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Bundesstrafgericht 15.12.2022 BV.2022.30

15 décembre 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·8,023 mots·~40 min·1

Résumé

Augenschein (Art. 44 VStrR);;Augenschein (Art. 44 VStrR);;Augenschein (Art. 44 VStrR);;Augenschein (Art. 44 VStrR)

Texte intégral

Beschluss vom 15. Dezember 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Blättler,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESAMT FÜR GESUNDHEIT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Augenschein (Art. 44 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2022.30

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Sachverhalt:

A. Am 2. Dezember 2020 holte die B. AG bei und im Auftrag der A. AG an der Z.-Strasse in Y. u.a. Ionisations-Rauchmelder mit einem Gesamtgewicht von 19 kg ab (act. 5.1.12, Beilage 4). Beim Eintreffen der Rauchmelder im Lager der B. AG bemerkte ein Mitarbeiter, dass daran Warnzeichen für Radioaktivität bzw. für ionisierende Strahlung angebracht waren. Dies brachte die B. AG der Schweizerischen Unfallversicherung (nachfolgend «Suva») mit E-Mail vom 2. Dezember 2020 zur Kenntnis und legte diverse Fotos von den Rauchmeldern bei (act. 5.1.1).

B. Mit E-Mail vom 3. Dezember 2020 zeigte C., Spezialist für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bei der Suva, dem Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend «BAG») einen möglichen Verstoss gegen Art. 119 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV; SR 814.501) durch die A. AG als mögliche Verursacherin an (act. 5.1.1).

C. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 setzte das BAG die A. AG bzw. den im Transportauftrag genannten Mitarbeiter, D., über die von der Suva eingereichte Anzeige in Kenntnis mit dem Hinweis, dass wer seiner Pflicht, radioaktive Abfälle abzuliefern, nicht nachkommt, nach Art. 44 Abs. 1 lit. e des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 (StSG; SR 814.50) mit Busse bestraft werde. Zur Prüfung einer möglichen Übertretung forderte das BAG D. auf, zum Vorwurf der nicht fachgerechten Abgabe ablieferungspflichtiger radioaktiver Abfälle bis zum 22. Januar 2021 Stellung zu nehmen. Ferner wies das BAG darauf hin, dass beim Ausbleiben einer Rückmeldung ein Verfahren nach Art. 46 Abs. 2 StSG eröffnet werde (act. 5.1.2).

D. Der für die Region Bern zuständige Strahlenschutzbeauftragte der E. AG bestätigte dem BAG mit E-Mail vom 21. Dezember 2020, bei der Entsorgungsfirma B. AG Ionisations-Rauchmelder aus nicht mehr nachvollziehbarer Quelle abgeholt und fachgerecht entsorgt zu haben (act. 5.1.4).

E. Innert erstreckter Frist nahm die A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Blättler, mit Eingabe vom 3. Februar 2021 zum Schreiben des BAG vom 17. Dezember 2020 Stellung und stellte die Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens in Frage. Ferner gab sie an, nicht zu wissen, in welcher Rolle sie eine Stellungnahme abgeben solle. Des Weiteren beantragte die A. AG

- 3 die Nichtanhandnahme bzw. Einstellung eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens (act. 5.1.7).

F. Unter Verweis auf das Schreiben vom 17. Dezember 2020 gab das BAG im Antwortschreiben vom 9. Februar 2021 u.a. an, dass die A. AG bzw. deren handelnde und verantwortliche Personen im Verdacht stünden, eine Widerhandlung begangen zu haben bzw. dafür verantwortlich zu sein (Art. 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechts vom 22. März 1974 [VStrR; SR 313.0]) und sie demnach als Auskunftspersonen bzw. potenziell Beschuldigte angeschrieben worden seien. In diesem Schreiben wurde als Referenz/Aktenzeichen die Nr. 622.2-69/1 angegeben (act. 5.1.8). Mit gleichtägigem Schreiben informierte das BAG die B. AG über die von ihr möglicherweise begangene Verletzung der Ablieferungspflicht nach Art. 44 Abs. 1 lit. e StSG sowie den allenfalls bewilligungslosen bzw. unrechtmässigen Transport nach Art. 44 Abs. 1 lit. a StSG und lud sie ein, zum gesamten Sachverhalt bzw. zu den möglichen Vorwürfen bis zum 11. März 2021 Stellung zu nehmen (act. 5.1.9).

G. Nachdem sich weder die B. AG noch die A. AG innert der angesetzten Frist vernehmen liessen, erstellte das BAG im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 622.2-69/1 ein Schlussprotokoll. Darin kam das BAG zum Schluss, dass die verantwortlichen Personen der A. AG und der B. AG gegen Art. 44 Abs. 1 lit. a StSG verstossen haben, indem sie die fraglichen Rauchmelder ohne die erforderliche Bewilligung für einen Dritten entsorgt resp. transportiert hätten. Den Vorwurf einer Verletzung der Ablieferungspflicht nach Art. 44 Abs. 1 lit. e StSG gegenüber der A. AG und der B. AG hielt das BAG nicht mehr aufrecht. Im Schlussprotokoll wurde der A. AG und der B. AG Gelegenheit gewährt, dazu innert 10 Tagen Stellung zu nehmen (act. 5.1.10). Während die B. AG mit Schreiben vom 20. Mai 2021 zum Schlussprotokoll Stellung nahm und eine Verletzung der Strahlenschutzgesetzgebung bestritt (act. 5.1.11), liess sich die A. AG nicht vernehmen.

H. Mit Strafbescheid vom 23. August 2021 verurteilte das BAG die A. AG und die B. AG wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen Art. 44 Abs.1 lit. a StSG zu einer Busse von Fr. 800.-- resp. Fr. 400.-- (act. 1.1).

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I. Gegen den Strafbescheid erhob die A. AG am 27. August 2021 Einsprache. Sie beantragte die Einstellung des Verfahrens und direkte Überweisung der Angelegenheit an das zuständige Gericht (act. 1.2).

J. Mit verfahrensleitender Verfügung im Verfahren Nr. 016.2-1/1 (vormals Nr. 622.2-69/1) vom 4. Oktober 2021 trat das BAG auf die Einsprache der A. AG ein und wies zugleich den Antrag auf direkte Überweisung an das Gericht durch das Überspringen des Einspracheverfahrens ab. Ferner forderte das BAG die A. AG u.a. auf, bis zum 1. November 2021 allfällige Beweise zu bezeichnen, welche ihrer Ansicht nach noch abzunehmen seien (act. 5.1.13). Hierzu nahm die A. AG mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 Stellung und ersuchte um Wiedererwägung des Abweisungsentscheides, für den Fall, dass die Angelegenheit nicht umgehend eingestellt werden sollte (act. 5.1.14).

K. Am 7. März 2022 wurden D. sowie zwei Mitarbeiter der B. AG beim BAG einvernommen (act. 5.1.17). Die ebenfalls auf den 7. März 2022 geplante Einvernahme von F. (Untersuchungsleiter, der das Verwaltungsstrafverfahren bis zum Strafbescheid vom 23. August 2021 geleitet hatte), wurde krankheitshalber verschoben. Mit E-Mail vom 29. März 2022 teilte das BAG der A. AG und der B. AG mit, dass es die Einvernahme von F. nachholen werde und zudem C. von der Suva einzuvernehmen beabsichtige. Zudem teilte das BAG ihnen mit, dass im Anschluss an diese Eivernahmen in den Geschäftsräumlichkeiten der A. AG an der Z.-Strasse in Y. allenfalls noch ein Augenschein i.S.v. Art. 44 VStrR durchgeführt werde (act. 1.4).

