Beschluss vom 6. Juni 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank,
Beschwerdeführerin
gegen
1. EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
2. B., Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Beschwerdegegnerinnen
Gegenstand Ausstand (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BV.2024.21
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Sachverhalt:
A. Am 13. September 2019 eröffnete die Hauptabteilung Mehrwertsteuer der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung gegen C. und gegen A. wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung gemäss Art. 96 f. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20), des Abgabebetrugs gemäss Art. 14 VStrR, der Urkundenfälschung gemäss Art. 15 VStrR sowie der Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss Art. 98 lit. e MWSTG. Gegenstand der Untersuchung bildete das Handeln der Beschuldigten als verantwortliche Organe der D. GmbH in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 (vgl. Verfahrensakten ESTV Fall Nr. 19-063 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Rubrik 03.01).
B. Im Rahmen des Schlussprotokolls im Sinne von Art. 61 VStrR vom 5. September 2023 erhob der Untersuchungsleiter E. gegenüber A. die Vorwürfe des Abgabebetrugs, eventualiter der Steuerhinterziehung, sowie der Verletzung von Verfahrenspflichten, da sie in den Steuerperioden 2014 bis 2018 als Buchhalterin der D. GmbH in Liquidation verschiedentlich Einnahmen weder verbucht noch deklariert und somit die Steuerforderung zu Lasten des Staates erheblich verkürzt habe. Weiter formuliert wurde der Vorwurf der Steuerhinterziehung, da A. in den Steuerperioden 2014 bis 2018 als Buchhalterin der D. GmbH in Liquidation verschiedentlich die Deklaration von Einnahmen unterlassen und zudem teils zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert habe. Gestützt auf Art. 61 Abs. 3 VStrR erhielt A. Gelegenheit, sich zum Schlussprotokoll zu äussern sowie eine Ergänzung der Untersuchung zu beantragen (vgl. Verfahrensakten, Rubrik 03.10.02).
C. Innerhalb diesbezüglich mehrfach erstreckter Frist (vgl. hierzu Verfahrensakten, Rubrik 02.05) liess A. am 31. Oktober 2023 beantragen, es sei C. im Verwaltungsstrafverfahren 19-063 parteiöffentlich, d.h. unter Gewährung eines Teilnahme- und Ergänzungsfragerechts, zu befragen. Angekündigt wurde zudem die zeitnahe Stellung weiterer Beweisanträge. Schliesslich liess A. mitteilen, sie werde erst nach der Durchführung der beantragten Beweisabnahmen Stellung nehmen können (act. 1.3). Am 7. November 2023 liess A. beantragen, es sei F., Treuhänder und Geschäftsführer der G. AG, im Verwaltungsstrafverfahren 19-063 parteiöffentlich, d.h. unter Gewährung eines Teilnahme- und Ergänzungsfragerechts, zu befragen (act. 1.4). Am 15. Februar 2024 lud E. F. zur Einvernahme am 28. März 2024 vor. Im Rahmen der Übermittlung der Vorladung informierte er die Parteien zudem, dass
- 3 das Verfahren ab dieser Einvernahme durch B. weitergeführt werde (Verfahrensakten, Rubrik 03.05.03). Zudem wurden am 14. März 2024 A. und C. als Beschuldigte je zur Einvernahme auf den 23. April 2024 (um 09.00 Uhr bzw. um 11.00 Uhr) vorgeladen (Verfahrensakten, Rubriken 03.05.01 und 03.05.02).
D. Im Anschluss an die Einvernahme von F. liess A. mit Eingabe vom 19. April 2024 beantragen, es sei H., dipl. Treuhandexperte bei der G. AG, im Verwaltungsstrafverfahren 19-063 parteiöffentlich, d.h. unter Gewährung eines Teilnahme- und Ergänzungsfragerechts, zu befragen (act. 1.5).
