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Bundesstrafgericht 12.07.2022 CA.2021.19

12 juillet 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,184 mots·~1h 6min·2

Résumé

Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO); Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art.162 al. 1 StGB und Art. 6 in Verbindung mit Art. 23 UWG), wirtschaftlicher Nachrichtendienst, schwerer Fall (Art. 273 StGB), Bestechung Privater (sich bestechen lassen; Art. 322novies StGB und Art. 4a Abs. 1 Bst. b. in Verbindung mit Art. 23 UWG) und Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen / Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 40 aBEHG /154 FinfraG); Verletzung des Fabrikations- ...;;Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO); Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art.162 al. 1 StGB und Art. 6 in Verbindung mit Art. 23 UWG), wirtschaftlicher Nachrichtendienst, schwerer Fall (Art. 273 StGB), Bestechung Privater (sich bestechen lassen; Art. 322novies StGB und Art. 4a Abs. 1 Bst. b. in Verbindung mit Art. 23 UWG) und Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen / Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 40 aBEHG /154 FinfraG); Verletzung des Fabrikations- ...;;Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO); Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art.162 al. 1 StGB und Art. 6 in Verbindung mit Art. 23 UWG), wirtschaftlicher Nachrichtendienst, schwerer Fall (Art. 273 StGB), Bestechung Privater (sich bestechen lassen; Art. 322novies StGB und Art. 4a Abs. 1 Bst. b. in Verbindung mit Art. 23 UWG) und Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen / Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 40 aBEHG /154 FinfraG); Verletzung des Fabrikations- ...;;

Texte intégral

Urteil vom 12. Juli 2022 Berufungskammer Besetzung Richter Andrea Blum, Vorsitzende Barbara Loppacher und Marcia Stucki Gerichtsschreiber Sandro Clausen Parteien A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick O'Neill

Berufungsführer / Berufungs- und Anschlussberufungsgegner / Beschuldigter

und

B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Lorenz Erni

Berufungsführer / Berufungs- und Anschlussberufungsgegner / Beschuldigter

gegen BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Werner Pfister,

Berufungs- und Anschlussberufungsführerin Berufungsgegnerin / Anklagebehörde

und Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2021.19

- 2 -

C. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Bazzani und Rechtsanwalt Stephan Groth,

Berufungsgegnerin / Anschlussberufungsführerin Privatklägerin

Gegenstand

Berufungen (vollumfänglich/teilweise) vom 9./10. November 2021 und Anschlussberufungen (teilweise) vom 26./29. November 2021 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.36 vom 22. Juni 2021 Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, wirtschaftlicher Nachrichtendienst (schwerer Fall), Bestechung Privater und Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen / Ausnützen von Insiderinformationen

Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, wirtschaftlicher Nachrichtendienst und Bestechung Privater

- 3 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 meldete die SIX Exchange Regulation der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) einen Verdacht auf das Ausnützen von Insiderinformationen im Handel mit Namenaktien der G. (nachfolgend: G. bzw. G.a.). Im Vorfeld der Übernahme durch die N. waren erhöhte Handelsvolumen festgestellt worden (zum Ganzen vgl. BA pag. 05.100.0002). Im Rahmen der Vorabklärungen stellte die FINMA auffällige Transaktionen durch einen Kunden der Bank 3, A. (nachfolgend: Beschuldigter A.), in Call-Warrants mit Basiswert G.a. fest. Die Analyse dieser Unterlagen ergab, dass die vom Beschuldigten A. in Call-Warrants mit Basiswert G.a. getätigten Transaktionen im Rahmen seines üblichen Handelsverhaltens lagen und auch das investierte Kapital nicht aussergewöhnlich hoch war. Zudem lieferten die Abklärungen keine Hinweise auf eine Verbindung des Beschuldigten A. zu Primärinsidern der beiden involvierten Versicherungsgesellschaften. Demgegenüber fiel auf, dass der Beschuldigte A. in der Untersuchungsperiode verschiedentlich mit Aktien und Derivaten der Firmen D. AG (nachfolgend: D.), der C. AG (nachfolgend: C.), E. AG (nachfolgend: E.) und F. AG (nachfolgend: F.) gehandelt hatte. Bei all diesen Gesellschaften sass der Beschuldigte A. im Verwaltungsrat (VR). Ferner wurde festgestellt, dass die vom Beschuldigten A. ausgeführten Transaktionen teilweise während der von den jeweiligen Gesellschaften verhängten Handelssperren (Blackout-Perioden) ausgeführt worden waren (BA pag. 05.100.0002). A.2 Mit Eingabe vom 18. April 2016 erstattete die FINMA bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) Strafanzeige gegen den Beschuldigten A. wegen Verdachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen gemäss Art. 40 des Börsen- und Effektenhandelsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (aBEHG; SR 954.1) bzw. Art. 154 Finanzinfrastrukturgesetz (FinfraG; SR 958.1) (BA pag. 05.100.0001 ff.). A.3 Mit Verfügung vom 22. April 2016 eröffnete die BA eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten A. wegen Verdachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen gemäss Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG. A.4 Mit Eingaben vom 9. Mai 2016 respektive 24. August 2016 ergänzte die FINMA ihre Strafanzeige gegen den Beschuldigten A. wegen mutmasslichen Insidertransaktionen mit Titeln mit der I. GmbH (nachfolgend: I.) und K. AG (nachfolgend: K) respektive der O. AG (nachfolgend: O) und C. (BA pag. 05.100-0011 ff.).

- 4 - A.5 Mit Entscheid vom 17. November 2016 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern (ZMG) wurde für den Beschuldigten A. Untersuchungshaft angeordnet. Diese dauerte bis 5. Dezember 2016 (BA pag. 06.001-0141 ff.). A.6 Am 26. April 2017 erstattete die C. AG Strafanzeige gegen den Beschuldigten A. wegen mutmasslicher Bestechung Privater sowie Verletzung von Geschäftsgeheimnissen und beantragte die Konstituierung als Privatklägerin (BA pag. 05.200-0001 ff.). A.7 Mit Verfügungen vom 10. Juli 2017 dehnte die BA die Untersuchung gegen den Beschuldigten A. sowie unbekannte Täterschaft auf den Vorwurf der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 al. 1 StGB und Art. 6 i.V.m. Art. 23 des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb [UWG; SR 241] sowie des Verdachts der Bestechung Privater [sich bestechen lassen; Art. 322novies StGB und Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 UWG] aus. Ebenso dehnte sie die Untersuchung auf B. (nachfolgend: Beschuldigter B.) wegen des Verdachts auf Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, eventuell Anstiftung dazu (Art. 162 Abs. 2 StGB und Art. 6 i.V.m. Art. 23 UWG, eventuell Art. 24 StGB), mutmasslich begangen zum Nachteil der C. und der E., und Bestechung Privater (Art. 322octies StGB und Art. 4a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG) aus (BA pag. 01.100-0006 ff.). A.8 Mit Eingaben vom 10. Juli 2017 respektive 13. Juli 2017 erstatteten die Bank 4 AG sowie die Bank 3 je eine Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geldwäschereibekämpfung (MROS) (BA pag. 05.301-0001 ff.). A.9 Die BA vereinigte am 14. August 2017 die Strafuntersuchungen gegen die Beschuldigten A. und B. in ihrer Hand (BA pag. 02.101-0002). Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 dehnte die BA die Untersuchung gegen die Beschuldigten A., B. sowie unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts auf Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, eventuell Anstiftung dazu (Art. 162 Abs. 2 StGB und Art. 6 i.V.m. Art. 23 UWG, eventuell i.V.m. Art. 24 StGB), mutmasslich begangen zum Nachteil der C., sowie E. und Bestechung Privater aus (Art. 322octies StGB und Art. 4a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG) (BA pag. 01.100-0013). A.10 Am 16. April 2018 respektive 8. August 2018 ermächtigte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die BA in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR.173.71) zur Führung einer Untersuchung wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) gegen die Beschuldigten A. und B. (BA pag. 01.300-0012 ff.).

- 5 - A.11 Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 dehnte die BA die Untersuchung gegen den Beschuldigten A. wegen des Verdachts auf die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB und Art. 6 i.V.m. Art. 23 UWG), mutmasslich mehrfach begangen zum Nachteil der C. in der Zeit von Dezember 2013 bis November 2016, mutmasslich mehrfach begangen zum Nachteil der E. in der Zeit von März 2014 bis Februar 2016, Bestechung Privater (sich bestechen lassen; Art. 322novies StGB und Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 UWG), mutmasslich begangen in der Zeit von März/April 2014 bis Oktober 2016, wirtschaftlichen Nachrichtendienst (Art. 273 StGB), mutmasslich mehrfach begangen in der Zeit von Dezember 2013 bis November 2016 sowie Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen/Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 161 aStGB/Art. 40 aBEHG/154 FinfraG), mutmasslich mehrfach begangen in der Zeit von Januar 2010 bis April 2016, aus (BA pag. 01.100-0015). A.12 Ebenfalls mit Verfügung vom 17. Mai 2018 dehnte die BA die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten B. wegen des Verdachts auf die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, eventuell Anstiftung dazu (Art. 162 Abs. 2 StGB und Art. 6 i.V.m. Art. 23 UWG, eventuell Art. 24 StGB), mutmasslich mehrfach begangen zum Nachteil der C. in der Zeit von Dezember 2013 bis November 2016 mutmasslich mehrfach begangen zum Nachteil der E. in der Zeit von März 2014 bis Februar 2016, Bestechung Privater (bestechen; Art. 322octies StGB und Art. 4a Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 23 UWG), begangen in der Zeit von März/April 2014 bis Oktober 2016 sowie wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB), mutmasslich mehrfach begangen in der Zeit von Dezember 2013 bis November 2016 aus (BA pag. 01.100-0015). A.13 Mit Verfügung vom 16. August 2018 dehnte die BA die Untersuchung gegen den Beschuldigten A. wegen des Verdachts auf wirtschaftlichen Nachrichtendienst aus (BA pag. 01.100-0021). A.14 Mit Verfügung vom 3. September 2019 stellte die BA das Strafverfahren gegen die Beschuldigten A. und B. in Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses zum Nachteil der E. infolge Rückzugs des Strafantrags und Desinteresseerklärung der mutmasslich Geschädigten vom 20. November 2018 ein (BA pag. 03.001-0024 ff.). A.15 Mit Verfügung vom 16. August 2018 dehnte die BA die Untersuchung gegen den Beschuldigten A. wegen des Verdachts auf wirtschaftlichen Nachrichtendienst aus (BA pag. 01.100-0021).

- 6 - A.16 Mit Verfügung vom 3. September 2019 stellte die BA das Strafverfahren gegen die Beschuldigten A. und B. in Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses zum Nachteil der E. infolge Rückzugs des Strafantrags und Desinteresseerklärung der mutmasslich Geschädigten vom 20. November 2018 ein (BA pag. 03.001-0024 ff.). A.17 Mit Verfügung vom 19. August 2020 stellte die BA das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen des mutmasslichen Ausnützens vertraulicher Informationen i.S.v. Art. 40 aBEGH ein. A.18 Am 24. August 2020 erhob die BA vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen die Beschuldigten A. und B. A.19 Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 wies die Verfahrensleitung der Strafkammer den Antrag des Beschuldigten A. auf Berechnung der Kurserheblichkeitsgrenzen und der erzielten Vermögensvorteile durch einen Sachverständigen ab (TPF pag. 51.250.001 ff.) und holte im Hinblick auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung aktuelle Straf-/Betreibungsregisterauszüge sowie Steuerunterlagen betreffend die Beschuldigten A. und B. ein (TPF pag. 51.231.1.001 ff.). A.20 Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) fand vom 7. bis 10. Juni 2021 in Anwesenheit des Beschuldigten A. statt, nachdem der Beschuldigte B. mit Entscheid vom 7. Juni 2021 auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses dispensiert worden war. Das Urteil der Strafkammer SK.2020.36 vom 10. Juni 2021 wurde gleichentags mündlich eröffnet und lautete im Dispositiv wie folgt: I. Beschuldigter A.

1. Das Verfahren wird eingestellt: - betreffend den Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB in Bezug auf Anklageziffer I.2.1; - betreffend den Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB in Bezug auf Anklageziffer I.3.1.1; - betreffend den Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 aBEHG in Bezug auf Anklageziffer I.5.2.1.

2. A. wird freigesprochen: - vom Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB betreffend Anklageziffern I.3.1.2; I.3.1.5; I.3.1.6; I.3.1.12; I.3.1.13; I.3.1.14 und I.3.2; - vom Vorwurf des Sich-Bestechen-Lassens i.S.v. Art. 322novies StGB bzw. Art. 23 i.V.m. Art. 4a UWG; - vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 aBEHG in Bezug auf Anklageziffer I.5.6.

3. A. wird schuldig gesprochen: - der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB; - des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 Abs. 1 StGB;

- 7 - - des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG sowie des Versuchs dazu; - des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Sekundärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG sowie des Versuchs dazu.