L. Mit Schreiben vom 30. Juni 2022 teilte das BAG der A. AG u.a. mit, dass im Anschluss an die am 19. August 2022 vorgesehenen Einvernahmen von F. und C. ein kurzer Augenschein i.S.v. Art. 44 VStrR in den Räumlichkeiten der Firma an der Z.-Strasse in Y. geplant sei. Es gehe darum, das Lager zu inspizieren, welches im Telefonat eines Mitarbeiters der A. AG mit F. vom BAG vom 21. Dezember 2020 erwähnt worden sei. Ferner sei geplant, die Standorte der Rauchmelder im Gebäude oder in den Gebäuden der A. AG zu inspizieren. Das BAG bat um Mitteilung, ob die A. AG den Augenschein zu dulden gewillt sei. Andernfalls müsse die Einholung eines Hausdurchsuchungsbefehls geprüft werden (act. 1.5).

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M. Mit zwei separaten Schreiben an die Direktorin und den zuständigen Untersuchungsbeamten des BAG vom 13. Juli 2022 sprach sich die A. AG gegen den geplanten Augenschein bzw. den Erlass eines Hausdurchsuchungsbefehls aus (act. 5.1.23 und 5.1.24).

N. Der zuständige Untersuchungsbeamte nahm zu den in den Schreiben vom 13. Juli 2022 vorgebrachten Einwänden am 19. Juli 2022 wie folgt Stellung: «Es ist nicht eine 'fishing expedition' beabsichtigt, sondern die Klärung der (zumindest theoretisch bestehenden) Möglichkeit, dass die am 2. Dezember 2020 durch die B. AG wegtransportierten Rauchmelder zuvor allenfalls im Betriebsgebäude Ihrer Mandantin an der Z.-Strasse in Y. installiert gewesen sein könnten. Falls Sie bzw. Ihre Mandantin bis 11. August 2022 mir diese Fragen beantworten bzw. zumindest einen Plan der Liegenschaft (soweit sie von Ihrer Mandantin genutzt wird) mit Angabe der Standorte der bestehenden Rauchmelder sowie der Lagerräumlichkeiten zukommen lassen, könnte auf den Augenschein verzichtet werden. Andernfalls würde ich davon ausgehen, dass sich Ihre Mandantin dem Augenschein widersetzt, und ich würde mir diesfalls – wie bereits im Schreiben vom 30. Juni 2022 erwähnt – einen Antrag an die Direktorin des BAG auf Unterzeichnung eines Hausdurchsuchungsbefehls vorbehalten» (act. 5.1.25).

O. Mit zwei separaten Schreiben vom 11. August 2022 gelangte die A. AG erneut an die Direktorin und an den Untersuchungsbeamten des BAG. Sie stellte darin nebst anderem die Rechtmässigkeit eines allfälligen Hausdurchsuchungsbefehls zur Durchsetzung eines Augenscheins in Frage und beantragte, vom Augenschein bzw. von einer Hausdurchsuchung sei abzusehen (act. 5.1.27 und 5.1.28).

P. Am 18. August 2022 stellte die Direktorin des BAG einen Besichtigungsbefehl aus, womit sie – gestützt auf Art. 44 i.V.m Art. 48 und 49 VStrR – die Besichtigung (Augenschein) in den Räumlichkeiten der A. AG an der Z.-Strasse in Y. verfügte und G. (Leiter des Bereiches […]) sowie H. (Assistent im Stab der Abteilung […]) mit dem Vollzug des Befehls beauftragte mit dem Hinweis, dass diese befugt seien zum Zwecke der Besichtigung bzw. des Augenscheines die örtlich zuständige Polizei beizuziehen (act. 1 B). Der Untersuchungsbeamte des BAG teilte der A. AG und der B. AG per E-Mail vom 18. August 2022 u.a. mit, dass am für den 19. August 2022 geplanten Augenschein im Betriebsgebäude der A. AG festgehalten werde und zu dessen Durchsetzung ein schriftlicher Befehl der Direktorin eingeholt worden

- 6 sei. Ziel des Augenscheins sei, die räumlichen Dimensionen dieses Gebäude und insbesondere die Standorte von in diesem Gebäude installierten Rauchmeldern zu ermitteln bzw. festzuhalten (act. 1.6).

Q. Mit E-Mail vom 19. August 2022 bestritt die A. AG die Zulässigkeit des geplanten Augenscheins und ersuchte um Zustellung von Unterlagen, welche die in Art. 20 Abs. 1 VStrR geforderte besondere Ausbildung der am Augenschein teilnehmenden Beamten dokumentiere (act. 5.1.33). Gleichentags teilte der Untersuchungsbeamte der A. AG per E-Mail mit, dass er den Augenschein durchführen werde und dabei vom für die Protokollierung zuständigen Mitarbeiter des Sekretariats der Abteilung Recht begleitet werde. Die geforderten Unterlagen zum Nachweis seiner Ausbildung werde er zum Augenschein mitbringen (act. 5.1.33).

R. Gestützt auf den Besichtigungsbefehl der Direktorin des BAG vom 18. August 2022 fand am Nachmittag des 19. August 2022 der angekündigte Augenschein im Betriebsgebäude der A. AG an der Z.-Strasse in Y. statt. Der beim BAG zuständige Untersuchungsbeamte wurde vom Protokollführer und zwei Beamten der Berner Kantonspolizei begleitet, wobei einer als Amtsperson eingesetzt war (act. 1.C).

S. Am 22. August 2022 liess die A. AG bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragt die Aufhebung des Besichtigungsbefehls vom 18. August 2022 und die Feststellung dessen Nichtigkeit, eventualiter dessen Rechtswidrigkeit. Des Weiteren sei die Rechtswidrigkeit der «Besichtigung» vom 19. August 2022 festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie den Beizug vollständiger Verfahrensakten (act. 1).

T. Unter Beilage der Verfahrensakten liess sich die Direktorin des BAG zur Beschwerde mit Eingabe vom 5. September 2022 vernehmen. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). Mit Schreiben vom 19. und 30. September 2022 hielten die A. AG und die Direktorin des BAG an den in der Beschwerde resp. Beschwerdeantwort gestellten Begehren fest (act. 7, 9).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Verstösse gegen Art. 44 und 45 Abs. 1 StSG werden von der zuständigen Bewilligungs- oder Aufsichtsbehörde verfolgt und beurteilt (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StSG). Gemäss Art. 11 Abs. 1 StSV ist unter Vorbehalt von Abs. 2 das BAG Bewilligungsbehörde für alle bewilligungspflichten Tätigkeiten und Strahlungsquellen nach der StSV. Das Verfahren bei Verdacht von Verstössen nach den Art. 44 und 45 Abs. 1 StSG richtet sich nach den Bestimmungen des VStrR (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 StSG).