E. Am 22. April 2024 teilte der Vertreter von A. der neuen Verfahrensleiterin B. per E-Mail mit, seine Mandantin sei krank, weshalb die Einvernahme am folgenden Tag abzunehmen sei (act. 1.7). Im Laufe der darauffolgenden Korrespondenz präsentierte der Vertreter von A. ein Zeugnis der Praxis J. in Z. Diese bescheinigte A. am 22. April 2024 eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 22. April 2024 bis 25. April 2024 (act. 1.8). Mit E-Mail vom 22. April 2024 teilte B. den Parteien mit, sie halte an den Einvernahmeterminen vom 23. April 2024 fest (act. 1.9). Weder A. noch ihr Vertreter erschienen zu ihrem Einvernahmetermin am 23. April 2024 um 09.00 Uhr (vgl. Aktennotiz vom 23. April 2024 in Verfahrensakten, Rubrik 03.05.02). Am 23. April 2024 um 11.00 Uhr begann die Einvernahme von C., an welcher auch der Vertreter von A. teilnahm. Dieser machte zu Beginn folgende Anmerkung:
Meine Mandantin kann an der heutigen Einvernahme krankheitsbedingt nicht teilnehmen. (…) Da sie deswegen entschuldigt ist, behält sie sich ihr Teilnahme- und Ergänzungsfragerecht ausdrücklich vor. Ich selbst bin nicht in der Lage, sämtliche Ergänzungsfragen, die sich ggf. auch aus der Fragestellung der Untersuchungsleiterin sowie der Antworten von C. ergeben, ohne meine Mandantin zu stellen. Durch meine heutige Teilnahme verzichte ich explizit nicht auf das Teilnahme- und Ergänzungsfragerecht meiner Mandantin.
Im Anschluss daran verweigerte C. jegliche Aussage zur Sache und liess die Fragen sowohl der Untersuchungsleiterin als auch des Vertreters von A. unbeantwortet (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 23. April 2024 in Verfahrensakten, Rubrik 03.05.01). Mit nachgereichtem Attest vom 25. April 2024 gab die Praxis J. in Z. an, es sei A. aufgrund einer Erkrankung nicht möglich gewesen, am 23. April 2024 eine Reise nach Bern anzutreten (act. 1.10).
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F. In Bezugnahme auf die Einvernahme von F. vom 28. März 2024 beantragte A. am 26. April 2024, es sei der von diesem erwähnte E-Mail-Austausch mit dem Revisor Herrn I. vollumfänglich zu den Akten zu nehmen und in diese Akten sei sodann Einsicht zu gewähren (act. 1.6).
G. Am 10. Juni 2024 erliess die ESTV, unter Mitwirkung der Untersuchungsleiterin B., im Rahmen des Verfahrens Nr. 19-063 folgenden Strafbescheid im Sinne von Art. 64 VStrR (act. 1.11):
1. In Anwendung von Art. 62 VStrR wird das Verfahren gegen C. und A. wegen Urkundenfälschung nach Art. 15 VStrR eingestellt. 2. C. wird schuldig gesprochen: 2.1. (…) 2.2. (…) 2.3. (…) 3. A. wird schuldig gesprochen: 3.1. der Steuerhinterziehung nach Art. 96 Abs. 1 lit. a MWSTG begangen in den Steuerperioden 2014 bis 2018 im Geschäftsbetrieb der D. GmbH in Liq. sowie 3.2. der Steuerhinterziehung nach Art. 96 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 MWSTG begangen in der Steuerperiode 2015. 4. (…) 5. A. wird mit einer Busse von Fr. 4'000.– bestraft. 6. [Verfahrenskosten und weitere Nebenfolgen]
Im Rahmen des Strafbescheids wurden zudem die Beweisanträge von A. vom 19. und vom 26. April 2024 (Einvernahme von H. bzw. Edition des E-Mail-Austauschs zwischen F. und dem Revisor Herrn I.) abgewiesen, weil diese einzig der Klärung unerheblicher Tatsachen dienen würden (vgl. Strafbescheid vom 10. Juni 2024, Ziff. 4 und 5).
H. Am 14. Juni 2024 liess A. der Untersuchungsleiterin B. ein gegen Letztere gerichtetes Ausstandsbegehren zugehen (act. 1.12). Nach Einholung einer Stellungnahme der Betroffenen (act. 1.14) und einer diesbezüglichen Replik von A. (act. 1.13) wies der Vorgesetzte von B. das Ausstandsgesuch mit Entscheid vom 30. Juli 2024 ab (act. 1.1).
I. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 12. August 2024 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt Folgendes:
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1. Es sei der Entscheid des Teamleiters der Abteilung Recht der Beschwerdegegnerin vom 30. Juli 2024 aufzuheben und die Untersuchungsleiterin der ESTV, Frau B., anzuweisen, in der verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung Nr. 19-063 gegen die Beschwerdeführerin in den Ausstand zu treten.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, sämtliche Verfahrenshandlungen, an welchen die Untersuchungsleiterin B. mitgewirkt hat, insbesondere den Strafbescheid vom 10. Juni 2024, aufzuheben und zu wiederholen.
