Beschluss vom 14. Dezember 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Mühlestein, Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Direktorin, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Einsetzung eines amtlichen Verteidigers (Art. 33 VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BV.2023.34
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Sachverhalt:
A. Am 28. März 2023 eröffnete die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Mehrwertsteuer, ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A. wegen des Verdachts des Abgabebetrugs im Sinne von Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafverfahren vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0), begangen in den Steuerperioden 2016 und 2017. Gemäss ESTV bestehe der Verdacht, dass A. als Inhaber verschiedener Einzelunternehmen der ESTV gegenüber vorgetäuscht habe, Inhaber nur eines Einzelunternehmens zu sein und die Umsatzlimite von CHF 100'000 nicht erreicht zu haben. A. werde verdächtigt, die verschiedenen Einzelunternehmen einzig zum Zweck, die Mehrwertsteuer zu umgehen, errichtet zu haben (Verfahrensakten ESTV, Urk. 1).
B. Am 19. Juni 2023 teilte die ESTV A. die Eröffnung des Verfahrens mit und forderte ihn gleichzeitig mit Herausgabebefehl auf, Geschäfts- und Bankunterlagen betreffend die Jahre 2016 bis 2022 einzureichen (Verfahrensakten ESTV, Urk. 7).
C. Mit Schreiben vom 5. Juli 2023 teilte Rechtsanwalt Bernhard Mühlestein (nachfolgend «RA Mühlestein») der ESTV mit, dass er A. im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren vertrete. RA Mühlestein ersuchte um Fristerstreckung, um dem Herausgabebefehl nachzukommen und stellte das Gesuch, ihn als amtlichen Verteidiger von A. zu ernennen, da es sich um schwerwiegende strafrechtliche Vorwürfe handle (Verfahrensakten ESTV, Urk. 9).
D. Die ESTV forderte A. mit Schreiben vom 10. Juli 2023 unter Hinweis auf Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR auf, sein Gesuch um amtliche Verteidigung durch RA Mühlestein zu substantiieren. Sie setzte ihm bis zum 31. Juli 2023 eine Frist an, um den Nachweis der offensichtlichen Unfähigkeit, sich selber zu verteidigen, zu erbringen (Verfahrensakten ESTV, Urk. 10).
E. Mit Schreiben vom 26. Juli 2023 reichte A. durch seinen Rechtsvertreter der ESTV gestützt auf den Herausgabebefehl vom 19. Juni 2023 in elektronischer Form diverse Unterlagen ein. Mit Bezug auf sein Gesuch um amtliche Verteidigung hielt er sodann fest, dass der Vorwurf des Abgabebetrugs für ihn als juristischen Laien zu komplex sei, als dass er sich selbst rechtsgenügend verteidigen könne. Ausserdem sei aufgrund der vorgelegten
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Dokumente ersichtlich, dass er finanziell nicht in der Lage sei, sich privat einen Verteidiger zu leisten (Verfahrensakten ESTV, Urk. 14).
F. Mit E-Mail vom 28. Juli 2023 fragte die ESTV bei A. nach, ob noch weitere Unterlagen zu erwarten seien, denn dieser habe in seinem Schreiben vom 26. Juli 2023 weitere Unterlagen erwähnt, die auf dem Korrespondenzweg eingefordert werden müssten. Die ESTV wies daraufhin, dass die Frist zur Einreichung der Unterlagen am 31. Juli 2023 ablaufe, weshalb unter Umständen ein Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung weiterer Unterlagen gestellt werden müsste. A. ersuchte am 30. Juli 2023 um Erstreckung der Frist um weitere 30 Tage, was von der ESTV gewährt wurde (Verfahrensakten ESTV, Urk. 15).
G. Die ESTV teilte A. mit Schreiben vom 18. August 2023 mit, dass er sein Gesuch um amtliche Verteidigung nunmehr mit Schreiben vom 26. Juli 2023 mit der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 33 Abs. 2 VStrR ergänzt habe, weshalb ihm zur Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse ein Formular zugestellt werde. Die ESTV bat A., das Formular ausgefüllt, unterschrieben und mit den entsprechenden Beilagen versehen bis zum 31. August 2023 zuzustellen (Verfahrensakten ESTV, Urk. 16).
H. Mit Schreiben vom 20. September 2023 liess A. mitteilen, dass er von der ESTV bis anhin keine Antwort auf seine E-Mails erhalten habe, weshalb er hiermit die Unterlagen bezüglich des Herausgabebefehls nun per Post zustellte (Verfahrensakten ESTV, Urk. 18).