4. A. wird bestraft: 4.1 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren; 4.2 mit einer Verbindungsbusse von Fr. 10’000.--. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 4.3 Die Untersuchungshaft von 14 Tagen wird an die Strafe angerechnet.

5. Für den Vollzug wird der Kanton Schwyz für zuständig erklärt.

II. Beschuldigter B.

1. Das Verfahren wird eingestellt: - betreffend den Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB in Bezug auf Anklageziffer II.2.1; - betreffend den Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB in Bezug auf Anklageziffer II.3.1.1.

2. B. wird freigesprochen: - vom Vorwurf des Bestechens i.S.v. Art. 322octies StGB bzw. Art. 23 i.V.m. Art. 4a UWG.

3. B. wird schuldig gesprochen: - der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 2 StGB; - des mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 Abs. 2 StGB.

4. B. wird bestraft: 4.1 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren; 4.2 mit einer Verbindungsbusse von Fr. 8’000.--. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

5. Für den Vollzug wird der Kanton Zürich für zuständig erklärt.

III. Verfahrenskosten

1. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 146’837.70 (Vorverfahren: Gebühr Fr. 80’000.-- Auslagen Fr. 18'837.70; Gerichtsgebühr Fr. 48’000.--).

2. Die Verfahrenskosten werden wie folgt anteilsmässig auferlegt: - A. Fr. 110'128.25 - B. Fr. 36'709.45 IV. Entschädigungen

Das Begehren auf Herausgabe, eventualiter Einziehung von EUR 138‘000.-- Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung von Fr. 771‘325.11 begründet.

V. Beschlagnahme

- 8 - 1. Von den bei A. beschlagnahmten Vermögenswerten in der Höhe von Fr. 1‘194‘783.84 werden Fr. 110‘128.25 zur Tilgung der Verfahrenskosten, Fr. 43‘611.75 zur Begleichung der Parteientschädigung sowie Fr. 10‘000.-- zur Tilgung der Verbindungsbusse verwendet.

2. Die Beschlagnahme wird im Umfang von Fr. 771‘325.11 im Hinblick auf die Tilgung der Ersatzforderung aufrechterhalten. 3. Im Umfang des Restbetrags wird die Beschlagnahme aufgehoben. 4. Die beschlagnahmten Gegenstände werden den Berechtigten ausgehändigt. 5. er C. AG wird abgewiesen (Ziff. 4 des Antrags der C. AG). 6. Im Übrigen wird das Schadenersatzbegehren der C. AG auf den Zivilweg verwiesen. 7. A. wird verpflichtet, der C. AG eine Parteientschädigung von Fr. 43‘611.75 auszurichten. Im weiteren Umfang wird das Begehren um Ausrichtung einer Parteientschädigung abgewiesen.

8. B. wird verpflichtet, der C. AG eine Parteientschädigung von Fr. 6‘230.25 auszurichten. Im weiteren Umfang wird das Begehren um Ausrichtung einer Parteientschädigung abgewiesen.

9. Das Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren von A. wird abgewiesen. 10. Das Entschädigungsbegehren von B. wird abgewiesen.

VI. Ersatzforderung A.21 Mit Eingaben vom 28. respektive 29. Juni bzw. 2. Juli 2021 meldeten die BA sowie die beiden Beschuldigten A. und B. Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (TPF pag. 51.940.001 ff.).

B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Berufungserklärung vom 9. November 2021 stellte der Beschuldigte A. folgende Anträge (CAR pag. 1.100.166 ff.): 1. Es seien die Dispositiv-Ziffer I (Beschuldigter A.) Nrn. 3, 4.1 bis 4.3 und 5, die Dispositiv-Ziffer III (Verfahrenskosten) Nr. 2, die Dispositiv-Ziffer IV (Entschädigungen) Nrn. 3 und 5, die Dispositiv-Ziffer V (Ersatzforderung) und die Dispositiv-Ziffer VI (Beschlagnahme) Nrn. 1 und 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben; 2. Es sei der Beschuldigte A. freizusprechen vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. At. 162 Abs. 1 StGB, vom Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S. von Art. 273 Abs. 1 StGB, vom Vorwurf des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider i.S. von Art. 40 Abs. 1 aBHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG sowie des Versuchses dazu, vom Vorwurf des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Sekundärinsider i.S. von Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG sowie des Versuchs dazu; 3. Die Verfahrenskosten seien auf die Bundeskasse zu nehmen;

- 9 - 4. Der Beschuldigte sei für seine Verteidigung angemessen zu entschädigen; 5. Dem Beschuldigten sei in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die erlittene Haft eine angemessene Genugtuung zuzusprechen; 6. Sämtliche Beschlagnahmungen seien aufzuheben und die beschlagnahmten Vermögenswerte dem Beschuldigten A. auszuhändigen. B.2 Mit Berufungserklärung vom 10. November 2021 stellte der Beschuldigte B. folgende Anträge (CAR pag. 1.100.171 ff.): 1. Das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer vom 22. Juni 2021, wird hinsichtlich Dispositivziffern II.3 und 4., III.2 (soweit B. betreffend), IV.4 und 6 angefochten; 2. Der Berufungskläger beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch, die Übernahme der Untersuchungs- und Gerichtskosten durch den Staat sowie die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung und Genugtuung. B.3 Mit Berufungserklärung vom 10. November 2021 stellte die BA folgende Anträge (CAR pag. 1.100.173 ff.): I. A. 1. Das Verfahren sei zusätzlich einzustellen betreffend den Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB in Bezug auf die Anklageziffern I.3.2.1 und I.3.2.2 2. A. sei zusätzlich schuldig zu sprechen: a) des mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB (Anklageziffern I.3.1.2; I.3.1.5; I.3.1.6; I.3.1.12; I.3.1.13; I.3.1.14 und I.3.2.3; I.3.2.4; I.3.2.5) b) des Sich-Bestechen-Lassens i.S.v. Art. 322novies StGB bzw. Art. 23 i.V.m. Art. 4a UWG (Anklageziffer 4). 3. A. sei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 14 Tagen sowie unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für 24 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren. 4. A. (recte: sei) zu einer Verbindungsbusse von CHF 10'000.00 zu verurteilen, bei schuldhafter Nichtbezahlung vollziehbar als Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

II. B. 2. B. sei zusätzlich schuldig zu sprechen des Bestechens i.S.v. Art. 322octies StGB bzw. Art. 23 i.V.m. Art. 4a UWG (Anklageziffer II.4). 3. B. sei zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Monaten. 4. B. sei zu einer Verbindungsbusse von CHF 10'000.00 zu verurteilen, bei schuldhafter Nichtbezahlung vollziehbar als Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. III. Ersatzforderung

- 10 - Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft sei eine Ersatzforderung von CHF 932'202.31 zu begründen. IV. Beschlagnahme 1. Von den bei A. beschlagnahmten Vermögenswerten in der Höhe von CHF 1'194'783.84 seien CHF 110'128.25 zur Tilgung der Verfahrenskosten in erster Instanz, CHF 43'611.75 zur Begleichung der Parteientschädigung sowie CHF 10'000.00 der Verbindungsbusse zu verwenden. 2. Die Beschlagnahme sei aufrechtzuerhalten - im Umfang von CHF 932'202.31 im Hinblick auf die Tilgung der Ersatzforderung; - für die anteilsmässigen Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Im Umfang des Restbetrags sei die Beschlagnahme aufzuheben. V. Verfahrenskosten Die Kosten des Berufungsverfahrens seien A. zu drei Vierteln und B. zu einem Viertel zur Bezahlung aufzuerlegen. B.4 Mit Verfügung vom 11. November 2021 wurden die Berufungserklärungen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO den jeweils anderen Verfahrensbeteiligten zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (CAR pag. 2.100.001). Die BA erhob mit zwei Eingaben vom 29. November 2021 jeweils Anschlussberufung zu den von den Beschuldigten eingereichten Berufungen (CAR pag. 2.100.008 und 010). Auch die Privatklägerschaft erklärte mit Eingabe vom 26. November 2021 Anschlussberufung (CAR pag. 2.100.003). Die Anschlussberufungserklärungen wurden den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht, jeweils mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, ein Nichteintreten zu beantragen (CAR pag. 2.100.006). B.5 Mit Eingabe vom 26. November 2021 erklärte die Privatklägerschaft C. Anschlussberufung und stellte folgende Anträge (CAR pag. 2.100.003 ff.): 1. A. sei zusätzlich des Sich-Bestechen-Lassens i.S.v. Art. 322octies StGB bzw. Art. 23 i.V.m. Art. 4a UWG schuldig zu sprechen (Anklageziffer I. 4). 2. B. sei zusätzlich des Bestechens i.S.v. Art. 322octies StGB bzw. Art. 23 i.V.m. Art. 4a UWG schuldig zu sprechen (Anklageziffer II. 4). 3. A. sei zu verpflichten, der C. die von ihm eingenommene Bestechungszahlung von EUR 138'000.00 (zzgl. Verzugszins von 5 % seitdem 26. Oktober 2016) herauszugeben. Eventualiter sei diese Zahlung einzuziehen. 4. A. sei zu verpflichten, der C. Schadenersatz von insgesamt CHF 167'643.10 (inkl. Mehrwertsteuer für Anwaltskosten) zu entrichten.

- 11 - 4.1 Eventualiter sei über die Haftung des Beschuldigten A. gegenüber der C. dem Grundsatz nach zu entscheiden. 4.2 Subeventualiter sei der C. eine Entschädigung für die durch die Kooperation mit der Bundesanwaltschaft entstandenen Anwaltskosten sowie internen Kosten von insgesamt CHF 94'587.80 (inkl. Mehrwertsteuer für Anwaltskosten) zuzusprechen. 5. A. sei zu verpflichten, der C. zusätzlich zu der von der Vorinstanz festgelegten Entschädigung von CHF 43'611.75 eine Entschädigung von CHF 10'902.00 (entsprechend 7/8 der 20%-Reduktion, die die Vorinstanz aufgrund des Freispruchs von A. vom Vorwurf der Privatbestechung vornahm, sowie eine angemessene Entschädigung für die Aufwendungen im Berufungsverfahren zu leisten. 6. B. sei zu verpflichten, der C. zusätzlich zu der von der Vorinstanz festgelegten Entschädigung von CHF 6'230.25 eine Entschädigung von CHF 1'557.60 (entsprechend 1/8 der 20%-Reduktion, die die Vorinstanz aufgrund des Freispruchs von B. vom Vorwurf der Privatbestechung vornahm) sowie eine angemessene Entschädigung für die Aufwendungen im Berufungsverfahren zu leisten. 7. Zur Deckung der Entschädigungs- und Schadenersatzforderungen der C. sowie der Ablieferung der Bestechungszahlung von EUR 138'000 sei der nach Deckung der Verfahrenskosten verbleibende Überschuss der beschlagnahmten Vermögenswerte von A. zu verwenden. Die Beschlagnahme der bei A. beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von CHF 1'194'783.84 sei in entsprechendem Umfang aufrechtzuerhalten. 8. Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten von A. und B. B.6 Mit Anschlussberufungserklärungen vom 29. November 2021 stellte die BA zusätzlich folgende Anträge (CAR pag. 2.100.008 ff.): In Bezug auf A.: 1. A. sei zusätzlich schuldig zu sprechen wegen - mehrfacher Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB (Anklageziffern I 2.2. bis 2.14); - mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 Abs. 2 StGB (Anklageziffern I 3.1.2 bis 3.1.14 und 3.2.3 bis 3.2.5) - der Bestechung Privater i.S.v. Art. 322novies StGB (Anklageziffer I 4.); - mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider i.S. von Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG (Anklageziffern I 5.5, 5.7, 5.8, 5.9, 5.10 und 5.11.1 bis 5.11.3). 2. A. sei zu bestrafen 2.1 mit Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 14 Tagen sowie unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für 24 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren;

