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Bundesstrafgericht 04.07.2019 CA.2019.9

4 juillet 2019·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·963 mots·~5 min·7

Résumé

Berufung vollumfängliche Anfechtung des Urteils, Art. 399 Abs. 3 StPO, mehrfaches öffentliches Werben für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen, Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG, mehrfache unbefugte Verwendung des Ausdrucks " Bank", Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG, Nichteintreten, Art. 403 Abs. 3 StPO;;Berufung vollumfängliche Anfechtung des Urteils, Art. 399 Abs. 3 StPO, mehrfaches öffentliches Werben für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen, Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG, mehrfache unbefugte Verwendung des Ausdrucks " Bank", Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG, Nichteintreten, Art. 403 Abs. 3 StPO;;Berufung vollumfängliche Anfechtung des Urteils, Art. 399 Abs. 3 StPO, mehrfaches öffentliches Werben für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen, Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG, mehrfache unbefugte Verwendung des Ausdrucks " Bank", Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG, Nichteintreten, Art. 403 Abs. 3 StPO;;Berufung vollumfängliche Anfechtung des Urteils, Art. 399 Abs. 3 StPO, mehrfaches öffentliches Werben für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen, Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG, mehrfache unbefugte Verwendung des Ausdrucks " Bank", Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG, Nichteintreten, Art. 403 Abs. 3 StPO

Texte intégral

Beschluss vom 4. Juli 2019 Berufungskammer Besetzung Bundesstrafrichterinnen Andrea Blum, Vorsitzende, Barbara Loppacher und Marcia Stucki, Gerichtsschreiber Franz Aschwanden Parteien A., Beschuldigter / Berufungsführer

gegen 1. Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, vertreten durch Herrn Fritz Ammann, Untersuchungsbehörde / Berufungsgegner

2. Bundesanwaltschaft, vertreten durch Frau Staatsanwältin Lucienne Fauquex, Anklagebehörde / Berufungsgegnerin

Gegenstand

Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.53 vom 23. Mai 2019, Nichteintreten (Art. 403 Abs. 3 StPO) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2019.9

- 2 - Die Berufungskammer erwägt, dass: - das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend EFD) den Beschuldigten mit Strafbescheid vom 29. März 2018 (Art. 62 und 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR; SR 313.0) wegen mehrfachen öffentlichen Werbens für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen (Art. 148 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen [bis am 28. Februar 2013 gültige Fassung], aKAG; SR 951.31) sowie der unbefugten Verwendung des Ausdrucks «Bank» (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen, BankG; SR 952.0) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 380.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 5'000.00 verurteilte; - der Beschuldigte gegen diesen Strafbescheid am 30. April 2018 Einsprache erhob; - das EFD an der Verurteilung des Beschuldigten für die erwähnten Delikte mit Strafverfügung vom 27. August 2018 (Art. 70 VStrR) festhielt, wobei die Busse von CHF 5'000.00 bestätigt, die Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe bei gleichbleibender Probezeit jedoch von CHF 380.00 auf CHF 320.00 reduziert wurde; - der Beschuldigte mit Eingabe an das EFD vom 3. September 2018 die gerichtliche Beurteilung verlangte; - das EFD die Akten am 20. September 2018 gemäss Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG; SR 956.1) an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts überwies und das Dossier am 26. September 2018 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts einging; - die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am 28. Februar 2019 stattfand; - das ausführlich begründete Urteil SK.2018.53 vom 23. Mai 2019 gleichentags an die Parteien versandt (pag. 1.100.011) und vom Beschuldigten – entgegen den eigenen Ausführungen in der Berufungserklärung – am 25. Mai 2019 am Postschalter in Tagelswangen in Empfang genommen wurde (pag. 1.100.051);

- 3 - - die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO (vgl. Rechtsmittelbelehrung sowie Urteil des Bundesgerichts 138 IV 157 E. 2) entsprechend am 26. Mai 2019 zu laufen begann und am 14. Juni 2019 endete (vgl. Art. 90 StPO und RIEDO in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 28 und 31 zu Art. 90 StPO); - die vom 17. Juni 2019 datierende, am 20. Juni 2019 postalisch aufgegebene Berufungserklärung des Beschuldigten (pag. 1.100.001) somit verspätet erfolgte; - der Beschuldigte weder eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO verlangt noch geltend macht, dass ihn an seiner Säumnis kein Verschulden treffe; - auf die Berufung CA.2019.9 des Beschuldigten mangels fristgerecht eingereichter Berufungserklärung ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015, E. 3, m.H.); - das Urteil der Strafkammer SK.2018.53 vom 23. Mai 2019 somit per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. a und c und Abs. 2 StPO); - sich die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 – 428 StPO bestimmen und jene eines Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen sind, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO); - der Beschuldigte demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat; - in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine pauschale Gebühr von CHF 200.00 festzusetzen ist; - keine Parteientschädigungen auszurichten sind.

- 4 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Der Beschuldigte hat eine Gebühr von CHF 200.00 zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Zustellung an (Gerichtsurkunde): - A. - Bundesanwaltschaft, Frau Lucienne Fauquex, Staatsanwältin des Bundes und Leiterin Rechtsdienst - Eidgenössisches Finanzdepartement, Herrn Fritz Ammann, Leiter Rechtsdienst EFD

Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesstrafgericht Strafkammer (brevi manu) Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand 04. Juli 2019