I. Mit Verfügung vom 28. September 2023 wies die ESTV das Gesuch um amtliche Verteidigung ab. Die ESTV hielt unter anderem fest, dass sie entgegen den Ausführungen von A. in seinem Schreiben vom 20. September 2023 keine E-Mails von ihm erhalten habe. Ausserdem seien der ESTV die von A. mit Schreiben vom 20. September 2023 eingereichten Unterlagen bereits aktenkundig. Innert der angesetzten Frist seien ihr daher keine neuen Unterlagen eingereicht worden, insbesondere auch nicht das Formular zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (Verfahrensakten, Urk. 19).
J. Dagegen liess A. bei der Direktorin der ESTV mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung vom
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28. September 2023 beantragen. A. führte unter anderem aus, er habe das Formular zur Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse inklusive Belege bei der ESTV mit E-Mail vom 3. September 2023, um 11:46 Uhr, eingereicht. Diese Unterlagen seien auch mit Schreiben vom 20. September 2023 (Postaufgabe 21. September 2023) eingereicht worden (Verfahrensakten ESTV, act. 21).
K. Mit Beschwerdeentscheid vom 6. November 2023 wies die Direktorin der ESTV die Beschwerde von A. ab. Sie erwog, dass weder Anhaltspunkte für die Annahme einer offensichtlichen Unfähigkeit, sich selber zu verteidigen, vorlägen noch die Bedürftigkeit von A. nachgewiesen sei (Verfahrensakten ESTV, act. 24 = act. 1.2).
L. Dagegen liess A. mit Eingabe vom 9. November 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt, der Beschwerdeentscheid der ESTV vom 6. November 2023 sei aufzuheben, und das Gesuch um amtliche Verteidigung sei zu bewilligen (act. 1 S. 2).
M. Mit Schreiben vom 10. November 2023 forderte die Beschwerdekammer die Direktorin der ESTV auf, dem Gericht die Verfahrensakten einzureichen (act. 2). Diese gingen hierorts am 17. November 2023 ein (act. 3).
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 82 VStrR).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR anwendbar (Art. 103 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]). Bei der Inlandsteuer und bei der Bezugssteuer obliegt die Strafverfolgung der ESTV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).
1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82,
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Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
2. 2.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).
2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid der Direktorin der ESTV, den diese am 6. November 2023 gestützt auf Art. 27 VStrR erlassen hat (act. 1.2). Als Adressat des Entscheids ist der Beschwerdeführer beschwerdebefugt. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3. 3.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 und 2 VStrR bestellt die beteiligte Verwaltung von Amtes wegen dem Beschuldigten, der nicht anderweitig verbeiständet ist, einen amtlichen Verteidiger, wenn der Beschuldigte offensichtlich nicht imstande ist sich zu verteidigen (Abs. 1 lit. a) oder für die Dauer der Untersuchungshaft, wenn diese nach Ablauf von drei Tagen aufrechterhalten wird (Art. 1 lit. b). Kann der Beschuldigte wegen Bedürftigkeit keinen Verteidiger beiziehen, so wird auf sein Verlangen ebenfalls ein amtlicher Verteidiger bestellt. Ausgenommen sind Fälle, bei denen nur eine Busse unter 2000 Franken in Betracht fällt.
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3.2 3.2.1 Art. 33 Abs. 1 VStrR normiert die amtliche notwendige Verteidigung (TPF 2014 98 E. 4.4.2; KELLER, Grundrechtskonformität und Tauglichkeit des Verwaltungsstrafrechts als Prozessgesetz, in: Eicker [Hrsg.], Aktuelle Herausforderungen für die Praxis im Verwaltungsstrafverfahren, 2013, S. 180). Ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 VStrR liegt vor, wenn der Beschuldigte intellektuell – sei es wegen seines Bildungsgrades oder der Schwierigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse – nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen (BBl 1971 I 1010). Mit «offensichtlich» ist gemeint, dass die konkrete Verteidigungsunfähigkeit augenfällig, d.h. für die beteiligte Verwaltung bzw. den Untersuchungsbeamten ersichtlich bzw. erkennbar sein muss (TOBLER/RONC, Basler Kommentar, 2020, N. 52 zu Art. 33 VStrR; HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], 1998, S. 93). Eine finanzielle Bedürftigkeit des Beschuldigten wird nicht vorausgesetzt (TPF 2014 98 E. 4.4.2; TOBLER/RONC, a.a.O.). In der Literatur wird sodann die Ansicht vertreten, dass sich die amtliche notwendige Verteidigung gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR auch aus anderen Gründen aufdrängen kann. So sei in Anlehnung an die einschlägigen Bestimmungen der StPO insbesondere auch zu prüfen, ob ein Fall einer amtlichen notwendigen Verteidigung gegeben sei, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung drohe (TOBLER/RONC, a.a.O., N. 66 ff. zu Art. 33 VStrR).