3. Es seien die Kosten des Ausstandsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Es sei der Beschwerdeführerin für das Ausstandsverfahren einschliesslich der vorliegenden Beschwerde eine angemessene Entschädigung (zzgl. 7.7 % MwSt.) zuzusprechen.
In ihrer Stellungnahme vom 6. September 2024 beantragt B., die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (act. 5). In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. September 2024 schliesst die ESTV auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Mit Replik vom 23. September 2024 ersucht A. um Gutheissung der gestellten Anträge (act. 9). Die Replik wurde B. und der ESTV am 24. September 2024 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 10).
J. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR anwendbar (Art. 103 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N. 2696). Bei der Inlandsteuer und bei der Bezugssteuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der ESTV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).
2. 2.1 Ist im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens des Bundes der Ausstand von Beamten, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen
- 6 oder diesen vorzubereiten haben, oder von Sachverständigen, Übersetzern und Dolmetschern streitig, so entscheidet darüber der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen hat (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR). Gegen einen solchen Entscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Entscheid im Sinne von Art. 29 Abs. 2 VStrR berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen solchen Entscheid ist innert drei Tagen seit dessen Eröffnung bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Art. 29 Abs. 2 VStrR nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, möglich (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR).
2.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Entscheid vom 30. Juli 2024, mit welchem der Vorgesetzte der Beschwerdegegnerin 2 die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausstandsgründe verneinte. Dieser Entscheid wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 7. August 2024 zugestellt (vgl. den Zustellungsnachweis in den Akten der ESTV zum Ausstandsverfahren Nr. 24-136, act. 7). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3. Zusammenfassend bringt die Beschwerdeführerin vor, es bestehe objektiv betrachtet zumindest der Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit der Beschwerdegegnerin 2. Diese habe der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör abgeschnitten und sämtliche weiteren Beweisanträge systematisch abgewiesen (act. 1, Rz. 33). Mit anderen Worten wirft die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 2 mehrere Verfahrensfehler vor.
4. 4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 VStrR treten Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden
- 7 sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen (lit. b), mit dem Beschuldigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (lit. bbis) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (lit. c).
4.2 Der Zweck der Ausstandspflicht besteht darin, jeden Anschein der Befangenheit oder einer Interessenkollision zu vermeiden. Hinsichtlich der Verwaltung in ihrer Funktion als Untersuchungsbehörde, Anklagebehörde und urteilende Behörde ist zur Beurteilung des Ausstandsgrundes nach Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR die Rechtsprechung zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Anspruch jeder Person auf ein faires Verfahren heranzuziehen. Gerade wegen der Machtfülle der Verwaltung sind bei der Beurteilung der Frage der Befangenheit von untersuchenden Beamten die gleichen (strengen) Massstäbe anzuwenden wie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (BGE 120 IV 226 E. 4b S. 237 f.). Eine Verletzung der Garantie auf ein faires Verfahren und somit Befangenheit sind anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass der Handelnde deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände gegeben sind, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände wird nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Angesichts der Bedeutung der Unparteilichkeit lässt sich eine einschränkende Auslegung und Anwendung dieses Grundsatzes nicht vertreten, auch wenn der Ausstand die Ausnahme bleiben muss (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f. und E. 2d S. 199 f.; TPF 2009 84 E. 2.2; HAURI, Verwaltungsstrafrecht, 1998, S. 86 mit Hinweis auf BGE 120 IV 226 E. 4b S. 236 ff.; vgl. auch MÜL- LER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 937 f.; KIENER, Richterliche Unabhängigkeit: verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, 2001, S. 58 ff.; KONOPATSCH/EHMANN, Basler Kommentar, 2020, Art. 29 VStrR N. 33 f.).
