Skip to content

Bundesstrafgericht 10.07.2020 CA.2019.30

10 juillet 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·14,601 mots·~1h 13min·7

Résumé

Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) Berufung (vollumfänglich) vom 2. Dezember 2019 und Anschlussberufung (teilweise) vom 19. Dezember 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.35 vom 6. September 2019 ;;Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) Berufung (vollumfänglich) vom 2. Dezember 2019 und Anschlussberufung (teilweise) vom 19. Dezember 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.35 vom 6. September 2019 ;;Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) Berufung (vollumfänglich) vom 2. Dezember 2019 und Anschlussberufung (teilweise) vom 19. Dezember 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.35 vom 6. September 2019 ;;Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) Berufung (vollumfänglich) vom 2. Dezember 2019 und Anschlussberufung (teilweise) vom 19. Dezember 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.35 vom 6. September 2019

Texte intégral

Urteil vom 10. Juli 2020 Berufungskammer Besetzung Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Barbara Loppacher und Petra Venetz, Gerichtsschreiber Franz Aschwanden Parteien A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Davide Colacino, Berufungsführer / Anschlussberufungsgegner / Beschuldigter

gegen BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Sabrina Beyeler, Berufungsgegnerin / Anschlussberufungsführerin / Anklagebehörde

Gegenstand

Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB)

Berufung (vollumfänglich) vom 2. Dezember 2019 und Anschlussberufung (teilweise) vom 19. Dezember 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.35 vom 6. September 2019

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2019.30

- 2 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Am 13. Mai 2017, um 19:25 Uhr, wurde anlässlich des Challenge League-Spiels zwischen dem FC Winterthur und dem FC Zürich im Fussballstadion Schützenwiese in Winterthur auf der Osttribüne im Sektor C ein pyrotechnischer Gegenstand («Thunder King») gezündet und auf das Spielfeld geworfen. Der Feuerwerkskörper explodierte mit einem lauten Knall auf Höhe Mittelkreis / -linie in unmittelbarer Nähe eines Spielers des FC Winterthur, welcher in der Folge zu Boden ging. Es bestand der Verdacht, dass A. (nachfolgend: Beschuldigter) den pyrotechnischen Gegenstand geworfen hatte. Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland eröffnete auf Strafanzeige der Stadtpolizei Winterthur vom 15. Juni 2017 hin eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht etc. (Akten-Nr. 1.). Mit Gerichtsstandsanfrage vom 25. August 2017 ersuchte sie die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) um Übernahme des Verfahrens (BA pag. 02-00-0001). Am 31. August 2017 übernahm diese das Verfahren gegen den Beschuldigten (BA pag. 02-00-0002). Am 2. Oktober 2017 eröffnete die BA eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB; BA pag. 01-00-0001). Die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) wertete die Fernsehbilder des Fussballspiels vom 13. Mai 2017 aus. Die Täterschaft konnte anhand der Videoaufnahme nicht identifiziert werden (BA pag. 10-02-0005).

A.2 Die BA erhob am 12. Juni 2019 gegen den Beschuldigten Anklage bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB; TPF pag. 3.100.002 ff.).

A.3 Am 6. September 2019 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Das Urteil des Einzelrichters der Strafkammer wurde gleichentags mündlich eröffnet und begründet (vgl. TPF pag. 3.720.006 f.; 3.930.001 ff.). Mit Schreiben vom 12. September 2019 meldete der Beschuldigte Berufung an (TPF pag. 3.940.001; CAR pag. 1.100.041). Das begründete Urteil wurde am 8. November 2019 an die Parteien versandt (vgl. TPF pag. 3.930.041; CAR pag. 1.100.049).

- 3 - B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein (CAR pag. 1.100.051 ff.), mit folgenden Anträgen:

1. Die Dispositivziffern I. 1 und I. 2 sowie die damit einhergehenden Dispositivziffern I. 3 und I. 4 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.35 vom 6. September 2019 seien aufzuheben und der Berufungsführer sei von jeglicher Schuld und Strafe freizusprechen. 2. AIIes unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse. (CAR pag. 1.100.052)

Zudem stellte der Beschuldigte folgende Beweisanträge:

1. Es sei Wm mbA DD. als Zeuge einzuvernehmen. 2. Es sei ein medizinisches Gutachten über den Gesundheitszustand des Berufungsführers zu erstellen und abzuklären, welche Auswirkung die Marklagerveränderungen, respektive die Marklagerläsionen auf den Gesundheitszustand des Berufungsführers haben konnten und ob diese Marklageveränderung, respektive die Marklagerläsionen als Ursache der vom Berufungsführer beschriebenen “Aussetzer”, “Blackouts” in Frage kommen könnte. Des Weiteren soll untersucht werden, welche Medikamente der Berufungsführer im Zeitpunkt der vorgeworfenen Tathandlung einnahm bzw. was für Auswirkungen solche (i.V.m. Alkohol) auf seinen Gesundheitszustand gehabt haben könnten. (CAR pag. 1.100.053)

B.2 Die BA stellte mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 keinen Antrag auf Nichteintreten und erklärte die Anschlussberufung (CAR pag. 2.100.006 ff.), mit folgenden Anträgen:

1. Es sei der vorinstanzliche Schuldspruch gegen A. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. 3. Es sei der Vollzug von 8 Monaten Freiheitsstrafe anzuordnen, für die restlichen 12 Monate Freiheitsstrafe sei der bedingte Vollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. 4. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen. 5. Die Verfahrenskosten, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. (CAR pag. 2.100.010)

Des Weiteren stellte die BA folgende Beweisanträge:

1. Die von RA Davide Colacino am 2. Dezember 2019 gestellten Beweisanträge seien abzulehnen.

- 4 - 2. Es seien die vollständigen Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung, gegen A. wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Aktenzeichen VST.2019.2604, abgeschlossen mit Strafbefehl vom 4. Juli 2019, beizuziehen. 3. Es seien die vollständigen Akten der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland gegen A. wegen Raub etc., Aktenzeichen 2019/10024081, beizuziehen. (CAR pag. 2.100.009 f.)

B.3 Mit begründeter Verfügung über Beweismassnahmen vom 23. Januar 2020 wurden die Beweisanträge Ziffern 1 und 2 des Beschuldigten vom 2. Dezember 2019 abgewiesen und die Beweisanträge Ziffern 2 und 3 der BA vom 19. Dezember 2019 gutgeheissen (CAR pag. 6.400.001 ff.). Die Verfahrensleitung reichte am 24. Januar 2020 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung, sowie bei der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland je ein Gesuch um Aktenbeizug (Art. 194 StPO) gemäss den gutgeheissenen Beweisanträgen Ziffern 2 und 3 der BA vom 19. Dezember 2019 ein (CAR pag. 5.201.010 f., 5.202.001 f.). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen gewährte die Akteneinsicht am 3. Februar 2020 (CAR pag. 5.202.003 ff.) und die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland am 6. Februar 2020 (CAR pag. 5.201.012 ff.). Die entsprechenden Akten wurden den Parteien am 10. Februar 2020 zur Einsicht zugestellt (CAR pag. 3.400.001 - 3.402.001).

B.4 Das Gericht holte am 23. März 2020 von Amtes wegen betreffend den Beschuldigten Auszüge aus dem Straf- und Betreibungsregister sowie die aktuellen Steuerunterlagen ein (CAR pag. 6.301.001 - 025).

B.5 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. Juli 2020, zu welcher der Beschuldigte und sein Verteidiger sowie die Staatsanwältin des Bundes Sabrina Beyeler erschienen, wurde der Beschuldigte einvernommen (CAR pag. 8.401.001 ff.). Die Staatsanwältin hielt an den Anträgen Ziffern 1 - 5 gemäss Anschlussberufungserklärung vom 19. Dezember 2019 fest (vgl. CAR pag. 8.200.00.006; 8.302.002). Der Beschuldigte hielt an den Anträgen Ziffern 1 und 2 der Berufungserklärung vom 2. Dezember 2019 fest (CAR pag. 8.200.005; 8.300.009). Das Urteil des Gerichts wurde gleichentags eröffnet, mündlich begründet und den Parteien das Urteilsdispositiv ausgehändigt (CAR pag. 8.200.010 ff.; 11.100.001 ff.).

- 5 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen 1.1 Sowohl die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 12. September 2019 als auch dessen Berufungserklärung vom 2. Dezember 2019 erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (vgl. Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Auch die Anschlussberufung der BA vom 19. Dezember 2019 erfolgte fristgerecht (Art. 400 Abs. 3 StPO). Die Berufung sowie die Anschlussberufung richten sich je gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.35 vom 6. September 2019, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Mit diesem Urteil wurde der Beschuldigte schuldig gesprochen wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) und bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren. Zudem wurde dem Beschuldigten von den Verfahrenskosten von Fr. 15'130.-- ein Anteil von Fr. 5'000.-- auferlegt.

1.2 Das angeklagte Delikt fällt in die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO). Der Beschuldigte ist im vorliegenden Strafverfahren durch die vorinstanzliche Verurteilung beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung/Änderung (Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 111 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die BA ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Anschlussberufung legitimiert. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 38b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR. 173.71]). Sämtliche Voraussetzungen, um auf die Berufung und die Anschlussberufung einzutreten, sind erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufung und die Anschlussberufung ist somit einzutreten.

2. Verfahrensgegenstand und Kognition; Möglichkeit der reformatio in peius 2.1 Die vorliegende Berufung und Anschlussberufung richten sich je gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.35 vom 6. September 2019. Die Berufung ist vollumfänglich, d.h. das vorinstanzliche Urteil wird sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt sowie hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse. Der Beschuldigte macht geltend, es sei nicht erwiesen, dass er der Täter sei; subsidiär, dass wenn er es gewesen wäre, er schuldlos, oder zumindest mit verminderter Schuldfähigkeit gehandelt habe und

- 6 sub-subsidiär, dass eine Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten auszusprechen sei (CAR pag. 1.100.001 ff., 8.301.009 ff.).

2.2 Die Anschlussberufung der BA weist einen teilweisen Charakter auf. Es wird ausdrücklich eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 20 Monate verlangt, wovon 8 Monate unbedingt und 12 Monate bedingt, mit einer Bewährungsdauer von 4 Jahren (vgl. oben Sachverhalt lit. B.2)

2.3 Gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. Aufgrund der Anschlussberufung besteht die Möglichkeit der reformatio in peius, wobei die Berufungskammer auch durch den Antrag der BA nicht beschränkt wird. Die Kognition der Berufungskammer ist vorliegend somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt (vgl. EUGSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 398 StPO N. 1).

II. Materielle Erwägungen

1. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht 1.1 Anklagevorwurf / Standpunkte der Vorinstanz und der Parteien 1.1.1 Der Anklagevorwurf der BA gegenüber dem Beschuldigten lautet im Wesentlichen wie folgt: Anlässlich des Challenge League-Spiels zwischen dem FC Winterthur und dem FC Zürich vom 13. Mai 2017 im Stadion Schützenwiese in Winterthur habe der Beschuldigte vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht Leib und Leben von Menschen sowie fremdes Eigentum in Gefahr gebracht: Er habe in der 85. Spielminute, um ca. 19:25 Uhr, einen von ihm mitgebrachten pyrotechnischen Gegenstand, Typ Thunder King, grün, ca. 15 cm lang (Kategorie F3), gezündet und auf das Spielfeld, in Richtung Mittelkreis/-linie geworfen, d.h. in den Bereich von Spielern, die sich in der Nähe aufhielten, sowie von Zuschauern in den angrenzenden Sektoren des Stadions. Beim Werfen des Feuerwerkskörpers habe er sich auf einem Stehplatz auf der Zuschauertribüne im Sektor C auf ca. mittlerer Höhe der Stufen inmitten von Zuschauern befunden und so die Wurfbahn des Gegenstands kaum überprüfen können und entsprechend Personen gefährdet, die sich in seiner unmittelbaren Umgebung (Sektor C), in den Nachbarsektoren (B und D) sowie auf dem Spielfeld befunden hätten. Über dem Rasen seien zwei Rauchwolken zu sehen gewesen, als der Feuerwerkskörper in der Nähe des Mittelkreises zu Boden gegangen sei, die Sprengkapsel herausgeschleudert worden sei, in die Richtung des Spielers EE., Spieler des FC Winterthur, geflogen sei und in ca. 2 Metern Entfernung von EE. mit einem lauten Knall explodiert sei. EE. sei infolge der Explosion kurz zu Boden gegangen. Er habe sich jedoch nebst vorübergehenden