1.2 Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1).

2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerdeinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

3. 3.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m.

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Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat bei der zuständigen Behörde schriftlich, mit Antrag und kurzer Begründung, einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde gegen den Direktor der beteiligten Verwaltung gerichtet, so ist sie direkt bei der Beschwerdekammer einzureichen (Art. 26 Abs. 1 lit. a VStrR). In den übrigen Fällen ist sie beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung einzureichen (Art. 26 Abs. 1 lit. b VStrR). Die Leitung hat die Beschwerde mit einer Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

3.2 3.2.1 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass sie den Befehl in Anlehnung an den Wortlaut von Art. 193 StPO als «Besichtigungsbefehl» bezeichnet habe, da dieser gegenüber dem Begriff «Befehl zur Durchführung eines Augenscheins» kürzer sei. Zur Frage des Eintretens auf die vorliegende Beschwerde wendet die Beschwerdegegnerin ein, es handle sich lediglich beim Besichtigungsbefehl vom 18. August 2022 um eine Zwangsmassnahme. Der Augenschein vom 19. August 2022 sei hingegen keine Zwangsmassnahme, sondern stelle eine mit einer Zwangsmassnahme zusammenhängende Amtshandlung dar. Der Augenschein sei vom zuständigen Verfahrensleiter, assistiert durch den Protokollführer, durchgeführt worden. Soweit sich die Beschwerde gegen den Augenschein vom 19. August 2022 richte, hätte die Beschwerdeführerin diese gestützt auf Art. 26 Abs. 1 lit. b oder Art. 27 Abs. 1 VStrR zunächst bei der Beschwerdegegnerin einreichen müssen. Da in beiden Fällen als weitere Instanz die Beschwerdekammer des Bundesstrafgericht vorgesehen sei, namentlich weil die Beschwerde entweder an sie weitergeleitet werden müsse (Art. 26 Abs. 3 VStrR) oder weitergezogen werden könne (Art. 27 Abs. 3 VStrR), würden die Ausführungen in der Beschwerdeantwort zum Augenschein vom 19. August 2022 auch als eine Äusserung i.S.v. Art. 26 Abs. 3 VStrR gelten. Des Weiteren sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit des Besichtigungsbefehls und des Augenscheins habe (act. 5, S. 2 und 9 f.).

3.2.2 Mangels einer Umschreibung im Verwaltungsstrafrecht ist bei der Qualifikation der Zwangsmassnahme auf die StPO und auf die diesbezügliche Rechtsprechung und Lehre zurückzugreifen (s. oben E. 1.2; Urteil des

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Bundesgerichts 1B_497/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.2; vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2017.5-6 vom 20. April 2017 E. 5.1; BV.2012.27 vom 19. November 2012 E. 3.2). Die Hausdurchsuchung stellt eine Zwangsmassnahme dar, da sie in Räumen und umfriedeten Orten, d.h. in von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützten Orten durchgeführt wird und die betroffene Person diese zu dulden hat (PIPOZ/SCHENK, Basler Kommentar, 2020, Art. 48 VStrR N. 6). Die StPO regelt die Hausdurchsuchung in ihrem fünften Titel, d.h. bei den Bestimmungen über die Zwangsmassnahmen, währenddem sie den Augenschein in ihrem vierten Titel, bei den Bestimmungen über die Beweismittel regelt. Schon daraus ergibt sich, dass ein Augenschein grundsätzlich keine Zwangsmassnahme ist. Indessen stellen auch Verfahrenshandlungen zur Beweissicherung eine Zwangsmassnahme dar, wenn dabei in Grundrechte der betroffenen Person eingegriffen wird (vgl. Art. 196 lit. a StPO). Tangiert z.B. ein Augenschein das Hausrecht oder die Privatsphäre eines Betroffenen, liegt ein Eingriff in dessen Grundrechte vor. Folgerichtig bestimmt Art. 193 Abs. 3 StPO, dass die Vorschriften der Hausdurchsuchung gelten, wenn bei einem Augenschein Häuser, Wohnungen oder andere nicht allgemein zugängliche Räume betreten werden müssen.

3.2.3 Der angefochtene Besichtigungsbefehl vom 18. August 2022 ordnet die Durchführung eines Augenscheins i.S.v. Art. 44 VStrR in nicht allgemein zugänglichen Räumen an. Namentlich ordnete die Beschwerdegegnerin die Besichtigung (Augenschein) sämtlicher Betriebsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin sowie das Festhalten der Ergebnisse mittels Fotografien und Beschreibungen an. Zur Durchsetzung des Befehls wurde u.a. der mit dem Vollzug der Besichtigung beauftragte Beamte sowie ein Assistent im Stab der Abteilung Recht beauftragt. Diese wurden als befugt erklärt, die örtlich zuständige Polizei beizuziehen (act. 1.B). Der Besichtigungsbefehl vom 18. August 2022 tangierte die Grundrechte der Beschwerdeführerin und konnte, analog zum Hausdurchsuchungsbefehl, mittels Beizugs der Polizei zwangsweise vollzogen werden. Der auf diese Weise durchzuführende Augenschein ist eine Zwangsmassnahme.

3.2.4 Der Besichtigungsbefehl vom 18. August 2022 wurde von der Beschwerdegegnerin erlassen, während der am darauffolgenden Tag mit Eingriff in die Grundrechte erfolgte Augenschein unter der Verantwortung des zuständigen Untersuchungsbeamten durchgeführt wurde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin führte diese Aufgabenteilung nicht dazu, dass die Beschwerde gegen den Augenschein vom 19. August 2022 bei der Direktorin der Beschwerdegegnerin hätte eingereicht werden müssen. Der Augenschein vom 19. August 2022 basiert auf dem von der Direktorin erlassenen

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Besichtigungsbefehl vom 18. August 2022 und stellt den Vollzug der Anordnung der Beschwerdegegnerin dar. Entsprechend ist nicht zu bemängeln, dass die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde direkt bei der Beschwerdekammer erhoben hat.

3.3 3.3.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Das zur Beschwerdeführung berechtigende Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR muss grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein (BGE 118 IV 67 E. 1c; TPF 2017 93 E. 2.2; 2004 40 E. 2.1 S. 43). Bezüglich Beschwerden gegen bereits abgeschlossene Hausdurchsuchungen fehlt es naturgemäss an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung (BGE 118 IV 67 E. 1c; 103 IV 115 E. TPF 2017 93 E. 2.2; 2004 34 E. 2.2). Sowohl das Bundesstrafgericht als auch das Bundesgericht sind grundsätzlich zurückhaltend und verzichten nur ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses. Hinsichtlich Durchsuchungen wird regelmässig betont, die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung bzw. des Hausdurchsuchungsbefehls könne im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens oder einer Beschwerde gegen angeordnete Beschlagnahme gerügt werden (BGE 144 IV 74 nicht publ. E. 3.1; Entscheid des Bundesgerichts 1B_499/2017 vom 12. April 2018 E. 4.5; u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2019.46-47, BE.2019.16 vom 14. November 2019 E. 3.3.3; BV.2018.8 vom 4. September 2018 E. 2.3). Ein ausnahmsweiser Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses ist zulässig, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre, sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten und an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 118 IV 67 E. 1d m.w.H.).

