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Bundesstrafgericht 20.12.2023 CA.2023.15

20 décembre 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,801 mots·~1h 9min·3

Résumé

Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO); Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen Al-Qaïda und Islamischer Staat sowie verwandte Organisationen, Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB);;Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO); Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen Al-Qaïda und Islamischer Staat sowie verwandte Organisationen, Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB);;Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO); Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen Al-Qaïda und Islamischer Staat sowie verwandte Organisationen, Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB);;Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO); Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen Al-Qaïda und Islamischer Staat sowie verwandte Organisationen, Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB)

Texte intégral

Urteil vom 20. Dezember 2023 Berufungskammer Besetzung Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende Barbara Loppacher und Brigitte Stump Wendt Gerichtsschreiber Franz Aschwanden Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Daniel Spycher, Berufungsführerin / Anschlussberufungsgegnerin / Anklagebehörde

gegen

A., […] Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Beat Luginbühl, Anschlussberufungsführer / Berufungsgegner / Beschuldigter Gegenstand

Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) Berufung (teilweise) der Bundesanwaltschaft vom 25. August 2023 und Anschlussberufung (teilweise) des Beschuldigten vom 19. September 2023 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.55 vom 30. Mai 2023

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2023.15

- 2 – Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) eröffnete am 17. Oktober 2019 eine Strafuntersuchung (Nummer: SV.19.1210) gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122; in Kraft bis 31. Dezember 2022; nachfolgend: aAQ/IS-Gesetz; BA pag. 01-01-0001 f.). Die Eröffnung der Strafuntersuchung basierte auf einen Zufallsfund, der aus Überwachungsmassnahmen in einem von der BA gegen B., u.a. wegen des Verstosses gegen Art. 2 aAQ/IS-Gesetz geführten Strafverfahrens resultierte. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern hatte den entsprechenden Zufallsfund mit Entscheid vom 25. September 2019 genehmigt (BA pag. 10-01- 0004 ff.; 09-01-0001 ff.; -0004 ff.; -0008 ff.). A.2 Am 22. Oktober 2019 informierte die österreichische Polizei die Schweizer Behörden (Bundeskriminalpolizei, nachfolgend: BKP) über eine ermittelte Schweizer Telefonnummer, die auf den Beschuldigten lautete. Dies im Zusammenhang damit, dass zwei Tage zuvor die damals noch minderjährige C. an der Ausreise aus Österreich, mit dem Ziel, sich dem Islamischen Staat (nachfolgend: IS) anzuschliessen, gehindert und eine Strafuntersuchung gegen C. eingeleitet worden war (vgl. BA pag. 18-01-0002; -0098 ff.). A.3 Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 dehnte die BA das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf den Tatbestand der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 StGB aus (BA pag. 01-01-0003) und vereinigte am 3. Januar 2021 gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 02-01-0009 f.). A.4 Die BA führte umfangreiche Beweiserhebungen durch. Am 29. Oktober 2019 fand am Domizil des Beschuldigten in U. eine Hausdurchsuchung statt, wobei diverse Datenträger sichergestellt wurden (BA pag. 08-01-0007 ff.). Gleichentags wurde der Beschuldigte festgenommen und befand sich bis am 16. März 2020 in Untersuchungshaft (BA pag. 06-01-0001 ff.; -0014 ff.; -0024 ff.; -0059 ff.; 0067 ff.; -0085 ff.). Die im Nachgang zur Haft angeordneten Ersatzmassnahmen dauerten bis zum 15. Januar bzw. 15. Juni 2021 (BA pag. 06-01-0090 ff., -0111 ff., -0122 ff., -0135 ff., -0150 ff., -0165 ff., -0180 ff., -0190 f.). A.5 Am 16. Dezember 2022 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer, Vor- oder Erstinstanz) Anklage gegen den

- 3 – Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und Herstellens und Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB; TPF pag. 9.100.001 ff.). A.6 Die Strafkammer holte im Vorfeld der Hauptverhandlung u.a. einen Führungsbericht des Regionalgefängnisses V. ein (TPF pag. 9.231.7.002). Den Nachrichtendienst des Bundes (nachfolgend: NDB) liess sie einen Amtsbericht zur Situation des IS in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2019, zum Flüchtlingscamp «J.» und der Organisation der Grauen Wölfe erstellen, welcher am 23. März 2023 erstattet wurde (TPF pag. 9.262.3.004 ff.). Zudem ersuchte sie die […] Polizei (welche für die Umsetzung der Ersatzmassnahmen der Meldeerstattung und Begleitung durch den Gewaltschutz zuständig war) um Erstellung eines Gewaltschutzberichts, unter Einreichung der relevanten Akten (TPF pag. 9.262.1.002 f.; - 004 ff.). A.7 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 9. Mai 2023 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (vgl. TPF pag. 9.720.001 ff.). A.8 Mit Urteil (Dispositiv) der Strafkammer SK.2022.55 vom 30. Mai 2023 (gleichentags mündlich eröffnet und begründet) wurde der Beschuldigte von den Vorwürfen der Herstellung von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB (Anklageziffer [AKZ] 1.2.1) sowie des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB betreffend Video Nr. 12 (AKZ 1.2.1) freigesprochen. Im Übrigen wurde der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (in der bis am 31.12.2022 geltenden Fassung [AKZ 1.1]); des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB (AKZ 1.2.1) sowie des Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB (AKZ 1.2.2) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 7 Monate unbedingt und 21 Monate bedingt vollziehbar, und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 130.--, bedingt vollziehbar, jeweils bei einer Probezeit von 3 Jahren bestraft, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 140 Tagen und der Ersatzmassnahmen im Umfang von 77 Tagen auf den Vollzug der Freiheitsstrafe. Zudem wurde der Beschuldigte angewiesen, sich für die Dauer der Probezeit einem Deradikalisierungsprogramm zu unterziehen (TPF pag. 9.720.009 f., 9.930.001 ff.).

A.9 Am 5. Juni 2023 meldete die BA fristgerecht Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil an (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; TPF pag. 9.940.001 f.; CAR pag. 1.100.111 f.).

A.10 Das schriftlich begründete erstinstanzliche Urteil (TPF pag. 9.930.005 ff.; CAR pag. 1.100.005 ff.) wurde am 9. August 2023 an die Parteien versandt (TPF pag.

- 4 – 9.930.110; CAR pag. 1.100.110, -113 ff.) und von diesen je am 10. August 2023 postalisch entgegengenommen (CAR pag. 1.100.114 f.). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Im Nachgang zur Übermittlung des erstinstanzlichen Urteils inkl. Berufungsanmeldung und sämtlicher Verfahrensakten an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer bzw. Berufungsgericht) stellte die BA mit Berufungserklärung vom 25. August 2023 folgende Anträge (CAR pag. 1.100.118 ff.): 1. Die Berufung der Bundesanwaltschaft sei gutzuheissen. 2. Das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils (SK.2022.55) sei wie folgt abzuändern: Ziff. 1: A. wird freigesprochen vom Vorwurf des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB betreffend Video Nr. 12 (Anklageziffer 1.2.1). Ziff. 2: Im Übrigen wird A. schuldig gesprochen: - der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (in der bis am 31. 12. 2022 geltenden Fassung; [Anklageziffer 1.1]); - der mehrfachen Herstellung, eventualiter des mehrfachen Lagerns von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.1); - des ZugängIichmachens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.2). Ziff. 3: A. wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 140 Tagen und die Ersatzmass nahmen im Umfang von 77 Tagen werden auf den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet. Ziff. 4: A. wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen (Art. 66a Abs. 1 Bst. l StGB, eventualiter Art. 66abis StGB). 3. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil (SK.2022.55) zu bestätigen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien A. aufzuerlegen. B.2 Mit Anschlussberufung vom 19. September 2023 (CAR pag. 1.400.003 ff.) stellte der Beschuldigte folgende Anträge (CAR pag. 1.400.004): 1. A. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie unter Anrech-

- 5 – nung der ausgestandenen Untersuchungshaft und 50 % der Dauer der verfügten Ersatzmassnahmen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Eidgenossenschaft aufzuerlegen und Herrn A. sei durch die Eidgenossenschaft die Verteidigungskosten des Berufungsverfahrens zu entschädigen. Sodann wurden mit gleicher Eingabe folgende Beweisanträge gestellt: a. Es seien die Lohnabrechnungen meines Klienten von NNN. AG von Mai - August 2023 zu den Akten zu erkennen. b. Die Verteidigung von A. beantragt die Durchführung des mündlichen Verfahrens, welches vor der Berufungsinstanz ohnehin die Regel ist (vgl. dazu NIGGLI/ HEER/WIPRÄCHTIGER (HRSG.), Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1 zu Art. 406). Daraus ergibt sich selbstredend der weitere Antrag, A. durch die Berufungskammer einzuvernehmen. B.3 Auf Anfrage der Berufungskammer vom 21. September 2023 (CAR pag. 2.201.037) reichte das Bundesamt für Polizei (Fedpol) am 21. / 26. September 2023 die Akten des bei ihr gegen den Beschuldigten hängigen ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahrens ein (vgl. CAR pag. 2.201.038 ff.). Daraus ist insbesondere Folgendes ersichtlich: Mit Verfügung des fepol vom 13. September 2023 wurde der Beschuldigte gemäss Art. 68 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) aus der Schweiz ausgewiesen, wobei er die Schweiz spätestens bis am 13. Oktober 2023 zu verlassen habe, verbunden mit einem 15jährigen Einreiseverbot (CAR pag. 2.2021.002 bis -035; -039 [Fedpol pag. 362 ff.]. Diese Ausreisefrist wurde schliesslich auf Anfrage des Berufungsgerichts aufgrund der für den 11. Dezember 2023 angesetzten Berufungsverhandlung (siehe dazu nachfolgend Sachverhalt [SV] lit. B.5) vom Fedpol sodann mit Verfügung wiedererwägungsweise vom 26. September 2023 auf den 4. Januar 2024 verschoben (CAR pag. 2.201.039 [Fedpol pag. 413 ff.]). B.4 Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden beim Beschuldigten dessen Lohnabrechnungen von Mai - August 2023 ediert. Zudem wurde von Amtes wegen betreffend den Beschuldigten ein Auszug aus dem schweizerischen Strafregister (CAR pag. 4.401.003), dessen Betreibungsregisterauszug (CAR pag. 4.401.008) sowie aktuelle Steuerunterlagen (CAR pag. 4.401.009 ff.) eingeholt. Zudem reichte der Beschuldigte das ausgefüllte Formular betreffend seine persönliche und finanzielle Situation ein (CAR pag. 4.401.004 ff.; vgl. Beweisverfügung der Vorsitzenden vom 28. September 2023 [CAR pag. 4.200.001 ff.]).

- 6 – B.5 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2023, welche in Anwesenheit der BA, des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona stattfand (vgl. CAR pag. 5.100.001 ff.), wurde der Beschuldigte von Gesetzes wegen einvernommen (CAR pag. 5.300.001 ff.). Die BA hielt im Rahmen ihres Plädoyers an ihren Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 25. August 2023 (oben SV lit. B.1) fest (CAR pag. 5.200.024 f.). Der Beschuldigte hielt im Rahmen des Plädoyers an seinen Anträgen gemäss Anschlussberufungserklärung vom 19. September 2023 (oben SV lit. B.2) ebenfalls fest (CAR pag. 5.200.038 f.). Zufolge Verzichts der Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung (Art. 84 Abs. 3 Satz 2; Art. 351 Abs. 3 i.V.m. Art. 379 und Art. 405 Abs. 1 StPO; CAR pag. 5.100.010) wurde ihnen das Urteilsdispositiv CA.2023.15 vom 20. Dezember 2023 am selben Tag postalisch übermittelt (CAR pag. 9.100.001 ff.). Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen 1.1 Die Berufungsanmeldung und -erklärung der BA sowie die Anschlussberufungserklärung des Beschuldigten erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (Art. 399 Abs. 1 - 3, Art. 401 Abs. 1 StPO; TPF pag. 9.940.001 f.; CAR pag. 1.100.111 f. und -118 ff., 1.400.003 ff.; oben SV lit. A.9 f., B.1 f.). 1.2 Die Berufung und die Anschlussberufung richten sich je gegen das Urteil der Strafkammer SK.2022.55 vom 30. Mai 2022, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Mit diesem Urteil wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Herstellung von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB (AKZ 1.2.1) sowie vom Vorwurf des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB betreffend Video Nr. 12 (AKZ 1.2.1) freigesprochen. Im Übrigen wurde der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (in der bis am 31.12.2022 geltenden Fassung [AKZ 1.1]), des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB (AKZ 1.2.1) sowie des Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB (AKZ 1.2.2) schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 7 Monate unbedingt und 21 Monate bedingt vollziehbar, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à

- 7 – Fr. 130.--, bedingt vollziehbar bestraft, jeweils bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 140 Tagen und der Ersatzmassnahmen im Umfang von 77 Tagen auf den Vollzug der Freiheitsstrafe. Zudem wurde der Beschuldigte angewiesen, sich für die Dauer der Probezeit einem Deradikalisierungsprogramm zu unterziehen (vgl. oben SV lit. A.8). Sowohl die BA als auch der Beschuldigte sind durch das vorinstanzliche Urteil beschwert, haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung respektive Änderung und sind zur Berufungs- bzw. Anschlussberufungserklärung legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. a und c, Art. 111 Abs. 1, Art. 381 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3 Das angeklagte Delikt des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz fällt gemäss dessen Art. 2 Abs. 3 unter die Bundesgerichtsbarkeit. Letztere ergibt sich andererseits zum Teil aus der erfolgten Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO, vgl. oben SV lit. A.3). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der eingereichten Berufung und Anschlussberufung örtlich, sachlich und funktionell zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und 38b Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR. 173.71]). Sämtliche Voraussetzungen, um auf die Berufung und die Anschlussberufung einzutreten, sind erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufung und die Anschlussberufung ist somit je einzutreten. 2. Anwendbares Recht 2.1 Zum anwendbaren Recht betreffend Prüfung des Hauptanklagepunktes kann vorerst auf die eingehenden grundsätzlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die seitens der Parteien unbestritten geblieben sind (Urteil SK.2022.55 E. 1.2 - 1.2.3; Art. 82 Abs. 4 StPO [vgl. unten E. II. 2.4.3]). Zusammengefasst ist demnach festzuhalten, dass in Bezug auf den Hauptanklagepunkt (AKZ 1.1 bzw. 1.1.1 - 1.1.3) der im mutmasslichen Tatzeitraum (Mai 2019 bis 28. Oktober 2019) geltende Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz anwendbar ist, der bis zum 31. Dezember 2022 in Kraft war. Wobei das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf den Schuldspruch im Hauptanklagepunkt – wie nachfolgend (E. I. 3.1.5) auszuführen sein wird – ohnehin bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Im Berufungsverfahren wird diesbezüglich somit u.a. noch die Strafzumessung zu prüfen sein (vgl. dazu auch unten E. I. 3.1.6). 2.2 Das anwendbare Sanktionenrecht (in Form der relevanten Bestimmungen des Strafgesetzbuches) in Bezug auf die AKZ 1.1 und 1.2 wird im Rahmen der Strafzumessung thematisiert (unten E. II. 3.1.1).

