmal in freier Erzählung den Vorfall zu schildern. Er beschreibt zu Beginn der Einvernahme vom 30. September 2021 den Ablauf des Vorfalls im Sinne eines Berichts. Dabei und auch im Verlauf der Einvernahme blieb er in seinen Aussagen grundsätzlich konstant, sowohl bezüglich des konkreten Vorfalles, wie auch betreffend dessen Hergangs. Auch gegenüber der Militärjustiz machte er im Wesentlichen gleichlautende Aussagen (CAR pag. 3.202.090 f.). C. schildert detailreich, wie die Grenzwachtbeamten versucht hätten, dem Beschuldigten zu erklären, warum sie die Fingerabdrücke nehmen wollten (BA pag. 12-02-0006 f.; CAR pag. 3.202.090 f.). Zudem schildert C., wie er kurz den Raum verlassen habe, um bei der Patrouille Q. anzufragen, ob diese ihnen ein mobiles Fingerabdruckgerät bringen könne und wie er den Raum wieder betreten habe. Gegenüber der Militärjustiz fügte er zudem hinzu, dass der Plan gewesen sei, dass sie versuchen würden, den Anwalt des Beschuldigten zu kontaktieren. Auf Frage, ob geplant gewesen sei Zwang anzuwenden, sagte C., dass es ein Eventualplan gewesen sei, als letzte Möglichkeit. Er habe beim Migrationsamt angerufen und gefragt, wer den Beschuldigten vertritt, um den Anwalt ausfindig zu machen und damit der Beschuldigte in Beisein seines Anwalts die Fingerabdrücke abgeben könne (CAR pag. 3.202.090). Auf Frage der Verteidigerin des Beschuldigten, wann er zeitlich das Migrationsamt telefonisch kontaktiert habe antwortete C., das erste Mal habe er auf dem Bahnhofsareal angerufen. Er sei nicht direkt durchgestellt worden und habe auf den Rückruf gewartet. Der Rückruf habe dann nach dem Vorfall stattgefunden (CAR pag. 3.202.092). 5.4.5 C. schildert die Zuspitzung der Komplikationen, als sie dem Beschuldigten zu erklären versuchten, warum sie seine Fingerabdrücke nehmen müssten und dessen grundsätzliche Weigerung, bevor er mit seiner Rechtsanwältin gesprochen habe (vgl. insb. BA pag. 12-02-0007). Das vorliegend interessierende Kerngeschehen beschreibt er anschaulich und übereinstimmend mit den Aussagen seiner Kollegen: Der Beschuldigte sei immer wie lauter und aggressiver geworden.

- 26 - C. habe dann entschieden, dem Beschuldigten die Schuhe und den Gürtel abzunehmen, weil er sich damit hätte verletzen können und er [C.] gewusst habe, dass sich der Beschuldigte in psychologischer Behandlung befand. Der Beschuldigte habe behauptet, dass er keinen Gurt trage, sie hätten aber einen gesehen. Daraufhin hätten sie den Beschuldigten abtasten wollen. Als D. vor dem Beschuldigten gestanden sei, habe der Beschuldigte D. attackiert, zuerst mit einem Faustschlag auf die Brust und dann mit der rechten Hand gewürgt. C. habe versucht mittels verdecken der Augen, den Beschuldigten zu desorientieren, das sei aber ohne Wirkung geblieben. D. habe sich befreien können und sei dann zusammen mit dem Beschuldigten zu Boden gegangen. Mit grosser Kraft hätten sie es geschafft den Beschuldigten in Handschellen zu legen (BA pag. 12-02- 0006; CAR pag. 3.202.090). 5.4.6 Zu den konkreten Vorbringen der Verteidigerin gilt es festzuhalten, dass C. als Grund für die Mitnahme des Beschuldigten auf den Posten die Abnahme der Fingerabdrücke zwecks Identifikation nennt (BA pag. 12-02-0006). Es mag zutreffen, dass die Beschreibung des aggressiven Verhaltens des Beschuldigten eher knapp und oberflächlich ist, jedoch geht aus dieser keine blosse passive Abwehrhandlung hervor. Vielmehr beschreibt C., wie der Beschuldigte sich geweigert habe, «sehr laut wurde» und schliesslich D. angegriffen habe. C. sagte ebenfalls aus, dass der Beschuldigte bei der Kontrolle am Bahnhof Z. möglicherweise angespannt, aber grundsätzlich ruhig gewesen sei (BA pag. 12-02-0007). Insofern schildert er gleichlautend mit D., das zunehmend aggressivere Verhalten. Hinsichtlich der Fixierung des Beschuldigten an der Wandhalterung erläutert C., dass dies das übliche Vorgehen sei, wenn eine Person durchgehend renitent sei, um die Person – zur Sicherheit der Grenzwachtbeamten – ruhig zu stellen (BA pag. 12-02-0008). 