3.3.2 Die Beschwerdeführerin ist Mieterin eines Teils der Liegenschaft an der Z.-Strasse in Y. (act. 5.1.24, S. 2), zu welchem die Beschwerdegegnerin den zwangsweisen Zugang angeordnet hat. Von der Besichtigung der Räumlichkeiten war die Beschwerdeführerin in ihrem Hausrecht, d.h. ihrer Privatsphäre (Art. 13 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) betroffen (s.a. E. 3.2.4 hiervor). Die Besichtigung der von der Beschwerdeführerin gemieteten Räumlichkeiten ist allerdings bereits erfolgt. Im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung wäre auf die Beschwerde gegen den bereits erfolgten Augenschein mangels eines aktuellen Rechtschutzinteresses der Beschwerde-

- 11 führerin nicht einzutreten. Vorliegend kann jedoch aus folgenden Gründen auf die Voraussetzung des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden: der angefochtene Befehl richtete sich auf die Besichtigung der Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin und nicht auf deren Durchsuchung; es erfolgte keine Beschlagnahme und auch keine Siegelung, welche angefochten werden könnte; die Möglichkeit die Rechtmässigkeit des Augenscheins im Rahmen einer Beschwerde gegen die Beschlagnahme oder in einem Entsiegelungsverfahren zu prüfen, besteht vorliegend nicht; die von der Beschwerdeführerin als Rechtsverletzung gerügte Verfahrenshandlung könnte weitere Male erfolgen, wobei bei gleichzeitigem Eröffnen und Vollstrecken eines solchen Befehls eine rechtzeitige richterliche Überprüfung nicht möglich ist; die Beschwerdeführerin wirft im Zusammenhang mit dem Augenschein diverse Fragen auf, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt und an deren Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht.

3.3.3 Da auf die Voraussetzung des aktuellen Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise verzichtet wird, ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert. Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht erhoben, weshalb auf sie einzutreten ist.

3.4 Der Besichtigungsbefehl vom 18. August 2022 wurde bereits vollzogen und kann nicht mehr aufgehoben werden. Auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzutreten. Die folgenden Erwägungen beziehen sich auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Befehls und dessen Vollzugs.

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BGE 135 I 279 E. 2.6.1; 132 V 387 E. 5.1; je m.w.H.) ist zunächst das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu prüfen, wonach der Besichtigungsbefehl vom 18. August 2022 den Begründungsanforderung nicht genüge (act. 1, S. 4 f.; act. 7, S. 2).

4.2 In analoger Anwendung der StPO gelten auch beim Augenschein nach Art. 44 VStrR die Vorschriften der Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR), wenn nicht allgemein zugängliche Räume betreten werden müssen (s. oben E. 3.2.2). Gemäss Art. 48 Abs. 3 VStrR hat der Befehl schriftlich und vom Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung zu ergehen (Art. 48 Abs. 3 VStrR).

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Inwiefern der schriftliche Befehl einer Begründungspflicht untersteht, geht aus dem VStrR nicht hervor. Für die Bundesbehörden ergibt sich die Begründungspflicht von Entscheiden und Verfügungen indessen aus Art. 35 Abs. 1 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV (Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.19 vom 24. Oktober 2005 E. 4.2). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b). Laut Bundesgericht muss der Durchsuchungsbefehl so abgefasst sein, dass der Betroffene die Tragweite der Verfügung erkennen und diese entsprechend anfechten kann. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen ersichtlich sein, von denen sich die anordnende Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dazu braucht es mindestens summarische Ausführungen zum vorgeworfenen Sachverhalt und der den Tatverdacht begründenden Faktenlage. Die Notwendigkeit inhaltlicher Mindestangaben erlaubt es, den Umfang der Zwangsmassnahme zu definieren. Sie bezweckt, eine Beweisausforschung (so genannte "fishing expedition") zu verhindern, wo ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares Verhalten gesucht wird. Der erforderliche Detaillierungsgrad der Angaben definiert sich nach der beschriebenen Begrenzungsfunktion und muss eine nachträgliche Überprüfung der Zwangsmassnahme erlauben. Er variiert von Fall zu Fall (Urteile des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4.4.2; 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2; je m.w.H.; PIPOZ/SCHENK, a.a.O., Art. 48 VStrR N. 97 f.). Dem Begründungsgebot kann auch mittels eines Verweises auf andere Dokumente Genüge getan werden, welche der betroffenen Person bereits früher oder als Beilage zur Verfügung abgegeben wurden. Ein blosser Hinweis auf die Akten genügt allerdings nicht (vgl. BGE 123 I 31 E. 2c-2d; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 071/ 04 vom 12. Oktober 2004 E. 4; s.a. PIPOZ/SCHENK, a.a.O., Art. 48 VStrR N. 100).

4.3 Mit Besichtigungsbefehl vom 18. August 2022 verfügte die Beschwerdegegnerin am 19. August 2022 (ggf. an einem späteren Datum) in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin an der Z.-Strasse in Y. eine Besichtigung (Augenschein) von sämtlichen Räumlichkeiten, zu denen die Organe und Mitarbeitende des Unternehmens Zugang haben resp. haben könnten, sowie der unmittelbar zum Betriebsgebäude gehörende umfriedeten Liegenschaften durchzuführen und diese mittels Fotografien und Beschreibungen aktenkundig zu machen (act. 1.B). Der Besichtigungsbefehl enthält den Hinweis auf eine mögliche Übertretung von Art. 44 Abs. 1 lit. a StSG. Ferner wird darin der räumliche Umfang der Besichtigung definiert. Den Zweck des Augenscheins hatte der Untersuchungsbeamte der Beschwerdeführerin vor

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Einholung des Besichtigungsbefehls bei der Direktorin mit Schreiben vom 30. Juni und 19. Juli 2022 mitgeteilt (act. 1.5 und 5.1.25). Eine Umschreibung des Sachverhaltes und insbesondere des Tatverdachts ist im Besichtigungsbefehl jedoch nicht enthalten. Der angefochtene Besichtigungsbefehl erging zwar in einem sehr weit fortgeschrittenen Verfahrensstadium, namentlich nach Erlass des Schlussprotokolls und Strafbescheids, weshalb der Beschwerdeführerin der ihr gegenüber gemachte Vorwurf zum Zeitpunkt des Erlasses des Besichtigungsbefehls grundsätzlich bekannt war. Nichtsdestotrotz hätte die Beschwerdegegnerin im Besichtigungsbefehl den Sachverhalt und hinreichenden Tatverdacht zumindest summarisch ausführen müssen. Der alleinige Verweis auf das Einspracheverfahren 016.2-1/1 (zuvor 622.2-69/1), dem zuvor das Schlussprotokoll vom 17. Mai 2021 sowie der Strafbescheid vom 23. August 2021 vorausgingen, genügt den Begründunganforderungen nicht. Deshalb ist eine Gehörsverletzung zu bejahen.

