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Bundesstrafgericht 09.07.2021 CA.2020.18

9 juillet 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,837 mots·~1h 9min·1

Résumé

Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO); Verstoss gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen `Al Qaïda' und `Islamischer Staat' sowie verwandter Organisationen (Art. 2 Abs. 1), Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB), mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b. SVG);;Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO); Verstoss gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen `Al Qaïda' und `Islamischer Staat' sowie verwandter Organisationen (Art. 2 Abs. 1), Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB), mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b. SVG);;Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO); Verstoss gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen `Al Qaïda' und `Islamischer Staat' sowie verwandter Organisationen (Art. 2 Abs. 1), Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB), mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b. SVG);;Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO); Verstoss gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen `Al Qaïda' und `Islamischer Staat' sowie verwandter Organisationen (Art. 2 Abs. 1), Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB), mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b. SVG)

Texte intégral

Urteil vom 9. Juli 2021 Berufungskammer Besetzung Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende Beatrice Kolvodouris Janett und Petra Venetz Gerichtsschreiber Franz Aschwanden Parteien A., derzeit im Kantonalgefängnis YY., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Sascha Schürch,

Berufungsführer / Berufungsgegner / Beschuldigter

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger,

Berufungsführerin / Berufungsgegnerin / Anklagebehörde

Gegenstand

Verstoss gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Gewaltdarstellungen, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung Berufung der Bundesanwaltschaft (teilweise) vom 13. Januar 2021 und Berufung des Beschuldigten (teilweise) vom 19. Januar 2021 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.11 vom 8. Oktober 2020 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2020.18

- 2 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil

A.1 Am 24. August 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich aufgrund eines anonymen Bürgerhinweises gegen den Beschuldigten (einen in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Asylbewerber irakisch-kurdischer Herkunft) ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB). Gemäss besagtem Hinweis handle es sich beim Beschuldigten um einen sehr gefährlichen islamistischen Extremisten, der wegen seiner extremen Ansichten und aggressiven Verhaltensweisen früher in der Moschee in Y. Hausverbot gehabt habe. Zur Zeit der Anzeigeerstattung habe er in der Moschee in X. verkehrt, wo er wiederholt junge Erwachsene zu überzeugen versucht habe, sich dem IS anzuschliessen und in den Dschihad zu ziehen (BA pag. 10-01-0002 ff.).

A.2 Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) eröffnete am 17. November 2016 eine Strafuntersuchung (SV.16.1859-NOT) gegen den Beschuldigten und Unbekannt wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122; nachfolgend: AQ/IS-Gesetz). Gleichentags verfügte die BA die Vereinigung dieser beiden Strafverfahren in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO) (BA pag. 01-00-0001, 02-00-0001 ff.).

A.3 Am 14. Januar 2016 erstattete die damalige Ehefrau (heute Ex-Ehefrau) des Beschuldigten C. Strafanzeige gegen diesen wegen häuslicher Gewalt. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft YY./TG eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten und Drohung. In diesem Kontext fanden am 8. März 2017 Hausdurchsuchungen am ehemaligen Wohnort des Beschuldigten (vormalige eheliche Wohnung, aus der er im Januar 2017 polizeilich weggewiesen worden war) in W./TG sowie in den Räumlichkeiten der Asylunterkunft Z./TG statt, wobei diverse Datenträger mit dschihadistischen Inhalten sichergestellt wurden. Aufgrund dieser Zufallsfunde ersuchte die Staatsanwaltschaft YY./TG die BA um Verfahrensübernahme. Am 9. Mai 2017 orientierte die BA die Staatsanwaltschaft YY./TG über die teilweise Verfahrensübernahme in Bezug auf die der Bundeszuständigkeit unterstehenden Delikte (Art. 260ter StGB sowie Verstoss gegen Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes). Gleichentags verfügte die BA die Vereinigung der beiden Verfahren (BA pag. 02-01-0001 ff.). A.4 Im Rahmen der Ermittlungen führte die BA umfangreiche Beweiserhebungen durch, insbesondere eine akustische Überwachung des vom Beschuldigten benutzten Personenwagens RENAULT […] (Kennzeichen […], eingetragen auf

- 3 - D., Ziehsohn des Beschuldigten) im Zeitraum vom 23. November 2016 bis 11. Mai 2017 (BA pag. 09-01-0168 ff. / 0233 ff.; 10-02-0771 ff.).

A.5 Am 11. Mai 2017 um 05:52 Uhr wurde der Beschuldigte festgenommen; seither befindet er sich in Polizei-, Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (BA pag. 06-00- 0001 ff.; TPF pag. 32.231.7.13 ff.; CAR pag. 10.101.001 ff.).

A.6 Mit Verfügungen der BA vom 7. Februar, 10. September und 18. November 2019 wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf die Tatbestände der mehrfachen Ehe (Art. 215 StGB), Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB), des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 SVG) sowie des Betrugs (Art. 146 StGB) ausgedehnt (BA pag. 01-00-0003 ff.).

A.7 Die BA erhob am 9. April 2020 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage gegen den Beschuldigten wegen Verstosses gegen Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes, Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB), gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), mehrfachen Herstellens und Lagerns von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) sowie mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) (TPF pag. 32.100.001 - 100).

A.8 Am 8./9. September 2020 fand die Hauptverhandlung vor der Strafkammer statt (vgl. TPF pag. 32.720.001 ff.). Die Urteilseröffnung erfolgte am 8. Oktober 2020 (TPF pag. 32.720.006; 32.930.001 ff.). Durch separaten mündlich und schriftlich eröffneten Beschluss SN.2020.29 vom 8. Oktober 2020 beliess die Strafkammer den Beschuldigten zur Sicherung des Strafvollzugs weiterhin in Sicherheitshaft (vgl. TPF pag. 32.231.7.143 f., 32.720.006; CAR pag. 1.100.132 f.).

A.9 Am 16. Oktober 2020 meldete der Beschuldigte Berufung an und verlangte die Zustellung des begründeten Urteils (TPF pag. 32.940.001; CAR pag. 1.100.139). Am 19. Oktober meldete die BA Berufung an (TPF pag. 32.940.002 f.; CAR pag. 1.100.140 f.) und am 22. Oktober 2020 der gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO Drittbetroffene F. (TPF pag. 32.940.004; CAR pag. 1.100.142). Das begründete Urteil wurde am 22. Dezember 2020 an die Parteien versandt (TPF pag. 32.930.132, 140; CAR pag. 1.100.131). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Verfügung der Vorsitzenden der Berufungskammer CN.2020.5 vom 12. Januar 2021 wurde der Beschuldigte zur Sicherung des Strafvollzugs einstweilen, voraussichtlich bis zum Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils bzw. bis zum Antritt des Strafvollzugs in Sicherheitshaft behalten (CAR pag. 10.101.009 - 014). B.2 Mit Berufungserklärung vom 13. Januar 2021 stellte die BA folgende Anträge (CAR pag. 1.100.155 - 158):

- 4 -

1. Das Urteil SK.2020.11 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 8. Oktober 2020 sei im Sinne der obenstehenden Erwägungen wie folgt abzuändern: a) Urteilsdispositiv Ziff. 1: A. wird schuldig gesprochen des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Quaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen. b) Urteilsdispositiv Ziff. 5: A. wird verwahrt (Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB). 2. Dr. med. E. sei als sachverständige Person damit zu beauftragen, ein Ergänzungsgutachten zum psychiatrischen Gutachten vom 30. September 2019 über A. zu erstellen. B.3 Der Drittbetroffene F. erklärte mit Eingabe vom 18. Januar 2021 den Rückzug seiner Berufungserklärung (recte: Berufungsanmeldung) (CAR pag. 1.300.001), worauf das Verfahren bezogen auf ihn mit Beschluss der Berufungskammer CN.2021.1 vom 20. Januar 2021 als gegenstandslos abgeschrieben wurde (CAR pag. 10.102. 001 - 008). B.4 Mit Berufungserklärung vom 19. Januar 2021 stellte der Beschuldigte folgende Anträge (CAR pag. 1.100.159 - 160): I. Herr A. vgt. sei freizusprechen von der Anschuldigung der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, angeblich begangen in der Zeit ab 2014 bis 11. Mai 2017 auf dem Gebiet der Schweiz (Anklageschrift Ziff. I., 3); unter Auferlegung von 90 % der Verfahrenskosten der ersten und 100 % der zweiten Instanz an den Staat soweit unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten in richterlich zu bestimmender Höhe sowie einer persönlichen Entschädigung für Herrn A. für die erlittene Überhaft in noch zu bestimmender Höhe. II. Herr A. vgt. sei gestützt auf die ergangenen Schuldsprüche und in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Anrechnung von 170 Tagen ausgestandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft; 2. zu 10 % der Verfahrenskosten der ersten Instanz. III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen. 2. Die übrigen erforderlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. B.5 Mit Verfügung über Beweismassnahmen vom 25. Februar 2021 wurde die Erstellung eines Ergänzungsgutachtens zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med.

- 5 - E. vom 30. September 2019 über den Beschuldigten sowie das mündliche Verfahren angeordnet. Von Amtes wegen wurde zudem beim Generalsekretariat EJPD der Beizug der gesamten Akten zu dem den Beschuldigten betreffenden Beschwerde- / Ausweisungsverfahren nach Art. 68 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) wie auch die Edition der Unterlagen / Auskünfte zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten veranlasst (CAR pag. 6.200.001 - 005). B.6 Am 4. März 2021 beauftragte die Verfahrensleitung Dr. med. E. mit einem Ergänzungsgutachten zum psychiatrischen Gutachten vom 30. September 2019, wobei der Fokus auf die Risiken ausgehend von den persönlichen/telefonischen Kontakten des Beschuldigten zu seinen Angehörigen gelegt wurde (CAR pag. 5.401.001 ff., insb. 021 f.). Dr. med. E. erstattete dem Gericht sein Ergänzungsgutachten am 14. Mai 2021 (CAR pag. 5.401.025 - 030). Die Verteidigung verzichtete mit Eingabe vom 1. Juni 2021 (CAR pag. 3.102.006) und die BA mit Eingabe vom 2. Juni 2021 (CAR pag. 3.101.007 f.) auf eine Vernehmlassung sowie das Stellen von Ergänzungsfragen. B.7 Mit Verfügung der Vorsitzenden CN.2021.5 vom 7. April 2021 wurde die Berechtigung des Beschuldigten zum Empfang von Besuchen von und zur Führung von Telefongesprächen mit Personen ausserhalb der Haftanstalt gemäss Art. 235 Abs. 1 und 2 StPO einstweilen aufgehoben sowie die bisherige Kompetenz zur Überwachung / Kontrolle des Briefverkehrs des Beschuldigten durch die BA aufrechterhalten (CAR pag. 10.103.028 - 046). B.8 Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 26. Mai 2021 die sofortige Wiedererteilung der Berechtigung zur Führung von Telefonaten und zum Empfang von Besuchen (CAR pag. 3.102.004 f.). Die BA erklärte mit Eingabe vom 2. Juni 2021 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme zum besagten Antrag (CAR pag. 3.101.005 f.).

B.9 Im Hinblick auf die Verhandlung wurden das Urteil des Obergerichts Thurgau vom 17. Februar 2020 (Verurteilung des Beschuldigten wegen Drohung, Tätlichkeit, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Sachentziehung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- [bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre] und zu einer Busse von Fr. 1'600.-- [CAR pag. 6.401.019, 060 - 100]) sowie beim Kantonalgefängnis YY./TG ein Führungsbericht betreffend den Beschuldigten ediert (CAR pag. 6.401.101 ff.).

B.10 Mit dringlicher Eingabe vom 25. Juni 2021 reichte die BA den Erledigungsrapport der Kantonspolizei Thurgau vom 24. Juni 2021 betreffend Einvernahme der Auskunftsperson PPP. vom 23. Juni 2021 inkl. Einvernahmeprotokoll (Fall TG 2021 6 1689 Dok TG 309712-93016) ein und beantragte deren Beizug zu den Akten

- 6 sowie die Einvernahme des Zeugen PPP. anlässlich der Berufungsverhandlung (CAR pag. 6.200.006 ff.).

