Urteil vom 25. März 2025 ausserordentliche Berufungskammer Besetzung Roland Hofmann, Vorsitzender Marc Siegwart, Richter Thomas Flückiger, Richter Nicole Schneider, Gerichtsschreiberin Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Thomas Hildbrand Berufungsführerin / Anklagebehörde und
FÉDÉRATION INTERNATIONALE DE FOOTBALL ASSOCIATION (FIFA), vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Hohl-Chirazi Anschlussberufungsführerin / Privatklägerin
gegen 1. Joseph S. BLATTER, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Lorenz Erni Berufungsgegner / Anschlussberufungsgegner / Beschuldigter 2. Michel François PLATINI, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Nellen Berufungsgegner / Anschlussberufungsgegner / Beschuldigter Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Rub.9.100.023-110 Geschäftsnummer: CA.2022.25
- 2 - Gegenstand 1. Betrug, eventualiter Veruntreuung, subeventualiter ungetreue Geschäftsbesorgung, und Urkundenfälschung (Joseph S. Blatter)
2. Betrug, eventualiter Gehilfenschaft zu Veruntreuung, subeventualiter Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung, und Urkundenfälschung (Michel François Platini)
Berufung (vollumfänglich) der Bundesanwaltschaft vom 17. Oktober 2022 und Anschlussberufung (vollumfänglich) der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) vom 11. November 2022 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.48 vom 8. Juli 2022
- 3 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Am 18. November 2014 reichte die Fédération Internationale de Football Association (fortan: FIFA) bei der Bundesanwaltschaft (fortan: BA) Strafanzeige gegen Unbekannt ein wegen Verdachts, dass Einzelpersonen inkriminierte Vermögenswerte via Schweiz verschoben hätten. Zur Begründung verwies die FIFA auf den «Report on the lnquiry into the 2018/2022 FIFA World Cup™Bidding Process» und übermittelte der BA gleichentags mit separatem Schreiben Teile des sog. Garcia-Berichts. Die BA eröffnete am 10. März 2015 ein Verfahren (SV.15.0088) gegen Unbekannt wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) und Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) aufgrund des Verdachts, dass im Zusammenhang mit der Vergabe der FIFA Fussball-Weltmeisterschaft (fortan: FIFA-WM) für die Jahre 2018 und 2022 Unregelmässigkeiten begangen bzw. Personen unrechtmässig bereichert worden seien. A.2 Am 26. Mai 2015 erliess der damals leitende Staatsanwalt des Bundes Olivier Thormann eine Verfügung betreffend Edition und Beweismittelbeschlagnahme und führte daraufhin am 27. Mai 2015 eine begleitete Edition am Sitz der FIFA in Zürich durch, an welcher verschiedene Akten sichergestellt wurden. In der Folge verlangte die BA mit Verfügung vom 23. Juli 2015 gegenüber der Bank A. die Herausgabe von Unterlagen über zwei auf Michel François Platini (fortan: Platini) lautende bzw. ihn begünstigende Konten. Am 10. September 2015 übermittelte die Bank A. Detailbelege betreffend die Kundendossiers der FIFA sowie von Platini mit internen Notizen über Hintergrundabklärungen. A.3 Mit Verfügung vom 24. September 2015 eröffnete die BA eine Strafuntersuchung (SV.15.1013) gegen Joseph S. Blatter (fortan: Blatter) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), eventualiter Veruntreuung (Art. 138 StGB). In der Eröffnungsverfügung hielt sie fest, es bestehe der Verdacht, dass Blatter als FIFA-Präsident unter Verletzung seiner Treuepflichten bewirkt oder zugelassen habe, dass die FIFA am Vermögen geschädigt werde, indem diese am 1. Februar 2011 eine Zahlung über CHF 2 Millionen an Platini getätigt habe. A.4 Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 dehnte der als Verfahrensleiter neu eingesetzte Staatsanwalt des Bundes Thomas Hildbrand die wegen der Zahlung vom 1. Februar 2011 in Höhe von CHF 2 Millionen gegen Blatter geführte Strafuntersuchung auf Platini wegen Verdachts auf Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 25 StGB), eventualiter Gehilfenschaft zu Veruntreuung (Art. 138 i.V.m. Art. 25 StGB), sowie Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) aus.
- 4 - A.5 Am 29. Oktober 2021 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage (TPF 266.100.001 ff.) gegen Blatter wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), eventualiter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), subeventualiter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), sowie Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB) und gegen Platini wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), eventualiter Gehilfenschaft zu Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 StGB), subeventualiter Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 25 StGB), und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB). Den Beschuldigten wurde zusammengefasst vorgeworfen, zum Nachteil der FIFA unrechtmässig eine Zahlung von CHF 2 Millionen sowie Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von CHF 229'126.00 zugunsten von Platini erwirkt zu haben. A.6 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor der Strafkammer fand am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona in der Zeit vom 8. bis 21. Juni 2022 und in Anwesenheit der BA, der Rechtsbeistandschaft der FIFA sowie der Beschuldigten Blatter und Platini in Begleitung ihrer Verteidiger statt. A.7 Mit Urteil SK.2021.48 vom 8. Juli 2022, gleichentags im Dispositiv mündlich eröffnet und summarisch begründet (TPF 266.720.071 f.), stellte die Strafkammer das Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit Bezug auf Blatter resp. Gehilfenschaft dazu mit Bezug auf Platini ein. Von den weiteren Tatvorwürfen sprach es Blatter und Platini frei. Die Anträge der FIFA auf Restitution bzw. Einziehung beschlagnahmter Vermögenswerte sowie auf Begründung von Ersatzforderungen und Zusprechung von Vermögenswerten wurden abgewiesen, daraus folgend die Herausgabe des beschlagnahmten Guthabens auf dem Konto […] der Eidgenössischen Finanzverwaltung von CHF 2'229’788.55 (per 30. April 2022) an Platini beschlossen und die Zivilklagen der FIFA gegen Blatter und Platini auf den Zivilweg verwiesen. A.8 Die BA, mit Schreiben vom 15. Juli 2022 (TPF 266.940.001 f.), sowie die FIFA, mit Schreiben vom 18. Juli 2022 (TPF 266.940.003), meldeten Berufung gegen das Urteil der Strafkammer vom 8. Juli 2022 an und verlangten die Zustellung des schriftlich begründeten Urteils. A.9 Nach Eingang der Berufungsanmeldung gegen das Urteil der Strafkammer vom 8. Juli 2022 erklärte der Präsident der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts, Olivier Thormann, gegenüber der Vizepräsidentin der Berufungskammer mit Eingabe vom 28. Juli 2022 (CAR 1.100.003), dass er in den Ausstand trete. A.10 Am 28. September 2022 wurde das schriftlich begründete Urteil an die Parteien versandt (TPF 266.940.007 f.) und von der BA am 30. September 2022
- 5 - (CAR 1.100.110) bzw. von der Vertreterin der FIFA, Rechtsanwältin Catherine Hohl-Chirazi, am 29. September 2022 (CAR 1.100.111) postalisch entgegengenommen. B. Verfahren vor der Berufungskammer B.1 Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 erklärte die BA vollumfängliche Berufung gegen das Urteil der Strafkammer vom 8. Juli 2022 (CAR 1.100.128-134) und stellte folgende Anträge: «1. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 08. Juli 2022 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Joseph Sepp BLATTER sei schuldig zu sprechen - des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, eventualiter der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, subeventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB und der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB. 2.1 Er sei dafür zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. 2.2 Es sei dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug für eine Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. 2.3 Es seien dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. 3. Michel François PLATINI sei schuldig zu sprechen - des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, eventualiter der Teilnahme an Veruntreuung, namentlich in Form der Gehilfenschaft gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB sowie in i.V.m. Art. 26 StGB, subeventualiter der Teilnahme an ungetreuer Geschäftsbesorgung namentlich in Form der Gehilfenschaft gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 25 StGB sowie i.V.m. Art. 26 StGB und der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB. 3.1 Er sei dafür zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. 3.2 Es sei dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug für eine Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. 3.3 Es seien dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. 3.4 Ersatzforderung
- 6 - 3.4.1 Die vorsorglich mit Verfugungen vom 24.11.2020 und 01.03.2021 angeordnete Beschlagnahme von Vermögenswerten in Höhe von CHF 2'229’126.00 sei aufrecht zu erhalten. 3.4.2 Michel François PLATINI sei zur Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von CHF 2'229’126.00 zu verpflichten. 3.4.3 Die vorsorglich beschlagnahmten Vermögenswerte seien im Umfang von CHF 2'229’126.00 zu Gunsten des Staates einzuziehen. 3.4.4 Dies unter Vorbehalt der Verwendung zugunsten der Geschädigten Fédération Internationale de Football Association (FIFA) und unter Vorbehalt der Rückübertragung auf den Beschuldigten, sofern und soweit dieser der Geschädigten Schadenersatz geleistet hat.» B.2 Mit Eingangsanzeige vom 21. Oktober 2022 (CAR 1.200.001 f.) informierte die Berufungskammer die Parteien über den Eingang der Berufungserklärung der BA vom 17. Oktober 2022 gegen das erstinstanzliche Urteil sowie über die Zusammensetzung des Spruchkörpers der Berufungskammer, verbunden mit dem Hinweis, dass gegen jedes Mitglied des Spruchkörpers bei der Verfahrensleitung ein allfälliges Ausstandsgesuch gestellt werden könne. B.3 Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 (CAR 2.104.001-015) beantragte Platini, dass die zuvor bekanntgegebenen Mitglieder des Spruchkörpers der Berufungskammer in den Ausstand versetzt werden. Dieses Ausstandsgesuch wurde mit Schreiben vom 3. November 2022 (CAR 2.200.001 f.) an den Präsidenten des Bundesstrafgerichts zur Durchführung des Procederes gemäss Art. 38c StBOG, d.h. der Auslosung von drei ausserordentlichen nebenamtlichen Richterinnen und Richtern zwecks Entscheidung der Ausstandsfrage und nötigenfalls in der Hauptsache, übermittelt. B.4 Mit Eingabe vom 11. November 2022 (CAR 1.400.003-016) erklärte die FIFA vollumfängliche Anschlussberufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 8. Juli 2022. Sie stellte darin Rechtsbegehren zum Straf- und Zivilpunkt und beantragte Massnahmen im Sinne von Art. 70 ff. StGB. Die Anschlussberufungserklärung der FIFA wurde mit Schreiben vom 15. November 2022 (CAR 1.400.019 f.) an die Parteien weitergeleitet, mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Nichteintreten gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. a StPO zu stellen. B.5 Mit Eingabe vom 14. November 2022 stellte Platini insgesamt 16 begründete Beweisanträge (CAR 1.104.067-077).