- 7 - Ohrenschmerzen wegen des Knalls keine darüberhinausgehenden, länger andauernden körperlichen und / oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen zugezogen. Diese Art von Feuerwerkskörper dürfte nur an Personen ab 18 Jahren abgegeben werden und deren Verwendung sei in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen, wenn der Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht gefährde. Durch die Zündung dieses pyrotechnischen Gegenstands sei deshalb für Personen (Spieler beider Mannschaften, Schiedsrichter und Zuschauer) und Gegenstände, die sich in der Nähe des weggeworfenen und dann explodierten Feuerwerkskörpers aufgehalten hätten bzw. dort gewesen seien, eine konkrete Gefährdung geschaffen worden. Der Beschuldigte habe wissentlich und willentlich sowie in der verbrecherischen Absicht gehandelt, mit dem Wurf dieses pyrotechnischen Gegenstands auf das Spielfeld während des laufenden Fussballspiels das Spielfeld zu beschädigen und eine Verletzung der erwähnten Personen aufgrund seiner eingeschränkten Sicht, der unkontrollierten Wurfbahn und der nicht eingehaltenen Benützungsvorschriften zumindest billigend in Kauf genommen (vgl. TPF pag. 3.100.003 f.). 1.1.2 Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, es sei erstellt, dass der Beschuldigte am 13. Mai 2017 vor dem Fussballspiel seinem Kollegen D. den Böller «Thunder King» gezeigt habe. Der Beschuldigte habe sodann zugegebenermassen den Böller, der am 13. Mai 2017 in der 85. Spielminute auf dem Spielfeld explodierte, in seiner Jackentasche in den Sektor C im Stadion Schützenwiese in Winterthur mitgenommen. Der Zeuge G. habe detailliert den Standort des Beschuldigten während des inkriminierten Ereignisses geschildert. Der Beschuldigte habe im Vorverfahren und zunächst an der Hauptverhandlung ausgesagt, seine Mannschaftkollegen inklusive G. seien rechts von ihm gestanden. Es sei erstellt, dass der Beschuldigte im Fussballstadion am Ort auf der Tribüne gestanden sei, wo der Böller gezündet und geworfen worden sei. Der Beschuldigte sei nach der Explosion des Böllers laut den Aussagen seiner Eishockeykollegen von den Zuschauern gepackt und dem Sicherheitsdienst übergeben worden, was darauf schliessen lasse, dass er von den Zuschauern beim Werfen des Böllers beobachtet worden sei. Gemäss den glaubhaften Aussagen des Zeugen H. hätten die Zuschauer den Beschuldigten sogar als Werfer identifiziert. Diese Wahrnehmungen deckten sich mit den Aussagen des Zeugen E., wonach ein paar Zuschauer den Beschuldigten beschuldigt hätten, den Böller geworfen zu haben. Laut den stimmigen Aussagen der Zeugen hätten die Zuschauer nach der Explosion auf den Beschuldigten gezeigt und sich die Aggressionen gegen ihn gerichtet. Selbst der Beschuldigte habe aufgrund der erdrückenden Beweislage gegen ihn schliesslich eingeräumt, seine Kollegen hätten ihm gesagt, er habe den Böller geworfen. Zudem habe der Zeuge G. gemäss mehrmaligen Aussagen beim gemeinsamen Abendessen nach dem inkriminierten Ereignis vom Beschuldigten ein eindeutiges diesbezügliches Geständnis gehört. Das alternative Szenario des Beschuldigten, wonach er – der zwar den pyrotechnischen Gegenstand ins Stadion

- 8 gebracht habe – zufälligerweise ein «Blackout» erlitten habe, und ausgerechnet dann irgendjemand den Böller aus seiner Jackentasche behändigt und in die Mitte des Stadions geworfen haben solle, sei höchst unwahrscheinlich. Die widerspruchsfreie und eindeutige Indizienkette lasse nur den Schluss zu, dass sich der Sachverhalt so abgespielt habe, wie in der Anklage aufgeführt (vgl. Urteil SK.2019.35 E. 2.4.4 - 2.5.1.4; CAR pag. 1.100.016 - 022).

1.1.3 Der Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf und hält an seinen vor der BA und der Vorinstanz getätigten Aussagen fest. Er macht zusammengefasst geltend, im vorinstanzlichen Urteil seien diverse Beweise bzw. Aussagen falsch gewürdigt respektive gar nicht erst beachtet worden. Es liege kein eindeutiges, schlüssiges Bild von der Täterschaft des Beschuldigten vor. Die im Urteil aufgeführten Argumente seien nicht bewiesen und stellten keine Indizien dar, mit welchen auf die zu beweisende Tatsache geschlossen werden könne. Es liege keine eindeutige oder widerspruchsfreie Indizienkette vor. Es bestünden alternative Hypothesen. Betreffend Position des Beschuldigten sei lediglich erstellt, dass er im Fussballstadion auf der gleichen Tribüne gestanden sei, wo der Böller gezündet und geworfen worden sei. Im Gastsektor C gebe es keine Augenzeugen. Auch durch die Filmaufnahmen habe der Beschuldigte nicht identifiziert werden können. Er sei von den Zuschauern nicht erkannt worden, sondern diese hätten auf eine Mehrzahl Personen gezeigt. Es gebe auch Gründe, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen G. bezüglich des angeblichen Geständnisses des Beschuldigten zu zweifeln. G.s Aussagen seien weder logisch noch stimmig und nicht glaubhaft. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere Person, welche Kenntnis vom Böller gehabt habe, diesen angezündet und auf das Spielfeld geworfen habe. Zudem handle es sich bei der Krankheitsgeschichte des Beschuldigten nicht um eine Schutzbehauptung, sondern um eine Tatsache. Der Beschuldigte habe stets widerspruchsfrei und konkludent ausgesagt. Der Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig festgestellt worden. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt, indem sie zwar im Detail auf den medizinischen Zustand des Beschuldigten sowie auf das durch den Zeugen G. angeblich gehörte Geständnis eingehe, jedoch weder ein entsprechendes Gutachten in Auftrag gegeben noch DD. betreffend das vom Zeugen G. angeblich gehörte Geständnis des Beschuldigten befragt habe. Der Beschuldigte habe auch nie die Absicht gehabt, den Böller zu zünden und zu werfen (vgl. CAR pag. 1.100.059 - 071). In der Berufungsverhandlung vom 10. Juli 2020 hielt der Beschuldigte im Wesentlichen an diesen Ausführungen fest (vgl. CAR pag. 8.301.010 - 030; 8.200.009).

1.1.4 In ihrer Stellungnahme zur Berufung und ihrer Anschlussberufung macht die BA insbesondere geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt umfassend und korrekt festgestellt. Die rechtliche Würdigung treffe ebenso zu und stimme überein mit der aktuellen Lehre und Rechtsprechung. Der Schuldspruch im Sinne von Art. 224 StGB

- 9 sei zu bestätigen. Die BA verweist hierzu auf das Urteil der Vorinstanz, die Anklageschrift und ihr Plädoyer vom 6. September 2019 (vgl. CAR pag. 2.100.007). Im Parteivortrag anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die BA an dieser Einschätzung fest. Auf ihre entsprechenden Ausführungen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der Beweiswürdigung sowie der Subsumtion des objektiven und subjektiven Tatbestands näher einzugehen (vgl. unten E. II. 1.6 - 1.9). 1.2 Rechtliches Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (Art. 224 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Art. 224 Abs. 1 StGB sorgfältig und korrekt dargelegt, inkl. Erläuterungen zum Sprengstoffgesetz (SR 941.41) und zur Sprengstoffverordnung (SR 941.411), unter ausführlicher Berücksichtigung der entsprechenden Rechtsprechung und Lehre (Urteil SK.2019.35 E. 2.2 - 2.2.4). Diese einleitenden grundsätzlichen Ausführungen der Vorinstanz zum konkreten Gefährdungsdelikt des Art. 224 Abs. 1 StGB sind unbestritten. Auf sie kann im Sinne der Prozessökonomie im Wesentlichen verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StGB).

1.3 Beweisgrundsätze; Beweisthema 1.3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 StPO). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO). Art. 139 Abs. 2 StPO schränkt die gerichtliche Pflicht zur förmlichen Beweisführung wieder in engen Grenzen ein. Bestimmte Tatsachen müssen nicht bewiesen werden oder dürfen bereits vor dem Verfahren als bewiesen gelten. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt damit in gewissem Umfang auch eine antizipierte Beweiswürdigung vor allem aus prozessökonomischen Gründen (GLEISS, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 139 StPO N. 31).

1.3.2 Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren u.a. zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 f., mit Hinweisen), bzw.

- 10 wenn sie im Sinne von Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 343 Abs. 3 StPO den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2, mit Hinweisen).

1.3.3 Das Bundesgericht führte im Urteil 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 in E. 3 aus, nach der Rechtsprechung sei auch ein indirekter Beweis zulässig, falls keine direkten Beweise vorliegen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (mit Verweis auf die Urteile des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1, und 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8, je mit Hinweisen). Sachverhaltsalternativen sind nur zu prüfen, wenn die Indizienlage widersprüchlich oder ambivalent ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.7). Zu letzterem Punkt ist ergänzend anzumerken, dass die korrekte Einschätzung, ob eine Indizienlage eindeutig oder ambivalent ist, auch davon abhängen kann, wie stichhaltig eine Sachverhaltsalternative erscheint. Es ist somit grundsätzlich zu prüfen, ob eine Sachverhaltsalternative objektiv betrachtet als stichhaltig erscheint; falls dies zu bejahen ist, kann die Indizienlage nicht mehr als eindeutig bezeichnet werden. Das Gesagte schliesst eine antizipierte Beweiswürdigung im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO jedoch nicht aus.

1.3.4 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Der Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss-

- 11 heit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (Urteil des BGer 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E.3.2, mit Verweis auf BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c).

1.3.5 Vorliegend ist im Wesentlichen nur strittig, ob der Beschuldigte am 13. Mai 2017 im Fussballstadion Schützenwiese in Winterthur beim Fussballmatch zwischen dem FC Winterthur und dem FC Zürich in der 85. Minute im Sektor C den pyrotechnischen Gegenstand «Thunder King» gezündet und aufs Spielfeld geworfen hat. Ansonsten ist der angeklagte Sachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt.

1.4 Beweisanträge Betreffend die im Vorfeld der Berufungsverhandlung gutgeheissenen und abgelehnten Beweisanträge der Parteien (vgl. oben Sachverhalt lit. B.1 - B.3) ist auf die Beweisverfügung vom 23. Januar 2020 zu verweisen (vgl. oben Sachverhalt lit. B.3; CAR pag. 6.400.001 ff.). Der Beschuldigte stellte und begründete während der Berufungsverhandlung folgende Beweisanträge: 1. Es sei Wm mbA DD. als Zeuge einzuvernehmen. 2. Es sei ein medizinisches Gutachten über den Gesundheitszustand des Berufungsführers zu erstellen und abzuklären: - welche Auswirkung die Marklagerveränderungen, respektive die Marklagerläsionen auf den Gesundheitszustand des Berufungsführers haben konnte, und - ob diese Marklageveränderung, respektive die Marklagerläsionen als Ursache der vom Berufungsführer beschriebenen «Aussetzer», «Blackouts» grundsätzlich und im relevanten Tatzeitpunkt in Frage kommen könnte. - Des Weiteren soll untersucht werden, welche Medikamente der Berufungsführer im Zeitpunkt der vorgeworfenen Tathandlung einnahm bzw. was für Auswirkungen solche i.V.m. Alkohol auf seinen Gesundheitszustand gehabt haben könnten. (CAR pag. 8.301.002; 8.200.003 ff.)

Zu Antrag Ziffer 1 wurde begründend insbesondere ausgeführt, das angebliche Geständnis des Beschuldigten sei nicht gemäss Art. 160 StPO auf seine Glaubwürdigkeit überprüft worden, nachdem eine (bei einer späteren Einvernahme behauptete) Aussage von G. betreffend das angebliche Geständnis des Beschuldigten bei G.s Ersteinvernahme nicht protokolliert worden sei. Der Beschuldigte habe gerade kein eigentliches Geständnis abgelegt, sondern lediglich von Beginn an zugegeben, einen Böller mit in das Stadion genommen zu haben. An den angeblichen Wurf habe er sich nicht erinnern können. Bei einem solch unklaren Sachverhalt sei es mehr als fraglich, wieso die Wahrnehmung des Geständnisses durch den angeblichen Augenzeugen G. im

- 12 - Rapport von DD. (Stadtpolizei Winterthur) vom 15. Juni 2017 nicht erwähnt werde. Das von der Strafkammer gemalte Bild des Zeugen G. entspreche nicht den Tatsachen. Dessen Aussagen seien in vielen Punkten weder logisch noch stimmig. Die Einvernahme von DD. sei besonders geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen G. in Frage zu stellen (vgl. CAR pag. 8.301.002 ff.). Der Antrag Ziffer 2 wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: In diversen Berichten würden die Aussetzer des Beschuldigten klar beschrieben (mit Verweis auf BA pag. 10-01-0001, S. 6). Ein Gutachten könnte klären, ob das beschriebene Szenario des Beschuldigten (einen Aussetzer gehabt zu haben) grundsätzlich realistisch sei. Die Berufungskammer habe bei ihrer Beweisverfügung vom 23. Januar 2020 ausser Acht gelassen, dass die Einnahme von Medikamenten zusammen mit einer geringen Menge an Alkohol Symptome wie Blackouts hervorrufen könnte. Anlässlich der Einvernahme vom 4. Februar 2019 habe der Beschuldigte denn auch angegeben, dass er Migränemedikamente genommen habe (BA pag. 12-01-0044 Rz. 6). Dem Arztbericht von Dr. med. M. sei auch zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Medikamente Xanax, Sibelium, Diamox und Venflaxin zu sich genommen habe (BA pag. 18- 02-0005 und 0010; vgl. CAR pag. 8.301.006 ff.). Die BA beantragte die Abweisung der beiden Beweisanträge (vgl. CAR pag. 8.200.004). Die Beweisanträge des Beschuldigten wurden während der Berufungsverhandlung abgelehnt. Zur Begründung ist grundsätzlich auf die Beweisverfügung vom 23. Januar 2020 (CAR pag. 6.400.001 ff.) zu verweisen. Zusätzlich ist aufgrund der neu vorgebrachten Argumente und auch der Präzisierung des Antrags Ziffer 1 Folgendes festzuhalten. Eine antizipierte Beweiswürdigung (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO) ergibt: Die hypothetische Frage, ob eine Aussage des am 10. Juni 2017 als Auskunftsperson einvernommenen G. (BA pag. 10-01-0006) protokolliert worden wäre, ist betreffend Beweiswert bezüglich der im kontradiktorischen Verfahren bestätigten Aussage sehr untergeordnet. Zudem wäre insofern nach rund drei Jahren eine zuverlässige Aussage eines Wachtmeisters mit besonderen Aufgaben, der seither eine grössere Anzahl von Verfahren betreut hat, höchstwahrscheinlich nicht mehr möglich. Man darf auch nicht aus den Augen verlieren, dass es nicht darum geht, die Beweisaussage von DD., sondern von G. einzuschätzen. Letzteres ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung durchaus möglich (vgl. CAR pag. 8.200.004 f. sowie unten insbesondere E. II. 1.6.4.5). Zu Beweisantrag Ziffer 2: Sofern das Beweisverfahren ergibt, dass der Beschuldigte den gezündeten Böller geworfen hat, schliesst dies ein Blackout aus; dahingegen kann kein Gutachten für den genauen Tatzeitpunkt ein Blackout beweisen. Im Ergebnis kann ein solches Gutachten somit weder über die Tatbegehung noch über eine allfällige Schuldunfähigkeit bzw. verminderte Schuldfähigkeit Beweis erbringen (vgl. CAR pag. 6.400.005 f.; 8.200.005 und unten E. II. 1.6.5.3).