B.11 Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 eröffnete die BA gegen den Beschuldigten in Bezug auf die Straftatbestände des Verstosses gegen Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes und der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), nach Prüfung der Akten aus dem laufenden Berufungsverfahren CA.2020.18 und in Anwendung von Art. 309 StPO, eine (neue, separate) Strafuntersuchung (CAR pag. 6.200.017). B.12 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Juli 2021, welche in Anwesenheit des Beschuldigten, seiner Verteidigung und der BA stattfand (vgl. CAR pag. 7.200.001 ff.), wurden PPP. (CAR pag. 7.601.001 ff.) und Gutachter Dr. med. E. als Zeugen befragt (CAR pag. 7.701.001 ff.) sowie der Beschuldigte von Gesetzes wegen einvernommen (CAR pag. 7.402.001 ff.). Die BA stellte folgende Anträge (CAR pag. 7.200.012; 7.300.001 f.): 1. Das Urteil SK.2020.11 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 8. Oktober 2020 sei wie folgt abzuändern: a) Urteilsdispositiv Ziff. 1: A. wird schuldig gesprochen des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen “AI-Qaïda” und “Islamischer Staat” sowie verwandter Organisationen. b) Urteilsdispositiv Ziff. 5: A. wird verwahrt (Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB). 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der Beschuldigte stellte folgende Anträge (CAR pag. 7.200.012 f.; 7.300.003 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 8. Oktober 2020 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als Herr A. vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freigesprochen (Ziff. 2) und wegen Lagerns von Gewaltdarstellungen sowie mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Ziff. 1) schuldig erklärt worden und über die beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. 7) befunden wurde. II. Herr A. vgt. sei freizusprechen: 1. von der Anschuldigung des mehrfachen Verstosses gegen das Bundesgesetz über das Verbot von Al-Qaïda und Islamischer Staat, angeblich begangen in der Zeit ab 2014 bis 11. Mai 2017 auf dem Gebiet der Schweiz (Anklageschrift Ziff. I., 2) und eventuell 2. von der Anschuldigung der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, angeblich begangen in der Zeit ab 2014 bis 11. Mai 2017 auf dem Gebiet der Schweiz (Anklageschrift Ziff. I., 3);

- 7 unter Auferlegung von 90% der Verfahrenskosten der ersten und 100% der zweiten Instanz an den Staat sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten in richterlich zu bestimmender Höhe sowie einer persönlichen Entschädigung für Herrn A. für die erlittene Überhaft in der Höhe von CHF 269'600.00. III. Herr A. vgt. sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche und in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Anrechnung von 170 Tagen ausgestandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft; 2. zu 10% der Verfahrenskosten der ersten Instanz. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Herr A. sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 2. Die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils sowie der biometrischen Daten sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen. 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen. 4. Die übrigen erforderlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. B.13 Das Urteil der Berufungskammer CA.2020.18 vom 9. Juli 2021 wurde am 12. Juli 2021 mündlich eröffnet und summarisch begründet (inkl. Übersetzung in die Muttersprache des Beschuldigten [Sorani]) und den Parteien im Urteilsdispositiv ausgehändigt (CAR pag. 7.200.016 ff.; 11.100.001 ff.). B.14 Durch anschliessend separat mündlich eröffneten und summarisch begründeten Beschluss CN.2021.10 vom 9. Juli 2021 wies das Gericht den Antrag des Beschuldigten auf unverzügliche Entlassung aus der Sicherheitshaft ab. Die Vorsitzende verfügte sodann für die restliche Dauer der Sicherheitshaft die Aufhebung der Berechtigung des Beschuldigten zum Empfang von Besuchen von und zur Führung von Telefongesprächen mit Personen ausserhalb der Haftanstalt, die Weiterführung der Überwachung / Kontrolle des Briefverkehrs des Beschuldigten durch die BA (inkl. Zustellung von Orientierungskopien der Ein-/Ausgänge an das Gericht) sowie die Versetzung des Beschuldigten in Einzelbehandlung (Einzelhaft) (vgl. CAR pag. 7.200.021 f.; 10.105.001 - 020).

- 8 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen 1.1 Die Berufungsanmeldungen und -erklärungen des Beschuldigten und der BA erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (vgl. Art. 399 Abs. 1 - 3 StPO). Die Berufungen richten sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.11 vom 8. Oktober 2020, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (Art. 398 Abs. 1 StPO). Mit diesem Urteil wurde der Beschuldigte der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziffer 1 Abs. 1 StGB), des Lagerns von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) und des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 70 Monaten bestraft sowie für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs wurde der Beschuldigte freigesprochen. Der Antrag der BA auf Anordnung der Verwahrung des Beschuldigten wurde abgewiesen (Urteil SK.2020.11, Dispositiv Ziffern 1 - 5; CAR pag. 1.100.006, 126). 1.2 Das angeklagte Delikt des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes fällt gemäss dessen Art. 2 Abs. 3 in die Bundesgerichtsbarkeit. Der Bundesgerichtsbarkeit untersteht auch der Anklagepunkt der kriminellen Organisation nach Art. 260ter StGB, soweit diese ihre Aktivitäten – wie vorliegend – zum überwiegenden Teil im Ausland entfaltet (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und 3 StPO; vgl. Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2007.4 vom 21. Juni 2007 E. 1.1.3). Aufgrund der Ausdehnungs- und Vereinigungsverfügung der BA vom 10. September 2019 (BA pag. 01-00-0005 ff.) ist gemäss Art. 26 Abs. 2 StPO in Bezug auf die angeklagten Delikte der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 StGB sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 SVG) die Bundesgerichtsbarkeit ebenfalls gegeben (vgl. dazu BGE 133 IV 235 E. 7.1). Der Beschuldigte wie auch die BA sind im vorliegenden Strafverfahren durch die vorinstanzliche Verurteilung beschwert und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung / Änderung (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a und c, Art. 111 Abs. 1, Art. 381 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und 38b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR. 173.71]). Sämtliche Voraussetzungen, um auf die Berufung einzutreten, sind erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufung ist somit einzutreten.

- 9 - 2. Verfahrensgegenstand und Kognition / Verbot der reformatio in peius 2.1 Die Berufungen richten sich gegen das Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2020.11 vom 8. Oktober 2020. Beide Berufungen sind je teilweiser Art: Die BA beantragt die Abänderung des Urteilsdispositivs Ziffer 1 insofern, als ein Schuldspruch wegen Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes zu erfolgen habe (in diesem Rahmen wird auch spezifisch die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend fehlender Anstiftung von G. durch den Beschuldigten zur Begehung eines Selbstmordanschlags gerügt) und die Verwahrung des Beschuldigten (Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB) auszusprechen sei (Urteilsdispositiv Ziffer 5). Der Beschuldigte beantragt je einen Freispruch vom Vorwurf des Verstosses gegen das AQ/IS-Gesetz sowie vom Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StPO) bzw. in letzterer Hinsicht die Aufhebung des vorinstanzlichen Schuldspruchs. 2.2 Gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. Bezüglich Kognition ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die beiden Verurteilungen wegen Lagerns von Gewaltdarstellungen und Fahrens ohne Berechtigung nicht anficht. Diese beiden Schuldsprüche sind somit in Rechtskraft erwachsen. Insofern ist im Berufungsverfahren nur noch je die Strafzumessung zu prüfen, da der Beschuldigte u.a. Ziffer 3 des Urteilsdispositivs (Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe vom 70 Monaten) angefochten hat, respektive eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 30.-- beantragt (vgl. oben Sachverhalt [SV] lit. B.4 Ziffer II. 1 sowie lit. B.12 Ziffer III. 1). Die BA wiederum hat betreffend den erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs keine Berufung eingelegt bzw. hält insofern am ursprünglichen Anklagevorwurf nicht mehr fest. Dieser Freispruch ist somit ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. 2.3 Zu beachten ist zudem, dass die BA keine Abänderung der Strafzumessung (Urteilsdispositiv Ziffer 3) beantragt und sich auch sonst nicht zur Strafzumessung äussert. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) darf die Berufungskammer die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 70 Monaten somit nicht überschreiten. In der Würdigung des Sachverhalts in Bezug auf die Anklagepunkte des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes bzw. der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) ist die Berufungskammer jedoch frei.

- 10 - II. Materielle Erwägungen 1. Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes / Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziffer 1 StGB) 1.1. Anklagevorwurf / Standpunkt des Beschuldigten 1.1.1 Der Anklagevorwurf lautet auf Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes (Anklageschrift [nachfolgend: AKS] Ziffer 2), eventualiter Beteiligung an einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziffer 1 StGB (AKS Ziffer 3). Konkret wirft die BA dem Beschuldigten zusammengefasst vor, ungefähr ab 2014, spätestens jedoch ab Mitte 2016 ein von der Schweiz aus operierendes Mitglied des IS gewesen zu sein und als solches im Zeitraum von 2016 bis zur seiner Verhaftung im Mai 2017 zahlreiche Aktivitäten zugunsten dieser Organisation entfaltet zu haben. Er soll innerhalb der Organisation gegenüber anderen, ebenfalls hochrangigen Mitgliedern eine Position der Autorität innegehabt haben. 1.1.2 Der Beschuldigte weist den Anklagevorwurf von sich. Im Untersuchungsverfahren und vor erster Instanz gab er an, ein praktizierender Muslim sunnitischer Glaubensrichtung zu sein. Seines Erachtens habe der IS nichts mit dem Islam zu tun, sei von den USA, Iran und Russland geschaffen worden und habe keinen Nutzen für Iraker, sondern nur Nachteile. Er sei für ihn wie die Mafia, an deren Ideologie und Taten er auf keinen Fall glaube. Er kenne in der Schweiz keine IS- Sympathisanten und würde nie eine Terrororganisation (egal welcher Art) unterstützen (vgl. BA pag. 13-01-0007, 0027, 0409, 1061; TPF pag. 32.731.007 f.; Urteil SK.2020.11 E. 2.4.1). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen bzw. grundsätzlichen Bestreitungen. Es gebe ausserdem keine Beweise dafür, dass die erwähnten Personen (Iran-Flüchtige) dem IS angehörten oder mit ihm bzw. Al-Qaïda etwas zu tun hätten. Man sehe auch, dass die Familie im Irak gebüsst habe. Er sei seit 23 Jahren in der Schweiz, praktiziere den Islam, faste, bete und sei mit dem IS, dessen Taten bzw. der Radikalisierung anderer überhaupt nicht einverstanden (vgl. CAR pag. 7.402.005 f.). 1.1.3 Auf die Aussagen des Beschuldigten zu den einzelnen ihm vorgeworfenen Aktivitäten sowie auf die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen wird, soweit erforderlich, nachfolgend (unten E. II. 1.7 - 1.26) näher eingegangen. 1.2 Anwendbare Bestimmung (Art. 260ter Ziff. 1 StGB / Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS- Gesetzes) 1.2.1 Gemäss Antrag Ziffer 1 lit. a der BA (vgl. oben SV lit. B.2 und B.12) stellt sich die Frage, ob der Anklagesachverhalt unter Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes oder unter den Tatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter

- 11 - Ziffer 1 StGB) (je in der Fassung, die während des mutmasslichen Tatzeitraums gültig war; vgl. nachfolgend) zu prüfen bzw. zu subsumieren ist: Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes (Stand am 1. Januar 2015) Strafbestimmungen 1 Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Artikel 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art. 260ter StGB (Stand am 1. Juli 2016) Kriminelle Organisation 1. Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 1.2.2 Der Anklagevorwurf stützt sich zu einem wesentlichen Teil auf Gespräche, die im Rahmen der akustischen Überwachung des vom Beschuldigten benutzten Fahrzeugs aufgezeichnet wurden. Es handelt sich hierbei um eine geheime technische Überwachungsmassnahme nach Art. 280 f. StPO, deren Anordnung gemäss Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 269 Abs. 1 StPO den dringenden Tatverdacht bezüglich einer in Abs. 2 der letztgenannten Bestimmung aufgeführte Straftat voraussetzt. Art. 260ter StGB stellt eine (explizite) Katalogtat im Sinne von Art. 269 Abs. 2 StPO dar, nicht jedoch Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes. 1.2.3 Gestützt auf diesen Umstand kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Resultate der Überwachung des Beschuldigten unter dem Gesichtspunkt von Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes rechtswidrig erlangte Beweise darstellen würden. Sie prüfte deshalb den vorliegenden Anklagesachverhalt einzig in Bezug auf Art. 260ter StGB. Dabei liess sie offen, ob die infrage stehenden Erkenntnisse bei einer allfälligen Subsumtion unter Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes in Anwendung von Art. 141 StPO nicht trotzdem verwertbar seien, da eine nach Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes strafbare Beteiligung am IS auch die Handlungskriterien von Art. 260ter Ziffer 1 StGB erfülle und die Strafdrohungen der beiden Bestimmungen identisch seien (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.2). 1.2.4 Prima vista erstaunt das Fehlen von Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes im Katalog von Art. 269 Abs. 2 StPO, da sich dessen Anwendungsbereich mit demjenigen von Art. 260ter Ziffer 1 StGB nahezu deckt. Entsprechend ist vorliegend zu prüfen, welche Absicht der Gesetzgeber mit der Nicht-Aufführung von Art. 2 AQ/IS-Gesetz im Deliktskatalog von Art. 269 Abs. 2 StPO verfolgte bzw. ob es sich dabei allenfalls um ein Versehen und damit um eine echte gesetzgeberische Lücke handelt.