5.4.7 Auch die Vorbringen der Verteidigerin, wonach die Aussagen C.’s zu den Telefonaten falsch seien, überzeugen nicht. Gemäss Anzeigerapport seien die Grenzwachtbeamten mit dem Beschuldigten um 10:55 Uhr auf dem Stützpunkt eingetroffen. Gemäss Anrufliste vom Mobiltelefon des Beschuldigten hat der Beschuldigte um 10:53 Uhr mit der Ehefrau seines Betreuers telefoniert. In der Einvernahme vom 7. November 2022 sagte C. auf Frage, wie oft der Beschuldigte telefonieren konnte, der Beschuldigte habe zunächst mit seiner Psychologin und dann mit dem Betreuer aus dem Heim telefoniert, mit beiden habe er (C.) ebenfalls gesprochen. Und schliesslich habe der Beschuldigte noch einmal mit Frau B. telefoniert, als sie auf Platz gekommen sei. Da sei er aber im Nebenraum gewesen. Mit einer Anwältin oder einem Anwalt habe der Beschuldigte nie gesprochen, aber sie hätten ihn auch nicht gezwungen die Therapeutin oder den Heimbetreuer anzurufen (CAR pag. 3.202.090). Diese Aussagen stimmen einerseits mit den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung

- 27 - (CAR. pag. 5.300.012 ff. und infra E. II. 5.6.3) sowie auch mit der Schilderung von Dipl. Ärztin B., wonach sie im Beisein des Beschuldigten das Solidaritätsnetz für Sans-Papiers kontaktiert habe (BA pag. 13-01-0023 ff.), überein. 5.4.8 Die Aussagen von C. weisen diverse Merkmale im Sinne der Realkennzeichen auf: Neben der logischen Konsistenz können raum-zeitliche Verknüpfungen sowie Schilderungen von Interaktionen und Komplikationen festgestellt werden. Strategische Selbstdarstellungen sind grundsätzlich nicht vorhanden, jedenfalls nicht ausgeprägt im Sinne der von der Wissenschaft diesbezüglich genannten Merkmalen. Auch C. weist darauf hin, dass der Beschuldigte zunehmend aggressiv geworden sei und es vor dem konkreten Vorfall zu keinem physischen Kontakt zwischen D. und dem Beschuldigten gekommen sei (BA pag. 12-02-0008). 5.4.9 Im Ergebnis sind die Aussagen von C., insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen, erlebnisbasiert. 5.5 Würdigung der Aussagen von E. 5.5.1 E. bestätigte anlässlich der Einvernahme vom 30. September 2021 als Auskunftsperson durch die Bundesanwaltschaft die Angaben in der von ihm verfassten Strafanzeige vom 4. Mai 2021. Zusammengefasst schilderte er den Vorfall vom 12. April 2021 folgendermassen: Es sei eine Kontrolle am Bahnhof Z. gewesen und der Beschuldigte habe sich mit einem abgelaufenen Ausweis ausgewiesen. Zwecks Abklärung der Identität hätten sie sich auf den Posten verschoben. Sie seien in den Festhalteraum gegangen und es sei darum gegangen, die Fingerabrücke zu überprüfen. Der Beschuldigte habe sich geweigert. Ihre Teamchefin habe gesagt, sie kümmere sich um die Einholung einer Bewilligung beim Pikettoffizier für die Abnahme der Fingerabdrücke gegen den Willen des Beschuldigten. Dem Beschuldigten sei mehrmals die Möglichkeit gegeben worden zu telefonieren. Dann hätten sie gewartet. Aus Sicherheitsgründen hätten sie sich entschieden, den Beschuldigten abzutasten. Dies sei durch den Beschuldigten auch verweigert worden. Und darauf sei der Angriff des Beschuldigten gekommen. Auf Frage hin sagte E., er sei auf der anderen Seite des Tisches gewesen. Er habe über den Tisch «gelangt», um den rechten Arm des Beschuldigten zu fixieren. Und dann seien eigentlich D. und der Beschuldigte miteinander zu Boden gegangen (BA pag. 12-03-0006). E. bestätigte, dass die Hand des Beschuldigten am Hals von D. gewesen sei. Er fügte auf Frage hinzu, er habe noch Effekten des Beschuldigten auf dem Tisch gehabt, welche er kontrolliert habe und erst dann den Blick nach oben gerichtet habe, als die Hand des Beschuldigten am Hals von D. gewesen sei (BA pag. 12-03-0007). Auf entsprechenden Vorhalt verneint E. die Aussage des Beschuldigten, wonach dieser bestreitet, dass von ihm Gewalt ausgegangen sei und er sich immer ruhig verhalten habe. Auch die Frage, ob E.