- 7 - B.6 Mit Eingaben vom 6. Dezember 2022 beantragten Blatter (CAR 1.400.034-037) und Platini (CAR 1.400.021-033), dass auf die Anschlussberufung der FIFA vom 11. November 2022 nicht einzutreten sei. B.7 Mit Beschluss der Berufungskammer CN.2022.15 vom 12. Dezember 2022 (CAR 8.101.001-008) wurde das Berufungsverfahren CA.2022.25 bis zum Entscheid des im Sinne von Art. 38c StBOG definierten ausserordentlichen Richtergremiums über das Ausstandsgesuch vom 31. Oktober 2022 sistiert. B.8 Mit Verfügung GL.2022.7 vom 14. November 2022 ernannte der Präsident des Bundesstrafgerichts in Anwendung von Art. 38c StBOG für den Entscheid über das Ausstandsgesuch von Platini vom 31. Oktober 2022 sowie erforderlichenfalls für das Berufungsverfahren CA.2022.25 Roland Hofmann, Marc Siegwart und Thomas Flückiger als ausserordentliche Richter der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (fortan: ausserordentliche resp. a.o. Berufungskammer), setzte mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 Stephan Ebneter als Gerichtschreiber für den Entscheid über das Ausstandsgesuch von Platini im Berufungsverfahren CA.2022.25 ein und übergab der a.o. Berufungskammer, ebenfalls am 13. Dezember 2022, das Ausstandsgesuch zur Beurteilung. C. Verfahren vor der a.o. Berufungskammer des Bundesstrafgerichts C.1 Die a.o. Berufungskammer hiess das Ausstandsgesuch von Platini mit Beschluss CN.2022.16 vom 25. April 2023 (CAR 8.102.001-020) teilweise gut und ordnete an, dass sämtliche Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Berufungskammer im Berufungsverfahren CA.2022.25 in den Ausstand zu treten haben. C.2 Mit Urteil des Bundesgerichts 7B_173/2023 vom 15. März 2024 (CAR 8.102.021- 041) wurde das Ausstandsgesuch von Platini auf dessen Beschwerde in Strafsachen hin vollumfänglich gutgeheissen und sämtliche Richterinnen und Richter der ordentlichen Berufungskammer des Bundesstrafgerichts im Berufungsverfahren CA.2022.25 in den Ausstand versetzt. Die a.o. Berufungskammer eröffnete am 12. April 2024 (CAR 8.103.001-002) ein neues Verfahren CN.2024.11 zwecks Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Ausstandsverfahrens und entschied mit Beschluss vom 10. Mai 2024 (CAR 8.103.003-009) über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des besagten Verfahrens. C.3 Mit Beschluss vom 4. Juni 2024 (CAR 4.200.001-007) nahm die a.o. Berufungskammer das sistierte Berufungsverfahren CA.2022.25 wieder auf und setzte der BA Frist zur Begründung ihrer Berufung resp. der FIFA Frist zur Begründung ihrer Anschlussberufung und forderte die genannten Parteien zur Einreichung allfälliger Beweisanträge auf.
- 8 - C.4 Die BA stellte zunächst innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 16. Juli 2024 (CAR 4.200.046-051) mehrere Beweisanträge und reichte in der Folge mit Eingabe vom 22. Juli 2024 (CAR 4.200.203-267) eine ausführliche Berufungsbegründung ein. C.5 Die FIFA reichte mit Schreiben vom 7. August 2024 (CAR 4.200.272), ebenfalls innert erstreckter Frist, eine am 10. Juli 2024 von C., Chief Legal and Compliance Officer sowie von EE., Secretary General unterzeichnete Anwaltsvollmacht für Rechtsanwältin Catherine Hohl-Chirazi (CAR 4.200.273) ein und teilte gleichzeitig mit, dass sie zurzeit («… à ce stade …») keine schriftliche Begründung der Anschlussberufung einreichen wolle. C.6 Mit Schreiben vom 6. September 2024 (CAR 4.200.281) teilte Blatter, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Erni, mit, dass er zurzeit keine Beweisergänzungsanträge stelle, auf eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen der BA verzichte und anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Berufungsbegründung der BA antworten werde. C.7 Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 (CAR 4.200.296-307) teilte Platini, vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen, innert erstreckter Frist zunächst mit, dass die Stellungnahme zur Berufungsbegründung anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgen werde. Platini legte sodann nochmals dar, weshalb die mit Eingabe vom 14. November 2022 beantragten Beweiserhebungen zwingend notwendig seien und stellte einen weiteren neuen Beweisantrag sowie einen Verfahrensantrag. Zu den Beweisanträgen der BA äusserte er sich nicht. C.8 Die BA nahm zum neuen Beweisantrag sowie zum Verfahrensantrag von Platini mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 (CAR 4.200.315-319) Stellung, während von Seiten der FIFA innert der gesetzten Frist keine schriftliche Stellungnahme zu den neuen Anträgen von Platini bei der a.o. Berufungskammer eingereicht wurde. C.9 Mit Verfügung vom 14. November 2024 entschied der Vorsitzende der a.o. Berufungskammer über die von der BA und Platini unterbreiteten Beweisanträge. Dabei verfügte er den Beizug diverser von der BA unterbreiteter Akten sowie der von Platini beantragten Unterlagen und ordnete die Einvernahme von zwei Zeugen an. C.10 Mit Schlussverfügung vom 6. Dezember 2024 informierte der Vorsitzende der a.o. Berufungskammer die Parteien über die zeitlichen und örtlichen Modalitäten sowie den Ablauf der Verhandlung im Berufungsverfahren CA.2022.25 und wies
- 9 sie darauf hin, dass FF., der bereits im erstinstanzlichen Verfahren als Dolmetscher im Einsatz gewesen war, wiederum für die Übersetzung von Deutsch auf Französisch und umgekehrt beigezogen werde. C.11 Zur Berufungsverhandlung, die am Strafjustizzentrum Muttenz/BL stattfand und vom 3. bis 6. März 2025 dauerte, erschienen der Staatsanwalt des Bundes Thomas Hildbrand für die BA sowie die Beschuldigten bzw. Berufungsgegner Blatter und Platini, beide in Begleitung ihrer Verteidiger. Zu Beginn der Verhandlung stellten die Verteidiger von Blatter und Platini diverse Vorfragen, zum einen zum Verbleib der FIFA im Berufungsverfahren, zu derer Legitimation sowie derer Zivilklage und zum anderen zur Verjährung des Verfahrens betreffend den Grundtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Platini beantragte sodann vorfrageweise, dass der BA vom Gericht eine kurze Nachfrist zur Einreichung sämtlicher – möglicherweise nicht vollständig übermittelter – Untersuchungsakten in elektronischer Form gesetzt werde. Zudem stellte er den Antrag auf Durchführung einer Quasi-Simultanübersetzung der Hauptverhandlung (CAR 5.200.001-011). Diesem letztgenannten Ersuchen entsprach das Gericht nach kurzer Beratung und Einholung der Zustimmung der anderen Parteien. Der Antrag von Platini betreffend Zustellung der elektronischen Akten wurde hingegen abgewiesen. Die a.o. Berufungskammer stellte sodann fest, dass hinsichtlich des Grundtatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung die Verjährung bereits eingetreten ist, die Strafverfolgung bezüglich des qualifizierten Tatbestands gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB jedoch weiterhin in Frage komme, und dass die Anschlussberufung der FIFA im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO als zurückgezogen gelte (CAR 5.100.001-023, S. 8 f.). Auf diesen Punkt sowie auf die Vorfrage betreffend die Legitimation und die Zivilklage der FIFA wird nachfolgend unter Erwägung 3 eingegangen. C.12 Nach der Behandlung der Vorfragen wurden zunächst die Beschuldigten Blatter (CAR 5.300.001-006) und Platini (CAR 5.300.007-011) einvernommen. Die BA stellte sodann den Beweisantrag (CAR 5.200.013-014), den in der Zeitung «[…]» vom […] publizierten Artikel mit dem Titel «[…]» (CAR 5.200.015-024) zu den Akten zu nehmen und zudem durch den anwesenden Dolmetscher in die deutsche Verfahrenssprache übersetzen zu lassen. Im Weiteren beantragte die BA, den Verfasser des Zeitungsartikels GG. an der Hauptverhandlung als Zeuge einzuvernehmen. Nach erfolgter Stellungnahme seitens der Beschuldigten und Beratung des Gerichts wurde der Dolmetscher mit der Übersetzung des Zeitungsberichts beauftragt und der Artikel sowohl in der französischen Originalfassung als auch auf Deutsch zu den Akten genommen. Über die beantragte Einvernahme von GG. wurde unter Hinweis auf Art. 349 StPO nicht entschieden (CAR 5.100.001-023). In der Folge wurden die Zeugen D. (CAR 5.300.012-021) bzw. am darauffolgenden Verhandlungstag Olivier Thormann (CAR 5.300.036-046)
- 10 einvernommen. Anlässlich dieser zweiten Zeugeneinvernahme reichte Platini ein Dokument mit der Überschrift «Aktualisiertes Original-Verzeichnis nach Entsiegelungsverfahren vom 26.06.2015» (CAR 5.300.067-069) ein, verbunden mit dem Antrag an die a.o. Berufungskammer, Olivier Thormann dazu zu befragen. Das besagte Dokument wurde als Beweis zu den Akten genommen. Auf die Angaben der Parteien und die Depositionen der Zeugen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.13 Vor dem Schluss des Beweisverfahrens stellte der Verteidiger von Platini die mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 bereits eingereichten Beweisanträge erneut zuhanden des Spruchkörpers, der nach kurzer Beratung die diesbezüglichen Entscheide des Vorsitzenden gemäss Verfügung vom 14. November 2024 bestätigte. Im Rahmen der Parteivorträge wiederholte die BA ihre mit Berufungserklärung vom 17. Oktober 2022 bereits deponierten Anträge mit folgenden Anpassungen (CAR 5.200.035-104 S. 68):
«1. … 2. … 3. 3.4 Ersatzforderung 3.4.1 Die vorsorglich mit Verfugungen vom 24.11.2020 und 01.03.2021 angeordnete Beschlagnahme von Vermögenswerten in Höhe von CHF 2'229’126.00 zuzüglich der seit der Beschlagnahme aufgelaufenen Zinsen sei aufrecht zu erhalten. 3.4.2 Michel François PLATINI sei zur Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von CHF 2'229’126.00 zuzüglich der seit der Beschlagnahme aufgelaufenen Zinsen zu verpflichten. 3.4.3 Die vorsorglich beschlagnahmten Vermögenswerte seien im Umfang von CHF 2'229’126.00 zuzüglich der seit der Beschlagnahme aufgelaufenen Zinsen zu Gunsten des Staates einzuziehen. 3.4.4. ….» C.14 Der Verteidiger von Blatter stellte an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge (CAR 5.200.105-151 S. 47): «1. Herr Blatter sei freizusprechen. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv sei zu bestätigen. 3. Die Herrn Blatter erstinstanzlich zugesprochene Genugtuung sei zu bestätigen.
- 11 - 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei Herr Blatter für die Verteidigungskosten angemessen zu entschädigen. 5. Die Zivilklage der FIFA sei abzuweisen.» C.15 Platini stellte die nachfolgenden Anträge (CAR 5.200.152-214 S. 62 f.): «I Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II 1. Das Verfahren gegen PLATINI Michel wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung, angeblich begangen gemäss Ziff. 1.3 ff. z.N. der Fédération lnternationale de Football Association (FIFA), sei in Folge Verjährung einzustellen; 2. PLATINI Michel sei freizusprechen des Betrugs, angeblich begangen gemäss Ziff. 1.1 ff. der Anklageschrift, eventualiter der Gehilfenschaft zur Veruntreuung, angeblich begangen gemäss Ziff. 1.2 ff. z.N. der Fédération lnternationale de Football Association (FIFA); 3. PLATINI Michel sei freizusprechen der Urkundenfälschung angeblich begangen gemäss Ziff. 1.4 ff. der Anklageschrift. unter Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten der Eidgenossenschaft und unter Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung in der nachfolgend beantragten Höhe. III PLATINI Michel sei infolge Einstellung und Freispruchs eine Entschädigung gemäss folgender Aufstellung auszurichten: 1. Entschädigung für die Auslagen im Strafverfahren (Hotelübernachtung) in der Höhe von CHF 4'660.80; 2. Entschädigung für Anwaltskosten inkl. Verpflegung in der Höhe von CHF 68'330.75. IV PLATINI Michel sei eine angemessene Genugtuung für das oberinstanzliche Verfahren auszurichten. V lm Zivilpunkt sei Folgendes zu verfügen: 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil betreffend Zivilklage aufgrund des Rückzugs der Anschlussberufung in Rechtskraft erwachsen ist und die Zivilforderung der Fédération lnternationale de Football Association (FIFA) auf den Zivilweg verwiesen worden ist;
- 12 - 2. Eventualiter sei auf die Privatklage der Fédération lnternationale de Football Association (FIFA) nicht einzutreten; 3. Subeventualiter sei die Privatklage abzuweisen respektive auf den Zivilweg zu verweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % MWST.