- 12 - 1.2.5 Rechtliche Grundlagen zur richterlichen Lückenfüllung 1.2.5.1 Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB). Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung (Art. 1 Abs. 1 - 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). 1.2.5.2 Unter einer Lücke im Gesetz versteht man das Fehlen einer erforderlichen gesetzlichen Anordnung, d.h. auf eine bestimmte Rechtsfrage lässt sich dem Gesetz keine bzw. nicht unmittelbar eine Antwort entnehmen. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt oder nicht, ist eine Auslegungsfrage. Die Lösung eines Rechtsfalles ist primär unter Zuhilfenahme der verschiedenen Auslegungselemente zu suchen. Im Rahmen der Auslegung ist zudem auch zu prüfen, ob die Rechtsfrage deshalb nicht beantwortet werden kann, weil eine der beiden folgenden Sachlagen vorliegt: Entweder der rechtsfreie Raum, in dem das Schweigen des Gesetzes bedeutet, dass eine bestimmte Frage keine Rechtsfrage ist, dass sie einer anderen Ordnung (z.B. Sitte, Moral, Religion) als der des Rechts zur Regelung überlassen bleibt. Oder aber das qualifizierte Schweigen, das sich wie folgt umschreiben lässt: Jedes Gesetz enthält positive und negative Anordnungen. Positive Anordnungen halten fest, unter welchen Voraussetzungen eine bestimmte Rechtsfolge eintritt. Negative Anordnungen regeln diejenigen Fälle, in welchen eine bestimmte Rechtsfolge ausgeschlossen sein soll. Dies kann explizit geschehen (z.B. kein Wohnsitz an mehreren Orten zugleich gemäss Art. 23 Abs. 2 ZGB) oder implizit durch qualifiziertes Schweigen (Ausdruck einer negativen Anordnung durch Nichterwähnung). Bevor auf eine Lücke geschlossen werden kann, ist immer vorab zu prüfen, ob das Gesetz nicht ein derartiges qualifiziertes Schweigen enthält (vgl. HAUSHEER / JAUN, Die Einleitungsartikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 1. Aufl. 1998, S. 41 Rz. 2.145 ff.). 1.2.5.3 Der Bereich der Lücken beginnt da, wo derjenige der Gesetzesanwendung aufhört. Ergibt die Auslegung eines Gesetzes, dass dieses auf eine bestimmte Rechtsfrage keine Antwort weiss und weder ein rechtsfreier Raum noch ein qualifiziertes Schweigen besteht, darf und muss auf das Vorliegen einer Gesetzeslücke geschlossen werden. Das Gericht hat einen Rechtsstreit auch dann einem Entscheid zuzuführen, wenn es dem Gesetz keine Antwort entnehmen kann, d.h. wenn eine echte Lücke vorliegt. Es ist diesfalls gehalten, anstelle des Gesetzes, d.h. gesetzesergänzend tätig zu werden. Dies gebietet ihm nicht nur Art. 1 Abs. 2 ZGB, das ergibt sich auch aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsverweigerungsverbot (vgl. Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 29 Abs. 1 BV) (vgl. HAUSHEER /

- 13 - JAUN, a.a.O., S. 43 ff. Rz. 2.151 - 2.181). Liegt eine Gesetzeslücke vor und findet sich keine gewohnheitsrechtliche Norm – was regelmässig der Fall sein wird –, so hat das Gericht gemäss Art. 1 Abs. 2 ZGB nach der Regel zu entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde («modo legislatoris»). Es muss also zunächst eine allgemeine Regel, d.h. eine generelle und abstrakte Norm bilden, unter die es anschliessend den individuellen und konkreten Sachverhalt zu subsumieren hat. Dabei sind insbesondere die bestehende Interessenlage, die Praktikabilität, das Gerechtigkeitspostulat und die sachliche Überzeugungskraft zu berücksichtigen (vgl. HAUSHEER / JAUN, a.a.O., S. 57 f. Rz. 2.206 ff., S. 66 ff. Rz. 2.243 ff.). Der Richter ist an das bestehende Gesetzesrecht gebunden. Er kann nur mutatis mutandis wie ein Gesetzgeber verfahren. Er schafft nicht ein neues Ganzes, sondern vervollständigt nur ein Gegebenes. Insbesondere hat er darauf zu achten, dass er keinen Widerspruch zum bestehenden Recht und dessen Wertungen schafft. Dies erreicht er vorzugsweise auf dem Wege des sogenannten Analogieschlusses (argumentum per analogiam), d.h. indem er gegebenenfalls die gesetzliche Lösung eines vergleichbaren Rechtsproblems mutatis mutandis auf das gesetzlich ungelöste Problem überträgt (vgl. HAUSHEER / JAUN, a.a.O., S. 58 f. Rz. 2.212 - 2.215). 1.2.6 Gesetzgeberische Entstehungsgeschichte des AQ/IS-Gesetzes 1.2.6.1 Für ein besseres Verständnis der gesetzgeberischen Absichten lohnt sich ein Blick auf die Entstehungsgeschichte des AQ/IS-Gesetzes. Die in Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes aufgeführten Handlungen hatte der Bundesrat bereits 2001 mit dem Erlass der Verordnung vom 7. November 2001 über Massnahmen gegen die Gruppierung «Al-Qaïda» und verwandte Organisationen verboten (AS 2001 3040 f.; nachfolgend: AQ-Vo-BR; siehe insb. Art. 2 AQ-Vo-BR). Die Verordnung wurde befristet erlassen und in der Folge mehrmals, letztmals bis zum 31. Dezember 2011, verlängert. Am 1. Januar 2012 trat die Verordnung der Bundesversammlung über das Verbot der Gruppierung Al-Qaïda und verwandter Organisationen vom 23. Dezember 2011 (AQ-Vo-BV) in Kraft (AS 2012 1). Sie galt bis zum 31. Dezember 2014. Am 8. Oktober 2014 erliess der Bundesrat die Verordnung über das Verbot der Gruppierung «Islamischer Staat» und verwandter Organisationen (IS-Vo-BR), welche am 9. Oktober 2014 in Kraft trat (AS 2014 3255). Bereits kurze Zeit nachher beantragte der Bundesrat dem Parlament mit Botschaft vom 12. November 2014 die Zustimmung zum Entwurf eines dringlichen Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen. Die bundesrätliche Botschaft hält u.a. fest, dass der IS als massive Bedrohung internationaler Sicherheitsinteressen in Konkurrenz zur Al-Qaïda stehe. Somit bestehe ein bedeutendes Risiko, dass die beiden Gruppierungen im Kampf um die Vorherrschaft in der internatio-

- 14 nalen, terroristischen Bewegung weltweit terroristische Anschläge verüben würden, um ihre Stärke und Handlungsfähigkeit zu demonstrieren. Die Aktivitäten beider Gruppierungen würden damit weiterhin eine Bedrohung für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz und der Staatengemeinschaft darstellen. Es sei deshalb wichtig, sämtliche Aktivitäten dieser Gruppierungen in der Schweiz und im Ausland weiterhin unter Strafe zu stellen, ebenso wie alle Handlungen, die darauf abzielten, diese Gruppierungen materiell oder personell zu unterstützen, z.B. durch Propagandaaktionen, Geldsammlungen oder das Rekrutieren neuer Mitglieder (BBl 2014 8931). Die Bedrohung durch den IS würde sich zudem in einer aggressiven Propaganda manifestieren, die Einzelpersonen zu Anschlägen motivieren könne, aber auch zum Anschluss an andere terroristische Organisationen (BBl 2014 8928). Der Bundesrat sah dabei die grösste Bedrohung in kampferprobten Rückkehrern sowie in radikalisierten, in der Schweiz gebliebenen Einzeltätern (BBl 2014 8928 und 8931). Gemäss besagter Botschaft würde die Gruppierung medienwirksam und unter gezielter Verwendung der modernen Kommunikationsmittel weltweit Bildmaterial über während der Kampfhandlungen im Irak und in Syrien begangene Gräueltaten gegen die Zivilbevölkerung sowie massive Gewaltanwendung gegen staatliche Institutionen veröffentlichen. Die Aggressionen würden sich gegen gegnerische Sunniten, Schiiten, Kurden und Mitglieder nichtmuslimischer Minderheiten im Irak richten und sich Drohungen gegen Staatsangehörige und Interessen aller Staaten der Anti-IS-Koalition, insbesondere der Verübung von Anschlägen auf ebendiese manifestieren (BBl 2014 8930). Nach Zustimmung des Parlaments wurden die diversen Verordnungen (AQ-Vo-BR bzw. AQ-Vo-BV; IS-Vo-BR) per 1. Januar 2015 durch das besagte AQ/IS-Gesetz ersetzt, welches sämtliche verbotenen Handlungen erfasst (vgl. zur Gesetzgebungsgeschichte auch die Urteile des BGer 6B_1104/2016 und 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 je E. 1.1; ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 27; PAJAROLA / OEHEN / THOMMEN, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen, kriminelle Organisationen, Band II, 2018, § 9 Kriminelle Organisationen, Art. 260ter StGB N. 129 ff.). 1.2.6.2 Der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens gründete somit massgeblich auf Ereignisse, die den Bundesrat oder das Parlament zum Schutz der öffentlichen Sicherheit zu einem dringlichen Handeln veranlasst hatten (vgl. Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2019.38 vom 26. Juni 2020 E. 2.2.1 ff., mit weiteren Ausführungen zur Gesetzgebungsgeschichte). Die Gültigkeit des AQ/IS-Gesetzes ist derzeit bis 31. Dezember 2022 befristet. Gemäss Botschaft des Bundesrates vom 22. November 2017 zu dessen Verlängerung (BBl 2018 87 ff.) soll das Gesetz im Hinblick auf die Revision des im Anwendungsbereich deckungsgleichen Art. 74 des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst (NDG, SR 121; vorgesehene Erhöhung bzw. Angleichung des Strafrahmens an Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes) eine lückenlose und effiziente Strafverfolgung von islamistischem Terror auf Stufe

- 15 - Bundesgerichtsbarkeit ermöglichen und eine Schwächung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Bekämpfung des Terrorismus in der Schweiz vermeiden sowie den Strafverfolgungsbehörden ermöglichen, ihre Ermittlungs- und Untersuchungsarbeit effizienter zu gestalten (Botschaft S. 98 Ziff. 2.2). Im Übrigen sollte der Erlass bzw. die Verlängerung des AQ/IS-Gesetzes die Konformität des Schweizer Rechts mit internationalen Verpflichtungen gewährleisten (insb. die Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats betreffend Sanktionen gegen die Gruppierungen «Islamischer Staat» und «Al-Qaïda» [vgl. u.a. die Resolutionen 1267, 1333, 1989, 2083, 2161, 2253 und 2368 mit Verweisen; die Resolution 2178 des gleichen Rates, wonach Reisen zu terroristischen Zwecken sowie die Finanzierung solcher Reisen unter Strafe zu stellen sind] und die Empfehlungen der GAFI (Group d’action financière) respektive FATF (Financial Action Task Force; vgl. http://www.fatf-gafi.org/about/ und https://www.sif.admin.ch/sif/de/home/multilateral/gremien/fatf.html), die als internationaler Standard bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gelten (vgl. S. 102 Ziffer 6.2 der Botschaft [BBl 2018]). In den Materialien zum AQ/IS-Gesetz (vgl. insbesondere die Botschaft des Bundesrats vom 12. November 2014 [BBl 2014 8925 ff.]) wurde die Frage betreffend Zulässigkeit von geheimen Überwachungsmassnahmen nicht aufgeworfen. 1.2.7 Verhältnis zwischen Art. 260ter StGB und Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes 1.2.7.1 Der Wortlaut der beiden Bestimmungen von Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes und von Art. 260ter Ziffer 1 StGB (je gemäss Fassung während des mutmasslichen Tatzeitraums; vgl. oben E. II. 1.2.1) weist eine erhebliche Ähnlichkeit auf. So stellen beide die Beteiligung an einer verbotenen bzw. kriminellen Organisation unter Strafe, d.h. die Beteiligungsvariante ist bei beiden Tatbeständen praktisch identisch (vgl. ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 31 am Anfang). Durch die Rechtsprechung wurde verschiedentlich bestätigt, dass Al-Qaïda/IS kriminelle Organisationen im Sinne von Art. 260ter StGB darstellen (vgl. BGE 142 IV 175 E. 5.4 und 5.8; BGE 131 II 235, 241; Urteil des BGer 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 6.1; zum objektiven Tatbestandselement der kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziffer 1 StGB siehe ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 5 ff.). Auch die Strafandrohungen – Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe – waren bei beiden Bestimmungen im bis vor kurzem (bzw. in dem für den vorliegenden mutmasslichen Tatzeitraum relevanten) geltenden Recht dieselben. Für Handlungen, die nach Inkrafttreten des AQ/IS-Gesetzes am 1. Januar 2015 begangen wurden, geht dieses jüngere Spezialgesetz dem Tatbestand der kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB vor, soweit eine Handlung sowohl Art. 260ter StGB als auch Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes erfüllt. Mit anderen Worten konsumiert Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes Art. 260ter StGB im Sinne einer lex specialis – es besteht lediglich eine scheinbare (unechte) Konkurrenz (vgl. Urteile der Strafkammer des