- 13 - 1.5 Beweismittel 1.5.1 Filmmaterial zum Fussballspiel vom 13. Mai 2017 Auf dem Filmmaterial der B. AG zum Fussballspiel vom 13. Mai 2017 zwischen dem FC Winterthur und dem FC Zürich im Fussballstadion Schützenwiese in Winterthur (USB-Stick BA pag. 07-01-0005) ist Folgendes zu sehen: Um ca. 85:09 Minuten der Spielzeit schlägt auf dem Spielfeld in der Nähe der linken Seitenlinie ein Knallkörper auf. Dieser wurde von der vollbesetzten Osttribüne (Sektor C) geworfen, wobei in der Videosequenz nicht die gesamte Flugbahn des Knallkörpers erkennbar ist. Es entsteht eine erste Rauchwolke; ein zischender Laut ist wahrnehmbar. Aus dem Knallkörper wird eine Sprengkapsel herausgeschleudert (85:10 Minuten der Spielzeit). Diese explodiert etwas weiter vorne in der Nähe des Mittelkreises bzw. der -linie mit einem lauten Knall. Die Detonation verursacht einen Blitz und eine weitere, grössere Rauchwolke (85:11 Minuten der Spielzeit). In unmittelbarer Nähe des Explosionsorts zucken drei Spieler zusammen. Der C. des FC Winterthur, EE., steht rund zwei Meter vom Detonationsort entfernt und geht aufgrund der Explosion zu Boden (ab 85:12 Minuten der Spielzeit). Er hält die Hände auf die Ohren und muss am linken Ohr behandelt werden. Die übrigen Spieler und Beteiligten sind schockiert. Die Zuschauer pfeifen lautstark während rund einer Minute und fünfzig Sekunden. Die kriminaltechnische Auswertung der Fernsehbilder durch die BKP ergab keine Hinweise auf die Täterschaft (BA pag. 10-02-0005).

1.5.2 Aussagen von D. (Eishockeykollege des Beschuldigten) D. sagte am 15. Oktober 2018 als Zeuge vor der BA aus, der Beschuldigte habe ihm den Böller am Bahnhof Winterthur gezeigt (BA pag. 12-04-0008 Rz. 12). Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass er diesen nicht einsetzen solle (BA pag. 12- 04-0009 Rz. 9, 20, 25). Sie seien danach im Stadion auf der gleichen Höhe nebeneinander gestanden (BA pag. 12-04-0008 Rz. 25, 0012 Rz. 27 ff.). Er habe den Böller erst wieder gesehen, als dieser auf dem Spielfeld gelegen sei (BA pag. 12-04- 0008 Rz. 33). Nach dem Böllerwurf seien sehr viele Sachen, unter anderem Becher, auf sie geworfen worden. Es habe einen Radau gegeben. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte von den Zuschauern «rausgedrückt» und zu den Security-Mitarbeitern getragen worden sei (vgl. BA pag. 12-04-0010 Rz. 4 - 12). Er selbst habe kein Feuerzeug dabeigehabt (BA pag. 12-04-0008 Rz. 28). Zum angeblichen «Aussetzer» des Beschuldigten befragt, erklärte D., der Beschuldigte habe einmal im Eishockeytraining auf die Toilette gehen müssen und habe ihm gesagt, er habe einen Aussetzer gehabt. Ansonsten habe er beim Beschuldigten keine Aussetzer beobachtet (vgl. BA pag. 12-04-0011 Rz. 17 - 20, 27).

- 14 - 1.5.3 Aussagen von E. (Eishockeykollege des Beschuldigten) Am 15. Oktober 2018 sagte E. als Zeuge vor der BA aus, der Beschuldigte sei im Stadion entweder auf gleicher Höhe oder oberhalb von ihm gestanden (BA pag. 12-05-0016 Rz. 3). Er (E.) habe den Böller auf dem Spielfeld liegen gesehen. Er habe nicht gesehen, wie und von wem der Böller geworfen worden sei (BA pag. 12-05-0012 Rz. 7 f., 0016 Rz. 6). Nach dem Böllerwurf sei Unruhe entstanden. Ein paar Zuschauer hätten auf den Beschuldigten gezeigt (BA pag. 12- 05-0014 Rz. 8 f.). Ein paar Zuschauer hätten den Beschuldigten beschuldigt, den Böller geworfen zu haben (BA pag. 12-05-0012 Rz. 8 f.). Der Beschuldigte sei dann von Security-Mitarbeitern hinausgebracht worden (vgl. BA pag. 12-05-0012 Rz. 9 f., 0014 Rz. 9 f.). Er (E.) habe kein Feuerzeug dabeigehabt (BA pag. 12-05- 0013 Rz. 20). Er wisse nichts von «Aussetzern» des Beschuldigten und habe solche bei ihm nie gesehen (vgl. BA pag. 12-05-0015 Rz. 8 f.).

1.5.4 Aussagen von F. (Eishockeykollege des Beschuldigten) F. sagte am 6. Dezember 2018 als Zeuge vor der BA aus, der Beschuldigte habe auf ihn im Stadion einen ganz normalen Eindruck gemacht. Die Stimmung des Beschuldigten sei gut gewesen (BA pag. 12-06-0006 Rz. 33, 0007 Rz. 1 - 4). Er (F.) habe kein Feuerzeug dabeigehabt (BA pag. 12-06-0008 Rz. 2 ff.). Es seien ca. 4 bis 5 Personen zwischen ihm und dem Beschuldigten gestanden. Er könne nicht zu 100 Prozent sagen, dass der Beschuldigte den Böller geworfen habe (vgl. BA pag. 12-06-0007 Rz. 9 f.; 0008 Rz. 21 - 25). Er habe gesehen, dass der Böller unten auf dem Rasen gelegen habe. Wer ihn geworfen habe, habe er nicht gesehen (BA pag. 12-06-0009 Rz. 11 f.). Der Beschuldigte sei relativ locker mitgegangen, als er von den Zuschauern gepackt und dem Sicherheitsdienst übergeben worden sei (vgl. BA pag. 12-06-0009 Rz. 19 - 21). Betreffend «Aussetzer» sagte F. im Wesentlichen aus, der Beschuldigte sei vielleicht ein paar Mal nicht zum Training erschienen, weil es ihm nicht gut gegangen sei (vgl. BA pag. 12-06- 0011 Rz. 6 - 13).

1.5.5 Aussagen von G. (Eishockeykollege des Beschuldigten) G. sagte am 6. Dezember 2018 als Zeuge vor der BA aus, er habe im Fussballstadion etwas neben sich rauchen und auf das Feld fliegen sehen. Dann habe es einen «Chlapf» gegeben (BA pag. 12-07-0005 Rz. 13 - 15). Er habe gesehen, dass etwas rauche, aber nicht gesehen, dass der Beschuldigte den Böller gezündet und aufs Feld geworfen habe (BA pag. 12-07-0008 Rz. 29 - 31). Der Beschuldigte habe sich mit seinen Kollegen im gleichen Sektor, ca. auf Höhe der Mittellinie befunden und sei rund 2 bis 3 Meter links von ihm gestanden. Er habe ziemlich entspannt gewirkt; er sei nicht völlig verändert oder geistesabwesend gewesen (vgl. BA pag. 12-07-0007 Rz. 14 - 28 und 0008 Rz. 1 - 15). Der Beschuldigte habe sich nicht sonderlich auffällig verhalten (vgl. BA pag. 12-07-0008 Rz. 17 ff.).

- 15 - Er habe einen ruhigen, aber normalen Eindruck gemacht (vgl. BA pag. 12-07- 0013 Rz. 19 - 21). Die Zuschauer hätten gesagt: «Sie [d.h. der Beschuldigte] sinds gsi». Der Beschuldigte sei schlussendlich vom Security-Dienst aus dem Stadion geführt worden (vgl. BA pag. 12-07-0009 Rz. 21 - 25). Er nehme an, dass die Zuschauer gesehen hätten, dass der Beschuldigte den Böller aufs Feld geworfen habe. Sie seien auch von Familien umgeben gewesen. Auch Kinder seien schockiert gewesen, als es passiert sei. Es sei dann eine sehr aufgeheizte Stimmung gewesen (vgl. BA pag. 12-07-0010 Rz. 1 - 10). Auf die Frage, was der Beschuldigte zu ihm gesagt habe, als sie sich nach dem Spiel mit Eishockeykollegen in einem Restaurant getroffen hätten, antwortete G.: «Wir fragten ihn, ob er es gewesen sei. In dem Moment sagte er, er sei es gewesen.» Ihm sei einfach der Moment geblieben, als er den Beschuldigten darauf angesprochen habe, ob er es gewesen sei, und er dies bejaht habe (vgl. BA pag.12-07-0011 Rz. 6 f.; 0012 Rz. 4 - 7; 0014 Rz. 8 - 14; 0016 Rz. 26 - 33). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach dieser einen «Aussetzer» gehabt habe, sagte G. aus: «Aussetzer in Form von Blackouts, dass er ohnmächtig wird? Gut, dann könnte er ja keinen Böller werfen, sorry.» Der Beschuldigte habe dies einmal erwähnt und auch ein paar Trainingsabsenzen gehabt (BA pag. 12-07-0012 Rz. 21 - 28). Im Training habe er aber auf ihn immer präsent gewirkt. Auch am 13. Mai 2017 habe er auf ihn definitiv präsent gewirkt (vgl. BA pag. 12-07-0013 Rz. 7 - 10 und 23 - 26). G. verneinte, ein Feuerzeug dabeigehabt zu haben (BA pag. 12-07-0008 Rz. 23). Er (G.) habe vor dem Spiel bei der Eulach-Halle 5 dl Bier konsumiert und vor sowie im Stadion mindestens 5 bis 6 3 dl-Becher Bier. Während dem Abendessen im Restaurant habe er sicher noch einmal 5 bis 6 3 dl-Gläser Bier getrunken. Natürlich sei er leicht angetrunken gewesen (vgl. BA pag. 12-07-0015 Rz. 28 - 32; 0016 Rz. 1 - 11).

1.5.6 Aussagen von H. (Sicherheitsangestellter) H. sagte am 15. Mai 2018 vor der BKP als Zeuge aus, er habe aus dem Augenwinkel heraus den Wurf aus der Menschenmasse heraus gesehen. Es habe danach einen Tumult gegeben. Die Leute hätten den Beschuldigten bedrängt. Der Beschuldigte sei beschuldigt bzw. identifiziert worden, den Böller geworfen zu haben (vgl. BA pag. 12-01-0006 Rz. 13 - 33). H. verneinte die Frage, ob der Beschuldigte abwesend oder schläfrig gewirkt habe (BA pag. 12-01-0007 Rz. 27 f.).

1.5.7 Aussagen von I. (Einsatzleiter des Sicherheitsdienstes) Am 15. Mai 2018 sagte I. vor der BKP als Zeuge aus, der Beschuldigte sei vom Publikum im Sektor C in die Hände des Sicherheitsdiensts heruntergeschubst worden, mit der Aussage, dass er den Böller geworfen habe. Das ältere Publikum im Sektor C habe noch nie so reagiert (vgl. BA pag. 12-02-0005 Rz. 27 - 32). Der Beschuldigte sei ruhig gewesen und habe mit dem Sicherheitsdienst normal und kooperativ gesprochen. Auf Frage, ob der Beschuldigte auf ihn einen wachen

- 16 und klaren Eindruck gemacht und verstanden habe, worum es gehe, sagte er aus: «Ja» (BA pag. 12-02-0006 Rz. 1 f. und 19 - 21). Der Beschuldigte sei normal gewesen und sie hätten nichts Aussergewöhnliches bei ihm festgestellt (vgl. BA pag. 12-02-0007 Rz. 6 - 9).

1.5.8 Aussagen von J. (Sicherheitsangestellter) J. sagte am 15. Mai 2018 vor der BKP als Zeuge aus, der Grossteil der Tribüne C sei aufgebracht gewesen und habe die Aggressionen gegen den Beschuldigten gerichtet. Es habe Aussagen von Zuschauern gegeben, man solle den Beschuldigten rausnehmen, sonst würden sie es machen. Sie hätten den Beschuldigten zu seiner Sicherheit vom Mob weggebracht (vgl. BA pag. 12-03-0005 Rz. 17 - 21). Laut Aussagen der aufgebrachten Zuschauer sei der Beschuldigte der Petardenwerfer gewesen. Das habe etwa ein Viertel der Tribüne gesagt. Primär seien es Beschimpfungen gewesen. Das «Arschloch» sei es laut Zuschauern gewesen (vgl. BA pag. 12-03-0006 Rz. 1 - 16).