VI Weiter sei zu verfügen: 1. Die sichergestellten Vermögenswerte in der Höhe von CHF 2'229'126.00 zzgl. 5% Zins seit 24. November 2020 (CHF 483'079.10), total ausmachend CHF 2'712'205.10, seien vollumfänglich an PLATINI Michel herauszugeben (auf das Klientengelderkonto von Rechtsanwalt Dominic Nellen IBAN 4 bei der Bank LL.); 2. Eventualiter zu Ziff. 1 vorstehend sei der Saldo des Kontos […] vollumfänglich, d.h. zzgl. der aufgelaufenen Zinsen, mindestens jedoch ausmachend CHF 2'263'855.85, an PLATINI Michel herauszugeben (auf das Klientengelderkonto von Rechtsanwalt Dominic Nellen IBAN 4 bei der Bank LL.). 3. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.» C.16 Das Urteil der a.o. Berufungskammer wurde den Parteien am 25. März 2025 mündlich mit einer kurzen Begründung eröffnet und ihnen das Urteilsdispositiv direkt nach der Urteilseröffnung ausgehändigt resp. an die abwesende Anschlussberufungsführerin postalisch versendet (CAR 9.100.007-012). Die a.o. Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Zuständigkeit der a.o. Berufungskammer 1.1 Die Berufung der BA richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (fortan: Vorinstanz) SK.2021.48 vom 8. Juli 2022. Die Vorinstanz hat die Frage ihrer Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren auf den Einwand von Platini hin, wonach die angeklagten Straftaten nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterstünden, eingehend geprüft und diese bejaht (TPF 266.930.018-021 E. 1.1). Damit ist die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts in der Besetzung mit drei Richtern für die Beurteilung der Berufung grundsätzlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 38b StBOG).
- 13 - 1.2 Im vorliegenden Berufungsverfahren CA.2022.25 sind mit Urteil des Bundesgerichts 7B_173/2023 vom 15. März 2024 sämtliche Richterinnen und Richter der ordentlichen Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zufolge vollumfänglicher Gutheissung des Ausstandsgesuchs von Platini in den Ausstand versetzt und mit Verfügung GL.2022.7 des Präsidenten des Bundesstrafgerichts vom 14. November 2022 in Anwendung von Art. 38c StBOG stattdessen Roland Hofmann, Marc Siegwart und Thomas Flückiger als ausserordentliche Richter für die Beurteilung der hängigen Berufung ernannt worden. Mit Verfügung GL.2024.3 vom 22. Mai 2024 ist schliesslich Nicole Schneider als Gerichtsschreiberin der a.o. Berufungskammer für das Berufungsverfahren CA.2022.25 eingesetzt worden. 2. Eintreten auf die Berufung der Bundesanwaltschaft Die Berufungsanmeldung der BA vom 15. Juli 2022 sowie ihre Berufungserklärung vom 17. Oktober 2022 sind frist- und formgerecht bei der Berufungskammer des Bundestrafgerichts (Art. 399 Abs. 1-3 StPO) eingegangen (CAR 1.100.001 f.; 1.200.001 f.). Die BA ist zur Rechtsmittelerhebung legitimiert (Art. 381 StPO). Auf die Berufung der BA kann daher eingetreten werden. 3. Eintreten auf die Anschlussberufung der FIFA – Vorfrage der Legitimation 3.1 Die Anschlussberufungserklärung der FIFA, die als unterliegende Privatklägerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils hat und damit über eine hinreichende Rechtsmittellegitimation verfügt (Art. 382 StPO), ist mit Eingabe vom 11. November 2022 (CAR 1.400.003-018) rechtzeitig innert der 20-tägigen Frist (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO) seit Empfang der Berufungserklärung der BA (CAR 1.400.001 f.) bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eingegangen. Bei der mit Beschluss der a.o. Berufungskammer vom 4. Juni 2024 erfolgten Wiederaufnahme des zuvor sistierten Berufungsverfahrens ist die FIFA zur Begründung ihrer Anschlussberufung aufgefordert worden. Mit Eingabe vom 7. August 2024 hat die Vertreterin der Privatklägerin innert erstreckter Frist für die Begründung ihrer Anschlussberufung mitgeteilt, «… que ma mandante … ne souhaite pas déposer des déterminations écrites complémentaires à ce stade» (CAR 4.200.272). Sie hat die a.o. Berufungskammer somit darüber informiert, dass die FIFA zurzeit keine schriftlichen Ausführungen deponieren wolle. Mit Verfügung der a.o. Berufungskammer vom 8. August 2024 ist festgestellt worden, dass die FIFA zurzeit auf eine schriftliche Begründung ihrer Anschlussberufungserklärung verzichtet habe (CAR 4.200.275-280). Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 hat die Vertreterin der FIFA die Dispensation von der Teilnahme an der Hauptverhandlung für sich und ihre Mandantin beantragt (CAR 4.200.649). Dieser Antrag ist mit Verfügung vom
- 14 - 10. Februar 2025 und dem Hinweis bewilligt worden, dass hinsichtlich der Privatklägerin und ihrer Anliegen von einem einfachen Fall (Art. 405 Abs. 2 Satz 2 StPO) auszugehen sei, da der Entscheid über ihre Zivilklage vom Ausgang des Berufungsverfahrens resp. vom Erfolg oder Scheitern der Berufung, die von der Bundesanwaltschaft geführt werde, abhängig sei. Die FIFA und ihre Rechtsvertreterin sind daher von der Teilnahme zur Berufungsverhandlung dispensiert worden. In der Folge sind weder die FIFA noch ihre Vertreterin zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung erschienen. Die Anschlussberufung der FIFA vom 11. November 2022 und die dort gestellten Anträge sind somit weder schriftlich anlässlich der im Berufungsverfahren eingeräumten Gelegenheit noch mündlich anlässlich der Hauptverhandlung begründet worden. 3.2 Im zweistufig konzipierten Berufungsverfahren (Art. 399 Abs. 1-3 StPO) kann die Berufungserklärung zunächst unbegründet eingereicht werden. Danach muss die Berufungserklärung jedoch entweder im mündlichen oder im schriftlichen Verfahren (Art. 405 und 406 Abs. 3 StPO) begründet werden (BÄHLER, BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 385 StPO N 4). Die Person, die ein Rechtsmittel ergreift, hat zuhanden der Berufungsinstanz genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO). Die im schriftlichen Verfahren verlangte schriftliche Begründung der Berufung (Art. 406 Abs. 3 StPO) ist Gültigkeitserfordernis und ersetzt die Parteivorträge im mündlichen Verfahren (BGer 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2; KELLER, BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 406 StPO N 9). Im Berufungsverfahren, das weitgehend der Disposition der Parteien unterliegt, muss die rechtsmittelführende Partei während des gesamten zweitinstanzlichen Verfahrens fortlaufend ihren Willen kundtun, dass eine Überprüfung des angefochtenen Entscheids durch das Berufungsgericht erfolgen soll (BGE 149 IV 259 E. 2.4.2). Bei Fehlen dieser Willensäusserung, die – wie erwähnt – entweder mittels schriftlicher Eingabe im Verlaufe des Berufungsverfahrens oder anlässlich der Berufungsverhandlung mündlich erfolgen kann, gilt die rechtsmittelführende Partei als säumig bzw. das von ihr eingereichte Rechtsmittel als zurückgezogen (Art. 407 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO liegt insbesondere dann Säumnis vor, wenn eine Partei, die auf ihr Gesuch hin nach Art. 405 Abs. 2 StPO von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert worden ist, das von ihr eingelegte Rechtsmittel nicht mittels einer schriftlichen Eingabe begründet (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl., 2017, N. 1572; KELLER, BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 407 StPO N 3a). 3.3 Die in Frage stehende Anschlussberufungserklärung der FIFA vom 11. November 2022 enthält zwar Anträge, die aber weder schriftlich bei der im Berufungsverfahren eingeräumten Gelegenheit noch mündlich an der Berufungsverhandlung begründet worden sind. Die Anforderungen nach Art. 385 Abs. 1 StPO sind
- 15 daher nicht erfüllt. Die Privatklägerin hat mit dem Verzicht auf eine schriftliche Äusserung zur Sache innert der im Berufungsverfahren dafür gesetzten resp. erstreckten Frist und mit der nachfolgend beantragten Dispensation vom Erscheinen zur Berufungsverhandlung überdies zum Ausdruck gebracht, dass sie an der weiteren Behandlung des von ihr eingelegten Rechtsmittels nicht mehr interessiert ist. Zudem hat sie sich auch nach der Dispensation in keiner Weise zur Sache geäussert. Die Anschlussberufung der FIFA vom 11. November 2022 gilt daher von Gesetzes wegen als zurückgezogen. Diese Feststellung hat zur Folge, dass sich eine Stellungnahme der a.o. Berufungskammer zum Antrag der Beschuldigten, wonach auf die Anschlussberufung der FIFA vom 11. November 2022 nicht einzutreten sei (B.6), erübrigt. Nichtsdestotrotz ist auf die im erstinstanzlichen Verfahren bereits aufgeworfene Frage der Legitimation und gültigen Konstituierung der FIFA als Privatklägerin einzugehen, weil der Verteidiger von Blatter diese auch im zweitinstanzlichen Verfahren in Abrede stellt und unter Hinweis auf seine Eingabe vom 6. Dezember 2022 (CAR 1.400.034-037) anlässlich der Berufungsverhandlung erneut beantragt, die FIFA sei als Privatklägerin nicht zuzulassen (CAR 5.100.001-023 S. 5). Zur Begründung macht Blatters Verteidiger geltend, dass es für die Konstituierung der FIFA als Privatklägerin im vorliegenden Strafverfahren einen Beschluss des Vereinsvorstands oder einen Entscheid des Vereinspräsidenten brauche. Da dies nicht vorliege, sei die FIFA als Partei aus dem Rubrum zu streichen. Angesichts dieser Vorfrage hat die Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt zu überprüfen. 3.4 Die Vorinstanz hat sich aufgrund der Einwendungen der Beschuldigten mit der Frage der Legitimation der FIFA als Privatklägerin eingehend auseinandergesetzt und ist nach Darlegung der gesetzlichen Grundlagen sowie des konkreten Sachverhalts zum Schluss gekommen, dass die Vollmacht vom 7. März 2019, mit der Rechtsanwältin Catherine Hohl-Chirazi als Rechtsvertreterin der FIFA eingesetzt und zur Erhebung der Privatklage in deren Namen bevollmächtigt worden sei, von B. (Deputy Secretary General Administration) und C. (Chief Legal & lntegrity Officer), mithin von zwei laut Handelsregistereintrag im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung kollektiv zeichnungsberechtigten und zur Vertretung der FIFA legitimierten Kadermitarbeitern unterzeichnet worden sei. In den internen FIFA-Zuständigkeitsvorschriften sei nicht vorgesehen, dass es für die Erhebung einer Privatklage die Zustimmung einer übergeordneten Instanz, namentlich des Vereinsvorstands oder der Vereinsversammlung brauche, selbst wenn sich die Privatklage gegen den ehemaligen Präsidenten der FIFA richte. Die Rechtsvertreterin der FIFA habe daher mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 im Auftrag der FIFA der BA gegenüber rechtsgültig sowie frist- und formgerecht die Teilnahme am Strafverfahren gegen Blatter resp. – nach Ausdehnung des Strafverfahrens auf Platini – mit Eingabe vom 24. August 2021 auch gegen letzteren erklärt. Im Übrigen sei die gegen die Beschuldigten anhängig gemachte Privatklage bis
- 16 zum Urteil der Vorinstanz weder von der FIFA noch von ihren Organen zurückgezogen worden (TPF 266.930.022-024 E. 1.2). 3.5 Das Berufungsgericht teilt die Sichtweise der Vorinstanz und schliesst sich den erstinstanzlichen Erwägungen an. Dabei ist insbesondere die Feststellung hervorzuheben, dass die von der FIFA-Rechtsvertreterin gestützt auf die «Power of Attorney» (BA 15.101-0098) mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 (BA 15.101- 0289) gegen Blatter resp. mit Eingabe vom 24. August 2021 (BA 15.101-767 ff.) gegen Platini anhängig gemachte Privatklage von der FIFA resp. ihren Organen nicht zurückgezogen worden ist. Mit diesem Festhalten an der Privatklage während des gesamten Strafverfahrens hat die FIFA ihre Zustimmung zum Vorgehen von Rechtsanwältin Catherine Hohl-Chirazi unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Selbst wenn also von einer mangelhaften Vertretungsvollmacht resp. einer fehlenden Ermächtigung zur Stellvertretung ausgegangen werden müsste, wäre angesichts dieses Festhaltens an der Privatklage von einer stillschweigenden bzw. konkludenten Genehmigung der FIFA im Sinne von Art. 38 OR auszugehen (WATTER, BSK OR I, 7. Aufl. 2020, Art. 38 OR N 8a). Im vorliegenden Berufungsverfahren hat die Vertreterin der FIFA zudem mit Eingabe vom 7. August 2024 (CAR 4.200.272) eine neue Vollmacht (CAR 4.200.273) eingereicht, die am 10. Juli 2024 von C. und EE. unterzeichnet und bis zum Schluss der Berufungsverhandlung von der FIFA nicht zurückgezogen worden ist. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition Die BA hat mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 (CAR 1.100.128-134) vollumfängliche Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz SK.2021.48 vom 8. Juli 2022 erklärt. Das erstinstanzliche Urteil wird damit sowohl im Schuld- und Strafpunkt als auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten. Das angefochtene Urteil ist folglich im Grundsatz umfassend zu überprüfen. In Anbetracht dessen, dass die BA keinerlei Begehren hinsichtlich der Zivilklage der FIFA stellt – wobei sie auch gar keine Herrschaft über diese hat – und die Anschlussberufung der FIFA – wie zuvor unter Erwägung 3 dargelegt – ohnehin als zurückgezogen gilt, erübrigt sich eine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils in diesem Punkt. Es kann vielmehr festgestellt werden, dass der Entscheid der Vorinstanz in Dispositivziffer IV., wonach die Zivilforderungen der FIFA gegen Blatter und gegen Platini auf den Zivilweg verwiesen werden, in Rechtskraft erwachsen ist.