- 8 – 2.3 Die spezifische Frage wiederum, welches Recht hinsichtlich der Prüfung einer Landesverweisung anwendbar ist, wird unter E. II. 4.2 abgehandelt. 3. Verfahrensgegenstand und Kognition 3.1 Umfang der Berufung und Anschlussberufung Das Urteil der Strafkammer SK.2022.55 vom 30. Mai 2022 wird sowohl mit der Berufung als auch der Anschlussberufung nur je teilweise angefochten (vgl. oben SV lit. B.1 f.): 3.1.1 Die BA beantragt einerseits eine Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs vom Vorwurf des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB betreffend Video Nr. 12 (AKZ 1.2.1) und eine Bestätigung der Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (AKZ 1.1) sowie wegen ZugängIichmachens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB (AKZ 1.2.2). Hingegen wird beantragt, der Beschuldigte sei (im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil) der mehrfachen Herstellung, eventualiter des mehrfachen Lagerns von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB (AKZ 1.2.1) schuldig zu sprechen. Auch die vorinstanzlich ausgesprochene Sanktion wird angefochten (Antrag: unbedingte Freiheitsstrafe von 48 Monaten). Zudem sei der Beschuldigte für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB, eventualiter Art. 66abis StGB), und ihm seien die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. 3.1.2 Die Anschlussberufung beschränkt sich auf eine Anfechtung der vom erstinstanzlichen Urteil ausgesprochenen Sanktion. Zudem wird für das Berufungsverfahren eine vollumfängliche Kostentragung durch die Eidgenossenschaft sowie die Entschädigung der Verteidigerkosten beantragt. 3.1.3 Durch die Anfechtung der von der Strafkammer ausgesprochenen Sanktionen haben Ziffer 8 Satz 2 («Davon werden A. in reduziertem Umfang Fr. 25'000.-- auferlegt») und Ziffer 9.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs («A. wird verpflichtet der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidiger in reduziertem Umfang von Fr. 59'224.50 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben») automatisch als mitangefochten zu gelten. 3.1.4 Die vorinstanzliche Dispositivziffer 5 («A. wird angewiesen, sich für die Dauer der Probezeit einem Deradikalisierungsprogramm zu unterziehen») wurde zwar nicht angefochten, ist aber trotzdem nicht in Rechtskraft erwachsen, wie nachfolgend ausgeführt wird: a) Die Vorinstanz hat die Sanktionen (Freiheits- / Geldstrafe) teilbedingt bzw. bedingt ausgesprochen, «jeweils bei einer Probezeit von 3 Jahren» (Dispositivziffer 3

- 9 – Abs. 1). Die Anordnung einer Weisung im Sinne der vorinstanzlichen Dispositivziffer 5 ist von Gesetzes wegen (Art. 94 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB) nur für die Dauer der Probezeit vorgesehen. Die BA hat in der Berufungserklärung indes beantragt, dass im Berufungsurteil (ausschliesslich) eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werde (vgl. oben SV lit. B.1 und E. I. 3.1.1). Die Verhängung einer solchen unbedingten Strafe liegt im vorliegenden Berufungsverfahren in der Kognition der Berufungskammer. Bereits aus diesen Gründen ist die vorinstanzliche Dispositivziffer 5 nicht in Rechtskraft erwachsen. b) Die Vorinstanz hat gemäss Dispositivziffer 4 keine Landesverweisung angeordnet. Die BA beantragt im Berufungsverfahren jedoch (weiterhin und erneut) die Anordnung einer Landesverweisung gegen den Beschuldigten (vgl. oben SV lit. B.1 und B.5 sowie E. I. 3.1.1). Die Weisung, dass sich der Beschuldigte für die Dauer der Probezeit einem Deradikalisierungsprogramm zu unterziehen habe (Dispositivziffer 5), ist indes nur umsetzbar, falls gegen den Beschuldigten im Berufungsverfahren (wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren) keine Landesverweisung ausgesprochen wird. Die Anordnung einer Landesverweisung liegt im vorliegenden Berufungsverfahren in der Kognition der Berufungskammer. Auch aus diesen Gründen ist die vorinstanzliche Dispositivziffer 5 nicht in Rechtskraft erwachsen. c) Da die vorinstanzliche Dispositivziffer 5 nicht rechtskräftig geworden ist, liegt es in der Kognition der Berufungskammer, (erneut) eine entsprechende Weisung zu erlassen, oder darauf zu verzichten. Wie erläutert, kommt die Anordnung einer solchen Weisung jedoch nur in Frage, soweit bedingte oder teilbedingte Strafen verhängt werden (vgl. dazu auch unten E. I. 3.2.3) und auf eine Landesverweisung verzichtet wird. 3.1.5 Gemäss den Anträgen in der Berufung und Anschlussberufung (oben SV lit. B.1 f.) bzw. im Rahmen der Plädoyers während der Berufungsverhandlung (SV lit. B.5) ist somit festzustellen, dass folgende Dispositivziffern des Urteils SK.2022.55 (teilweise bzw. vollständig) in Rechtskraft erwachsen sind: 1. A. wird freigesprochen: – […] – vom Vorwurf des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB betreffend Video Nr. 12 (Anklageziffer 1.2.1). 2. Im Übrigen wird A. schuldig gesprochen: – der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (in der bis am 31.12.2022 geltenden Fassung; [Anklageziffer 1.1]);

- 10 – – […] – des Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.2). 3. […] 4. […] 5. […] 6. Der Kanton U. wird als Vollzugskanton bestimmt. 7. Die beschlagnahmten Gegenstände Notebook Toshiba (Asservat 04.06.0005), Notebook Acer (Asservat 04.06.0006), das Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 (Asservat 04.06.0001) und das Mobiltelefon Apple iPhone 6S (Asservat 04.06.0002) werden eingezogen und vernichtet. 8. Die Verfahrenskosten betragen insgesamt Fr. 49'737.50 (Vorverfahren Gebühr: Fr. 30'000.--, Auslagen: Fr. 14'258.50, Gerichtsverfahren Gebühr: Fr. 5'000.--, Auslagen: Fr. 479.--). […] 9. 9.1 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Cédric Sturny für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit insgesamt Fr. 41'496.45 (inkl. MWST) entschädigt wurde. 9.2 Rechtsanwalt Beat Luginbühl wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 25'035.50 (inkl. MWST) entschädigt. 9.3 […] 3.1.6 Gewisse in Rechtskraft erwachsene Punkte ([Teil-]Freispruch vom Vorwurf des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB betreffend Video Nr. 12 [AKZ 1.2.1]; Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das aAQ/IS-Gesetz [AKZ 1.1] und wegen Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB [AKZ 1.2.2] sind im Berufungsverfahren noch im Hinblick auf die Strafzumessung, die allfällige Anordnung einer Landesverweisung, die allfällige Anordnung einer Weisung betreffend Teilnahme an einem Deradikalisierungsprogramm und die Verteilung der Verfahrenskosten zu würdigen (unten E. II. 3 - 6). 3.1.7 Der Beschuldigte hat den Schuldspruch wegen mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB (AKZ 1.2.1; Dispositivziffer 2 Abs. 2) nicht angefochten, während die BA diesbezüglich einen Schuldspruch wegen mehrfacher Herstellung, eventualiter mehrfachen Lagerns von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB beantragt. Daraus folgt, dass unter den Parteien unbestritten ist, dass es sich bei den 59 Videos, in Bezug auf die der erwähnte erstinstanzliche Schuldspruch erfolgt ist, jedenfalls um Gewaltdarstellungen bzw. um (grausame) Gewalttätigkeiten im Sinne von Art. 135 StGB handelt.

- 11 – Dieses Tatbestandsmerkmal gilt im Hinblick auf diese 59 Videos somit als (implizit) anerkannt. Spezifisch im Dispositiv ist dies jedoch nicht zu erwähnen, da es sich nicht um eine Dispositivziffer handelt, die in Rechtskraft erwächst, sondern nur um ein einzelnes Tatbestandsmerkmal, welches unbestritten ist. Dieser Aspekt wird bei der Beweiswürdigung und Subsumtion zu beachten sein. 3.1.8 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in der (teilweisen) Anschlussberufung vom 19. September 2023 (oben SV lit. B.2; und im Übrigen auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2023 [vgl. CAR pag. 5.100.001 ff., 5.100.007 ff., 5.200.026 ff., 5.200.038 f.]) keinen formellen Antrag gestellt hat, dass er nur wegen einfacher, statt – wie vorinstanzlich festgestellt – mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz zu verurteilen sei. Deshalb ist die entsprechende vorinstanzliche Dispositivziffer 2 Abs. 1 (ebenfalls) in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch auf «die rechtskräftigen Schuldsprüche» Bezug genommen (CAR pag. 5.200.038), wozu jener wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz gehört. Die von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung gegen diesen Schuldspruch vorgetragenen informellen Rügen (CAR pag. 5.200.029 f.) vermögen am erwähnten Eintritt der Rechtskraft nichts zu ändern (vgl. Art. 399 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 401 Abs. 1; Art. 404 Abs. 1 StPO; KELLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 404 StPO N. 1). Abgesehen davon ist die vorinstanzliche Feststellung, dass eine mehrfache Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz vorliegt, auch materiell nicht zu beanstanden, da der Beschuldigte mit dem IS und der Al-Qaïda unbestrittenermassen zwei entsprechende verschiedene Gruppierungen unterstützt bzw. gefördert hat (vgl. zur Thematik etwa das Urteil der Berufungskammer des BStGer CA.2021.28 vom 22. März 2022 E. 2.6 f.). Deswegen erübrigt sich auch eine nähere Überprüfung dieses Schuldspruchs von Amtes wegen, wie es gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO im Falle einer unterbliebenen Anfechtung grundsätzlich möglich wäre (vgl. KELLER, a.a.O., Art. 404 StPO N. 2 ff.). 3.2 Teilweises Verbot der reformatio in peius 3.2.1 Das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Prinzip des Verbots der «reformatio in peius» (Verschlechterungsverbot [vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.3.1]) greift zugunsten der beschuldigten Person, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen wurde. Vorliegend hat die BA das betreffend Herstellung von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB freisprechende, bzw. wegen mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB verurteilende Urteil der Vorinstanz mit Berufung angefochten. Ebenso hat die BA die vorinstanzlich ausgesprochenen Strafen sowie den Verzicht auf eine Landesverweisung angefochten. Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario ist die gerichtliche

- 12 – Überprüfungsbefugnis somit in diesen Punkten nicht beschränkt, bzw. das Verbot der reformatio in peius diesbezüglich nicht von Bedeutung. 3.2.2 Ziffer 8 Satz 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs («Davon werden A. in reduziertem Umfang Fr. 25'000.-- auferlegt») gilt aufgrund der Anschlussberufungserklärung des Beschuldigten automatisch als mitangefochten (oben E. I. 3.1.3). Die BA hingegen hat das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt nicht angefochten. Deshalb ist spezifisch in Bezug auf Ziffer 8 Satz 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs im Berufungsverfahren das Verbot der reformatio in peius zu beachten. 3.2.3 Des Weiteren darf die Dauer eines allenfalls von der Berufungskammer (erneut) angeordneten Deradikalisierungsprogramms, dem sich der Beschuldigte zu unterziehen hat, im Berufungsverfahren nicht für eine längere Dauer festgelegt werden, als eine von der Berufungskammer allenfalls angeordnete Probezeit (im Umfang von maximal drei Jahren) betreffend bedingte / teilbedingte Sanktionen (vgl. oben E. I. 3.1.4). Auch in Bezug auf diesen nicht in Rechtskraft erwachsenen Aspekt von Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs ist im Berufungsverfahren das Verbot der reformatio in peius zu beachten. 4. Anklagegrundsatz 4.1 Rügen des Beschuldigten Bereits im erstinstanzlichen Verfahren machte der Beschuldigte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Er rügte, dass in den AKZ 1.2.1 f. (Herstellung und Zugänglichmachen von Gewaltdarstellungen per Mobiltelefon Samsung Galaxy) kein Herstellungsvorgang geschildert werde und der Vorwurf des Zugänglichmachens zu wenig präzise sei, da sich der Anklageschrift nicht entnehmen lasse, wann der Beschuldigte welche Gewaltdarstellung wem zugänglich gemacht haben soll (TPF pag. 9.721.102; vgl. Urteil SK.2022.55 E. 1.3). Im Berufungsverfahren rügte der Beschuldigte, dass die BA zwar 60 Videos bzw. Sachverhalte in der vom Gesetz gebotenen Form umschrieben habe, die anderen aber nicht. Die nicht genau beschriebenen Sachverhalte seien eine Art «Blackbox». Gründe der (angeblichen) Effizienz, wie die BA sie geltend mache, dürften keine Rolle spielen. Dies umso mehr, als nach – bestrittener – Auffassung der BA der Tatvorwurf schwer wiege. Ein globaler und summarischer Verweis auf nicht einzeln beschriebene Sachverhalte genüge den Anforderungen des Anklagegrundsatzes nicht. Hinzu komme, dass dem Beschuldigten auch im Vorverfahren höchstens einzelne Videos vorgespielt worden seien (vgl. CAR pag. 5.200.028 f., 5.100.007).