- 16 - BStGer SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.15 und SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 E. 2.7; Urteil der Berufungskammer des BStGer CA.2020.15 vom 8. März 2021 E. II. 1.12; ENGLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 260ter StGB N. 30). 1.2.7.2 Die Unterstützung einer verbotenen bzw. kriminellen Organisation wird in Art. 260ter StGB und Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes unterschiedlich umschrieben. Während Art. 260ter StGB eine allgemeine Formulierung wählt und jegliches Unterstützen unter Strafe stellt, werden in Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes verschiedene Unterstützungshandlungen beispielhaft aufgezählt. Demnach macht sich strafbar, wer eine verbotene Organisation «personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert». Im Gegensatz zu Art. 260ter Ziffer 1 Abs. 2 StGB braucht die Unterstützung einer verbotenen Organisation nach Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes diese nicht in ihrer verbrecherischen Tätigkeit zu fördern. Somit sind personelles und materielles Unterstützen jeglichen Handelns der Organisation – und nicht bloss des explizit verbrecherischen – strafbar (vgl. TODESCHINI, Terrorismusbekämpfung im Strafrecht, 2019, S. 52 f. Rz. 75). Damit geht das AQ/IS-Gesetz bei der Unterstützungsvariante weiter als Art. 260ter StGB und stellt Handlungen unter Strafe, die von der Unterstützung gemäss Art. 260ter StGB nicht erfasst sind. Dies gilt insbesondere im Bereich der Propaganda und Werbung, ist aber auch eine Folge der Generalklausel, wonach «Aktivitäten auf andere Weise gefördert werden können». Eine verbotene Unterstützungshandlung stellt beispielsweise das freiwillige Leben unter dem IS-Regime dar, da dies zwangsläufig mit seiner Stärkung einhergehe, hänge doch die Existenz des IS- Regimes als selbsternannter Staat in den eroberten Gebieten davon ab, dass er auf menschliche Ressourcen, insbesondere auch Frauen, für verschiedenste Aufgaben, etwa die Versorgung der Kämpfer, Pflege der Verwundeten etc. zurückgreifen könne (vgl. Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2017.43 vom 15. Dezember 2017 E. 2.4.3; vgl. ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 31). 1.2.7.3 Der Tatbestand der Förderung auf andere Weise ist in Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS- Gesetzes absichtlich sehr weit gefasst, damit jegliche Handlungen bestraft werden können, mit denen der Fortbestand und die Aktivitäten der verbotenen terroristischen Organisationen gefördert werden (Botschaft zur Verlängerung des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 22. November 2017, BBl 2018 87, 98). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist indes einerlei, ob ein bestimmtes Verhalten unter die Tathandlung der «Unterstützung» oder unter die Generalklausel der «Förderung auf andere Wiese» gefasst wird (vgl. Urteil des BGer 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2; vgl. Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2019.38 vom 26. Juni 2020 E. 3.2 Abs. 2).

- 17 - 1.2.7.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes als lex specialis im Kernbereich der Beteiligung an einer nach Art. 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation sinngemäss in der (insofern inhaltlich identischen) lex generalis von Art. 260ter Ziffer 1 StGB enthalten ist (vgl. oben E. II. 1.2.7.1). In diesem Sinne gilt «in majore minus est», bzw. «in eo, quod plus sit, semper inest et minus» (im Grösseren ist immer zugleich das Kleinere enthalten; vgl. LIEBS, Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, 5. Aufl. 1991, S. 92 N. 64 und S. 94 N. 86). Soweit eine beschuldigte Person eine nach Art. 1 des AQ/IS-Gesetzes verbotene Gruppierung oder Organisation in deren verbrecherischen Tätigkeit unterstützt, ist der in Art. 260ter Ziffer 1 Abs. 2 StGB zum Ausdruck kommende Unrechtsgehalt auch durch eine entsprechende Handlung gemäss Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes abgedeckt. 1.2.8 Fazit 1.2.8.1 Im Ergebnis ist Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes vorliegend somit lex specialis zu Art. 260ter Ziffer 1 StGB (Tatvarianten der Beteiligung und Unterstützung). Diese Bestimmung soll gemäss Botschaft die Stärkung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Terrorismusbekämpfung sowie eine lückenlose und effiziente Strafverfolgung von islamistischem Terror auf Stufe Bundesgerichtsbarkeit ermöglichen. Insofern wäre es in absolut keiner Weise logisch nachvollziehbar und geradezu absurd, wenn sich der Gesetzgeber hier (bei Al Qaïda- und IS- Mitgliedern) bewusst für einen Verzicht auf die Möglichkeit der Anordnung von geheimen Überwachungsmassnahmen im Untersuchungsverfahren (ohne die solche Untersuchungsverfahren praktisch gar nicht durchführbar sind) entschieden hätte – im Gegensatz etwa zur Verfolgung von Aktivitäten von Mitgliedern der kalabrischen Mafia, einem klassischen Anwendungsfall von Art. 260ter StGB. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im unübersichtlichen, chaotischen, von verschiedenen dringlichen Erlassen geprägten Gesetzgebungsprozess mit quasi deckungsgleichen Bestimmungen in verschiedenen Erlassen (vgl. oben E. II. 1.2.6 - 1.2.6.2) die Anpassung / Ergänzung des Katalogs von Art. 269 Abs. 2 StPO (wie auch anderer Kataloge: z.B. Landesverweis gemäss Art. 66a StGB [vgl. unten E. II. 3.2.2]) um Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes ganz einfach vergessen ging, im Hinblick auf die weitreichenden Konsequenzen jedoch logischerweise mitgemeint sein musste. Im Übrigen wäre die Konformität des Schweizer Rechts mit den internationalen Verpflichtungen kaum gewährleistet, wenn ausgerechnet im Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes keinerlei geheime Überwachungsmassnahmen angeordnet werden dürften. Folglich liegt jedenfalls im beschriebenen Umfang kein qualifiziertes Schweigen (gewollte Lücke) vor, sondern eine klassische bzw. echte Gesetzeslücke (planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes). Im Sinne der Lückenfüllung nach Art. 1 Abs. 2 ZGB nach dem Prinzip «in majore minus est» (vgl. oben E. II. 1.2.5.3. und 1.2.7.4) ist

- 18 der Deliktskatalog von Art. 269 Abs. 2 StPO in Analogie entsprechend um Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes zu ergänzen. 1.2.8.2 Das Gesagte hat zur Konsequenz, dass Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes beim vorliegenden Anklagesachverhalt – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urteil SK.2020.11 E. 2.2) und der Verteidigung (CAR pag. 7.200.013 Ziff. 1) – gegen den Beschuldigten anwendbar ist. Die mittels geheimer Überwachungsmassnahmen erhobenen Beweise sind somit rechtmässig und vollumfänglich unter dem Titel von Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes verwertbar. Daran ändert auch nichts, dass geheime Überwachungsmassnahmen vorliegend nur unter dem Gesichtspunkt von Art. 260ter Ziffer 1 StGB beantragt und zwangsmassnahmengerichtlich genehmigt wurden (vgl. BA pag. 09-01-0019 ff., 0034; 0037; 0051; 0054; 0160 f.; 0180; 0184 ff.; 0189; 0202; 0206; 0210 ff.; 0214; 0217; 0233 ff.; 0237 ff.). Die Genehmigungen von geheimen Überwachungsmassnahmen gemäss Art. 260ter Ziffer 1 StGB beinhalteten vorliegend entsprechend sinngemäss auch solche hinsichtlich Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes als lex specialis von Art. 260ter StGB. Der Anklagesachverhalt ist im Sinne dieser Ausführungen nachfolgend unter dem Gesichtspunkt von Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes zu prüfen, nicht hinsichtlich Art. 260ter Ziffer 1 StGB. 1.3 Weitere rechtliche Ausführungen zu Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes 1.3.1 Mit dieser Strafbestimmung sollen sämtliche Aktivitäten der in Art. 1 des AQ/IS- Gesetzes genannten Gruppierungen in der Schweiz und im Ausland unter Strafe gestellt werden, ebenso wie alle Handlungen, die darauf abzielen, diese materiell oder personell zu unterstützen (BBl 2014 8927 ff.). Die Bestimmung bezweckt den Schutz der öffentlichen Sicherheit schon im Vorfeld von Straftaten. Die Bedrohung manifestiert sich dabei in einer aggressiven Propaganda, die Personen in der Schweiz zur Verübung von Anschlägen oder zum Anschluss an andere terroristische Organisationen verleitet (vgl. Urteil des BGer 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.1 m.w.H.; Botschaft 2014, BBl 2014 8928 und 8931). Die Strafbestimmung bewirkt eine Vorverlagerung der Strafbarkeit, indem sie schon das Unterstützen und Fördern der in Art. 1 des Gesetzes genannten verbotenen Gruppierungen unter Strafe stellt. Die vorgenannten Tathandlungen des Unterstützens, Organisierens von Propagandaaktionen, des Anwerbens sowie Förderns auf andere Weise stellen verselbständigte Teilnahmehandlungen dar (mit Bezug auf den gleichlautenden Art. 2 Abs. 1 der Al-Qaïda-Verordnung der Bundesversammlung vom 23. Dezember 2011; vgl. Urteil des BStGer SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 und Berichtigung vom 22. Juli 2014 E. B1.2.10). Voraussetzung ist, dass eine der im Straftatbestand benannten Tatvarianten auf dem Gebiet der Schweiz (gemäss Abs. 2 auch im Ausland) ausgeführt wird (EICKER, Zur Interpretation des Al-Qaïda- und IS-Gesetzes durch das Bundesstrafgericht im Fall eines zum Islamischen Staat Reisenden, Jusletter 21. November 2016, Rz. 11).

- 19 - 1.3.2 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. Urteil des BGer 6B_1050/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Der Täter muss in diesem Sinne wissen oder zumindest damit rechnen, dass er eine Gruppierung oder Organisation nach Art. 1 des AQ/IS-Gesetzes unterstützt, sich daran beteiligt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert (vgl. TPF 2018 22 E. 2.4.1; Urteile der Strafkammer des BStGer SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.2.2; SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.3; SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. II.1.16; TODESCHINI, a.a.O., S. 56 Rz. 81). 1.3.3 Wie bei der Unterstützung einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter Ziffer 1 Abs. 2 StGB ist auch jedes tatbestandsmässige Handeln nach Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes ein Dauerdelikt. Tatbestandsmässige Einzelhandlungen im ganzen Zeitraum entsprechender Tätigkeiten gelten als eine Tatbegehung (vgl. Urteile der Strafkammer des BStGer SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.7; SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 5.3; SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. II.1.17). 1.4 Beweisgrundsätze / Beweisthema 1.4.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 StPO). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO). Art. 139 Abs. 2 StPO schränkt die gerichtliche Pflicht zur förmlichen Beweisführung wieder in engen Grenzen ein. Bestimmte Tatsachen müssen nicht bewiesen werden oder dürfen bereits vor dem Verfahren als bewiesen gelten. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt damit in gewissem Umfang auch eine antizipierte Beweiswürdigung vor allem aus prozessökonomischen Gründen (GLEISS, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 139 StPO N. 31).