- 17 - II. Materielle Erwägungen 1. Vorbemerkungen 1.1 Allgemeine Beweisgrundsätze / Grundsatz in dubio pro reo / Indizienbeweis 1.1.1 Die Strafbehörden, die gemäss dem in Art. 6 Abs. 1 StPO verankerten Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären haben, setzen zur Wahrheitsfindung sämtliche nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird indessen nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO). Art. 139 Abs. 2 StPO schränkt die gerichtliche Pflicht zur Beweisführung demnach wieder ein. Bestimmte Tatsachen müssen nicht bewiesen werden oder dürfen bereits vor dem Verfahren als bewiesen gelten. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt damit in engen Grenzen eine antizipierte Beweiswürdigung, die mit übergeordneten rechtsstaatlichen Garantien vereinbar ist, wenn das Gericht ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung davon ausgeht, dass seine aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gebildete Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Entscheid des Bundesgerichts (fortan: BGer) 6B_655/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.4.3; vgl. auch GLESS, BSK, 3. Aufl. 2023, Art. 139 StPO N 31; vgl. auch N 48 ff. und LANGENEGGER, Antizipierte Beweiswürdigung und die Ablehnungsgründe nach Art. 139 StPO, Entwicklung, Verhältnis und Anwendung, Zürich - Basel - Genf 2023, S. 128 ff.). 1.1.2 Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Das Gericht soll frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht. Es trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, die für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Massgebend ist allein dessen Stichhaltigkeit. Das Gericht ist schliesslich bei der Würdigung der Beweise nicht nur an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden, sondern darf sich auch von seiner eigenen Intuition leiten lassen (TOPHINKE, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N 60; vgl. auch BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 1.1.3 Der Nachweis des «angeklagten» Sachverhalts kann mittels direkten oder indirekten Beweises erbracht werden. Bei Letzterem, dem sog. lndizienbeweis wird
- 18 aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGer 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des BStGer SK.2018.26 vom 9. August 2018 E. 3.4.4.4). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4). 1.1.4 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der «angeklagten» Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 2 EMRK). Der Grundsatz in dubio pro reo verbietet demnach, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion (Alternativsachverhalt) vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld der angeklagten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, mithin Beweise dafür vorliegen, dass sie den ihr zur Last gelegten Straftatbestand mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv erfüllt hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht (TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 StPO N 83). Was die beschuldigte Person gewusst und gewollt oder in Kauf genommen hat, gehört zum subjektiven Tatbestand. Beweggründe eines Täters sowie Motivationszusammenhänge sind Bestandteil der Sachverhaltsabklärung, wobei sie als innere Vorgänge häufig nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände erschlossen werden können (Urteil des BStGer CA.2021.13 vom 21. Januar 2022 E. 1.2.1.1). 1.1.5 Nicht anwendbar ist der Grundsatz in dubio pro reo auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Das Gericht darf daher bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte Person günstigeren Beweis abstellen. Bei einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte vielmehr gegeneinander abwägen und – als Resultat dieses Vorgangs – das Beweisergebnis feststellen, das je nachdem ob die Widersprüche bereinigt werden können, als gesichert erscheint oder aber mit Unsicherheiten behaftet
- 19 bleibt. Die In-dubio-Regel kommt erst dann zur Anwendung, wenn alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und das – im Rahmen der freien Beweiswürdigung gewonnene – Beweisergebnis keinen zweifelsfreien Schluss darauf zulässt, dass sich die für einen Schuldspruch vorausgesetzten Tatsachen verwirklicht haben. Das Beweisergebnis kann namentlich deshalb zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird. Der Grundsatz in dubio pro reo verlangt auch in diesem Fall, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen. Ungewissheiten und ernsthafte Zweifel wirken sich zum Nachteil des Staates aus, der mit der Anklage den Strafanspruch der Rechtsgemeinschaft geltend macht und bei Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen die entsprechenden Folgen trägt (TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 StPO N 78 und BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2.). Die In-dubio-Regel übernimmt damit die Funktion eines Korrektivs hinsichtlich des rechtstatsächlichen Phänomens, dass die Anklagebehörde mit Blick auf die am Anfang der Untersuchung stehende Schuldhypothese sowie den im Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz in dubio pro duriore geneigt sein kann, belastende Tatsachen stärker zu gewichten als entlastende, und die Gerichte anschliessend aus entscheidungspsychologischen Gründen dazu tendieren, Informationen, welche die Anklage bestätigen, zu überschätzen und gegen die Schuldhypothese sprechende Informationen zu unterschätzen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.6). 1.2 Beweisgrundsätze im Berufungsverfahren / Hinweis auf Art. 82 Abs. 4 StPO 1.2.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind. Das Beweisverfahren vor dem Berufungsgericht wird damit eingeschränkt. Es geht im Berufungsverfahren nur noch um Beweisergänzungen. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren nur dann zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO) oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis des Beweises für die Urteilsfällung notwendig erscheint (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 389 StPO N 1). So ist etwa eine kürzere oder längere Einvernahme der beschuldigten Person auch zweitinstanzlich in aller Regel geboten (KELLER, BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 389 StPO N 2). Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO nur, wenn dies in der Sache erforderlich ist. Der Nutzen der zusätzlichen Beweiserhebung muss erkennbar sein (LANGENEGGER, a.a.O., S. 250). Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und
- 20 - Beweise somit zulässig, was sich aus dem Charakter der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel ergibt (Art. 398 Abs. 2 StPO) und aufgrund des Untersuchungs- und Wahrheitsgrundsatzes auch geboten ist (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 389 StPO N 7 und Art. 398 StPO N 7). Beweisanträge sind im Berufungsverfahren – Noven vorbehalten – in der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO) oder spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens zu stellen (BGE 143 IV 214 E. 5.4). 1.2.2 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht mit Blick auf die Prozessökonomie für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei neuen tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringen entfällt die Möglichkeit des Verweises (STOHNER, BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 82 StPO N 13). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten lässt und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1; vgl. auch BGer 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). 1.3 Würdigung der Aussagen von Beschuldigten und Zeugen 1.3.1 Erfolgt die Beweisführung gestützt auf die Aussagen von Beteiligten, ist zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen zu unterscheiden. Während sich die Glaubwürdigkeit einer Person an ihrer Persönlichkeit, ihren möglichen Motiven und der Aussagesituation abschätzen lässt, ist die Glaubhaftigkeit einer Aussage nach ihrem Inhalt zu bestimmen. Je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (ZWEIDLER, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt untergeordnete Bedeutung zu, da niemand immer die Wahrheit sagt und keiner immer lügt. Die «Glaubwürdigkeit der Person» stellt somit keine überdauernde Eigenschaft dar und darf nicht Gegenstand der Untersuchung sein. Es ist daher immer nur die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen und Beschuldigten zum konkreten Sachverhalt zu beurteilen (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 2; vgl. auch BGer 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4. und BGE 133 I 33 E. 4.3). 1.3.2 Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen; dabei hat auch eine Einordnung sogenannter
- 21 - Warnmerkmale zu erfolgen (vgl. LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Einführung in die Aussagepsychologie, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 46 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in plädoyer 2/1997, S. 33 ff.). Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung so vorgenommen, als das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird (BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass sich diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt bzw. mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Dann gilt die Alternativhypothese, dass die Aussage also wahr ist (BGer 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3 und BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind demnach in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschaussage abzuwägen (vgl. DITTMANN, a.a.O., S. 34 f.). 1.3.3 Folgende Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, Homogenität, ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener sowie nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, räumlich-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage
- 22 der aussagenden Person miteinzubeziehen (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in AJP 11/2011, S. 1424 ff.). 1.3.4 Bei der Würdigung einer Aussage hat das Gericht anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die in Frage stehende Sachdarstellung überzeugend ist. Der Grundsatz in dubio pro reo zwingt dabei nicht dazu, jede entlastende Angabe der beschuldigten Person, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. BGer 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein «Gegenbeweis» der Strafbehörden ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen oder wenn die beschuldigte Person sie sonst wie glaubhaft macht. Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 10 StPO N 2a; Urteil des BStGer CA.2021.13 vom 21. Januar 2022 E. 1.2.1.2). 1.4 Grundsätze des Vertragsrechts 1.4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 OR ist für den Abschluss eines Vertrags die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. Diese Willenserklärung kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein (Art. 1 Abs. 2 OR). Die Parteien sind somit grundsätzlich frei, in welcher Form sie ihren Verpflichtungswillen kundtun. Art. 11 Abs. 1 OR sieht vor, dass Verträge zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form bedürfen, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt. Diese Bestimmung statuiert das Prinzip der Formfreiheit der Rechtsgeschäfte, das seinerseits ein wesentliches Element der in Art. 19 Abs. 1 OR geregelten Vertragsfreiheit darstellt und Ausfluss der Privatautonomie ist (WIE- GAND/HURNI, KUKO OR, 1. Aufl. 2014, Art. 11 OR N 1). Ohne Formvorschrift kann ein Vertrag demnach entweder schriftlich, durch mündliche Übereinkunft oder konkludente Willensäusserung zustande kommen. Massgebend ist nur, dass die Willenserklärungen der Parteien übereinstimmend sind. Haben die Parteien ihre wechselseitigen Erklärungen so verstanden, wie sie von der Gegenseite gemeint waren, liegt ein sog. natürlicher oder tatsächlicher Konsens vor (WIEGAND/HURNI, a.a.O., Art. 1 OR N 4 f.). Die Parteien können den ursprünglich geschlossenen Vertrag – wiederum durch übereinstimmende Erklärungen – auch abändern oder durch weitere Vereinbarungen ergänzen. Aufgrund der Vertragsfreiheit, d.h. der Freiheit jeder Person, innerhalb der Schranken des Gesetzes Verträge jeder Art und jedem beliebigen Inhalt abzuschliessen (HERZOG, KUKO OR, 1. Aufl. 2014, Art. 19 OR N 1), und der Formfreiheit kann ein bestehender Vertrag jederzeit im
- 23 gegenseitigen Einvernehmen mündlich, schriftlich oder gar konkludent angepasst oder erweitert werden. So können die Parteien neben einem schriftlich abgefassten Vertrag weitere mündliche Abreden treffen, die aufgrund gemeinsamer Übereinkunft ebenfalls Vertragsbestandteil werden. Ist eine besondere Formvorschrift für Abschluss und Vertragsänderung vorbehalten worden, gilt gemäss Art. 16 Abs. 1 OR jedoch die Vermutung, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen. Die gewillkürte Form dient dabei in aller Regel der Beweissicherung (WIEGAND/HURNI, a.a.O., Art. 16 OR N 1). Werden die vertraglichen Leistungen trotz Nichteinhaltung der Form aber über eine längere Zeitdauer vorbehaltlos erbracht bzw. von den Parteien widerspruchslos entgegengenommen, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer konkludenten Zustimmung zur Vertragsänderung und damit verbunden von einem konkludenten Verzicht auf den Formvorbehalt auszugehen (RIEMER-KAFKA, Einseitige Arbeitszeitveränderungen durch den Arbeitgeber, in AJP 2017 S. 319). 1.4.2 Wer eine Forderung aus Vertrag behauptet, hat das Zustandekommen des Vertrags und dessen Inhalt, wozu insbesondere die allenfalls strittige Vergütung zählt, zu beweisen. Die beweispflichtige Partei kann sich zum Beweis des Vertrags auf einen tatsächlichen oder einen normativen, in Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ermittelten Konsens berufen (JUNGO, Zürcher Kommentar, Beweislast, 3. Aufl. 2018, Art. 8 ZGB N 391 f.). Angesichts des Grundprinzips der vertragsrechtlichen Inhalts- oder Gestaltungsfreiheit ist der so zustande gekommene Vertrag mit den konkreten, mündlichen und/oder schriftlichen Vereinbarungen der Parteien gültig, solange diese nicht gegen zwingende resp. unabänderliche Vorschriften, die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder gegen das Recht auf Persönlichkeit verstossen (HERZOG, a.a.O., Art. 19 OR N 4 ff.). 2. Hinreichender Tatverdacht und Verwertbarkeit der Beweismittel 2.1 Einwände der Beschuldigten und Erwägungen der Vorinstanz 2.1.1 Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Beschuldigten die Frage aufgeworfen, ob für die Erhebung einer Anklage überhaupt ein hinreichender Tatverdacht vorgelegen habe und ob die Beweise anlässlich der Edition vom 27. Mai 2015 rechtmässig erhoben worden und mithin verwertbar gewesen seien. So hat insbesondere der Verteidiger von Platini unter Hinweis auf die Angaben des damaligen Verfahrensleiters Olivier Thormann anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach der FIFA-Finanzdirektor D. ihn an der begleiteten Edition vom 27. Mai 2015 auf die Zahlung vom 1. Februar 2011 von CHF 2 Millionen aufmerksam gemacht habe, moniert, dass unklar sei, wie die Bundesanwaltschaft von der inkriminierten Zahlung erfahren habe (TPF 266.721.484 ff.).