- 28 gegenüber dem Beschuldigten Gewalt angewendet habe, verneinte dieser, er habe nur den Arm des Beschuldigten auf den Rücken geführt, damit man dem Beschuldigten Handschellen anziehen könne. Auf den Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, die Grenzwachtbeamten hätten mit Gewalt versucht seine Fingerabdrücke zu nehmen und seien auf seinem Rücken gekniet, entgegnet E., dass sie noch keine Bewilligung vom Pikettoffizier gehabt und die Fingerabdrücke noch gar nicht hätten nehmen dürfen. Gemäss E. sei sicher niemand auf dem Rücken gekniet, da dies wegen einem möglichen Erstickungstod gefährlich sei (BA pag. 12-03-0009 f.). 5.5.2 Als beschuldigte Person hat E. in der Einvernahme vom 7. November 2022 im Verfahren der Militärjustiz den Inhalt der von ihm verfassten Strafanzeige bestätigt. Auf Frage, was passiert sei, als sie die ED-Kontrolle durchführten, sagte er aus, er sei mit der Effektenkontrolle beschäftigt gewesen, hinter dem Tisch. Es habe eine verbale Diskussion gegeben, da es darum gegangen sei, den Klienten abzutasten. Dieser habe sich dann gewehrt und habe seinen Kollegen mit der Hand am Hals gepackt. Daraufhin seien sie eingeschritten. Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte aussagte, er habe keine Möglichkeit gehabt, seine Anwältin zu kontaktieren, entgegnet E., dass dies nicht zutreffe und es dem Beschuldigten möglich gewesen sei zu telefonieren (CAR pag. 3.202.099). Auf Frage der Verteidigerin des Beschuldigten, warum sie diesen am Bahnhof Z. kontrolliert hätten, antwortete E., dass sie sporadische Kontrollen machen würden und er nicht sagen könne, was der Ausschlag gegeben habe. Man würde es den Menschen nicht ansehen und der Beschuldigte habe keine besonderen Merkmale aufgewiesen (CAR pag. 3.202.099 f.). 5.5.3 Hinsichtlich der Aussagen von E. bringt die Verteidigerin anlässlich des Parteivortrags vor erster Instanz vor, E. habe zur Abnahme der Fingerabdrücke gegen den Willen des Beschuldigten widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er gesagt, dass sich die Einsatzleiterin um die Bewilligung zur Abnahme der Fingerabdrücke unter Gewalt kümmere. Demgegenüber habe E. aber auch ausgesagt, dass eine Abnahme der Fingerabdrücke unter Kraft praktisch unmöglich sei und dass dafür ein mobiles Gerät notwendig sei, das überdies angefordert worden sei (TPF pag. 2.721.019). Zudem bringt die Verteidigerin vor, dass auch E. keine Angaben zum Grund mache, warum sie den Beschuldigten auf den Posten mitgenommen haben und in der Anzeige bloss «zwecks Weiterungen» stehe (TPF pag. 2.721.020). Zudem gehe laut der Verteidigerin aus den Aussagen von E. nicht hervor, weshalb ein Abtasten und Wegnahme von Schuhen und Gürtel notwendig gewesen sei. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass aus den Aussagen von E. hervorgehe, dass der Beschuldigte nicht aggressiv aufgetreten sei, sondern sich einfach passiv verweigert habe (TPF pag. 2.721.020).

- 29 - 5.5.4 Auch hier gilt, dass die Vorbringen der Verteidigerin im Wesentlichen Vorgänge betreffen, die vor oder nach dem vorliegend zu klärenden Geschehen passierten. Die Aussagen von E. anlässlich der Einvernahme vom 30. September 2021 sind grundsätzlich nicht einem freien Bericht gleichzusetzen. E.’s Aussagen sind eher kurzgehalten und die einvernehmende Person hat viele Nachfragen gestellt. Auch hier gilt das bereits zuvor gesagte in Bezug auf die Einvernahmeform (vgl. oben E. II. 5.3.4). In Bezug auf die Aussagen von E. gilt festzuhalten, dass er bloss zu Geschehnissen aussagt, die er selber mitbekommen hat. So sagt er an mehreren Stellen, dass er zu konkreten Vorhalten keine Aussage machen könne (vgl. BA pag. 12-03-0008; BA pag. 12-03-0009). Zum Kerngeschehen sagt er in den Einvernahmen durchwegs aus, dass er mit der Effektenkontrolle beschäftigt gewesen sei, als seine Kollegen versucht hätten, die Sicherheitskontrolle durchzuführen. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte mit seiner Hand D. am Hals gepackt habe. Als er versucht habe einzugreifen, seine D. und der Beschuldigte zusammen zu Boden gegangen (BA pag. 12-03-0007; CAR pag. 3.202.099). 5.5.5 E. verwendet für den Grund der Mitnahme des Beschuldigten auf den Posten die Umschreibung «zwecks Weiterungen» (BA pag. 05-00-0004), was einen Dienstbegriff darstellt. Diese Verwendung der spezifischen Amtssprache kann nicht zum Nachteil der Glaubhaftigkeit der Aussage gewürdigt werden. Auf Frage der Verteidigerin des Beschuldigten, warum sie diesen am Bahnhof Z. kontrolliert hätten, antwortete E., dass sie sporadische Kontrollen machen würden und er nicht sagen könne, was der Ausschlag gegeben habe. Man würde es den Menschen nicht ansehen und der Beschuldigte habe keine besonderen Merkmale aufgewiesen (CAR pag. 3.202.099 f.). Hinsichtlich der Vorbringen betreffend die Abnahme der Fingerabdrücke unter Gewalt äussert sich E. auf einen konkreten Vorhalt einer Aussage des Beschuldigten, dass die Grenzwachtbeamten mit Anwendung von Gewalt versucht hätten, die Fingerabdrücke zu nehmen, dahingehend, dass sie die Bewilligung dazu noch nicht gehabt hätten und die Fingerabdruckstation auf dem Tisch ausserhalb des Raumes stehen würde (BA pag. 12- 03-0008). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Aussagen von E. diesbezüglich nicht als widersprüchlich. 5.5.6 E. kann zwar wenig Aussagen zum Kerngeschehen machen, weshalb diesbezüglich wenig Merkmale im Sinne der Realkennzeichen festgestellt werden können. Insgesamt sagt E. konstant aus und sagt von sich aus, wenn er gewisse Geschehnisse nicht mitbekommen hat. Er unterlässt es somit fehlende Erinnerungen zu rekonstruieren. 5.5.7 Insgesamt sind auch die Aussagen von E. erlebnisbasiert.