- 12 - 2.2 mit Verbindungsbusse von CHF 10'000.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung vollziehbar als Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 3. A. seien die Verfahrenskosten zu drei Vierteln aufzuerlegen (Vorverfahren: Gebühr Fr. 10'000.--, Auslagen Fr. 18'837.70, Gerichtsgebühr der Strafkammer Fr. 48'000.- -, zuzüglich Kosten des Berufungsverfahrens). 4. Das Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren von A. sei abzuweisen. 5. Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft sei eine Ersatzforderung von CHF 932'202.31 zu begründen. 6. Die beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von 1'194'783.84 seien wie folgt zu verwenden: 6.1 zur Tilgung der Kosten des Untersuchungs-, des Haupt- sowie des Berufungsverfahrens; 6.2 zur Tilgung der Verbindungsbusse von CHF 10'000.00; 6.3 zur Tilgung der Ersatzforderung von CHF 932'202.31; 6.4 im restlichen Umfang zur Tilgung der Parteientschädigung an die Privatklägerin. In Bezug auf B.: 1. B. sei zusätzlich schuldig zu sprechen der Bestechung Privater i.S.v. Art. 322octies StGB (Anklageziffer II 4). 2. B. sei zu bestrafen 2.1 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2.2 mit einer Verbindungsbusse von CHF 10'000.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung vollziehbar als Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 3. B. seien die Verfahrenskosten zu einem Viertel aufzuerlegen (Vorverfahren: Gebühr Fr. 100'000.--, Auslagen Fr. 18'837.70, Gerichtsgebühr der Strafkammer Fr. 48'000.- -, zuzüglich Kosten des Berufungsverfahrens). 4. Das Entschädigungsbegehren von B. sei abzuweisen. B.7 Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden betreffend die beiden Beschuldigten aktuelle Straf-/Betreibungsregisterauszüge sowie Steuerunterlagen eingeholt (vgl. Beweisverfügung vom 27. Januar 2022 [CAR pag. 6.200.001]; CAR pag. 6.401.009 ff. und 079; 6.402.009 ff. und 015). Beide Beschuldigten reichten das von ihnen ausgefüllte Formular zu ihrer persönlichen und finanziellen Situation ein (CAR pag. 6.401.001 ff.; CAR pag. 6.402.001 ff.). B.8 Die Berufungsverhandlung fand am 24. Mai 2022 in Anwesenheit der BA, der Vertreter der Privatklägerschaft sowie der beiden Beschuldigten mit ihrer jeweiligen erbetenen Verteidigung am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (CAR pag. 7.200.002). Nachdem über Vorfragen nicht zu befinden war (CAR pag. 7.200.003), wurden im Rahmen des Beweisverfahrens die beiden Beschuldigten einvernommen (CAR pag. 7.200.004; 7.401.001 ff. und 7.402.001 ff.). Auf Nachfrage der Vorsitzenden beantworteten die Vertreter der BA Fragen zu dem

- 13 von ihnen eingereichten Bericht «Finanzmarktanalyse» (CAR pag. 7.200.005). Der Beschuldigte A. legte diverse Akten ins Recht und beantragte bezüglich des Anklagevorwurfs des Insiderhandels die Erstellung eines Gutachtens zu den massgeblichen Kurserheblichkeitsgrenzen und den erzielten Vermögensgewinnen (CAR pag. 7.200.006 f.). Nach erfolgter Zwischenberatung wurden die vorgelegten Urkunden zu den Akten erkannt und der Antrag auf Einholung eines Gutachtens unter Hinweis auf die Wiederöffnung des Beweisverfahrens gemäss Art. 349 StPO einstweilen abgewiesen (CAR pag. 7.200. 007 f.). Bereits zuvor war der Beschuldigte B. auf entsprechendes Gesuch hin von der weiteren Anwesenheit an der Berufungsverhandlung dispensiert worden, nachdem er auf ein Schlusswort verzichtet hatte (CAR pag. 7.200.007). B.9 Im Rahmen der Parteivorträge (CAR pag. 7.200.008 ff.) stellte der Beschuldigte A. die nachfolgenden Anträge (CAR pag. 7.300.121): 1. Das Verfahren in Bezug auf die Insidervorwürfe (Anklageziffern I.5.1.1 bis I.5.11.3) sei einzustellen. 2. Eventualiter sei A. von den Insidervorwürfen (Anklageziffem I.5.1.1 bis I.5.11.3) freizusprechen. 3. Im Übrigen sei A. auch von allen übrigen Vorwürfen frei zu sprechen. 4. Die Zivilforderung der C. AG sei abzuweisen, eventualiter sei die Zivilforderung der C. AG auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Es seien die beschlagnahmten Gegenstände freizugeben. 6. Es seien die bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung beschlagnahmten Vermögenswerte von A. freizugeben. 7. Es seien die auf den Bankkonti von A. verfügten Kontosperren aufzuheben. 8. A. sei angemessen für die Kosten seiner Verteidigung zu entschädigen und es sei ihm für die Untersuchungshaft eine Genugtuung zuzusprechen. Der Beschuldigte B. stellte nachfolgende Anträge (CAR pag. 7.300.144): 1. Herr B. sei vollumfänglich freizusprechen, soweit auf die Anklage eingetreten werden kann. 2. Die auf Herrn B. fallenden Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei Herr B. für seine Umtriebe, d.h. für die Kosten seiner Verteidigung, angemessen zu entschädigen. 3. Zudem sei er für entgangenen Lohn angemessen zu entschädigen. 4. Das Entschädigungsbegehren von C. sei abzuweisen.

Die BA erneuerte ihre mit Berufungserklärung und Anschlussberufungserklärung gestellten Anträge (CAR pag. 7.300.016 ff.) und korrigierte dabei ein offensichtliches Versehen betreffend die Probezeit zu der für den Beschuldigten B. auszufällende Strafe (CAR pag. 7.300.019). Die Privatklägerschaft hielt an den in der

- 14 - Anschlussberufungserklärung vom 26. November 2021 gestellten Anträgen vollumfänglich fest (CAR pag. 7.300.181 und 7.200.020). Die Parteien erstatteten je einen zweiten Parteivortrag (CAR pag. 7.200.013), gefolgt vom letzten Wort des Beschuldigten A. (CAR pag. 7.200.024 f.). B.10 Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien zunächst im Dispositiv schriftlich eröffnet, nachdem sämtliche Parteien ihren Verzicht auf die mündliche Eröffnung des Urteils erklärt hatten (CAR pag. 7.200.025 und 11.100.001 ff.).

Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldungen und Berufungserklärungen der BA und der beiden Beschuldigten sowie die Anschlussberufungen der BA und der Privatklägerschaft erfolgten jeweils unter Fristwahrung (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungen und Anschlussberufungen richten sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.36 vom 22. Juni 2021, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die BA und die beiden Beschuldigten sind im Rahmen ihrer Berufungsanträge und die Privatklägerschaft im Rahmen ihrer Anschlussberufungsanträge beschwert und haben in diesem Umfang ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt für die von der BA erklärten Anschlussberufungen, weil damit teilweise mit den Berufungsanträgen identische Rechtsbegehren gestellt werden. Das Gericht kann nicht zweimal über den gleichen Antrag befinden, das heisst sowohl im Rahmen der Hauptberufung als auch einer Anschlussberufung, da der Antrag mit der Behandlung der Hauptberufung als erledigt zu gelten hat. Ist ein gültiger Berufungsantrag hängig, bleibt kein Raum (und kein schutzwürdiges Interesse) für eine Anschlussberufung im gleichen Punkt (BGE 147 IV 42 E. 2.4.2). Auf die Anschlussberufungsanträge der BA ist daher nicht weiter einzugehen, soweit die damit gestellten Rechtsbegehren bereits Gegenstand der gültigen Berufungen sind. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufungen und Anschlussberufungen örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 Iit. c, Art. 38a und 38b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR. 173.71]). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufungen und die

- 15 - Anschlussberufungen der Parteien ist mit dem erwähnten Vorbehalt bezüglich den Anschlussberufungen der BA einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition (reformatio in peius möglich) 2.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils entsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einziehungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (ZIMMERLIN, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 399 StPO N. 19; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2017, Art. 399 StPO N. 18). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), wobei es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). 2.2 Die Vorinstanz stellte das Verfahren gegen die beiden Beschuldigten in Bezug auf mehrere Anklagevorwürfe ein (Dispositiv-Ziffer I.1 [Beschuldigter A.] und Dispositiv-Ziffer II.1 [Beschuldigter B.]) und sprach sie von anderen Anklagepunkten frei (Dispositiv-Ziffer I.2 [Beschuldigter A.] und Dispositiv-Ziffer II.2 [Beschuldigter B.]). Im Übrigen wurden beide Beschuldigten anklagegemäss schuldig gesprochen. Bezüglich der ergangenen Schuldsprüche beantragen die beiden Beschuldigten im Berufungsverfahren die Einstellung des Verfahrens bzw. einen Freispruch hinsichtlich der zugrundeliegenden Anklagevorwürfe. Damit haben alle vorinstanzlichen Schuldsprüche (Dispositiv-Ziffer I.3 [Beschuldigter A.]; Dispositiv-Ziffer II.3 [Beschuldigter B.] als angefochten zu gelten. Ausdrücklich angefochten wurden auch die unmittelbar mit dem Strafpunkt zusammenhängenden Teile des vorinstanzlichen Urteilsspruchs (Strafmass und Strafvollzug / Begründung einer Ersatzforderung / Beschlagnahme und Verwendung von Vermögenswerten / Kosten- und Entschädigungsfolgen). Die Berufung der BA richtet sich gegen die Freisprüche des Beschuldigten A. von den Vorwürfen des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes betreffend die Anklageziffern (nachfolgend: AKZ) I.3.1.2, I.3.1.5, I.3.1.6, I.3.1.12, I.3.1.13, I.3.1.14, I.3.2.3, I.3.2.4 und I.3.2.5 und vom Vorwurf des Sich-Bestechen-Lassens (Dispositiv-Ziffer II.2 erster und zweiter Spiegelstrich), gegen den Freispruch des Beschuldigten B. vom Vorwurf des

- 16 - Bestechens (Dispositiv-Ziffer II.2) und gegen die Bemessung der Strafen und deren Vollzug sowie gegen die Höhe der Ersatzforderung und die vorinstanzlichen Anordnungen zu den Beschlagnahmungen. Bezüglich des gegen den Beschuldigten B. erhobenen Vorwurfs des Ausnützens des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses gemäss AKZ II.2.4 ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz diesbezüglich den Tatbestand als nicht erfüllt erachtete (Urteil SK.2020.36 E. 3.1.5.4), im Urteilsdispositiv indessen keinen entsprechenden Freispruch auswies. In Anbetracht der Berufungsanträge der BA («Schuldspruch wegen mehrfachen Ausnützens des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses in den AKZ II.2 bis II.2.7») ist der Freispruch von diesem Tatvorwurf ebenfalls angefochten. Die Privatklägerschaft schliesslich wendet sich mit ihrer Anschlussberufung gegen den Freispruch der beiden Beschuldigten vom Vorwurf des Sich-Bestechen- Lassens sowie gegen die vorinstanzliche Beurteilung ihrer Zivilansprüche und die damit im Konnex stehenden Entschädigungsansprüche (CAR pag. 2.100.003 ff.). Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Verfahrenseinstellungen (Dispositiv-Ziffer I.1 [Beschuldigter A.] und Dispositiv-Ziffer II.1 [Beschuldigter B.]), der Freisprüche des Beschuldigten A. von den Anklagevorwürfen gemäss AKZ I.3.2.1 und I.3.2.2 (wirtschaftlicher Nachrichtendienst) und gemäss AKZ I.5.6 (Ausnützen von Insiderinformationen). Alle übrigen Dispositiv-Ziffern des erstinstanzlichen Urteils gelten demgegenüber als angefochten und sind im Berufungsverfahren zu behandeln. Weil die BA Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil eingelegt hat, greift dabei im Berufungsverfahren das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) weder bezüglich Schuldsprüche noch bezüglich des Strafmasses. 2.3 Nach den vorstehenden Erwägungen ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesgerichts SK.2020.36 vom 22. Juni 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: I. Beschuldigter A. 1. Das Verfahren wird eingestellt: – betreffend den Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB in Bezug auf Anklageziffer I.2.1; – betreffend den Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB in Bezug auf Anklageziffer I.3.1.1; – betreffend den Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 aBEHG in Bezug auf Anklageziffer I.5.2.1. 2. A. wird freigesprochen: – vom Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB betreffend Anklageziffern […], I.3.2.1 und I.3.2.2; – […] – vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 aBEHG in Bezug auf Anklageziffer I.5.6.