- 24 - 2.1.2 Die Vorinstanz hat sich eingehend mit diesem Einwand auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass es im vorliegenden Fall genügend Anhaltspunkte gegeben habe, um eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Die tatbezogenen Verdachtsmomente würden sich aus den Unterlagen, die anlässlich der begleiteten Edition vom 27. Mai 2015 beschlagnahmt und nicht versiegelt worden seien, ergeben. Darin werde zusammengefasst festgehalten, dass die FIFA am 1. Februar 2011 einen Betrag von CHF 2 Millionen zugunsten von Platini für dessen in den Jahren 1998-2002 erbrachte Tätigkeit für die FIFA bezahlt habe. Diese Zahlung wirke, wie im Entwurf der Eröffnungsverfügung ausgeführt werde, bereits aufgrund der Höhe des ausbezahlten Betrags sowie der zeitlich lang zurückliegenden Dauer der angeblich damit vergüteten Dienstleistungen Platinis verdächtig. Verdachtserhöhend wirke sich zudem der Umstand aus, dass der Zahlungsgrund aus den damaligen Unterlagen nicht klar ersichtlich gewesen sei (TPF 266.930.032 f., E. 1.4.3.2). Was die täterbezogenen Verdachtsmomente betreffe, so sei es nachvollziehbar, dass die Untersuchung zunächst nur gegen Blatter eröffnet worden sei. Aus den beschlagnahmten Unterlagen und den öffentlich zugänglichen Medienberichten sei ersichtlich gewesen, dass es sich bei der von Platini in den Jahren 1998-2002 erbrachten und mit den CHF 2 Millionen vergüteten Tätigkeit um Beraterdienstleistungen zugunsten des damaligen FIFA- Präsidenten Blatter gehandelt habe. Da Blatter sodann über eine entsprechende Zeichnungsberechtigung für die FIFA verfügt habe, sei damals nur er als mutmasslicher Täter in Frage gekommen. Für die Ausdehnung der Strafuntersuchung auf Platini sei sodann ebenfalls ein hinreichender Tatverdacht zu bejahen, zumal er die inkriminierte Zahlung erhalten habe (TPF 266.930.033 f., E. 1.4.3.3). Zur Frage der Verwertbarkeit der verdachtsbegründenden Unterlagen führt die Vorinstanz aus, dass sich die Eröffnung der Strafuntersuchung am 24. September 2015 auf ein FIFA-internes Factsheet betreffend Platini, ein FIFA-internes Accountsheet betreffend Platini sowie zwei Schreiben der FIFA an Platini vom 30. Oktober 2009 und 19. November 2012 abgestützt habe. Aus diesen vier Unterlagen, die in einem an der begleiteten Edition vom 27. Mai 2015 von den Vertretern der FIFA übergebenen blauen Ordner mit der Aufschrift «EXCO 2009- 2011» gelegen seien, gehe hervor, dass die FIFA am 1. Februar 2011 einen Betrag von CHF 2 Millionen zugunsten von Platini für dessen in den Jahren 1998- 2002 erbrachte Tätigkeit für die FIFA bezahlt habe. Im Factsheet betreffend Platini seien zudem dessen Geschäftsbeziehungen bei der Bank A. vermerkt. Zu Beginn der begleiteten Edition vom 27. Mai 2015, die von 7:50 bis 21:30 Uhr gedauert habe, sei zwar auf der Bestätigung des Empfangs der Editions- und Beschlagnahmeverfügung vom 26. Mai 2015 von den Vertretern der FIFA handschriftlich «Wir erklären Siegelung» vermerkt worden. Im Verlauf der begleiteten Edition sei diese vorläufig erklärte Siegelung jedoch insoweit präzisiert worden, als sie bei einigen Unterlagen konkret bekräftigt bzw. wiederholt, bei anderen hingegen widerrufen worden sei. Keine Siegelung sei namentlich für den blauen
- 25 - Ordner mit der Aufschrift «EXCO 2009-2011» erklärt worden, so dass die darin befindlichen Unterlagen folglich für die am 24. September 2015 formell verfügte Eröffnung der Untersuchung gegen Blatter verwertbar gewesen seien. Im Anschluss an die begleitete Edition vom 27. Mai 2015 habe die BA von der Bank A. mit Verfügung vom 23. Juli 2015 die Herausgabe von Bankunterlagen zu den im vorgenannten Factsheet betreffend Platini vermerkten Bankkonten verlangt. Diese Unterlagen seien mit Schreiben der Bank A. vom 28. Juli 2015 inkl. einer für das Kundendossier von Platini erstellten internen Notiz vom 23. März 2011 übermittelt worden. Mit Verfügung vom 9. September 2015 habe die BA von der Bank A. weitere Unterlagen zur Identifizierung der inkriminierten Zahlung an Platini verlangt. Aus der Chronologie der Verfahrenshandlungen ergebe sich, dass die Zahlung vom 1. Februar 2011 von CHF 2 Millionen an Platini spätestens am 9. September 2015 in den Fokus der Ermittlungen der BA gerückt sei, als spezifische Bankunterlagen von der Bank A. hierzu verlangt worden seien. Unklar bleibe jedoch, wann und aufgrund welcher Ursache die BA von der inkriminierten Zahlung erfahren habe, insbesondere ob die Transaktion bereits am Tag der begleiteten Edition vom 27. Mai 2015 aufgrund eines Hinweises von D. – wie der ehemalige Verfahrensleiter Olivier Thormann als Zeuge ausgesagt habe, was von D. indes bestritten werde – bekannt geworden sei. Ohne die Szenarien eines allfälligen Hinweisgebers eindeutig ausschliessen zu können, spreche die vorgenannte Chronologie eher dafür, dass die BA die inkriminierte Zahlung auch ohne entsprechenden Hinweis entdeckt hätte. Wenn die BA nämlich bereits am 27. Mai 2015 oder anlässlich des nicht protokollierten Treffens vom 8. Juli 2015 auf die besagte Zahlung aufmerksam gemacht worden wäre, hätte sie schon mit ihrer ersten Verfügung vom 23. Juli 2015 und nicht erst mit Verfügung vom 9. September 2015 spezifische Auskünfte und Detailbelege zur inkriminierten Zahlung bei der Bank A. verlangt. Die Vorinstanz hat die Frage, ob die BA explizit auf die Zahlung hingewiesen worden ist, schliesslich offengelassen, weil im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs eine grosse Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die BA unabhängig von einem mangels Protokollierung allenfalls nicht verwertbaren Hinweis aufgrund der am 27. Mai 2015 sichergestellten, nicht versiegelten und demnach verwertbaren Unterlagen, namentlich aufgrund der vorgenannten vier Dokumente betreffend Platini im blauen Ordner mit der Aufschrift «EXCO 2009-2011», auf die inkriminierte Zahlung gestossen wäre (TPF 266.930.028 ff., E. 1.4.3.1).