4.4 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren äusserte sich die Beschwerdegegnerin zum Vorwurf an die Beschwerdeführerin und zum hinreichenden Tatverdacht. Namentlich gab sie an, dass die B. AG schriftlich bestätigt habe, dass die fraglichen Ionisations-Rauchmelder ausschliesslich aus dem Transport für die Beschwerdeführerin stammten. Daraus ergebe sich der starke Verdacht, dass die insgesamt 172 Rauchmelder zuvor nicht in den später besichtigten Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin installiert, sondern bei ihr gelagert gewesen seien. Auch habe der Vermerk auf dem Transportauftrag («[Radioaktiv] abholen/separat wiegen») ergeben, dass die Rauchmelder radioaktives Material enthalten hätten. Gleiches gehe aus aktenkundigen Fotos der Rauchmelder hervor, worauf ersichtlich sei, dass diese mit dem Zeichen für Radioaktivität gekennzeichnet gewesen seien (act. 5, S. 12 f.). Zu diesen Ausführungen konnte sich die Beschwerdeführerin mit Replikschrift vernehmen lassen (act. 7). Unter diesen Umständen ist die oben festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als geheilt zu betrachten und es ist von einer Rückweisung an der Beschwerdegegnerin abzusehen. Der geheilten Gehörsverletzung ist bei der Festlegung der Gerichtskosten angemessen Rechnung zu tragen.

5. 5.1 In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, dass eine gesetzliche Grundlage für die angeordnete Besichtigung im Verwaltungsstrafrecht fehle. Überdies seien Zwangsmassnahmen im Einspracheverfahren, die nicht auf Begehren der beschuldigten Person beruhen, generell unzulässig. Das dem Strafbescheid vorangehende Schlussprotokoll dürfe erst nach vollständiger Erstellung des Sachverhalts und Aufnahme aller zweckdienlicher

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Beweise eröffnet werden und das Einspracheverfahren dürfe der Verwaltung nicht dazu dienen, den Strafbescheid «aufzupeppen» oder «nachzubessern». Vielmehr hätte die Sache antragsgemäss umgehend an das Gericht überwiesen werden müssen. Des Weiteren bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts und der Verhältnismässigkeit der Massnahme. Es sei nicht ersichtlich, was mit dem Augenschein hätte aufgeklärt werden sollen. Der untersuchende Beamte habe ohne ersichtliches Erkennungsziel primär die Decken in den Geschäftsräumlichkeiten betrachtet und fotografiert sowie Skizzen angefertigt. Damit sei Art. 44 VStrR verletzt, da nach dieser Norm der Augenschein «zur Aufklärung des Sachverhalts» beizutragen habe. Zudem betrage die mit Strafbescheid ausgefällte Busse Fr. 800.--. Vor dem Hintergrund des an eine Lappalie grenzenden Tatvorwurfs sei eine Zwangsmassnahme in der gewählten Art a priori unverhältnismässig (act. 1, S. 5 ff.; act. 7, S. 3 f.).

5.2 Der im Besichtigungsbefehl vom 18. August 2022 angeordnete Augenschein in den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin stellt eine Zwangsmassnahme dar (supra E. 3.2.3). Gemäss Art. 197 Abs.1 StPO bedürfen Zwangsmassnahmen der gesetzlichen Grundlage, eines hinreichenden Tatverdachts und müssen verhältnismässig sein (s.a. Art. 45 VStrR und Art. 36 BV; zur Anwendbarkeit von Art. 196 f. StPO im Verwaltungsstrafverfahren vgl. E. 3.2.2).

5.3 5.3.1 Das Gesetz sieht vor, dass der untersuchende Beamte der beteiligten Verwaltung den Sachverhalt erforscht und den Beweis sichert (Art. 37 Abs. 1 VStrR). Zur Aufklärung des Sachverhalts kann der untersuchende Beamte einen Augenschein anordnen; die beschuldigte Person und ihre Verteidigung haben Anspruch darauf, dem Augenschein beizuwohnen (Art. 44 Abs. 1 VStrR). Werden Geschäfts- und Betriebseinrichtungen einem Augenschein unterzogen, so ist auf die berechtigten Interessen des Inhabers Rücksicht zu nehmen (Art. 44 Abs. 2 VStrR). Beim Augenschein i.S.v. Art. 44 VStrR handelt es sich um eine Beweisaufnahme, bei welcher sich der Beamte zusammen mit der beschuldigten Person (und allenfalls ihrer Verteidigung) vor Ort begeben, um dort von der Existenz, Lage und Beschaffenheit von Gegenständen, Örtlichkeiten, Zuständigen oder Vorgängen mittels Sinneswahrnehmung Kenntnis zu nehmen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2006.36 vom 4. Oktober 2006 E. 3.3 m.H.; MRÁZ, Basler Kommentar, 2020, Art. 44 VStrR N. 2). Die möglichen Gegenstände des Augenscheins können aufgrund ihrer sinnlichen Erkennbarkeit urteilsrelevante Aufschlüsse vermitteln, die weder den Behörden aufgrund ihrer Beschaffenheit unmittelbar zur Verfügung stehen noch im Wege der Beweisbeschlagnahme zu den Akten

- 15 genommen werden können (MRÁZ, a.a.O., Art. 44 VStrR N. 3). Die Ergebnisse eines Augenscheins sind durch die beweiserhebende Behörde zu sichern und das Augenscheinsobjekt ist durch Fotos festzuhalten oder durch Protokoll- oder Aktennotizen aktenkundig zu machen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2006.36 vom 4. Oktober 2006 E. 3.3 m.H.; MRÁZ, a.a.O., Art. 44 VStrR N. 11).

5.3.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin basiert der hier angeordnete Augenschein auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, namentlich auf Art. 44 VStrR. Aus dem Wortlaut von Art. 44 VStrR lässt sich eine Einschränkung des Augenscheins nur auf öffentlich zugängliche Örtlichkeiten oder Einrichtungen nicht entnehmen. Dementsprechend stellt Art. 44 VStrR eine gesetzliche Grundlage auch für Besichtigungs- bzw. Augenscheinsbefehlen von nicht allgemein zugänglichen Räumlichkeiten dar. Wie bereits ausgeführt sind sodann, in analoger Anwendung der StPO-Bestimmungen insb. von Art. 193 Abs. 3 StPO, die Vorschriften für die Hausdurchsuchung zu beachten, wenn anlässlich des Augenscheins nicht allgemein zugängliche Räume betreten werden müssen. Demnach darf der Vertreter der Verwaltungsbehörde im Rahmen eines Augenscheins die nicht allgemein zugänglichen Räumlichkeiten nur mit Einwilligung des Inhabers des Hausrechts oder aufgrund eines Durchsuchungsbefehls des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltungseinheit betreten. Da der Augenschein anders als die Hausdurchsuchung in erster Linie der Aufklärung des Sachverhalts und nicht der Sicherstellung von Beweismitteln oder beschuldigten Personen dient, ist ein entsprechender Besichtigungs- bzw. Augenscheinbefehl nicht nur aus den in Art. 48 Abs. 1 VStrR erwähnten Gründen zulässig. Entsprechend kann ein Augenschein i.S.v. Art. 44 VStrR in nicht allgemein zugänglichen Räumen nicht nur dann angeordnet werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte in den fraglichen Räumlichkeiten verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte befinden, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden (MRÁZ, a.a.O., Art. 44 VStrR N. 13; zur analogen Situation im ordentlichen Strafprozessrecht vgl. BÜRGISSER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 193 StPO N. 7).