- 20 - 1.4.2 Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren u.a. zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 f. mit Hinweisen), bzw. wenn sie im Sinne von Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 343 Abs. 3 StPO den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2, mit Hinweisen). 1.4.3 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 2 EMRK). Der Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (Urteil des BGer 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E.3.2, mit Verweis auf BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c). 1.4.4 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie. Werden jedoch im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, entfällt die Möglichkeit der Verweisung (vgl. STOHNER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 82 StPO N. 9, mit Hinweisen). 1.4.5 In Bezug auf den Anklagevorwurf ist vorliegend vor allem unbestritten, dass der Beschuldigte diverse Geldtransaktionen tätigte bzw. Konversationen führte. Im Wesentlichen unbestritten sind auch der Inhalt (ink. Übersetzungen) der erwähnten Konversationen (vgl. TPF pag. 32.731.009 ff.; CAR pag. 7.402.007). Es besteht auch seitens des Gerichts kein Anlass, an der Richtigkeit der Übersetzungen zu zweifeln. Im Übrigen ist der Anklagevorwurf jedoch im Wesentlichen bestritten (vgl. dazu oben E. II. 1.1.2), insbesondere etwa betreffend Bedeutung / Interpretation der erwähnten Geldtransaktionen, weiterer Handlungen, und der

- 21 geführten Konversationen (z.B. ob jene Leute, gegenüber denen seitens des Beschuldigten Transaktionen / weitere Handlungen / Konversationen stattgefunden haben, IS-Mitglieder waren, und ob der Beschuldigte selber ein IS-Mitglied war bzw. ist). Auf die einzelnen bestrittenen und unbestrittenen Punkte, aus denen sich entsprechend das Beweisthema ergibt, ist nachfolgend spezifisch einzugehen (unten E. II. 1.7 - 1.26). 1.6 Beweismittel 1.6.1 Das Beweismaterial für die Abklärung des Anklagesachverhalts besteht vorliegend insbesondere aus den aufgezeichneten Gesprächen des Beschuldigten mit diversen Drittpersonen, den sichergestellten Social Media-Kommunikationen und elektronischen Dateien sowie den dazu gehörenden behördlichen Berichten bzw. Auswertungen. Die interessierenden Gespräche, Chats und Sprachnachrichten wurden grösstenteils auf Sorani (Muttersprache des Beschuldigten) oder Arabisch (insbesondere die Konversationen mit G.) geführt (vgl. beispielsweise BA pag. 09-01-0062 ff.; 09-01-02-0014 ff.; 09-01-05-0002 ff.; 10-01-0042 ff.; 10-02- 0000.1 ff.). Die Konversationen wurden gemäss den strafprozessualen Vorgaben übersetzt und transkribiert. (Betreffend Verwertbarkeit der unter dem Gesichtspunkt von Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes durch geheime Überwachungsmassnahmen erlangten Beweismittel ist auf die entsprechenden obigen Ausführungen [E. II. 1.2 - 1.2.8.2] zu verweisen.) 1.6.2 In der Schweiz wurden folgende Personen einvernommen: Der Beschuldigte im Vorverfahren (BA pag. 13-01-0001 ff.), vorinstanzlichen Verfahren (TPF pag. 32.731.001 ff.) und Berufungsverfahren (CAR pag. 7.402.001 ff.); Zeuge PPP. im Berufungsverfahren (CAR pag. 7.601.001 ff.; diese Einvernahme betrifft vor allem das Nachtatverhalten des Beschuldigten); folgende Auskunftspersonen (je im Vorverfahren): D. (BA pag. 12-01-0004 ff.); H. (BA pag. 12-02-0005 ff.); M. (BA pag. 12-03-0001 ff.); NNN. (BA pag. 12-05-0003 ff.); F. (BA pag. 12-07-0005 ff.); JJ. (BA pag. 12-08-0004 ff.); I. (BA pag. 12-09-0001 ff.); MM. (BA pag. 12-10-0004 ff.); L. (BA pag. 12-14-0010 ff.); QQQ. (BA pag. 12-15-0011 ff.); RRR. (BA pag. 12- 16-0003 ff.) sowie als Zeuge SSS. (Vorverfahren; BA pag. 12-13-0022 ff.). 1.6.3 Zudem wurden im Vorverfahren rechtshilfeweise folgenden Personen einvernommen: Zeuge TTT. (BA pag. 18-01-01-0085 ff.); Auskunftsperson DD. (BA pag. 18-01-01-0101 ff.); Auskunftsperson G. (BA pag. 18-01-02-0001 ff. [Übersetzung der Einvernahme: BA pag. 18-01-02-0243 ff.]; betreffend G. wurden zusätzliche Fragen an die libanesischen Behörden gestellt respektive weitere Akten ediert; vgl. BA pag. 18-01-02-0003 ff.); RR. aka RR1 (vgl. BA pag. 18-01-03- 0029, 12.06.0001 ff.).

- 22 - 1.6.4 Im Vorverfahren wurde der Beschuldigte psychiatrisch begutachtet (vgl. BA pag. 11-01-0001 ff. / 0036 ff.). Gutachter Dr. med. E. wurde im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als sachverständige Person einvernommen (TPF pag. 32.771.001 ff.). Im Berufungsverfahren wurde ein Ergänzungsgutachten durch denselben Gutachter erstellt (vgl. CAR pag. 5.401.001 ff. / 025 ff.) und dieser im Rahmen der Berufungsverhandlung dazu als sachverständige Person einvernommen (CAR pag. 7.701.001 ff.). 1.6.5 Im Berufungsverfahren wurde eine Kopie des (rechtskräftig gewordenen; vgl. CAR pag. 6.401.011) Urteils des Obergerichts Thurgau vom 17. Februar 2020 ediert, mit dem der Beschuldigte wegen Drohung, Tätlichkeit, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Sachentziehung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer Busse von Fr. 1'600.-- verurteilt worden war (oben SV lit. B.9; CAR pag. 6.401.061 ff.). 1.6.6 Des Weiteren wurden im Berufungsverfahren beim Generalsekretariat EJPD die gesamten Akten zu dem den Beschuldigten betreffenden Beschwerde- / Ausweisungsverfahren nach Art. 68 AIG ediert (vgl. oben SV lit. B.5; CAR pag. 6.200.001 und 005; 4.102.001 - 1139). Die edierten Aktenkopien liegen in physischer Form (zwei Ordner) und als Scans vor. 1.6.7 Auf die einzelnen Beweismittel (Sach- und Personalbeweise) ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der einzelnen Anklagevorwürfe / Beweiswürdigung (unten E. II. 1.7 - 1.26) näher einzugehen. 1.7 Anstiftung von G. zu einem Selbstmordanschlag und weitere Aktivitäten im Zusammenhang mit dieser Person (AKS Ziffer 2.3.1) 1.7.1 Gemäss BA soll der Beschuldigte zwischen Anfang / Mitte 2016 und April 2017 von der Schweiz aus über Social Media (Facebook) gezielt Kontakt zu G. (einer im Libanon lebenden Witwe und mutmasslichem IS-Mitglied mit zwei minderjährigen Töchtern) aufgebaut und gepflegt haben, mit dem Ziel, sie zu heiraten, sie in ihrer Befürwortung der IS-Ideologie zu bestärken und sich gemeinsam mit ihr zum IS (auf das vom IS kontrollierte Gebiet) zu begeben, um sich dort, ggf. auch anderswo unter Einsatz des eigenen Lebens im Kampf für den IS bzw. im Sinne von dessen Zielsetzung zu engagieren. Der Beschuldigte habe ihr die Erlaubnis erteilt und sie in ihrer Absicht, ein Selbstmordattentat im Namen des IS auf ein nicht näher bestimmbares Ziel (US-Streitkräfte, libanesische Militärtruppen oder schiitische Hisbollah-Miliz) zu begehen, bestärkt. Zudem habe er versucht, für ihre Töchter gefälschte Ausweise zu beschaffen. Schliesslich sei G. von den libanesischen Streitkräften verhaftet worden, kurz bevor sie den Anschlag habe verüben können (vgl. AKS Ziffer 2.3.1 - 2.3.1.4, BA pag. 32.100.007 ff.).

- 23 - Der Anklagevorwurf der finanziellen Unterstützung von G. (AKS Ziffer 2.3.1.2) wird – entsprechend der Gliederung in der AKS – gesondert im Rahmen des Komplexes von AKS Ziffer 2.3.4 «Finanzierung des IS» unter AKS Ziffer 2.3.4.1 «Überweisungen an das IS-Mitglied G.» behandelt (unten E. II. 1.10.7). 1.7.2 Sowohl der Beschuldigte als auch die im Libanon rechtshilfeweise einvernommene G. bestreiten die Vorwürfe (vgl. im Folgenden ihre Aussagen im Kontext der jeweiligen Vorwürfe). Die BA hält diesbezüglich an ihrer Anklage fest. 1.7.3 Die verwitwete G. (Jahrgang 1989) wohnte zum Zeitpunkt des angeklagten Geschehens mit ihren zwei kleinen Töchtern in Arsal (Libanon). Ihr syrisch-stämmiger Ehemann sowie ein älterer Bruder von ihr waren einige Jahre zuvor getötet worden, angeblich von der Hisbollah bzw. den syrischen Regierungstruppen (vgl. BA pag. 13-01-0037, 0375 f.; 18-01-02-0244 ff.). Der Beschuldigte lernte G. via Facebook kennen (vgl. BA pag. 18-01-02-0249) und soll sie 2016 nach islamischem Recht mittels eines von ihm selbst aufgesetzten «Ehevertrags» per Videotelefonie «geheiratet» haben. Die dort aufgeführten Trauzeugen H. und I. konnten sich anlässlich ihrer Einvernahmen an eine solche Eheschliessung nicht erinnern (vgl. BA pag. 12-02-0013; 12-09-0008). (Nachdem es sich hierbei nicht um eine gültige Eheschliessung handelte, stellte die BA das Verfahren wegen mehrfacher Ehe implizit ein; vgl. BA pag. 16-03-0157). Persönlich trafen sich die beiden nie (vgl. BA pag. 18-01-02-0249). Soweit zu AKS Ziffer 2.3.1.1 («Heirat»). Nachfolgend ist auf die Vorwürfe gemäss AKS 2.3.1.3 («Bestärkung in der Befürwortung der IS-Ideologie, Beschaffung gefälschter Reisepapiere und Weiteres» sowie auf AKS 2.3.1.4 («Anstiftung zu einem Selbstmordanschlag im Namen des IS») einzugehen. 1.7.4 Den libanesischen Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass G. am 2. Mai 2017 von einer Patrouille der Geheimdienstdirektion der Armee aufgrund Hinweisen festgenommen worden sei, dass sie dem Daesch / IS angehöre, Geldüberweisungen zu dessen Gunsten erhalten habe und sich darum bemühe, nach Syrien zu reisen, um sich der Gruppierung anzuschliessen. In der Folge wurde sie mit Anschuldigungsbeschluss des militärischen Untersuchungsrichters vom 29. Mai 2017 beim permanenten Militärgericht Beirut angeklagt. Ihr wurde vorgeworfen, der Terrorgruppierung Daesch angehört, einen Selbstmordanschlag auf die libanesische Armee durch einen Sprenggürtel vorbereitet sowie sich um den Umzug nach Raqqa (Syrien) bemüht zu haben, um sich dort dem Daesch anzuschliessen (vgl. BA pag. 18-01-02-0071 ff., insbesondere 0083). Mit Urteil des permanenten Militärgerichts Beirut vom 13. November 2017 wurde G. in erster Instanz der Straftat nach Art. 335 des libanesischen Strafgesetzes schuldig gesprochen und zu drei Jahren Zwangsarbeit (Zuchthaus) verurteilt, wovon anderthalb Jahre unbedingt. Dem Schuldspruch liegt folgende Feststellung des Gerichts zugrunde: G. soll sich auf dem libanesischen Territorium der terroristischen Gruppierung

- 24 - Daesch angeschlossen haben, in der Absicht, Verbrechen gegen Menschen und Vermögen zu begehen sowie die Macht und das Ansehen des Staates zu beeinträchtigen. Von den übrigen Vorwürfen – Besitz von Sprengstoff, in der Absicht, terroristische Akte auszuführen; Ausführung von terroristischen Aktivitäten; Transport einer Waffe ohne Bewilligung; Transport von Sprengstoff ohne Bewilligung und Legen von Sprengstoff – wurde sie freigesprochen (vgl. BA pag. 18-01- 02-0075 f.). Dieses Urteil wurde zweitinstanzlich vom Militärkassationsgericht am 16. Januar 2018 bestätigt (vgl. BA pag. 18-01-02-0079 f.). Über eine allfällige Rechtskraft dieses Urteils liegen gemäss Rechtshilfeakten keine verlässlichen Informationen vor. 1.7.5 G. wurde im vorliegenden Untersuchungsverfahren am 14. Mai 2019 im Libanon rechtshilfeweise einvernommen (Übersetzung der Einvernahme: BA pag. 18-01- 02-0243 ff.). Zu diesem Zeitpunkt war sie wieder auf freiem Fuss und gab an, ihre anderthalbjährige Strafe im Juni 2018 abgesessen zu haben (vgl. BA pag. 18-01- 02-0247). Ihres Erachtens sei der Beschuldigte kein IS-Mitglied – er habe weder Sympathien für noch gegen den IS gehabt. Sie hätten sich oft über den IS unterhalten. Der Beschuldigte habe aus dem Irak gehört gehabt, dass IS-Leute gute Leute seien, welche die Scharia umsetzen würden. Von gewissen Informationen sei er aber nicht überzeugt gewesen. Sie selbst habe erst geglaubt, dass der IS eine gute Gruppierung sei, bis sie in Arsal mit der Realität konfrontiert geworden sei. Sie sei kein Mitglied des IS gewesen und werde es auch niemals sein. IS- Angehörige seien Lügner und Kriminelle und würden das Gegenteil von dem Tun, was sie in der Welt verbreiteten (vgl. BA pag. 18-01-02-0255). Einige Männer aus ihrer Nachbarschaft in Arsal hätten sich dem IS angeschlossen, als die Gruppierung in Arsal eingezogen sei. Deren Ehefrauen hätten sie als Nachbarin immer wieder aufgesucht, was dem Beschuldigte bekannt gewesen sei (vgl. BA pag. 18-01-02-0256). 1.7.6 Der Beschuldigte bestreitet ebenfalls, dass G. mit dem IS etwas zu tun gehabt habe bzw. er sie in ihrer IS-befürwortenden Haltung bestärkt habe. Die inkriminierten Konversationen seien bloss «leeres Gerede» im Wissen um eine baldige Verhaftung (vgl. z.B. TPF pag. 32.731.009 Rz. 11 ff.; CAR pag. 7.402.005 Rz. 32 ff., pag. 7.402.007 Rz. 43 f., pag. 7.402.009 Rz. 10 ff.). 1.7.7 Gemäss Auffassung der Vorinstanz sind zusammenfassend folgende Aktivitäten des Beschuldigten erstellt: Er habe G. spätestens ab August 2016 in ihrer Befürwortung des IS durch Gespräche und IS-Propagandamaterial bestärkt und das Ziel verfolgt, mit ihr zusammen via Türkei nach Irak oder Syrien zu reisen, um sich dort gemeinsam vor Ort für die Ziele des IS zu betätigen. Dabei habe er Anstrengungen gemacht, gefälschte Reisedokumente für sich und die Töchter von G. zu organisieren. G. habe ihm Ende 2017 als Handlungsalternative ihre Absicht mitgeteilt, einen Selbstmordanschlag auf ein nicht näher definiertes Ziel