1.5.9 Aussagen des Beschuldigten 1.5.9.1 Der Beschuldigte sagte am 24. Mai 2017 bei der Einvernahme vor der Stadtpolizei Winterthur aus, bis zum 2:0 (des Fussballspiels vom 13. Mai 2017) wisse er noch alles. Was danach gekommen sei, wisse er leider nicht mehr. Erst als er vor dem Stadion gewesen sei, wisse er wieder alles (BA pag. 13-01-0002 Frage 3). Seine Mannschaftskollegen, welche am Spiel dabei gewesen seien, hätten gemeint, dass er den Böller auf das Spielfeld geworfen habe (BA pag. 13-01-0003 Frage 7). Auf die Frage, ob er selbst auch davon ausgehe, dass er den Böller auf das Spielfeld geworfen habe, antwortete der Beschuldigte: Ja, davon gehe er aus. Er wisse einfach nicht mehr, wie dies genau abgelaufen sei (BA pag. 13-01- 0003 Frage 8). Er habe die Szene später im Fernsehen gesehen. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits gewusst, dass er dafür verantwortlich gewesen sei (BA pag. 13-01-0003 Frage 9). Er habe den Böller in seiner Jacke gehabt. Er habe ihn auf der Zugfahrt von Dachsen nach Winterthur von einer ihm unbekannten Person erhalten (BA pag. 13-01-0003 Fragen 13 f.). Es sei ein Thunder King gewesen (vgl. BA pag. 13-01-0003 Frage 18 f.). Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht die Absicht gehabt, diesen auch während des Spiels zu benutzen (BA pag. 13- 01-0004 Frage 20). Auf die Frage, ob er diese Absicht zu einem späteren Zeitpunkt einmal gehabt habe, antwortete der Beschuldigte: Nein, diese Absicht habe er nie bewusst gehabt (BA pag. 13-01-0004 Frage 21). Der Beschuldigte bejahte die Frage, ob ihm bewusst gewesen sei, dass er den Böller nicht hätte in das Stadion nehmen dürfen (BA pag. 13-01-0004 Frage 22). Auf die Frage, ob die Mannschaftskollegen im Nachhinein etwas zum Ablauf erzählt hätten, antwortete der Beschuldigte: «Ich meinte sie sagten, dass ich den ganzen Thunder aufs Feld geworfen hätte» (BA pag. 13-01-0004 f. Frage 28). Er habe an jenem Tag nicht

- 17 - Betäubungsmittel konsumiert. Während dem Spiel habe er zwei Becher Bier getrunken (BA pag. 13-01-0005 Frage 38).

1.5.9.2 Anlässlich der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 24. August 2017 bestätigte der Beschuldigte, dass er davon ausgehe, einen Böller geworfen zu haben (vgl. BA pag. 13-01-0009 Fragen 7 - 11). Er erinnere sich nicht genau daran, wie es dazu gekommen sei und wie er ihn geworfen habe (BA pag. 13-01-0009 Frage 12). Ihm fehlten oft Sequenzen von 2 - 3 Minuten (vgl. BA pag. 13-01-0010 Frage 13). D. und FF. (recte offenbar: E.) hätten ihm gesagt, er habe den Böller geworfen (vgl. BA pag. 13-01-0011 Frage 23). Dem Beschuldigten wurde vorgehalten, dass er vor Ort offenbar von der Menge als «Werfer» identifiziert und festgehalten worden sei. Er wurde gefragt, ob er anerkenne, den mitgeführten Böller vor dessen Explosion aufs Spielfeld geworfen zu haben, oder ob die Polizei mit weiteren Ermittlungen betraut werden müsse und ein Zeugenaufruf bzw. je nach Ergebnis Zeugeneinvernahmen zu veranlassen seien. Der Beschuldigte akzeptierte darauf den Vorwurf (vgl. BA pag. 13-01-0011 Frage 24). Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er den Böller geworfen habe (vgl. BA pag. 13-01-0012 Frage 38). Dem Beschuldigten wurde vorgehalten, es sei davon auszugehen, er habe in etwa doch noch gewusst, was er getan habe. Er wurde gefragt, ob er dies anerkenne oder eine psychiatrische Begutachtung erforderlich sei. Der Beschuldigte antwortete darauf: «Ich will den Fall auch abschliessen. Ich mache nicht geltend, dass ich beim Vorfall schuldunfähig war. Ich will auch keine psychiatrische Begutachtung zu dieser Frage» (vgl. BA pag. 13-01-0013 Frage 44). Der Beschuldigte anerkannte den Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe oder giftige Gase ohne verbrecherische Absicht im Sinne von Art. 225 Abs. 1 StGB und erklärte sich geständig und schuldig (vgl. BA pag. 13-01-0013 f. Fragen 47 f.).

1.5.9.3 Am 12. Dezember 2017 wurde der Beschuldigte durch die BA wegen Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB; vgl. BA pag. 13-01-0019) einvernommen. Er bestätigte einleitend seine während der Einvernahmen vom 24. Mai und 24. August 2017 gemachten Aussagen (BA pag. 13-01-0021 Rz. 3). Er habe am 13. Mai 2017 vor dem Fussballspiel im Zug von einer unbekannten Person einen «Thunder King» geschenkt bekommen (vgl. BA pag. 13-01-0021 Rz. 13 - 28). Seine Kollegen seien im Stadion rechts von ihm gestanden (vgl. BA pag. 13-01-0025 Rz. 22 - 24). Er habe während dem Match seine Jacke mit dem «Thunder King» in der Tasche ausgezogen und habe sie 2 bis 3 Meter entfernt deponiert. Er habe dann eine Erinnerungslücke bekommen und sei erst vor dem Stadion wieder zu sich gekommen (vgl. BA pag. 13-01-0025 Rz. 5 - 13). Er erinnere sich nicht mehr, dass er den «Thunder King» gezündet und geworfen habe (vgl. BA pag. 13-01- 0022 Rz. 1, 0024 Rz. 8 ff.). Der Grund dafür sei seine Krankheit mit Schwindelattacken und teilweiser Bewusstlosigkeit (vgl. BA pag. 13-01-0024 Rz. 13 - 28). Die

- 18 - Kollegen hätten ihm gesagt, dass er aus dem Stadion entfernt worden sei, nachdem er den Böller geworfen habe (BA pag. 13-01-0022 Rz. 20 f.).

1.5.9.4 Am 4. Februar 2019 fand die Schlusseinvernahme des Beschuldigten vor der BA statt (BA pag. 13-01-0037 ff.). In Bezug auf die vorangehenden protokollarischen Einvernahmen wollte der Beschuldigte keine Ergänzungen oder Korrekturen anbringen (BA pag. 13-01-0038 Rz. 7 - 12). Er blieb bei seiner bisherigen Darstellung (keine Erinnerung betreffend Werfen des Böllers, dies infolge eines «Blackouts»; vgl. BA pag. 13-01-0038 Rz. 14 - 19). Der Beschuldigte sagte auch in der Folge weitgehend gleichbleibend aus. Auf Frage, warum in mehreren Arztberichten der Vorfall mit der angeblichen Erinnerungslücke im Stadion nirgends erwähnt worden sei, antwortete er, dass er nie mit Ärzten darüber gesprochen habe (vgl. BA pag. 13-01-0039 Rz. 12 ff.; 0040 Rz. 29 ff.; 0041 Rz. 1 ff. und Rz. 22 ff.; 0042 Rz. 1 ff.; 0043 Rz. 1 ff.; 0045 Rz. 19 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen der Zeugen, wonach er von den Zuschauern bedrängt und beschuldigt worden sei, den Böller geworfen zu haben, sagte er mehrmals aus, das sei möglich; er könne sich aber nicht an den Böllerwurf erinnern (vgl. BA pag. 13-01-0046 Rz. 20 ff.; 0048 Rz. 13 ff.; 0051 Rz. 1 ff. und Rz. 27 ff.; 0052 Rz. 14 ff.). Er könne sich erst wieder erinnern, als er vor dem Stadion gestanden sei (BA pag. 13-01-0050 Rz. 10 f.). Nach dem Match sei er zusammen mit G. und den anderen zu einem Restaurant gegangen. Auf Vorhalt der Aussage von G., wonach er nach dem Match im Restaurant zugegeben habe, den Böller geworfen zu haben, sagte er aus: Dass er zugegeben habe, den Böller geworfen zu haben, stimme nicht. Er habe das nicht so direkt gesagt. Er habe nur gesagt, dass aufgrund der Tatsache, dass er aus dem Stadion geworfen worden sei, es möglich sei, dass er es gewesen sei (vgl. BA pag. 13-01-0055 Rz. 1 - 13).

1.5.9.5 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. September 2019 hielt der Beschuldigte an seiner Darstellung fest, wonach er sich nicht erinnern könne, ob er es gewesen sei, der den pyrotechnischen Gegenstand auf das Spielfeld geworfen habe (vgl. TPF pag. 3.731.005 Rz. 38 ff. und 006 Rz. 1 f.). Er bestritt den Vorwurf, den Böller auf das Spielfeld geworfen zu haben (vgl. TPF pag. 3.731.007 Rz. 4 ff.). Seine Kollegen seien rechts von ihm gestanden (vgl. TPF pag. 3.731.007 Rz. 16 - 19). Es könne sein, dass jemand anderes den Böller geworfen habe, da seine Jacke mit dem Böller entfernt von ihm am Boden deponiert gewesen sei (vgl. TPF pag. 3.731.008 Rz. 36 - 39). Wenn er solche Anfälle bekomme, würde dies 10 bis 15 Minuten dauern. Auf Frage, ob es möglich sei, mit einem «Blackout» gezielt einen Böller auf das Spielfeld zu werfen, antwortete er: «Nein» (vgl. TPF pag. 3.731.008 Rz. 20 - 34). Auf Frage des Verteidigers nach der Positionierung seiner Kollegen im Stadion sagte der Beschuldigte aus, G. sei nach der Halbzeitpause nicht neben ihm gestanden (vgl. TPF pag. 3.731.010 Rz. 5 - 8).

- 19 - 1.5.9.6 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. Juli 2020 schilderte der Beschuldigte nochmals den zu beurteilenden Lebenssachverhalt vom 13. Mai 2017, vom Antritt der Reise mit dem Zug bis und mit dem Abendessen mit den Kollegen (CAR pag. 8.401.009). Er hielt im Wesentlichen an seinen bisherigen Aussagen fest (vgl. CAR pag. 8.401.004 - 013). Darauf ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen. Auf ein Schlusswort verzichtete der Beschuldigte (vgl. CAR pag. 8.200.009).

1.5.10 Amtsbericht des Forensischen Instituts Zürich Das Forensische Institut Zürich erstellte zum geworfenen Böller und den von diesem ausgehenden Gefahren aufgrund eines Fragenkatalogs der Vorinstanz und des zur Verfügung gestellten Aktenmaterials einen Amtsbericht (nachfolgend: FOR-Bericht; TPF pag. 3.264.1.012 - 062). Auf dessen Inhalt wird bei der Subsumtion des objektiven Tatbestands näher eingegangen (siehe unten E. II. 1.7.1).

1.5.11 Arztberichte a) Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. L. vom 2. Juni 2017 litt der Beschuldigte nach einem Autounfall vom 20. April 2017 an Kopfschmerzen und Schwindel (vgl. BA pag. 18-01-0014). b) In einem Arztzeugnis vom 10. Mai 2017, ausgestellt somit drei Tage vor dem Fussballspiel zwischen dem FC Winterthur und dem FC Zürich, hielt Dr. med. K. als Indikationen beim Beschuldigten aktuell erneut zunehmenden Schwindel sowie Empfindungsstörungen an den oberen Extremitäten fest. Im Vergleich zu einer Voruntersuchung vom 18. März 2013 ergab sich der Befund zunehmender Marklagerläsionen, ca. 17 links (Voruntersuchung ca. 14) und ca. 15 rechts (Voruntersuchung 3). Im Übrigen war die Magnetresonanztomographie des Gehirnschädels unauffällig (vgl. BA pag. 18-01-0013). c) Nach dem Fussballspiel zwischen dem FC Winterthur und dem FC Zürich vom 13. Mai 2017 wurde der Beschuldigte mehrfach neurologisch untersucht. Es liegen dazu folgende Arztberichte vor (in Reihenfolge der vorliegenden Akten): - Dr. med. L., Dr. med. BB.; 24. Mai, 2. Juni und 18. August 2017 (BA pag. 18-01-0009 ff., 0014 f.) - Dr. med. M., Dr. med. N.; 30. Juni 2017 (BA pag. 18-02-0003 ff.); 5. Oktober 2017 (BA pag. 18-02-0008 ff., 0021 ff.); 23. November 2017 (BA pag. 18-02- 0014 ff.); 5. Januar 2018 (BA pag. 18-02-0018 ff.) - Dr. med. P., Dr. med. Q., med. R., med. S.; 4. Juli 2017 (BA pag. 18-03-0005 ff.) - Dr. med. T., Prof. Dr. med. AA.; 29. Juni 2017 (BA pag. 18-03-0011 f.) - Dr. med. P., Dr. med. GG., med. HH.; 30. Juni 2017 (BA pag. 18-03-0013 ff.)

- 20 - - Dr. med. P., Dr. med. II., JJ.; 11. Juli 2017 (BA pag. 18-03-0023 ff.) - Dr. med. KK., med. HH.; 11. August 2017 (BA pag. 18-03-0026 ff.) - Dr. med. LL., Dr. med. MM.; 30. Juni 2017 (BA pag. 18-03-0037 f.) - Dr. med. NN.; 6. Juli 2017 (BA pag. 18-03-0039 ff.) Beim Beschuldigten werden zusammengefasst Schwindelgefühle, Kopfschmerzen, Schwankschwindel, teilweise episodenartige Bewusstlosigkeiten, Empfindungsstörungen an den oberen Extremitäten und eine zunehmende Zahl kleiner Marklagerveränderungen bzw. -läsionen diagnostiziert (vgl. BA pag. 18-01-0009 bis 18-03-0045).