- 26 - 2.2 Rügen der Berufungsgegner im Berufungsverfahren zum Tatverdacht etc. 2.2.1 Der hinreichende Tatverdacht und die Verwertbarkeit der Beweismittel werden auch im Berufungsverfahren thematisiert. So hält der Verteidiger von Platini in der Berufungsantwort vom 14. Oktober 2024 fest, dass die Frage der Unabhängigkeit und Rechtmässigkeit der Ermittlungen für ihn auch im Berufungsverfahren einen zentralen Punkt darstelle. Es gebe ernsthafte Zweifel an der Objektivität der Ermittlungen. Die Siegelung und Entsiegelung der FIFA-Daten seien unter fragwürdigen Umständen erfolgt. Aufgrund dieser Verfahrensmängel erachte er die von der BA vorgelegten Beweise als unverwertbar (CAR 4.200.296-307 S. 2 ff.). An der Berufungsverhandlung stellt er sodann in Abrede, dass es im vorliegenden Fall genügend Hinweise für einen Anfangstatverdacht gegeben habe, und weist erneut darauf hin, dass die Zeugen D. und Olivier Thormann im erstinstanzlichen Verfahren widersprüchliche Angaben dazu gemacht hätten. Schliesslich macht er unter Berufung auf die Aussagen von Olivier Thormann im Berufungsverfahren sowie auf ein neues Dokument mit dem Titel «Aktualisiertes Original-Verzeichnis nach Entsiegelungsverfahren vom 26.06.2015» geltend, dass die am 27. Mai 2015 sichergestellten Unterlagen umfassend gesiegelt gewesen seien und die Verfahrenseröffnung damit aufgrund von versiegelten Dokumenten erfolgt sei (CAR 5.200.152-214 S. 9 ff. und S. 33 ff.). 2.2.2 Mit Verfügung vom 14. November 2024 (CAR 4.200.322-351) ist der Antrag von Platini, Olivier Thormann sowie D. anlässlich der Berufungsverhandlung erneut als Zeugen einzuvernehmen, gutgeheissen und deren Vorladung zur Berufungsverhandlung angeordnet worden. An der Verhandlung vor der a.o. Berufungskammer sind beide Zeugen nochmals – jeweils unter Bezugnahme auf ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren – zum Ablauf der Edition vom 27. Mai 2015, insbesondere zur Übergabe des blauen Ordners mit der Aufschrift «EXCO 2009- 2011» sowie zur offenen Frage nach einem diesbezüglichen Hinweis von D. an Olivier Thormann einvernommen worden. 2.3 Erwägungen der a.o. Berufungskammer zum Tatverdacht etc. 2.3.1 D. gibt anlässlich der Einvernahme vor der a.o. Berufungskammer vom 3. März 2025 zu Protokoll, dass er an der Edition vom 27. Mai 2015 Olivier Thormann keinen Hinweis auf die Zahlung der FIFA an Platini vom 1. Februar 2011 und auch keine Aktennotiz dazu gegeben habe. Es sei damals darum gegangen, die Informationsanfragen der BA abzuarbeiten und ihr die verlangten Dokumente zu übergeben. Da die fragliche Zahlung seiner Meinung nach in Ordnung gewesen sei, habe es auch überhaupt keinen Anlass gegeben, Olivier Thormann speziell darauf hinzuweisen. Zur Frage nach der anderweitigen Darstellung des ehemaligen Verfahrensleiters erklärt D., es sei damals ein langer Tag gewesen und viele
- 27 - Dokumente seien übergeben worden. Es könne daher sein, dass sich Olivier Thormann vielleicht nicht mehr genau erinnere. Im Übrigen habe der ehemalige Verfahrensleiter auch gar keinen spezifischen Hinweis von ihm gebraucht, da die Details bei einem Blick in die Unterlagen ersichtlich gewesen seien (CAR 5.300.012-021 S. 6 f.). 2.3.2 Olivier Thormann erklärt anlässlich seiner Einvernahme vom 4. März 2025 vor zweiter Instanz auf konkrete Frage hin, dass er an der Edition vom 27. Mai 2015 von D. einen blauen Ordner mit Unterlagen betreffend die EXCO-Mitglieder erhalten habe. In diesem Zusammenhang habe er den Begriff «Aktennotiz» gebraucht. Eigentlich habe er damit das Blatt resp. die Liste mit den Informationen über die Zahlungen gemeint, die Platini in demjenigen Jahr von der FIFA erhalten habe, das für die BA aufgrund der WM-Vergabe relevant gewesen sei. Dazu habe er von D. auch den Hinweis erhalten. Auf die Bemerkung des Vorsitzenden hin, dass D. dies in Abrede stelle, führt Olivier Thormann aus, er sei mehrfach zu diesem Thema befragt worden und habe immer ausgesagt, dass er sich daran erinnern könne, auch wenn dies andere nicht mehr könnten. Zudem sei auch von anderen Leuten bestätigt worden, dass diese Zahlung durchaus ein Gesprächsthema innerhalb der FIFA gewesen sei. Auch die Tatsache, dass an der Edition vom 27. Mai 2015 ein Abteilungsleiter auf ihn persönlich zugekommen sei, statt wie zuvor kommuniziert über die dafür vorgesehene Erfassungsstrasse zur Bundeskriminalpolizei (fortan: BKP) zu gelangen, sei ziemlich aussergewöhnlich gewesen. Nachdem er seinen assistierenden Staatsanwalt darauf hingewiesen habe, dass es da noch ein Thema gebe, das angeschaut werden müsse, habe er die an ihn persönlich ausgehändigten Unterlagen dann selbst an die BKP übergeben. Auf die Frage des Verteidigers von Platini, weshalb dieser Vorgang resp. der Hinweis von D. nirgends protokolliert worden sei, erklärt der Zeuge, dass dies nicht verfahrensrelevant gewesen sei, sondern nur, dass die von der FIFA eingereichten Akten, auch wenn dies wegen der Übergabe an ihn persönlich über Umwege erfolgt sei, von der BKP richtig sichergestellt und erfasst worden seien. Auf die Anschlussfrage, weshalb er in der späteren, von ihm selbst durchgeführten Einvernahme von D. vom 25. September 2015 nichts zu diesem Hinweis gefragt habe, gibt Olivier Thormann zu Protokoll, dass er in seiner Eigenschaft als Staatsanwalt ein Verfechter des Verbots von «Leading Questions» gewesen sei und daher in seinen Einvernahmen nichts thematisiert habe, das nicht aktenkundig gewesen sei. Mit Bezug auf die weiteren Fragen betreffend die Siegelung der anlässlich der Edition vom 27. Mai 2015 beschlagnahmten Unterlagen führt Olivier Thormann zunächst aus, dass die verschiedenen Entsiegelungsprotokolle in den Akten korrekt wiedergegeben worden seien. Was sodann das neue, von Platinis Verteidiger anlässlich seiner Einvernahme unterbreitete Dokument mit der Überschrift «Aktualisiertes Original-Verzeichnis nach Entsiegelungsverfahren vom 26.06.2015» (CAR 5.300.067-069) betreffe, so müsse es ein Protokoll dazu
- 28 geben. Am Tag der Edition selbst seien die Akten grosszügig bzw. auf Empfehlung der FIFA-Anwälte vollumfänglich gesiegelt und danach Teilentsiegelungsübungen durchgeführt worden. Er gehe dabei – wie Olivier Thormann abschliessend zu Protokoll gibt – davon aus, dass aufgrund der späteren Entsieglung auch die hier relevanten Akten zunächst versiegelt gewesen seien (CAR 5.300.036- 046 S. 6 ff.). 2.3.3 Angesichts dieser Aussagen ist zunächst festzustellen, dass die Zeugen auch im zweitinstanzlichen Verfahren konträre Angaben zur Frage machen, ob an der Edition vom 27. Mai 2015 ein konkreter Hinweis auf die inkriminierte Zahlung der FIFA an Platini erfolgt sei oder nicht. Während D. erneut bestreitet, Olivier Thormann auf die besagte Zahlung, die seiner Meinung nach in Ordnung und mithin auch nicht besonders erwähnenswert gewesen sei, hingewiesen zu haben, erklärt der damalige Verfahrensleiter, dass er sich an einen solchen Hinweis erinnern könne. Der im erstinstanzlichen Verfahren aufgetauchte Widerspruch kann somit auch im Berufungsverfahren nicht aufgelöst werden, was angesichts der Tatsache, dass seit der fraglichen Edition vom 27. Mai 2015 fast 10 Jahre vergangen sind, nicht weiter verwundert und vorliegend auch nicht entscheidend ist. Im Ergebnis kann diese Frage nämlich – wie bereits die Vorinstanz richtig festgehalten hat – offenbleiben, weil im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs davon auszugehen ist, dass die BA aufgrund der am 27. Mai 2015 sichergestellten Unterlagen, namentlich aufgrund der bekannten vier Dokumente betreffend Platini im blauen Ordner mit der Aufschrift «EXCO 2009-2011» (TPF 266.262.2.918; BA B07.201.002-0103 ff.), mit grosser Wahrscheinlichkeit und unabhängig von einem allfälligen, wegen mangelnder Protokollierung nicht verwertbaren Hinweis auf die inkriminierte Zahlung gestossen wäre. Die Edition vom 27. Mai 2015 ist damals – wie sich aus der Kurzbegründung der Verfügung der BA vom 26. Mai 2015 betreffend Edition und Beweismittelbeschlagnahme (TPF 266.262.2.875 f.) ergibt – mit dem Ziel durchgeführt worden, Zahlungen der FIFA, die im Zusammenhang mit den Vergaben der WM 2018 und 2022 an die Mitglieder ihres Exekutivkomitees erfolgt sind, aufzufinden. Mit der Überreichung des erwähnten blauen Ordners muss für die BA angesichts des Ermittlungsauftrags klar gewesen sein, dass die darin befindlichen Factsheets über die Exekutivkomitee-Mitglieder mit den an sie erfolgten Entschädigungen genau und prioritär zu sichten sind. Dabei wird gerade die Zahlung an Platini im Betrag von CHF 2 Millionen besonders aufgefallen sein (BA B07.201.002-0107), sodass gar kein expliziter, wie auch immer motivierter Hinweis darauf erforderlich gewesen ist. Dies wird im Übrigen durch die Aussagen von D. im zweitinstanzlichen Verfahren genauso bestätigt (CAR 5.300.012-021 S. 7). 2.3.4 In Bezug auf die Siegelung der beschlagnahmten Akten ist sodann festzuhalten, dass auf der zu Beginn der Edition vom 27. Mai 2015 von den Vertretern der
- 29 - FIFA, E. und D., unterschriebenen Bestätigung des Erhalts der Verfügung vom 26. Mai 2015 betreffend Edition und Beweismittelbeschlagnahme (TPF 266.262.2.874 ff.) zwar zunächst «Wir erklären Siegelung» vermerkt worden ist (TPF 266.262.2.877). Wie sich aber aus dem Editionsprotokoll vom 27. Mai 2015 und den dazugehörenden Verzeichnissen über die sichergestellten Gegenstände (TPF 266.262.2.893 ff.) sowie aus dem Bericht über den Vollzug der Edition vom 2. Juni 2015 (TPF 266.262.2.881 ff.) ergibt, ist diese vorläufig erklärte Siegelung im Verlauf der Edition präzisiert und nur in Bezug auf einen Teil der konkret übergebenen Unterlagen bestätigt worden. Keine Siegelung ist namentlich für den blauen Ordner mit der Aufschrift «EXCO 2009-2011» (TPF 266.262.2.902) bzw. dessen Inhalt erklärt worden. Daran vermag weder die anderweitige Aussage von Olivier Thormann, wonach an der Edition für sämtliche beschlagnahmten Akten integral Siegelung erklärt worden sei (CAR 5.300.036- 046 S. 9 ff.), noch das anlässlich der Berufungsverhandlung von Platinis Verteidiger eingereichte Dokument mit dem Titel «Aktualisiertes Original-Verzeichnis nach Entsiegelungsverfahren vom 26.06.2015» etwas zu ändern. Die Aussage des Zeugen kann sich gar nicht auf den blauen Ordner mit den für das vorliegende Verfahren massgeblichen Unterlagen beziehen, weil sie dem klaren Hinweis im bereits erwähnten Verzeichnis über die sichergestellten Gegenstände vom 27. Mai 2015 (TPF 266.262.2.902), das von Marco Villiger, dem damaligen Leiter Rechtsdienst der FIFA, unterzeichnet worden ist, widerspricht und sich damit als aktenwidrig erweist. In Anbetracht, dass seit der Edition bald 10 Jahre vergangen und die damaligen Vorgänge in diversen Verfahren mit jeweils unterschiedlichem Fokus thematisiert worden sind, erscheint es nicht weiter erstaunlich, dass sich Olivier Thormann nicht mehr an alle Details korrekt erinnern kann, was er im Übrigen selbst implizit einräumt, indem der Zeuge seinen Depositionen entsprechende Anmerkungen, wie etwa «Irrtum vorbehalten …» oder «in meiner Erinnerung» (CAR 5.300.036-046 S. 9) voranstellt und damit von sich aus eine gewisse Unsicherheit zum Ausdruck bringt. Auf seine Angaben zur Siegelung kann daher nicht abgestellt werden, weil sie zumindest in gewissen Punkten erwiesenermassen nicht mit den Tatsachen übereinstimmen. Zum Dokument mit dem Titel «Aktualisiertes Original-Verzeichnis nach Entsiegelungsverfahren vom 26.06.2015» ist sodann festzuhalten, dass es darin um sichergestellte Gegenstände, wie etwa Harddisks und USB-Sticks, geht, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem für die vorliegende Verfahrenseröffnung relevanten Verzeichnis stehen. Zusammenfassend ist demnach – wie bereits die Vorinstanz und damit entgegen der Vorbringen bzw. Mutmassungen der Verteidigung – davon auszugehen, dass die im blauen Ordner enthaltenen Unterlagen an der Edition vom 27. Mai 2015 nicht versiegelt wurden und folglich für die am 24. September 2015 formell verfügte Eröffnung der Untersuchung gegen Blatter verwertbar waren.