3.2.2 Ein amtlicher Verteidiger wird in jedem Fall nur bestellt, falls der Betroffene nicht anderweitig verbeiständet ist. Mithin wird ein notwendiger Verteidiger nur in den Fällen von Amtes wegen bestellt, in denen der Beschuldigte keinen Wahlverteidiger hat. Besteht eine Wahlverteidigung, ist auch die (notwendige) Verteidigung sichergestellt (vgl. TPF 2014 98 E. 4.2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.47 vom 22. Mai 2014 E. 2.2 und Verfügung des Bundesstrafgerichts SN.2013.11 vom 16. Oktober 2013 E. 3.3; beide sind im Anwendungsbereich der StPO ergangen, jedoch ist diese Rechtsprechung ohne Weiteres auch auf vorliegenden Tatbestand anwendbar, vgl. TPF 2014 98 E. 4.2.2).
3.3 Der Beschwerdeführer hat im vorliegend zur Diskussion stehenden Strafverfahren RA Mühlestein mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt (vgl. supra lit. C). Mithin besteht gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR kein Anspruch auf Umwandlung dieser Wahlverteidigung in eine amtliche. Daher wäre bereits aus diesem Grund eine amtliche Verteidigung nach Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR zu verneinen.
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Darüber hinaus ist auch gar nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bestehen, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen sein sollte. Solche legt der Beschwerdeführer denn auch nicht dar. Er macht vielmehr einzig geltend, die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Abgabebetrug seien für ihn als juristischen Laien zu komplex. Die ESTV klärt im vorliegenden Verfahren ab, ob der Beschwerdeführer in den Steuerjahren 2016 und 2017 Mehrwertsteuer hinterzogen habe, indem er der ESTV vorgetäuscht habe, Inhaber nur eines einzigen Einzelunternehmens zu sein. Wie die ESTV in ihrer Verfügung vom 28. September 2023 zu Recht ausführt, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Inhaber verschiedener Einzelunternehmen sowie aufgrund des Umstandes, dass er bereits seit dem 29. Juni 2002 mehrwertsteuerpflichtig ist, über die Fähigkeit verfügt, sich im Verfahren zurechtzufinden. Dem Beschwerdeführer droht sodann keine überjährige Freiheitsstrafe (vgl. Art. 14 Abs. 2 VStrR, der eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Busse bis zu CHF 30‘000.-- vorsieht), sodass sich auch vor diesem Hintergrund eine amtliche Verteidigung nicht aufdrängt. Eine Verletzung des Fairnessgebotes ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht auszumachen.
4. 4.1 Es gilt somit zu prüfen, ob RA Mühlestein gestützt auf Art. 33 Abs 2 VStrR als amtlicher Verteidiger zu bestellen ist. Dies setzt voraus, dass Bedürftigkeit gegeben ist (vgl. supra E. 3.1).
4.2 Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Zu diesem Zweck sind einerseits alle finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers zu berücksichtigen und andererseits seine Einkommensund Vermögensverhältnisse zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 2C_793/2012 vom 20. November 2012 E. 4.2; 9C_84/2011 vom 24. Mai 2011 E. 2.2; 5A_382/2010 vom 22. September 2010 E. 3.1; TPF 2014 98 E. 4.5; TOBLER/RONC, a.a.O., N. 101 zu Art. 33 VStrR). Dazu gehören sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wobei die Anrechnung eines mutmasslichen (hypothetischen) Einkommens nicht zulässig ist (BGE 124 I 1 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1; 1B_119/2008 vom 2. Oktober 2008 E. 6). Die beschuldigte Person hat Anspruch auf den erweiterten zivilprozessualen Notbedarf, d.h. einen um mindestens 20% erhöhten Grundbedarf, zuzüglich öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen (BGE 124 I 1 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom
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10. Juli 2017 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung ist dem Gesuchsteller zuzumuten, sein Vermögen anzugreifen, soweit dieses einen angemessenen «Notgroschen» übersteigt (Urteile des Bundesgerichts 2C_793/2012 vom 20. November 2012 E. 4.5.2; 9C_84/2011 vom 24. Mai 2011 E. 2.3 m.w.H.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BP.2013.11 / BP.2013.12 vom 13. September 2013 E. 4.3).
Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Diesbezüglich trifft den Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungspflicht. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2021 vom 6. April 2022 E. 2.2; 6B_499/2015 vom 10. Juli 2015 E. 2.4; 2C_793/2012 vom 20. November 2012 E. 4.2 m.w.H.; 9C_84/2011 vom 24. Mai 2011 E. 2.2 m.w.H.; 5A_382/2010 vom 22. September 2010 E. 3.1; 5A_335/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 5.2.1; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BP.2013.11 / BP.2013.12 vom 13. September 2013 E. 4.1; BP.2011.39 vom 4. Oktober 2011 E. 1.4). Die Art und Weise, wie die untersuchende Verwaltung die finanzielle Situation der gesuchstellenden Person erhebt, ist ein Ermessensentscheid. Der gesuchstellenden Person kann daher ein Formular betreffend «unentgeltliche Rechtspflege» zugestellt werden (TPF 2014 98 E. 4.6; Verfügung des Bundesstrafgerichts SN.2013.11 vom 16. Oktober 2013 E. 3.1; TOBLER/RONC, a.a.O., N. 107 zu Art. 33 VStrR).
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der vor Vorinstanz eingereichten Steuerunterlagen sei dessen Bedürftigkeit bereits ausreichend nachgewiesen. Die Beschwerdegegnerin mache detaillierte Ausführungen zu jedem einzelnen eingereichten Dokument. Damit werde jedoch nur der Zweck verfolgt, die Aussagekraft dieser Dokumente zu relativieren. Eine sachliche Beurteilung fehle vollständig. Erst recht verzichte die Vorinstanz auf eine Gesamtbeurteilung. Dieses Vorgehen sei willkürlich. Es sei sachlich nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin einen Nachweis der fehlenden Bedürftigkeit aus angeblich nicht eingereichten Vermögens-
- 9 nachweisen ableite. Der Beschwerdeführer habe mit Bankdokumenten und Steuererklärungen den Nachweis erbracht, dass er über kein Vermögen und nur ein geringes Einkommen verfüge. Die pauschale Behauptung, es würden weitere Dokumente fehlen, sei falsch und ohne jede tatsächliche Grundlage. Solche Dokumente würden nicht existieren. Der Beschwerdeführer beziehe Sozialhilfe und habe hohe Schulden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Sozialbehörde die finanzielle Lage des Beschwerdeführers geprüft habe, bevor sie ihm monatliche Unterstützungsbeiträge zugesprochen habe. Die gegenteilige Beurteilung der Beschwerdegegnerin sei willkürlich und stelle einen krassen Ermessensmissbrauch dar. Der Beschwerdeführer habe fristgemäss die Akten des Herausgabebefehls an die Beschwerdegegnerin gesandt. Dies sei auf dem von ihr gewünschten Weg per E-Mail geschehen. Aufgrund technischer Schwierigkeiten sei die Zustellung der Akten nicht erfolgreich gewesen und der Beschwerdeführer habe drei Versuche unternehmen müssen, um die Akten zuzustellen. Als die Zustellung erfolgreich gewesen sei, habe die Vorinstanz die Berücksichtigung der Unterlagen mit der Begründung abgelehnt, die Eingabe sei nach Ablauf der Frist erfolgt. Diese Begründung der Ablehnung des Gesuchs sei überspitzt formalistisch, zumal nachgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer mehrere Versuche unternommen habe, um die Akten der Beschwerdegegnerin zuzustellen. Ob die Einforderung dieser Unterlagen berechtigt gewesen sei, sei fraglich, da die später eingereihten Dokumente keinen wesentlichen neuen Beitrag hätten leisten könnten, um die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nachzuweisen. Diese sei schon aufgrund des Gesuchs und den eingereichten Beilagen evident. Das verlange Formular zur Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse habe keine wesentlichen neuen Erkenntnisse gebracht, die nicht bereits aus den Steuererklärungen ersichtlich seien (act. 1, S. 4 f., 6 f.).