- 30 - 5.6 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 5.6.1 Anlässlich der Einvernahme vom 29. September 2021 durch die Bundesanwaltschaft hat der Beschuldigte zusammengefasst folgendes zum Vorfall des 12. April 2021 ausgesagt: Als sie auf dem Posten angekommen seien, hätten sie ihn aufgefordert seine persönlichen Sachen abzugeben und erklärt, dass sie ihm die Fingerabdrücke abnehmen würden. Er habe sie nach dem Grund gefragt, worauf sie geantwortet hätten, dass sie das machen müssten. Diese Antwort habe ihn beängstigt. Er habe erwidert, dass er das nicht machen könne, bevor er mit seiner Anwältin gesprochen habe, was sie ihm jedoch nicht erlaubt hätten. Auch die «Chefin» hätte ihm unter Vorlage der Gesetzesbestimmungen, die er nicht verstanden habe, erklärt, dass sie die Fingerabdrücke abnehmen «müssten». Die ganze Zeit habe er immer mehr Stress und Angst bekommen. Er habe ihnen wiederholt gesagt, er werde es ihnen nicht erlauben, bevor er nicht mit seiner Anwältin gesprochen habe, da er nicht wisse, warum er diese Fingerabdrücke abgeben müsse. Die «Chefin» habe ihm angekündigt, wenn er sich nicht freiwillig die Fingerabdrücke abnehmen lasse, dann würden sie diese unter Gewalt abnehmen (BA pag. 13-01-0009 f.). Die «Chefin» habe den Raum verlassen und die drei Polizisten hätten sich ihm genähert und die Handschuhe angezogen. Daraufhin habe er seine Hände hinter dem Rücken zu einer Faust geballt. Einer von ihnen habe seine rechte Hand gehalten und der andere seine linke, ein weiterer habe ihn am Hals festgehalten. Er habe nicht zugelassen, dass sie seine Fingerabdrücke nähmen. Sie hätten ihn mit dem Gesicht auf den Boden geworfen. Bevor sie zu ihm gekommen seien, um ihm die Fingerabdrücke abzunehmen, hätten sie ihm gesagt, er solle seinen Gürtel und seine Schuhe abziehen, was er jedoch nicht getan habe. Sie hätten seine Hände und seinen Hals gehalten, weshalb er niemanden habe schlagen können. Derjenige, der seine linke Hand gehalten habe, habe seinen Daumen mit Gewalt hochziehen wollen, um seinen Fingerabdruck zu nehmen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Am Boden seien sie zu Dritt auf seinem Rücken gekniet, sodass er nicht habe atmen können. Der eine habe gesagt, dass er den Spray in seinem Gesicht benutzen solle. Als das nicht ginge, hätten sie ihm Handschellen angelegt. Danach hätten sie ihn losgelassen. Einer sei gekommen und habe ihn hochgehoben, auf den Stuhl gesetzt und die Handschellen an die Stange neben den Stuhl festgemacht. Dann hätten sie ihm die Schuhe und den Gurt ausgezogen und seien dann aus dem Raum gegangen. Der Beschuldigte bestreitet, D. auf die Brust geschlagen bzw. am Hals gepackt und zugedrückt zu haben (BA pag. 13-01-0010 ff.). 5.6.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine im Rahmen der Einvernahme vom 29. September 2021 bei der Bundesanwaltschaft getätigten Aussagen (TPF pag. 2.731.004 f.). Er bestreitet, dass er in diesem Moment gegenüber den drei Grenzwachtbeamten tätlich geworden sei.