1.6 Beweiswürdigung 1.6.1 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie. Werden jedoch im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, entfällt die Möglichkeit der Verweisung (vgl. STOHNER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 82 StPO N. 9, mit Hinweisen). Direkte Sach- oder Personalbeweise, dass der Beschuldigte den Böller gezündet und geworfen bzw. den gezündeten Böller geworfen hat, liegen nicht vor. Mangels direkter objektiver Beweise bedarf es somit zum Nachweis der Täterschaft einer Indizienkette, die in ihrer Gesamtheit relevante Zweifel ausschliesst, dass der Beschuldigte dies getan hat.

1.6.2 Betreffend Mitnahme des pyrotechnischen Gegenstands ins Stadion 1.6.2.1 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte am 13. Mai 2017 vor dem Fussballspiel von einer unbekannten Person den Böller erhielt (vgl. BA pag. 13-01-0010 Frage 19) und diesen seinem Kollegen D. zeigte (BA pag. 12-04-0008 Rz. 12; 13-01-0050 Rz. 20 - 31). D. sagte dem Beschuldigten, dass er diesen nicht einsetzen solle, was auf D.s entsprechende Bedenken hindeutet (vgl. BA pag. 12-04-0009 Rz. 7 - 20). Der Beschuldigte wusste jedenfalls bereits vor dem Eintritt ins Stadium um den Böller (vgl. dazu auch CAR pag. 8.401.013 Rz. 7 - 25).

1.6.2.2 Betreffend den Grund für die Annahme des Böllers sagte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 4. Februar 2019 aus, dass er sich «etwas eingeschüchtert» gefühlt und nicht gewollt habe, dass wenn er nein sage, «die andern Personen Stress machen, dass es Probleme gibt» (vgl. BA pag. 13-01-0057 Rz. 1 - 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. Juli 2020 sagte der Beschuldigte aus, sie hätten ihm den Böller zugeworfen. Sie seien schon recht betrunken und aufsässig

- 21 gewesen und hätten schon die ganze Fahrt relativ laut rumgeschrien und gegenseitig gepöbelt. Da habe er den Böller nicht ablehnen wollen, aus Respekt und weil er eingeschüchtert gewesen sei. Deshalb habe er nichts gesagt und den eingepackt (vgl. CAR pag. 8.401.009 Rz. 24 ff.). Der Beschuldigte wurde gefragt, warum er erst in der Einvernahme vom 4. Februar 2019 den erwähnten Grund für die Annahme des Böllers angegeben habe. Er antwortete darauf, er wisse es auch nicht genau. Er sei nicht explizit danach gefragt worden. Deshalb habe er nichts von sich selbst aus dazu gesagt. Er sei auch ein Junge. Mit dem Ego, wenn man dazu stehe, dass man Angst habe – (er sei) nicht so selbstsicher (vgl. CAR pag. 8.401.009 Rz. 38 ff.; 010 Rz. 1 ff.). Es ist indes nicht wirklich erkennbar, weshalb es für den Beschuldigten «Probleme» gegeben hätte, wenn er den Böller nicht angenommen hätte. Gemäss seiner Aussage pöbelte die von ihm erwähnte Gruppe nicht gegenüber ihm, sondern nur unter sich; da habe er gedacht, das sei nicht sein Problem (vgl. CAR pag. 8.401.009 Rz. 34 - 36). Die Erklärung des Beschuldigten vom 4. Februar 2019 bzw. 10. Juli 2020 betreffend den Grund für die Annahme des Böllers ist nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung einzustufen. Sie ändert jedenfalls nichts an der relevanten Tatsache, dass der Beschuldigte eingestanden hat, den Böller entgegengenommen und diesen auf dem Weg vom Bahnhof zum Stadion nicht entsorgt zu haben.

1.6.2.3 Der Beschuldigte nahm zugegebenermassen den Böller, der am 13. Mai 2017 in der 85. Spielminute auf dem Spielfeld explodierte, in seiner Jackentasche in den Sektor C des Stadions Schützenwiese in Winterthur mit (vgl. oben E. II. 1.5.9.1 - 1.5.9.6). Unbestritten ist auch, dass der Beschuldigte den Böller beim Verlassen des Stadions bzw. bei der entsprechenden Kontrolle durch das Sicherheitspersonal nicht mehr bei sich hatte (vgl. BA pag. 13-01-0010 Frage 20). Auf diesen Tatsachen bauen die nachfolgend dargestellten Indizien auf.

1.6.3 Betreffend Standort des Beschuldigten im Stadion 1.6.3.1 Es ist unbestritten und insbesondere durch die Videoaufnahme belegt, dass der gezündete Böller aus dem Sektor geworfen wurde, in welchem sich der Beschuldigte befand (vgl. oben E. II. 1.5.1).

1.6.3.2 Der Beschuldigte sagte in der Einvernahme vom 4. Februar 2019 aus, seine Kollegen seien rechts von ihm gestanden (vgl. BA pag. 13-01-0025 Rz. 22 - 24). Auf Vorhalt, dass G. ausgesagt habe, relativ nahe neben ihm gestanden zu sein, mit dem Beschuldigten zu seiner Linken, antwortete der Beschuldigte: Das sei möglich. Er wisse nicht, wie weit entfernt sie voneinander gestanden seien (vgl. BA pag. 13-01-0053 Rz. 1 - 7). Erst anlässlich der Einvernahme durch die Vorinstanz sagte der Beschuldigte aus, soweit er sich erinnern könne, sei G. gar nicht in seinem

- 22 - Blickfeld gewesen. Es seien so viele Mitspieler und Kollegen dazwischen gewesen, dass G. ihn gar nicht gesehen hätte (TPF pag. 3.731.008 Rz. 12 f.). Auf Frage des Verteidigers sagte der Beschuldigte zudem erstmals aus, dass G. nach der Halbzeitpause nicht neben ihm gestanden sei (vgl. TPF pag. 3.731.010 Rz. 5 - 8). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sind diese Aussagen widersprüchlich und offenkundig dem Stand des Verfahrens angepasst, was gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht (vgl. Urteil SK.2019.35 E. 2.4.4.3 lit. b). Zur Einschätzung, ob die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft sind, ist auch darauf hinzuweisen, dass er am 12. Dezember 2017 gefragt wurde, ob er D. darüber orientiert habe, einen Böller erhalten zu haben. Der Beschuldigte antwortete: «Nicht, dass ich wüsste» (vgl. BA pag. 13-01-0026 Rz. 20). Bei der Einvernahme vom 4. Februar 2019 hingegen – rund 14 Monate später – sagte der Beschuldigte genau gegenteilig aus: Er habe D. den Böller am Bahnhof gezeigt. An diese Situation könne er sich noch gut erinnern (vgl. BA pag. 13-01-0050 Rz. 20 - 31). Dieses widersprüchliche und selektive Aussageverhalten deutet ebenfalls auf die mangelnde Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten hin. Die wiederholt vorgetragene Selbsteinschätzung des Beschuldigten, er habe «stets widerspruchsfreie sowie konkludente Aussagen getätigt» (CAR pag. 1.100.068 Rz. 36; 8.301.025 Rz. 79), ist beschönigend und unzutreffend (vgl. dazu auch oben E. II. 1.6.2.2 sowie unten E. II. 1.6.5.16).

1.6.3.3 D. sagte als Auskunftsperson am 9. Juni 2017 aus, sie seien ungefähr 15 Personen gewesen, welche das Stadion gemeinsam besucht hätten. Er sei auf gleicher Höhe wie der Beschuldigte gestanden, jedoch nicht direkt neben ihm (BA pag. 10-01-0006). Als Zeuge sagte D. am 15. Oktober 2018 weiter aus, er denke, der Beschuldigte sei im gleichen Sektor wie er (D.) gewesen. Er (D.) sei eher auf der linken Seite dieses Sektors gestanden. Wenn er umhergeschaut habe, habe er den Beschuldigten gesehen. Es seien jedoch noch ein paar Leute dazwischen gestanden. Sie seien damals auf der gleichen Höhe nebeneinander gestanden (vgl. BA pag. 12-04-0008 Rz. 19 - 25).

1.6.3.4 E. sagte als Auskunftsperson am 9. Juni 2017 aus, sie seien ungefähr 15 Personen gewesen, welche das Spiel gemeinsam besucht hätten. Da das Stadion sehr voll gewesen sei und es wenig Platz gehabt habe, seien sie auf der Osttribüne alle etwas verteilt gewesen. Meist in kleineren Gruppen. Während des Spiels sei er auf einer tieferen Stufe als der Beschuldigte gestanden und etwa 10 Meter von ihm entfernt gewesen (BA pag. 10-01-0005 f.). Als Zeuge sagte E. am 15. Oktober 2018 aus, der Beschuldigte habe sich auf der gleichen Tribüne wie er befunden. Der Beschuldigte sei nicht direkt neben ihm gestanden. Sie seien alle ein bisschen verteilt auf dieser Tribüne gewesen (vgl. CA pag. 12-05-0013 Rz. 10 - 13).

- 23 -

1.6.3.5 F. sagte als Auskunftsperson am 12. Juni 2017 aus, er habe sich auf derselben Höhe wie der Beschuldigte befunden, ca. drei bis vier Meter neben ihm. Es habe jedoch noch eine oder zwei Personen zwischen ihnen gehabt (vgl. BA pag. 10- 01-0007). Als Zeuge sagte F. am 6. Dezember 2018 aus, sie seien ca. in der Mitte des Feldes gestanden. Welcher Sektor es gewesen sei, wisse er nicht. Es seien ca. 4 - 5 Personen zwischen ihm und dem Beschuldigten gewesen (vgl. BA pag. 12-06-0007 Rz. 6 - 10).

1.6.3.6 OO. sagte als Auskunftsperson am 12. Juni 2017 aus, der Beschuldigte sei ganz am Rande ihrer Gruppe gestanden, etwas abseits (vgl. BA pag. 10-01-0007).

1.6.3.7 Der Beschuldigte bringt vor, die Aussagen von G. zu dessen Standort im Stadion seien widersprüchlich (CAR pag. 8.301.014 ff. Rz. 39 - 43). Anlässlich der ersten Einvernahme vom 10. Juni 2017 habe G. (als Auskunftsperson) ausgesagt: «Ich befand mich etwas unterhalb von A..Wer unmittelbar neben ihm stand, kann ich nicht mehr sagen. (…) Plötzlich flog dann etwas auf das Feld und explodierte dort. Ich schaute nach oben, von wo der Gegenstand geflogen kam. Dort sah ich, wie andere Zuschauer A. packten und nach unten, zum Sicherheitsdienst brachten. Den Wurf selbst konnte ich nicht beobachten.» (BA pag. 10-01-0006). Anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom 11. Oktober 2018 habe G. (nunmehr als Zeuge) wie folgt ausgesagt: «Ich sah in dem Moment etwas rauchen neben mir, in der Nähe, etwas aufs Feld fliegen, dann gab es einen ‘Klapf’.» (BA pag. 12-07-0005 Rz. 13 - 15). Auf die Frage, wie weit entfernt sie voneinander gestanden seien, habe G. geantwortet: «Ca. 2-3 m. So wie ich es in Erinnerung habe, stand er links von mir.» (BA pag. 12-07-0007 Rz. 27 f.). «Wir standen relativ nahe beieinander. Er stand auf der gleichen Höhe wie ich.» (BA pag. 12-07-0008 Rz. 8). Auf die Frage, wie nahe der Rauch gewesen sei, habe G. geantwortet: «Ich überlege diese Situation noch einmal. Rechts von mir stand PP. Ich schätze, dass es ca. 2,5 m links von mir rauchte. Auf Frage: Das war auf derselben Höhe, wie ich stand.» (BA pag. 12-07-0009 Rz. 3 - 5). Da sich G.s Aussagen bezüglich seines eigenen Standorts und damit auch des angeblichen Standorts des Beschuldigten widersprächen, erscheine seine Aussage im Rahmen der zweiten Einvernahme diesbezüglich als nicht glaubhaft (CAR pag. 8.301.016 Rz. 43). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten folgt daraus, dass es gewisse Unterschiede zwischen G.s erwähnten Aussagen vom 10. Juni 2017 und 11. Oktober 2018 gibt, keineswegs, dass seine Aussage im Rahmen der zweiten Einvernahme diesbezüglich als «nicht glaubhaft» erscheint. Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung einzuschätzen (vgl. dazu auch unten E. II. 1.6.4.5). Sie kann, wie nachfolgend ausgeführt wird, gerade im Fall von G., der insgesamt sehr ausführlich befragt wurde, nicht auf einen einzelnen Aspekt bzw. auf eine kleine Unstimmigkeit – die zudem erklärbar ist – reduziert werden.