- 25 im Libanon zu verüben, wobei er sie darin bestärkt habe. Als sie Sorgen um die Verhaftung durch libanesische Streitkräfte geäussert habe, habe er sie in ihrer Befürwortung des IS bestärkt, ihr Handlungsanweisungen gegeben und einen (nicht realisierten) Fluchtplan geschmiedet (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.1.10). 1.7.8 1.7.8.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte eine zu dieser Zeit zwischen ihm und G. bestehende Liebesbeziehung, wobei entsprechende Gespräche von Imponiergehabe geprägt gewesen seien und die ausgetauschten Nachrichten sich mehrheitlich um andere Themen gedreht hätten (vgl. CAR pag. 7.300.010 ff.). Diese Argumentation vermag indes die zahlreichen anderslautenden konkreten Konversationsbeispiele, welche die Vorinstanz beweismässig aufführt, nicht zu entkräften. Durch diese Konversationen ist – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. CAR pag. 7.300.011 f.) – auch klar belegt, dass er darauf abzielte, G. in ihrer radikal-islamischen Ansicht zu bestärken. Auch vermag seine Behauptung, wonach er G. lediglich beruhigt, ihr viele religiös motivierte Ratschläge erteilt und ihr gar zur Teilnahme an der Einvernahme (sofern von den libanesischen Behörden vorgeladen) geraten habe (vgl. CAR pag. 7.300.014) ebenfalls nicht zu überzeugen. 1.7.8.2 Der Beschuldigte rügt zudem eine Verletzung der Beweiswürdigungsregel von in dubio pro reo. Dies, weil die angeblich durch die Vorinstanz aus den Akten gewonnene Erkenntnis, wonach er mit G. gemeinsam das Ziel verfolgt habe, über die Türkei zum IS in den Irak oder nach Syrien zu reisen und sich vor Ort zusammen mit ihr für die Zielsetzungen dieser Organisation zu betätigen, willkürlich sei bzw. nur eine von vielen möglichen Handlungsvarianten darstelle. Eine ebenso mögliche Handlungsvariante wäre gewesen, in irgendeinem für sie sicheren Staat ein gemeinsames Leben aufzunehmen (vgl. CAR pag. 7.300.013). Diese Argumentation blendet insbesondere aus, dass der Beschuldigte wiederholt ausführte, dass er bzw. G. und er (zuerst) in die Türkei reisen würden (vgl. BA pag. 10-02-0724, 0732) und er sinngemäss als eigentliches Ziel für seine und G.s Reise «Raqqa» angab (die IS-Hochburg in Syrien in der fraglichen Zeit) bzw. «al- Ribat-Land», d.h. das Land des Kampfes zwischen Gläubigen und Ungläubigen (vgl. BA pag. 10-02-0671, 0740; vgl. dazu auch BA pag. 10-02-0852 unten). Diese Äusserungen des Beschuldigten decken sich schliesslich auch mit den Aussagen von G. anlässlich ihrer Hafteinvernahme in Arsal vom 2. Mai 2017 (vgl. Anschuldigungsbeschluss des militärischen Untersuchungsrichters vom 29. Mai 2017; vgl. BA pag. 18-01-0083 f., insbesondere 0084). Aufgrund der Gesamtwürdigung ist aktenmässig klar erstellt, dass der Beschuldigte und G. in der anklagerelevanten Zeit überzeugte IS-Anhänger waren und eine gemeinsame Reise ins

- 26 - IS-Kampfgebiet planten, um sich dort unter Einsatz der eigenen Leben zu engagieren. Aktenmässig belegt ist auch, dass der Beschuldigte Anstrengungen unternahm, um gefälschte Reisepapiere für sich und die Töchter von G. zu beschaffen. 1.7.9 Insgesamt sind die Einschätzungen (Beweisergebnis) der Vorinstanz bezüglich der Bestärkung von G. durch den Beschuldigten in ihrer Befürwortung des IS und des Ziels, zusammen mit ihr via Türkei nach Irak oder Syrien zu reisen zwecks Betätigung für den IS vor Ort, inkl. der Anstrengungen zur Organisation gefälschter Reisedokumente für sich und deren Töchter, sorgfältig begründet und mit zahlreichen Beispielen belegt. Dadurch werden die oben erwähnten Bestreitungen des Beschuldigten klar entkräftet (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.1.6 - 9). Entsprechend kann im Sinne der Prozessökonomie betreffend AKS Ziffer 2.3.1.3 bestätigend auf die erwähnten Ausführungen der Vorinstanz (oben E. II. 1.7.7) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.7.10 1.7.10.1 Die Vorinstanz verneint jedoch in Bezug auf AKS Ziffer 2.3.1.4, dass der Beschuldigte G. zum Selbstmordanschlag angestiftet habe. Der Beschuldigte habe lediglich den bei ihr bereits vorhandenen Tatwillen (immerhin sei sie eine IS-Anhängerin, womit ein solcher Tatwille realistisch sei) bestärkt, nicht aber einen Tatentschluss in ihr hervorgerufen. Auch habe er ihr keine «Erlaubnis» erteilt – G. habe ihr Leben nicht traditionell und patriarchalisch genug gelebt, sodass anzunehmen wäre, dass sie sich nach eigener Vorstellung von einer Einwilligung des Beschuldigten (ihres «Ehemannes») abhängig gesehen hätte (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.1.8, insbesondere lit. d). Er habe jedoch versucht, sie zu beruhigen und in der Befürwortung des IS zu bestätigen, als sie Angst vor Verhaftung durch die libanesischen Sicherheitskräfte gehabt habe. Zudem habe er ihr Handlungsanweisungen gegeben und einen Fluchtplan geschmiedet (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.1.9 lit. c). 1.7.10.2 Der Beschuldigte verwies zu diesem Punkt anlässlich der Berufungsverhandlung insbesondere auf die seines Erachtens absolut zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. CAR pag. 7.300.016 ff.). 1.7.10.3 Die BA hält nach wie vor am Anklagevorwurf der Anstiftung zum Selbstmordanschlag fest. Ihre Argumentation lautet dahingehend, dass die Einwürfe des Beschuldigten («Allahu Akbar», «bravo bravo bravo», «so Gott will», «der mächtige Gott wird es einfacher machen») in ihrem Sinngehalt durchaus geeignet seien, die Bedeutung der Erlaubnis eines Ehemannes (als Inhabers der Verfügungsgewalt über seine Ehefrau) zu transportieren, wenn ihnen die entsprechende Fragestellung vorausgehe. Immerhin habe der Beschuldigte seinem Bruder DD.wie auch dem Zeugen PPP. damals erzählt, seiner «Ehefrau» die «Erlaubnis» zur

- 27 - Ausführung eines Selbstmordattentats erteilt zu haben (vgl. CAR pag. 7.200.007 ff. und CAR pag. 7.601.025 Rz. 25 ff., 026 Rz. 5 ff., 032 Rz. 41 ff., 033 Rz. 1 ff.). Dieser Auffassung kann so nicht gefolgt werden. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten gegenüber seinem Bruder und PPP. sind als Ausdruck von Übertreibung und Prahlerei einzustufen. Insofern ist auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E. zu verweisen, wonach der Beschuldigte eine Lügenbereitschaft bzw. die Tendenz aufweist, sich besser darzustellen und damit selbstwerterhöhende Geschichten über die eigene Person zu erzählen [vgl. BA pag. 11-01-0122]). Die erwähnten Aussagen des Beschuldigten sind auch als Ausdruck von Freude, Begeisterung und Unterstützung zu werten, die höchstens den Grad einer Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) erreichen könnten – sofern der Selbstmordanschlag denn ausgeführt bzw. das Versuchsstadium überschritten worden wäre. Am Gesagten ändern auch die Ausführungen der BA zum Konzept der Ehe, welches der Beschuldigte und G. gemeinsam teilen würden (vgl. CAR pag. 7.200.008 f.), nichts Wesentliches. Im Übrigen ist eine Ausführung des Selbstmordanschlags durch G. bzw. die Überschreitung des Versuchsstadiums ja gerade nicht erwiesen. Gemäss Urteil des permanenten Militärgerichts Beirut vom 13. November 2017 (zweitinstanzlich bestätigt) wurde G. nämlich nach Art. 335 des libanesischen Strafgesetzes verurteilt, weil sie (Vorwurf Ziffer 1 lit. a) sich der terroristischen Gruppierung Daesch angeschlossen habe in der Absicht, Verbrechen gegen die Leute und das Vermögen zu begehen. Von allen weiteren Vorwürfen (lit. b - e) wurde sie jedoch aufgrund erheblicher Zweifel freigesprochen (vgl. BA pag. 18-01-02-0075 f.; oben E. II. 1.7.4). Die erwähnten Freisprüche beziehen sich offenbar insbesondere auf den Vorwurf, einen Selbstmordanschlag vorbereitet zu haben, und dürften vor dem Hintergrund zu sehen sein, dass G. unbestrittenermassen einen Selbstmordanschlag weder ausgeführt noch dies versucht hat. Auch die weiteren Vorbringen der BA in diesem Kontext (z.B. dass es nicht ausgeschlossen werden könne, dass schon zuvor Konversationen zwischen dem Beschuldigten und G. stattgefunden hätten; der Beschuldigte habe sie sehr gut vorher auf die Idee des Attentats bringen können und ihr dann in der einen erwähnten Unterhaltung definitiv die Erlaubnis dazu erteilen können; vgl. CAR pag. 7.200.009) stellen ebenfalls weitgehend Mutmassungen dar, auf die – insbesondere in Anbetracht des Grundsatzes in dubio pro reo – nicht abgestellt werden kann. 1.7.10.4 Ausschlaggebend – von der Vorinstanz allerdings unerwähnt gelassen – ist in diesem Zusammenhang jedoch insbesondere Folgendes: Gemäss Anschuldigungsbeschluss des militärischen Untersuchungsrichters vom 29. Mai 2017 hatte G. im Rahmen der dortigen Untersuchung ausgesagt, dass einerseits AAAA. und seine Söhne und Töchter BBBB., CCCC., DDDD., EEEE. und FFFF. sowie andererseits dessen Schwager GGGG. (genannt GGGG1.), und sein zweiter