- 30 - 3. Schuldpunkt 3.1 Anklagevorwurf und Standpunkt der Beschuldigten 3.1.1 Der zu beurteilende Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift der BA vom 29. Oktober 2021 (TPF 266.100.001 ff.). Gemäss Zusammenfassung im angefochtenen erstinstanzlichen Urteil wird Blatter und Platini in der Hauptsache Betrug vorgeworfen, indem sie aufgrund gemeinsamer Entschlussfassung und Planung sowie durch Zusammenwirken bei der Tatausführung Mitarbeitende der FIFA über den Bestand einer aus der von Platini in der Zeit von Juli 1998 bis Juni 2002 zugunsten des damaligen FIFA-Präsidenten Blatter erbrachten Beratertätigkeit resultierenden – in Wahrheit indes nicht bestehenden – Forderung in Höhe von CHF 2 Millionen getäuscht hätten. Erfolgt seien die Täuschungshandlungen einerseits durch mehrfache wahrheitswidrige mündliche Angaben von Blatter als damaliger FIFA-Präsident und von Platini als damaliger FIFA-Vizepräsident im Jahr 2010/2011, wonach sich die Forderung auf eine zwischen ihnen im Jahr 1998 mündlich abgeschlossene Vereinbarung stütze, sowie andererseits durch die von Platini vorgenommene Einreichung einer fiktiven Rechnung vom 17. Januar 2011 über CHF 2 Millionen und die von Blatter auf dieser Rechnung unterschriftlich vorgenommene Bestätigung der Forderung. Als Folge dieser arglistigen täuschenden Handlungen seien durch die mit der Abwicklung dieser angeblichen Forderung befassten und irrtümlicherweise von deren Bestand ausgehenden Mitarbeitenden der FIFA am 1. Februar 2011 von einem Konto der FIFA CHF 2 Millionen auf ein Konto von Platini sowie am 24. März 2011 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von CHF 229’126.00 zugunsten von Platini an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich überwiesen worden. In der Höhe der genannten Beträge seien die FIFA geschädigt und Platini unrechtmässig bereichert worden. Eventualiter wird den Beschuldigten vorgeworfen, sich der Veruntreuung (Blatter) bzw. der Gehilfenschaft dazu (Platini) oder subeventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Blatter) bzw. der Gehilfenschaft dazu (Platini) strafbar gemacht zu haben (TPF 266.930.035 Ziff. 2.1). Den beiden Beschuldigten wird zudem Urkundenfälschung vorgeworfen, indem Platini am 17. Januar 2011 und Blatter am 18. Januar 2011 die vorgenannte, für die Buchhaltung der FIFA bestimmte Rechnung unterschrieben und damit deren unrichtigen Inhalt bekräftigt hätten. Mit der Einreichung und Unterzeichnung der Rechnung hätten die Beschuldigten die mit der Abwicklung der Zahlung befassten Mitarbeitenden der FIFA über den wahren Hintergrund der Leistung täuschen wollen und die Auszahlung der CHF 2 Millionen und der Sozialversicherungsbeiträge von CHF 229’126.00 angestrebt (TPF 266.930.035 Ziff. 2.1.1).
- 31 - 3.1.2 Die Beschuldigten machen demgegenüber zusammengefasst geltend, sie hätten mündlich vereinbart, dass Platini im Anschluss an die Wahl von Blatter zum FIFA- Präsidenten als Berater für ihn tätig und dafür mit CHF 1 Million jährlich entschädigt werden solle. Da die FIFA damals nicht über ausreichende Mittel zur Zahlung dieser Entschädigung verfügt habe, sei dann im schriftlichen Vertrag vom 25. August 1999 eine Teilzahlung von CHF 300'000.00 pro Jahr vereinbart und die Begleichung der zuvor mündlich abgemachten Summe auf später verschoben worden. Bei der von Platini am 17. Januar 2011 in Rechnung gestellten Forderung in Höhe von CHF 2 Millionen handle es sich daher um eine aufgeschobene Lohnzahlung von jährlich CHF 500'000.00 für dessen Beratertätigkeit in den Jahren 1998-2002, die ihm nebst der Entschädigung aus dem schriftlichen Vertrag vom 25. August 1999 von CHF 300'000.00 pro Jahr aufgrund der zwischen Blatter und Platini getroffenen mündlichen Vereinbarung zustehe (TPF 266.721.434 ff.; 266.721.490 ff.). 3.2 Erwägungen der Vorinstanz und Parteistandpunkte im Berufungsverfahren 3.2.1 Die Vorinstanz kam nach Würdigung aller Beweise und Indizien zum Schluss, dass es bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel gebe, ob sich der gemäss Anklageschrift umschriebene Sachverhalt tatsächlich verwirklicht habe. Demgegenüber könne der von den Beschuldigten vorgebrachte Alternativsachverhalt, wonach sie im Jahr 1998 vereinbart hätten, dass Platini für seine Beratertätigkeit zugunsten der FIFA bzw. ihres Präsidenten ab Juli 1998 mit jährlich CHF 1 Million vergütet werden solle, vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden. Blatter sei sowohl als Generalsekretär und – nach seiner Wahl am 8. Juni 1998 – auch als Präsident der FIFA einzelzeichnungsberechtigt und damit befugt gewesen, sich mit Platini rechtsgültig über diese Entschädigung für dessen Beraterdienste zu einigen. Durch die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Beschuldigten sei eine mündliche Vereinbarung zwischen der FIFA und Platini gültig zustande gekommen und gestützt darauf von diesem für seine Beratertätigkeit eine Vergütung von CHF 1 Million pro Jahr verlangt worden. Es gebe im schriftlichen Vertrag, der am 25. August 1999 zwischen der FIFA und Platini abgeschlossen worden sei, keine Anhaltspunkte dafür, dass die zuvor getroffene mündliche Vereinbarung damit aufgehoben oder ersetzt worden sei. Die mündlich vereinbarte Abrede betreffend die jährliche Vergütung von CHF 1 Million habe daher auch nach Abschluss des schriftlichen Vertrags vom 25. August 1999 ihre Gültigkeit behalten, sodass Platini zu Recht gestützt darauf eine jährliche Vergütung von CHF 1 Million für seine Beratertätigkeit verlangt habe. Da die FIFA bis zum 1. Februar 2011 erst eine Vergütung von CHF 1.2 Millionen für seine Beratertätigkeit in der Zeit von Juli 1998 bis Juni 2002 bezahlt habe, sei Platini im Zeitpunkt
- 32 der inkriminierten Zahlung von CHF 2 Millionen noch eine Restforderung gegenüber der FIFA von CHF 2.8 Millionen zugestanden. Die FIFA habe ihm die überwiesenen CHF 2 Millionen folglich geschuldet (TPF 266.930.086 ff. E. 3.5.3.3 ff.). 3.2.2 Die BA macht mit ihrer Berufung zum Schuldpunkt zusammengefasst geltend, dass die Vorinstanz verschiedentlich falsche und aktenwidrige Feststellungen getroffen, ohne sachlichen Grund wichtige, entscheidrelevante Beweismittel und damit aktenmässig abgestützte Tatsachen nicht oder nicht richtig berücksichtigt und auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen habe (Berufungsbegründung CAR 4.200.203-267 Ziff. III. 2 f., IV. 1.2 ff. insb. 2.14.2 und V. 2 ff.; Plädoyer CAR 5.200.035-104). Die Bundesanwaltschaft hält entsprechend ihrer Anklage somit daran fest, dass die inkriminierte Zahlung von CHF 2 Millionen ohne rechtliche Grundlage geleistet worden sei und es sich bei der behaupteten mündlichen Vereinbarung lediglich um eine Schutzbehauptung der Beschuldigten handle, die zur Plausibilisierung der unrechtmässigen Zahlung aufgestellt worden sei. In Tat und Wahrheit stelle aber das Vorgehen der Beschuldigten ein strafrechtlich relevantes Verhalten dar, das insbesondere den Tatbestand des Betrugs erfülle. 3.2.3 Die Beschuldigten halten ebenfalls an ihrer Sachverhaltsversion fest, wonach sie im Jahr 1998 mündlich eine Entschädigung von CHF 1 Million pro Jahr für die Beratertätigkeit von Platini in den Jahren 1998-2002 vereinbart hätten, deren Begleichung jedoch aufgrund der damals schlechten finanziellen Situation der FIFA zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen sollte. 3.3 Beweisthema / Feststellung des unbestrittenen Sachverhalts 3.3.1 Unbestritten und damit nicht beweisbedürftig ist zunächst die Tatsache, dass Platini nach der Wahl von Blatter zum FIFA-Präsidenten – der genaue Beginn seines Engagements ist umstritten – bis zum 30. Juni 2002 als dessen Berater tätig gewesen ist (BA 11.101-0027). Feststeht sodann, dass Platini und die FIFA, vertreten durch Blatter, am 25. August 1999 einen schriftlichen Vertrag zur Regelung dieser Beratertätigkeit abgeschlossen haben, der rückwirkend auf den 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist (BA B07.301.002-0003 ff.). Als Entschädigung für Platini haben die Parteien in diesem Vertrag CHF 300'000.00 pro Jahr vereinbart. Die FIFA hat in der Folge für die Beratertätigkeit von Platini bis 30. Juni 2002 insgesamt CHF 1'050'000.00 gezahlt (BA 11.102-0017 f.). Ebenfalls unbestritten sind sodann die in der Anklageschrift als Täuschungshandlungen beschriebenen konkreten Aktionen der Beschuldigten, nämlich die Einreichung der Rechnung vom 17. Januar 2011 über CHF 2 Millionen durch
- 33 - Platini und die von Blatter als Vertreter der FIFA auf dieser Rechnung unterschriftlich erfolgte Bestätigung dieser Forderung (BA B07.301.002-0201 f.) sowie die in der Folge von der FIFA am 1. Februar 2011 in Auftrag gegebene Zahlung von CHF 2 Millionen (BA B08.101.059-0006 ff.) auf ein Konto von Platini und schliesslich die am 24. März 2011 ebenfalls zu seinen Gunsten erfolgte Überweisung der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von CHF 229’126.00 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (BA B07.201.115-0001 ff.). Damit steht fest, dass Platini für seine Beratertätigkeit, die unbestrittenermassen vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2002 und damit mindestens 3½ Jahre gedauert hat, die im schriftlichen Vertrag vom 25. August 1999 vereinbarte Entschädigung von total CHF 1'050'000.00 erhalten hat. Im Weiteren ist festzustellen, dass Platini mit Rechnung vom 17. Januar 2011 für diese Beratertätigkeit eine zusätzliche Entschädigung von insgesamt CHF 2 Millionen, zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, gefordert hat (BA B07.301.002-0201). Nach Eingang dieser Rechnung bei der FIFA hat Blatter diese am 18. Januar 2011 als Vertreter der FIFA unterzeichnet (BA B07.301.002-0202). Die FIFA hat daraufhin am 1. Februar 2011 einen Betrag von CHF 2 Millionen auf ein Konto von Platini (BA B08.101.059-0006 ff.) und am 24. März 2011 Sozialversicherungsbeiträge zugunsten von Platini in Höhe von CHF 229’126.00 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich überwiesen (BA B07.201.115-0001 ff.). Diese Tatsachen müssen somit nicht besonders bewiesen werden. 3.3.2 Strittig und damit Beweisthema ist folglich zum einen die Dauer der Beratertätigkeit von Platini, ob er also – wie von den Beschuldigten geltend gemacht – bereits im Jahr 1998 und mithin vor dem 1. Januar 1999, der im schriftlichen Vertrag als Datum des Inkrafttretens genannt wird, für die FIFA in massgeblichem und entschädigungswürdigem Umfang tätig gewesen ist. Zum anderen ist die Frage streitig, ob Blatter, als Vertreter der FIFA, und Platini nebst der im schriftlichen Vertrag vom 25. August 1999 erwähnten Entschädigung von CHF 300'000.00 mündlich eine weitere Vergütung für die Dienste von Platini von mindestens zusätzlichen CHF 500'000.00 pro Jahr gültig vereinbart, deren Bezahlung jedoch aufgeschoben haben. Ebenfalls umstritten ist schliesslich die Rechtmässigkeit der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von CHF 229’126.00, die als Folge der Vergütung von CHF 2 Millionen an Platini geleistet worden sind. 3.3.3 Im vorliegenden Fall steht das angeklagte Szenario des Betrugs, eventualiter der Veruntreuung resp. der ungetreuen Geschäftsführung, demjenigen einer vertragskonformen und strafrechtlich unproblematischen Zahlung von CHF 2 Millionen gegenüber. Für einen Schuldspruch der Beschuldigten wegen Betrugs, dem Hauptanklagepunkt, muss demnach zum einen deren Darstellung bezüglich des