- 31 - Er habe seit er in der Schweiz lebe, Respekt und gute Beziehungen oder Kontakt zur Polizei. Aufgrund seines Aussehens, er habe schwarze Augen und dunkle Haut, sei er oft angehalten und kontrolliert worden, immer bei Bahnhöfen. Es sei das erste Mal gewesen, wo er auch diese Weise kontrolliert worden sei. Am 12. April 2021 hätten sie ihm gesagt, er müsse zum Polizeiposten gehen und dort ein paar Sachen beantworten. Er habe keine Angst gehabt und sei mit ihnen gegangen (TPF pag. 2.731.005). Auf Vorhalt, er habe D. am Hals gepackt, als dieser ihn aus Sicherheitsgründen habe abtasten wollen, sagt der Beschuldigte, das es keine Kontrolle gewesen sei. Er habe seine Sachen abgegeben und in dieser Zeit hätten sie ihn kontrolliert. Er habe deutlich gesagt, bevor er nicht seinen Anwalt kontaktiere, gebe er keine Fingerabdrücke. Sie hätten ihn angegriffen, um ihn zu zwingen, die Fingerabdrücke zu geben. Auf Fragen hin sagte der Beschuldigte aus, nicht er habe D. berührt oder angegriffen, sondern dieser habe ihn am Hals gepackt und er habe das Gefühl gehabt, nicht mehr atmen zu können. Er habe lediglich die Hand von D. genommen, damit er besser habe einatmen können. Mit den dokumentierten Verletzungen von D. konfrontiert, wiederholte der Beschuldigte, er habe niemanden geschlagen. Die Hand von D. sei über seinem Hals gewesen, er habe versucht, seine [D.’s] Hand von seinem Hals wegzunehmen. D. habe sehr weisse Haut, «vielleicht hat sie sich selber…». Er, der Beschuldigte habe wirklich nur gewollt, dass die Hände seinen Hals loslassen und weil D. sehr weisse und empfindliche Haut habe, habe sich vielleicht ein bisschen die Farbe geändert. Auf Frage hin, beteuert der Beschuldigte, er habe D. wirklich nicht am Hals gepackt und zugedrückt (TPF pag. 2.731.006 f.). Auf Frage, bestätigt der Beschuldigte, dass er Angst gehabt habe. Er habe «sehr schlechte Erinnerungen mit den Polizisten im Iran». Im Moment als sie von ihm die Fingerabdrücke verlangt hätten, habe er sich gefragt, «muss ich das machen, muss ich tun?» und er habe unheimlich Angst gehabt. Auf die Frage, was genau das Problem gewesen sein, mit der Abnahme der Fingerabdrücke, antwortete der Beschuldigte, die Grenzwachtbeamten hätten ihm gesagt, er wohne «schwarz» in der Schweiz, aber das sei nicht wahr. Er habe in diesem Moment unheimlich Panik und Angst gehabt, als sie ihn fragten, er solle die Schuhe ausziehen, habe er gedacht, sie würden ihn in den Iran schicken oder ins Gefängnis bringen. Er habe unheimlich Panik gehabt, vor allem habe er nicht seine Anwältin kontaktieren können (TPF pag. 2.731.006). 5.6.3 Als Auskunftsperson anlässlich der Einvernahme bei der Militärjustiz vom 7. November 2022 befragt, wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisher gemachten Aussagen. Insbesondere wie er sich geweigert habe, sich die Fingerabdrücke nehmen zu lassen, ohne vorgängig mit seinem Anwalt zu sprechen. Weiter sagte er aus, wie die Grenzwachtbeamten, nachdem deren Chefin versucht habe ihm die Rechtsgrundlagen zu erklären, gekommen seien und versucht hätten die Fingerabdrücke zu nehmen. Sie hätten ihn aufgefordert, den

- 32 - Gurt und die Schuhe auszuziehen. Da habe er Angst bekommen. Da er sich mit den Händen an die Wand gestellt habe, hätten sie versucht, seine Hände nach vorne zu ziehen. D. habe den Arm auf seinen Hals gelegt und Druck ausgeübt, sodass er nicht mehr habe atmen können. Sie hätten ihn zu Boden geführt und seien zu Dritt auf seinen Rücken gekniet. Dann hätten sie den Gurt und die Schuhe ausgezogen und hätten versucht die Fingerabdrücke zu nehmen (CAR pag. 3.202.086). Auf Frage, wie er sich erklären könne, dass die Grenzwachtbeamten aussagten, er hätte diese angegriffen, führte der Beschuldigte aus, sie hätten am Bahnhof seinen Ausweis kontrollieren wollen. Er sei zunächst auf Französisch angesprochen worden und da er nichts verstanden habe, sei er weitergelaufen. Erst als sie auf Deutsch zu ihm gesprochen hätten und ihren Ausweis gezeigt hätten, sei er stehen geblieben. Er habe seinen Ausweis gezeigt. Auf Nachfrage sagte der Beschuldigte, wenn er Probleme habe machen wollen, hätte er dies schon am Bahnhof machen können (CAR pag. 3.202.087). Auf die Frage, mit wem er an diesem Morgen habe telefonieren können, gab er an, dass er zunächst mit seiner Therapeutin telefoniert habe und dann versucht habe seinen Betreuer zu erreichen. Da er diesen nicht erreicht habe, habe er dessen Ehefrau angerufen und diese um Rückruf seines Betreuers gebeten. Dann hätten sie sein Mobiltelefon weggenommen und er habe es erst rund 45 Minuten später wieder zurückbekommen (CAR. pag. 3.202.087). Abschliessend sagte der Beschuldigte von sich aus: «Falls eine Person behauptet, ich hätte sie verletzt, kann ich sagen: ich habe in dieser Situation die Kontrolle verloren und vielleicht habe ich aus Versehen etwas gemacht. Ich erinnere mich nicht, dass ich jemanden verletzt habe» (CAR pag. 3.202.087). 