- 28 - Schwager HHHH., welche der Terrorgruppierung Daesch angehörten und ständig Sprenggürtel auf sich tragen würden, sie überzeugt hätten, einen Selbstmordanschlag mit Sprenggürtel auf den Kontrollposten der libanesischen Armee in Wadi Ata - Arsal zu verüben. Diese Personen hätten ihr den Umgang mit dem Sprenggürtel beigebracht und sie habe sich auf die Ausführung zu einer entsprechenden Zeit vorbereitet (vgl. BA pag. 18-01-02-0084). In der expliziten Aufzählung der Personen, von welchen sie zur Ausführung des Selbstmordanschlags «überzeugt» bzw. angestiftet hätten, wird der Beschuldigte jedoch mit keinem Wort erwähnt. Auch wenn G. die betreffenden Aussagen anlässlich der rechtshilfeweisen Einvernahme gegenüber der BA 2,5 Jahre später widerrief bzw. als unter Druck (Zwang) zustande gekommen bezeichnete (BA pag. 18-01-02-0257 Frage 117), ändert dies nichts an der Tatsache, dass sie den Beschuldigten in diesem Kontext nie als denjenigen bezeichnete, der sie zu dieser Tat angestiftet, überzeugt oder inspiriert hätte, obwohl dies prozesstaktisch wohl zu ihrem Vorteil gewesen wäre. 1.7.10.5 Im Sinne der obigen Ausführungen reichen die Indizien gesamthaft betrachtet klarerweise nicht aus, um ein Hervorrufen des Tatentschlusses im Sinne einer Anstiftung zur Ausführung eines Selbstmordanschlags bei G. durch den Beschuldigten als erwiesen zu sehen. Die Aussagen von G. im libanesischen Untersuchungsverfahren sprechen sogar gegen eine solche Annahme (vgl. oben E. II. 1.7.10.4). Zu berücksichtigen ist auch, dass sie im Libanon vom entsprechenden Vorwurf offenbar – entgegen der Annahme der BA – freigesprochen wurde (vgl. oben E. II. 1.7.10.3). Die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte den bei ihr bereits vorhandenen Tatwillen lediglich bestärkt, aber den Tatentschluss nicht in ihr hervorgerufen habe, erweist sich somit als zutreffend. 1.7.11. Zusammenfassend ist das Beweisergebnis der Vorinstanz zu AKS Ziffer 2.3.1 (bzw. zu den Ziffern 2.3.1.1, 3 und 4, exkl. Ziffer 2.3.2 betreffend die finanzielle Unterstützung von G., welche unten [E. II. 1.10.1] behandelt wird) somit vollumfänglich zu bestätigen. 1.8 Beschaffung und Aufbewahrung einer Anleitung zum Umgang mit Sprengstoffen und giftigen Gasen (AKS Ziffer 2.3.2) 1.8.1 Gemäss AKS Ziffer 2.3.2 soll der Beschuldigte am 10. August 2016 ein Kursdokument des IS (auf Deutsch übersetzter Titel: «Ich bin Anfänger im Wissen über Sprengstoffe und Gifte, wo kann ich anfangen? Ein spezieller Kurs für den Mudschahed») vom Internet heruntergeladen und auf dem Mobiltelefon abgespeichert haben (vgl. BA pag. 10-02-0115 ff.; 0176; 0204.1; 10-01-0040). Dies habe er getan, um es mit anderen IS-Mitgliedern zu teilen um damit die Begehung von Anschlägen im Namen des IS zu ermöglichen und das erworbene Wissen bei der Begehung von Anschlägen zur Anwendung zu bringen.

- 29 - 1.8.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Im Vorverfahren gab er an, damit nichts zu tun zu haben und das Dokument zum ersten Mal zu sehen. Er beschuldigte sinngemäss die Polizei, ihm dieses Dokument untergeschoben zu haben (vgl. BA pag. 13-10-0103; 0385 f.). Gegenüber der Vorinstanz erklärte er hingegen, die betreffende Datei von einem Kollegen, der beim kurdischen Geheimdienst arbeite, erhalten zu haben. Dieser habe ihn nach seiner Meinung dazu gefragt. Er habe ihm geantwortet, dass er diese Datei in den Abfall werfen solle. Es handle sich nicht um eine Datei des IS, sie enthalte nichts, wodurch Menschen gefährdet werden könnten. Geheimdienste würden solche Dateien im Internet verbreiten, um IS-Anhänger zu ermitteln. Weiter bestritt er, das Dokument weiterverbreitet zu haben (vgl. TPF pag. 32.731.015 f.; CAR pag. 7.402.004 Rz. 41 ff., pag. 7.402.005 Rz. 2 ff.). 1.8.3 Die BA verzichtete anlässlich der Berufungsverhandlung auf nähere Ausführungen zu diesem Anklagepunkt. 1.8.4 Gemäss Auffassung der Vorinstanz ist die Beschaffung und Aufbewahrung dieses Dokuments erstellt und wird als Indiz für die terroristische Gesinnung des Beschuldigten und dessen Nähe zum IS gewertet. Es würden in diesem rudimentären Dokument gemäss Bericht jedoch wichtige Infos (Detailschritte, Reaktionsbedingungen, Mengenangaben etc.) fehlen. Es enthalte keine genaue Anleitung zum Bauen einer unkonventionellen Sprengvorrichtung, und die Inhalte seien ohnehin anderswo öffentlich abrufbar. Bezüglich Verwendungszweck fehlten konkrete Hinweise auf die Absicht des Beschuldigten zum Teilen mit anderen IS- Mitgliedern bzw. zur Ermöglichung der Begehung von Anschlägen oder zur Anwendung des erworbenen Wissens (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.2.4). 1.8.5 Die Auffassung der Vorinstanz, welche sich u.a. auf den Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 21. September 2018 (BA pag. 10-01-0042 ff.) stützt, ist sorgfältig und überzeugend begründet. Die Bestreitungen des Beschuldigten, welche in sich widersprüchlich sind (vgl. oben E. II. 1.8.2), sind im Wesentlichen als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz zu diesem Anklagepunkt ist somit vollumfänglich zu bestätigen. Es handelt sich vorliegend nicht um eine eigentliche Beteiligungs- oder Unterstützungshandlung des Beschuldigten für den IS. Die Beschaffung und Aufbewahrung eines solchen Dokuments stellt aber ein weiteres Indiz für dessen terroristische Gesinnung und Nähe zum IS dar, was im Rahmen der Strafzumessung bzw. bei der Einschätzung des Verschuldens berücksichtigt werden kann. 1.8.6 Entsprechend erweist sich der betreffende Anklagepunkt (AKS Ziff. 2.3.2) als nicht erstellt.

- 30 - 1.9 Indoktrinierung verschiedener Personen im Sinne der IS-Ideologie (AKS Ziffer 2.3.3) 1.9.1 Laut Anklage soll der Beschuldigte im Wesentlichen im Rahmen von Konversationen versucht haben, diverse Personen (seine damalige Ehefrau C. [AKS Ziffer 2.3.3.1]; eine nicht näher identifizierte Person [«Hero», AKS Ziffer 2.3.3.2]; H. [Beifahrer, AKS Ziffer 2.3.3.3]; eine unbekannte männliche Person [AKS Ziffer 2.3.3.4] sowie L. [AKS Ziffer 2.3.3.5]) von der IS-Ideologie zu überzeugen. 1.9.2 Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Vorwürfe (vgl. insbesondere TPF pag. 32.731.017; CAR pag. 7.300.019 f., 7.402.004 Rz. 41 ff.; 7.402.005 Rz. 2 ff.). Darauf ist nachfolgend, soweit erforderlich, einzugehen. 1.9.3 Die BA verzichtete anlässlich der Berufungsverhandlung auf nähere Ausführungen zu diesem Anklagepunkt. 1.9.4 1.9.4.1 Unter AKS Ziffer 2.3.3.1 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 22. August 2016 C. per WhatsApp den Text einer Rede des IS-Anführers Abu Bakr al-Baghdadi geschickt zu haben, in welcher dieser die Juden bedrohe und sage, der IS habe Palästina nicht vergessen; der Tag werde kommen, an dem der IS mit der Tötung von Juden in Palästina beginnen werde. Der Beschuldigte habe dies mit dem Ziel gemacht, C. von der Ideologie des IS zu überzeugen (vgl. BA pag. 10- 02-1310, 1318). 1.9.4.2 Gemäss Auffassung der Vorinstanz ist der Vorwurf der Indoktrinierung von C. nicht rechtsgenüglich erstellt. Der bei den Akten liegende Text, auf den sich der Vorwurf stütze, sei in arabischer Sprache verfasst (BA pag. 10-02-1318). Eine deutsche Übersetzung dieses Texts fehle; es liege lediglich eine sehr rudimentäre Beschreibung des Texts durch den Übersetzer vor, anhand welcher keine Würdigung des Textinhalts vorgenommen werden könne (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.3.2). 1.9.4.3 Es ist offensichtlich, dass der umschriebene Text nicht als neutrale Berichterstattung oder als dokumentarischer Beitrag zu werten ist. Vielmehr ist notorisch, dass die Reden bzw. Texte des damaligen obersten IS-Anführers Abu Bakr al-Baghdadi regelmässig der Indoktrinierung seiner (aktuellen bzw. potenziellen) Anhänger dienten. Al-Baghdadi stand, als zentrale Repräsentationsfigur, sinnbildlich für den IS; er vertrat diesen bzw. dessen Ansichten gegen innen und aussen und richtete sich regelmässig und werbewirksam an die breite Öffentlichkeit. Der vorliegende Text von al-Baghdadi ist ausreichend auf Deutsch umschrieben, um klar erkennen zu können, dass er das Ziel der Indoktrinierung verfolgte, indem er die Juden bedrohte und in Aussicht stellte, dass der IS dereinst mit der Tötung von

- 31 - Juden in Palästina beginnen werde. Zudem hält der Text fest, dass der IS viele Videos vorbereitet habe, (welche) «die Muslime auf die Tötung von Juden aufhetze» (vgl. BA pag. 10-02-1318). Der Text enthält somit einen Verweis auf umfangreiches weiteres Material zur Indoktrinierung, wobei auch dieses einen stark antisemitischen Inhalt aufweisen soll – Antisemitismus ist bekanntlich ein zentraler Bestandteil der IS-Ideologie. Gesamthaft betrachtet war der vorliegende Text, den der Beschuldigte an seine damalige Ehefrau C. versandte, somit durchaus geeignet, diese mit der Ideologie des IS zu indoktrinieren bzw. dazu beizutragen, sie (potenziell) von dieser Ideologie zu überzeugen. Das Versenden des Texts an C. diente offensichtlich ausschliesslich diesem Zweck. 1.9.4.4 Zusammenfassend ist der Vorwurf gemäss AKS Ziffer 2.3.3.1, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, demnach in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. 1.9.5 1.9.5.1 Was die weiteren Teilsachverhalte von AKS Ziffer 2.3.3 betrifft (AKS Ziffern 2.3.3.2 - 5), kommt die Vorinstanz je zum Schluss, dass diese in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt seien (vgl. Urteil SK.2020.22 E. 2.6.3.3 - 7). Auf diese sorgfältigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann grundsätzlich, mit einigen nachfolgenden Ergänzungen (unten E. II. 1.9.5.2 ff.), verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.9.5.2 Der Beschuldigte äusserte anlässlich der Berufungsverhandlung insofern, ihm sei nicht bekannt, dass er seine Meinung hinsichtlich eigener religiöser Überzeugungen nicht mit anderen teilen dürfte. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, warum er H. mit der Ideologie des IS indoktrinieren sollte – schliesslich solle dieser gemäss Anklageschrift ohnehin ein IS-Mitglied sein. Eine Indoktrinierungshandlung, wie sie gemeinhin verstanden werde, erschöpfe sich wohl kaum in der einmaligen Versendung eines Videos oder einer Meinungsäusserung, wonach es nur einen richtigen Weg im Leben gäbe und dergleichen. Auch der Auftrag an eine Drittperson, Lehren und Reden auf einem Datenträger zu speichern, und damit das Zugänglichmachen des entsprechenden elektronischen Erzeugnisses, genüge mit Blick auf die erforderliche Intensität einer Einflussnahme nicht – auch die Vorinstanz habe das Gegenteil nicht darlegen können. Soweit behauptet werde, der Beschuldigte hätte unbekannte Personen indoktriniert, erweise sich dieser Tatvorwurf als ungenügend substanziiert und verletze den Anklagegrundsatz. Zudem seien die Audioaufzeichnungen sehr schwer verständlich, insbesondere jene auf BA pag. 10-02-0019 f. Es könne nicht eruiert werden, was der gebrochen Deutsch sprechende Beschuldigte seinem Mitfahrer habe sagen wollen (vgl. CAR pag. 7.300.019 f.).

- 32 - 1.9.5.3 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich (Art. 8 Abs. 1 BV). Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung (vgl. Art. 8 Abs. 2 BV). Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit (vgl. Art. 10 Abs. 2 BV), wozu spezifisch die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) sowie die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) gehören. Dementsprechend hat jede Person das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen (Art. 15 Abs. 2 BV) sowie ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 2 BV) (vgl. MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999, insbesondere S. 80 ff., 181 ff., 278 ff., 395 ff., 410 ff., 428). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr (Art. 36 Abs. 1 BV). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Art. 36 Abs. 2 BV) und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). 1.9.5.4 Es gibt kein Grundrecht auf Beteiligung an bzw. Unterstützung von Terrororganisationen. Durch das Verbot der in Art. 1 des AQ/IS-Gesetzes genannten Gruppierungen und Organisationen sowie die daran anschliessenden Strafbestimmungen gemäss Art. 2 werden die oben erwähnten Grundrechte (Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 10 Abs. 2, Art. 15 f. BV) nicht verletzt. Wenn jemand – wie vorliegend der Beschuldigte – andere Personen im Sinne der IS-Ideologie indoktriniert, so wird dadurch – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – nicht das Recht verletzt, «seine Meinung hinsichtlich eigener religiöser Überzeugungen» «mit anderen teilen» zu dürfen (vgl. CAR pag. 7.300.019). Dieses Recht beinhaltet zwar u.a. das Recht, seine religiösen Überzeugungen mit anderen zu teilen, nicht jedoch, andere Personen mit dem Gedankengut von dschihadistisch-extremistischen Terrororganisationen zu indoktrinieren, bzw. sich am IS zu beteiligen. Soweit man vorliegend von einer Einschränkung von Grundrechten ausginge, genügte die Anwendung von Art. 1 und 2 des AQ/IS- Gesetzes, soweit sie in grundrechtskonformer und strafrechtlich / strafprozessual korrekter Form erfolgt, sämtlichen in Art. 36 BV genannten Voraussetzungen. Eine Sanktionierung des genannten Verhaltens ist somit nicht verfassungswidrig und im Übrigen auch mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) sowie den Internationalen Pakten über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I; SR 0.103.1) sowie über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) ohne Weiteres vereinbar (vgl. zur Thematik auch Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2020.7 vom 27. Oktober 2020 E. 1.6.2 sowie unten E. II. 1.14.5.1 ff.).