- 34 mündlichen Vertrags betreffend die Beratertätigkeit von Platini widerlegt resp. bewiesen werden, dass es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung handelt und ausschliesslich der von den Parteien geschlossene schriftliche Vertrag vom 25. August 1999 massgebend sein kann. Zum anderen muss bewiesen werden, dass die Beschuldigten die Mitarbeitenden der FIFA in arglistiger Weise wissentlich und willentlich über den Bestand der von Platini für seine Beratertätigkeit in der Zeit von Juli 1998 bis Juni 2002 geltend gemachten und von Blatter genehmigten Forderung von CHF 2 Millionen getäuscht haben. 4. Zur mündlichen Vereinbarung zwischen der FIFA und Platini 4.1 Erwägungen der Vorinstanz – Würdigung der Aussagen der Beschuldigten 4.1.1 Die Vorinstanz des Bundesstrafgerichts hat in ihrem Urteil alle Beweise, die nach ihrem Dafürhalten im Zusammenhang mit der umstrittenen mündlichen Vereinbarung zwischen der FIFA und Platini massgebend sind, ausführlich dargelegt (TPF 266.930.050 ff. E. 3.5.2). Darauf wird im vorliegenden Urteil verwiesen, sofern aufgrund der konkreten Rügen der BA für die spezifische Überprüfung eine erneute detaillierte Wiedergabe des einen oder anderen Beweises nicht als erforderlich erscheint. 4.1.2 Bei der anschliessenden Würdigung der Beweise ist die Vorinstanz zunächst auf die einzigen direkten Beweise, die Aussagen der Beschuldigten zum geltend gemachten Abschluss der mündlichen Vereinbarung, insbesondere auf ihre Erstaussagen vom 25. September 2015 eingegangen und hat Folgendes dazu festgestellt: Die Beschuldigten hätten noch bevor ihnen der schriftliche Vertrag zwischen der FIFA und Platini vom 25. August 1999 vorgehalten worden sei, übereinstimmend geltend gemacht, dass Platini für seine Beratertätigkeit eine jährliche Vergütung von «1 Million», ohne die Währung zu präzisieren, verlangt habe. Ihre Aussagen seien auch dahingehend übereinstimmend, als vereinbart worden sei, die Vergütung in Schweizer Franken auszurichten. Dies sei zwar lediglich von Platini explizit zu Protokoll gegeben worden, ergebe sich aber implizit aus den Erstaussagen von Blatter, indem er bereits zu Beginn der ersten Einvernahme die Währung der in den Jahren 1998-2002 effektiv bezahlten Vergütung genannt habe. Die Beschuldigten hätten ferner übereinstimmend zu Protokoll gegeben, dass die jährliche Vergütung von CHF 1 Million damals aufgrund der finanziellen Situation der FIFA nicht habe bezahlt werden können und Platini deshalb nur CHF 500'000.00 (recte: CHF 300'000.00) pro Jahr erhalten habe. Unklarer seien die Erstaussagen darüber, was in Bezug auf die Differenz zwischen den geforderten CHF 1 Million und der effektiv bezahlten Vergütung vereinbart worden sei. Während Platini – laut seinen Aussagen – auf diesen Betrag nicht verzichtet habe und die Differenz folglich offengeblieben sei, habe sich Blatter zu
- 35 - Beginn seiner ersten Einvernahme nicht ausdrücklich dazu geäussert, sondern lediglich ausgesagt, dass Platini seine Beratertätigkeit dann dennoch – obwohl die jährliche Vergütung von CHF 1 Million nicht habe bezahlt werden können – aufgenommen habe. Zu dieser Thematik sei Blatter damals von der BA auch nicht ausdrücklich befragt worden. Auf die gleich im Anschluss daran gestellte Frage nach der Zahlung vom 1. Februar 2011 habe Blatter indes angegeben, dass es sich dabei um eine Zahlung für Platinis Beratertätigkeit in den Jahren 1998-2002 gehandelt habe. Gemäss Blatter habe Platini diesen Betrag für seine Beratertätigkeit mit der Begründung geltend gemacht, dass er entgegen der Zusage von Blatter nur CHF 500'000.00 in diesen vier Jahren verdient habe, anstatt der angeblich versprochenen Million. Da Platini im Jahr 2011 nochmals gesagt habe, dass er «1 Million wert sei», habe die FIFA die Differenz, insgesamt also CHF 2 Millionen, bezahlt. Blatter habe sich mit dieser Aussage offenbar daran erinnert, dass die FIFA die Differenz zwischen der effektiv bezahlten und der von Platini geforderten Vergütung schuldig geblieben sei. Dass Blatter von der «angeblich versprochenen Million» gesprochen habe, ändere nichts daran. Aus dieser singulären Verwendung des Begriffs «angeblich» könne im Gesamtzusammenhang nichts zulasten der Beschuldigten abgeleitet werden, zumal ihre Aussagen ansonsten im Kern in sich kongruent seien und daraus hervorgehe, dass sich sowohl Platini als auch Blatter daran erinnert hätten, dass Platini für seine Tätigkeit mit jährlich CHF 1 Million vergütet werden sollte. Schliesslich seien die Aussagen der Beschuldigten auch mit Bezug auf den Grund für die späte, erst im Jahr 2011 erfolgte Zahlung von CHF 2 Millionen im Kern übereinstimmend. Beide hätten diesbezüglich angegeben, dass Platini erst zu diesem Zeitpunkt eine Rechnung gestellt und erst dann die Bezahlung der Restforderung verlangt habe. Im Ergebnis wirke der von den Beschuldigten geschilderte Sachverhalt für das Gericht zwar objektiv etwas ungewöhnlich, jedoch weder von Vorneherein unrealistisch noch unplausibel. Die Schilderungen der Beschuldigten seien im Kern in sich kongruent und nachvollziehbar und daher nicht per se als unglaubhaft einzustufen. Da die Beschuldigten ihre Aussagen in zeitgleich und unabhängig voneinander durchgeführten Einvernahmen gemacht hätten, sei eine Kollusion zwischen ihnen ausgeschlossen, da diesfalls ohnehin zu erwarten gewesen wäre, dass Blatter kongruenter zu Platinis Erstaussagen ausgesagt hätte (TPF 266.930.071 f. E. 3.5.3.1 a). 4.1.3 Die Vorinstanz hat sich sodann mit den weiteren Aussagen der Beschuldigten befasst, die nach Vorlage des schriftlichen Vertrags zwischen der FIFA und Platini vom 25. August 1999 immer noch im Rahmen der ersten Einvernahme vom 25. September 2015 zu Protokoll gegeben worden sind. Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten seien beide unabhängig voneinander davon ausgegangen, dass Platini während seiner Beratertätigkeit bereits mit jährlich CHF 500'000.00
- 36 und nicht, wie im schriftlichen Vertrag festgehalten, mit CHF 300'000.00 entschädigt worden sei. In diesem Kontext stehe auch Blatters Antwort «Das ist das Rätsel der Sache» auf die Frage, weshalb die Nachzahlung bewilligt worden sei, obwohl die Parteien im schriftlichen Vertrag eine Vergütung von CHF 300'000.00 vereinbart hätten. Diese Äusserung sei in zeitlicher Hinsicht erst nach Blatters vorgenannten Erstaussagen erfolgt, in denen er die jährliche Vergütung von Platini mit CHF 1 Million beziffert habe, und zudem unmittelbar nach Vorhalt des schriftlichen Vertrags sowie der von Blatter zu Protokoll gegebenen Annahme, dass Platini während seiner Beratertätigkeit bereits CHF 500'000.00 pro Jahr erhalten habe. Inwiefern Blatters Äusserung «vielsagend» sei bzw. ein «Geständnis» für dessen Schuld darstelle, sei für die Vorinstanz nicht nachvollziehbar. Es erscheine vielmehr nicht per se unglaubhaft, dass die Beschuldigten im Jahr 2010 bzw. 2011 sowie während ihrer ersten Einvernahme von einer bereits bezahlten jährlichen Vergütung von CHF 500'000.00 und folglich von einer mündlich vereinbarten Restforderung von insgesamt CHF 2 Millionen ausgegangen seien (TPF 266.930.072 f. E. 3.5.3.1 b). 4.1.4 Mit Bezug auf die nachfolgenden Befragungen hat die Vorinstanz weiter festgestellt, dass die vorgenannten Ausführungen von den Beschuldigten jeweils bestätigt worden seien, ohne davon in inhaltlicher Hinsicht abzuweichen. Bei der Anhörung im FIFA-Ethikverfahren vom 1. Oktober 2015 hätten beide in Bezug auf die vertraglichen Grundlagen der Beratertätigkeit ausgeführt, dass zwischen einer mündlichen Vereinbarung – von Blatter als Gentlemen's Agreement bezeichnet – und dem schriftlichen Vertrag vom 25. August 1999 zu differenzieren sei. Platini habe die späte Geltendmachung seiner Restforderung zudem bereits während der vorgenannten Anhörung vom 1. Oktober 2015 sowie in den nachfolgenden Einvernahmen damit begründet, dass die FIFA im Jahr 2010 finanziell gut aufgestellt gewesen sei und ehemalige FIFA-Mitarbeitende (X. und W.) damals komfortable Abfindungszahlungen erhalten hätten. Teilweise uneinheitlich seien indes – wie von der BA zu Recht vorgebracht – die Angaben der Beschuldigten zum Zeitpunkt des Abschlusses der mündlichen Vereinbarung, namentlich ob dieser vor oder nach Blatters Wahl zum FIFA-Präsidenten erfolgt sei. Solche uneinheitlichen Aussagen in Bezug auf einen wesentlichen Sachverhaltskomplex würden sich zwar grundsätzlich belastend auswirken. Vorliegend dürfe aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass es mehrere Gespräche zwischen den Beschuldigten betreffend die geplante Beratertätigkeit von Platini gegeben habe. Im Übrigen seien die Beschuldigten erstmals rund 17-24 Jahre nach dem Abschluss der mündlichen Vereinbarung dazu befragt worden. Aus teilweise uneinheitlichen Aussagen und Erinnerungslücken könne folglich nichts zu ihren Lasten abgeleitet werden (TPF 266.930.074 E. 3.5.3.1 c).
- 37 - 4.1.5 Die Vorinstanz ist schliesslich zu folgendem Ergebnis gelangt: Die Beschuldigten hätten über mehrere Jahre hinweg im Kern übereinstimmend zu Protokoll gegeben, dass sie nach mehreren Gesprächen im Jahr 1998 vor oder nach Blatters Wahl zum FIFA-Präsidenten eine mündliche Vereinbarung betreffend Platinis Beratertätigkeit abgeschlossen hätten, mit der eine jährliche Vergütung in Höhe von CHF 1 Million vereinbart worden sei. Gestützt darauf habe Platini nach der Wahl von Blatter zum FIFA-Präsidenten seine Beratertätigkeit aufgenommen. Aufgrund der damaligen finanziellen Lage der FIFA habe in den Jahren 1998-2002 indes nicht der gesamte Betrag bezahlt werden können, weshalb Platini gemäss dem später abgeschlossenen schriftlichen Vertrag vom 25. August 1999 vorerst mit lediglich CHF 300'000.00 pro Jahr vergütet worden sei. Die entsprechende Restforderung sei die FIFA aber schuldig geblieben und von Platini mittels Rechnung vom 17. Januar 2011 geltend gemacht worden. Dieser Sachverhalt erscheine zwar aus objektiver Sicht etwas ungewöhnlich, sei aber weder von Vorneherein unrealistisch noch unplausibel. Die entsprechenden Schilderungen der Beschuldigten seien daher auch nicht per se als unglaubhaft einzustufen (TPF 266.930.074 E. 3.5.3.1 d). 4.2 Rügen der Bundesanwaltschaft zur Würdigung der Vorinstanz 4.2.1 Die BA rügt die erstinstanzliche Würdigung der Aussagen der Beschuldigten. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach deren Angaben im Kern übereinstimmend und damit nicht unglaubhaft seien, entspreche nicht der Aktenlage. Es treffe insbesondere nicht zu, dass die Beschuldigten über mehrere Jahre hinweg im Kern übereinstimmend ausgesagt hätten. Blatter und Platini seien erstmals am 25. September 2015 von der BA einvernommen worden. Am 1. Oktober 2015, also sechs Tage später, habe eine Anhörung durch die Untersuchungskammer de