- 13 – 4.2 Gehalt und Funktionen des Anklagegrundsatzes 4.2.1 Der Anklagegrundsatz (auch Anklageprinzip genannt) wird aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziffern 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleitet. Er ist in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschrieben. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung kann (unter Vorbehalt des Strafbefehls- und des Übertretungsstrafverfahrens gemäss Abs. 2) eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Die Anklageschrift bestimmt demgemäss den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO; Urteil des BGer 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.8 mit Hinweisen). In der Anklageschrift sind (u.a.) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). 4.2.2 Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je m.w.H.). Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Aus der Anklageschrift muss ersichtlich sein, inwiefern die inkriminierte Handlung den objektiven und subjektiven Tatbestand der angerufenen strafrechtlichen Normen erfüllt (Urteile des BGer 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 2.1, je m.w.H.; 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.5). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch bei einer fehlerhaften und unpräzisen Anklage ein Schuldspruch erfolgen. Entscheidend ist somit, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteile des BGer 6B_1253/2022 vom 26. April 2022 E. 1.1; 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1; 6B_1319/2016 vom 22. Juni 2017 E. 2.1.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 347, je mit Hinweisen). 4.3 Zur Einhaltung des Anklagegrundsatzes spezifisch im Zusammenhang mit mutmasslich strafbaren Darstellungen 4.3.1 Soweit sich die Strafbarkeit spezifisch aus (elektronischen bzw. digitalen, oder [physisch vorhandenen] bildlichen) Darstellungen ergibt, wie namentlich Gewaltdarstellungen oder verbotener Pornographie, stellt sich die Frage, welche Anforderungen an die Einhaltung der oben (E. I. 4.2) erwähnten Prinzipien bzw. Funktionen des Anklagegrundsatzes zu beachten sind. Dies insbesondere, wenn es https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Ungenauigkeiten+sind+solange+nicht+von+entscheidender+Bedeutung%2C+als+f%FCr+die+beschuldigte+Person+keine+Zweifel+dar%FCber+bestehen%2C+welches+Verhalten+ihr+angelastet+wird%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-IV-347%3Ade&number_of_ranks=0#page347

- 14 – um eine grössere Menge von entsprechenden Darstellungen respektive Dateien geht. In solchen Konstellationen reicht es gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich aus, wenn in der Anklageschrift nur eine Teilmenge der Darstellungen näher umschrieben wird. Hinsichtlich der übrigen Darstellungen ist es demnach zulässig, eine pauschalisierende Formulierung zu wählen, wie etwa, dass es sich um «gleichgelagerte Szenen» bzw. Darstellungen (wie in der näher beschriebenen Teilmenge) handle (vgl. Urteil des BGer 6B_557/2017 vom 9. Januar 2018 E. 1.4.3). 4.3.2 Diesbezüglich sei auf das jüngste Urteil des BGer 6B_1033/1021 vom 12. Januar 2022 E. 3.1.2 verwiesen, wonach es ausreiche, wenn in der Anklageschrift präzisiert werde, ob es sich um Bilder oder Filme handle und welche Art der verbotenen Pornografie dargestellt werde. Zudem sei der Fundort auf den Festplatten angegeben worden. Die Anklage verweise unter dem Titel der mehrfachen Pornografie auf ein Register von zehn Seiten und einen Datenträger, der die zur Anklage gestellten Darstellungen enthalte. Dem Beschwerdeführer sei es unter diesen Umständen ohne grösseren Aufwand möglich gewesen, sich über die konkreten Vorwürfe umfassend ins Bild zu setzen. Ausserdem würden die Filme sehr kurze Sequenzen enthalten, sodass ohne weiteres klar werde, welche Darstellungen nach Auffassung der Anklage tatbestandsmässig sein sollen. Hinzu komme, dass dem Beschwerdeführer sämtliche Bilder und Filme an der ersten diesbezüglichen Befragung vorgehalten worden seien. Damit sei dem Beschwerdeführer klar gewesen, was ihm vorgeworfen werde. Obwohl das Bundesgericht dem Beschwerdeführer in diesem konkreten Fall beipflichtete, dass der Inhalt der Dateien nicht detailliert geschildert worden sei, erachtete es die Vorwürfe dennoch als genügend konkret umschrieben (vgl. zu solchen Konstellationen auch die Urteile des BGer 6B_549/2021 vom 18. Mai 2022 E. 2.4.1 - 2.5 und 6B_763/2020 vom 23. März 2022 E. 2.4, sowie das illustrative Urteil des Obergerichts des Kantons Bern [2. Strafkammer] SK 20 178 vom 9. Februar 2021 E. II. 6. S. 6 - 10, abrufbar unter https://entscheidsuche.ch/docs/BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK- 2020-178_2021-02-09.pdf). 4.3.3 Mit Verfügung der Strafkammer des BStGer SK.2019.69 vom 21. November 2019 wurde die Anklageschrift hingegen als ungenügend erachtet, weshalb sie an die BA zurückgewiesen wurde. In E. 6.1 (S. 4) der Verfügung wird u.a. ausgeführt, dass die Anklageschrift – mit Ausnahme von drei exemplarisch aufgezählten Videos – keine Angaben zum konkreten Inhalt der inkriminierten Dateien enthalte. Gemäss Sachverhaltsdarstellung seien «eine Fülle» von Gewalt- und Propagandavideos, «rund zwölftausend Videos» sowie «tausende Bilder» sichergestellt worden, wovon «mehrere tausend Videos und Fotos z.T. menschenverachtende Hinrichtungs- und Folterszenen» enthielten. Ohne konkrete Angaben zum jeweiligen Inhalt der einzelnen Medien lasse sich deren strafrechtliche https://entscheidsuche.ch/docs/BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2020-178_2021-02-09.pdf https://entscheidsuche.ch/docs/BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2020-178_2021-02-09.pdf

- 15 – Relevanz nicht beurteilen. Soweit die Anklageschrift die allfällige Propaganda mit allgemeinen Ausdrücken wie «Gewalt- und Propagandavideos für die Gruppierung ‘Islamischer Staat’ oder verwandte Organisationen» beschreibe, genüge sie ihrer Informationsfunktion nicht und verletze den Anklagegrundsatz. Nebst dem konkreten Inhalt solcher Medien müsste die Anklage auch Angaben zum Zeitpunkt der jeweiligen Verbreitung anführen; sie unterlasse zudem, die genaue Anzahl der insgesamt inkriminierten Medien zu spezifizieren. Sie gebe unter dem Vorwurf der Propaganda lediglich drei exemplarisch an, obwohl gemäss Anklage eine Fülle von Gewalt- und Propagandavideos bzw. rund zwölftausend Videos sowie tausende Bilder sichergestellt worden seien. (E. 6.2) Der Vorwurf des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen sei ebenfalls nicht in einer mit den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO konformen Weise umschrieben. Die Darstellungen seien – abgesehen von dreizehn exemplarisch aufgelisteten – zahlenmässig nicht bestimmt. Die Anklage erwähne ausdrücklich die grosse Fülle sichergestellter Medien, gebe beim Tatvorwurf jedoch bloss eine Auswahl an (E. 7). Im Kontext dieser Thematik ist zudem Folgendes festzuhalten: 4.4 Zur Prüfung von Anklageschriften und deren allfälligen Rückweisung 4.4.1 Art. 329 StPO («Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens») hält unter anderem Folgendes fest: (Abs. 1) Die Verfahrensleitung prüft, ob: a. die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind; b. die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind; c. Verfahrenshindernisse bestehen. (Abs. 2) Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück. (Abs. 3) Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt. Betreffend eine allfällige Rückweisung der Anklageschrift im Zusammenhang mit der Prüfung der Einhaltung des Anklagegrundsatzes ist gestützt auf diese gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich Folgendes auszuführen: 4.4.2 Nach dem Eingang der Anklageschrift beim Gericht ist der darin geschilderte Sachverhalt insbesondere darauf zu prüfen, ob er präzise und kohärent geschildert wird, keine Fehler aufweist und ob er alle Tatbestandsmerkmale der Strafnormen, welche die Staatsanwaltschaft einklagt, abbildet. Zu prüfen ist somit u.a., ob der in der Anklage geschilderte Sachverhalt ausreichend konkretisiert ist, sodass eine wirksame Verteidigung und das Ausschliessen einer doppelten Strafverfolgung möglich sind. Dabei sind die Schutzzwecke und der Umfang des Anklageprinzips zu berücksichtigen. Sollte die Anklageprüfung ergeben, dass der eingeklagte Sachverhalt den Anklagegrundsatz nicht wahrt oder dass ein ab-

- 16 – schliessendes Urteil auf Grundlage des Anklagesachverhalts nicht möglich ist, wird eine Modifikation desselben im Sinne einer Berichtigung, Ergänzung oder Änderung erforderlich. Entschliesst sich das Gericht dazu, die Anklage i. S. v. Art. 329 Abs. 2 Satz 2 an die Staatsanwaltschaft zwecks Ergänzung oder Verbesserung zurückzuweisen, bedarf es – wie Art. 329 Abs. 3 StPO deutlich macht – einer damit einhergehenden gerichtlichen Klarstellung, wo die Verfahrensherrschaft während der Dauer der Anklagerückweisung liegt, damit kein negativer oder positiver Kompetenzkonflikt entsteht (vgl. ACHERMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 329 StPO N. 33 f. und N. 60, mit Hinweisen). 4.5 Diesbezüglich relevanter Inhalt der Anklageschrift im vorliegenden Fall 4.5.1 Die BA wirft dem Beschuldigten u.a. mehrfaches Herstellen von Gewaltdarstellungen vor, schwerpunktmässig begangen im Raum U., im Zeitraum vom 30. Mai 2019 bis 29. Oktober 2019, durch Abspeichern von 221 Videodateien und 30 Bilddateien auf seinem persönlichen Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 (Asservat 04.06.0001) bzw. im dazugehörigen Telegram-Cloudspeicher, in denen Menschen oder Tiere namentlich durch Erschiessen, Verbrennen, Explosionen mittels Sprengstoff, Enthauptungen, Abschlachten oder Erhängen gequält und getötet oder in denen auf solche Weise getötete Menschen oder Tiere abgebildet würden (AKZ 1.2.1, S. 25, mit Verweis auf BA pag. 10-04-0422 ff. [recte: 10-01- 0422 ff.; Fn. 100]). Auf einem dazu gehörenden USB-Stick (BA pag. 10-01-0425) sind in den Ordnern «Cloud» sowie «Mobiltelefon» die entsprechenden Dateien (Bilder sowie Videos) sowohl einzeln aufgeführt und abrufbar, als auch in entsprechenden Tabellen in verschiedenen Formaten (Excel, PDF und HTML) aufgelistet. 4.5.2 Die Anklageschrift bezeichnet und umschreibt diesbezüglich exemplarisch 60 Videos (Speicherzeitraum: 30. Mai bis 28. Oktober 2019) als «Teil der Grundgesamtheit aller angeklagten Gewaltdarstellungen» (AKZ 1.2.1; S. 25 ff., mit Verweis auf BA pag. 10-01-0346 ff. [Fn. 101]). Im Schlussbericht der BKP vom 18. Mai 2021 sind diese 60 Videos inkl. Beschreibungen ebenfalls aufgeführt, gemäss dem erwähnten Verweis der Anklageschrift (BA pag. 10-01-0346 ff.). Zudem sind auf einem dazu gehörenden USB-Stick (BA pag. 10-01-0376) im Unterordner «6_Gewaltdarstellungen» diese 60 Videos sowohl einzeln aufgeführt und abrufbar, als auch in einer entsprechenden Excel-Tabelle (inkl. Beschreibungen) aufgelistet. 4.6 Positionen der Vorinstanz und der BA 4.6.1 Die Vorinstanz kam im Rahmen der Prüfung der Anklageschrift in E. 1.3.5 des Urteils SK.2022.55 (CAR pag. 1.100.013) zu folgendem Schluss:

- 17 – «Mangels konkreter Nennung, Umschreibung und Spezifikation in der Anklageschrift bleibt unklar, ob und inwiefern die weiteren 161 Videodateien und 30 Bilddateien tatsächlich inkriminierte Darstellungen von Gewalt enthalten. Die in den Fussnoten der Anklageschrift (Anklageschrift Fn. 100 verweist auf BA pag. 10.04.0422 ff. [recte 10.1.422 ff.]) aufgeführten pauschalen Verweise auf den Bericht zur Identifizierung von Gewaltdarstellungen der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) vom 15. September 2022 samt Beilage erfüllen die Anforderungen des Anklageprinzips nicht. Ebenso wenig genügen die pauschalisierten Angaben, dass auf den 221 Video- und 30 Bilddateien Menschen oder Tiere, namentlich durch Erschiessen, Verbrennen, Explosionen mittels Sprengstoff, Enthaupten, Abschlachten oder Erhängen gequält und getötet oder auf diese Weise getötete Menschen oder Tiere abgebildet werden; fehlt es doch an einer individualisierenden Spezifikation der einzelnen Dateien und einer wenigstens stichwortartigen Umschreibung des Inhalts einer jeden Datei, aus welcher sich die Tatbestandmässigkeit ergibt (analog der 60 in der Anklageschrift umschriebenen Videodateien). Mit Ausnahme der 60 konkret umschriebenen Videodateien weiss der Beschuldigte mangels konkreter Bezeichnung in der Anklageschrift nicht, welche weiteren Videos und Bilder ihm angelastet werden und das Gericht vermag nicht nachzuvollziehen, welche Videos und Bilder es konkret zu prüfen hat. Insofern hat das Gericht vorliegend lediglich die 60 in der Anklage speziell bezeichneten und umschriebenen Videodateien zu würdigen und zu beurteilen.» 4.6.2 Die BA macht mit Berufungserklärung geltend, dass sämtliche Gewaltdarstellungen dergestalt angeklagt worden seien, um dem Beschuldigten die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte jederzeit zu ermöglichen. Alle angeklagten Gewaltdarstellungen seien gesichtet worden. Dabei sei festgestellt und aktenkundig festgehalten worden, dass es sich dabei um Darstellungen verschiedener Tötungs- bzw. Hinrichtungsmethoden (Enthauptungen, Erschiessungen etc.) handle (mit Verweis auf BA pag. 10-01-0422 ff.). Die in der Anklageschrift aus Effizienzgründen nicht individuell beschriebenen Gewaltdarstellungen seien in tabellarischer Form (Excel-Tabelle) aufgelistet worden, worauf in der Anklageschrift ausdrücklich verwiesen werde. Aus dieser Auflistung gehe hervor, ob es sich bei den angeklagten Medien um Video- oder Bilddateien handle. Weiter könnten den Akten technische Angaben wie Dateinamen und – sofern vorhanden – die Zeitstempel entnommen werden. Zudem fänden sich in der Tabelle direkte Verlinkungen auf die entsprechenden Dateien (mit Verweis auf BA pag. 10-01-0425 ff.). Der anwaltlich vertretene Beschuldigte habe im Ergebnis genau gewusst, welche Gewaltdarstellungen anklagegegenständlich seien. Der Anklagegrundsatz sei folglich nicht verletzt (CAR pag. 1.100.119; vgl. auch pag. 5.200.003 ff.). Die BA wies weiter darauf hin, dass eine tatsächliche Verletzung des Anklagegrundsatzes eine Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung oder Berichtigung zur Folge gehabt haben müsste (Art. 329 Abs. 2 StPO). Indem die Vorinstanz den Beschuldigten gemäss Ziffer 1 des angefochtenen Urteils jedoch von der Herstellung der betreffenden Gewaltdarstellungen frei-

- 18 – gesprochen habe, habe sie Bundesrecht verletzt (CAR pag. 1.100.120; vgl. auch pag. 5.200.005 f.). Der Beschuldigte liess sich zur Frage der Rückweisungspflicht nicht vernehmen. 4.7 Würdigung 4.7.1 In der Anklageschrift wird eine Teilmenge der Darstellungen (60 Dateien von insgesamt 251) näher umschrieben. Hinsichtlich der übrigen 191 Dateien (221 + 30 = 251 / - 60 = 191) wird eine pauschalisierende, jedoch relativ ausführliche Formulierung gewählt (vgl. oben E. I. 4.5.1 f. bzw. AKZ 1.2.1). Aus den in den Akten befindlichen Informationen (AKZ 1.2.1, Fn. 100 [BA pag. 10-04-0422 ff.; recte: 10-01-0422 ff.] und 101 [BA pag. 10-01-0346 ff.]; TPF pag. 9.100.025) respektive den entsprechenden, digitalen Excel-Tabellen («04.06.0001_Cloud-Telegram_Gewaltdarstellung.xlsx» [inhaltlich identisch mit «04.06.0001_HY_SamsungGalaxyS9_Cloud-Telegram-Gewaltdarstellungen.xlsx» auf dem USB-Stick in BA pag. 10-01-0425]; «04.06.0001_Mobiltelefon_Gewaltdarstellung.xlsx» [inhaltlich identisch mit «04.06.0001HY_SamsungGalaxyS9_Gewaltdarstellung.xlsx» auf dem USB-Stick in BA pag. 10-01-0425]; «20210319 _Detailbeschreibung.xlsx» [auch auf dem USB-Stick in BA pag. 10-01-0376 enthalten]; alle elektronisch abrufbar in den digitalen Akten unter HD_SV_19_1210 _SPD-1 > Medien gemäss Struktur AKS > Gewaltdarstellungen (1.2) > Mobiltelefon Samsung Galaxy [1.2.1]) sind jeweils spezifische weitere Angaben bzw. Parameter zu den Darstellungen ersichtlich. Der BA ist insofern zuzustimmen, als ein derartiges Vorgehen in den Grundzügen den bundesgerichtlichen Anforderungen zur Einhaltung des Anklagegrundsatzes genügt, insbesondere hinsichtlich Konstellationen mit einer grösseren Menge von (elektronischen bzw. bildlichen) Gewaltdarstellungen (oben E. I. 4.2 - 4.3.3). Der Beschuldigte kann aus der Anklageschrift (inkl. Verweise, insbesondere auf die einzelnen Dateien sowie die entsprechenden Excel-/PDF-/HTML-Tabellen, welche auf zwei USB-Sticks [BA pag. 10- 01-0425 und 10-01-0376] sowie in den entsprechenden elektronisch abrufbaren Daten enthalten sind) in genügender Weise erkennen, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen wird, um welche konkreten Dateien es sich handelt und inwiefern die darauf ersichtlichen Bilder bzw. Szenen tatbestandsmässig sein sollen, selbst wenn nicht jedes Video oder Bild einzeln und detailliert beschrieben wird. Der vorliegende Fall ist somit grundlegend anders als jener in der oben (E. I. 4.3.3) erwähnten Verfügung der Strafkammer des BStGer SK.2019.69 vom 21. November 2019, in welchem der Anklagegrundsatz in verschiedener Hinsicht verletzt worden war, weshalb die Strafkammer die Anklageschrift an die BA zurückwies. 4.7.2 Trotzdem sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass der Bericht der BKP vom 30. August 2022 zur Identifizierung aller Gewaltdarstellungen (BA pag. 10-01-0422

- 19 – ff.), auf den in der Anklageschrift verwiesen wird (AKZ 1.2.1 Fn. 100, BA pag. 10- 04-0422 ff.; recte: 10-01-0422 ff.), bzw. der unter Federführung der BA erstellt wurde, übersichtlicher und nachvollziehbarer hätte gestaltet werden können. So werden unter den Ziffern 3 - 3.2 des Berichts zwar einige (zusätzliche) Videound Bilddateien beschrieben. Doch wird bei keiner dieser zusätzlichen Beschreibungen angegeben, zu welchen konkreten Video- und Bilddateien sie jeweils gehören. Entsprechende Verweise, Fussnoten oder Parameter fehlen. Ebenfalls wird unter Ziffer 3.2 erwähnt, dass von den Cloud-Videodateien «einige mehrmals» vorkämen, «mit zum Teil unterschiedlichen Metadaten und Dateigrössen». Doch welche Dateien tatsächlich «mehrmals» vorkommen bzw. inhaltlich identisch sind, und wie oft diese mehrmals vorkommen – Aspekte, die für die Beweiswürdigung, Subsumtion des Tatbestands und Strafzumessung relevant sein können – wird nicht aufgezeigt. 4.7.3 Optimierbar wäre auch die Art der Einvernahme des Beschuldigten durch die BA im Hinblick auf den Anklagepunkt «Gewaltdarstellungen». Obwohl diverse Einvernahmen mit dem Beschuldigten stattfanden – die erste davon bereits am 29. Oktober 2019 (BA pag. 13-01-0004 ff.), d.h. am Tag der Hausdurchsuchung bei ihm (inkl. Beschlagnahmungen; BA pag. 08-01-0004 ff.) – wurde er erst in der Schlusseinvernahme vom 18. November 2022 (BA pag. 13-01-0378) darüber belehrt, dass er auch wegen Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) einvernommen werde – somit über drei Jahre nach der Hausdurchsuchung, den Beschlagnahmungen und der ersten Einvernahme, sowie knapp zwei Jahre, nachdem das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit Verfügung der BA vom 3. Dezember 2020 (BA pag. 01-01-0003) auf den Tatbestand der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 StGB ausgedehnt worden war. In der Schlusseinvernahme wurden dem Beschuldigten in Bezug auf diesen Anklagepunkt sodann weder Bilder vorgehalten noch Videos bzw. Videoabschnitte abgespielt. Er konnte aber anlässlich der Befragung immerhin den Text zum besagten Anklagepunkt durchlesen, den die BA anschliessend in die Anklageschrift integrierte. 4.7.4 Trotz dieser Verbesserungsmöglichkeiten (oben E. I. 4.7.2 f., vgl. dazu E. I. 4.3.2 mit Hinweisen) ist aus der Anklageschrift insgesamt ausreichend ersichtlich, inwiefern die inkriminierten Handlungen den objektiven und subjektiven Tatbestand der angerufenen strafrechtlichen Norm(en) erfüllen sollen. Für den Beschuldigten ist gesamthaft betrachtet klar, welcher Sachverhalt bzw. welches Verhalten ihm vorgeworfen wird (vgl. oben E. I. 4.2 und 4.3). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt diesbezüglich somit – entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beschuldigten – nicht vor. 4.7.5 Zuzustimmen ist der BA auch, dass eine tatsächliche Verletzung des Anklagegrundsatzes eine Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung oder Berichtigung zur Folge haben bzw. gehabt haben müsste (Art.

- 20 – 329 Abs. 2 StPO; oben E. I. 4.6.2 Abs. 2). Die Vorinstanz erwog zwar, dass bezüglich der 191 Dateien «die Anforderungen des Anklageprinzips nicht erfüllt» seien (vgl. oben E. I. 4.6.1 / Urteil SK.2022.55 E. 1.3.5). Jedoch erfolgte weder eine – für einen solchen Fall gesetzlich vorgesehene – Rückweisung der Anklageschrift an die BA zur Ergänzung oder Berichtigung (vgl. oben E. I. 4.3.3 und 4.4), noch wurde die Frage, ob eine entsprechende Rückweisung zu erfolgen hat, im vorinstanzlichen Urteil überhaupt thematisiert. Die unterbliebene Rückweisung der Anklageschrift durch die Vorinstanz an die BA hat zur Folge, dass die weiteren 191 Dateien, die neben den 60 näher beschriebenen Videodateien in Bezug auf Art. 135 StGB / AKZ 1.2.1 anklagerelevant sind, im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bzw. Einvernahme weder thematisiert noch rechtlich darüber befunden wurde, sondern sie allesamt ausgeblendet wurden. Bezüglich der ausgeblendeten 191 Dateien erfolgte erstinstanzlich weder eine Verfahrenseinstellung, noch wurden sie im Dispositiv oder anderweitig speziell ausgeschieden. Auch deshalb focht die BA den in Dispositivziffer 2 festgehaltenen Schuldspruch wegen «mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB (Anklageziffer 1.2.1)» an, welcher sich nur auf die 59 [von 60] näher umschriebenen Videos bezieht (wobei das Tatbestandsmerkmal der «Gewaltdarstellung», bzw. der [grausamen] Gewalttätigkeit in diesen 59 Videos unbestritten ist [vgl. oben E. I. 3.1.7]). Was die Möglichkeit der Verteidigung im Hinblick auf die oben erwähnten 191 zusätzlichen Dateien betrifft, ging dem Beschuldigten damit im Ergebnis eine Instanz verloren. Unter dem Gesichtspunkt des Gebots eines fair trial, (Rechtsweggarantie und Anspruch auf einen doppelten gerichtlichen Instanzenzug) (Art. 29a und Art. 32 Abs. 2 BV; vgl. Art. 80 Abs. 2 BGG), erscheint dies grundsätzlich problematisch. 4.7.6 Eine Rückweisung der Anklageschrift erst auf der Stufe der zweiten Instanz, d.h. der Berufungskammer, an die Vorinstanz bzw. an die BA hätte andererseits einen massiven Mehraufwand und eine erhebliche Verzögerung zur Folge gehabt, was unter den Gesichtspunkten des Beschleunigungsgebots und der Prozessökonomie mit Nachteilen verbunden und wohl unverhältnismässig wäre. Dies insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass die erstinstanzlich nicht behandelten Dateien Teil eines Nebenanklagepunkts sind. Als pragmatisch und ausgewogen hat sich insofern folgendes Vorgehen erwiesen: Die Parteien wurden im Vorfeld der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, dass die Berufungskammer im vorliegenden Fall aufgrund einer ersten Einschätzung das Anklageprinzip – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht als verletzt erachte. Demgemäss wurden die Parteien ausdrücklich dazu eingeladen, anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung insbesondere zu den gesamten 221 Videodateien und 30 Bilddateien, bzw. (auch) zu den erwähnten weiteren, von der Erstinstanz nicht behandelten 161 Videodateien und 30 Bilddateien Stellung zu nehmen (vgl. Verfügung der Vorsitzenden vom 28. September 2023, S. 3 Ziffer 4 [CAR pag.