4.4 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter der ESTV und der Vorinstanz folgende Akten einreichte: Bewegungsübersichten zweier Kontos («B. CHF» und «C. CHF») bei der Bank D. vom Juli 2021 bis Dezember 2022, die Steuererklärungen der Jahre 2016-2022 (jeweils ohne Beilagen), Rechnungen der E. Services Transport für die Jahre 2016 und 2017, ein Auszug des Bundesamtes für Statistik betreffend die Kernmerkmale des Einzelunternehmens F. […], das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege (ohne Beilagen), zwei Bewegungsübersichten je per 31. August 2023 bzw. mit pendenten Aufträgen bis 30. September 2023 betreffend die Konten «Privat CHF» und «B. CHF» bei der Bank D. mit den jeweiligen Saldovorschauen sowie den Monatsauszug der Kreditkarte H. per 16. August 2023 (Verfahrensakten ESTV, Urk. 12, 13, 18 und 21). Vorweg kann festgehalten werden, dass für die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs
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Dokumente, die sich auf einen Zeitraum vor 2022 beziehen, von vornherein nicht relevant sind. Das Formular zu den wirtschaftlichen Verhältnissen wurde vom Beschwerdeführer sodann nur sehr rudimentär ausgefüllt, und Belege wurden keine eingereicht, obschon der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Formular selbst explizit aufgefordert wurde, seine Angaben zu belegen. So sind weder der geltend gemachte monatliche Mietzins von Fr. 950.--, noch die monatliche Versicherungsprämie von Fr. 10.--, noch die angebliche Unterstützung durch die Sozialhilfe von monatlich Fr. 1031.-nachgewiesen. Es ist nicht einzusehen, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, seine Angaben mit einem Mietvertrag, Versicherungspolicen und der Verfügung des Sozialamtes zu dokumentieren. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist einzig für die im Formular aufgeführte Schuld von Fr. 3'200.-- gegenüber der Kreditkarte H. ein Dokument vorhanden, das die Schuld im genannten Betrag belegt. Die Vorinstanz hat ferner richtigerweise darauf hingewiesen, dass die Beträge der Saldovorschauen auf den Kontoauszügen der Bank D. nicht mit den Vermögensangaben auf dem Formular übereinstimmen. Gemäss Ausführungen der Vorinstanz fehlt offenbar auch die Seite 2 des Formulars und somit fehlen Angaben dazu, ob der Beschwerdeführer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt. Keine finanziellen Angaben machte der Beschwerdeführer sodann zu seiner minderjährigen Tochter. Gestützt auf die Angaben im Formular lassen sich somit die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht klären. Was die vom Beschwerdeführer eingereichte Steuererklärung 2022 (ohne Beilagen) anbelangt, reicht auch diese nicht aus, um seine wirtschaftliche Lage zu belegen. Steuererklärungen beruhen auf eigenen Angaben des Steuerpflichtigen, wurden aber noch nicht amtlich geprüft. Eine definitive Steuererklärung samt Veranlagungsberechnung, die zusammen mit der Steuererklärung einen höheren Beweiswert hätte, reichte der Beschwerdeführer weder ein noch behauptete er, eine solche würde nicht vorliegen. Zusammenfassend genügen die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen nicht, um den Bedürftigkeitsnachweis i.S.v. Art. 33 Abs. 2 VStrR zu erbringen. Dadurch war es der Beschwerdegegnerin nicht möglich, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sorgfältig zu prüfen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers um Einsetzung von RA Mühlestein als amtlichen Verteidiger zu Recht mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen.
Fehl geht schliesslich die Kritik des Beschwerdeführers, es sei überspitzt formalistisch, wenn die Beschwerdegegnerin das Gesuch abweise, weil die Unterlagen nicht innert Frist eingereicht worden seien. Die Beschwerdegegnerin wie auch die ESTV haben sämtliche vom Beschwerdeführer eingereich-
- 11 ten Unterlagen für die Überprüfung des Gesuchs in ihre Erwägungen miteinbezogen, diese aber für die Abklärung der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers (zu Recht) als ungenügend qualifiziert.
4.5 Die Beschwerde ist damit ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, vgl. TPF 2011 25 E. 3). Der Beschwerdeführer hat für das vorliegende Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Ein solches wäre wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 14. Dezember 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernhard Mühlestein - Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.