- 17 - 3.-5. […] II. Beschuldigter B. 1. Das Verfahren wird eingestellt: – betreffend den Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB in Bezug auf Anklageziffer II.2.1; – betreffend den Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB in Bezug auf Anklageziffer II.3.1.1. 2.-5. […] III. Verfahrenskosten 1.-2. […] IV. Entschädigungen 1.-6. […] V. Ersatzforderung […] VI. Beschlagnahme 1.-3. […] 3. Weitere Beweiserhebungen 3.1 Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Die Ermittlung des wahren Sachverhalts ist von zentraler Bedeutung. Insofern ist es mit Blick auf das Ziel der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, dass das Gericht eine aktive Rolle bei der Beweisführung einnimmt. Der Untersuchungsgrundsatz gilt deshalb sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte (vgl. Art. 12 StPO). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit der Titel über die Rechtsmittel keine besonderen Bestimmungen enthält (Art. 379 StPO). Es setzt das Strafverfahren fort und knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die durchgeführten Beweiserhebungen an. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht es auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (vgl. Art. 343 Abs. 3 i.V.m. 405 Abs. 1 StPO). Soweit das erstinstanzliche Gericht indes Beweisvorschriften verletzt hat, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen, werden die Beweisabnahmen im Rechtsmittelverfahren wiederholt (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). Zudem erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO; BGE 143 IV 408 E. 6.2.1). Das Berufungsgericht ist mithin verpflichtet, auch von Amtes wegen für eine https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-IV-408%3Ade&number_of_ranks=0#page408

- 18 rechtskonforme Beweiserhebung und damit aus eigener Initiative für die nötigen Ergänzungen besorgt zu sein (BGE 147 IV 419 E. 5.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.1). 3.2 Der Beschuldigte A. liess bezüglich der ihm vorgeworfenen Insidertransaktionen die Einholung eines Gutachtens zu den massgeblichen Kurserheblichkeitsgrenzen und der erzielten Vermögensgewinne beantragen (CAR pag. 7.200. 006). Der Beweisantrag bezieht sich auf einen von der BA im Vorverfahren eingeholten Untersuchungsbericht des Bereichs «Forensische Finanzanalyse (FFA)» vom 30. November 2019, welcher samt eines methodischen Begleitberichts Bestandteil der Akten ist (BA pag. 11.301.0001 ff.; BA pag. 11.302. 0001 ff.). Seitens des Beschuldigten A. werden – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. TPF pag. 51.521.004 ff.) – gewichtige Bedenken daran geäussert, ob die von der BA berechneten Kurserheblichkeitsgrenzen korrekt ermittelt wurden. Im Wesentlichen wird vorgebracht, der finanzmarkanalytische Bericht gehe anstatt von der statistisch üblichen Standardabweichung von je «5 %-Ausreissern» nach oben und nach unten aus und rechne diese heraus. Dies führe automatisch zu mehr Transaktionen, die diese Schwellenwerte überstiegen und demzufolge als kursrelevant gelten müssten. Ausserdem beruhe der Bericht auf Daten über einen viel zu langen Zeitraum. Obwohl üblicherweise ein Handelszeitraum von 250 Tagen betrachtet werde, beruhten die Berechnungen auf einem Zeithorizont von dreizehn Jahren. Die Volatilität von Aktienkursen vor 13 Jahren könne aber nicht mit der heutigen Volatilität verglichen werden. Damit sei das angewendete Berechnungsmodell nach eigenem Gutdünken der BA abgeändert worden. Kursreaktionen würden auf diese Weise «erheblicher», als sie es in Tat und Wahrheit gewesen seien. Ein solches Vorgehen gehe nicht an, wenn man sich an statistische Normen zu halten habe. Die Berechnungen der Abteilung Finanzmarktanalyse der BA seien insgesamt willkürlich, intransparent und nicht nachvollziehbar (CAR pag. 7.200.006; vgl. auch CAR pag. 7.300.109 ff.). Die BA schloss auf Abweisung des Antrages auf Einholung eines Gutachtens zur Kurserheblichkeitsfrage und verwies auf das vorinstanzliche Urteil, in welchem der Bericht des Finanzanalysten als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig bewertet worden sei (CAR pag. 7.200.007). 3.3 Im zur Diskussion gestellten Bericht des Finanzanalysten der BA wurden bezüglich der dem Beschuldigten A. gemachten Vorwürfe des Ausnützens von Insiderinformationen anhand von statistischen Modellierungen Schwellenwerte für die Annahme von Kurserheblichkeit ermittelt (BA pag. 11.302.0001 ff.). Die Berechnungen definieren die Kurserheblichkeit anhand einer Abgrenzung der «5 Prozent grössten positiven» sowie der «5 Prozent ausgeprägtesten negativen» Kursschwankungen (BA pag. 11-301-0021; vgl. auch BA pag. 11-301-0029). Daran anschliessend geht die Analyse davon aus, dass in einem Handelsjahr von 250

- 19 - Handelstagen ca. 25 erhebliche Kursereignisse anfielen (BA pag. 11-301-0021; vgl. auch BA pag. 11-301-0029). Nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Beschuldigten A. ergibt sich aus dem Bericht nicht schlüssig, aufgrund welcher statistischer Grundlage der für die Klassifizierung als kursrelevantes Ereignis herangezogene Prozentbereich (5 %) gewählt wurde. Überdies wird nicht erläutert, weshalb eine solche Berechnungsweise gegenüber der vom Beschuldigten A. propagierten Ermittlung der Kursvolatilität anhand der statistischen Kennzahl der Standardabweichung bevorzugt wurde. Der Beschuldigte A. weist zu Recht darauf hin, dass die unterschiedlichen Methodenansätze zu mitunter erheblich variierenden Wertebereichen für signifikante Kursschwankungen führen können. Ähnliche Vorbehalte ergeben sich auch bezüglich der Kalibrierung des im Bericht der Finanzmarktanalyse der BA zur zeitabhängigen Modellierung der Volatilität verwendeten «GARCHt-Modells» (vgl. BA pag. 11-301-0026 ff.; ausführlich zur Anwendung dieser Berechnungsmodelle bei der Finanzmarktanalyse REMUND, L’exploitation d’informations d’initiés selon les articles 154 et 142 LIMF, S. 399 ff.). Entgegen den im Bericht selber zitierten Empfehlungen zur Bestimmung der Ereignis- und Schätzperiode (Beobachtungsperiode von einem Handelsjahr [BA pag. 11-301-0036]) stützt sich der Bericht der Finanzmarktanalyse auf einen Beobachtungszeitraum von teilweise mehr als 13 Jahren und mehr als 3'250 Kursveränderungen (BA pag. 11-301-0036). Mit der auch insofern nicht von Vornherein unberechtigten Kritik des Beschuldigten A. ist nicht auszuschliessen, dass ein solcher Ansatz letztlich zu einer Verzerrung des statistischen Ergebnisses geführt hat. Inwiefern es im Vorfeld der vorliegenden relevanten Börsentransaktionen zu den im Bericht der Finanzmarktanalyse zur Erklärung der geänderten Schätzperiode angeführten Kursverwerfungen gekommen wäre (vgl. BA pag. 13-301-0035), steht nicht fest. Auch hierauf wurde vom Beschuldigten A. berechtigterweise hingewiesen (vgl. CAR pag. 7.300.111). 3.4 Insgesamt erscheint die Methodik der vorgelegten Expertise zur Berechnung von Kurserheblichkeitswerten in verschiedener Hinsicht in der Tat nicht restlos überzeugend, weshalb ihre Aussagekraft vom Beschuldigten A. nicht zu Unrecht in Zweifel gezogen wird. Dennoch sind vorliegend keine weitergehenden Beweiserhebungen vorzunehmen und es kann namentlich davon abgesehen werden, das beantragte Gutachten zur hier interessierenden Frage zu veranlassen. Wie im Sachzusammenhang zu erläutern sein wird (vgl. nachfolgende Erwägung II.A.1.4.4.4), erfordert die Ermittlung der Kurserheblichkeit kein Abstellen auf die von der BA berechneten Kurserheblichkeitsschwellenwerte. Den zu den inkriminierten Insidergeschäften erhobenen Tatsachengrundlagen lassen sich Indizien in hinreichender Anzahl und Sinnfälligkeit entnehmen, die eine akkurate Beurteilung der Strafbarkeit auch unter dem Aspekt der Kurserheblichkeit erlauben. 4. Begründungspflicht

- 20 - Auf die Ausführungen und Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Konkret auf bestimmte Anklagesachverhalte bezogene prozessuale Einzelfragen werden ebenfalls im Sachzusammenhang zu erörtern sein. Vorauszuschicken ist, dass sich die Berufungsinstanz dabei nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand befassen muss. Vielmehr kann sie sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).

II. Materielle Erwägungen A) Schuldpunkt 1. Beurteilung der Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten A. 1.1 Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB (AKZ I.2.2. bis I.2.14) 1.1.1 Ausgangslage 1.1.1.1 Anklagevorwürfe Dem Beschuldigten A. wird im Wesentlichen vorgeworfen, in der Zeit vom September 2014 bis November 2016 als Verwaltungsrat der C. AG dem Beschuldigten B., Managing Director der Bank 2 GmbH pflichtwidrig Geschäftsgeheimnisse des C.-Konzerns mitgeteilt zu haben, zu deren Weitergabe er nicht befugt gewesen sei (TPF pag. 51.100.008). Die eingeklagten Sachverhalte ergeben sich im Detail aus der Anklageschrift vom 24. August 2020 (TPF pag. 51.100.019 ff.) und wurden zudem im vorinstanzlichen Urteil umfassend dargestellt (Urteil SK.2020.36 E. 2.1.1.2 bis E. 2.1.1.14). Darauf sei – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.1.1.2 Vorinstanzliches Urteil und Parteistandpunkte im Berufungsverfahren Soweit im vorliegenden Berufungsverfahren noch von Interesse, erachtete die Vorinstanz den zur Anklage gebrachten Sachverhalt nach Würdigung der zur Verfügung stehenden Beweismittel als erstellt. Mit Bezug auf die rechtliche Würdigung kam die Vorinstanz zum Schluss, der Beschuldigte A. habe in allen Anklagepunkten den Tatbestand der Geschäftsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 162 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Insbesondere hielt die

- 21 - Vorinstanz dafür, dass alle vom Beschuldigten A. dem Beschuldigten B. weitergeleiteten Informationen um vertrauliche oder mindestens nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Tatsachen gehandelt habe, die geeignet gewesen seien, den Geschäftsverlauf der C. AG zu beeinflussen. Der Beschuldigte A. habe sich daher der vorsätzlichen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urteil SK.2020.36 E. 2.1.4 – E. 2.1.4.14). Der Beschuldigte A. beantragt dem Berufungsgericht einen vollumfänglichen Freispruch. Zur Begründung wird in prozessualer Hinsicht geltend gemacht, er sei zufolge Fehlens rechtsgenüglicher Strafanträge freizusprechen (CAR pag. 7.300.084 f.). Ausserdem sei er in Verletzung des Anklagegrundsatzes verurteilt worden, weil die Anklageschrift nicht aufführe, wessen Fabrikationsund Geschäftsgeheimnisse er konkret offenbart haben soll (CAR pag. 7.300.089 f.). In rechtlicher Sache wendet der Beschuldigte A. schliesslich zusammengefasst ein, die von ihm übermittelten Informationen hätten keine Geschäftsgeheimnisse im Gesetzessinne dargestellt und seien dem Beschuldigten B. auch nicht in allen Fällen zugänglich gemacht worden (CAR pag. 7.300.085 ff.). 1.1.2 Prozessuale Fragen 1.1.2.1 Gültigkeit der Strafanträge a) Die Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB ist nur auf Antrag strafbar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch die Tat verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte A. hält daran fest, dass es in Bezug auf die Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen von Konzerngesellschaften der C.-Gruppe an den erforderlichen Strafanträgen der betroffenen Konzerngesellschaften fehle. Zur Begründung wird unter Verweis auf bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes ausgeführt, dass die C.q. AG eine reine Management-Gesellschaft sei und zwar ein faktisches, nicht aber ein rechtliches Interesse an einem Strafantrag habe. In Ermangelung eines Konzernrechts in der Schweiz gelte dies auch für die C. AG. Sollten die von ihm an den Beschuldigten B. weitergeleiteten Informationen Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, wären es – so die Schlussfolgerung des Beschuldigten A. – der betroffenen ausländischen Konzerngesellschaften und nicht solche der Privatklägerinnen (CAR pag. 7.300.084 f.). Die Vorinstanz erwägt zur Strafantragsproblematik und den entsprechenden Einwänden des Beschuldigten, es sei nicht ein Strafantrag jeder von einer allfälligen Geheimnisverletzung betroffenen Konzerngesellschaft notwendig, da die mutmasslich offenbarten Geheimnisse jeweils die Gruppenstrategie betroffen hätten, deren Festlegung insbesondere der C.q. AG oble-