5.6.4 In der Einvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 29. Juni 2023 sagte der Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass die Akten fehlerhaft seien, da er nicht illegal in der Schweiz gewesen sei und er nicht mit den Grenzwachtbeamten gestritten habe. Vielmehr sei er von den Grenzwachtbeamten bedroht worden (CAR pag. 5.300.0009 f.). Auf wiederholte Frage, wie ihm gedroht worden sei, antwortete der Beschuldigte, ihm seien auf dem Posten die Sachen weggenommen worden und dann hätten die Grenzwachtbeamten seine Fingerabrücke nehmen wollen. Er habe sich geweigert und wollte zuerst mit seiner Anwältin sprechen (CAR pag. 5.300.0010 f.). Auf die Frage, wie er sich die Verletzungen von D. erkläre, wiederholte der Beschuldigte zunächst, dass er niemanden geschlagen habe. Auch gewürgt hab er niemanden, vielmehr sei er gewürgt worden. Auf Nachfrage, betreffend die Verletzungen, erklärte der Beschuldigte, dass bei Druck auf die Haut Rötungen entstehen (CAR pag. 5.300.0014). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten bei der Militärjustiz, wonach er die Kontrolle verloren habe, weicht der Beschuldigte zunächst aus und gibt schliesslich keine Antwort (CAR pag. 5.300.0015). Mit seiner Aussage konfrontiert, wonach er bei der Strafkammer gesagt hat, dass sich D. die Verletzungen selbst zugefügt habe,

- 33 wiederholt er seine Aussage, D. habe sich die Verletzung vielleicht selber zugefügt (CAR pag. 5.300.0015 f.). Zum Schluss der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte insbesondere noch aus, was er getan habe, dass sei nicht Absicht gewesen. Er habe niemanden verletzen wollen, er habe niemandem wehtun wollen (CAR pag. 5.100.007). 5.6.5 Der Beschuldigte hat im bisherigen Verfahren drei Mal formell zu den Tatvorwürfen ausgesagt. Zudem hat er einmal als Auskunftsperson im Verfahren der Militärjustiz gegen die drei Grenzwachtbeamten ausgesagt (CAR pag. 3.202.085 ff.). Grundsätzlich ist er in allen Einvernahmen nicht von seiner Darstellung der Vorfälle abgewichen. Während der Beschuldigte in der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft mehrheitlich im Sinne eines freien Berichts aussagen konnte, fällt auf, dass er in der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlungen weniger ausführlich aussagte. 5.6.6 Der Beschuldigte beschreibt die Ereignisse bis zu den Handgreiflichkeiten zum Teil sehr detailliert und er gibt dabei auch Wortwechsel wieder. Er bleibt dabei über alle seine Einvernahmen konstant. Grundsätzlich folgt der Beschuldigte in seinen Aussagen einem logischen und chronologischen Ablauf. Gleichwohl nimmt er teilweise Geschehnisse vorweg, um daraufhin vorhergeschehenes noch anzufügen (BA pag. 13-01-0010 f.). Er sagt in allen seinen Einvernahmen übereinstimmend aus, wie er sich weigerte, ohne Kontakt zu seiner Rechtsanwältin, die Fingerabdrücke zu geben und wie die Grenzwachtbeamten versucht hätten, ihm ihre Anweisungen klarzumachen (BA pag. 13-01-0009 f.; TPF pag. 2.731.004 f.). In der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte zudem, dass er durch die Grenzwachtbeamten bedroht worden sei (CAR pag. 5.300.0009 f.). Auf wiederholte Frage, wie ihm gedroht worden sei, antwortete er, ihm seien auf dem Posten die Sachen weggenommen worden und dann hätten die Grenzwachtbeamten seine Fingerabrücke nehmen wollen. Er habe sich geweigert und wollte zuerst mit seiner Anwältin sprechen (CAR pag. 5.300.0010 f.). Der Beschuldigte beschreibt zudem, welche Person sich wo im Raum aufgehalten hat bzw. ob jemand den Raum verlassen oder betreten hat. Er erwähnt kommunikative Schwierigkeiten, dass er den Grund und die ihm vorgelegten gesetzlichen Grundlagen für die Abnahme der Fingerabdrücke nicht verstanden habe (BA pag. 13-01-0005 f.). Zudem beschreibt er innere, persönliche Gedankengänge, dass er z.B. zunehmend Stress und Angst bekommen habe (BA pag. 13- 01-0009 f.; TPF pag. 2.731.006). Zusammengefasst gibt der Beschuldigte den Hergang bis zum vorliegend interessierenden Vorfall detailreich und anschaulich wieder. 5.6.7 Den konkreten Vorfall, die eigentlich zu beurteilende Auseinandersetzung mit den Grenzwachtbeamten stellt der Beschuldigte weniger ausführlich und dabei