- 21 – 4.200.003]). Durch dieses prozessuale Vorgehen im zweitinstanzlichen Verfahren konnte der erwähnte (teilweise) Verlust einer Instanz immerhin in gewissem Masse geheilt werden. Ergänzend wird deshalb der (teilweise) Verlust einer Instanz im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen sein (unten E. II. 3.8). 4.7.7 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urteil SK.2022.55 E. 1.3.6) – ein «Zugänglichmachen» jedenfalls am Ende von AKZ 1.2.1 (S. 31 der Anklageschrift; TPF pag. 9.100.031) durchaus umschrieben ist, nämlich mit folgenden Worten: «… und auch er, A., diese [Videos] anderen Leuten persönlich zeigte». Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt auch diesbezüglich nicht vor; zudem verzichtete der Beschuldigte im Berufungsverfahren auf eine entsprechende spezifische Rüge. 5. Würdigungsvorbehalte 5.1 Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Ein solcher Würdigungsvorbehalt will sicherstellen, dass das Gericht nicht eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts vornimmt, zu der der Beschuldigte nicht hat Stellung nehmen können. 5.2 Wie bereits die Vorinstanz im Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, gab auch die Berufungskammer den Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung bekannt, dass sie sich vorbehalte, den unter dem Vorwurf des Herstellens von Gewaltdarstellungen dargestellten Sachverhalt (AKZ 1.2.1) als Besitzen von Gewaltdarstellungen nach Art. 135 Abs. 1bis StGB zu würdigen. Gemäss dem Antrag 2 Ziffer 2 in der Berufungserklärung der BA – wonach der Beschuldigte eventualiter (statt der mehrfachen Herstellung) des mehrfachen Lagerns von Gewaltdarstellungen nach Art. 135 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei (AKZ 1.2.1; oben SV lit. B.1) – teilte die Berufungskammer den Parteien zudem mit, dass der Sachverhalt gemäss AKZ 1.2.1 allenfalls auch unter diesem Gesichtspunkt bzw. Tatbestand zu würdigen sei (CAR pag. 5.100.003). 6. Verwertbarkeit der Einvernahmen weiterer verfahrensrelevanter Personen 6.1 Gesetzliche Grundlagen Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Den Teilnahmerechten der Parteien ist gemäss Art. 148 StPO bei Beweisen, die im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs

- 22 – im Ausland erhoben werden, Genüge getan, wenn die Parteien zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können (lit. a), nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten (lit. b) und schriftliche Ergänzungsfragen stellen können (lit. c). Art. 148 StPO verleiht den Parteien mithin keinen Anspruch auf persönliche Teilnahme an im Ausland durchgeführten Beweiserhebungen, steht einem solchen aber auch nicht entgegen. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmungen erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, deren Teilnahmerecht nicht gewährt worden ist (Art. 148 Abs. 2 i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO). 6.2 Würdigung / Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen Vorliegend stellt sich die Frage, ob die mit weiteren Personen (in den prozessualen Rollen als Zeuge, als Auskunftsperson, bzw. als Beschuldigte in einem anderen, ausländischen Strafverfahren) durchgeführten Einvernahmen im Lichte der oben (E. I. 6.1) aufgeführten Bestimmungen verwertbar sind. Konkret geht es diesbezüglich um die Einvernahmen von D. als Auskunftsperson durch die BA und die BKP (BA pag. 12-02-0004 ff.; -0051 ff.), von E. als Zeuge durch die BKP (BA pag. 12-03-0001 ff.), um die rechtshilfeweisen Einvernahmen der Zeugen F. und G. durch das Polizeipräsidium Südhessen (BA pag. 18-03-0008 ff.; - 0012 ff.) und um die Einvernahmen von C. als Beschuldigte im gegen sie in Österreich eröffneten Strafverfahren am 20. Oktober und 29. November 2019 (BA pag. 18-01-0017 ff.; -0050 ff.) sowie um ihre rechtshilfeweise Einvernahme als Zeugin am 16. Januar 2020 (BA pag. 18-01-0072 ff.). Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil SK.2022.55 E. 1.5.2 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit in Bezug auf diese Einvernahmen Teilnahme- und Konfrontationsrechte des Beschuldigten bestanden, sind diese stets gewahrt worden. Sämtliche erwähnten Einvernahmen mit den erwähnten weiteren Personen sind deshalb vollumfänglich verwertbar. 7. Verwertbarkeit der mittels geheimer Überwachungsmassnahmen erlangten Beweismittel Zudem stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Straf- bzw. Berufungsverfahren jene Beweismittel / Äusserungen verwertbar sind, die aus geheimen Überwachungsmassnahmen resultieren, die gegen den Beschuldigten (sowie weitere Personen) durchgeführt worden sind. Diesbezüglich ist auf Ausführungen zu verweisen, die aus spezifischen Gründen (Frage des anwendbaren Rechts) weiter unten erfolgen (E. II. 4.2.8).

- 23 – II. Materielle Erwägungen 1. Ideologische / religiöse Einstellung und Entwicklung des Beschuldigten Mit der ideologischen / religiösen Einstellung bzw. Entwicklung des Beschuldigten im anklagerelevanten Zeitraum (AKZ 1.1: Mai 2019 bis 28. Oktober 2019; AKZ 1.2: 24. Oktober 2016 bis 29. Oktober 2019) setzte sich bereits die Vorinstanz eingehend auseinander (Urteil SK.2022.55 E. 2 - 2.12; CAR pag. 1.100.016 ff.). Zusammenfassend war der Beschuldigte in diesem Zeitraum − und ist nach wie vor − gläubiger Muslim sunnitischer Glaubensausrichtung, der grundsätzlich nach den fünf Säulen des Islam zu leben versucht (BA pag. 13-01- 0014 f.; -0026; -0073; TPF pag. 9.731.013; CAR pag. 5.300.013 f.). Er stand damals dem Salafismus nahe und befürwortete die Scharia – wobei er sich von dieser, bzw. von Körper- und Todesstrafen, inzwischen offenbar distanziert hat (vgl. TPF pag. 9.731.014 f., -024, -046; CAR pag. 5.300.008 Rz. 30). Insgesamt befürwortete der Beschuldigte den Wertekanon des IS sowie (in minderem Masse) auch jenen der «Al-Qaïda» und bestätigte, diese beiden Terrororganisationen damals bewusst unterstützt zu haben (TPF pag. 9.731.014 f.; -023). Er beteiligte sich bereits 2015 an der Koranverteilungsaktion «LIES!», welche u.a. von IS-Sympathisanten und -Mitgliedern organisiert wurde (BA pag. 10-01-0333; 13-01-0170; -0366), und begann sich 2016 für den IS zu interessieren (TPF pag. 9.731.017). Zunächst folgte er dem kurdisch-türkischen Prediger Ebu Hanzala (der als Befehlshaber des IS in der WW. zu einer Freiheitsstrafe von 12 ½ Jahren verurteilt wurde) und anschliessend weiteren radikal-salafistischen sowie einem rechtsradikalen türkischen Prediger (vgl. CAR pag. 1.100.017 m.w.H.). Im März 2019 lernte er anlässlich eines Besuchs der Arabischen Moschee in U. B. kennen, welcher ihn beeinflusst und in seinen Bann gezogen habe, woraufhin er sich (wieder) für den IS interessiert habe (BA pag. 13-01-0220; TPF pag. 9.731.020). In der Folge wurde er in die Gemeinschaft der IS-Anhänger um B. in Winterthur eingeladen (BA pag. 13-01-0165; -0220). Mit diesen sprach er über den IS, wobei sie Propaganda- und Gewaltvideos konsumierten (BA pag. 13-01-0110; -0165; - 0321). Der Beschuldigte bemühte sich um die Sympathie und Akzeptanz dieser Leute, indem er (Propaganda-)Videos des IS bearbeitete und untertitelte (TPF pag. 9.731.019 f.). Er radikalisierte sich weiter, bezog IS-Propagandamaterialien übers Internet und befürwortete und unterstützte die Terrororganisationen IS und Al-Qaïda sowie deren Ideologien (BA pag. 13.1.217; -220; TPF pag. 9.731.022 f.). Schliesslich setzte er sich aktiv, namentlich mittels Verbreitung von Propagandamaterialien, für die gewaltverherrlichende Ideologie vor allem des IS ein und verschrieb sich diesem gänzlich (BA pag. 13.115; -172; -398 f.; TPF pag. 9.731.022). Seine Radikalisierung erreichte spätestens im Sommer 2019 ihren Höhepunkt (grundlegend zu Radikalisierungsprozessen in salafistischen Milieus ENDRES/TUNGER-ZANETTI/MARTENS/BAUMANN, Salafiyya in der Deutschschweiz,

- 24 – Ergebnisse aus der Feldforschung, 2023, S. 35 ff., abrufbar unter https://www.unilu.ch/news/bericht-ueber-salafismus-in-der-deutschschweiz-7413/). Zu diesem Zeitpunkt intensivierte sich nicht nur das Herstellen und Verbreiten propagandistischer Medien im Internet, sondern auch seine Vorbereitungsarbeiten für eine Hijrah (religiös motivierte Ausreise aus einem nicht-islamischen Territorium in ein islamisches Land). Der Beschuldigte beabsichtigte so rasch wie möglich zu heiraten, um die Hijrah zu vollziehen bzw. sich dem IS anzuschliessen (BA pag. 10.1.333 f.). Nachdem eine entsprechende Hochzeit mit D. nicht hatte stattfinden können, nahm der Beschuldigte Kontakt auf zu C., einer minderjährigen in Österreich lebenden IS-Unterstützerin, mit dem Ziel, diese zu heiraten und mit ihr die Hijrah zum IS zu vollziehen (CAR pag. 1.100.018 f. m.w.H.). Zudem gründete er seine eigene «Medienagentur» namens «Q.» (aus dem arabischen «rayat at-tauhid», zu Deutsch «die Fahne des Monotheismus»; BA pag. 10-01- 0232; -0336). Mit dieser verbreitete er fortan (teilweise von ihm vor der Veröffentlichung bearbeitete) Propagandamaterialien des IS und − in deutlich geringerem Umfang − der Al-Qaïda, wobei er diesbezüglich als Administrator diverse Social- Media-Accounts führte (vgl. Urteil SK.2022.55 E. 2.5 - 2.10 [CAR pag. 1.100.019 ff.] und 2.12 [CAR pag. 1.100.027], mit detaillierten Hinweisen zur Medientätigkeit und zu einzelnen Aspekten der ideologischen / religiösen Einstellung bzw. Entwicklung des Beschuldigten; vgl. zudem E. 3.3 - 3.6.5 [CAR pag. 1.100.028 ff., pag. 5.300.008 Rz. 30). Auf weitere Elemente der ideologischen / religiösen Entwicklung des Beschuldigten, insbesondere betreffend Deradikalisierung, ist im Rahmen der Strafzumessung und der Prüfung einer Landesverweisung bzw. einer Weisung zur Teilnahme an einem Deradikalisierungsprogramm einzugehen (vgl. unten E. II. 3 - 5). 2. Gewaltdarstellungen (AKZ 1.2.1) 2.1 Anklagevorwurf 2.1.1 Die BA wirft dem Beschuldigten unter AKZ 1.2.1 (TPF pag. 9.100.025 ff.) mehrfaches Herstellen von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) vor, schwerpunktmässig begangen im Raum U., im Zeitraum vom 30. Mai 2019 bis 29. Oktober 2019, indem er 221 Videodateien und 30 Bilddateien, in denen Menschen oder Tiere namentlich durch Erschiessen, Verbrennen, Explosionen mittels Sprengstoff, Enthaupten, Abschlachten oder Erhängen gequält und getötet würden, oder in denen auf solche Weisen getötete Menschen oder Tiere abgebildet würden, auf seinem persönlichen Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 (Asservat 04.06.0001) bzw. im dazugehörigen Telegram Cloudspeicher abgespeichert habe. Der Beschuldigte habe diesbezüglich Videos mit Gewaltdarstellungen über Telegram erhalten und auf seinem Mobiltelefon abgespeichert, wobei diese Videos in der Winterthurer Gruppe verherrlicht worden seien und auch der Beschuldigte https://www.unilu.ch/