- 24 - G.s erwähnte Aussagen stimmen in wesentlichen Punkten mit jenen von weiteren Personen überein. So sagte der Beschuldigte am 4. Februar 2019 selbst aus, seine Kollegen seien rechts von ihm gestanden (vgl. BA pag. 13-01-0025 Rz. 22 - 24; sowie BA pag. 13-01-0053 Rz. 1 - 7). OO. sagte zudem aus, dass der Beschuldigte ganz am Rande ihrer Gruppe gestanden sei, etwas abseits (vgl. BA pag. 10-01- 0007). G. beschrieb am 10. Juni 2017 seine Position als «etwas» (d.h. ein bisschen / ein wenig) unterhalb des Beschuldigten (BA pag. 10-01-0006). Dies relativiert bereits seine Aussage bezüglich der Positionsangabe – ebenso wie der Umstand, dass er am 11. Oktober 2018 aussagte, so wie er es «in Erinnerung habe», sei der Beschuldigte links von ihm gestanden (vgl. BA pag. 12-07-0007 Rz. 28), bzw. er überlege sich diese Situation noch einmal (BA pag. 12-07-0009 Rz. 3). Vor allem aber blendet der Beschuldigte eine weitere wesentliche Aussage von G. aus: Auf Vorhalt seiner Aussagen gegenüber der Polizei (BA pag. 10-01-0006) wurde G. gefragt, ob es dazu Änderungen oder Ergänzungen seinerseits gebe. Er antwortete darauf wie folgt: «Es deckt sich mit dem, was ich ausgesagt habe. Ich überlege noch einmal, ob er eine Stufe über mir oder auf der gleichen Stufe wie ich stand. Gut, die Stufen sind ca. 40 cm hoch. Ich weiss noch, er, A., stand zu meiner Linken, ob das auf der gleichen Stufe oder eine oberhalb war, das weiss ich nicht mehr.» (BA pag. 12-07-0013 Rz. 28 - 33) Als Protokollnotiz wurde in der Folge denn auch Folgendes festgehalten: «Auf Frage der Verteidigung hin wird vereinbart, dass die Beilage 1 mit den Standorten des Zeugen und des Beschuldigten auf der unteren Ansicht nicht angepasst wird, sondern dass stattdessen mittels dieser Protokollnotiz auf die korrigierende Aussage des Zeugen auf S. 11, Antwort Z. 30-33, hingewiesen wird, wonach er nicht mehr sagen könne, ob er und der Beschuldigte auf der gleichen Stufe gestanden hätten im Stadion oder nicht.» (BA pag. 12-07-0015 Rz. 2 - 6) Anhand dieser ergänzenden Aussagen von G. (sowie der entsprechenden Protokollnotiz) wird gesamthaft betrachtet erst recht deutlich, dass die vom Beschuldigten hervorgehobenen Unterschiede in G.s Aussagen deren Glaubhaftigkeit keineswegs beeinträchtigen. Es ist vielmehr erkennbar, dass G. sehr darum bemüht war, möglichst genau und detailliert auszusagen, und zugleich eigene Unsicherheiten bezüglich seines Erinnerungsvermögens klar offenlegte. Dadurch wird die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erhöht. Dies muss umso mehr gelten, als G.s zweite Einvernahme rund ein Jahr und vier Monate nach der ersten stattfand (jedoch nicht «gut 1 Jahr und 7 Monate später», wie vom Beschuldigten behauptet, CAR pag. 8.301.015), was gewisse Erinnerungsschwierigkeiten nachvollziehbar macht. G.s Aussagen erscheinen konsistent und glaubhaft. Dafür spricht auch, dass er den Beschuldigten nicht ungebührlich belastete, da er aussagte, nicht gesehen zu haben, wer den Böller geworfen und gezündet habe (vgl. BA pag. 12-07-0008 Rz. 25 - 31).

- 25 - 1.6.3.8 Entgegen der Auffassung des Beschuldigten vermag an dieser Einschätzung auch G.s Aussage «betreffend die Personengruppe im Stadion» (vgl. CAR pag. 8.301.016) nichts zu ändern. Es handelt sich hier um einen weiteren Nebenaspekt, bei dem der Beschuldigte einen Widerspruch zu konstruieren versucht. Der Beschuldigte hebt hervor, G. habe ausgesagt, dass sie im Stadion ca. 15 Personen gewesen seien, welche in einer Gruppe gestanden seien (vgl. BA pag. 12- 07-0005 Rz. 13), während E. ausgesagt habe, sie seien alle ein bisschen verteilt auf dieser Tribüne gestanden (vgl. BA 10-01-0005; 12-05-0013 Rz. 12 f.; vgl. CAR pag. 8.301.016). Dabei blendet der Beschuldigte wiederum eine deutlich relativierende Aussage von G. aus, nämlich, dass sie «über drei Stufen verteilt» gestanden seien (vgl. BA pag. 10-01-0006). Ebenso lässt der Beschuldigte ausser Acht, dass die Zuschauer bei einem Fussballspiel auf der Stehtribüne nicht völlig statisch dastehen, sondern sich in der Regel in einer gewissen Bewegung befinden und nicht in allen Spielphasen absolut identisch positioniert sind. Dazu kommt, dass G.s Aussagen insofern auch mit jenen von D. (vgl. BA pag. 10-01-0006; 12-04-0008 Rz. 21 - 25) und OO. (vgl. BA pag. 10-01-0007) ohne Weiteres vereinbar sind. Das Argument des Beschuldigten ist demnach nicht stichhaltig; es betrifft auch nicht das eigentliche Kerngeschehen.

1.6.3.9 Der Beschuldigte bringt weiter vor, einzig der Zeuge G. behaupte, dass er einen pyrotechnischen Gegenstand vom angeblichen Standort des Beschuldigten auf das Spielfeld habe fliegen sehen. Die beiden anderen Zeugen F. und D. hätten gerade keine solche Beobachtung gemacht (vgl. CAR pag. 8.301.017 Rz. 45 f.). Dieses Argument des Beschuldigten greift ebenfalls in verschiedener Hinsicht zu kurz. So haben E. und D. insofern nicht einfach nichts beobachtet, sondern naturgemäss ihre Aufmerksamkeit primär dem Spiel bzw. dem Spielfeld gewidmet. E. schilderte insbesondere, dass er plötzlich etwas auf das Spielfeld fliegen und dort explodieren gesehen habe. Kurze Zeit später habe er gesehen, dass viele Zuschauer den Beschuldigten als Täter bezeichnet hätten, welcher den Feuerwerkskörper auf das Spielfeld geworfen hätte (vgl. BA pag. 10-01-0006; 12.05- 0012 Rz. 7 - 9; 0014 Rz. 5 - 10). D. sagte ebenfalls ähnlich aus, plötzlich sei ein Thunder auf das Feld geflogen und dort explodiert. Der Beschuldigte sei in der Folge von den anderen Zuschauern richtiggehend von der Tribüne gestossen worden (vgl. BA pag. 10-01-0006 und 12-04-0010 Rz. 1 - 12). Vor diesem Hintergrund und angesichts der glaubhaften und detaillierten Aussagen von G. kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass F. und D. «keine solche Beobachtung (wie G.) gemacht» hätten (vgl. CAR pag. 8.301.017 Rz. 46), nichts Wesentliches zu seinen Gunsten ableiten. 1.6.3.10 Demgemäss ist zur Frage des Standorts des Beschuldigten im Stadion zusammenfassend Folgendes wesentlich: Wie G. glaubhaft aussagte, stand der Beschuldigte ca. 2 - 3 m links von ihm (vgl. BA pag. 12-07-0007 Rz. 27 f.), wobei offenge-

- 26 lassen werden kann, ob der Beschuldigte «auf der gleichen Stufe oder eine oberhalb» (BA pag. 12-07-0013) von G. stand. G. führte am 11. Oktober 2018 aus, er schätze, dass es ca. 2,5 m links von ihm geraucht habe (BA pag. 12-07-0009 Rz. 3 f.). Er beobachtete sodann, dass plötzlich etwas auf das Feld flog und dort explodierte. Er schaute nach oben, von wo der Gegenstand geflogen kam. Dort sah er, wie andere Zuschauer den Beschuldigten packten und nach unten, zum Sicherheitsdienst brachten (vgl. BA pag. 10-01-0006). Dass der Gegenstand aus G.s Perspektive von «oben» geflogen kam, ist auch deshalb plausibel, weil ein derartiger Knallkörper in aller Regel in einem Bogenwurf (bzw. in einer Wurfparabel) aufs Spielfeld geworfen wird. Somit ist auch erstellt, dass der Beschuldigte auf der Fussballtribüne an jenem Ort stand, wo der gezündete pyrotechnische Gegenstand geworfen wurde.

1.6.4 Betreffend Wurf des gezündeten pyrotechnischen Gegenstands 1.6.4.1 Der Beschuldigte bestreitet, den Böller gezündet und geworfen bzw. den gezündeten Böller geworfen zu haben (vgl. TPF 3.721.036 Rz. 5; 038 ff. Rz. 12 ff.; CAR pag. 8.301.026 ff.). Diesbezüglich indizieren allerdings – zusätzlich zum erwiesenen Standort des Beschuldigten (vgl. oben E. II. 1.6.3.10) – die Reaktionen der Zuschauer, welche durch die Aussagen der Sicherheitskräfte und der Kollegen des Beschuldigten belegt sind, dass der Beschuldigte als Werfer identifiziert wurde: - So sagte von den Kollegen der Zeuge E. aus, nach dem Böllerwurf sei Unruhe entstanden. Ein paar Zuschauer hätten auf den Beschuldigten gezeigt (BA pag. 12-05-0014 Rz. 8 f.). bzw. ihn beschuldigt, den Böller geworfen zu haben (vgl. BA pag. 12-05-0012 Rz. 8 f.). Der Beschuldigte sei dann von Security-Mitarbeitern hinausgebracht worden (vgl. BA pag. 12-05-0012 Rz. 9 f., 0014 Rz. 9 f.). - Dem Zeugen F. wurde seine Aussage vom 12. Juni 2017 (BA pag. 10-01- 0007) vorgehalten, wonach diverse Zuschauer den Beschuldigten am Kragen gepackt und ihn dem Sicherheitsdienst unterhalb der Tribüne gebracht hätten. F. antwortete, soweit er sich erinnern könne, sei das so gewesen (vgl. BA-12- 0008 Rz. 17-30). - Gemäss der Schilderung des Zeugen G. hätten die Zuschauer gesagt: «Sie [d.h. der Beschuldigte] sinds gsi». Der Beschuldigte sei schlussendlich vom Security- Dienst aus dem Stadion geführt worden (vgl. BA pag. 12-07-0009 Rz. 21 - 25). Er nehme an, dass die Zuschauer gesehen hätten, dass der Beschuldigte den Böller aufs Feld geworfen habe (vgl. BA pag. 12-07-0010 Rz. 1 - 10). Diese Aussagen der Kollegen des Beschuldigten decken sich betreffend Kerngeschehen mit den nachfolgenden Aussagen der Sicherheitsleute:

- 27 - - Der Zeuge H. sagte aus, es habe nach dem Böllerwurf einen Tumult gegeben. Die Leute hätten den Beschuldigten bedrängt; er sei beschuldigt bzw. identifiziert worden, den Böller geworfen zu haben (vgl. BA pag. 12-01-0006 Rz. 13 - 33). - Der Zeuge I. (Einsatzleiter) gab zu Protokoll, der Beschuldigte sei vom Publikum im Sektor C in die Hände des Sicherheitsdiensts heruntergeschubst worden, mit der Aussage, dass er den Böller geworfen habe (vgl. BA pag. 12-02- 0005 Rz. 27 - 32). - Entgegen der Ansicht des Beschuldigten (CAR pag. 1.100.062) ergibt sich aus den vorliegenden Aussagen keineswegs, dass er «von den Zuschauern nicht erkannt wurde, sondern diese auf eine Mehrzahl Personen» gezeigt hätten. Das Gegenteil ist der Fall. Soweit sich der Beschuldigte insofern auf den Sicherheitsangestellten und Zeugen J. beruft (vgl. dazu auch CAR pag. 8.301.024), werden dessen Aussagen vom Beschuldigten nur selektiv und ohne Würdigung des Kontexts wiedergegeben. So blendet der Beschuldigte insbesondere J.s Aussagen aus, es habe sich herauskristallisiert, dass der Grossteil der Tribüne C die Aggression gegen den Beschuldigten gerichtet und es Aussagen gegeben habe, man solle ihn rausnehmen, sonst würden sie es machen (vgl. BA pag. 12-03- 0005 Rz. 20 f.; 0006 Rz. 10); laut Aussagen der aufgebrachten Zuschauer sei der Beschuldigte der Petardenwerfer gewesen; das habe etwa ein Viertel der Tribüne gesagt; das «Arschloch» sei es laut Zuschauern gewesen (vgl. BA pag. 12-03-0006 Rz. 1 - 16). Aus dem Umstand, dass J. angesichts des Gerangels auf der Tribüne versucht hat, «alle Personen zu trennen» und die Sicherheitsangestellten den Beschuldigten zu seiner Sicherheit weggebracht haben (vgl. BA pag. 12-03-0005 Rz. 19 - 23), kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dies zu den Aufgaben des Sicherheitspersonals gehört. Am Gesagten ändert auch nichts, dass die Umstände aus J.s Sicht «nicht klar» waren (BA pag. 12-03-0005 Rz. 21 f.), zumal J. den Böller zuerst nur hörte und somit nicht selbst beobachten konnte, woher bzw. von wem dieser geworfen worden war. Letzteres ist auch deshalb verständlich und plausibel, weil J. sich zu diesem Zeitpunkt beim Eingang C des Stadions aufhielt (vgl. BA pag. 12-03-0005 Rz. 14 ff.).

1.6.4.2 Der Beschuldigte bringt vor, dass auf der Videoaufnahme in den ersten knapp 10 Sekunden (auf welchen die Zuschauer im Bild seien) nach dem Wurf keine Aggressionen oder Handlungen gegen eine bestimmte Person erkenntlich seien. Grundsätzlich genüge eine falsche Anschuldigung eines Zuschauers (des eigentlichen Täters), um ein Lauffeuer in der Menschenmenge auszulösen, welche dann trotz fehlender eigener Wahrnehmung jemanden beschuldige (vgl. CAR pag. 8.301.023 Rz. 70 - 74).