- 22 gen habe. Die C.q. AG habe als mutmassliche Geschädigte fristgerecht Strafantrag gestellt. Werde ein Strafantrag gegen einen an der Tat Beteiligten gestellt, so seien gemäss Art. 32 StGB alle Beteiligten zu verfolgen. Im Ergebnis lägen sowohl gegenüber dem Beschuldigten A. als auch gegenüber dem Beschuldigten B. gültige Strafanträge vor (Urteil SK. 2020.36 E. 1.3). b) Die Vorinstanz hat das Vorliegen von gültigen Strafanträgen nach Ansicht des Berufungsgerichts zu Recht bejaht. Was im Berufungsverfahren vom Beschuldigten diesbezüglich eingewendet wurde, erweist sich als nicht stichhaltig. Relevant ist zunächst, dass die C.-Gruppe im Sinne eines Konzerns existierte. Dieser Konzern verfügte mit der C. AG über eine Holdinggesellschaft und mit der C.q. AG über ein operationelles Unternehmen. Der C. AG oblag die strategische Führung des Konzerns, während die C.q. AG für die Führung der operativen Geschäftstätigkeit zuständig war. Insofern trifft entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urteil SK.2020.36 E. 1.3) nicht zu, dass die Festlegung der Gruppenstrategie in der Kompetenz der C.q. AG gelegen hätte. Das operative Geschäft wiederum betrieb die C.-Gruppe im relevanten Zeitraum in verschiedenen Divisionen («Segment DDDD.» / «Segment CCCC.» / «Segment C.g.» / «Segment PPPP.» / Segment DDDDDD.»). Entscheidend wirkt sich aus, dass alle Konzerngesellschaften strategisch unter einheitlicher Leitung der C. AG als Konzernmuttergesellschaft standen und in operativen Belangen von der C. AG geführt wurden. Wie von der Privatklägerschaft zutreffend ausgeführt (CAR pag. 7.200.020), erarbeitete die C.q. AG die Beschluss- und Diskussionsgrundlagen für Strategiefragen und hatte die Entscheidungen des Verwaltungsrates der C. AG umsetzen. Dies ergibt sich aus dem durch die Konzernstruktur vorgegebenen Rahmen der Aufgabenzuweisung an die beiden Gesellschaften. Deshalb sind bezüglich der anklagegegenständlichen Verletzungen von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen beide Gesellschaften als Geheimnisherrin zu betrachten und beiden Unternehmungen ist ein rechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse zu attestieren. Unter Berücksichtigung dessen war die C.q. AG zur Stellung eines Strafantrages wegen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses legitimiert. Einen entsprechenden Strafantrag hat die C.q. AG am 26. April 2017 über die sie vertretenden Rechtsanwälte gestellt (BA pag. 05-200-0005). Eines Strafantrages jeder einzelnen der betroffenen Konzerngesellschaften bedurfte es nicht. Entsprechend liegt ein gültiger Strafantrag vor. 1.1.2.2 Anklageprinzip Der Beschuldigte A. erneuerte im Berufungsverfahren bezüglich des Tatkomplexes der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses die Rüge des nicht gewahrten Anklageprinzips. Dies mit der Begründung, dass in der Anklageschrift die geschädigte Person nicht genannt werde, weshalb nicht

- 23 ersichtlich sei, wessen Geheimnisse der Beschuldigte offenbart haben soll (CAR pag. 7.300.090; vgl. ausführlich schon TPF pag. 51.721.008 ff.). Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte A. unbefugt und pflichtwidrig zahlreiche Geschäftsgeheimnisse zum Nachteil des C.-Konzerns weitergegeben haben (TPF pag. 51.100.008 und 016). In einzelnen Anklagevorwürfen ist auch von Geschäftsgeheimnissen der C. Gruppe die Rede (z.B. TPF pag. 51.100.025 [AKZ I.2.5], TPF pag. 51.100.034 [AKZ I.2.9] oder TPF pag. 51.100.038 [AKZ 2.11]). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f. StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Der Strafbefehl enthält den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird (Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO). Der überwiegend formalistische Einwand des Beschuldigten A. erweist sich als unbegründet. Der Vorwurf der Geschäftsgeheimnisverletzung wird in der Anklageschrift ausreichend substantiiert, indem je einzeln angegeben wird, welche als Geschäftsgeheimnisse zu erachtenden Informationen und Dokumente unberechtigterweise weitergegeben worden sein sollen. Aus der Anklageschrift geht insofern genügend klar hervor, von welchem Sachverhalt die Anklagebehörde ausgeht. Der Beschuldigte A. konnte aus der Anklageschrift also ohne Weiteres ersehen, wessen er angeklagt war. Er war denn auch in der Lage, sich gegen die in der Anklage erhobenen Vorwürfe zu verteidigen und beispielsweise darzulegen, dass und weshalb seines Erachtens keine Geschäftsgeheimnisse im Gesetzessinne vorgelegen hätten. Aus der Umschreibung der allgemeinen Tatumstände (vgl. TPF pag. 51.100.010 f.) ergibt sich sodann, dass die Anklage die C. AG als Holding-Gesellschaft des C.-Konzerns als Geheimnisherrin betrachtet. Die massgeblichen Konzernstrukturen waren dem Beschuldigten als Verwaltungsrat der C. AG im Übrigen bekannt. Dass bei den einzelnen Anklagesachverhalten jeweils auch von der C. Gruppe gesprochen wird, führt nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Die beanstandete Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. 1.1.3 Allgemeine Darstellung des Straftatbestandes Was die Vorinstanz zu den massgeblichen objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen im Sinne von Art. 162 StGB ausführt (Urteil SK.2020.36 E. 2.1.2 – E. 2.1.2.10), erweist sich als zutreffend und vollständig, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen wird. Zur Verdeutlichung sei vorliegend erneut angeführt, dass als Geschäftsgeheimnisse Tatsachen gelten, die den Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unternehmens betreffen (NIGGLI/HA- GENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 162 StGB N. 19). Es geht um

- 24 wirtschaftlich relevante Informationen wie zum Beispiel Betriebsorganisation, Einkaufs- und Bezugsquellen, Preiskalkulationen, Absatzmöglichkeiten, Kundenlisten, Abmachungen mit Lieferanten und Kunden etc., die einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen. Entscheidend ist, ob die geheimen Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können oder mit anderen Worten, ob sie Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben (BGE 142 II 268 E. 5.2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Die aus der Geschäftssphäre des Unternehmens verratene Tatsache muss demnach für den Geheimnisherrn (das Unternehmen) von wirtschaftlichem Wert und ihr Bekanntwerden geeignet sein, im Wettbewerb die Konkurrenz zu stärken oder den eigenen Betrieb zu schädigen. Entsprechend muss das Geschäftsgeheimnis einen wirtschaftlichen Wert darstellen und dessen Verletzung einen Einfluss auf den kaufmännischen Erfolg haben können (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 StGB N. 9 und N. 19; DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar, StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 162 StGB N 3; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 162 StGB N. 5 f.). Die Tat ist vollendet, sobald ein Aussenstehender dank dem Verhalten des Täters Kenntnis vom betreffenden Geheimnis erhält (Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2017 vom 8. August 2018 E. 1.2.2; NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 StGB N. 36). Bei der Verletzung eines Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses handelt es sich um ein Vorsatzdelikt. Der Täter muss wissen, dass es sich um ein Geheimnis handelt und er einer Geheimhaltungspflicht unterliegt. Bezüglich des Verrats (Art. 162 Abs. 1 StGB) wird folglich vorausgesetzt, dass der Täter um den geheimen Charakter der Tatsache gewusst und den Verrat im Bewusstsein um seine Verpflichtung, das Geheimnis zu bewahren, begangen hat (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 StGB N. 32). 1.1.4 Erstellung der massgeblichen Anklagesachverhalte 1.1.4.1 Die Vorinstanz erachtet den Sachverhalt in allen noch zu beurteilenden Anklagesachverhalten als erstellt (Urteil SK.2020.36 E. 2.1.4.1 – E. 2.1.4.13). Wie bereits im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren (TPF pag. 51.731.004) hat der Beschuldigte A. auch anlässlich seiner Befragung in der Berufungsverhandlung ausdrücklich anerkannt, dass er dem Beschuldigten B. die in der Anklageschrift im Einzelnen genannten Dokumente als E-Mail-Anhänge elektronisch zugestellt hat (CAR pag. 7.401.003 ff.). Ferner ist unbestritten, dass diese E-Mail- Nachrichten vom Beschuldigten B. zur Kenntnis genommen wurden. Das Geständnis des Beschuldigten A. deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, insbesondere mit den zahlreichen elektronischen Daten, die im Vorverfahren erhoben wurden. Insofern ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt. Im Berufungsverfahren werden die vorinstanzlichen Feststellungen zum Sachverhalt einzig dahingehend beanstandet, als hinsichtlich AKZ I.2.6 («Link AA., Passwort [Zugang zu 13 BoD und SC Dokumenten] und Dokumentationsübersicht»)

- 25 unzutreffend davon ausgegangen werde, der Beschuldigte A. habe dem Beschuldigten B. auch eine E-Mail mit dem Passwort für den Zugriff auf die auf dem Internetserver «AA.» abgelegten Dokumente weitergeleitet (CAR pag. 7.300.087 f.). 1.1.4.2 Laut dem aus sachverhaltlicher Perspektive näher zu betrachtenden Anklagevorwurf soll der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. am 4. Mai 2015 kommentarlos eine E-Mail von T. (CEO der C.q. AG) weitergeleitet haben, die einen Link auf einen Server bei «AA.» und im Anhang eine Präsentation mit Hinweisen auf die dort abrufbaren 13 Präsentationen zur Konzernstrategie enthalten habe. Dadurch habe der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. die Möglichkeit verschafft, auf dem Server von «AA.» auf die 13 Präsentationen zuzugreifen (TPF pag. 51.100.026 f.). Mit der Vorinstanz hat als erwiesen zu gelten, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. die E-Mail von T. tatsächlich weitergeleitet hat (BA pag. B11-101-002-001). Entgegen der Annahme im vorinstanzlichen Urteil ist damit aber nicht gesagt, dass dem Beschuldigten B. gleichzeitig die Gelegenheit eingeräumt worden wäre, die auf dem Server «AA.» abgelegten Präsentationen einzusehen. In der weitergeleiteten E-Mail wies T. selber darauf hin, dass die Dokumentation passwortgeschützt sei und die Adressaten in Kürze eine separate E-Mail mit dem entsprechenden Passwort erhalten würden (BA pag. 11- 101-002-0001 f.). Die Anklage geht denn auch davon aus, dass das erforderliche Passwort mit separater E-Mail übermittelt worden sei (TPF pag. 51.100.026). Aktenmässig dokumentiert ist eine solche E-Mail indessen nicht (vgl. BA pag. 11- 101-0066). Erst recht lässt sich nicht belegen, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. auch das Passwort für den Zugang zu den Unterlagen mitgeteilt hat. Wie seitens der Verteidigung berechtigterweise bemerkt wurde (CAR pag. 7.300.088; vgl. auch Prot. S. 12), wirft die Anklage dem Beschuldigten A. solches auch nicht vor. Der Beschuldigte A. vermochte sich an die Zustellung des Passwortes nicht mehr zu erinnern (BA pag. 13-100-0439). Der Beschuldigte B. gab unwiderlegbar an, keine Dokumente vom Server «AA.» heruntergeladen zu haben (BA pag. 13-200-0374). Es ist daher entgegen der vorinstanzlichen Schlussfolgerung (Urteil SK.2020.36 E. 2.1.4.5) beweismässig nicht erstellt, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. die Möglichkeit verschafft hat, auf die mutmassliche Geschäftsgeheimnisse beinhaltenden Präsentationen auf dem Server «AA.» zuzugreifen. 1.1.4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Tatvorwurf gemäss AKZ I.2.6 bezüglich der Weiterleitung des Passwortes für den Link auf den Server «AA.» und der Verschaffung der Zugriffsmöglichkeit auf die sich dort befindende Dokumentation aufgrund der vorhandenen Beweismittel nicht rechtsgenügend erstellen lässt. Diesbezüglich hat folglich ein Freispruch zu ergehen. Im Übrigen ist der

- 26 nachfolgenden rechtlichen Würdigung – wie bereits erwähnt – der Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich aus der Anklageschrift ergibt. 1.1.5 Rechtliche Würdigung der erstellten Anklagesachverhalte 1.1.5.1 Betreffend die rechtliche Qualifikation steht die Frage im Vordergrund, ob die vom Beschuldigten A. dem Beschuldigten B. zugestellten Unterlagen und Dokumente von ihrem Inhalt her gesetzlich geschützte Geschäftsgeheimnisse darstellten. Im Hinblick darauf unterzieht die Vorinstanz die vom Beschuldigten A. weitergebenen Informationen je einzeln einer einlässlichen Überprüfung. Dabei kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte A. mit jeder der erstellten elektronischen Weitergabe auch Geschäftsgeheimnisse verraten habe. Die Vorinstanz macht diese Erkenntnis einmal daran fest, dass sich die Unterlagen und Präsentationen mit der künftigen Entwicklung der Unternehmensstrategie einschliesslich Konsolidierungsmassnahmen und Identifizierung möglicher Übernahmeziele befasst hätten. Es seien auch Wachstumsstrategien und die Positionierung einzelner Unternehmenssegmente thematisiert sowie Analysen zu geplanten Akquisitionen samt Umsetzungsstrategien präsentiert worden. Im laufenden Projekt «C.d.» schliesslich seien die nächsten Schritte ebenso behandelt worden wie konkrete Zeitpläne und Kommunikationsstrategien oder die Evaluierung des möglichen Käuferkreises. Abschliessend bringt die Vorinstanz die Informationen, die sie als im Sinne von Art. 162 StGB geheimzuhaltende Tatsachen einstuft, auf folgenden gemeinsamen Nenner: Alle vom Beschuldigten A. weitergeleiteten Unterlagen hätten unternehmensinterne Einschätzungen beinhaltet, die geeignet gewesen seien, den Geschäftsverlauf zu beeinflussen (Urteil SK.2020.36 E. 2.1.4.1 – E. 2.1.4.4 und E. 2.1.4.6 – E. 2.1.4.13). 1.1.5.2 Der Beschuldigte A. wirft der Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht eine unrichtige Rechtsanwendung vor. Den vorinstanzlichen Erwägungen hält er einerseits entgegen, dass er dem Beschuldigten B. nicht die Konzernstrategie der C.-Gruppe verraten habe. Die Konzernstrategie sei zwar an den Sitzungen des Verwaltungsrates und des Strategieausschusses besprochen worden. Sie sei aber ein Ergebnis dieser Diskussionen und als solches möglicherweise ein Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis gewesen. Dieses Ergebnis der Diskussionen, also die Konzernstrategie, habe er aber nicht verraten. Was er dem Beschuldigten B. weitergeleitet habe, seien Präsentationen gewesen, welche der Vorbereitung von Sitzungen gedient, selber aber noch keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten hätten. Andererseits habe die Vorinstanz verkannt, dass nicht jede nicht allgemein zugängliche Information auch ein Geschäftsgeheimnis darstelle. Ein Geschäftsgeheimnis könne nur eine geheime Tatsache sein, die einen wirtschaftlichen Wert habe und damit Einfluss auf das Betriebsergebnis haben