- 25 – diese anderen Leuten persönlich gezeigt habe (betreffend den Vorwurf des Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen im Rahmen von AKZ 1.2.1 siehe oben E. I. 4.7.7). 2.1.2 Eventualiter beantragt die BA in der Berufungserklärung in Bezug auf dieselbe Anklageziffer, dass der Beschuldigte wegen mehrfachen Lagerns von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen werde (oben SV lit. B.1; CAR pag. 1.100.123). 2.2 Erstinstanzliches Urteil 2.2.1 Wie erwähnt, vertrat die Vorinstanz betreffend AKZ 1.2.1 (oben E. II. 2.1.1 f.) die Auffassung, dass lediglich die 60 in der Anklage speziell bezeichneten und umschriebenen Videodateien zu würdigen und beurteilen seien (vgl. oben E. I. 4.6.1; CAR pag. 1.100.013). In Bezug auf diese 60 Videodateien hielt die Vorinstanz insbesondere fest, dass Video Nr. 12 mangels geforderter Eindringlichkeit nicht tatbestandsmässig sei. Die Videos Nr. 13 und 58 hingegen, in denen Tiere grausame Gewalt erfahren bzw. getötet (geschächtet) würden, seien als eindringliche Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 StGB zu qualifizieren. Die übrigen 57 Videos wiederum zeigten unzweifelhaft auf eindringlichste Weise Formen von extremster Gewalt und Brutalität gegen Menschen. Im Ergebnis seien von den in der Anklageschrift umschriebenen 60 Videos deren 59 als Gewaltdarstellungen i.S.v. Art. 135 StGB zu qualifizieren (vgl. Urteil SK.2022.55 E. 4.4 - 4.4.8; CAR pag. 1.100.068 ff.). 2.2.2 Weiter kam die Vorinstanz zum Schluss, es könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass diese 59 Gewaltdarstellungen ohne aktive Handlung des Beschuldigten in der Telegram-Cloud abgespeichert worden seien, indem ihm diese via Telegram zugesendet und infolgedessen automatisch − der cloudbasierten Lösung von Telegram entsprechend − abgespeichert worden seien. Ein Schuldspruch wegen Herstellens von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB falle somit ausser Betracht. Hingegen habe sich der Beschuldigte des mehrfachen Besitzes von 59 Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB strafbar gemacht (Urteil SK.2022.55 E. 4.4.9 - 4.4.12; CAR pag. 1.100.078 ff.). 2.3 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte hat den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB (AKZ 1.2.1) nicht angefochten (vgl. oben SV lit. B.2 und B.5). Somit ist für die Parteien unbestritten, dass es sich bei den 59 Videos, in Bezug auf die der erwähnte erstinstanzliche Schuldspruch erfolgt ist, jedenfalls um Gewaltdarstellungen bzw. um (grausame) Gewalttätigkeiten im Sinne von Art. 135 StGB handelt. Dieses Tatbestands-

- 26 – merkmal gilt im Hinblick auf diese 59 Videos somit als (implizit) anerkannt (oben E. I. 3.1.7). In Übereinstimmung damit machte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zwar geltend, dass sich der Vorwurf des Herstellens bzw. Lagerns von Gewaltdarstellungen vorliegend nicht belegen respektive nicht (einzeln) nachweisen lasse (vgl. Plädoyer Verteidigung: CAR pag. 5.200.030). Dass es sich bei den erwähnten 59 Videos jedoch um Gewaltdarstellungen bzw. um (grausame) Gewalttätigkeiten im Sinne von Art. 135 StGB handelt, wurde auch im Rahmen des zweitinstanzlichen Parteivortrags (vgl. Plädoyer Verteidigung: CAR pag. 5.200.026 ff.) nicht bestritten (vgl. dazu auch unten E. II. 2.4.4). 2.4 Beweisgrundsätze / Beweisthema 2.4.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 StPO). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO). Art. 139 Abs. 2 StPO schränkt die gerichtliche Pflicht zur förmlichen Beweisführung wieder in engen Grenzen ein. Bestimmte Tatsachen müssen nicht bewiesen werden oder dürfen bereits vor dem Verfahren als bewiesen gelten. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt damit in gewissem Umfang auch eine antizipierte Beweiswürdigung vor allem aus prozessökonomischen Gründen (GLESS, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 139 StPO N. 31). 2.4.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 2 EMRK). Der Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (Urteil des BGer 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E.3.2, mit Verweis auf BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c).

- 27 – 2.4.3 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie. Werden jedoch im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, entfällt die Möglichkeit der Verweisung (vgl. STOHNER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 82 StPO N. 9 mit Hinweisen). 2.4.4 Unbestritten und aufgrund der vorliegenden Beweise erstellt (mit einem noch zu erläuternden Vorbehalt in Bezug auf eine einzelne Datei: unten E. II. 2.6.2.1 Zeile 87) ist, dass sich auf dem sichergestellten persönlichen Mobiltelefon des Beschuldigten Samsung Galaxy S9 (Asservat 04.06.0001) bzw. im dazugehörigen Telegram-Cloudspeicher insgesamt 221 Videodateien (bzw. unter Berücksichtigung des erwähnten Vorbehalts noch: 220 Videodateien) und 30 Bilddateien befinden. Ebenfalls unbestritten ist (aufgrund der entsprechenden Rechtskraft, siehe oben E. I. 3.1.5), dass das von der BA näher umschriebene «Video Nr. 12» im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB nicht tatbestandsmässig ist, bzw. dass es sich hierbei nicht um eine «Gewaltdarstellung» gemäss AKZ 1.2.1 / Art. 135 Abs. 1bis StGB handelt. Weiter ist unbestritten, dass die Videodatei mit dem Namen […].mp4 (aufgeführt in Zeile 196 der Excel-Tabelle a [«04.06.0001_Cloud-Telegram_Gewaltdarstellung.xlsx»]) vom Beschuldigten (bewusst bzw. aktiv) gespeichert wurde (vgl. BA pag. 13-01-0166 Rz. 5 und 12). In Bezug auf die von der Vorinstanz ausgeblendeten 191 Dateien gemäss AKZ 1.2.1 (vgl. oben E. I. 4.6.1 und 4.7.5) bestritt der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zwar – wie schon bezüglich der von der Vorinstanz behandelten 59 Dateien – ebenfalls nicht (explizit), dass es sich um Gewaltdarstellungen bzw. um (grausame) Gewalttätigkeiten im Sinne von Art. 135 StGB handle. Allerdings ist diesbezüglich – trotz des Fehlens von entsprechenden Bestreitungen seitens des Beschuldigten – von Amtes wegen individuell zu prüfen, ob jeweils Gewaltdarstellungen bzw. (grausame) Gewalttätigkeiten im Sinne von Art. 135 StGB vorliegen. 2.4.5 Umstritten ist hingegen, ob bei den gemäss AKZ 1.2.1 (noch) anklagerelevanten Dateien die Tatbestandsvarianten des Herstellens, alternativ des Lagerns (Art. 135 Abs. 1 StGB) bzw. des Besitzens von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) erfüllt sind (vgl. insbesondere CAR pag. 5.200.006 ff., -030). 2.5 Beweismittel Zum im Berufungsverfahren betreffend Klärung der Schuldfrage noch relevanten Anklagesachverhalt – das heisst zu AKZ 1.2.1 (TPF pag. 9.100.025 ff.) – liegen

- 28 – im Wesentlichen folgende Beweismittel vor, auf die nachfolgend (E. II. 2.6) näher einzugehen sein wird: 2.5.1 Sachbeweise: Dateien 2.5.1.1 221 Videodateien und 30 Bilddateien, die sich auf dem persönlichen Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 (Asservat 04.06.0001) bzw. im dazugehörigen Telegram- Cloudspeicher befinden respektive abgespeichert wurden (vgl. oben E. I. 4.5.1 f., 4.7.1 sowie E. II. 2.4.4). Siehe dazu die entsprechenden Sicherstellungen (Kopien / Spiegelungen) dieser Dateien in BA pag. 10-01-0425 (USB-Stick: Ordner «Cloud» bzw. «Mobiltelefon») und BA pag. 10-01-0376 (USB-Stick: Unterordner «6_Gewaltdarstellungen») sowie in den entsprechenden digitalen Akten, dort abrufbar unter HD_SV_19_1210_SPD-1 > Medien gemäss Struktur AKS > Gewaltdarstellungen (1.2) > Mobiltelefon Samsung Galaxy (1.2.1), mit den Unterordnern «Cloud», «Mobiltelefon» und «Tabelle mit 60 Videos». Aus den in den Akten befindlichen, in Druckform bzw. auf Datenträgern vorhandenen Informationen (AKZ 1.2.1, Fn. 100 [BA pag. 10-04-0422 ff.; recte: 10-01- 0422 ff.] und 101 [BA pag. 10-01-0346 ff.]; TPF pag. 9.100.025) respektive den entsprechenden, digitalen Excel-Tabellen («04.06.0001_Cloud-Telegram_Gewaltdarstellung.xlsx» [inhaltlich identisch mit «04.06.0001_HY_Samsung- GalaxyS9_Cloud-Telegram-Gewaltdarstellungen.xlsx» auf dem USB-Stick in BA pag. 10-01-0425]; «04.06.0001_Mobiltelefon_Gewaltdarstellung.xlsx» [inhaltlich identisch mit «04.06.0001HY_SamsungGalaxyS9_Gewaltdarstellung.xlsx» auf dem USB-Stick in BA pag. 10-01-0425]; «20210319 _Detailbeschreibung.xlsx» (auch auf dem USB-Stick in BA pag. 10-01-0376 enthalten); alle elektronisch abrufbar in den digitalen Akten unter HD_SV_19_1210 _SPD-1 > Medien gemäss Struktur AKS > Gewaltdarstellungen (1.2) > Mobiltelefon Samsung Galaxy [1.2.1]) sind jeweils spezifische weitere Angaben bzw. Parameter zu den Darstellungen ersichtlich. 2.5.1.2 Die Auflistungen (in gedruckter und / oder digitaler Form) zu diesen Dateien, mit Angabe von Parametern, sowie die teilweise vorhandenen Analysen / Beschreibungen des Inhalts dieser Dateien (insbesondere TPF pag. 9.100.025 ff.; BA pag. 10-01-0346 ff., -0422 ff.). Die diesbezüglich relevanten Excel-Tabellen sind abrufbar in BA pag. 10-01-0425 (USB-Stick: Ordner «Cloud» bzw. «Mobiltelefon») und BA pag. 10-01-0376 (USB-Stick: Unterordner «6_Gewaltdarstellungen») sowie in den entsprechenden digitalen Akten unter folgenden Pfaden: a) HD_SV_19_1210_SPD-1 > Medien gemäss Struktur AKS > Gewaltdarstellungen (1.2) > Mobiltelefon Samsung Galaxy (1.2.1) > Cloud (Excel-Tabelle «04.06.0001_Cloud-Telegram_Gewaltdarstellung.xlsx», nachfolgend auch «Excel-Tabelle a)» oder «Tabelle a)» genannt; diese ist –

- 29 – wie erwähnt – inhaltlich identisch mit der Excel-Tabelle «04.06.0001_HY_ SamsungGalaxy S9_Cloud-Telegram-Gewaltdarstellungen.xlsx» auf dem USB-Stick in BA pag. 10-01-0425.) b) HD_SV_19_1210_SPD-1 > Medien gemäss Struktur AKS > Gewaltdarstellungen (1.2) > Mobiltelefon Samsung Galaxy (1.2.1) > Mobiltelefon (Excel-Tabelle «04.06.0001_Mobiltelefon_Gewaltdarstellung.xlsx», nachfolgend auch «Excel-Tabelle b)» oder «Tabelle b)» genannt; diese ist – wie erwähnt – inhaltlich identisch mit der Excel-Tabelle «04.06.0001HY_ SamsungGalaxyS9_Gewaltdarstellung.xlsx» auf dem USB-Stick in BA pag. 10-01-0425.) c) HD_SV_19_1210_SPD-1 > Medien gemäss Struktur AKS > Gewaltdarstellungen (1.2) > Mobiltelefon Samsung Galaxy (1.2.1) > Tabelle mit 60 Videos (Excel-Tabelle «04.06.0001_Detailbeschreibung.xlsx», nachfolgend auch «Excel-Tabelle c)» oder «Tabelle c)» genannt; diese ist unter demselben Dateinamen auch auf dem USB-Stick in BA pag. 10-01-0376 enthalten.) 2.5.2 Personalbeweise: Äusserungen bzw. Aussagen Als weitere Beweismittel ergänzend zu erwähnen sind in Bezug auf AKZ 1.2.1 potenziell relevante Äusserungen des Beschuldigten und von weiteren Personen (aus Einvernahmen bzw. im Rahmen von verdeckten Überwachungen; vgl. zu letzteren auch oben E. I. 7, mit Verweis auf E. II. 4.2.8). 2.6 Würdigung der Beweismittel 2.6.1 Einleitende Hinweise Die Berufungskammer sichtet und würdigt – abgesehen von einer Datei (Video), bezüglich der bereits ein rechtskräftiger Freispruch erfolgt ist (vgl. oben E. I. 3.1.5 Ziffer 1 Abs. 2 sowie unten E. II. 2.6.3), sowie abgesehen vom unbestrittenen Tatbestandsmerkmal der «Gewaltdarstellung» bzw. der (grausamen) Gewalttätigkeit in Bezug auf die vorinstanzlich gewürdigten (weiteren) 59 von 60 Videos (vgl. oben E. I. 3.1.7) – sämtliche gemäss AKZ 1.2.1 anklagerelevanten 221 (bzw. im Berufungsverfahren: noch 220) Videodateien und 30 Bilddateien (vgl. oben E. I. 4.7 - 4.7.7). Um das Identifizieren respektive Auffinden der zu würdigenden anklagerelevanten Dateien zu erleichtern, ohne im vorliegenden Urteil jeweils sämtliche Parameter dieser Dateien angeben zu müssen, werden nachfolgend primär die massgebenden Zeilen (abgekürzt: «Z.») in den digitalen Excel-Tabellen a und b (und, – soweit erforderlich – c; vgl. oben E. II. 2.5.1.2 lit. a - c) aufgeführt, sowie ergänzend die Namen der abgespeicherten Dateien. Bei Excel-Tabelle a) geht es diesbezüglich um die Zeilen 2 - 218 (d.h. um 217 Dateien), und bei Excel-