- 34 auch einseitig dar. Sich selber belastet er dabei nicht und bestreitet grundsätzlich eine aktive Rolle gehabt zu habe. Zudem fügt der Beschuldigte jeweils hinzu, dass er vorher niemals Probleme mit der Polizei und er in der Schweiz immer Respekt und einen guten Kontakt zur Polizei gehabt habe (BA pag. 13-01-0009; TPF pag. 2.731.004 f.). In Bezug auf den Ablauf der Auseinandersetzung bleibt der Beschuldigte in seinen Aussagen zwar konstant und weist auf seine passive Abwehr hin, indem er zunächst die Hände zu einer Faust geformt und hinter seinen Rücken getan hatte. Darauf sei er von den Grenzwachtbeamten gehalten worden, sodass er gar nicht habe schlagen können (BA pag. 13-01-0005 f.; TPF pag. 2.731.004 ff.). Die Grenzwachtbeamten hätten ihn noch stehend in Würgegriff genommen und dann zu Boden geworfen. Auf seinem Rücken kniend hätten sie ihm dann die Handschellen angelegt (BA pag. 13-01-0011 f.). Auf die Frage, wie er sich die Verletzungen von D. erkläre, wiederholte der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung zunächst, dass er niemand geschlagen habe. Auch gewürgt hab er niemand, vielmehr sei er gewürgt worden. Auf Nachfrage, betreffend die Verletzungen, erklärte der Beschuldigte, dass bei Druck auf die Haut Rötungen entstehen (CAR pag. 5.300.0014). Mit seiner Aussage konfrontiert, wonach er bei der Strafkammer gesagt hat, dass sich D. die Verletzungen selbst zugefügt hat, wiederholt er seine Aussage, D. habe sich die Verletzung vielleicht selber zugefügt (CAR pag. 5.300.0015 f.). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten bei der Militärjustiz, wonach er die Kontrolle verloren habe, weicht der Beschuldigte zunächst aus und gibt schliesslich keine Antwort (CAR pag. 5.300.0015). Zum Schluss der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte insbesondere noch aus, was er getan habe, dass sei nicht Absicht gewesen. Er habe niemanden verletzen wollen, er habe niemandem wehtun wollen (CAR pag. 5.100.007). Auch in der Einvernahme als Auskunftsperson bei der Militärjustiz vom 7. November 2022 sagte der Beschuldigte von sich aus: «Falls eine Person behauptet, ich hätte sie verletzt, kann ich sagen: Ich habe in dieser Situation die Kontrolle verloren und vielleicht habe ich aus Versehe etwas gemacht. Ich erinnere mich nicht, dass ich jemand verletzt habe» (CAR pag. 3.202.087). 5.6.8 Auch in Bezug auf die Anzahl Grenzwachtbeamter, die letztlich im Raum waren, um C. sowie D. zu helfen, weicht der Beschuldigte klar von den Aussagen der Grenzwachtbeamten ab. Gemäss dem Beschuldigten waren es nur drei Grenzwachtbeamte (TPF pag. 2.731.007). Betreffend die Möglichkeit, wann er seine Rechtsanwältin oder eine andere Vertrauensperson zum ersten Mal kontaktieren konnte, um wegen der Abnahme der Fingerabdrücke zu sprechen, decken sich seine Aussagen letztlich mit den Aussagen der Grenzwachtbeamten, insbesondere mit jenen von C. (vgl. supra E. II. 5.4.5.; BA pag. 12-02-0006 f.). Gemäss dem Anrufverlauf hat der Beschuldigte um 10:52 Uhr dreimal versucht M. telefonisch zu erreichen und um 10:53 Uhr einmal R. (TPF pag. 2.721.002). D. sagte gegenüber der Bundesanwaltschaft übereinstimmend mit dem Beschuldigten

- 35 aus, dass der Beschuldigte auf dem Weg zum Stützpunkt und erst nach der tätlichen Auseinandersetzung die Erlaubnis zum Telefonieren bekam (BA pag. 12- 01-0008). E. und C. haben in der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft ausgesagt, dass der Beschuldigte noch vor der tätlichen Auseinandersetzung mit seinem Rechtsbeistand bzw. mit nicht näher bekannten Personen telefonieren durfte (BA pag. 12-02-0006 f.; BA pag. 12-03-0006). Im Rahmen der Einvernahme als Auskunftsperson (Privatkläger) vom 7. November 2022 im Verfahren der Militärjustiz, sagte Beschuldigte aus: «Bevor wir in diesen Polizeiposten reingingen, habe ich mit Frau B., meiner Psychologin, telefoniert. […] Frau B. wollte mit den Polizisten sprechen und ich habe einem von denen mein Handy gegeben, sodass er mit Frau B. sprechen konnte. Erst als die Wache reinkam, konnte ich nochmals telefonieren. Ich habe meinen Betreuer angerufen aber er konnte nicht abnehmen. Ich habe mit seiner Frau gesprochen, und verlangte, dass er mich zurückanruft. Dann nahmen sie mein Handy weg» (CAR pag. 3.202.087). Anlässlich der Einvernahme in der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigten im Wesentlichen gleichlautend aus. Er habe zwar die Nummer seiner Anwältin im Mobiltelefon gespeichert gehabt. Er habe jedoch, aufgrund der Schwierigkeit das Handy mit verbundenen Händen zu bearbeiten, seinen Betreuer versucht zu erreichen, damit dieser die Anwältin anrufen könne (CAR pag. 5.300.012). Der Beschuldigte hatte die Möglichkeit zunächst seine Therapeutin sowie seinen Betreuer bzw. dessen Ehefrau anzurufen. Nach der Auseinandersetzung hat er seinen Betreuer und wiederum seine Therapeutin angerufen. Obwohl er die Nummer seiner Anwältin im Mobiltelefon gespeichert hatte, hat er diese nicht angerufen. 