5.3.3 Nicht zu überzeugen vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach Zwangsmassnahmen im Einspracheverfahren, die nicht auf Begehren der beschuldigten Person beruhen, generell unzulässig seien (act. 1, S. 6 f.). Ist eine Einsprache erhoben worden, hat die Verwaltung den angefochtenen Entscheid mit Wirkung für alle durch ihn betroffenen Personen zu überprüfen; sie kann eine mündliche Verhandlung anordnen und die Untersuchung ergänzen (Art. 69 Abs. 1 VStrR). Eine Untersuchung umfasst auch

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Zwangsmassnahmen, diese werden im Einspracheverfahren nicht ausgeschlossen. Eine solche Einschränkung lässt sich auch der Botschaft zum VStrR nicht entnehmen. Vielmehr wird darin ausgeführt, dass wenn die beschuldigte Person gegen den Strafbescheid Einsprache erhebt, die Verwaltung im Einspracheverfahren den Fall im Lichte der neuen Vorbringen zu prüfen hat, umstrittene Fragen nötigenfalls durch neue Untersuchungsmassnahmen oder eine mündliche Verhandlung abzuklären hat und hierauf neu zu entscheiden habe, sei es, dass sie eine Strafverfügung erlasse oder aber das Verfahren einstelle. Dies erlaube der Verwaltung, je nach Umständen die Untersuchung anfänglich summarisch zu gestalten und sie dann nötigenfalls im Einspracheverfahren zu vertiefen. Bei einfachen Tatbeständen oder wenn die Untersuchung von Anfang an gründlich und umfassend geführt worden sei, sei es denkbar, dass eine Neuuntersuchung im Einspracheverfahren nichts Neues zutage fördern werde. Ist die beschuldigte Person entschlossen, die Angelegenheit dem Richter zu unterbreiten, könne das Einspracheverfahren zwecks Vermeidung unnötiger Verlängerung bei beidseitigem Einverständnis der beschuldigten Person und der Verwaltung übersprungen und die Sache nach Erlass des Strafbescheids direkt dem ordentlichen Richter überwiesen werden (vgl. Botschaft vom 11. Juni 1971 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, BBl 1971 I 993, 1002 f.; s.a. BURRI/EHMANN, Basler Kommentar, 2020, Art. 69 VStrR N. 19 f.). Die Ausführungen in der Botschaft verdeutlichen zum einen, dass Untersuchungsmassnahmen im Einspracheverfahren nicht ausgeschlossen sind und zum anderen, dass das Überspringen des Einspracheverfahrens vom Einverständnis der beschuldigten Person und der Verwaltung abhängt. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 27. August 2021 gegenüber der Beschwerdegegnerin den Vorwurf erhob, die Beweiswürdigung vorgenommen, ohne vorgängig ausreichend Beweise abgenommen zu haben (act. 1.2), ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin daraufhin u.a. den hier angefochtenen Augenschein verfügte resp. durchführen liess.

5.3.4 Da der angeordnete Augenschein auf einer gesetzlichen Grundlage beruhte, ist die Rüge der Beschwerdeführerin in diesem Punkt unbegründet.

5.4 5.4.1 Bestreitet die beschuldigte (oder eine andere von Zwangsmassnahmen betroffene) Person den Tatverdacht, ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 m.w.H.;

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141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 124 IV 313 E. 4 S. 316; 116 Ia 143 E. 3c S. 146; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.6). In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3; vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1; s.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017 E. 3.1; BB.2014.163 vom 9. Juni 2015 E. 3.1; je m.w.H). Allerdings muss sich der hinreichende Tatverdacht im Verlauf der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011 E. 3.2).

5.4.2 Der Umgang mit radioaktiven Stoffen oder mit Apparaten und Gegenständen, die radioaktive Stoffe enthalten, ist bewilligungspflichtig (Art. 28 lit. a StSG). Als Umgang gelten das Gewinnen, Herstellen, Bearbeiten, Vertreiben, Einrichten, Verwenden, Lagern, Transportieren, Entsorgen, Ein-, Ausund Durchführen und jede andere Form des Weitergebens (Art. 2 Abs. 2 StSG). Wer radioaktive Abfälle verursacht, die nicht als Folge der Nutzung von Kernenergie entstehen, muss diese Abfälle an die von der zuständigen Behörde bezeichnete Stelle abliefern (Art. 27 Abs. 2 StSG). Diese Stelle ist die Sammelstelle des Bundes (Art. 119 Abs. 1 StSV). Ionisations-Rauchmelder können auch durch private Entsorger zur späteren Entsorgung, Weiterverwertung oder für eine Abklinglagerung entgegengenommen werden. Diese privaten Firmen müssen dafür eine Umgangsbewilligung des BAG vorweisen können (BAG, Wegleitung «Behandlung und Entsorgung radioaktiver Abfälle in Betrieben», Version V1 vom 25. November 2020, S. 4; online abrufbar unter https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/gesund-leben/umweltund-gesundheit/strahlung-radioaktivitaet-schall/radioaktive-materialien-abfaelle/entsorgung-von-radioaktiven-abfaellen.html, besucht am 14. Dezember 2022). Einzig die Entsorgung der im eigenen Betrieb entstandenen radioaktiven Abfälle kann bewilligungsfrei sein, wobei auch in diesem Fall die Vorschriften zur Ablieferungspflicht eingehalten werden müssen (Art. 27 Abs. 2 StSG; Art. 119 Abs. 1 StSV). Gemäss Art. 44 Abs. 1 StSG wird mit Busse bestraft, wer u.a. vorsätzlich oder fahrlässig bewilligungspflichtige Handlungen ohne Bewilligung vornimmt (lit. a) oder seine Pflicht, radioaktive Abfälle abzuliefern oder Gefahrenquellen zu beseitigen, nicht nachkommt (lit. e).

https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22hinreichende+Tatverdacht%22+%22erhebliche+Wahrscheinlichkeit%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-122%3Ade&number_of_ranks=0#page122 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22hinreichende+Tatverdacht%22+%22erhebliche+Wahrscheinlichkeit%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-IV-313%3Ade&number_of_ranks=0#page313 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22hinreichende+Tatverdacht%22+%22erhebliche+Wahrscheinlichkeit%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-IA-143%3Ade&number_of_ranks=0#page143 http://links.weblaw.ch/1B_636/2011 http://links.weblaw.ch/BSTGER-BB.2014.163 https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/gesund-leben/umwelt-und-gesundheit/strahlung-radioaktivitaet-schall/radioaktive-materialien-abfaelle/entsorgung-von-radioaktiven-abfaellen.html https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/gesund-leben/umwelt-und-gesundheit/strahlung-radioaktivitaet-schall/radioaktive-materialien-abfaelle/entsorgung-von-radioaktiven-abfaellen.html https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/gesund-leben/umwelt-und-gesundheit/strahlung-radioaktivitaet-schall/radioaktive-materialien-abfaelle/entsorgung-von-radioaktiven-abfaellen.html