- 27 könne. Solche Tatsachen seien zu unterscheiden von Meinungen und Empfehlungen. Letztere stellten keine Tatsachen dar. Reine Werturteile, Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge seien nicht als Tatsachen zu betrachten. Schliesslich gebe es einen Unterschied zwischen vertraulichen Informationen und Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen. Die von ihm weitergeleiteten Empfehlungen, Meinungen oder Einschätzungen mögen zwar vertraulich gewesen sein, hätten aber keine Geschäftsgeheimnisse dargestellt. Es sei deshalb falsch, wenn die Vorinstanz «Einschätzungen» als Geschäftsgeheimnisse bezeichne (CAR pag. 7.300.085 ff.; CAR pag. 7.200. 011; vgl. auch TPF pag. 51.721.007 ff.). 1.1.5.3 Es kann vorweggenommen werden, dass der überzeugenden Auffassung der Vorinstanz betreffend die Geheimnisqualität der vom Beschuldigten A. zugänglich gemachten Informationen vorbehaltlos gefolgt werden kann. Die nachfolgenden Erwägungen sollen dies nur noch verdeutlichen und ergänzen: a) Die fraglichen Unterlagen und Präsentationen enthielten allesamt Informationen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt waren, an deren Geheimhaltung die C. AG ein sachlich begründetes Interesse hatte und die tatsächlich auch geheim gehalten werden sollten. Der Geheimhaltungswille ergibt sich bereits daraus, dass die Informationen für den Verwaltungsrat oder den Strategieausschuss bestimmt waren, deren Sitzungen ausschliesslich den Mitgliedern der beiden Gremien oder ausserwählten Teilnehmern vorbehalten waren. Das Interesse an der Nichtverbreitung der Informationen wurde zudem vielfach durch Geheimhaltungs- und Klassifizierungsvermerke («strictly confidential» [AKZ I.2.2]; «Confidential – for internal use only» [AKZ I.2.3; AKZ I.2.10]; «Confidential» [AKZ I.2.7; AKZ I.2.8; AKZ I.2.13]) oder durch passwortgeschützte Übermittlung der Unterlagen («Unterlagen für Meeting of the Strategy Committee vom 20./21. Mai 2015» [AKZ I.2.7]; «Unterlagen für Meeting of the BoD of C. vom 24. Juli 2015» [AKZ I.2.10]; «Unterlagen für Board of Directors Meeting vom 2.- 4. September 2015» [AKZ I.2.11]; «Unterlagen für Conference Call BoD vom 3. November 2016» [AKZ I.2.14]) oder durch ausdrückliche Hinweise auf die Pflicht zur vertraulichen Behandlung anlässlich der Sitzungen selber (BA pag. B07-201-001-0212; BA pag. B07-201-001-0221) verstärkt. Die allgemeinen Elemente des Geheimnisbegriffs liegen deshalb vor. b) Darüber hinaus bezogen sich alle Präsentationen und Unterlagen mindestens auch auf ökonomisch bedeutsame Tatsachen, die für die C.-Gruppe von wirtschaftlichem Wert waren. Im vorinstanzlichen Urteil werden die diesbezüglich einschlägigen Inhalte akribisch aufgelistet. In allen der dem Beschuldigten B. übermittelten Unterlagen waren Informationen zur Geschäftstätigkeit der C.- Gruppe oder zu Strategie- oder Entwicklungsprojekten enthalten, durch welche

- 28 der Geschäftsverlauf und die wirtschaftlichen Verhältnisse der C.-Gruppe massgeblich hätten bestimmt werden können. In diesem Sinne von offenkundiger wirtschaftlicher Relevanz waren etwa Informationen zur Ausrichtung der aktuellen Gruppenstrategie samt Handlungs- und Planungsvarianten (AKZ I.2.2: «Definition von Stossrichtungen für einzelne Unternehmenssegmente» und «Darstellung potenzieller Übernahmekandidaten» [BA pag. B11-101-001-0080 ff.] / «Identifizierung von Technologien mit möglichen geschäftsgefährdenden Auswirkungen» [BA pag. B11.101.001-0119 ff.]; AKZ I.2.4: «Wachstumsmöglichkeiten und strategischer Fokus» [BA pag. B11-101-001-0190 ff.] und «Schlüsselzahlen für die Jahre 2013 – 2015» [BA pag. B11-101-001-0180 ff.]; AKZ I.2.12: «Schlüsselinitiativen und zu erstellende Massnahmenpläne bis 2018» [BA pag. B11-101- 003-0252 ff.]; AKZ I.2.13: «Optionen für das Segment C.c. und M&A and restructuring opinions» [BA pag. B11-101-002-0102 ff.]; AKZ I.2.14: «Project CC.» [BA pag. B11-101-003-0280 ff.]), zu möglichen und zu priorisierenden Wachstumswegen (AKZ I.2.9: «Strategie für organisches Wachstum Segment C.g.» [BA pag. B11-101-003-0004 ff.] und «Strategie für anorganisches Wachstum» [BA pag. B11-101-003-0020 ff.]) oder zu Portfolioentwicklungen (AKZ I.2.5: «Finanzieller Überblick über das Segment C.c.» und «Portfolio-Strategien» [BA pag. B11- 101-001-0267 ff.]). Alle der exemplarisch angeführten Umstände oder Vorgänge standen in unmittelbarem Bezug zu geschäftlichen Belangen der C.-Gruppe und betrafen deren Funktion als strategisches Leitungsunternehmen des Konzerns. c) Ausser Frage steht sodann, dass sämtliche das Übernahmeprojekt «C.d.» thematisierenden Informationen einen strafrechtlich relevanten Unternehmensbezug aufwiesen. Fusionsprojekte fallen grundsätzlich unter den Begriff des von Art. 162 StGB geschützten Geschäftsgeheimnisses (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 StGB N. 19 mit weiteren Hinweisen). Wie den weitergeleiteten Unterlagen und Präsentationen zu entnehmen ist, behandelten diese in grosser Detailliertheit konkrete Fragestellungen rund um das damals aktuelle Vorhaben zum Verkauf des Unternehmensteils «C.b. C.g.», indem der Rahmen und die notwendigen Bedingungen für den Verkauf abgesteckt sowie jeweils anstehende Projektschritte evaluiert und festgelegt oder aber transaktionsspezifische Bewertungsfragen geklärt werden sollten (AKZ I.2.3: «Einschätzungen für den richtigen Marktzeitpunkt für die Transaktion» und «Prozessübersicht und indikativer Zeitplan» [BA pag. B11-101-001-0124 ff.]; AKZ I.2.7: «Stand des Projekts und Masterplan», «Interne Berechnungen des Unternehmenswertes C.b.» und «Darlegung von Vorgehensweisen mit Empfehlung» [BA pag. B11-101-002-0016 ff.]; AKZ I.2.9 «Roadmap C.b. der verschiedenen internen und externen Aktivitäten für die Jahre 2014 und 2015» [BA pag. B11-101-003-0090 ff.]; AKZ I.2.10: «Aktueller Projektstand – buyers approach», «Bewertung des ersten Angebots von P. vom 30. Juni 2015» und «indikativer Zeitplan» [BA pag. B11-101-003- 0118 ff.]; AKZ I.2.11: «Übersicht zum Stand des Verkaufsprozesses», «Vergleich

- 29 der verschiedenen eingelangten Angebote» und «verschiedene Berechnungen des Unternehmenswertes» [BA pag. B11-101-003-0192 ff.]). Alle diese Informationen hatten für die C.-Gruppe einen wirtschaftlichen Wert und entsprechend als in hohem Masse geheimhaltungsbedürftig gegenüber Wettbewerbern und der Öffentlichkeit zu gelten. Vorbereitungen für die verkaufsweise Abspaltung eines Unternehmensteils sowie die einzelnen noch nicht öffentlich gemachte Transaktionsschritte sind typische Geschäftsgeheimnisse von Unternehmungen. 1.1.5.4 Nach dem Gesagten hatten alle vom Beschuldigten A. an den Beschuldigten B. weitergeleiteten Unterlagen und Präsentationen mindestens ein im Sinne von Art. 162 StGB schützenswertes Geschäftsgeheimnis zum Gegenstand. Was von A. bezüglich der rechtlichen Einordnung als Geschäftsgeheimnis im Berufungsverfahren vorgetragen wurde, gibt keinen berechtigten Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. So wurde bereits aufgezeigt, dass und inwiefern die weitergeleiteten Unterlagen und Präsentationen selber Geschäftsgeheimnisse enthielten. Der Einwand, wonach diese bloss zur Vorbereitung von Sitzungen gedient hätten (CAR pag. 7.300.086), wird damit gegenstandslos. Damit ist auch der Argumentation die Grundlage entzogen, wonach der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. nicht die eigentliche Strategie des C.-Konzerns verraten habe. Ob die Informationen – wie der Beschuldigte A. sodann zu bedenken gibt (CAR pag. 7.300.086) – für einen Aussenstehenden unverständlich waren, erscheint unter dem Eindruck der durchaus äusserst konkreten und klaren Informationen in den Unterlagen fraglich, ist indessen für die rechtliche Würdigung bedeutungslos. Entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten A. (CAR pag. 7.300.086 f.) handelt es sich bei den im Kontext des Geschäftsgeheimnisses hervorgehobenen Aspekt weder um reine Werturteile noch um blosse Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge. Zwar ist dem Beschuldigten A. darin beizupflichten, dass die Abgrenzung zwischen Meinungen und Prognosen einerseits sowie Tatsachen andererseits fliessend verläuft und mitunter heikel sein kann. Ausschlaggebend ist vorliegend jedoch, dass die vom Beschuldigten A. unter dem Titel «Einschätzungen» zusammengefassten Empfehlungen und Meinungen allesamt im Wesentlichen auf Tatsachen wie etwa Geschäftszahlen oder Marktindikatoren beruhten. Die Informationen sind dadurch derart konkret und konzis, dass sie für Konkurrenten oder andere Drittpersonen wissenswert erscheinen und insofern ein objektivierbares Schutzinteresse zu begründen vermögen. In diesem Sinne ist der BA beizupflichten (CAR pag. 7. 200.016), dass beispielsweise unternehmensinterne Kalkulationen über den Wert eines zu verkaufenden Segments Bestandteil der eigenen Verkaufsstrategie und als solche nicht allgemein zugänglich sind. Die gemäss den vorangegangenen Erörterungen strafrechtlich relevanten Informationen hatten nicht bloss den Charakter von auf Erwartungen oder Hoffnungen basierenden Prognosen oder Einschätzungen, son-

