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Bundesstrafgericht 24.01.2023 CA.2022.29

24 janvier 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,155 mots·~6 min·2

Résumé

Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.11 vom 12. September 2022 Rückzug der Berufung ;;Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.11 vom 12. September 2022 Rückzug der Berufung ;;Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.11 vom 12. September 2022 Rückzug der Berufung ;;Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.11 vom 12. September 2022 Rückzug der Berufung

Texte intégral

Beschluss vom 24. Januar 2023 Berufungskammer Besetzung Richter Andrea Blum, Vorsitzende Maurizio Albisetti Bernasconi und Brigitte Stump Wendt Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Werner Pfister

Berufungsführerin / Anklagebehörde

gegen A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Konrad Jeker

Berufungsgegner / Beschuldiger

Gegenstand

Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.11 vom 12. September 2022 Rückzug der Berufung

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2022.29

- 2 - Die Berufungskammer erwägt: 1. Am 21. Januar 2022 erliess die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) einen Strafbefehl gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Ausnützens von Insiderinformationen (Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG) und verurteilte ihn als Primärinsider (BA pag. 03.001-0021 ff.). Dagegen erhob der Beschuldigte am 3. Februar 2022 fristgerecht Einsprache (BA pag. 03.001-0033). Am 1. März 2022 erhob die BA gegen den Beschuldigten Anklage vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts wegen des Verdachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider gemäss Art. 40 aBEHG (TPF pag. 3.100.001 ff.). Mit Urteil vom 12. September 2022 sprach der Einzelrichter der Strafkammer den Beschuldigten frei vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen, auferlegte ihm allerdings die Verfahrenskosten und richtete ihm keine Parteientschädigung aus (CAR pag. 1.100.0026). 2. Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor: Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechtshängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanzlichen Gericht auf das Berufungsgericht über (vgl. EUGSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 399 StPO N. 1d). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (vgl. Urteil des BGer 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3). Die Berufungsanmeldung kann zurückgezogen werden, solange die Verfahrensleitung noch bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts liegt (vgl. Art. 328 StPO und Art. 35 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG, SR 173.71]) und das begründete Urteil noch nicht ausgefertigt und den Parteien zugestellt worden ist. Diesfalls wird das Verfahren abgeschrieben. Nach Eröffnung des Urteilsdispositivs bis zum Ablauf der Frist von 20 Tagen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO (welche durch die Zustellung des begründeten Urteils ausgelöst wird), kann die Partei, die Berufung angemeldet hat, stattdessen den Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung erklären (vgl. Art. 386 Abs. 1 StPO; ZIEGLER/KELLER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 386 StPO N. 1 f.). Darauf wird das Verfahren ebenfalls abgeschrieben. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, innert der Frist von 20 Tagen (Art. 399 Abs. 3 StPO) keine Berufungserklärung einzureichen, worauf ein Nichteintretensentscheid ergeht (EUGSTER, a.a.O., Art. 399 StPO N. 2). Schliesslich kann nach Einreichung einer Berufungserklärung die Berufung gemäss den Vorgaben von Art. 386 Abs. 2 StPO zurückgezogen werden (vgl.

- 3 - ZIEGLER/KELLER, a.a.O., Art. 386 StPO N. 3), worauf das Verfahren abgeschrieben wird. 3. Gegen das zunächst im Dispositiv schriftlich eröffnete Urteil meldete die Bundesanwaltschaft am 21. September 2022 Berufung an (TPF pag. 3.940.001 f.). Das schriftlich begründete Urteil wurde der BA am 3. Januar 2023 zugestellt (CAR pag. 1.100.032) und die Strafkammer des Bundesstrafgerichts übermittelte am 30. Dezember 2022 sämtliche Verfahrensakten an die Berufungskammer (CAR pag. 1.100.033). Mit Eingabe vom 18. Januar 2023 erklärte die BA den Rückzug ihrer Berufungsanmeldung (CAR pag. 1.100.036). Sie hat somit sinngemäss innerhalb der 20-tägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO auf das Rechtsmittel der Berufung verzichtet. Das Berufungsverfahren ist somit infolge Verzichts auf die Ausübung des Rechts auf Berufungserklärung abzuschreiben. Demgemäss ist festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.11 vom 12. Oktober 2021 per Entscheiddatum vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). 4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ein Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Verzicht auf ein Rechtsmittel kommt einem Rückzug gleich. Unterliegt die Bundesanwaltschaft, sind die Kosten von der Eidgenossenschaft zu tragen (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 428 StPO N. 3). In Anwendung von Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) ist eine minimale Gebühr von Fr. 200.00 festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten ist im Berufungsverfahren kein erkennbarer Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist.

- 4 - Die Berufungskammer erkennt: I. Das Berufungsverfahren CA.2022.29 wird infolge Verzichts auf die Ausübung des Rechts auf Berufungserklärung als gegenstandslos abgeschrieben. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.11 per Entscheiddatum vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 200.00 werden vom Staat getragen. IV. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Andrea Blum Nathalie Hiltbrunner

Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herrn Staatsanwalt des Bundes Werner Pfister - Herrn Rechtsanwalt Konrad Jeker, unter Beilage der Eingabe der Bundesanwaltschaft vom 18. Januar 2023 (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten)

Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung (zum Vollzug)

- 5 - Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 24. Januar 2023

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