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5.4.3 Aus den der Beschwerdegegnerin zugestellten Fotos geht hervor, dass die bei der Beschwerdeführerin abgeholten Rauchmelder mit dem Zeichen für Radioaktivität gekennzeichnet waren (act. 5.1.1). Ebenso wurde auf dem Transportauftrag «plus alte Brandmelder (Radioaktiv)abholen / separat wiegen» vermerkt (act. 5.1.12, Beilage 4). Der Strahlenschutzbeauftragte der E. AG bestätigte gegenüber der Beschwerdegegnerin am 21. Dezember 2020, bei der B. AG Ionisations-Rauchmelder aus nicht mehr nachvollziehbarer Quelle abgeholt und fachgerecht entsorgt zu haben (act. 5.1.4). Die B. AG bestätigte der Beschwerdegegnerin am 11. August 2022, dass die fraglichen Ionisations-Rauchmelder ausschliesslich aus dem Transport für die Beschwerdeführerin stammten (act. 5.1.36). Diese Angaben deuten darauf hin, dass die fraglichen Rauchmelder radioaktives Material beinhalteten und aus dem Betriebsgebäude der Beschwerdeführerin in Y. stammten. Gestützt auf die Angaben der B. AG und der E. AG, des entsprechenden Vermerks auf dem Transportschein, dem auf den Rauchmeldern angebrachten Warnsymbol und des Umstands, dass die Entsorgung von Ionisations- Rauchmelder bewilligungspflichtig sein kann, besteht weiter der hinreichende Verdacht, dass die Beschwerdeführerin die Ionisations-Rauchmelder auf ihrem Gelände gelagert und damit bewilligungspflichtige Handlungen ohne entsprechende Bewilligung vorgenommen haben könnte. Dies umso mehr, als die besagten 172 Rauchmelder von unterschiedlichen Herstellern waren (act. 5.1.1) und es sich dabei um eine beträchtliche Anzahl handelte. Dass sich unter diesen Umständen die Frage stellte, wo die Rauchmelder installiert waren bzw. ob sie in den Betriebsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin in Y. installiert gewesen sein konnten, ist nachvollziehbar. Somit ist ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf Art. 44 Abs. 1 lit. a StSG zu bejahen.

5.4.4 Mit dem Einwand, wonach die streitgegenständlichen Rauchmelder kein radioaktives Material darstellen würden und der Umgang mit diesen nicht in den Anwendungsbereich der Strahlenschutzgesetzgebung falle und keiner Bewilligungspflicht unterstehe, verkennt die Beschwerdeführerin, dass diese Punkte nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abschliessend zu klären sind. Dasselbe gilt in Bezug auf die Frage, ob die 172 Rauchmelder in den Betriebsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin installiert oder gelagert gewesen waren. Am Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdegegnerin das hängige Verwaltungsstrafverfahren gegen «Unbekannt» führt. Gemäss Art. 7 VStrR kann dort, wo eine Busse von höchstens Fr. 5'000.-- in Betracht fällt und die Ermittlung der nach Art. 6 VStrR strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, von der Verfolgung dieser

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Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.

5.5 5.5.1 Da die Entsorgung von im eigenen Betrieb entstandenen radioaktiven Abfällen u.U. bewilligungsfrei sein kann (supra E. 5.4.2), können sich bei Verdacht einer Rechtswidrigkeit im Zusammenhang mit den fraglichen Rauchmeldern Abklärungen zur allfälligen Installation oder zur möglichen Lagerung aufdrängen. Die entsprechende Besichtigung der Räumlichkeiten, deren Beschaffenheit, Vorrichtungen und Grösse usw. und das Festhalten der angetroffenen Situation mittels Fotos und Skizzen ist somit nicht zu beanstanden. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach das Fehlen von Grundrissplänen diese Beweismassnahme als ungeeignet erscheinen lässt (act. 1, S. 11), kann nicht gefolgt werden. Die Pläne alleine hätten die sich stellenden Fragen nicht klären können und die Bedeutung des Augenscheins war mangels Planimetrie umso bedeutender. Sollten sich darüber hinaus auch Grundrisspläne beschaffen lassen, können diese ein weiteres Beweismittel darstellen.

5.5.2 Die Ziele der Strafverfolgung gegenüber den Interessen der Beschwerdeführerin sind vorliegend als höher zu gewichten. Die Strahlenschutzgesetzgebung bezweckt, Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen (Art. 1 StSG). An der Durchsetzung der darin vorgesehenen Strafnormen besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, auch wenn die im Einzelfall in Frage kommende Übertretung mit einer Busse bestraft wird. Zwangsmassnahmen im Verwaltungsstrafrecht sind einzig im Falle einer Ordnungswidrigkeit unzulässig (Art. 45 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 VStrR). Schliesslich war der Augenschein der Beschwerdeführerin zumutbar, den mit der Besichtigung einhergehenden Eingriff in ihre geschützten Grundrechte zu dulden. Die Beschwerdeführerin macht jedenfalls nicht geltend, dass der rund 45 Minuten dauernde Augenschein ihre Geschäftstätigkeit beeinträchtigt oder ihr sonstige Nachteile zugefügt hätte.

Die Beschwerdeführerin führt zudem aus, der Augenschein vom 19. August 2022 sei aufgrund des Beizugs der (bewaffneten) Polizisten als unverhältnismässig zu werten. Dem ist nicht so: Bei Zwangsmassnahmen ist der Beizug von Polizeibeamten üblich und nicht zu beanstanden (vgl. auch RENTSCH/LAUBER, a.a.O., Art. 49 VStrR N. 19; s.a. Art. 20 Abs. 2 VStrR).

5.5.3 Der angeordnete und durchgeführte Augenschein vom 18. resp. 19. August 2022 erweist sich somit als verhältnismässig.

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5.6 5.6.1 Ferner rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Fruit-of-the-poisonous-tree-Regel und bringt vor, dass die Beschwerdegegnerin am 21. Dezember 2020 ein Telefonat mit einem ihrer Mitarbeiter geführt habe, anlässlich welchem ihr Lager erwähnt worden sei. Das Telefonat habe der Untersuchungsbeamte in Form eines Post-it Zettels festgehalten. Eine solche formlose Befragung per Telefon gehe nach Eröffnung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht an. Zudem hätte ohne diese unzulässige Verfahrenshandlung kein Anlass bestanden, einen Augenschein in ihrem Lager durchzuführen. Folglich seien der Besichtigungsbefehl und die Besichtigung für nichtig oder zumindest für rechtswidrig zu erklären (act. 1, S. 10).