5.6.9 Unter Beizug der erwähnten Realkennzeichen (vgl. supra E. II. 4.4 f.) kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten Realkennzeichen aufweisen, die durchaus qualitativ und quantitativ so ausgeprägt sind, dass sie auch als Qualitätsmerkmale zu qualifizieren sind. Insbesondere hinsichtlich der Entstehung des konkreten Vorfalls ist dies der Fall. Die diesbezüglichen Aussagen weisen eine logische Konsistenz auf, mit teilweiser ungeordneter Darstellung. Er schildert seine Interaktion mit den Grenzwachtbeamten im Festhalteraum in Bezug auf das Abnehmen der Fingerabdrücke und dass er zunächst mit seiner Rechtsanwältin sprechen möchte. Zudem weist er verschiedentlich darauf hin, dass er den Grund für die Abnahme der Fingerabdrücke und die gesetzlichen Grundlagen dazu nicht verstanden habe und deshalb zunehmen Stress und Angst bekommen habe. Insofern ist es richtig, dass die Schilderung aufgrund der festgestellten Realkennzeichen erlebnisbasiert erscheinen. Demgegenüber enthalten die Aussagen des Beschuldigten – ausser einem pauschalen Bestreiten jeglicher Aggressionshandlung seinerseits – keine vertieften Angaben zu seinen eigenen Handlungen. Es bestehen diesbezüglich Aussage- und Erinnerungslü-

- 36 cken. Mit Ausnahme, dass er die Hände zur Faust geformt habe, um die Entnahme von Fingerabdrücken zu verhindern. Dies ist jedoch nicht kompatibel mit den dokumentierten Verletzungen von D. Die wiederholt angedeuteten Erklärungen, wonach sich D. diese möglicherweise selbst zugefügt hat (TPF pag. 2.731.006; CAR pag. 5.300.015 f.), sind abenteuerlich. In Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Vorfall ist eine strategische Selbstdarstellung vorhanden. 5.6.10 Aufgrund des gesagten sind die Aussagen des Beschuldigten nicht grundsätzlich und nicht durchwegs unglaubhaft. Jedoch gilt zu berücksichtigen, dass in Bezug auf den vorliegend interessierenden Vorfall seine Aussagen weniger detailliert sind und der Beschuldigte im Wesentlichen bei einem Bestreiten bleibt. 5.7 Bericht von Dipl. Ärztin B. Mit Schreiben vom 15. April 2021 hat Dipl. Ärztin B. dem Beschuldigten einen psychiatrischen Konsultationsbericht zugstellt, indem sie ihre Wahrnehmung des Vorfalls vom 12. April 2021 darstellte (BA pag. 13-01-0023 ff.). Diese Darstellung des Vorfalls basiert weitestgehend auf den Schilderungen des Beschuldigten, die er Dipl. Ärztin B. unmittelbar nach dem Vorfall erzählte. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte bereits unmittelbar nach dem Vorfall und in den folgenden Einvernahmen gleichlautend aussagte. Darüber hinaus bestätigt Dipl. Ärztin B. mit ihrem Bericht, insbesondere durch die Schilderung ihrer eigenen Wahrnehmung, was nach dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt geschehen ist. 5.8 Beweiswürdigung 5.8.1 Die Aussagen und die Wahrnehmungsberichte der Grenzwachtbeamten sowie die Sachverhaltsdarstellung im Anzeigerapport vom 12. April 2021 stimmen weitgehend überein. Die Beamten schildern den Vorfall und die mutmassliche Gewaltanwendung durch den Beschuldigten detailliert und jeweils aus eigener Perspektive. Die Vorinstanz hat eine Vielzahl an Realkennzeichen identifiziert und erkennt in den Aussagen der Grenzwachtbeamten in ihrer Gesamtheit ein eindeutig schlüssiges Bild (Urteil SK.2022.5 E. 5.1.1). Aus Sicht des Beschuldigten und seiner Verteidigung habe sich die Vorinstanz habe jedoch nicht genügend mit den Vorbringen der Verteidigung in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen und den geltend gemachten Widersprüche zwischen den Aussagen der einzelnen Grenzwachtbeamten sowie auch innerhalb der einzelnen Aussagen der Grenzwachtbeamten auseinandergesetzt (CAR pag. 1.100.041). 5.8.2 Aus Sicht der Verteidigung fehle es den Aussagen der involvierten Grenzwachtbeamten über weite Teile an den relevanten Informationen, insbesondere zu den

- 37 - Gründen für die Mitnahme auf den Posten sowie zur Abnahme der Fingerabdrücke. Zudem würden die Grenzwachtbeamten das Verhalten des Beschuldigten überspitzt aggressiv darstellte und sie würden betonen, sie hätten die Situation deeskaliert, obwohl sie diese aktiv hätten eskalieren lassen. Anstatt den Beschuldigten in Ruhe zu lassen und ihn Kontakt mit seiner Anwältin aufnehmen zu lassen, hätten sie ihn aufgefordert, Schuhe und Gürtel zu geben und hätten ihn abtasten wollen. Dieses Verhalten sei nicht nachvollziehbar, insbesondere unter Berücksichtigung des Stresses, unter dem der Beschuldigte offenkundig gestanden habe. Es sei zudem vorstellbar, dass sich die Grenzwachtbeamten an der Renitenz des Beschuldigten genervt hätten und die Sache mit Gewalt hätten erledigen wollen. Die Version des Beschuldigten sei entsprechend plausibler (TPF pag. 2.721.021 f.). Diese Argume

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