- 30 dern müssen als Tatsachen bewertet werden, die unter den Begriff des Geschäftsgeheimnisses nach Art. 162 Abs. 1 StGB zu subsumieren sind. Ob darüber hinaus auch nicht vom Geschäftsgeheimnisbegriff erfasste Informationen weitergegeben wurden, ist nicht von Belang. 1.1.5.5 Dass der Beschuldigte A. bei C. einer vertraglichen und reglementarischen Geheimhaltungsverpflichtung unterstand, steht unangefochten fest und bedarf keiner näheren Erläuterung (vgl. die zahlreichen zur Geheimhaltung verpflichtenden Regelwerke der C.-Gruppe [«Code of conduct» (BA pag. B07-001-0003 ff.); «Organizational and Governance Rules of C. AG (BA pag. B07-201-001-0137 ff., 0162 ff. und 0175 ff.); «Confidentiality» (BA pag. B07-201-001-0160, 0174 und 0188)]). An dem vorinstanzlich erhobenen und im angefochtenen Urteil schlüssig widerlegten Einwand, wonach er aufgrund eines «Non disclosure agreement» zwischen der C.-Gruppe und der Bank 2 GmbH zur Weitergabe berechtigt gewesen wäre (BA pag. 13-100-1571; TPF pag. 51.731.005; BA pag. 12-106-0074; 15-101-0162; Urteil SK.2020.36 E. 2.1.4) hielt der Beschuldigte A. im Berufungsverfahren zu Recht nicht mehr fest. Die von ihm zu wahrenden Geschäftsgeheimnisse hat der Beschuldigte A. demnach pflichtwidrig dem Beschuldigten B. offenbart, indem er ihm diese in schriftlicher Form über elektronische Kommunikationsmittel zugestellt hat. Der Beschuldigte B. gehörte unstreitig nicht zum Kreis der Geheimnisträger und sollte nach dem Willen der Geheimnisherrin von einer Kenntnisnahme ausgeschlossen sein. Gemäss dem erstellten Sachverhalt wurden die verratenen Geschäftsgeheimnisse vom Beschuldigten B. tatsächlich zur Kenntnis genommen oder es wurde diesem zumindest die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft. Damit hat der Beschuldigte A. objektiv tatbestandsmässig gehandelt. 1.1.5.6 Bezüglich den subjektiven Tatbestand steht fest, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Unterlagen und Präsentationen wissentlich und willentlich zugänglich gemacht hat. Der Beschuldigte A. wusste, welches deren Inhalt war und in welchem geschäftlichen Kontext sie erstellt wurden. Dem Beschuldigten A. war auch bekannt, dass eine grössere Anzahl der weitergegebenen Unterlagen als «geheim» bzw. als «vertraulich» klassifiziert war. Der Beschuldigte A. war sich anerkanntermassen stets bewusst, dass er einer Geheimhaltungspflicht unterstand (TPF pag. 51.731.005; CAR pag. 7.401.011). Dass er davon ausgegangen wäre, die Geheimnisherrin sei mit einer Mitteilung der Geschäftsgeheimnisse einverstanden gewesen, wurde nicht behauptet. Vielmehr gab der Beschuldigte im Vorverfahren und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, sich an eine Ermächtigung zur Weitergabe nicht mehr erinnern zu können (vgl. BA pag. 13-100-1575; TPF pag. 51.731.006; vgl. auch CAR pag. 7.401.006). Es kann angesichts des beruf-

- 31 lichen Werdegangs des Beschuldigten A. keinen vernünftigen Zweifeln unterliegen, dass er die geschäftsgeheimnisrelevante Bedeutung der weitergereichten Dokumente erfasst und die im Falle einer Offenbarung für die C.-Gruppe resultierenden Nachteile erkannt hatte. Des Weiteren räumte der Beschuldigte A. ein, gewusst zu haben, dass der Beschuldigte B. nicht zum Kreis der Geheimnisträger gehörte (TPF pag. 51.731.006). Die Weiterleitung der Präsentationen und Unterlagen bezeichnete er im Rahmen des Berufungsverfahrens als «Riesenfehler» (CAR pag. 7.401.006). Nicht ersichtlich sind zureichende Gründe für die Annahme, der Beschuldigte A. habe davon ausgehen dürfen, die weitergegebenen Informationen hätte keinen schutzwürdigen Inhalt aufgewiesen. Zum Ausschluss eines massgeblichen Tatvorsatzes genügt das vom Beschuldigten A. zuweilen erwähnte unbestimmte subjektive Empfinden (vgl. etwa CAR pag. 7.401.006) nicht. Die Aktenlage lässt insgesamt keinen anderen Schluss zu, als dass er mindestens für möglich hielt, dass die dem Beschuldigten B. zugänglich gemachten Tatsachen einen geheimen Charakter aufweisen würden. Diese Annahme wird dadurch bekräftigt, dass der Beschuldigte A. die Nachrichten an den Beschuldigten B. wiederholt mit der Bemerkung «For your eyes only» versehen hat (vgl. BA pag. B11-101-001-0262; BA pag. 11-102-001-0332). Den Verrat der Geschäftsgeheimnisse hat der Beschuldigte A. schliesslich im Bewusstsein um seine Verpflichtung zur Geheimhaltung begangen. Vor diesem Hintergrund ist der Tatbestand der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses nach Art. 162 Abs. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 1.1.6 Ergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verhalten des Beschuldigten A. gemäss den AKZ I.2.2 – I.2.5 sowie den AKZ I.2.7 – I.2.14 mehrfach den Tatbestand der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 1 StGB erfüllte. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe im Sinne des Gesetzes liegen nicht vor. Der dahingehende Schuldspruch der Vorinstanz ist somit zweitinstanzlich zu bestätigen. In Bezug auf AKZ I.2.6 ist der Beschuldigte A. demgegenüber vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikationsund Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB freizusprechen. 1.2 Wirtschaftlicher Nachrichtendienst im Sinne von Art. 273 StGB (AKZ I.3.1.2 – I.3.1.14 und I.3.2.3 – I.3.2.5) 1.2.1 Ausgangslage 1.2.1.1 Anklagevorwurf

- 32 - Der Anklagevorwurf gegen den Beschuldigten A. lautet dahingehend, dass er zwischen Dezember 2013 bis November 2016 als Verwaltungsrat der C. AG und der E. AG pflichtwidrig zahlreiche Geschäftsgeheimnisse der beiden Konzerne zugänglich gemacht habe. Dabei habe der Beschuldigte A. gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. als Managing Director der Bank 2 GmbH und Agent des international tätigen Beratungsunternehmens Bank 2 Group diese mit anderen Geschäftseinheiten und Personen ausserhalb der Schweiz teilen würde (TPF pag. 51.100.008 und 043 ff.). Die Einzelheiten der Anklagevorwürfe können der Anklageschrift sowie der einlässlichen Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urteil SK.2020.36 E. 2.2.1.1 – E. 2.2.1.1). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vollumfänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist der Vollständigkeit halber anzuführen, dass die Vorinstanz betreffend den wirtschaftlichen Nachrichtendienst nicht von einem schweren Fall im Sinne von Art. 273 Abs. 3 StGB ausging (Urteil SK.2020.36 E. 2.2.3.19). Dies steht im Berufungsverfahren mangels Anfechtung nicht mehr zur Diskussion und ist folglich auch nicht mehr Gegenstand der zu prüfenden Anklage gegen den Beschuldigten A. (vgl. ausdrücklich CAR pag. 7.300.153). 1.2.1.2 Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil a) Die Vorinstanz gelangt zum Ergebnis, dass sich der Beschuldigte A. mit der Übermittlung der im Zusammenhang mit dem Projekt «C.d.» stehenden Unterlagen des in Tateinheit begangenen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 1 StGB schuldig gemacht habe. Von den übrigen im Berufungsverfahren zu überprüfenden Anklagevorwürfen sei der Beschuldigte A. hingegen freizusprechen (Urteil SK.2020.36 E. 2.2.3.20). Zur Begründung heisst es im vorinstanzlichen Urteil zunächst, der Beschuldigte B. sei während des Tatzeitraumes «Managing Director» der Bank 2 Schweiz GmbH gewesen und habe als solcher als Schnittstelle zwischen dem schweizerischen und den ausländischen Bank 2-Ablegern fungiert. Hinsichtlich der gesetzeswidrigen Übermittlung von Geheimnissen komme der Beschuldigte B. folglich als Agent im Sinne von Art. 273 StGB grundsätzlich in Frage (Urteil SK.2020.36 E. 2.2.3 mit Verweis auf E. 3.1.5.1). In einem weiteren Schritt hält die Vorinstanz unter Hinweis auf vorhergehende Erwägungen zum Geheimnischarakter der fraglichen Unterlagen fest, die schweizerische C. AG mit Sitz in U. SZ fungiere als Muttergesellschaft verschiedener operativer Töchter und als solcher gebühre ihr namentlich die Festlegung der globalen Gruppenstrategie. Entstanden sei die C.-Gruppe aus der ursprünglich im gleichnamigen schweizerischen Ort gegründeten C.a. Das operative Herz des Konzerns befinde sich nach wie vor in der Schweiz. Geheimnisse, die C. als Gruppe beträfen, wiesen folglich ohne Weiteres einen genügen-

- 33 den Bezug zur Schweiz auf. Aufgrund der Relevanz für die schweizerische Volkswirtschaft seien die Geschäftsgeheimnisse der Gruppe zudem vom Schutzzweck des Art. 273 StGB erfasst (Urteil SK.2020.36 E. 2.2.3.1 mit Verweis auf E. 2.1.4.1). b) Betreffend das subjektive Tatgeschehen befasst sich die Vorinstanz mit den Unterlagen und Informationen, die einen Bezug zum Projekt «C.d.» aufwiesen. Dazu heisst es im angefochtenen Urteil, der Beschuldigte A. habe gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. die ihm zugestellten Unterlagen oder wichtige Ausschnitte davon ins Ausland, insbesondere nach Schweden weiterleiten würde. Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass der Beschuldigte B. im Rahmen dieses Projekts eng mit dem schwedischen Ableger von Bank 2 GmbH sowie mit P. in Verbindung gestanden habe, deren Interessen die Bank 2 GmbH im Rahmen der Übernahmeverhandlungen mit C. vertreten habe (Urteil SK.2020.36 E. 2.2.3.2). Demgegenüber hält die Vorinstanz nicht für erstellt, dass der Beschuldigte A. konkret habe damit rechnen müssen, dass der Beschuldigte B. die Unterlagen über C. auch ausserhalb des Projektes «C.d.» zugunsten des Auslandes verwenden würde (Urteil SK.2020.36 E. 2.2.3.1). In der Folge bejaht die Vorinstanz die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente bei allen Anklagevorwürfen, die Unterlagen zum «Projekt C.d.» zum Gegenstand haben (Urteil SK.2020.36 E. 2.2.3.2 [AKZ I.3.1.3], E. 2.2.3.3 [AKZ I.3.1.4], E. 2.2.3.6 [AKZ I.3.1.7], E. 2.2.3.7 [AKZ I.3.1.8], E. 2.2.3.8 [AKZ I.3.1.9], E. 2.2.3.9 [AKZ I.3.1.10] und E. 2.2.3.10 [AKZ I.3.1.11]), wobei zur Begründung jeweils auf die zuvor zusammengefassten Erwägungen verwiesen wird. Betreffend die übrigen zur Anklage erhobenen Sachverhalte erkennt die Vorinstanz zufolge Fehlens des subjektiven Tatbestandes auf Freispruch (Urteil SK.2020.36 E. 2.2.3.4 [AKZ I.3.1.5], E. 2.2.3.5 [AKZ I.3.1.6], E. 2.2.3.11 [AKZ I.3.1.12], E. 2.2.3.12 – E. 2.2.3.18 [AKZ I.3.1.13 – I.3.1.2.5]).

1.2.1.3 Parteistandpunkte im Berufungsverfahren Sowohl der Beschuldigte A. als auch die BA wollen den vorinstanzlichen Urteilsspruch im vorliegend interessierenden Anklagekomplex nicht hinnehmen. Der Beschuldigte A. schliesst auf einen vollumfänglichen Freispruch, weil seiner Ansicht nach bereits die objektiven Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt seien. Im Einzelnen wird den vorinstanzlichen Erwägungen entgegengehalten, dass es vorliegend am für die objektive Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Binnenbezug fehle, der Beschuldigte B. nicht als ausländischer Agent betrachtet werden könne und die weitergeleiteten Informationen auch keiner ausländischen Organisation oder ausländischen Unternehmung zugänglich gemacht worden seien. Was den

- 34 subjektiven Tatbestand anbelangt, sei in allgemeiner Weise davon auszugehen, dass er mit der Weiterleitung von Unterlagen oder Informationen ins Ausland nicht gerechnet habe und damit auch nicht habe rechnen müssen (CAR pag. 7.300.091 ff.). Demgegenüber nimmt die BA daran Anstoss, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Informationen und Unterlagen, die nichts mit dem Projekt «C.d.» zu tun gehabt hatten (AKZ I.3.1.5, I.3.1.6, I.3.1.12, I.3.1.13, I.3.1.14 und AKZ I.3.1.2.3 – I.3.2.5), kein vorsätzliches Handeln festgestellt habe. Eine solche Betrachtungsweise widerspreche der Beweislage und sei überdies aktenwidrig (CAR pag. 7.300.025 f., 031 ff., 035 ff. und 153). Der Beschuldigte A. sei zusätzlich zu den vorinstanzlich ausgefällten Schuldsprüchen auch in diesen Anklagepunkten für schuldig zu befinden (CAR pag. 7.300.016). 1.2.2 Massgeblicher Sachverhalt Zur Beweislage ist vorab anzumerken, dass die Tatvorwürfe bezüglich allfälliger Geschäftsgeheimnisse der C.-Gruppe in tatsächlicher Hinsicht mit den bereits unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses behandelten Anklagesachverhalten übereinstimmen. Diesbezüglich ist unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen von der identischen Sachverhaltsbasis und folglich wiederum davon auszugehen, dass die nunmehr unter AKZ I.3.1.6 angeklagte Übermittlung des Passwortes für den Zugang zu den auf dem Internetserver «AA.» gespeicherten Unterlagen nicht beweisbar ist. Dies hat bereits mangels erstellten Sachverhaltes zu einem Freispruch vom Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB zur Folge. Soweit weitergehend, darf der Anklagesachverhalt bezüglich Weitergabe von Unterlagen und Präsentationen der C.-Gruppe als rechtsgenüglich erstellt angesehen werden. Der Auswertung der elektronischen Unterlagen lässt sich im Übrigen sachdienlich entnehmen, dass die in der Anklage umschriebenen Zusendungen von Unterlagen der E. AG tatsächlich vom Beschuldigten A. getätigt worden sind (BA pag. 11-102-0012 ff.). Dies bestreitet der Beschuldigte A. denn auch nicht (vgl. CAR pag. 7.401.006). Schliesslich ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte B. in den fraglichen Tatzeitpunkten als «Managing Director» der von der Bank 2 Ltd. (nachfolgend: Bank 2 Group) in der Schweiz betriebenen Bank 2 GmbH tätig war (vgl. BA pag. 11-101-0010 f.). Auf der Grundlage dieses Beweisergebnisses erfolgt die nachfolgende rechtliche Würdigung. 1.2.3 Rechtliche Würdigung 1.2.3.1 Rechtsgrundlagen