5.6.2 Hierzu sei zum einen angemerkt, dass die Prüfung der Unverwertbarkeit von Beweiserhebungsergebnissen nach Art. 140 f. StPO im Beschwerdeverfahren heikel ist, weil dies letztlich durch den Sachrichter abschliessend entschieden werden muss und der Beschwerdeentscheid diesem Urteil nicht vorgreifen soll. Zum anderen regelt das VStrR im Gegensatz zur StPO die Frage der Verwertbarkeit allfälliger rechtswidrig erlangter Beweise nicht konkret. Ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung im VStrR ist eine mit Art. 141 StPO vergleichbare Einschränkung nur aufgrund von übergeordnetem Recht zulässig (TPF 2014 106 E. 5). Wird die Unverwertbarkeit von Beweiserhebungsergebnissen im verwaltungsstrafrechtlichen Vorverfahren geprüft, gilt, dass Beweismaterial nur bei eindeutiger Unverwertbarkeit i.S.v. Art. 141 Abs. 5 StPO auf dem Beschwerdeweg aus den Akten und damit aus der Verfügungsgewalt der Staatsanwaltschaft als untersuchender Behörde entfernt werden soll (TPF 2014 106 E. 6.3.2 S. 112 m.w.H.; 2013 72 E. 2.1 und 2.2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2021.13 vom 29. September 20212 E. 3.4.4; BV.2016.19, BV.2016.20 vom 7. Dezember 2016 E. 9.2 f.; BV.2016.10 vom 21. Juni 2016 E. 2.5; vgl. zum Ganzen KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 393 StPO N. 41; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_266/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.2-2.7).

5.6.3 Die Beschwerdegegnerin hatte bereits vor dem beanstandeten Telefongespräch vom 21. Dezember 2020 davon Kenntnis, dass die Rauchmelder am Standort der Beschwerdeführerin abgeholt worden waren und sie über ein Lager verfügte. Dies ergeht aus der Aufforderung zur Stellungnahme an die Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2020. Darin bezieht sich die Beschwerdegegnerin auf die Meldung vom 2. Dezember an die Suva, wonach aus einem Lager der Beschwerdeführerin an der Z.-Strasse in Y. Rauchmelder mit radioaktiven Quellen abgegeben worden seien (act. 5.1.2). Die Information der Beschwerdegegnerin durch die Suva erfolgte am 3. Dezember 2020 (act. 5.1.1). Die Frage der Fernwirkung des Telefonats auf die spätere

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Anordnung und Durchführung des Augenscheins stellt sich damit von vornherein nicht. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

5.7 5.7.1 Der angefochtene Besichtigungsbefehl wurde von der Beschwerdegegnerin angeordnet und vom durch diese beauftragten Untersuchungsbeamten durchgeführt. Dass Letzterer nicht über die nach Art. 20 Abs. 1 VStrR vorausgesetzte Ausbildung verfügt, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Vielmehr rügt sie, dass der untersuchende Beamte einen der beiden beigezogenen Polizisten als Amtsperson zur Überwachung der Massnahme bezeichnet habe und bringt vor, dass die Bezeichnung der Amtsperson i.S.v. Art. 49 Abs. 2 VStrR durch die zuständige kantonale Behörde hätte erfolgen sollen. Ausserdem stehe der als «Amtsperson» bezeichnete Polizist in einem unaufhebbaren Loyalitätskonflikt, wenn er gegen seinen Korpskollegen vorgehen müsse (act. 1, S. 12).

5.7.2 Für die Durchsuchung nach Art. 48 VStrR ist die von der zuständigen kantonalen Behörde bezeichnete Amtsperson oder, falls der untersuchende Beamte von sich aus durchsucht, ein Mitglied der Gemeindebehörde oder ein Kantons-, Bezirks- oder Gemeindebeamter beizuziehen, der darüber wacht, dass sich die Massnahme nicht von ihrem Zweck entfernt (Art. 49 Abs. 2 Satz 2 VStrR). Die Amtsperson hat über die Rechtmässigkeit der Durchführung der Hausdurchsuchung zu wachen, d.h. darüber, dass die Durchsuchung sich im Rahmen des Durchsuchungsbefehls hält, sich nicht von ihrem Zweck entfernt, die durchsuchenden Beamten ihre gesetzlichen Pflichten einhalten, die Massnahmen verhältnismässig bleiben und die Rechte der betroffenen Person respektiert werden. Damit dient der Beizug einer neutralen Amtsperson gemäss Art. 49 Abs. 2 VStrR dem Schutz der betroffenen Person vor unrechtmässigen Eingriffen (RENTSCH/LAUBER, a.a.O., Art. 49 VStrR N. 19). Die Auswahl der Amtsperson obliegt den betroffenen kantonalen Behörden (Art. 49 Abs. 2 VStrR). In einigen Kantonen ist gesetzlich geregelt, wer die Funktion der Amtsperson ausüben kann; oft sind es Mitglieder lokaler Behörden oder der Kantonspolizei. Im letzteren Fall muss die Aufgabenteilung zwischen den als Amtsperson amtenden Polizeibeamten und den die Durchsuchung unterstützenden Polizeibeamten klar definiert und durchgesetzt werden (RENTSCH/LAUBER, a.a.O., Art. 49 VStrR N. 20).

5.7.3 Laut der Berner Direktion für Inneres und Justiz wird im Kanton Bern praxisgemäss ein Mitglied einer Gemeindebehörde oder der Kantonspolizei als Amtsperson beigezogen. Eine gesetzliche Grundlage besteht im Kanton Bern nicht (act. 5.1.36 und 5.1.37). Anlässlich des Augenscheins vom

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19. August 2022 waren zwei Beamte der Berner Kantonspolizei anwesend, wobei I. die Untersuchungsleitung unterstützte und J. als Amtsperson i.S.v. Art. 49 Abs. 2 VStrR handelte (act. 1.C). Hinweise, dass sich die im vorliegenden Fall beigezogenen Polizeibeamten in einem Loyalitätskonflikt befunden haben sollen, gehen weder aus dem Protokoll des Augenscheins noch den übrigen Verfahrensakten hervor, wobei die Amtsperson auch nicht die Aufgabe hat, seinen Polizeikollegen zu überprüfen, sondern in erster Linie die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten durch den zuständigen Untersuchungsbeamten. Ebenfalls lässt sich gestützt auf die vorliegenden Verfahrensakten nicht beurteilen, wer J. zur Amtsperson bestimmt hatte. Damit lässt sich die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach J. vom für den Augenschein verantwortlichen Untersuchungsbeamten als Amtsperson bezeichnet wurde (act. 1, S. 11), an dieser Stelle nicht abschliessend überprüfen. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da nicht ersichtlich ist, was die Beschwerdeführerin aus dieser Rüge zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Insbesondere ist nicht zu erkennen, inwiefern der Beschwerdeführerin durch Ernennung von J. zur Amtsperson Nachteile erwachsen sind. Der Augenschein fand im Beisein eines Verwaltungsratsmitglieds der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters statt. Dass die Amtsperson ihren Pflichten nicht nachgekommen wäre, ergibt sich aus den Akten nicht (act. 1.C).

5.8 Aus dem Gesagten folgt, dass der Besichtigungsbefehl und der Augenschein vom 18. und 19. August 2022 bundesrechtskonform erfolgten.

6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Beim vorliegenden Umfang des Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und in Berücksichtigung der festgestellten Gehörsverletzung (E. 4.3) ist der Beschwerdeführerin eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'800.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Dieser Betrag ist durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- gedeckt. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Differenz in der Höhe von Fr. 200.-- zurückzuerstatten.

http://links.weblaw.ch/SR-173.713.162

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Differenz von Fr. 200.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 15. Dezember 2022 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Lukas Blättler - Bundesamt für Gesundheit

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

BV.2022.30 — Bundesstrafgericht 15.12.2022 BV.2022.30 — Swissrulings