- 28 - Diese Argumentation des Beschuldigten greift zu kurz. Um 85:11 Minuten der Spielzeit verursachte die Detonation der Sprengkapsel einen Blitz und eine weitere, grössere Rauchwolke. Ab 85:12 Minuten zuckten in unmittelbarer Nähe des Explosionsorts drei Spieler zusammen. Der C. des FC Winterthur, EE., stand rund zwei Meter vom Detonationsort entfernt und ging aufgrund der Explosion zu Boden (vgl. oben E. II. 1.5.1). Bereits ab 85:12 Minuten sind auch die zunehmenden Proteste der Zuschauer deutlich zu hören. Ab 85:18 Minuten, d.h. bereits 6 Sekunden nach Beginn der Proteste und dem Zusammenzucken der drei Spieler, sind die Zuschauer für längere Zeit nicht mehr auf der Videoaufnahme sichtbar, da die Kamera sich auf die Spieler und den Schiedsrichter fokussiert. Dass die Zuschauer einige Sekunden Zeit brauchten, um das Geschehene zu verarbeiten und sich deren Reaktionen erst dann auf den von ihnen als Werfer Erkannten richteten (indem sie auf den Beschuldigten zeigten und sich entsprechend verbal äusserten, sowie den Beschuldigten rausdrückten bzw. ihn zu den Sicherheitsangestellten trugen, etc.), ist verständlich und nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. CAR 1.100.061 Rz. 22) ist es unzutreffend und lebensfremd, angesichts der übereinstimmenden Aussagen seiner Kollegen und des Sicherheitspersonals zum Verhalten des Publikums von einer «trügerischen Massenreaktion» zu reden, oder zu behaupten, dass «jemand, aufgrund nicht erklärbarer Gründe, den Beschuldigten beschuldigt» habe (vgl. CAR 1.100.062 Rz. 22). Dies gilt umso mehr, als gemäss Aussage des Zeugen H. das ältere Publikum im Sektor C noch nie so reagiert habe (vgl. BA pag. 12-02-0005 Rz. 27 - 32). Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die Kollegen oder das Sicherheitspersonal den Beschuldigten mit ihren Schilderungen zu Unrecht belasten sollten. Insbesondere sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Bedenken des Beschuldigten gerechtfertigt wären, wonach die Sicherheitsmitarbeiter von Interessen ihres Arbeitgebers (dem FC Winterthur) beeinflusst sein und folglich gewisse Inhalte einseitig darstellen oder zurechtbiegen könnten (vgl. CAR pag. 8.301.23 Rz. 74).

1.6.4.3 Zusammenfassend ergeben die erwähnten Aussagen aus verschiedenen Perspektiven ein in sich stimmiges Gesamtbild betreffend Tathergang und Täterschaft des Beschuldigten. Vor diesem Hintergrund vermag auch der vom Beschuldigten betonte Umstand, dass er bei der ersten Einvernahme angegeben habe, er habe kein Feuerzeug bei sich dabeigehabt und sei Nichtraucher (CAR pag. 8.301.026 Rz. 84 - 86), ihn nicht zu entlasten, zumal seine Aussagen in verschiedener Hinsicht nicht glaubhaft sind (vgl. oben E. II. 1.6.2.2 und 1.6.3.2; unten E. II. 1.6.5.16). Die Behauptung des Beschuldigten, dass er kein Feuerzeug dabeigehabt habe, wurde auch von keiner anderen einvernommenen Person bestätigt. Demgemäss erscheint es durchaus möglich, dass er seine Aussage, kein Feuerzeug dabeigehabt zu haben, (ebenfalls) zu

- 29 seinem eigenen Schutz gemacht hat. Eine weitere plausible Möglichkeit besteht darin, dass er im Stadion von einer anderen Person ein Feuerzeug oder Zündhölzer zwecks Zündung des Böllers ausgeliehen hat. Im Ergebnis kann dies aber offenbleiben. Entscheidend ist vorliegend, dass der Wurf eines (unmittelbar zuvor) gezündeten Sprengkörpers erfolgte, den der Beschuldigte vor Spielbeginn in den Sektor C des Stadions mitgebracht hatte – und nicht, auf welche Weise genau die Zündung erfolgte (ob mit einem Feuerzeug bzw. Zündholz des Beschuldigten, oder einem Feuerzeug bzw. Zündholz einer anderen Person). Das Argument, dass der Beschuldigte gemäss seiner Aussage kein Feuerzeug dabeigehabt habe, ist demnach gesamthaft betrachtet nicht relevant und entlastet ihn nicht.

1.6.4.4 Bei der Würdigung der vorliegenden Indizien ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits bei der Einvernahme durch die Stadtpolizei Winterthur vom 24. Mai 2017 davon ausging, den Böller aufs Spielfeld geworfen zu haben (vgl. BA pag. 13-01-0003 Fragen 7 f.). Keine Erwähnung fand in diesem Zeitpunkt das angeblich fehlende Feuerzeug (vgl. BA pag. 13-01-0002 ff. bzw. oben E. II. 1.6.4.3) – Letzterer Umstand sollte, da vorbestehend, auch nicht von einer Erinnerungslücke betroffen sein. Der Beschuldigte räumte ein, seine Mannschaftskollegen, welche am Spiel dabei gewesen seien, hätten gemeint, dass er den Böller aufs Spielfeld geworfen habe (BA pag. 13-01-0003 Frage 7; vgl. auch BA pag. 13-01-0011 Frage 23). Er sei sich bewusst, dass er als «Verdächtiger» aus dem Stadion entfernt worden sei (vgl. pag. BA pag. 13-01-0022 Rz. 1 - 7). D. und FF. (recte wohl: E.) hätten ihm gesagt, er habe geworfen (pag. BA pag. 13-01- 0011 Frage 23). Die Kollegen hätten ihm gesagt, er sei aus dem Stadion entfernt worden, nachdem er den Böller geworfen habe (vgl. BA pag. 13-01-0022 Rz.13 - 22). Am 24. August 2017 wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass er vor Ort offenbar von der Menge als «Werfer» identifiziert und festgehalten worden sei. Er wurde gefragt, ob er anerkenne, den mitgeführten Böller vor dessen Explosion aufs Spielfeld geworfen zu haben, oder ob die Polizei mit weiteren Ermittlungen betraut werden müsse und ein Zeugenaufruf bzw. je nach Ergebnis Zeugeneinvernahmen zu veranlassen seien. Der Beschuldigte akzeptierte darauf den Vorwurf, obwohl er aussagte, ihm sei bewusst, dass er eine teilbedingte Strafe und einen Strafregistereintrag erhalte (vgl. BA pag. 13-01-0011 Frage 24; vgl. dazu auch BA pag. 13-01-0021 Rz. 3 und 0038 Rz. 12). Auch angesichts dieses Eingeständnisses des Beschuldigten erschien ein Zeugenaufruf in der Folge somit nicht notwendig. Dass kein direkter Zeuge vorhanden ist, kann deshalb auch dem Umstand zugeschrieben werden, dass nach den erwähnten Aussagen des Beschuldigten kein Zeugenaufruf erfolgte.

- 30 - Soweit der Beschuldigte nunmehr vorbringt, es gebe «im ganzen Gastsektor C keine Augenzeugen» (CAR pag. 1.100.062 Rz. 20), bzw. dass der Sachverhalt unklar gewesen sei (vgl. CAR pag. 8.301.019 Rz. 53 f.), erscheint diese Argumentation angesichts der erwähnten Vorgeschichte widersprüchlich und vermag die Indizien in Form der glaubhaft geschilderten Zuschauerreaktionen nicht zu entkräften. Dass der Beschuldigte im vorinstanzlichen Hauptverfahren auf Frage hin nunmehr ausdrücklich nicht (mehr) anerkannte, den pyrotechnischen Gegenstand in Form des Thunder Kings gezündet und auf das Spielfeld geworfen zu haben (vgl. TPF pag. 3.731.005 Rz. 38 - 41), vermag an dieser Einschätzung nichts Wesentliches zu ändern.

1.6.4.5 Auf die Frage, was der Beschuldigte zu ihm gesagt habe, als sie sich nach dem Spiel mit Eishockeykollegen in einem Restaurant getroffen hätten, antwortete der Zeuge G.: «Wir fragten ihn, ob er es gewesen sei. In dem Moment sagte er, er sei es gewesen.» Ihm sei einfach der Moment geblieben, als er den Beschuldigten darauf angesprochen habe, ob er es gewesen sei, und er dies bejaht habe (vgl. BA pag.12-07-0011 Rz. 6 f.; 0012 Rz. 4 - 7; 0014 Rz. 8 - 14; 0016 Rz. 26 - 33). Diese Aussagen von G. erscheinen ebenfalls glaubhaft (vgl. oben E. II. 1.6.3.7 ff.); sie erwecken erneut den Eindruck, dass G. möglichst objektiv und detailliert berichten will. Der vom Beschuldigten betonte Umstand, dass «weder PP. noch QQ., welche – gemäss Zeuge G. – während dem Essen neben bzw. vis-à-vis vom Zeugen G. und dem Beschuldigten sassen, einvernommen wurden» (CAR pag. 8.301.021 Rz. 66; vgl. BA pag. 12-07-0016 Rz. 17 ff.), ändert daran nichts Wesentliches. Im Gegenteil wird durch diesen Umstand entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. CAR pag. 8.301.021 Rz. 64 f.) auch erklärbar, dass «keine andere Person das angebliche Geständnis gehört» habe. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten vom 24. Mai und 24. August 2017 (vgl. oben E. II. 1.6.4.4) erscheint es nachvollziehbar, dass die einvernehmenden Behörden bei der Befragung der Auskunftspersonen bzw. Zeugen nicht darauf fokussierten, ob diese das Eingeständnis des Beschuldigten bestätigen würden. Zudem liegt betreffend die (Erst-)Einvernahmen der Stadtpolizei Winterthur, darunter G.s Befragung vom 10. Juni 2017 als Auskunftsperson (BA pag. 10-01- 0006), kein exaktes Protokoll vor, sondern (wie ausdrücklich festgehalten wird) bloss eine sinngemässe Wiedergabe der jeweiligen Aussagen (vgl. BA pag. 10- 01-0004 - 0007). Der Umstand, dass sich dem Polizeirapport vom 15. Juni 2017 keine entsprechende Aussage von G. entnehmen lässt (vgl. BA pag. 10-01- 0006), spricht somit – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. CAR pag. 1.100.063 Rz. 25; 8.301.018) – nicht automatisch gegen G.s Glaubwürdigkeit. Entgegen der Darstellung des Beschuldigten (CAR pag. 1.100.063 Rz. 25) hat es G. anlässlich dieser Einvernahme ohnehin nicht «gänzlich unterlassen zu erwähnen, dass der Beschuldigte ihm gegenüber geständig gewesen sei». Gemäss G.s Aussage habe er (stattdessen) «damals auch gegenüber dem Polizisten gesagt,

- 31 dass A. es war» (BA pag. 12-07-0017 Rz. 6 f.). G. hatte demnach – gemäss seiner geäusserten Erinnerung – anlässlich seiner Ersteinvernahme bloss seine Meinung betreffend die Täterschaft des Beschuldigten ausgedrückt, und gerade nicht – wie vom Beschuldigten in der Berufungsbegründung fälschlicherweise dargestellt – ein Geständnis des Beschuldigten geschildert. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (CAR pag. 1.100.069 f. Rz. 38; 8.301.006 Rz. 14 f.) hat die Vorinstanz somit den Wachtmeister mit besonderen Aufgaben DD. zu G.s ursprünglicher Meinungsäusserung betreffend Täterschaft des Beschuldigten zu Recht nicht befragt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Im Vorfeld sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. Juli 2020 wurde ein entsprechender Beweisantrag des Beschuldigten jeweils wiederum abgelehnt (vgl. die Beweisverfügung vom 23. Januar 2020, CAR pag. 6.400.001 ff.; sowie oben E. II. 1.4). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. CAR pag. 8.301.003 f.; 018 f.) wurde nach seinem erwähnten Eingeständnis vom 24. Mai / 24. August 2017 (vgl. BA pag. 10-01-0005; 13-01-0003 Rz. 8 und 9) auch nicht Art. 160 StPO verletzt. Der Tathergang – und damit die Glaubwürdigkeit des erwähnten Eingeständnisses – wurde in der Folge vielmehr weiter bzw. noch detaillierter abgeklärt, indem der Beschuldigte, mehrere seiner Kollegen sowie einige Sicherheitskräfte ausführlich (und teilweise erneut bzw. wiederholt) einvernommen wurden. Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung einzuschätzen. Sie kann gerade im Fall von G., der insgesamt sehr ausführlich befragt wurde, nicht auf einen einzelnen Aspekt bzw. auf eine kleine Unstimmigkeit, für welche es eine gut nachvollziehbare Erklärung gibt, reduziert werden. G. wurde am 6. Dezember 2018 zudem kontradiktorisch, in Gegenwart des Beschuldigten und von dessen Verteidiger, als Zeuge einvernommen (BA pag. 12-07- 0003 ff.). Der Verteidiger stellte G. 13 Ergänzungsfragen (BA pag. 12-07-0014 - 0017). Er fragte ihn auch, weshalb er das Geständnis des Beschuldigten gegenüber der Polizei nicht erwähnt habe. G. betonte in seiner Antwort, die Polizei habe ihn in diesem Moment (d.h. am 10. Juni 2017) mehr zum Fussballspiel und zum geistigen Zustand des Beschuldigten befragt; ihn habe niemand direkt gefragt, ob der Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt ein Geständnis abgelegt habe (vgl. BA pag. 12-07-0017 Rz. 4 - 8). Des Weiteren ruft – entgegen der Ansicht des Beschuldigten (CAR pag. 1.100.064 Rz. 27; 8.301-019 ff.) – auch der von G. eingeräumte Alkoholkonsum am 13. Mai 2017 keine relevanten Zweifel an dessen Erinnerungsvermögen hervor, da er den Vorfall und das Gespräch im Restaurant detailliert und nachvollziehbar wiedergeben konnte. Schliesslich gibt es auch keine stichhaltigen Hinweise für die erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Behauptung des Beschuldigten, dass die Beziehung zwischen ihm und G. nicht gut sei, «G. einen Groll»

- 32 gegen ihn hege, bzw. zwischen ihnen gar eine «Feindschaft» bestehe (vgl. CAR pag. 1.100.063 ff. Rz. 26 und 29; 8.301.022 Rz. 67 ff.). Insbesondere ist in G.s Aussagen bei objektiver Betrachtung nicht, wie vom Beschuldigten behauptet, ein «negativer Tonfall» zu erkennen. Wie erwähnt, hat G. den Beschuldigten nicht ungebührlich belastet, indem er aussagte, nicht gesehen zu haben, wer den Böller geworfen und gezündet habe (vgl. BA pag. 12-07-0008 Rz. 25 - 31). Unter Würdigung aller Umstände bestehen demnach keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit von G.s Aussagen. Zusammenfassend ist der Vorinstanz beizupflichten, dass G.s detaillierte, aussagekräftige und glaubhafte Aussagen betreffend das Geständnis des Beschuldigten (welches gemäss G.s Aussagen beim gemeinsamen Abendessen im Restaurant erfolgte) ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten darstellt. Die stimmige Indizienkette wird dadurch zusätzlich verstärkt (vgl. Urteil SK.2019.35 E. 2.4.4.6).