- 30 – Tabelle b) um die Zeilen 2 - 35, somit um 34 Dateien. Dies ergibt zusammen, wie erwähnt, 251 (bzw. im Berufungsverfahren: noch 250) anklagerelevante Dateien. (Bei der ersten Zeile der beiden digitalen Excel-Tabellen handelt es sich jeweils um die Kopfzeile, mit mehreren bezeichneten Spalten zur Angabe diverser Parameter.) Die Sichtung dieser Dateien führt zu folgenden Erkenntnissen: 2.6.2 Dateien, welche die Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1 nicht erfüllen Die folgenden Dateien (Videos bzw. Abbildungen / Bilddateien) fallen nach Auffassung der Berufungskammer jeweils nicht unter die pauschalisierende Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1 (oben E. II. 2.1.1), bzw. sie stellen nicht eindringlich grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Tiere dar (und verletzen dabei die elementare Würde des Menschen nicht in schwerer Weise; vgl. Art. 135 Abs. 1 StGB): 2.6.2.1 Tabelle a) («04.06.0001_Cloud-Telegram_Gewaltdarstellung.xlsx») - Z. 25: (Dateiname: […].jpg) Auf diesem Bild ist offenbar eine Leiche ersichtlich, wobei Körper und Kopf mit Kleidern bzw. einem Kopftuch verdeckt sind; nur die linke Hand ist unbedeckt. Die allfällige Todesart ist unklar. Vor allem mangels Eindringlichkeit fällt das Bild nicht unter die Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1. - Z. 28: (Dateiname: […].mp4) Bei diesem Video handelt es sich um das in AKZ 1.2.1 beschriebene «Video 12» (TPF pag. 9.100.026). Der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB betreffend Video Nr. 12 (AKZ 1.2.1) ist in Rechtskraft erwachsen (oben E. I. 3.1.5). Das Video ist trotz des Eintritts der Rechtskraft zu erwähnen, weil die Videos auf den Zeilen 70, 90, 91, 193, 194, 199 und 200 je inhaltlich identisch mit jenem auf Zeile 28 (bzw. mit dem in AKZ 1.2.1 beschriebenen «Video 12» [TPF pag. 9.100.026]) sind, auch wenn sich gewisse Parameter dieser weiteren Videos – wie etwa die Auflösung bzw. Dateigrösse – von jenem auf Zeile 28 unterscheiden. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten und präzisiert hat, scheinen ab 0:14 Min. silhouettenhafte Gestalten respektive Umrisse von animierten Personen eine Hinrichtungsszene durch Erschiessen darzustellen (Urteil SK.2022.55 E. 4.4.2 S. 66). Im Übrigen kann auf die vorinstanzliche E. 4.4.5 (mit Hinweisen) verwiesen werden, wonach es diesem Video – bzw. den weiteren inhaltlich identischen Videos – an der geforderten Eindringlichkeit fehlt.

- 31 – - Z. 37: (Dateiname: […].mp4) In diesem Propagandavideo sind keine Szenen ersichtlich, die klar der Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1 entsprechen. - Z. 50: (Dateiname: […].mp4) Ab 01:00 ist das Gesicht eines offenbar toten Mannes mit geschlossenen Augen und gewissen Hautverfärbungen ersichtlich, wobei auf Arabisch gesungen wird. Neben Propaganda ist keine klare Gewaltdarstellung vorhanden. - Z. 87: (Dateiname: […].mp4) Dieses Video wäre inhaltlich wohl identisch mit jenem auf Zeile 86 (welches gleich lange dauert), kann aber in der Excel-Tabelle nicht geöffnet werden. Auch in den übrigen Akten (insbesondere in den digitalen Akten unter HD_SV_19_1210_SPD-1 > Medien gemäss Struktur AKS\Gewaltdarstellungen [1.2] > Mobiltelefon Samsung Galaxy [1.2.1] > Cloud\04.06.0001_Cloud-Telegram_ Gewaltdarstellung.files > 1) ist es nicht auffindbar. Somit ist dieses Video nicht verwertbar. - Z. 98 / 99: (Dateinamen: […].mp4) Abgesehen von viel Propaganda ist bei 54:50 f. in verschwommener Darstellung offenbar der Kopf einer Leiche ersichtlich. Eine eigentliche Gewaltszene fehlt jedoch. - Z. 100: (Dateiname: […].mp4) In diesem Propagandavideo sind keine Szenen ersichtlich, die klar der Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1 entsprechen. - Z. 122: (Dateiname: […].mp4) Hierbei handelt es sich um eine Art «militärisches Instruktionsvideo». Darin sind keine Szenen ersichtlich, die klar der Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1 entsprechen. - Z. 124: (Dateiname: […].mp4) In diesem Video sind keine Szenen ersichtlich, die der Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1 entsprechen. - Z. 177: (Dateiname: […].jpg) Mangels eines ersichtlichen Kontexts entspricht dieses Bild (verletzte Hand und Unterarm) nicht klar der Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1. - Z. 178: (Dateiname: […].jpg) Mangels eines ersichtlichen Kontexts entspricht dieses Bild (Kopf eines lebenden Kindes, das offenbar verletzt wurde) nicht klar der Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1. - Z. 184 / 185: (Dateinamen: […].mp4) Ab 00:24 ist eine Leiche ersichtlich, die längere Zeit aus verschiedenen Blickwinkeln gefilmt wird. Spuren von Gewalteinwirkung sind auf der Leiche bzw. an deren Kopf nicht ersichtlich. Eine eigentliche Gewaltszene (bzw. die geforderte entsprechende Eindringlichkeit) fehlt.

- 32 – 2.6.2.2 Tabelle b) («04.06.0001_Mobiltelefon_Gewaltdarstellung.xlsx») - Z. 4: (Dateiname: […]) Auf diesem Bild ist der blutige Leichnam eines Kindes ersichtlich, der von einer erwachsenen männlichen Person gehalten wird. Das Bild zeigt somit möglicherweise einen Vater, der um sein totes Kind trauert, weshalb das Bild (in dubio pro reo) nicht klar unter die Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1 fällt. - Z. 31: (Dateiname: […].mp4) Dieses Video zeigt die Zertrümmerung von Grabsteinen, insbesondere mit Vorschlaghämmern. Es sind keine Szenen ersichtlich, die der Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1 entsprechen. 2.6.3 Zwischenergebnis betreffend AKZ 1.2.1 Insgesamt entsprechen nach Auffassung der Berufungskammer somit 22 der anklagerelevanten Dateien (Videos bzw. Abbildungen) nicht der pauschalisierenden Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1. Wie erwähnt, ist in Bezug auf eine weitere Datei (Tabelle a, Zeile 28; diese entspricht dem in AKZ 1.2.1 beschriebenen Video 12 [TPF pag. 9.100.026]) bereits ein rechtskräftiger Freispruch erfolgt (vgl. oben E. I. 3.1.5 Ziffer 1 Abs. 2 und E. II. 2.6.1). 2.6.4 Dateien, welche die Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1 erfüllen 2.6.4.1 Die übrigen 228 anklagerelevanten und von der Berufungskammer gesichteten Dateien (251 Dateien minus 22 Dateien [oben E. II. 2.6.3] minus 1 Datei [rechtskräftiger Freispruch; oben E. II. 2.6.3]) entsprechen im Wesentlichen der pauschalisierenden Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1. Diese Dateien teilen sich wie folgt auf die beiden genannten Tabellen auf: Tabelle a) (Telegram-Cloudspeicher) 196 Dateien; Tabelle b) (interner Speicher des Mobiltelefons) 32 Dateien. 2.6.4.2 Zu erwähnen ist zudem, dass in Tabelle a) die Datei auf Zeile 174 (welche dem Video 52 in AKZ 1.2.1 entspricht; Dateiname: «[…].mp4») nicht geöffnet werden kann. Hingegen kann diese Datei auf dem entsprechenden USB-Stick sowie in den digitalen Akten (vgl. oben E. II. 2.5.1.1 und 2.5.1.2 lit. a) geöffnet werden und ist somit verwertbar. 2.6.4.3 Ergänzend ist zwecks Übersichtlichkeit und Vollständigkeit darauf hinzuweisen, auf welchen Zeilen der digitalen Excel-Tabelle a) («04.06.0001_Cloud-Telegram_Gewaltdarstellung.xlsx») sich die in AKZ 1.2.1 (TPF pag. 9.100.025 ff.) näher und individuell beschriebenen 60 Videodateien befinden, von denen im Berufungsverfahren (infolge eines rechtskräftigen [Teil-]Freispruchs; oben E. II. 2.6.3) noch 59 anklagerelevant sind. Diese 60 (bzw. 59) Videodateien sind u.a. auch in der erwähnten digitalen Excel-Tabelle c) («04.06.0001_Detailbeschreibung.xlsx»; vgl. oben E. II. 2.5.1.2 lit c) aufgeführt und beschrieben. Aus der nachfolgenden Auflistung ergibt sich im Umkehrschluss auch, welche Dateien in der digitalen

- 33 – Excel-Tabelle a) (d.h. Dateien, die sich im Telegram-Cloudspeicher befinden) nicht mit den in AKZ näher beschriebenen 60 bzw. 59 Videos übereinstimmen, bzw. welche Dateien die diesbezügliche «Restmenge» darstellen.

Nummer der 60 bzw. 59 Videos (AKZ 1.2.1) Name der gespeicherten Datei (gemäss AKZ 1.2.1 / Excel-Tabelle a [«04.06.0001_Cloud- Telegram_Gewaltdarstellung.xlsx»] / Urteil SK.2022.55 E. 4.4.2) Zeile in Excel- Tabelle a) (mit demselben Dateinamen; ohne Nennung der weiteren, inhaltlich identischen Dateien)

1

[…]

196

2 […]

190

3 […]

125

4 […]

54

5 […]

53

6 […]

175

7 […]

26

8 […]

75

9 […]

170

10 […]

96

11 […]

95

12

[…]

28

13 […]

20

14 […]

19

15

[…]

18

16 […]

17

17 […]

16

18

[…]

15

19

[…]

14

20

[…]

13

21

[…]

12

22 […]

11

23

[…]

55

24

[…]

10

25 […]

173

26 […]

78

27

[…]

9

28

[…]

8

29 […]

7

30 […]

6

31 […]

5

- 34 –

32 […]

172

33 […]

3

34 […]

2

35

[…]

150

36 […]

74

37

[…]

169

38

[…]

21

39 […]

22

40 […]

23

41 […]

24

42 […]

171

43 […]

154

44 […]

151

45 […]

76

46 […]

152

47

[…]

77

48

[…]

153

49

[…]

27

50 […]

93

51 […]

94

52 […]

174

53 […]

4

54 […]

210

55

[…]

205

56 […]

211

57 […]

214

58 […]

215

59 […]

216

60 […]

212

2.6.4.4 In der obigen Auflistung wird in der rechten Spalte («Zeile in Excel-Tabelle a») jeweils jene Zeilennummer genannt, auf welcher derselbe Dateiname wie in AKZ 1.2.1 (TPF pag. 9.100.025 ff.) bzw. in Urteil SK.2022.55 E. 4.4.2 erscheint. Die weiteren inhaltlich identischen Dateien in Bezug auf die aufgeführten 60 bzw. 59 Videodateien werden in obiger Auflistung (noch) nicht erwähnt; letzterer Aspekt wird unten (E. II. 2.6.5) separat und zusätzlich thematisiert. 2.6.4.5 Was die Würdigung des spezifischen Inhalts dieser 60 bzw. 59 Videodateien (sowie der inhaltlich identischen Videodateien) betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil SK.2022.55 E. 4.4.2; Art. 82 Abs. 4 StPO), welche die in AKZ 1.2.1 (TPF pag. 9.100.025 ff.) enthalte-