4.3 Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Untersuchungsleitung begründen als solche nicht den Anschein der Voreingenommenheit. Materielle oder prozessuale Fehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Verletzung der Amtspflichten gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV
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178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; KONOPATSCH/EHMANN, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 19, 29, 85 ff. m.w.H.). Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (Urteil des Bundesgerichts 7B_592/2024 vom 8. August 2024 E. 2.2.4). Es ist namentlich nicht Zweck des Ausstandsverfahrens, es den Parteien zu erlauben, die Art der Verfahrensführung zu beanstanden und die verschiedenen namentlich von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide zur Diskussion zu stellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2. S. 75; Urteil des Bundesgerichts 7B_189/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 2.2.1). In seinem Urteil 1B_317/2011 vom 6. September 2011 hielt das Bundesgericht fest, die (angebliche) Rechtswidrigkeit einer Verfügung der Verfahrensleitung sei zuerst im Beschwerdeverfahren feststellen zu lassen, wenn damit die Befangenheit der Verfahrensleitung dargetan werden solle. Es sei insbesondere nicht angängig, eine Zwangsmassnahme nicht anzufechten oder das Ergebnis eines erfolglos verlaufenen Haftprüfungsverfahrens auszublenden, um im Ausstandsverfahren ihre (erstmalige oder erneute) materielle Überprüfung zu erreichen (a.a.O., E. 4.8).
4.4 Vorliegend ist hinsichtlich der im Rahmen des Strafbescheids abgelehnten Beweisanträge vom 19. und 26. April 2024 kein Ausstandsgrund ersichtlich. Eine von der Beschwerdeführerin geltend gemachte «pauschale» (vgl. act. 1, Rz. 16) oder «systematische» (vgl. act. 1, Rz. 33) Ablehnung ihrer Beweisanträge ist nicht zu erkennen. Die Beschwerdegegnerin 2 hat beide Beweisanträge konkret mit Bezug auf den Untersuchungsgegenstand bewertet und kam zwei Mal zum Schluss, dass diese einzig der Klärung von unerheblichen Tatsachen dienen würden. In der Sache handelt es sich um eine antizipierte Beweiswürdigung durch die Beschwerdegegnerin 2, welche keinen Anschein ihrer Befangenheit zu begründen vermag. Es ist nicht Sinn und Zweck des Ausstandsverfahrens, einen verfahrensleitenden Entscheid einer inhaltlichen Überprüfung im Lichte des gesamten Prozessstoffs zu unterziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine solche Ablehnung von Beweisanträgen von Gesetzes wegen nicht selbstständig anfechtbar ist (vgl. für die vorliegende Konstellation Art. 61 Abs. 4 VStrR und hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2024.1 vom 6. März 2024 E. 4.6.2) bzw. wenn diese Beweisanträge im Rahmen des Einspracheverfahrens nach Art. 67 ff. VStrR erneut gestellt werden können (vgl. auch schon den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.395 vom 17. Februar 2017 E. 2.3).
4.5 Ähnliches hat zu gelten in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin als krasse Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör bezeichneten Verzicht auf ihre (erneute) Einvernahme nach dem 23. April 2024. Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits am
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27. November 2019 zu den ihr gegenüber erhobenen Vorwürfen befragt worden ist (Verfahrensakten, Rubrik 03.05.02). Mit Erstellung des Schlussprotokolls im Sinne von Art. 61 VStrR gab der vorherige Untersuchungsleiter zu erkennen, dass er die Untersuchung als vollständig erachtete. Die seiner Ansicht nach vorliegenden Widerhandlungen umschrieb er im Rahmen des Schlussprotokolls (vgl. Art. 61 Abs. 1 VStrR). Diesbezüglich beantragte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 als Erstes die parteiöffentliche Befragung des Mitbeschuldigten C. (act. 1.3). Dieser Beweisantrag stützte sich im Wesentlichen nur auf die Begründung, bei der ersten Befragung von C. am 27. November 2019 seien der Beschwerdeführerin keine Teilnahme- und Ergänzungsfragerechte gewährt worden. Darauf wurden sowohl C. als auch die Beschwerdeführerin (noch vom vorherigen Untersuchungsleiter) zur erneuten Einvernahme vorgeladen. Vor diesen Einvernahmen übernahm neu die Beschwerdegegnerin 2 die Rolle als Untersuchungsleiterin. Diese nahm in der Folge offenbar eine eigene Analyse und Bewertung der bisherigen Untersuchungsakten vor. Eine der vorgesehenen Einvernahmen konnte nicht durchgeführt werden. Die andere ergab im Wesentlichen nur die Erkenntnis, dass sich der