1.6.5 Betreffend Alternativszenario des Beschuldigten 1.6.5.1 Der Beschuldigte vertritt die Auffassung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere Person, die Kenntnis vom Böller gehabt habe, diesen angezündet und auf das Spielfeld geworfen habe; dieses Szenario sei wahrscheinlicher als der angeklagte Sachverhalt (vgl. CAR pag. 1.100.065 ff. Rz. 30 ff.; 8.301.026 ff.; 8.301.030 Rz. 106). Der Beschuldigte beruft sich dabei u.a. auf die in ärztlichen Untersuchungen beschriebenen Aussetzer und macht damit sinngemäss geltend, auch im Zeitpunkt, als der Böller gezündet und geworfen worden sei, einen «Aussetzer» bzw. ein «Blackout» erlitten zu haben (vgl. CAR pag. 1.100.056 ff. Rz. 8 ff. und 066 ff. Rz. 33 ff.; 8.301.006 ff.; 028 ff.). Hierzu ist Folgendes festzuhalten:

1.6.5.2 Anlässlich der Einvernahme während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. September 2019 wurde der Beschuldigte gefragt, ob es möglich sei, gezielt einen Böller auf das Spielfeld zu werfen, wenn man quasi ein Blackout habe. Der Beschuldigte verneinte diese Möglichkeit (vgl. TPF pag. 3.731.008 Rz. 32 - 34). Entsprechend machte der Beschuldigte während der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 24. August 2017 explizit nicht geltend, beim Vorfall schuldunfähig (oder vermindert schuldfähig) gewesen zu sein. Er wolle auch keine psychiatrische Begutachtung zu dieser Frage (pag. BA-13- 01-0013 Ziff. 44).

1.6.5.3 Grundsätzlich sind somit – wenn man die oben (E. II. 1.6.2 - 1.6.4.5) aufgezeigte eindeutige Indizienkette gedanklich vorübergehend ausser Acht lässt – zwei Ge-

- 33 schehensabläufe denkbar: Falls der Beschuldigte den Böller gezündet und geworfen hat (Variante 1), kann er dies nicht während eines Blackouts getan haben. Falls der Beschuldigte den Böller hingegen nicht gezündet und geworfen hat (Variante 2), spielt es auch keine Rolle, wie sein Gesundheitszustand im Tatzeitpunkt war, bzw. ob er zu diesem Zeitpunkt ein Blackout erlitten hat. In beiden Fällen spielt die These des Beschuldigten, er habe im Tatzeitpunkt ein Blackout gehabt, keine Rolle bzw. ist irrelevant. Vor allem aus diesem Grund wurde auch der Antrag des Beschuldigten auf Erstellung eines medizinischen Gutachtens (CAR pag. 1.100.053 Ziffer 2) mit Beweisverfügung vom 23. Januar 2020 abgelehnt (vgl. CAR pag. 6.400.001 und 004 ff.); ein entsprechender, inhaltlich teilweise modifizierter Antrag wurde während der Berufungsverhandlung ebenfalls abgelehnt (vgl. oben E. II. 1.4). Es ist auch nicht anzunehmen, dass in einem medizinischen Gutachten positiv festgestellt werden könnte, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt ein Blackout erlitten habe (vgl. CAR pag. 6.400.005). Aufgrund der oben aufgezeigten, eindeutigen und widerspruchsfreien Indizienkette (E. II. 1.6.2 - 1.6.4.5), die nun wieder gedanklich berücksichtigt werden soll, ist jedoch zweifellos erstellt, dass der Beschuldigte den von ihm mitgebrachten Böller in gezündeter Form geworfen hat. Folglich kann er zu diesem Zeitpunkt, wie er sinngemäss selbst zugestanden hat (vgl. TPF pag. 3.731.008 Rz. 32 - 34), kein Blackout erlitten haben. Bereits aus diesem Grund ist der medizinische Aspekt des vorliegenden Falles damit im Wesentlichen abgehandelt und benötigt an sich keine zusätzliche Würdigung (vgl. oben E. II. 1.6.5.2 und 1.6.5.3 Abs. 1; vgl. unten E. II. 1.6.5.8 ff.). 1.6.5.4 Die vom Beschuldigten direkt nach der Intervention der Zuschauer bzw. des Sicherheitspersonals zu Tage gelegte Reaktion, sowie sein Aussageverhalten anlässlich der ersten Einvernahmen enthalten zudem nicht den geringsten Hinweis darauf, dass er sich als zu Unrecht beschuldigt empfand. Auch dies deutet auf seine Täterschaft hin. 1.6.5.5 Für die Zuschauer bestand, nachdem der Beschuldigte aus dem Stadion entfernt worden war, kein Handlungsbedarf mehr. Bei der Blackout-These des Beschuldigten dagegen wäre der Fall anders gelegen, da diesfalls eine falsche bzw. unschuldige Person aus dem Stadion entfernt worden wäre. Es wäre aber lebensfremd anzunehmen, dass - eine «unbekannte Drittperson» (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten, S. 16 Rz. 32; CAR pag. 1.100.066 Rz. 32) unbemerkt den Böller, den sie auch noch zufällig entdeckt hätte (da sich bei der Jacke des Beschuldigten unbestrittenermassen keine Kollegen von ihm befanden), aus der Jacke des Beschuldigten entfernte und den gezündeten Böller gezielt warf;

- 34 - - das Publikum darauf eine falsche Person beschuldigte, welche zufälligerweise auch gerade jene ist, welche den Böller ins Stadion eingeführt hat – ohne dass diese falsche Reaktion des Publikums von einem direkten Zeugen geahndet worden wäre. Dabei ist auch zu beachten, dass der Beschuldigte seine Jacke gemäss seinen Aussagen ca. 2 - 3 m links von ihm hingelegt hatte (vgl. CAR pag. 8.401.012 Rz. 45 ff.; 013 Rz. 2 f.), was einen Irrtum des Publikums noch unwahrscheinlicher machte. Der Beschuldigte bestätigte zudem, dass er reagiert hätte, wenn er gesehen hätte, wie sich jemand an seine Jacke macht (CAR pag. 8.401.011 Rz. 39 f.). Das Gesagte gilt umso mehr, als der Wurf aus einem ansonsten ruhigen Sektor mit einem Publikum über 40 Jahren erfolgte, in dem es zuvor praktisch nie einen Vorfall gegeben habe (vgl. die entsprechende Aussage des Zeugen I., BA pag. 12-02-0005 Rz. 28 - 32). 1.6.5.6 Daran ändert auch nichts, dass der Zeuge D. (wie der Beschuldigte bei der Beschreibung des «Alternativszenarios» betont, vgl. CAR pag. 1.100.066 Rz. 31; 8.301.027 Rz. 89) Kenntnis vom Böller hatte – dies umso weniger, als D. seinen Eishockeykollegen, den Beschuldigten, vor dem Fussballspiel sogar ermahnt hatte, dass er diesen nicht einsetzen solle (vgl. BA pag. 12-04-0009 Rz. 9, 20, 25). 1.6.5.7 Auch soweit sich der Beschuldigte darauf beruft, dass mindestens ein Kollege («RR.») während dem Fussballspiel «bemerkt oder gesehen habe», dass er einen pyrotechnischen Gegenstand in der Jackentasche gehabt habe (CAR pag. 1.100.066 Rz. 31; 8.301.027 Rz. 88; vgl. BA pag. 13-01-0026 Rz. 22 - 32, 0027 Rz. 1 - 13), ist dies unbehelflich. Es gibt keine stichhaltigen Hinweise, dass einer seiner Kollegen den Böller aus seiner Jacke genommen und den gezündeten Böller geworfen hätte. In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung berief der Beschuldigte sich insofern auf «eine unbekannte Drittperson», die «allenfalls den pyrotechnischen Gegenstand selber» angezündet habe (CAR pag. 1.100.066 Rz. 32). Auch dafür gibt es nach dem Gesagten keine belastbaren Hinweise. In der Berufungsverhandlung behauptete der Beschuldigte hingegen, es sei gerade nicht abwegig anzunehmen, dass eine andere Person (beispielsweise RR.), welche Kenntnis vom pyrotechnischen Gegenstand gehabt habe, diesen angezündet und auf das Spielfeld geworfen habe (CAR pag. 8.301.028 Rz. 94 ff.). Diese Mutmassungen und Spekulationen des Beschuldigten erscheinen jedoch nicht als stichhaltig und vermögen ihn angesichts der eindeutigen Indizienkette nicht zu entlasten. Das Alternativszenario des Beschuldigten, dass eine Drittperson den Böller aus seiner Jacke genommen, gezündet und geworfen habe, ist demnach zu verwerfen.

- 35 - 1.6.5.8 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenügend abgeklärt wurde; es wurden umfassende medizinische Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschuldigten eingeholt, insbesondere über ein Dutzend Arztberichte (vgl. oben E. II. 1.5.11). Im Vorverfahren konnte der Beschuldigte zu sämtlichen Inhalten detailliert und ohne Einschränkungen Stellung nehmen. Die Rüge des Beschuldigten, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt und das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt worden (vgl. CAR pag. 1.100.069 f. Rz. 37 f.), ist unzutreffend und haltlos. Der Beschuldigte räumt selbst ein, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil «im Detail auf den medizinischen Zustand des Beschuldigten» eingegangen sei (CAR pag. 1.100.069 Rz. 38). 1.6.5.9 Bei der Einvernahme vom 24. August 2017 machte der Beschuldigte explizit nicht geltend, beim Vorfall schuldunfähig gewesen zu sein (BA pag. 13-01-0013 Frage 44). In der Folge machte der Beschuldigte unter dem Aspekt des Vorsatzes bzw. der Schuld trotzdem sinngemäss für den Tatzeitpunkt eine fehlende Schuldfähigkeit aufgrund eines «Blackouts» geltend (vgl. CAR pag. 1.100.056 ff. Rz. 8 ff. und 066 ff. Rz. 33 ff.; 8.301.006 ff.; 028 ff.). Auch im Rahmen seiner Eventualbegründung (CAR pag. 1.100.071 f. Rz. 41 ff.) bringt der Beschuldigte vor, dass selbst wenn er die Tat verübt hätte, er dies unbewusst getan hätte und somit schuldunfähig wäre (CAR pag. 1.100.072 Rz. 45). 1.6.5.10 Der Beschuldigte beruft sich u.a. auf die Diagnose von Dr. med. M. und Dr. med. N. vom 30. Juni 2017 betreffend die Konsultation vom 22. Juni 2017, lautend «Rezidivierende Episoden mit Schwindelgefühlen sowie Kopfschmerzen links parieto-okzipital und teilweise nachfolgender Bewusstlosigkeit unklarer Ätiologie seit 2013 mit passagerer Besserung» (BA pag. 18-02-0003 ff.; CAR pag. 1.100.067 f. Rz. 34). Wie der Beschuldigte selbst einräumt, blieb die Ursache «letztlich unklar» (CAR pag. 1.100.068 Rz. 34) – trotz der erwähnten zahlreichen Untersuchungen bzw. Arztberichte. Auch unter diesem Gesichtspunkt konnte nach dem Vorverfahren darauf verzichtet werden, weitere medizinische Abklärungen durchführen zu lassen, denn es gab und gibt keine Anzeichen dafür, dass dadurch die Ursache doch noch geklärt werden könnte. 1.6.5.11 Der Beschuldigte verneinte, am 13. Mai 2017 Betäubungsmittel konsumiert zu haben (BA pag. 13-01-0005 Frage 38). Auch sein Alkoholkonsum erreichte gemäss seinen Aussagen kein Ausmass, welches eine verminderte Schuldfähigkeit zu begründen vermöchte (vgl. BA pag. 13-01-0002 Frage 4: Kein Filmriss «wegen Alkohol oder so.»; BA pag. 13-01-0005 Frage 38: «Während dem Spiel trank ich zwei Becher Bier.» [vgl. auch BA pa

CA.2019.30 — Bundesstrafgericht 10.07.2020 CA.2019.30 — Swissrulings