- 35 – nen individuellen Beschreibungen der Gewaltelemente dieser Dateien präzisieren und ergänzen (siehe dazu auch unten E. II. 2.8.5, 2.8.11 und 2.8.16). 2.6.4.6 Betreffend die übrigen anklagerelevanten Dateien, die unter die pauschalisierende Beschreibung der Gewaltelemente gemäss AKZ 1.2.1 fallen (entsprechende «Restmenge» i.S.v. obiger E. II. 2.6.4.3) wird erst im Rahmen der Subsumtion je eine individualisierende Kurzbeschreibung des potenziell tatbestandsmässigen Inhalts aufgeführt (unten E. II. 2.8.5, 2.8.11 und 2.8.16). Massgebend hierfür sind prozessökonomische Überlegungen (relativ umfangreiche zu beurteilende Dateimenge, bzw. Vermeidung von Doppelspurigkeiten in der Urteilsbegründung). 2.6.5 Mehrfach vorhandene Dateien (AKZ 1.2.1) 2.6.5.1 Weiter ist festzuhalten, dass von den 228 Dateien, welche der pauschalisierenden (und teilweise – in Bezug auf 60 bzw. 59 Videos – individualisierten) Beschreibung der Gewaltelemente in AKZ 1.2.1 entsprechen (oben E. II. 2.6.4), nur eine Teilmenge von 107 Dateien (davon in Excel-Tabelle a: 103 Dateien; und in Excel-Tabelle b: 4 Dateien), d.h. weniger als die Hälfte, jeweils inhaltlich nur einmal vorhanden bzw. in diesem Sinne «einzigartig» sind. Die übrigen 121 Dateien sind jeweils inhaltlich mehrfach – d.h. mindestens doppelt – vorhanden (vgl. dazu auch oben E. I. 4.7.2). Von diesen 121 inhaltlich mehrfach vorhandenen Dateien befinden sich 93 im Telegram-Cloudspeicher (Excel-Tabelle a) und 28 im internen Speicher des Mobiltelefons (Excel-Tabelle b). Im Einzelnen sind folgende Dateien inhaltlich (in identischer Weise) mehrfach vorhanden: 2.6.5.2 Tabelle a) («04.06.0001_Cloud-Telegram_Gewaltdarstellung.xlsx»), teilweise mit Verweisen auf Tabelle b) («04.06.0001_Mobiltelefon_Gewaltdarstellung.xlsx») - Z. 3 (= Video 33 aus AKZ 1.2.1) und 81. - Z. 21 (= Video 38 aus AKZ 1.2.1) und 127 - 129. - Z. 23 (= Video 40 aus AKZ 1.2.1), 132 - 138 und 159. - Z. 24 (= Video 41 aus AKZ 1.2.1) und 139 - 141. - Z. 28 (= Video 12 aus AKZ 1.2.1; rechtskräftiger Freispruch), 70, 90, 91, 193, 194, 199, 200 (vgl. oben E. II. 2.6.2.1 Tabelle a). - Z. 29 - 32, 52, 94 (= Video 51 aus AKZ 1.2.1) und 101. - Z. 33 und 105 - 107. - Z. 35, 79 und 111. - Z. 38 - 40, 113 - 116 und 126, sowie Tabelle b) Z. 25. - Z. 48, sowie Tabelle b) Z. 33 - 35. - Z. 49 und 63. - Z. 56, 73, 74 (= Video 36 aus AKZ 1.2.1) und 80.

- 36 – - Z. 84, 85, 95 (= Video 11 aus AKZ 1.2.1) und 166. - Z. 86 und 96 (= Video 10 aus AKZ 1.2.1). - Z. 88 und 198. - Z. 102 - 104. - Z. 108 - 110. - Z. 117 und 118. - Z. 130, 131, 150 (= Video 35 aus AKZ 1.2.1) und 209. - Z. 147, 157 und 167. - Z. 149, 169 (= Video 37 aus AKZ 1.2.1) und 170 (= Video 9 aus AKZ 1.2.1). - Z. 154 (= Video 43 aus AKZ 1.2.1) und 168. - Z. 171 (= Video 42 aus AKZ 1.2.1) und 213, sowie Tabelle b) Z. 26. - Z. 182, 183, 191, 197, 217 und 218. - Z. 184 und 185. - Z. 188, sowie Tabelle b) Z. 30. - Z. 201 - 203. - Z. 204 und 205 (= Video 55 aus AKZ 1.2.1). - Z. 208 und 211 (= Video 56 aus AKZ 1.2.1). - Z. 216 (= Video 59 aus AKZ 1.2.1), sowie Tabelle b Z. 29. 2.6.5.3 Tabelle b) («04.06.0001_Mobiltelefon_Gewaltdarstellung.xlsx»), teilweise mit Verweisen auf Tabelle a) («04.06.0001_Cloud-Telegram_Gewaltdarstellung.xlsx») - Z. 2, 14 und 18. - Z. 6, 8, 9 und 20 - 22. - Z. 7, 10 und 19. - Z. 11, 12 und 17. - Z. 13 und 25. - Z. 15 und 23. - Z. 25, sowie Tabelle a) Z. 38 - 40, 113 - 116 und 126. (Diese Gruppe von inhaltlich identischen Dateien wurde bereits oben bei E. II. 2.6.5.2 unter «Tabelle a [teilweise mit Verweisen auf Tabelle b]» erwähnt.) - Z. 26, sowie Tabelle a) Z. 171 (= Video 42 aus AKZ 1.2.1) und 213. (Diese Gruppe von inhaltlich identischen Dateien wurde bereits oben bei E. II. 2.6.5.2 unter «Tabelle a [teilweise mit Verweisen auf Tabelle b]» erwähnt.) - Z. 27 und 28. - Z. 29, sowie Tabelle a) Z. 216 (= Video 59 in AKZ 1.2.1). (Diese Gruppe von inhaltlich identischen Dateien wurde bereits oben bei E. II. 2.6.5.2 unter «Tabelle a [teilweise mit Verweisen auf Tabelle b]» erwähnt.)

- 37 – - Z. 30, sowie Tabelle a) Z. 188. (Diese Gruppe von inhaltlich identischen Dateien wurde bereits oben bei E. II. 2.6.5.2 unter «Tabelle a [teilweise mit Verweisen auf Tabelle b]» erwähnt.) - Z. 33 - 35. 2.6.6 Fazit der Beweiswürdigung (AKZ 1.2.1) Zusammenfassend ist betreffend Beweiswürdigung zu AKZ 1.2.1 Folgendes festzuhalten: Im Berufungsverfahren sind noch 250 Dateien anklagerelevant (220 Video- und 30 Bilddateien). Von diesen 250 Dateien befinden sich 217 im Telegram-Cloudspeicher (aufgelistet in Excel-Tabelle a) und 34 Dateien im internen Speicher des Mobiltelefons (aufgelistet in Excel-Tabelle b; oben E. II. 2.6.1). Nach Einschätzung der Berufungskammer entsprechen von diesen 250 Dateien 22 (davon 20 im Telegram-Cloudspeicher [Excel-Tabelle a], und 2 im internen Speicher des Mobiltelefons [Excel-Tabelle b]) nicht der (pauschalisierenden) Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1 (oben E. II. 2.6.2 - 2.6.3). Die übrigen 228 Dateien (zu diesen gehören u.a. die 59 im Berufungsverfahren noch anklagerelevanten, in AKZ 1.2.1 [wie auch in Excel-Tabelle c und in Urteil SK.2022.55 E. 4.4.2] individuell beschriebenen Videos) entsprechen im Wesentlichen der Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1. Von diesen 228 Dateien befinden sich 196 Dateien im Telegram-Cloudspeicher (Excel-Tabelle a) und 32 Dateien im internen Speicher des Mobiltelefons (Excel-Tabelle b; oben E. II. 2.6.4 - 2.6.4.5). Zudem sind von diesen 228 Dateien nur 107 Dateien (davon im Telegram-Cloudspeicher [Excel-Tabelle a] 103 Dateien; und im internen Speicher des Mobiltelefons [Excel-Tabelle b] 4 Dateien) jeweils inhaltlich nur einmal vorhanden. Die übrigen 121 Dateien (davon im Telegram-Cloudspeicher [Excel-Tabelle a] 93 Dateien, und im internen Speicher des Mobiltelefons [Excel-Tabelle b] 28 Dateien) sind jeweils inhaltlich mehrfach vorhanden (oben E. II. 2.6.5 - 2.6.5.3). 2.6.7 Auf weitere relevante Aspekte der Dateien gemäss AKZ 1.2.1, darunter auch auf entsprechende relevante Aussagen / Äusserungen des Beschuldigten und von weiteren Personen, wird im Rahmen der entsprechenden Subsumtion näher eingegangen (vgl. oben E. II. 2.6.4.6 bzw. unten E. II. 2.8 - 2.8.17). 2.7 Rechtliches (AKZ 1.2.1) 2.7.1 Zum Tatbestand des Art. 135 Abs. 1 (Tatvarianten des Herstellens und Zugänglichmachens) und des Art. 135 Abs. 1bis StGB (Tatvariante des Besitzens von Gewaltdarstellungen; vgl. oben E. I. 5) kann auf die ausführlichen, zutreffenden und unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz, inkl. Verweisen auf Rechtsprechung und Lehre, verwiesen werden (Urteil SK.2022.55 E. 4.2 - 4.2.5; CAR pag. 1.100.065 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.7.2 Die Tatvariante des Lagerns von Gewaltdarstellungen (gemäss Eventualantrag der BA / Würdigungsvorbehalt, oben E. I. 5) gilt als Vorbereitungshandlung, de-

- 38 – ren Strafwürdigkeit sich aber erst im Hinblick auf die Absicht ergibt, eine strafbare Weiterverbreitungshandlung nach Art. 135 StGB zu begehen. Dies heisst umgekehrt, dass Lagern zum Eigenkonsum straffrei bleiben muss. Strafbar macht sich derjenige, der tatsächlich die Möglichkeit des Zugriffs auf das Lager hat (HAGEN- STEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 135 StGB N. 49 ff.; vgl. auch CAR pag. 5.200.030). 2.8 Subsumtion des objektiven / subjektiven Tatbestands betreffend AKZ 1.2.1 2.8.1 Im Rahmen der Beweiswürdigung bzw. im Beweisergebnis wurde insbesondere festgestellt, dass in Bezug auf Art. 135 StGB 228 anklagerelevante und von der Berufungskammer gesichtete Dateien (Videos und Bilder) im Wesentlichen der pauschalisierenden Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1 entsprechen (oben E. II. 2.6.4.1 und 2.6.6). Nachfolgend ist zu prüfen, inwiefern die tatbestandsmässigen Voraussetzungen von Art. 135 StGB diesbezüglich erfüllt sind, respektive unter welche Tatvariante(n) dieses Artikels die 228 Dateien allenfalls zu subsumieren sind. 2.8.2 Bei den erwähnten 228 Dateien handelt es sich jeweils um Gewaltdarstellungen, welche die Menschenwürde in elementarer Weise verletzen. Es geht um eindringliche Darstellungen grausamer, auf das Zufügen von Leid abzielender brutaler Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere. Die Darstellungen wirken jeweils eindringlich und realistisch. Wie in AKZ 1.2.1 zutreffend beschrieben, werden Menschen oder Tiere namentlich durch Erschiessen, Verbrennen, Explosionen mittels Sprengstoffs, Enthauptungen, Abschlachten oder Erhängen gequält und getötet oder auf solche Weise getötete Menschen oder Tiere abgebildet. Auch die in AKZ 1.2.1 (ebenso wie in Excel-Tabelle c und in Urteil SK.2022.55 E. 4.4.2) individuell beschriebenen 59 (von 60) Videos, exklusive des nicht tatbestandsmässigen «Videos 12» (oben E. I. 3.1.1 und 3.1.5), entsprechen im Wesentlichen der erwähnten pauschalisierenden Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1. Letztere Beschreibung trifft auch auf die weiteren Videos und Bilder dieser Dateien zu, welche nicht zur Teilmenge der von der Vorinstanz als tatbestandsmässig erachteten 59 Videos (oder inhaltlich identischer Dateien) gehören; entsprechende individualisierende Kurzbeschreibungen des diesbezüglich tatbestandsmässigen Inhalts, bzw. Verweise auf Urteil SK.2022.55 E. 4.4.2, folgen unten in tabellarischer Form (E. II. 2.8.5, 2.8.11 und 2.8.16). Die 228 Dateien / Darstellungen erschöpfen sich im Wesentlichen darin, Grausamkeiten zur Schau zu stellen bzw. dienen zur Untermauerung der ideologischen Wertvorstellungen der verbotenen Terrororganisationen IS und Al-Qaïda, weshalb den Darstellungen von vornherein jeglicher kultureller oder wissenschaftlicher Wert fehlt. Sie sind auch nicht Bestandteil einer Kriegsreportage. Die Menschenwürde wird durch diese Darstellungen in elementarster Weise verletzt, indem lebende oder tote Menschen (bzw. teilweise auch Tiere) zu Objekten der Propaganda respektive der modernen Kriegsführung verbotener Gruppierungen degradiert werden (vgl.

- 39 – oben E. II. 2.7.1 bzw. Verweis auf Urteil SK.2022.55 E. 4.2.2, sowie nachfolgend

CA.2023.15 — Bundesstrafgericht 20.12.2023 CA.2023.15 — Swissrulings