- 33 - 1.9.5.5 Nachfolgend ist auf die vom Beschuldigten thematisierte «erforderliche Intensität der Indoktrinierung» einzugehen, welche seine Verhaltensweisen gegenüber seinen weiteren Kontaktpersonen neben C. (vgl. oben E. II. 1.9.5.2) betrifft. Einleitend ist dazu anzumerken, dass es im vorliegenden Berufungsverfahren um eine gesamthafte Betrachtung bzw. Würdigung von zahlreichen Einzelhandlungen des Beschuldigten geht. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass jedes tatbestandsmässige Handeln nach Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes ein Dauerdelikt darstellt bzw. tatbestandsmässige Einzelhandlungen im ganzen Zeitraum entsprechender Tätigkeiten als eine Tatbegehung gelten (oben E. II. 1.3.3). Es ist gemäss Anklage zu beurteilen, ob sich der Beschuldigte insgesamt im mutmasslichen Tatzeitraum am IS beteiligt hat (vgl. AKS Ziffer I. 2, TPF pag. 32.100.003). Unter diesen Gesichtspunkten dürfte es zu kurz greifen, die Tathandlungen, u.a. betreffend die erforderliche Intensität der Indoktrinierung, nur je isoliert für sich zu betrachten. Abgesehen davon sind die in der Anklage aufgeführten exemplarischen Handlungen des Beschuldigten, selbst bei individueller Betrachtung, aber durchaus geeignet, die genannten Personen mit der IS-Ideologie zu indoktrinieren, wie nachfolgend ausgeführt wird (unten E. II. 1.9.5.6 ff.). 1.9.5.6 Beispielsweise ist der indoktrinierende Inhalt des Videos eindeutig, welches der Beschuldigte gemäss AKS Ziffer 2.3.3.2 am 17. November 2016 der nicht näher identifizierten Person «Hero» geschickt hat, und auf dem u.a. eine gerichtsnotorisch zu Indoktrinierungszwecken eingesetzte IS-Flagge zu sehen ist («Schwarzes Banner»; BA pag. 13-01-1037 [Videodatei VID-20161117_WA0044]; 10-02- 1039 f.; Urteil SK.2020.11 E. 2.6.3.3 lit. c; vgl. dazu auch Urteil der Berufungskammer des BStGer CA.2020.15 vom 8. März 2021 E. II. 1.6). Soweit der Beschuldigte vorbringt, bei «Hero» handle es sich um eine von ihm selbst erfundene Person (TPF pag. 32.731.017), ist dies klarerweise als Schutzbehauptung einzustufen. 1.9.5.7 Die Äusserung des Beschuldigten gegenüber seinem Beifahrer H. gemäss AKS Ziffer 2.3.3.3, wörtlich: «richtige Strasse isch Strasse von Dawlata Islamia. Ist keine andere, keine andere, gaaar nid» (vgl. BA pag. 10-02-1253; B-10-02-0190 ff.), war zur Indoktrination ebenfalls durchaus geeignet. Der Ausdruck «Dawlata Islamia» (vgl. dazu auch BA pag. 13-01-0951) steht für ad-Dawlah al-Islāmiyah, die arabische Bezeichnung des IS (vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/Names_of_the_Islamic_State_of_Iraq_and_the_Levant). Im Übrigen steht der Umstand, dass eine Person bereits IS-Mitglied ist, der Möglichkeit, dieser gegenüber Indoktrinierungshandlungen auszuüben, nicht entgegen, d.h. auch eine solche Person kann in ihrer Befürwortung der IS-Ideologie bestärkt bzw. (zusätzlich) indoktriniert werden. Dies gilt erst recht, wenn die Indoktrination – wie im vorliegenden Fall – von einem IS-Mitglied ausgeht, welches gesamthaft betrachtet eine https://en.wikipedia.org/wiki/Names_of_the_Islamic_State_of_Iraq_and_the_Levant https://en.wikipedia.org/wiki/Names_of_the_Islamic_State_of_Iraq_and_the_Levant

- 34 ausgeprägte Autorität aufweist bzw. in der IS-Hierarchie im mittleren Bereich angesiedelt sein dürfte und auf eine Person abzielt, die hierarchisch deutlich tiefer einzustufen ist. 1.9.5.8 Der Auftrag des Beschuldigten an L. (AKS Ziffer 2.3.3.5) beinhaltete spezifisch, Reden und Lektionen von Abu Mohammed Al-Adnani, Abu Bakr al-Baghdadi und Abu Omar Al-Bagdadi auf einem Datenträger zu speichern (vgl. BA pag 10-02- 0011 ff. / 0026). Da es sich bei den erwähnten Personen um bekannte Führungspersonen des IS bzw. dessen Vorgängerorganisationen Islamischer Staat im Irak und in der Levante (ISIL) respektive Islamischer Staat im Irak (ISI) handelte, weist diese Einflussnahme des Beschuldigten – entgegen seiner Annahme – die erforderliche Intensität durchaus auf. 1.9.5.9 Entgegen der Auffassung des Beschuldigten verletzt es in der vorliegenden Konstellation – mit einer Vielzahl von Personen, mit denen der Beschuldigte im Austausch stand, und wo es wie gesagt auf eine Gesamtwürdigung ankommt (vgl. oben E. II. 1.9.5.5) – auch nicht den Anklagegrundsatz (Akkusationsprinzip; vgl. Art. 6 Ziffer 1 und 3 lit. a EMRK, Art. 9 und 325 StPO), wenn bei einzelnen Personen deren genaue Identität nicht festgestellt werden konnte (vgl. AKS Ziffern 2.3.3.2 und 4), zumal der jeweilige Inhalt des Kontakts (bzw. im Fall von AKS Ziffer 2.3.3.4 die Äusserungen des Beschuldigten) aufgezeichnet wurde und daher feststeht, wann und wo bzw. auf welche Weise der Austausch stattfand (vgl. oben E. II. 1.9.5.6; Urteil SK.2020.11 E. 2.6.3.3 und 5). Inhalt und Sinn des Anklagegrundsatzes bestehen darin, dass der Beschuldigte sich verteidigen kann. Da er vorliegend Kenntnis von Zeitpunkt und Inhalt der entsprechenden Gespräche bzw. Äusserungen hat, wäre es ihm möglich, die ihm dadurch eruierbaren Gesprächspartner als Zeugen im Verfahren einzubringen, falls er darin ein entlastendes Moment sehen würde. 1.9.5.10 Schliesslich sind die vorliegenden Audioaufzeichnungen (bzw. deren Niederschriften) zwar nicht alle optimal, aber im Wesentlichen qualitativ ausreichend, um sie beweismässig würdigen zu können. Auch die vom Beschuldigten insofern genannte Unterhaltung gemäss BA pag. 10-02-0019 f. (vgl. oben E. II. 1.9.5.2; AKS Ziffer 2.3.3.4) erscheint gesamthaft betrachtet ausreichend klar, um beurteilen zu können, ob der Anklagesachverhalt erfüllt ist. 1.9.6 Zusammenfassend sind somit sämtliche Anklagevorwürfe gemäss AKS Ziffer 2.3.3 (Bestrebungen, die genannten Personen in ihrer Befürwortung der IS-Ideologie zu bestärken respektive sie insofern zu indoktrinieren; AKS Ziffern 2.3.3.1 - 5) in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.

- 35 - 1.10 Finanzierung des IS (AKS Ziffer 2.3.4) 1.10.1 Gemäss AKS Ziffer 2.3.4 wird dem Beschuldigten zusammenfassend vorgeworfen, gegenüber verschiedenen Personen (IS-Mitgliedern) je Transaktionen zur Finanzierung des IS veranlasst bzw. getätigt, respektive entsprechende Bestrebungen unternommen zu haben. 1.10.2 Der Beschuldigte bestreitet diese Vorwürfe und argumentiert, dass er lediglich G., seine Familie sowie Verwandte der 48 kurdischen Hinrichtungsopfer finanziell unterstützt habe, nicht jedoch den IS. Die in der Anklageschrift wiedergegebenen Kommunikationen seien grösstenteils von ihm selbst «fabriziert» worden (vgl. TPF pag. 32.731.017 ff.). Die Transaktionen an sich werden vom Beschuldigten jedoch in den meisten Fällen nicht bestritten. 1.10.3 Die BA verzichtete anlässlich der Berufungsverhandlung auf nähere Ausführungen zu diesem Anklagepunkt. 1.10.4 Gemäss Vorinstanz sind die einzelnen Teilsachverhalte erstellt, mit Ausnahme von AKS Ziffer 2.3.4.4 (Transfer für weitere Überweisungen an eine Gruppe von IS-Mitgliedern um K., Q. und J.; vgl. unten E. II. 1.10.10) und AKS Ziffer 2.3.4.7 (Überweisung zur Finanzierung eines Selbstmordattentates; vgl. unten E. II. 1.10.13). Zudem kam die Vorinstanz zum Schluss, dass betreffend AKS Ziffer 2.3.4.10 (Weitere Überweisung an P. und weitere IS-Mitglieder; vgl. unten E. II. 1.10.16) der Anklagesachverhalt zwar erstellt sei, in Bezug auf die Höhe des Betrags jedoch in dubio pro reo von USD 700.-- statt 1'000.-- auszugehen sei (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4 - 2.6.4.12). 1.10.5 Die vorliegenden Beweiswürdigungen der Vorinstanz sind sorgfältig, umfassend und überzeugend. Auf sie kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Übersicht halber werden nachfolgend (E. II. 1.10.7 ff.) hinsichtlich der einzelnen Teilsachverhalte die jeweiligen Beweisergebnisse der Vorinstanz zusammengefasst. Des Weiteren ist ergänzend, unter Berücksichtigung der Ausführungen bzw. Rügen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, spezifisch auf gewisse Aspekte der Beweiswürdigung näher einzugehen. 1.10.6 Es ist gerichtsnotorisch, dass der IS seine Kämpfer und deren Ehefrauen, bzw. die Witwen der gefallenen IS-Mitglieder, finanziell unterstützt. Auch im vorliegenden Fall ist es grundsätzlich unzweifelhaft, dass der Beschuldigte von der Schweiz aus Geld an IS-Mitglieder respektive -Unterstützer überwiesen hat. Aufschlussreich ist in dieser Hinsicht z.B. die Äusserung des Beschuldigten anlässlich einer am 9. April 2017 ab 22:25 Uhr geführten Unterhaltung mit H.: «Bei Gott müde, müde von diese scheisse Welt. Ich schauen diese Menschen. Ich schicken

- 36 - Geld, fertig. … ‘Übt den Dschihad mit euren Geldern und euren Seelen’, ich schicken Geld, hahaha. … Jetzt ich kann nicht, ich schicken Geld, scheissegal.» (vgl. BA pag. 13-01-0909). Aus diversen Konversationen ist zudem ersichtlich, dass der Beschuldigte seine Geldüberweisungen geheim halten wollte. Dies wird beispielsweise durch die im Zusammenhang mit dem Vorwurf gemäss AKS Ziffer 2.3.10 thematisierte Unterhaltung vom 24. März 2017 mit dem IS-Mitglied K. illustriert. Der Beschuldigte wies diesen dabei an, für den Empfang von mittels des informellen Geldüberweisungssystems Hawala transferierten Geldern verschiedene Personen bei Hawala-Intermediären einzusetzen bzw. verschiedene Identitäten zu benutzen, um so der Entdeckung durch die Strafverfolgungsbehörden respektive Sicherheitskräfte zu entgehen (vgl. BA pag. 10-02-0364; unten E. II. 1.16.1 - 1.16.4.1). 1.10.7 Überweisungen an G. (AKS Ziffer 2.3.4.1) 1.10.7.1 Gemäss Vorinstanz seien (in Übereinstimmung mit AKS Ziffer 2.3.4.1) folgende via Western Union (in Wil bzw. Winterthur) vom Beschuldigten veranlasste respektive ge

CA.2020.18 — Bundesstrafgericht 09.07.2021 CA.2020.18 — Swissrulings