Mitbeschuldigte C. konsequent auf sein Aussageverweigerungsrecht berief. Die neue Untersuchungsleiterin gab an, sie habe nach eingehender Prüfung der Aktenlage darauf verzichtet, für die Beschwerdeführerin von Amtes wegen einen neuen Einvernahmetermin anzusetzen, da sie den rechtserheblichen Sachverhalt aufgrund anderweitiger Beweismittel als hinreichend erstellt erachtete (vgl. act. 1.14, S. 3 ff.). Dass der Vertreter der Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme von C. ausdrücklich die Ansetzung eines neuen Einvernahmetermins für die Beschwerdeführerin verlangt habe (so z.B. in act. 1, Rz. 15, 24), kann dem entsprechenden Protokoll nirgends entnommen werden, was nun auch vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingeräumt wird (vgl. act. 9, S. 2). Dementsprechend erübrigten sich – entgegen den Ausführungen in act. 1, Rz. 16 oder 32 – im Rahmen des Strafbescheids auch Erwägungen zur Notwendigkeit der Ansetzung eines weiteren Einvernahmetermins für die Beschwerdeführerin. Die Neubeurteilung der Akten durch die Beschwerdegegnerin 2 führte in der Folge u.a. auch dazu, dass sie gewisse im Schlussprotokoll ihres Vorgängers umschriebene Widerhandlungen nicht als erfüllt angesehen hat und diese Vorwürfe betreffend im von der Beschwerdegegnerin 2 verfassten Strafbescheid kein Schuldspruch erfolgte; ein Umstand, der gerade für eine unvoreingenommene Neubeurteilung des Prozessstoffs durch die Beschwerdegegnerin 2 spricht. Hinsichtlich der im Schlussprotokoll umschriebenen Widerhandlungen, welche die Beschwerdegegnerin 2 nicht als erfüllt ansah, entfiel bei dieser Sachlage ohnehin jeglicher Bedarf nach weiteren Untersuchungsmassnahmen. Auch wenn die Beschwerdeführerin ihre erneute Einvernahme wiederholt ohne weitere Begründung als zwingend
- 10 bezeichnet, so erschliesst sich nicht, weshalb dem so sein soll. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin angeführten (siehe act. 1, Rz. 25) Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2022.54 vom 20. März 2024, wo in E. 4.2.3.3 u.a. ausdrücklich festgehalten wird, dass der Strafbescheid – anders als eine Strafverfügung – auf einer bloss summarischen Grundlage beruhen darf. Wie bereits erwähnt wurde die Beschwerdeführerin im Verfahren zuvor schon einmal befragt. Dass sie die ihr gestützt auf Art. 61 Abs. 2 VStrR gewährte Möglichkeit zur Äusserung zum Schlussprotokoll vom 5. September 2023 nicht wahrgenommen hat, hat sie sich selbst zuzuschreiben. Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör kann im Vorgehen der Beschwerdegegnerin 2 nach dem Gesagten nicht erkannt werden, geschweige denn eine besonders krasse, welche auf Seiten der Beschwerdegegnerin 2 den objektiven Anschein einer Befangenheit zu begründen vermöchte. Sofern mit der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 23. April 2024 mutmasslich in erster Linie dem Mitbeschuldigten C. hätte ermöglicht werden sollen, seine Teilnahmerechte auszuüben, wirkt sich der Verzicht auf eine erneute Einvernahme der Beschwerdeführerin – wenn überhaupt – zu dessen Lasten aus.
4.6 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. act. 9, S. 3) vermag schliesslich nicht zu befremden, dass die Beschwerdegegnerin 2 trotz hängigem Ausstandsverfahren in der Folge offenbar auch am Erlass der Strafverfügung vom 4. September 2024 mitgewirkt hat. Gestützt auf den im Verwaltungsstrafverfahren analog anwendbaren Art. 59 Abs. 3 StPO übt die betroffene Person ihr Amt bis zum Entscheid über das Ausstandsbegehren weiter aus (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2020.27 vom 23. September 2020 E. 4.2.2 und BV.2020.25 vom 23. September 2020 E. 4.7.2 oder auch die Verfügung des Bundesstrafgerichts BP.2019.14 vom 23. Januar 2019).
5. Nach dem Gesagten können der Beschwerdegegnerin 2 keine (besonders krasse oder wiederholt auftretende) Verfahrensfehler zur Last gelegt werden, welche einer schweren Verletzung der Amtspflichten gleichkommen und sich einseitig zulasten der Beschwerdeführerin auswirken. Entsprechend ist das Vorliegen von Umständen zu verneinen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermöchten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m.
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Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (vgl. act. 2 und 3).
http://links.weblaw.ch/TPF_2011_25
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 6. Juni 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Friedrich Frank - Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer - B., Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.