- 35 - Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteil SK.2020.36 E. 2.2.2.1 – E. 2.2.2.3 und E. 2.2.2.5) verwiesen werden. Mit Blick auf die konkreten Beanstandungen der Parteien werden die Tatbestandselemente im Rahmen der nachfolgenden Erörterungen aufzugreifen und punktuell näher zu betrachten sein. 1.2.3.2 Objektive Tatbestandsmässigkeit a) Die Erfüllung des Tatbestandes des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 StGB verlangt, dass das zugänglich gemachte Geheimnis eine Binnenbeziehung aufweist (BGE 141 IV 155 E. 4.2.3; HUSMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 273 StGB N. 51 mit weiteren Verweisen). Die Frage der genügenden Intensität des Bezuges zur Schweiz ist im Zusammenhang mit privaten Geheimhaltungsinteressen klärungsbedürftig (vgl. HUSMANN, a.a.O., Art. 273 StGB N. 51; BAZZI, Internationale Wirtschafsspionage, Diss. 2015, N. 142). Der Beschuldigte A. macht wie schon vor Vorinstanz (vgl. TPF pag. 51.721.025 f.) auch im Berufungsverfahren geltend, dass es den Geheimnissen bereits an einem genügenden Binnenbezug zur Schweiz fehle. Zu den Gründen für diese Rechtsauffassung wird ausgeführt, dass der Straftatbestand von Art. 273 StGB nicht die Interessen von Personen und Unternehmungen im Ausland schütze. In Bezug auf die ausländischen Tochtergesellschaften von C. sei eine Verwirklichung von Art. 273 StGB nicht möglich, was auch für die Geschäftsbeziehungen zwischen den ausländischen Tochtergesellschaften unter sich gelte. Die C. verfüge heute in der Schweiz über keine nennenswerten Geschäftsaktivitäten mehr, befinde sich doch nur noch die Konzernleitung in der Schweiz, während sich alle operativen Divisionen im Ausland befänden und dort auch ihr Geschäft betrieben. Im Parteivortrag wird konkret auf das Projekt «C.d.» Bezug genommen und geltend gemacht, dass die C. beim Verkauf der in Köln (Deutschland) domizilierten C.b. GmbH gar nicht direkt tangiert gewesen sei. Auch der Sitz der C.r. GmbH als damaliger Muttergesellschaft der C.b. GmbH habe sich in VV. befunden. Es sei auch die C.r. GmbH gewesen, welche die C.b. GmbH verkauft habe. Dieser Verkaufsvorgang habe sich somit ausschliesslich in Deutschland abgespielt und von der C. AG auch nicht genehmigt werden müssen. Die C. AG sei deshalb nicht allfällige Geschäftsgeheimnisherrin gewesen. Auch bezüglich der von ihm preisgegebenen Informationen fehle es an einem Binnenbezug zur Schweiz. Der Verwaltungsrat der C. AG sei in die Vertragsverhandlungen mit P. nicht eingebunden gewesen, sondern vom Management nur informiert worden. Damit die Weitergabe solcher ausländischen Informationen unter die Schutznorm von Art. 273 StGB falle, müssten diese bewusst einen

- 36 schweizerischen Schutzregime unterstellt werden, welchem institutionelle Bedeutung für die schweizerische Volkswirtschaft zukommen müsse. Daran fehle es jedoch vorliegend (CAR pag. 7.300.091 ff.). b) Der Geheimnischarakter der vom Beschuldigten A. laut Anklage zugänglich gemachten Tatsachen wurde bereits in anderem Zusammenhang erörtert und als erstellt erachtet. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen (vgl. Erwägungen II.1.1.5.3 und II.1.1.5.4 hiervor) verwiesen werden. Aus den dortselbst als massgeblich bezeichneten Überlegungen ergibt sich, dass auch die vom Beschuldigten A. als Verwaltungsrat der E. AG an den Beschuldigten B. weitergegebenen Informationen (vgl. im Einzelnen die Aufzählung in den AKZ I.3.2.3 – I.3.2.5) Geschäftsgeheimnisse darstellten. Bei der Prüfung der Tatbestandsmässigkeit des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 StGB kann nichts anderes gelten, zumal der für diese Strafnorm relevante Geheimnisbegriff rechtsprechungsgemäss weiter zu fassen ist als derselbe Begriff im Tatbestand der Verletzung des Fabrikationsund Geschäftsgeheimnisses und sämtliche Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens umfassen kann (BGE 141 IV 163 E. 4.2.1; HUSMANN, a.a.O. Art. 273 StGB N. 10; TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 273 StGB N. 3). Umstritten ist denn auch in erster Linie, ob die anklagegegenständlichen Geheimnisse der C.-Gruppe und der E. AG einen genügenden Bezug zur Schweiz stehen. Zur notwendigen Binnenbeziehung der Geheimnisse von der E. AG hatte sich der Beschuldigte A. im Berufungsverfahren zufolge der vorinstanzlich ergangenen Freisprüche nicht zu äussern. Im erstinstanzlichen Verfahren machte der Beschuldigte A. einen fehlenden Binnenbezug geltend, weil die Geschäftsaktivitäten der E. AG schwergewichtig im Ausland lägen und auch die weitergeleiteten Unterlagen ausschliesslich Akquisitionen im Ausland betrafen (TPF pag. 51.721.027). Mit ähnlicher Argumentation wendet sich der Beschuldigte A. auch gegen das Vorliegen eines hinreichenden Binnenbezuges der Geheimnisse der C.-Gruppe. Diesbezüglich wird im Kern wiederum geltend gemacht, die operativen Divisionen hätten sich alle im Ausland befunden und dort auch ihr Geschäft betrieben. Die von ihm weitergeleiteten Informationen hätten diese einzelnen Divisionen oder wie im «Projekt C.d.» den Verkauf einer solchen Division betroffen, von welchem die C. Gruppe nicht direkt tangiert gewesen sei. Deshalb fehle es sowohl dem Geheimnis als auch der Geheimnisherrin an einem Binnenbezug zur Schweiz (CAR pag. 7.300.092 ff.; vgl. auch TPF pag. 51.721.026 f.). c) Die gegen die Annahme einer genügenden Binnenbeziehung der Geschäftsgeheimnisse der C.-Gruppe und der E. AG vorgebrachten Einwände erweisen sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als nicht stichhaltig. Die Vorinstanz ist zunächst zutreffend zum Schluss gelangt, dass diese Geheimnisse

- 37 die C. als Gruppe beträfen und damit einen genügenden Bezug zur Schweiz aufwiesen. Die anklagerelevanten Unterlagen und Informationen waren allesamt als Diskussions- und Entscheidungsgrundlagen für den Verwaltungsrat vorgesehen, dessen Mitglied der Beschuldigte A. war. Im Fall der C.-Gruppe betrafen die Unterlagen zentrale Fragen der Konzernleitung und der Konzernstruktur. Stets ging es um unternehmungsspezifische Weichenstellungen wie Unternehmensziele, Marktpositionierung oder Betriebskonzentration und Konzernierung. Das trifft zum einen auf sämtliche Unterlagen zu, die nicht konkret das Projekt «C.d.» zum Gegenstand hatten («Gruppenstrategie» [AKZ I.3.1.2, I.3.1.5 und I.3.1.6]; Massnahmen für bestimmten Betriebsbereich und Überlegungen zu potentiellen Akquisitionszielen [AKZ I.3.1.12]; Ausrichtung und Restrukturierung eines Unternehmenssegments [AKZ I.3.1.13]; Einschätzungen und mögliche Verhandlungspositionen zur möglichen Übernahme eines Unternehmens [AKZ I.3.1.14). Die Strategiebildung auf Konzernebene der C.-Gruppe betrafen insbesondere auch die Unterlagen zum im vorliegenden Verfahren im Mittelpunkt stehenden Projekt «C.d.». Die fragliche Transaktion betraf den Verkauf eines betrieblich dem Konzern unterstehenden Unternehmenssegments. Mit der Abstossung dieser Geschäftseinheit waren offenkundig zahlreiche konzernstrategische Fragen wie die Neuausrichtung des Kerngeschäfts oder die Dekonzentration der Konzernstruktur angesprochen. Geschäftsgeheimnisse aus solchen strategischen Planungs-, Analyse- und Entscheidungsprozessen betreffen offensichtlich nicht nur die Interessen der involvierten Konzernunternehmen, sondern auch und vor allem die Interessen des in der Schweiz ansässigen Konzerns der C.-Gruppe und deren Holdinggesellschaft C. AG. Dass es sich bei den Vertragsparteien des konkreten Verkaufsvorgangs um im Ausland domizilierte Unternehmungen gehandelt hat, ist insofern unerheblich. Die geheim zu haltenden Informationen betrafen die sich in der Schweiz befindende Konzernunternehmung als Muttergesellschaft. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten A. (CAR pag. 7.300.094) lässt sich auch nicht sagen, der Verwaltungsrat der C. AG sei vom Management bloss informiert worden. Vielmehr hat der Verwaltungsrat mehrfach für den Projektverlauf wesentliche Entscheidungen getroffen. Dies reicht von den Beratungen über das auch den Verkauf des C.g. Segments prüfenden Strategiekonzepts (BA pag. B07.201.001-0204 ff.; B11.101.003.0020 ff. und 0090 ff.) über die Gewährung von Exklusivitätsperioden (BA pag. B07-201-001-0274) oder die Analyse von Kaufangeboten (BA pag. B11.101.003.0118 ff. und 0192 ff.) bis hin zum Entscheid über die Eröffnung eines Bieterverfahrens (BA pag. B07-201-001-0282). Die strategische Ausrichtung beschlugen auch die zahlreichen Unterlagen betreffend verschiedene Akquisitionsprojekte der E. AG im Ausland (AKZ 3.2.3: Unterlagen zum Projekt «DD.c..» [Projekt zum Wachstumsstrategie mit möglichen Übernahmen von «DD.b.» oder «DD.a. AB»]; AKZ 3.2.4: Unterlagen zum Projekt

- 38 - «DD.d.» [mögliche Transaktion mit DD.a. AB]; AKZ 3.2.5: Unterlagen zum Projekt «FFFFF.» [mögliche Übernahme von Teilen der brasilianischen «EEEEEE. Group»]). d) Nach dem vorstehend Ausgeführten, geht es vorliegend allesamt um Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens der C.-Gruppe und der E. AG. Wie die BA zutreffend ausgeführt hat (TPF pag. 51.721.161), beeinflussten die geheim zu haltenden Tatsachen die operative Tätigkeit und die finanzielle Verfassung der C.-Gruppe und der E. AG. Beide Unternehmungen waren in der Schweiz domiziliert und folglich als Geheimnisherrinnen Teil der schweizerischen Volkswirtschaft. In diesem Sinne haben sich die streitbetroffenen Geheimnisse auf wirtschaftliche Gegebenheiten in der Schweiz bezogen. standen alle Geschäftsgeheimnisse in einem hinreichenden Bezug zur Schweiz. Die Geheimhaltung der wirtschaftlichen Tatsachen tangierte demnach ohne Weiteres auch die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft. Wenn es um den Schutz von Unternehmungen in der Schweiz selber geht, ist der Anwendungsbereich von Art. 273 StGB bereits eröffnet. Eines besonderen Schutzregimes für diese Tatsachen bedarf es nicht. Aus dem vom Beschuldigten A. genannten Urteil des Bundesgerichts (BGE 141 IV 155 ff.) lässt sich nichts zu seinen Gunste

CA.2021.19 — Bundesstrafgericht 12.07.2022 CA.2021.19 — Swissrulings